1243 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1190 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)

A. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf enthält insbesondere folgende Änderungen:

1.      Die Rechtsfolgen der Inanspruchnahme von im Bundesinteresse gelegenen Karenzurlauben (zB zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei internationalen Organisationen) werden zur Steigerung der Inanspruchnahme solcher Karenzurlaube verbessert.

2.       Dienstausweise sollen so beschaffen sein, dass sie mit einer Bürgerkartenfunktion ausgestattet werden können.

3.      Die Pflegefreistellung soll auch stundenweise in Anspruch genommen werden können.

4.      Die Sterbebegleitung soll auch für Wahl- und Pflegeeltern in Anspruch genommen werden können sowie die Möglichkeit der Betreuung schwersterkrankter Kinder auf insgesamt neun Monate verlängert werden.

5.      Diverse Anpassungen im Dienst- und Pensionsrecht an bereits erfolgte Änderungen im ASVG.

6.      In der Anlage 1 zum BDG 1979 werden Organisationsänderungen in den Ressorts berücksichtigt.

B. Änderungen im Lehrerbereich

Im Lehrerbereich wird primär eine Reihe von Vorschlägen der Zukunftskommission zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Schulwesens umgesetzt; daneben erfolgt eine Reihe von Anpassungen an die bestehenden Rahmenbedingungen:

1.      Künftig sollen auch Landesvertragslehrer (inklusive land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer) vorübergehend in der Verwaltung und an Berufsschulen in einem anderen Bundesland sowie für die Unterrichtserteilung für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen verwendet werden können. Die vorliegende Novelle sieht die Schaffung der entsprechenden dienstrechtlichen Grundlagen dafür vor.

2.      An den Pflichtschulen werden zunehmend Vertragslehrer beschäftigt. Dadurch tritt immer häufiger der Fall ein, dass an manchen Schulen (fast) nur mehr Vertragslehrer zur Verfügung stehen. Diese Entwicklung wird noch dadurch verstärkt, dass an Berufsschulen häufig die Möglichkeit des Abschlusses von Sonderverträgen genutzt wird bzw. werden muss. Um die gesamten Aufgaben der Schule erfüllen zu können, wird es daher zunehmend erforderlich, auch Vertragslehrer für die ständige Stellvertretung von Berufsschulleitern, als betraute Schulleiter oder für die kurzfristige Stellvertretung (bis längstens zwei Monate) von Schulleitern und ständigen Berufsschulleiter-Stellvertretern heranzuziehen. Dies betrifft sogar Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L und solche, die auf Grund eines Sondervertrags bestellt wurden. Auf dieser Entwicklung beruht die Notwendigkeit der in § 2 Abs. 2 lit. n bis q des Landesvertragslehrergesetzes 1966 vorgesehenen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen, die nicht zuletzt auf Wunsch der Länder als Dienstgeber geschaffen werden sollen. Für Landesvertragslehrer, die auf Grund eines Sondervertrags bestellt wurden, sollen mit der vorliegenden Novelle die dienstrechtlichen Voraussetzungen für deren Einsatz in den genannten Funktionen geschaffen werden; die daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Maßnahmen wären jedoch nicht im Gesetz, sondern im jeweiligen Sondervertrag zu regeln. Für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sind im Entwurf entsprechende Bestimmungen vorgesehen.

3.      Die Leitung von zwei Pflichtschulen durch einen Leiter im Rahmen der Betrauung soll gesetzlich ermöglicht werden, da dies bei Kleinschulen im Einzelfall zweckmäßig erscheint.

4.      Den Leitern von Bundesschulen soll künftig das Recht eingeräumt werden, bei der Neuaufnahme von Lehrern insofern mitzuwirken, als sie zu den (besonderen) Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber in Form eines Gutachtens Stellung nehmen. Die Leiter von Pflichtschulen sollen künftig eine schulspezifische Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung erstellen.

5.      Die dienst- bzw. besoldungsrechtliche Behandlung von BundeslehrerInnen mit Schwankungen im Beschäftigungsausmaß zwischen den einzelnen Wochen des Unterrichtsjahres richtet sich dzt. nach den Regelungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Dabei bezieht sich § 4 Abs.1 BLVG insbesondere auf nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen sowie auf lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführte Schulen und Klassen, und § 2 Abs. 12 auf jene Fälle, in denen das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird. Im Zusammenhang mit einer modernen und gegenstandsgerechten Vermittlung der Lehrstoffe hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine höhere Flexibilität bei der Einteilung der Stunden über das Unterrichtsjahr (Stundenpläne) eine effektivere Unterrichtsarbeit und damit bessere Leistungen der Schülerinnen und Schüler fördern kann. Dies wurde auch im Abschlussbericht der von der Bundesministerin eingesetzten Zukunftskommission bestätigt. Demzufolge wurden nicht nur in den vergangenen Jahren Bestimmungen in die Lehrpläne aufgenommen, die den Schulen bei der Erstellung der Stundenpläne größere Freiräume, beispielsweise zur Bildung von Blöcken oder zur Abhaltung eines Gegenstands durch mehrere Lehrkräfte, ermöglichen, sondern insbesondere durch die Neuregelungen im Schulpaket II (vgl. die vorgesehene Regelung des § 3 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes) die generelle Möglichkeit zur Abhaltung des Unterrichts in Blöcken vorgesehen. In der Praxis haben sich bei der Vollziehung und Anwendung der derzeitigen Gesetzeslage in Einzelfällen Auslegungsschwierigkeiten ergeben, die ihre Ursache in dem Umstand haben, dass zum Zeitpunkt ihrer Schaffung Konstruktionen wie die im obigen Absatz erwähnten nicht praktiziert wurden bzw. nicht absehbar waren. Mit dem Entwurf soll daher eine endgültige Klarstellung der maßgeblichen Regelungen erfolgen, die eine dauerhafte und tragfähige Basis für den Vollzug auch in Zukunft sicherstellt. Erreicht wird dieses Ziel durch die Aufnahme von jenen Fällen in § 4 Abs. 1 BLVG, in denen Lehrerinnen und Lehrer auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung wöchentlich unterschiedliche Beschäftigungsausmaße aufweisen. Da der geblockte Unterricht bislang durch § 2 Abs. 12 erfasst war und diese Regelung zur gleichen Folge wie § 4 Abs. 1 führt, kann nunmehr § 2 Abs. 12 entfallen, wodurch auch eine Straffung und Bereinigung der Rechtsvorschriften erreicht wird. Eine Verlegung von Unterrichtsstunden zur Hereinbringung von ansonsten zB aufgrund eines Feiertages entfallenden Stunden kann auch weiterhin nicht Gegenstand einer Blockungsmaßnahme sein. Eine Klarstellung erfolgt ebenfalls bei teilbeschäftigten Lehrkräften mit schwankenden Beschäftigungsausmaßen, bei denen der Jahresmittelwert Grundlage für die besoldungsrechtliche Behandlung ist.

6.      Zur schulpraktischen Ausbildung (§ 62 GehG): Die wissenschaftliche Berufsvorbildung für den Beruf eines Lehrers an allgemein bildenden höheren Schulen und eines Lehrers für allgemein bildende Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen war zunächst in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. März 1977 über die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, zuletzt geändert durch das Universitäts-Studiengesetz 1997 (UniStG 1997), BGBl. I Nr. 48/1997, einheitlich geregelt. Zur Erprobung war von den Studierenden ein Schulpraktikum zu absolvieren, bei dem die Dauer einer Einführungsphase mit vier Wochen (30 Stunden) und die einer Übungsphase mit acht Wochen (90 Stunden) vorgegeben war.

Für den Beruf eines Lehrers für betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen war die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 über die Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik, BGBl. Nr. 175/1984, zuletzt geändert durch das UniStG 1997, einheitlich geregelt. Zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung der Wirtschaftspädagogen war im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum im Umfang von zwölf Semesterstunden und eine „begleitende Lehrveranstaltung“ an der Universität im Umfang von zwei Semesterstunden zu absolvieren.

