Bundesgesetz, mit
dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 –
UrhG-Nov 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Urheberrechtsgesetzes
Das
Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2003, wird geändert wie folgt:
Nach § 16a wird der
folgende § 16b eingefügt:
„Folgerecht
§ 16b. (1) § 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat:
4% von den ersten 50.000 EUR,
3% von den weiteren 150.000 EUR,
1% von den weiteren 150.000 EUR,
0,5% von den weiteren 150.000 EUR,
0,25% von allen weiteren Beträgen;
die
Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 EUR.
(2) Der Anspruch auf
Folgerechtsvergütung steht nur zu,
wenn der Verkaufspreis mindestens 3.000 EUR beträgt und an der Veräußerung ein
Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein
sonstiger Kunsthändler - als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist;
diese Personen haften als Bürge und Zahler, soweit sie nicht selbst
zahlungspflichtig sind. Auf den Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet
werden. Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht
werden; im Übrigen ist der Anspruch unveräußerlich. § 23 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Als Originale im Sinn des Abs. 1
gelten Werkstücke,
1. die vom Urheber selbst geschaffen worden sind,
2. die vom Urheber selbst oder unter seiner
Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel nummeriert sowie vom
Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden sind,
3. die sonst als Originale angesehen werden.
(4) Ein Anspruch auf Folgerechtsvergütung
steht nicht zu, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom
Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht übersteigt.“
2. Nach § 38 Abs. 1
wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Gestattet der nach Abs. 1 berechtigte
Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die
Benutzung eines Filmwerks zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten
Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen
Anteil an diesem Entgelt; dieser Anteil beträgt ein Drittel, soweit der
Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Gestattet der
Filmhersteller oder Werknutzungsberechtigte die Benutzung auch als Inhaber
anderer Ausschließungsrechte und wird hiefür ein pauschales Entgelt vereinbart,
so steht dem Urheber der Anspruch nach dieser Bestimmung nur an dem Teil des
Entgelts zu, der auf die Abgeltung des Werknutzungsrechts am Filmwerk entfällt.
Der Urheber kann den Anspruch nach dieser Bestimmung unmittelbar gegenüber
demjenigen geltend machen, der zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn
er diesem gegenüber nachweist, dass der Anspruch vom Filmhersteller
beziehungsweise Werknutzungsberechtigten anerkannt oder gegen diesen
gerichtlich festgestellt ist. Der Anspruch des Urhebers nach dieser Bestimmung
kann nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“
3. Im § 42 Abs. 6
treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden Sätze:
„Schulen und Universitäten dürfen für
Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch
gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte
Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen
(Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für
Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur
zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig.“
4. Im § 42 Abs. 8
hat die Einleitung zu lauten:
„Die folgenden Vervielfältigungen sind –
unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig:“
5. § 42b Abs. 3 Z 1
hat zu lauten:
„1. die Leerkassetten- beziehungsweise
Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das
Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus
als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das
Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland
gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder
feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die
Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit
nicht mehr als 5.000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als
10.000 Stunden Spieldauer bezieht; hat der Beklagte im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste
Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;“
6. In § 59b Abs. 1
werden die Wortfolgen „der
Schiedsstelle (Art. III UrhG-Nov 1980)“ und „Die
Schiedsstelle“ durch „dem Schlichtungsausschuss (§ 36
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ und „Der
Schlichtungsausschuss“
ersetzt.
7. Der bisherige
Text des § 60 erhält die Absatzbezeichnung (1); ihm wird der folgende Abs. 2
angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 endet das
Folgerecht nach § 16b mit dem Tod des Urhebers, bei einem von mehreren Urhebern
geschaffenen Werk jedoch mit dem Tod des letztlebenden Miturhebers.“
8. § 69 Abs. 1 hat
zu lauten:
"§
69. (1) Die Verwertungsrechte der in § 66 Abs. 1 genannten
Personen, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen
oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem
Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die
gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Personen stehen ihnen und dem
Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht
unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen
Personen nichts anderes vereinbart hat.“
9. Dem § 87b wird
der folgende Abs. 4 angefügt:
„(4) Vertreter des
Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung im Sinn des
§ 16b Abs. 2 beteiligt waren,
haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle
Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung
erforderlich sein können. Der Anspruch erlischt, wenn die Auskünfte nicht in
einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung verlangt werden.“
Artikel II
Beziehung
zum Gemeinschaftsrecht
Mit Art. I
Z 1, 7 und 9 wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/84/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des
Originals eines Kunstwerks, ABl. Nr. L 272 vom 13. 10. 2001, Seite 32,
angepasst.
Artikel III
Inkrafttreten
und Außerkrafttreten
(1) § 59b Abs. 1 UrhG in der Fassung
dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft; im Übrigen tritt dieses
Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 60
Abs. 2 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 31. Dezember
2009 außer Kraft.
Artikel IV
Übergangsbestimmungen
(1) § 16b UrhG in der Fassung dieses
Bundesgesetzes gilt auch für Werke, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geschaffen worden sind.
(2) § 38 Abs. 1a in der Fassung dieses
Bundesgesetzes gilt für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und § 69 Abs. 1 in
der Fassung dieses Bundesgesetzes für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und
andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem 31.
12. 2005 begonnen worden ist.
(3) § 38 Abs. 1a zweiter bis vierter
Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß auch für den Anspruch
des Urhebers nach Art. VI Abs. 3 Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr.
151/1996.
(4) § 38
Abs. 1 erster Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der Fassung dieses
Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum der durch die
Urheberrechtsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 492/1972, und die Urheberrechtsgesetz-Novelle
1996, BGBl. Nr. 151/1996, bewirkte Verlängerung der Schutzfrist; dem Urheber
und den in § 69 Abs. 1 UrhG genannten Personen steht hiefür kein
Vergütungsanspruch im Sinn des Art. II Abs. 3 UrhGNov 1972 beziehungsweise Art. VIII Abs. 3 UrhG-Nov 1996 zu.
Artikel V
Vollziehung
Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.