Bundesgesetz, mit
dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das
Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das
Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land-
und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das
Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche
Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das
Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung
des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
5 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung
des Pensionsgesetzes 1965
7 Änderung
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
8 Änderung
des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
9 Änderung
des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
10 Änderung
des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
11 Änderung
des Landesvertragslehrergesetzes 1966
12 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
13 Änderung
des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
14 Änderung
des Richterdienstgesetzes
15 Änderung
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
16 Änderung
des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
17 Änderung
des Bundestheaterpensionsgesetzes
18 Änderung
des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
19 Änderung
des Bezügegesetzes
20 Änderung
des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 12
Abs. 5 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4 und in der Anlage 1
Z 1.13 Z 1 lit. a und Z 12.13 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.
2. Nach § 60
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Dienstausweise
müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß
§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,
ausstatten zu können.“
3. § 66
Abs. 2 lautet:
„(2) Bei einer
Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten
Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem
die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht
werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche
auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon
unberührt.“
4. § 75a
Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Ein Antrag
auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte nach Abs. 2 Z 2 ist bei
sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen
Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach
Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.“
5. Dem § 75b
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Kann dem Beamten
nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 für
zeitabhängige Rechte berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen
werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest
gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu
behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht
selbst zu vertreten hat.“
6. In § 76
Abs. 5 wird das Wort „halbtageweise“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.
7. § 78d
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Eine solche
Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern,
Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“
8. § 78d
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Abs. 1
bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden
schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des
Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für
einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei
einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht
überschreiten.“
8a. In § 136a
Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. um Zeiten in einem Dienstverhältnis als
Militärperson auf Zeit.“
9. Dem § 151
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Abweichend von
Abs. 2 ist für Militärpersonen auf Zeit, die als Bundesheer –
Leistungssportler verwendet werden, eine mehrmalige Weiterbestellung in der
Dauer von jeweils einem Jahr bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses
von 15 Jahren zulässig.“
10. § 202
Abs. 4 lautet:
„(4) Die im § 4
Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die
Ernennung von Landeslehrern zu Lehrern an Pädagogischen Hochschulen nicht
anzuwenden.“
11. § 203
Abs. 3 entfällt.
12. Nach
§ 203h Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Schulleiter
hat das Recht, ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des
Abs. 1 Z 3 und 4 abzugeben.“
13. Nach
§ 203m wird folgender § 203n samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen
für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen
§ 203n. Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer
an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist
sinngemäß anzuwenden.“
14. § 207
Abs. 2 lautet:
„(2) Leitende
Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters,
Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.“
15. In § 207e
Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck.
16. Dem § 207h
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zeiten zwischen
der Erlassung eines Bescheides gemäß § 207k Abs. 1 Z 2 und einem
diesen aufhebenden Erkenntnis eines Gerichtshofs des öffentlichen Rechts sind
auf den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum nicht
anzurechnen.“
17. In § 207i
entfällt im Abs. 2 der Ausdruck „,
bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien jedoch des Kuratoriums“ und lautet Abs. 3:
„(3) Bei der
Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuss (Schulforum) ist der
von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom
dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des
Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten.“
18. § 207l
samt Überschrift entfällt.
19. § 208 samt
Überschrift lautet:
„Verwendung
an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen
Hochschulen
§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit
der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes
stehen, oder
2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge,
Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005,
BGBl I Nr. XXX/200.,
in Betracht
kommen.“
20. § 210 samt
Überschrift lautet:
„Zusätzliche
Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen
Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule
oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.“
21. In § 213b
Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner
2017“ jeweils durch das
Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.
22. In § 217
Abs. 1 und in der Anlage 1 Z 22 (Überschrift) wird die
Bezeichnung „L PA“ durch die Bezeichnung „L PH“ ersetzt.
23. In § 217
Abs. 2 entfallen die Ausdrücke „(mit
Ausnahme des Pädagogischen Institutes)“ und „(mit
Ausnahme der Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG)“ sowie die den Abteilungsleiter
betreffenden Bestimmungen.
24. § 218 samt
Überschrift entfällt.
25. In § 247g
entfallen Abs. 1 und die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2.
26. Nach
§ 247g wird folgender § 247h samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005
§ 247h. (1) Dienstausweise, die die Anforderungen
des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember
2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60
Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004
ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre
Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.
(2) Beamte, die sich
am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können
die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen.“
27. In § 248
Abs. 5 wird das Datum „1. Jänner
2017“ jeweils durch das
Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.
28. In § 248b
Abs. 3 wird der Ausdruck „der
Lehrverpflichtungsgruppe L PA“ durch den Ausdruck „gemäß
§ 2 Abs. 2“
ersetzt.
29. Die
Abschnittsüberschrift „14.
Unterabschnitt“ nach
§ 277 wird aufgehoben.
30. Dem § 284
wird folgender Abs. 60 angefügt:
„(60) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 207h Abs. 5 mit 1. Jänner
2005,
2. § 151 Abs. 10 mit 1. Juli 2005,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d mit
1. September 2005,
4. § 75a Abs. 3, § 75b Abs. 5,
§ 78d Abs. 1 und 4, § 203h Abs. 1a sowie Anlage 1
Z 1.2.4 lit. k, Z 3.7.8, Z 10.1, Z 11.1 lit. a,
Z 12.3 lit. j und Z 14.6 lit. e mit 1. Jänner 2006,
5. § 66 Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,
6. § 202 Abs. 4, § 203n samt
Überschrift, § 207 Abs. 2, § 207e Abs. 3, § 207i
Abs. 2 und 3, § 208 samt Überschrift, § 210 samt Überschrift,
§ 217 Abs. 1 und 2, § 248b Abs. 3 und Anlage 1 Z 22
bis 25 sowie der Entfall der §§ 203 Abs. 3, 207l samt Überschrift und
218 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
§ 78d
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt
für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem
31. Dezember 2005 gewährt wird. Beamtinnen und Beamten ist auf ihr
Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem
1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt
höchstens neun Monate zu gewähren.“
31. In der
Anlage 1 Z 1.2.4 lautet die lit. d:
„d) im Bundesministerium für Finanzen
- der Sektion I (Präsidialsektion),
- der Sektion II (Budget),
- der Sektion III (Wirtschaftspolitik und
Finanzmärkte),
- der Sektion IV (Internationale
Abgabenangelegenheiten und Organisation der Steuer- und Zollverwaltung),
- der Sektion V (Informationstechnologie),
- der Sektion VI (Steuerpolitik und
Materielles Steuerrecht),“
32. In der
Anlage 1 Z 1.2.4 lautet die lit. k:
„k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie
- der Sektion I (Präsidium und Koordination),
- der Sektion II (Straße und Luft-Wasser),
- der Sektion IV (Innovation und
Telekommunikation),“
33. In der
Anlage 1 wird der Z 1.3.6 folgende lit. i angefügt:
„i) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie
- der Sektion III (Schiene und
Verkehrs-Arbeitsinspektorat),“
34. In der
Anlage 1 Z 1.13 wird die Bezeichnung „Bundesministerium
für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.
35. In der
Anlage 1 Z 3.7.8 wird das Wort „Komponentenwerkstätte“ durch das Wort „Kraftfahrzeugwerkstätte“ ersetzt.
36. Anlage 1
Z 3.26 lautet samt Überschrift:
„Schifffahrtsaufsichtsorgane
3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane tritt an die
Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden
Erfordernisse:
a) Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im
Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I
Nr. 62/1997,
b) der Besitz zumindest eines
Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG,
c) der Besitz zumindest eines eingeschränkten
UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4
Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I
Nr. 26/1999, und
d) eine vierjährige Verwendung bei der
Schifffahrtspolizei, Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen
Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst
entspricht.“
37. Der Anlage 1
Z 10.1 wird folgender Satz angefügt:
„Das
Ernennungserfordernis der Z 11.1. lit. a kann durch ein Höchstalter
von 40 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst, wenn das Ausscheiden aus
dem Dienst als Organ der Gemeindewache bzw. dem früheren
Exekutivdienstverhältnis zum Bund nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, und
einem erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst, ersetzt
werden.“
38. Anlage 1
Z 11.1 lit. a lautet:
„a) Höchstalter von 30 Jahren - in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen von 35 Jahren – bei Eintritt in den
Exekutivdienst,“
39. In der
Anlage 1 Z 12.3 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen
Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt:
„j) Kommandant des Streitkräfteführungskommandos.“
40. In der
Anlage 1 Z 22.1, 22.2, 22.3, 23.1 Abs. 8, 23.3, 24.1, 24.3, 24.5
und 25.1 (Verwendung und Abs. 3) wird jeweils der Ausdruck „Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1
Z 1 AStG“ durch
den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.
41. In der
Anlage 1 Z 22.1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der
Berufsbildung“ ersetzt.
42. In der
Anlage 1 Z 23.2, 24.3 Abs. 2 und 24.4 wird der Ausdruck „Akademien“ durch den Ausdruck „Hochschulen“ ersetzt.
43. In der
Anlage 1 Z 23.3 (Verwendung) entfällt der Ausdruck „solcher Akademien“.
44. In der
Anlage 1 wird der Z 24.2 (Verwendung) der Ausdruck „oder Hochschulen“ angefügt.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das
Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 12
Abs. 2 Z 5 lit. b und Z 6 lit. b, § 21d Z 1,
§ 59 Abs. 9 Z 1 lit. b, Abs. 11 Z 1 lit. a
und Abs. 12 Z 1 lit. a wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.
2. In § 12
Abs. 2 Z 5 wird der Begriff „Reifezeugnisses“ durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw.
Reifeprüfungszeugnisses“
ersetzt.
3. In § 12
Abs. 2 Z 8, § 12a Abs. 2 Z 3, § 55 Abs. 1,
§ 57 Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 2,
§ 61b Abs. 1 Z 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 2, § 63
Abs. 1, § 63a, § 63b Abs. 1 und 5 und § 114
Abs. 2 Z 4 wird jeweils der Ausdruck „L PA“ durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.
4. In § 12
Abs. 2f Z 1 entfällt die Wortfolge „nach
dem 7. November 1968“.
5. § 22
Abs. 4 wird aufgehoben.
6. Dem § 22
Abs. 9a wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines
Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z 2
BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a ab dem dem Antrag auf
Berücksichtigung folgenden Monatsersten diejenige Einstufung für die Bemessungsgrundlage
des Pensionsbeitrages maßgebend, die dem Beamten nach den §§ 141, 141a,
145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden
Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.“
7. § 22a
Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten
Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und
der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
abzuschließen ist, und“
8. § 58
Abs. 3 entfällt.
9. § 59
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Lehrern, die mit
der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut sind,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 500 Euro.
(3) Lehrern der
Verwendungsgruppe L 1, die an Pädagogischen Hochschulen in
Studienveranstaltungen unterrichten, für die Arbeitsplätze der
Verwendungsgruppe L PH (Anlage 1 Z 22 zum BDG 1979) vorgesehen sind
und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der
Verwendungsgruppe L PH erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen
Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem
Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PH in der Gehaltsstufe, die
sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde,
sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt.
§ 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
10. In § 59
Abs. 4 wird in Z 1 der Ausdruck „Pädagogischen
Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ und in Z 2 der Ausdruck „an Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der
Berufsbildung an Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.
11. § 59a
Abs. 4 Z 4 lautet:
„4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1,
die an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung
übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung
vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder
an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in
dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles
Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,“
12. An die Stelle
der §§ 59d und 59e tritt folgende Bestimmung:
„§ 59d. Die
Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen
nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenussfähig.“
13. § 62
lautet samt Überschrift:
„Vergütung
für die schulpraktische Ausbildung
§ 62. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1,
der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen
Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine
Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen
gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen
Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der
Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen
Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die
Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen
Ausbildung von 180 Stunden.
(2) Für die
schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung
1. eines Studierenden................................................................................... 9,0 Euro,
2. von zwei Studierenden.......................................................................... 13,0 Euro,
3. von drei Studierenden........................................................................... 17,0 Euro,
4. ab vier Studierenden............................................................................... 19,0 Euro
pro Stunde.
Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind
alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten
ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung
tatsächlich teilnehmen.
(3) Sofern in
einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische
Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils
unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die
jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(4) Die Vergütungen
für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein
abzurechnen.
(5) Sofern ein Teil
der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt
für diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende
universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.
(6) Mit den
Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung
von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten
abgegolten.“
14. § 62a
entfällt.
15. In § 83a
Abs. 1 wird das Datum „1. Jänner
2017“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.
16. § 113a
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1“
17. In § 113a
Abs. 3 Z 3 wird das Datum „31. Dezember
2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.
18. In § 113h
Abs. 1 wird die Wortfolge „Zulage
nach § 77“ durch
die Wortfolge „Zulagen nach § 36 und
§ 77“ ersetzt.
19. In § 113h
Abs. 5 wird das Datum „31. Dezember
2005“ durch das Datum „31. März 2006“ ersetzt.
20. Nach
§ 116a werden folgende §§ 116b und 116c samt Überschriften eingefügt:
„Lehrer an
Akademien
§ 116b. (1) Auf Lehrer, die auf Planstellen für
leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 84
Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. XXX/200., enden,
ist § 113e Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der
Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß
§ 58 Abs. 1 Z 9 bis 12 treten. Eine weitere Erhöhung gemäß
§ 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d ist nicht anzuwenden.
Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des
30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der
folgenden Maßnahmen wirksam wird:
1. Betrauung des Lehrers mit der Funktion eines
Institutsleiters (§ 16 des Hochschulgesetzes 2005),
2. Ernennung auf eine Planstelle für leitende
Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) oder Betrauung mit
einer solchen Funktion,
3. Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder
Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors
(§ 71),
4. Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.
Die
Lehrverpflichtung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.
(2) Lehrern, die auf
Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen
gemäß § 85 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die
Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1
Z 9, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3
und 4 findet nicht statt. § 59d ist nicht anzuwenden. Abs. 1 vierter
bis sechster Satz ist anzuwenden.
(3) Die am
30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen
Akademie, Agrarpädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie,
einem Pädagogischen Institut oder Religionspädagogischen Institut zur dauernden
Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L PA (der
Entlohnungsgruppe l pa) gelten ab 1. Oktober 2007 als Lehrer der
Verwendungsgruppe L PH (der Entlohnungsgruppe l ph).
Lehrer an
Akademien für Sozialarbeit
§ 116c. Auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PA
sind die für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH geltenden Gehaltsansätze
anzuwenden.“
21. In § 132a
wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.
22. In § 175
Abs. 49 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 3:
3. § 22a samt Überschrift mit
1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten
in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu
vereinbaren;
4. § 20b Abs. 10 mit 1. Jänner
2007.“
23. Dem § 175
wird folgender Abs. 51 angefügt:
„(51) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 113h Abs. 1 und 5 mit 1. Juli
2005,
2. § 62 samt Überschrift in der Fassung des
Artikels 2 Z 13 sowie der Entfall des § 62a mit 1. Oktober
2005,
3. § 132a mit 1. Dezember 2005,
4. § 22 Abs. 9a und § 22a
Abs. 5 mit 1. Jänner 2006,
5. § 59a Abs. 4 Z 4 mit
1. September 2006,
6. § 12 Abs. 2 Z 8, § 12a
Abs. 2 Z 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 59
Abs. 2, 3 und 4, § 59d, § 116b samt Überschrift, § 116c
samt Überschrift, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 2, § 61b
Abs. 1 Z 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 2 in der Fassung des
Artikels 2 Z 3, § 63 Abs. 1, § 63a, § 63b Abs. 1
und 5 und § 114 Abs. 2 Z 4 sowie der Entfall der §§ 58
Abs. 3 und 59e mit 1. Oktober 2007.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 15
Abs. 2 Z 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1,
§ 43 Abs. 1 und § 44 wird jeweils der Ausdruck „l pa“ durch den Ausdruck „l ph“ ersetzt.
2. Dem § 22
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 20c
Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht
anzuwenden.“
3. In § 26
Abs. 2 Z 5 lit. b und Z 6 lit. b, § 36a
Abs. 1 Z 3, § 40 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 41
Abs. 9 Z 1 lit. a und Abs. 11 Z 1 lit. a sowie
§ 67 Abs. 1 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.
4. In § 26
Abs. 2 Z 5 wird der Begriff „Reifezeugnisses“ durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw.
Reifeprüfungszeugnisses“
ersetzt.
5. In § 26
Abs. 2f Z 1 entfällt die Wortfolge „nach
dem 7. November 1968“.
6. § 27c
Abs. 2 lautet:
„(2) Bei einer
Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten
Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem
die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht
werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche
auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon
unberührt.“
7. In § 29f
Abs. 5 wird das Wort „halbtageweise“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.
8. § 29k
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Eine solche
Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern,
Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“
9. § 29k
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Abs. 1
bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden
schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des
Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme
zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum
gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun
Monate nicht überschreiten.“
10. § 37a
Abs. 5 lautet:
„(5) Abs. 1 bis 4
ist auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und auf Vertragslehrer im
Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.“
11. In § 40
Abs. 2 wird der Ausdruck „L PA“ durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.
12. § 82a
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1“
13. In § 82a
Abs. 3 Z 3 wird das Datum „31. Dezember
2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.
14. § 84
Abs. 3b lautet:
„(3b) Abweichend von
Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn
das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert
hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen
nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer
gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den
Vertragsbediensteten gekündigt wird.“
15. In § 92a
wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:
„Auf Lehrer
der Entlohnungsgruppe l pa sind die für Lehrer der Entlohnungsgruppe
l ph geltenden Entgeltansätze anzuwenden.“
16. Dem § 100
wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 84 Abs. 3b mit 1. Jänner 2005,
2. § 22 Abs. 1 mit 1. Juli 2005,
3. § 29f Abs. 5 und § 29k Abs.1 und
4 mit 1. Jänner 2006,
4. § 27c Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,
5. § 15 Abs. 2 Z 3, § 37a
Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 43
Abs. 1, § 44 und § 92a Abs. 1 mit 1. Oktober 2007.
§ 29k
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt
für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem
31. Dezember 2005 gewährt wird. Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen
bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner
2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun
Monate zu gewähren.“
Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 19
Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „wenn
die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei
Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind“ durch die Wortfolge „wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den
für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist“ ersetzt.
2. Die Überschrift
zu § 22 lautet:
„Vorübergehende
Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit
des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen
Hochschule“
3. § 22
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der
Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der
für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der
Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden
Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen
Hochschule zugewiesen werden.“
4. In § 22
Abs. 4 wird der Ausdruck „Schule“ durch den Ausdruck „Schule oder Pädagogische Hochschule“ ersetzt.
5. § 23 samt
Überschrift lautet:
„Verwendung
an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22
kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private
Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß
§ 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. XXX/200., in
Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen
Einrichtung zustimmt.“
6. In § 26
Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „von
Inhabern solcher Stellen“
die Wortfolge „oder im Falle von Betrauungen
gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz“ eingefügt.
7. § 26
Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Die
freigewordenen schulfesten Stellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß
§ 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch
innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung
amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten
Verlautbarungsblättern auszuschreiben.“
8. In § 26
Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27
Abs. 2 letzter Satz erfolgen,“ eingefügt.
9. Dem § 27
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Leiter
einer Schule kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von
Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) auch mit der Leitung
einer weiteren Schule zusätzlich betraut werden, soweit die Gesamtzahl der
Klassen beider Schulen acht nicht übersteigt.“
10. Dem § 32
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Leiter hat
eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen.“
11. In § 43
Abs. 6 und § 51 Abs. 8 wird die Wortfolge „des Betreuungsteiles“ jeweils durch die Wortfolge „der Tagesbetreuung“ ersetzt.
12. In § 52
entfällt der Abs. 17. § 52 Abs. 18 bis 21 erhalten die
Absatzbezeichnungen „(17)“ bis „(20)“.
13. In § 58e
Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner
2017“ jeweils durch das
Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.
14. § 59
Abs. 3 bis 9 lautet:
„(3) Die
Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf
1. an allgemein bildenden Pflichtschulen je
Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die
Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und
2. an Berufsschulen je Schuljahr
a) 23 Wochenstunden in den Fällen des § 52
Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2,
b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52
Abs. 1 Z 3 und
c) 22 Wochenstunden im Fall des § 53
Abs. 1
nicht
übersteigen.
(4) Darüber hinaus
besteht – unbeschadet des § 57 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum
Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach
Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das
das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung
neuerlich verhindert ist.
(5) Ist die Jahresnorm
des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus
den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die
Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
(6) Ist die
Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das
Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die
Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
(7) Entfallen durch
die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die
Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede
Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen
1. des Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43
Wochenstunden,
2. des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39
Wochenstunden und im Fall
3. des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45
Wochenstunden
auf die
Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile
von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
(8) Ändert sich das
dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der
Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr
bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das
der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht.
Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden
aufzurunden.
(9) Die
Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.“
15. § 59d
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Eine solche
Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern
und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“
16. § 59d
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Abs. 1
bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden
schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des
Landeslehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst
für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden;
bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht
überschreiten.“
17. In § 106
Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „in
der Höhe von einem Dreißigstel“ durch die Wortfolge „in Höhe
des verhältnismäßigen Teils“
ersetzt.
18. In § 115e
Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner
2017“ jeweils durch das
Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.
19. In § 121
Abs. 2 entfällt die Wortfolge „§ 52
Abs. 6 und“.
20. In § 123
Abs. 26 vorletzter Satz entfällt jeweils die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
138/1997“.
21. Dem § 123
wird folgender Abs. 52 angefügt:
„(52) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 59d Abs. 1 und 4 mit 1. Jänner
2006,
2. § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3
und 4, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 43 Abs. 6,
§ 51 Abs. 8, § 52 Abs. 17 bis 20, § 59 Abs. 3 bis
9, § 106 Abs. 2 Z 8 und § 121 Abs. 2 mit
1. September 2006,
3. die Überschrift zu § 22, § 22
Abs. 1 und 4 sowie § 23 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
§ 59d
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt
für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem
31. Dezember 2005 gewährt wird. Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen bei
einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006
gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun
Monate zu gewähren.“
22. In der Anlage
Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 1 lit. a
sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 2 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.
23. In der Anlage
Art. II Z 4 Z 3 wird in der Spalte „Verwendung“ das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift
zu § 22 lautet:
„Vorübergehende
Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit
des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen
Hochschule“
2. § 22
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Lehrer
kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen
Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung
(einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder
einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der
Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden.“
3. § 22
Abs. 4 erster Satz lautet:
„Für die
Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule
oder Pädagogischen Hochschule gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die
Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1965.“
4. § 23 samt
Überschrift lautet:
„Verwendung
an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22
kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private
Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß
§ 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. XXX/200., in
Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen
Einrichtung zustimmt.“
5. In § 65e
Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner
2017“ jeweils durch das
Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.
6. § 66d
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Eine solche
Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern,
Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“
7. § 66d
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Abs. 1
bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden
schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des
Lehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für
einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei
einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“
8. In § 124e
Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner
2017“ jeweils durch das
Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.
9. In § 127
Abs. 20 entfällt jeweils die Wendung „in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997“.
10. Dem § 127
wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 66d Abs. 1 und 4 mit 1. Jänner
2006,
2. die Überschrift zu § 22, § 22
Abs. 1 und 4 sowie § 23 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
66d
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt
für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem
31. Dezember 2005 gewährt wird. Lehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer
Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006
gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun
Monate zu gewähren.“
11. In der Anlage
Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 2.1
lit. a und Z 2.3 sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1)
Z 4.1 Abs. 1 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird
das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.
2. § 10
Abs. 3 lautet:
„Zum
Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der
Kinderzulage keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden
Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sinngemäß anzuwenden.“
3. In § 25a
Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Dienstverhältnisse“ durch das Wort „Dienstverhältnis“ ersetzt.
4. In § 25a
Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich
dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate.“
5. § 34 wird
samt Überschrift aufgehoben.
6. Der bisherige
§ 98a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 41a.“ Die Überschrift des § 41a lautet:
„Übergangsbestimmungen
zu § 41 Abs. 1“
7. An die Stelle
des § 41a Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:
„(4) § 42 und die
Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
(5) Die §§ 10
Abs. 3, 59 Abs. 1 und 61 Abs. 2 sind auch auf Personen
anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen Anspruch
auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“
8. In § 59
Abs. 1 wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt
und folgende Z 15 angefügt:
„15. der Differenzausgleich nach § 113h GehG.“
9. In § 61
Abs. 2 wird das Zitat „§ 5
Abs. 2 und 3“
durch das Zitat „§ 5 Abs. 2
oder Abs. 2a“
ersetzt.
10. Dem § 61
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Liegt dem
Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte
Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem
Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen
Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.“
11. In § 99
Abs. 6 wird der Ausdruck „12
Monate“ durch den
Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.
12. In § 100
Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnitts 3“.
13. In § 100
Abs. 3 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 22
Abs. 2 GehG)“.
14. In § 105
Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich“ durch den Ausdruck „bundes- oder landesgesetzlich“ ersetzt.
15. Dem § 109
wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 25a Abs. 3, § 61 Abs. 2,
§ 100 Abs. 1 und 3 und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner
2005,
2. § 59 Abs. 1 und § 41a samt
Überschrift mit 1. Juli 2005,
3. § 99 Abs. 6 und die Aufhebung des
§ 34 samt Überschrift mit 1. Jänner 2006.“
Artikel 7
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 5e erster
Satz lautet:
„Das
Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die
Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften
verzichten.“
2. In § 5f
letzter Satz wird nach dem Wort „verstorbenen“ die Wortgruppe „Mitglieds oder“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie
folgt geändert:
1. § 48
Abs. 7 lautet:
„(7) Bei einer
Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten
Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem
die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht
werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche
auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon
unberührt.“
2. Dem § 93
wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 48
Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
Das
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 9 wird die Bezeichnung „der
Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ ersetzt.
2. Nach § 8
wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Zu
§ 38 AVG
§ 8a. (1) Die zur Entscheidung in letzter
Instanz berufene Behörde kann das Dienstrechtsverfahren auch dann aussetzen,
wenn
1. sie dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie
in einem bereits von ihr erlassenen Bescheid und beim Verwaltungsgerichtshof
ein Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid anhängig ist, in der
die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet wird, und
2. überwiegende Interessen der Partei nicht
entgegenstehen.
(2) Mit Abschluss des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Dienstrechtsverfahren von
Amts wegen fortzusetzen.“
3. In § 11
Abs. 1 entfallen die Worte „oder
telegraphisch“.
4. In § 13
Abs. 5 wird das Wort „zugestellt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.
5. § 15a samt
Überschrift entfällt.
6. § 16 samt
Überschrift lautet:
„Zu den
§§ 77, 78 und 79 AVG
§ 16. Die §§ 77 und 78 AVG sowie § 79
AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren
nicht anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1
Abs. 1 wird der Ausdruck „Schulen,
mit Ausnahme der Universitäten und Universitäten der Künste,“ durch den Ausdruck „Schulen und Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.
2. In § 2
Abs. 2 und 3 und in § 9 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „L PA“ durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.
3. In § 2
Abs. 3 wird der Ausdruck „Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.
4. § 2
Abs. 12 lautet:
„(12) In dem dem
Beginn des Studienjahres vorangehenden Kalendermonat obliegt dem Lehrpersonal
an den Pädagogischen Hochschulen an der Stelle der Unterrichtsverpflichtung die
Wahrnehmung von den in § 18 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005
vorgesehenen Aufgaben, die Vorbereitung des Studienbetriebes sowie die
Betreuung der Studierenden.“
5. In § 3
Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ferner
Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien“.
6. In § 3
tritt an die Stelle der Abs. 7 bis 11 und 15 folgende Bestimmung:
„(7) Rektoren,
Vizerektoren und Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen sind von der
Unterrichtserteilung befreit.“
7. In § 3
erhalten die Abs. 12 bis 14 die Bezeichnung „(8)“ bis „(10)“.
8. § 4
Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 2 und
3 sind
1. auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten
Schulen und Klassen,
2. auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder
seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
3. auf Lehrer mit auf Grund der Lehrfächerverteilung,
von Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger
oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit
wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den
von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig
geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren
Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird,
sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung,
Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr
gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei
einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in
den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des
sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.“
9. Im § 4 wird
im Abs. 1 Z 2 die Wortgruppe „Schulen
und Klassen“ durch die
Wortgruppe „Schulen, Klassen und
Studienveranstaltungen“
und im Abs. 1 Z 3 das Wort „schulautonomen“ durch das Wort „autonomen“ ersetzt.
10. In § 7
Abs. 3 wird der Ausdruck „Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ und der Ausdruck „Akademie“ durch den Ausdruck „Pädagogischen
Hochschule“ ersetzt.
11. In § 15
Abs. 13 zweiter Satz wird das Datum „31. August
2006“ durch das Datum „31. August 2007“ ersetzt.
12. Dem § 15
wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 1 in der Fassung des
Art. 10 Z 8 mit 1. September 2006,
2. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3
und 12, § 3, § 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 9
und § 7 Abs. 3 mit 1. Oktober 2007.“
Artikel 11
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 2 lit. h lautet:
„h) bezüglich
aa) der vorübergehenden Verwendung von
Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle des Bundes oder der
Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule
§ 22 Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im
Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,
cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im
Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an
Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von
körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1
Z 2 und
dd) der vorübergehenden Mitverwendung von
Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22
Abs. 1a
sowie
§ 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden
sind,“
2. In § 2
Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich
ersetzt; folgende lit. n bis q werden angefügt:
„n) bezüglich
aa) der Bestellung von ständigen Stellvertretern
der Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,
bb) der Betrauung mit der Leitung von
Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der
Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und
cc) der Vertretung eines an der Ausübung seiner
Dienstpflichten verhinderten Schulleiters bzw. Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen
für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4
des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
o) bezüglich der Dienstzulage des betrauten
Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der
Dienstzulage des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58
Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf
Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die
Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils
vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,
p) Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l
2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n
sublit. bb), abweichend von § 41 Abs. 2 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106
Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende
Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von
Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o
zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,
q) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei
der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen
ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.“
3. In § 2b
wird die Wendung „in Höhe
von einem Dreißigstel“
durch die Wendung „in Höhe
des verhältnismäßigen Teils“
ersetzt.
4. Dem § 6
wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 2
Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006
in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
Das land-
und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2005, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Beistrich
ersetzt; folgende lit. i wird angefügt:
„i) bezüglich
aa) der vorübergehenden Verwendung von
Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle der Landesverwaltung
(einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder
einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1
erster Satz,
bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im
Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter
Satz,
cc) der vorübergehenden Mitverwendung von
Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22
Abs. 1a,
sowie
§ 22 Abs. 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind.“
2. Dem § 5
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 1
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 9
Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Das
Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.“
2. Dem § 14
wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 9
Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das
Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 64 samt
Überschrift lautet:
„Meldepflichten
§ 64. (1) Ist eine Dienstverhinderung des
Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der
Richter dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der
Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(2) Ungeachtet
sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat der Richter seiner
Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder
Staatsangehörigkeit(en),
4. Verlust des Amtskleides, des Dienstausweises
und sonstiger Sachbehelfe,
5. Besitz eines Bescheides nach § 14
Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1970.“
2. § 64a wird
samt Überschrift aufgehoben.
3. In § 75e
Abs. 1 wird das Wort „Schwiegerkindes“ durch die Wendung „Schwiegerkindes oder von Wahl- oder Pflegeeltern“ ersetzt.
4. § 75e
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Abs. 1
und 2 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden
schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des
Richters anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für
einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei
einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht
überschreiten.“
5. Dem § 173
wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) § 64 samt
Überschrift und § 75e Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 64a samt Überschrift außer Kraft. § 75e
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt
für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem
31. Dezember 2005 gewährt wird. Richterinnen und Richtern ist auf ihr
Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem
1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt
höchstens neun Monate zu gewähren.“
Artikel 15
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 11
Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„1. bei den Landespolizeikommanden für die
Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten
Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden),
wobei der Fachausschuss für die Bediensteten des Landespolizeikommandos Wien
darüber hinaus gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien die Vertretung für die
Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens wahrnimmt,
2. bei der Bundespolizeidirektion Wien einer und
zwar für die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten
Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten
des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien),“
2. Dem § 45
wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 11
Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
Das
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt
geändert:
1. In § 22e
wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.
2. In § 24
Abs. 3 lautet der letzte Satz:
„§ 22e
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
3. In § 24
Abs. 4 dritter Satz wird das Datum „1. Jänner
2006“ durch das Datum „1. Jänner 2007“ ersetzt.
4. Dem § 24
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 25a
Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 25a
Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.“
5. § 25a
Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Ein sich am
31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz
befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25
Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus
§ 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand
gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor
dem sich aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003
geltenden Fassung oder aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.
(2) Hat der nach
Abs. 1 in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner
tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine
Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b,
jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist sein Ruhebezug so zu bemessen, als ob er
mit Ablauf des Monats, in dem er die Voraussetzungen für eine Versetzung in den
Ruhestand nach diesen Bestimmungen erstmals erfüllt hat, in den Ruhestand
versetzt worden wäre. Hat der Beamte bereits vor dem in seiner Erklärung
angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand
nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt,
kann er beantragen, dass sein Ruhebezug so bemessen wird, als ob er zu dem in
seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für
die Zeit zwischen dem für die Ruhebezugsbemessung maßgebenden Zeitpunkt und dem
Zeitpunkt der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm das
Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges.“
6. § 25a
Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 19
Abs. 6 wird der Ausdruck „12
Monate“ durch den
Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.
2. In § 20
Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnitts 3“.
3. In § 20
Abs. 3 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 10
Abs. 2 oder 3)“.
4. Dem § 22
wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 19
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 62
wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 66
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
2. In § 66
Abs. 6 wird der Ausdruck „12
Monate“ durch den
Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.
3. In § 67
Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnitts 3“.
Artikel 19
Änderung des Bezügegesetzes
Das
Bezügegesetz, BGBl. I Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 45
wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 49l
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
2. In § 49l
Abs. 4 wird der Ausdruck „12
Monate“ durch den
Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.
3. In § 49m
Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnittes 3“.
4. In § 49m
Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 12
Abs. 2 bzw. § 23g Abs. 2)“.
Artikel 20
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 2
Z 3 lautet:
„3. eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte
Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts
des Bundes erworben hat,“
2. § 22b
Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte
Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts
des Bundes erworben hat,“
3. Dem § 47
wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 22
Abs. 2 Z 3 und § 22b Abs. 2 Z 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“