Seit dem UniStG 1997 war als einzige zwingende Bestimmung für beide oben genannten Punkte in diesem Zusammenhang gemäß Anlage 1 Z 3.6 (Lehramtsstudien) und Z 6.14 (Wirtschaftspädagogik) die Gesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung mit zwölf Wochen vorgesehen. Ansonsten bestand in diesem Rahmen inhaltliche Gestaltungsfreiheit für die von den Universitäten gemäß § 77 Abs. 1 des UniStG 1997 autonom bis spätestens 1. Oktober 2002 bzw. für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) bis spätestens 1. Oktober 2003 zu erlassenden Studienpläne. Gleichzeitig traten die Studienordnung Wirtschaftspädagogik und die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002, außer Kraft.

Sodann ist der II. Teil (Studienrecht) des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gleichzeitig das UniStG 1997 (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten. Lehramtsstudien dürfen gemäß § 54 Abs. 2 des UG 2002 nur mehr in Form von Diplomstudien angeboten werden und das derzeit im UniStG 1997 vorgesehene Anhörungs- und Begutachtungsverfahren bei der Erstellung von Studienplänen (bzw. „Curricula“) wurde nicht übernommen. Eine schulpraktische Ausbildung wird in Zukunft weder in den Curricula der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung noch der Lehramtsstudien zwingend mehr im Ausmaß von 12 Wochen (wie derzeit in Anlage 1 Z 3.6 und 6.14 des UniStG 1997) vorgeschrieben sein (vgl. § 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002).

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass auf Grundlage des UG 2002 erlassene Curricula der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik eine schulpraktische Ausbildung bzw. die Curricula der Lehramtsstudien allgemein pädagogische und fachbezogene Teile in der schulpraktischen Ausbildung und grundsätzlich eine Gesamtdauer des Schulpraktikums von nicht mehr als zwölf Wochen aufweisen werden. Bei den Lehramtsstudien hat sich jedoch die zusätzliche Durchführung von Orientierungs- und Reflexionseinheiten unter kooperativer Leitung für das Ergebnis der Ausbildung an einzelnen Universitäten sehr bewährt, sodass insbesondere für solche Formen der Ausbildung nunmehr generell von der Ermöglichung einer zeitlichen Ausweitung der schulpraktischen Ausbildung auf die Höchstdauer von 150 Stunden ausgegangen wird.

Auf Grund der nunmehr weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Universitäten bei den Studienplänen erscheint das Prinzip einer pauschalierten Abgeltung für die schulpraktische Ausbildung notwendig. Es ist daher erforderlich, die Vergütung für Schulpraktika, die auf den bisherigen Vorgaben aufbaut, zu ändern und so zu gestalten, dass sie auf die nunmehr unterschiedlichen, von den einzelnen Universitäten vorgesehenen schulpraktischen Ausbildungen angewendet werden kann. Es bietet sich daher eine pauschalierte Vergütung an, die alle Tätigkeiten zu umfassen hat, die im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der genannten Ausbildung stehen. Die Vergütungsregelung soll im Hinblick auf die von Universität zu Universität künftig mögliche unterschiedliche Gestaltung der schulpraktischen Ausbildung flexibel sein und die Vergütung daher je Stunde gebühren.

7. In Folge der Gründung der Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 und der damit verbundenen Auflösung der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, der Pädagogischen Institute des Bundes und der Agrarpädagogischen Akademie werden zahlreiche Anpassungen im Dienst- und Besoldungsrecht notwendig. Für die Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen ist künftig eine (dienstalters- und verwendungsgruppenunabhängige) Zulage in einem fixen Eurobetrag vorgesehen. Zur Wahrung der Interessen von Funktionsträgern, sind besoldungsrechtliche Begleitmaßnahmen zu den Organisationsänderungen vorgesehen.

C. Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen im Lehrerbereich haben folgende finanzielle Auswirkungen:

Die derzeit bestehenden Beschränkungen für Vertragslehrer gegenüber Lehrkräften in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erschweren einen effizienten Personaleinsatz. Diese Erschwernis wird durch die vorgesehene Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. h des Landesvertragslehrergesetzes 1966 aufgehoben, ohne dass dadurch Kostenfolgen auftreten, da die ansonsten geltenden Regelungen, insbesondere Bedeckung im jeweiligen Stellenplan, davon unberührt bleiben.

Durch die Möglichkeit der Stellvertretung von Leitungsfunktionen bzw. die Betrauung mit solchen durch LandesvertragslehrerInnen (§ 2 Abs. 2 lit. n bis q LVG) entstehen keine Mehrausgaben, da schon jetzt die Stellvertretung durch beamtete Lehrkräfte ausgeübt wird bzw. die Betrauung von diesen möglich ist. Vielmehr ist mit geringen Minderausgaben zu rechnen, da Vertragslehrer auf Grund der durchschnittlich niedrigeren Entlohnungsstufe in eine niedrigere Zulagengruppe fallen werden. Eine exakte Aussage ist auf Grund der schwer zu prognostizierenden Anzahl der Fälle nicht möglich.

Durch den Entwurf wird eine Klarstellung und Straffung der derzeitigen Regelungen des BLVG erreicht. Daraus lassen sich keine finanziellen Auswirkungen ableiten.

Auf weitere Ausführungen zu finanziellen Auswirkungen im besonderen Teil wird verwiesen.

Schulpraktikum (§ 62 GehG):

Die vorgesehenen Abgeltungen je Gruppe wurden basierend auf den derzeitigen Abgeltungen für Schulpraktika geringfügig angehoben, um einerseits den Anreiz zur Bildung von größeren Gruppen zu schaffen und andererseits den erhöhten Anforderungen und Herausforderungen für die Betreuungstätigkeit in den verschiedenen Phasen des Schulpraktikums Rechnung zu tragen. Geht man davon aus, dass in allen Studienplänen die maximale Anzahl von 150 Stunden für die schulpraktische Ausbildung in Anspruch genommen wird und die Aufteilung dieser Stunden zu 20% (das sind 30 Stunden) auf die Einführungsphase erfolgt, ergeben sich durch die Neuregelung im Vergleich zu bisher jährliche Mehrkosten von rund 128.000 €. Tatsächlich ist jedoch davon auszugehen, dass diese Mehrkosten nur zu einem Teil schlagend werden, da eine gänzliche Ausnützung des Gesamtausmaßes von 150 Stunden bei allen Studien als nicht wahrscheinlich gilt und bei einer Bildung von größeren Gruppen die Mehrkosten ebenfalls geringer ausfallen werden.

Begleitmaßnahmen zum Hochschulgesetz 2005:

Die Begleitmaßnahmen zum Hochschulgesetz 2005 und die Vereinheitlichung der Abgeltung von Leitungsfunktionen bewirken jährliche Einsparungen von 517.000 €. Durch die Übergangsbestimmungen des § 116b GehG werden diese Einsparungen in den ersten drei Jahren der Wirksamkeit um 280.000 € auf 237.000 € reduziert.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Fritz Neugebauer, Markus Fauland, Otto Pendl, Mag. Terezija Stoisits und Herbert Scheibner sowie der Staatsekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Fritz Neugebauer und Markus Fauland einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 Z 8a:

In der jetzigen gesetzlichen Situation ist generell bei Militärpersonen auf Zeit bei Auslaufen ihrer Dienstzeit von vornherein ein Wechsel in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgeschlossen; mit der gegenständlichen Anpassung erfolgt wie bei anderen Vertragsbediensteten auch die Einräumung des entsprechenden potentiellen Entscheidungszeitraumes.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Fritz Neugebauer und Markus Fauland mehrstimmig angenommen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 12 01

Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann