1244 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1084 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird

Gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG kann der Bundespräsident zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 B-VG fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen.

Art. 16 Abs. 1 B-VG normiert die Ermächtigung der Länder in Angelegenheiten, die in ihren selbstständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abzuschließen.

Gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG dürfen politische Staatsverträge und Staatsverträge mit gesetzänderndem oder gesetzesergänzendem Inhalt, die nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.

Mit Entschließung vom 31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921, hat der Bundespräsident von seiner Ermächtigung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht. Die Entschließung lautet:

„Auf Grund des Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtige ich zum Abschluss von Staatsverträgen, die nicht gemäß Art. 50 des B-VG der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, insofern solche Verträge nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Staatsverträge führen oder der Vertragsabschluss nicht durch Austausch von Ratifikationsurkunden erfolgt:

           a. die Bundesregierung, soweit solche Verträge in der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden;

           b. den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen abgeschlossen werden;

           c. den ressortmäßig zuständigen Bundesminister, soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.“

Als Regierungsübereinkommen werden solche Verträge angesehen, die schon in ihrem Titel die Regierungen der in Frage kommenden Staaten als vertragsschließende Teile erscheinen lassen.

Als Ressortübereinkommen werden Verträge bezeichnet, die nur für den Bereich einzelner Ressorts wirksam werden sollen. Hier ist es ausreichend, dass die beteiligten Ressortminister zum Abschluss des Vertrages ermächtigt sind. In solchen Fällen ist jedoch die Mitwirkung des Bundesministers für Äußeres wegen der völkerrechtlich gebräuchlichen Form des Verkehrs mit anderen Staaten geboten.

Als Verwaltungsübereinkommen werden jene Übereinkommen verstanden, die nach völkerrechtlichem Herkommen unmittelbar mit Verwaltungen innerstaatlicher und ausländischer Einrichtungen geschlossen werden (siehe Posch, Regierungsübereinkommen – Ressortübereinkommen – Verwaltungsübereinkommen, ZÖR 1983, 201).

Regierungs- und Ressortübereinkommen können nur jene Regelungen zum Inhalt haben, die wie eine Verordnung gesetzlich gedeckt sind. Derzeit stehen mehrere Regierungsübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen, beispielsweise mit der Bundesrepublik Deutschland, in Verhandlung. Diese Entwürfe haben Regelungen zum Inhalt, die derzeit im InfoSiG keine Deckung finden. Das angesprochene Regierungsübereinkommen mit der Bundesrepublik Deutschland sieht folgende Regelungen vor:

           a. für die Übermittlung von Unterlagen für Verschlusssachenaufträge an private Unternehmen,

           b. die Verpflichtung der Behörden der jeweiligen Vertragspartei zur Überwachung und Einhaltung der Informationssicherheitsvorschriften,

           c. die Verpflichtung zum Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung bei Verletzung der Geheimhaltungsvorschriften,

           d. über den Inhalt der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung,

           e. über den Zugang von Personen der jeweils anderen Vertragspartei zu den klassifizierten Informationen,

            f. die Zulässigkeit der Antragstellung auf Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung auf Ersuchen der Behörden der jeweils anderen Vertragspartei,

           g. die Möglichkeit der Zustellung von klassifizierten Informationen in Verschlusssachenaufträgen über die Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei an Unternehmen, die sich um Verschlusssachenaufträge bewerben, und die Verpflichtung der Behörde, vor Weiterleitung an die Unternehmen, diese Informationen entsprechend den Geheimhaltungsstufen zu klassifizieren,

           h. über den Einsatz von Zustelldiensten und Verschlüsselungsgeräten in Verschlussangelegenheiten.

Derzeit ist zwar im § 14 InfoSiG eine gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Regierungsübereinkommen vorgesehen; diese ist jedoch nicht ausreichend, um die in Verhandlung stehenden Regierungsübereinkommen abschließen zu können. Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf soll eine gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Regierungs- und Ressortübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen geschaffen werden. Durch die vorgeschlagene Regelung soll die Attraktivität des Wirtschafts- und Forschungsstandortes Österreich im internationalen Wettbewerb verbessert werden.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Ruth Becher und Herbert Scheibner sowie der Staatsekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1084 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 12 01

                  Herbert Scheibner       Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann