Bundesgesetz über
die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil |
||
§ 1. |
Regelungsgegenstand |
|
§ 2. |
Begriffsbestimmungen |
|
2. Teil |
||
1. Hauptstück |
||
1. Abschnitt |
||
§ 3. |
Öffentliche
Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber |
|
2. Abschnitt |
||
§ 4. |
Bauaufträge |
|
§ 5. |
Lieferaufträge |
|
§ 6. |
Dienstleistungsaufträge |
|
§ 7. |
Baukonzessionsverträge |
|
§ 8. |
Dienstleistungskonzessionsverträge |
|
§ 9. |
Abgrenzungsregelungen |
|
3. Abschnitt |
||
§ 10. |
Vom
Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren |
|
§ 11. |
Dienstleistungskonzessionsverträge |
|
4.
Abschnitt |
||
§ 12. |
Schwellenwerte |
|
§ 13. |
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes |
|
§ 14. |
Berechnung
des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen |
|
§ 15. |
Berechnung
des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen |
|
§ 16. |
Berechnung
des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen |
|
§ 17. |
Berechnung
des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen
Beschaffungssystemen |
|
§ 18. |
Änderung
der Schwellen- oder Loswerte |
|
5. Abschnitt |
||
§ 19. |
Grundsätze
des Vergabeverfahrens |
|
§ 20. |
Allgemeine
Bestimmungen über Bewerber und Bieter |
|
§ 21. |
Vorbehaltene
Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe |
|
§ 22. |
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen |
|
§ 23. |
Vertraulichkeit
von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte |
|
§ 24. |
Allgemeine
Bestimmungen betreffend den Preis |
|
2. Hauptstück |
||
1. Abschnitt |
||
§ 25. |
Arten der
Verfahren zur Vergabe von Aufträgen |
|
§ 26. |
Arten des
Wettbewerbes |
|
2. Abschnitt |
||
§ 27. |
Wahl des
offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung |
|
§ 28. |
Wahl des
Verhandlungsverfahrens bei Bauaufträgen |
|
§ 29. |
Wahl des
Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen |
|
§ 30. |
Wahl des
Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungsaufträgen |
|
§ 31. |
Arten der
elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer
elektronischen |
|
§ 32. |
Abschluss
von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung |
|
§ 33. |
Einrichtung
eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund
eines dynamischen Beschaffungssystems |
|
§ 34. |
Wahl des
wettbewerblichen Dialoges |
|
§ 35. |
Wahl des
Wettbewerbes |
|
§ 36. |
Festhalten
der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren |
|
3. Abschnitt |
||
§ 37. |
Wahl des
nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung |
|
§ 38. |
Zusätzliche
Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens |
|
§ 39. |
Zusätzliche
Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes |
|
§ 40. |
Zusätzliche
Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung |
|
§ 41. |
Direktvergabe |
|
§ 42. |
Festhalten
der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren |
|
3. Hauptstück |
||
1. Abschnitt |
||
§ 43. |
Übermittlung
von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern |
|
2. Abschnitt |
||
§ 44. |
Statistische
Verpflichtungen der Auftraggeber |
|
§ 45. |
Übermittlung
von sonstigen Unterlagen |
|
3. Abschnitt |
||
1.
Unterabschnitt |
||
§ 46. |
Bekanntmachung
der Vergabe von Leistungen |
|
§ 47. |
Berichtigung
von Bekanntmachungen |
|
§ 48. |
Veröffentlichung
eines Beschafferprofils |
|
§ 49. |
Freiwillige
Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene |
|
2.
Unterabschnitt |
||
§ 50. |
Bekanntmachungen
auf Gemeinschaftsebene |
|
§ 51. |
Verwendung
des CPV bei Bekanntmachungen |
|
§ 52. |
Bekanntmachungen
in Österreich und in sonstigen Medien |
|
§ 53. |
Bekanntmachung
einer Vorinformation |
|
§ 54. |
Bekanntgabe
von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen
Rahmenvereinbarungen |
|
3.
Unterabschnitt |
||
§ 55. |
Bekanntmachungen
in Österreich und in sonstigen Medien |
|
4. Abschnitt |
||
1. Unterabschnitt |
||
§ 56. |
Berechnung
der Fristen |
|
§ 57. |
Grundsätze
für die Bemessung und Verlängerung von Fristen |
|
§ 58. |
Übermittlungs-
und Auskunftsfristen |
|
2.
Unterabschnitt |
||
§ 59. |
Teilnahmefristen |
|
§ 60. |
Angebotsfristen |
|
3.
Unterabschnitt |
||
§ 61. |
Angebotsfristen
im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation |
|
§ 62. |
Verkürzte
Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien |
|
§ 63. |
Verkürzte
Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit |
|
4.
Unterabschnitt |
||
§ 64. |
Teilnahmefristen |
|
§ 65. |
Angebotsfristen |
|
5.
Unterabschnitt |
||
§ 66. |
Verkürzte
Angebotsfristen bei Verwendung elektronischer Medien |
|
§ 67. |
Verkürzte
Teilnahme- und Angebotsfristen |
|
5. Abschnitt |
||
1.
Unterabschnitt |
||
§ 68. |
Ausschlussgründe |
|
2.
Unterabschnitt |
||
§ 69. |
Zeitpunkt
des Vorliegens der Eignung |
|
§ 70. |
Verlangen
der Nachweise durch den Auftraggeber |
|
§ 71. |
Nachweis
der Befugnis |
|
§ 72. |
Nachweis
der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit |
|
§ 73. |
Beurteilung
der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit |
|
§ 74. |
Nachweis
der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit |
|
§ 75. |
Nachweis
der technischen Leistungsfähigkeit |
|
§ 76. |
Nachweis
der Leistungsfähigkeit durch andere Unternehmer und in Bieter- und |
|
§ 77. |
Qualitätssicherungsnormen
und Normen für Umweltmanagement |
|
3.
Unterabschnitt |
||
§ 78. |
Möglichkeit
des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und
Leistungsfähigkeit |
|
6. Abschnitt |
||
1. Unterabschnitt |
||
§ 79. |
Grundsätze
der Ausschreibung |
|
§ 80. |
Inhalt der
Ausschreibungsunterlagen |
|
§ 81. |
Alternativangebote |
|
§ 82. |
Abänderungsangebote |
|
§ 83. |
Subunternehmerleistungen |
|
§ 84. |
Einhaltung
arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen |
|
§ 85. |
Arten und
Mittel zur Sicherstellung |
|
§ 86. |
Vadium |
|
§ 87. |
Barrierefreies
Bauen |
|
§ 88. |
Übermittlung
der Ausschreibungsunterlagen und Beistellung sonstiger Unterlagen |
|
§ 89. |
Kosten der
Ausschreibungsunterlagen |
|
§ 90. |
Berichtigung
der Ausschreibung |
|
2.
Unterabschnitt |
||
§ 91. |
Festlegungen
für die Abgabe elektronischer Angebote |
|
§ 92. |
Kommunikationswege |
|
§ 93. |
Dokumentenformate |
|
§ 94. |
Verschlüsselung |
|
3.
Unterabschnitt |
||
§ 95. |
Arten der
Leistungsbeschreibung |
|
§ 96. |
Grundsätze
der Leistungsbeschreibung |
|
§ 97. |
Erstellung
eines Leistungsverzeichnisses |
|
§ 98. |
Technische
Spezifikationen |
|
4.
Unterabschnitt |
||
§ 99. |
Vertragsbestimmungen |
|
5.
Unterabschnitt |
||
§ 100. |
Wahl des
Zuschlagsprinzips |
|
7. Abschnitt |
||
§ 101. |
Ablauf des
offenen Verfahrens |
|
§ 102. |
Teilnehmer
im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
|
§ 103. |
Teilnehmer
im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung |
|
§ 104. |
Ablauf des
nicht offenen Verfahrens |
|
§ 105. |
Ablauf des
Verhandlungsverfahrens |
|
8. Abschnitt |
||
1.
Unterabschnitt |
||
§ 106. |
Allgemeine
Bestimmungen |
|
§ 107. |
Form der
Angebote |
|
§ 108. |
Inhalt der
Angebote |
|
§ 109. |
Besondere
Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler
Leistungsbeschreibung |
|
§ 110. |
Einreichen
der Angebote in Papierform |
|
§ 111. |
Vergütung
für die Ausarbeitung der Angebote |
|
§ 112. |
Zuschlagsfrist |
|
2.
Unterabschnitt |
||
§ 113. |
Allgemeine
Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote |
|
§ 114. |
Form,
Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes |
|
§ 115. |
Sicheres
Verketten von Angebotsbestandteilen |
|
§ 116. |
Verordnungsermächtigung |
|
9. Abschnitt |
||
1. Unterabschnitt |
||
§ 117. |
Entgegennahme
und Verwahrung der Angebote |
|
§ 118. |
Öffnung
der Angebote |
|
2. Unterabschnitt |
||
§ 119. |
Entgegennahme
der Angebote |
|
§ 120. |
Speicherung
der Angebote |
|
§ 121. |
Öffnung
elektronisch übermittelter Angebote |
|
3. Unterabschnitt |
||
§ 122. |
Allgemeine
Bestimmungen |
|
§ 123. |
Vorgehen
bei der Prüfung |
|
§ 124. |
Zweifelhafte
Preisangaben |
|
§ 125. |
Prüfung
der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung |
|
§ 126. |
Vorgehen
bei Mangelhaftigkeit der Angebote |
|
§ 127. |
Aufklärungsgespräche
und Erörterungen |
|
§ 128. |
Niederschrift
über die Prüfung |
|
§ 129. |
Ausscheiden
von Angeboten |
|
4. Unterabschnitt |
||
§ 130. |
Wahl des
Angebotes für den Zuschlag |
|
§ 131. |
Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung |
|
§ 132. |
Stillhaltefrist,
Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung der Nichtigkeit |
|
§ 133. |
Wirksamkeit
des Zuschlages |
|
§ 134. |
Form des
Vertragsabschlusses |
|
10. Abschnitt |
||
§ 135. |
Grundsätzliches |
|
§ 136. |
Dokumentationspflichten |
|
§ 137. |
Archivierung
bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren |
|
§ 138. |
Gründe für
den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist |
|
§ 139. |
Gründe für
den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist |
|
§ 140. |
Bekanntgabe
der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs |
|
4. Hauptstück |
||
1.
Abschnitt |
||
§ 141. |
Nicht
prioritäre Dienstleistungsaufträge |
|
2.
Abschnitt |
||
Vergabe
von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre |
||
§ 142. |
Allgemeines |
|
§ 143. |
Fristen |
|
§ 144. |
Auftragsweitergabe
an Dritte |
|
§ 145. |
Besondere
Bestimmungen für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Baukonzessionäre,
die keine Auftraggeber sind |
|
3.
Abschnitt |
||
§ 146. |
Grundsätzliches |
|
§ 147. |
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen |
|
§ 148. |
Besondere
Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen |
|
§ 149. |
Besondere
Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen |
|
4.
Abschnitt |
||
von Aufträgen
auf Grund von Rahmenvereinbarungen |
||
§ 150. |
Allgemeines |
|
§ 151. |
Abschluss
von Rahmenvereinbarungen |
|
§ 152. |
Vergabe
von öffentlichen Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen |
|
5.
Abschnitt |
||
§ 153. |
Allgemeines |
|
§ 154. |
Teilnahme
am Wettbewerb |
|
§ 155. |
Durchführung
von Wettbewerben |
|
6.
Abschnitt |
||
auf Grund
eines dynamischen Beschaffungssystems |
||
§ 156. |
Allgemeines |
|
§ 157. |
Einrichten
und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems |
|
§ 158. |
Vergabe
von öffentlichen Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems |
|
7.
Abschnitt |
||
§ 159. |
Allgemeines |
|
§ 160. |
Teilnehmer
am wettbewerblichen Dialog |
|
§ 161. |
Dialogphase |
|
§ 162. |
Aufforderung
zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages |
|
3. Teil |
||
1. Hauptstück |
||
1. Abschnitt |
||
§ 163. |
Sektorenauftraggeber |
|
§ 164. |
Öffentliche
Auftraggeber als Sektorenauftraggeber |
|
§ 165. |
Öffentliche
Unternehmen als Sektorenauftraggeber |
|
§ 166. |
Private
Sektorenauftraggeber |
|
2. Abschnitt |
||
§ 167. |
Gas, Wärme
und Elektrizität |
|
§ 168. |
Wasser |
|
§ 169. |
Verkehrsleistungen |
|
§ 170. |
Postdienste |
|
§ 171. |
Aufsuchen
und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen |
|
§ 172. |
Häfen und
Flughäfen |
|
§ 173. |
Aufträge,
die mehrere Tätigkeiten betreffen |
|
3. Abschnitt |
||
§ 174. |
Auftragsarten |
|
4. Abschnitt |
||
§ 175. |
Vom
Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren |
|
§ 176. |
Aufträge
an verbundene Unternehmen |
|
§ 177. |
Bau- und
Dienstleistungskonzessionsverträge |
|
§ 178. |
Freigestellte
Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchen und der Förderung von Erdöl
oder Gas |
|
§ 179. |
Freistellung
vom Anwendungsbereich |
|
5. Abschnitt |
||
§ 180. |
Schwellenwerte |
|
§ 181. |
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes |
|
§ 182. |
Berechnung
des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen |
|
§ 183. |
Berechnung
des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen |
|
§ 184. |
Berechnung
des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen |
|
§ 185. |
Berechnung
des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen
Beschaffungssystemen |
|
§ 186. |
Änderung
der Schwellen- oder Loswerte |
|
6. Abschnitt |
||
§ 187. |
Grundsätze
des Vergabeverfahrens |
|
§ 188. |
Allgemeine
Bestimmungen über Bewerber und Bieter |
|
§ 189. |
Vorbehaltene
Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe |
|
§ 190. |
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen |
|
§ 191. |
Vertraulichkeit
von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte |
|
2. Hauptstück |
||
1. Abschnitt |
||
§ 192. |
Arten der
Verfahren zur Vergabe von Aufträgen |
|
§ 193. |
Arten des
Wettbewerbes |
|
2. Abschnitt |
||
§ 194. |
Wahl des
offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb |
|
§ 195. |
Wahl des
Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb |
|
§ 196. |
Arten der
elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer
elektronischen Auktion |
|
§ 197. |
Abschluss
von Rahmenvereinbarungen |
|
§ 198. |
Einrichtung
eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund
eines dynamischen Beschaffungssystems |
|
§ 199. |
Wahl des
Wettbewerbes |
|
3. Abschnitt |
||
§ 200. |
Wahl des
Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen |
|
§ 201. |
Direktvergabe |
|
§ 202. |
Abschluss
von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer
Rahmenvereinbarung |
|
§ 203. |
Wahl des
Wettbewerbes |
|
3. Hauptstück |
||
1. Abschnitt |
||
§ 204. |
Übermittlung
von Unterlagen oder Informationen zwischen Sektorenauftraggebern und
Unternehmern |
|
2. Abschnitt |
||
§ 205. |
Statistische
Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber |
|
§ 206. |
Übermittlung
von sonstigen Unterlagen |
|
3. Abschnitt |
||
1. Unterabschnitt |
||
§ 207. |
Aufruf zum
Wettbewerb |
|
§ 208. |
Berichtigung
von Bekanntmachungen |
|
§ 209. |
Veröffentlichung
eines Beschafferprofils |
|
§ 210. |
Freiwillige
Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene |
|
2. Unterabschnitt |
||
§ 211. |
Bekanntmachungen
auf Gemeinschaftsebene |
|
§ 212. |
Verwendung
des CPV bei Bekanntmachungen |
|
§ 213. |
Arten des
Aufrufs zum Wettbewerb |
|
§ 214. |
Regelmäßige
nichtverbindliche Bekanntmachung |
|
§ 215. |
Bekanntmachung
über das Bestehen eines Prüfsystems |
|
§ 216. |
Bekanntmachungen
in Österreich und in sonstigen Medien |
|
§ 217. |
Bekanntgabe
von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen
Rahmenvereinbarungen |
|
3. Unterabschnitt |
||
§ 218. |
Arten des
Aufrufs zum Wettbewerb |
|
§ 219. |
Bekanntmachungen
in Österreich und in sonstigen Medien |
|
§ 220. |
Bekanntmachung
über das Bestehen eines Prüfsystems |
|
4. Abschnitt |
||
1. Unterabschnitt |
||
§ 221. |
Berechnung
der Fristen |
|
§ 222. |
Grundsätze
für die Bemessung und Verlängerung von Fristen |
|
2. Unterabschnitt |
||
§ 223. |
Übermittlungs-
und Auskunftsfristen |
|
§ 224. |
Angebotsfrist
im offenen Verfahren |
|
§ 225. |
Verkürzte
Angebotsfristen im offenen Verfahren bei Verwendung elektronischer Medien |
|
§ 226. |
Fristen im
nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf
zum Wettbewerb |
|
3. Unterabschnitt |
||
§ 227. |
Besondere
Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich |
|
5. Abschnitt |
||
1. Unterabschnitt |
||
§ 228. |
Allgemeine
Bestimmungen |
|
§ 229. |
Ausschlussgründe |
|
§ 230. |
Zeitpunkt
des Vorliegens der Eignung |
|
§ 231. |
Verlangen
der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber |
|
§ 232. |
Prüfsystem |
|
§ 233. |
Nachweis
der Eignung durch andere Unternehmer und in Bieter- und Arbeitsgemeinschaften |
|
§ 234. |
Qualitätssicherungsnormen
und Normen für Umweltmanagement |
|
2. Unterabschnitt |
||
§ 235. |
Möglichkeit
des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und
Leistungsfähigkeit |
|
6. Abschnitt |
||
1. Unterabschnitt |
||
§ 236. |
Grundsätze
der Ausschreibung |
|
§ 237. |
Inhalt der
Ausschreibungsunterlagen |
|
§ 238. |
Alternativangebote |
|
§ 239. |
Abänderungsangebote |
|
§ 240. |
Subunternehmerleistungen |
|
§ 241. |
Einhaltung
arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen |
|
§ 242. |
Berichtigung
der Ausschreibung |
|
2. Unterabschnitt |
||
§ 243. |
Festlegungen
für die Abgabe elektronischer Angebote |
|
§ 244. |
Festlegung
der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung |
|
3. Unterabschnitt |
||
§ 245. |
Arten der
Leistungsbeschreibung |
|
§ 246. |
Grundsätze
der Leistungsbeschreibung |
|
§ 247. |
Technische
Spezifikationen |
|
4. Unterabschnitt |
||
§ 248. |
Ausschreibungsbestimmungen
für den Unterschwellenbereich |
|
7. Abschnitt |
||
§ 249. |
Ablauf des
offenen Verfahrens |
|
§ 250. |
Teilnehmer
im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und im
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb |
|
§ 251. |
Interessensbestätigung
im Fall eines Aufrufs zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche
Bekanntmachung |
|
§ 252. |
Teilnehmer
im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im
Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb |
|
§ 253. |
Ablauf des
nicht offenen Verfahrens |
|
§ 254. |
Ablauf des
Verhandlungsverfahrens |
|
8. Abschnitt |
||
1. Unterabschnitt |
||
§ 255. |
Allgemeine
Bestimmungen |
|
§ 256. |
Form der
Angebote |
|
§ 257. |
Inhalt der
Angebote |
|
§ 258. |
Besondere
Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler
Leistungsbeschreibung |
|
§ 259. |
Einreichen
der Angebote in Papierform |
|
§ 260. |
Zuschlagsfrist |
|
2. Unterabschnitt |
||
§ 261. |
Allgemeine
Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote |
|
§ 262. |
Form,
Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von
Angebotsbestandteilen |
|
3. Unterabschnitt |
||
§ 263. |
Regelungen
für Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich |
|
9. Abschnitt |
||
1. Unterabschnitt |
||
§ 264. |
Öffnung
der Angebote |
|
§ 265. |
Entgegennahme
elektronisch übermittelter Angebote |
|
§ 266. |
Speicherung
elektronisch übermittelter Angebote |
|
§ 267. |
Prüfung
der Angebote |
|
§ 268. |
Prüfung
der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung |
|
§ 269. |
Ausscheiden
von Angeboten |
|
§ 270. |
Ausscheiden
von Angeboten aus Drittländern |
|
2. Unterabschnitt |
||
§ 271. |
Wahl des
Angebotes für den Zuschlag |
|
§ 272. |
Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung |
|
§ 273. |
Stillhaltefrist,
Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung der Nichtigkeit |
|
§ 274. |
Wirksamkeit
des Zuschlages |
|
§ 275. |
Form des
Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg |
|
10. Abschnitt |
||
§ 276. |
Grundsätzliches |
|
§ 277. |
Dokumentationspflichten
für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich |
|
§ 278. |
Gründe für
den Widerruf eines Vergabeverfahrens |
|
§ 279. |
Bekanntgabe
der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs |
|
4. Hauptstück |
||
1. Abschnitt |
||
§ 280. |
Nicht
prioritäre Dienstleistungsaufträge |
|
2. Abschnitt |
||
§ 281. |
Grundsätzliches |
|
§ 282. |
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen |
|
§ 283. |
Besondere
Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen |
|
§ 284. |
Besondere
Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen |
|
3. Abschnitt |
||
§ 285. |
Allgemeines |
|
§ 286. |
Teilnahme
am Wettbewerb |
|
§ 287. |
Durchführung
von Wettbewerben |
|
4. Abschnitt |
||
§ 288. |
Allgemeines |
|
§ 289. |
Einrichten
und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems |
|
§ 290. |
Vergabe
von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems |
|
4. Teil |
||
1. Hauptstück |
||
1. Abschnitt |
||
1. Unterabschnitt |
||
§ 291. |
Einrichtung
des Bundesvergabeamtes |
|
§ 292. |
Bestellung
der Mitglieder |
|
§ 293. |
Unvereinbarkeit |
|
§ 294. |
Erlöschen
der Mitgliedschaft |
|
§ 295. |
Rechtsstellung
der Mitglieder |
|
§ 296. |
Befangenheit;
Ablehnung von Mitgliedern |
|
2. Unterabschnitt |
||
§ 297. |
Allgemeines |
|
§ 298. |
Dienstaufsicht |
|
§ 299. |
Leistungsfeststellung |
|
§ 300. |
Besoldung |
|
§ 301. |
Aufwandsentschädigung
der sonstigen Mitglieder |
|
3. Unterabschnitt |
||
§ 302. |
Leitung |
|
§ 303. |
Bildung
und Zusammensetzung der Senate |
|
§ 304. |
Geschäftszuweisung,
Verhinderung |
|
§ 305. |
Beschlussfassung
und Beratung der Senate |
|
§ 306. |
Aufgaben
des Senatsvorsitzenden |
|
§ 307. |
Vollversammlung;
Bedienstetenversammlung |
|
§ 308. |
Geschäftsordnung
und Geschäftsverteilung |
|
§ 309. |
Geschäftsapparat |
|
§ 310. |
Evidenzstelle |
|
§ 311. |
Tätigkeitsbericht |
|
2. Abschnitt |
||
1. Unterabschnitt |
||
§ 312. |
Zuständigkeit |
|
§ 313. |
Auskunftspflicht |
|
§ 314. |
Ladungen |
|
§ 315. |
Zustellungen |
|
§ 316. |
Mündliche
Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt |
|
§ 317. |
Durchführung
der Verhandlung und Erlassung des Bescheides |
|
§ 318. |
Gebühren |
|
§ 319. |
Gebührenersatz |
|
2. Unterabschnitt |
||
§ 320. |
Einleitung
des Verfahrens |
|
§ 321. |
Fristen
für Nachprüfungsanträge |
|
§ 322. |
Inhalt und
Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags |
|
§ 323. |
Bekanntmachung
der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung |
|
§ 324. |
Parteien
des Nachprüfungsverfahrens |
|
§ 325. |
Nichtigerklärung
von Entscheidungen des Auftraggebers |
|
§ 326. |
Entscheidungsfrist |
|
§ 327. |
Mutwillensstrafen |
|
3. Unterabschnitt |
||
§ 328. |
Antragstellung |
|
§ 329. |
Erlassung
der einstweiligen Verfügung |
|
§ 330. |
Verfahrensrechtliche
Bestimmungen |
|
4. Unterabschnitt |
||
§ 331. |
Einleitung
des Verfahrens |
|
§ 332. |
Inhalt und
Zulässigkeit des Feststellungsantrags |
|
§ 333. |
Parteien
des Verfahrens |
|
§ 334. |
Feststellung
von Rechtsverstößen |
|
5. Teil |
||
1. Hauptstück |
||
§ 335. |
Korrekturmechanismus
und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission |
|
§ 336. |
Bescheinigungsverfahren |
|
§ 337. |
Außerstaatliche
Schlichtung |
|
2. Hauptstück |
||
§ 338. |
Schadenersatzansprüche |
|
§ 339. |
Rücktrittsrecht
des Auftraggebers |
|
§ 340. |
Verhältnis
zu sonstigen Rechtsvorschriften |
|
§ 341. |
Zuständigkeit
und Verfahren |
|
§ 342. |
Wirkung
eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag |
|
§ 343. |
Bestimmungen
über Schiedsgerichtsbarkeit |
|
6. Teil |
||
§ 344. |
Strafbestimmungen |
|
§ 345. |
In-Kraft-Tretens-,
Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsvorschriften |
|
§ 346. |
Erlassung
und In-Kraft-Treten von Verordnungen |
|
§ 347. |
Anwendbarkeit
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes |
|
§ 348. |
Übereinkommen
über das öffentliche Beschaffungswesen |
|
§ 349. |
Vollziehung |
|
§ 350. |
Verweisungen,
personenbezogene Bezeichnungen |
|
§ 351. |
Bezugnahme
auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft |
|
Anhang I: |
Verzeichnis
der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige
gemäß § 4 Z 1 |
|
Anhang II: |
Bauaufträge
nach § 3 Abs. 2 |
|
Anhang III: |
Prioritäre
Dienstleistungen |
|
Anhang IV: |
Nicht-Prioritäre
Dienstleistungen |
|
Anhang V: |
Liste der
zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den §§ 12 Abs. 1 Z 1
und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2 Z 1 |
|
Anhang VI: |
Verzeichnis
der in § 12 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der
Verteidigung |
|
Anhang VII: |
Liste der
einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und
eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71 Abs. 1 Z 1 und 72
Abs. 2 Z 1 |
|
Anhang VIII: |
Angaben,
die in den Bekanntmachung gemäß den §§ 46, 53, 54, 61, 136 und 158
Abs. 3 enthalten sein müssen |
|
Anhang IX: |
In den
Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 und in die
Bekanntmachung gemäß § 290 Abs. 3 aufzunehmende Angaben |
|
Anhang X: |
In die
Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 215
aufzunehmende Informationen |
|
Anhang XI: |
In die
Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214 aufzunehmende
Informationen, Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf
zum Wettbewerb dient |
|
Anhang XII: |
In die
Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene
Rahmenvereinbarungen gemäß § 217 aufzunehmende Informationen |
|
Anhang XIII: |
In die
Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß § 207 Abs. 1 Z 2
aufzunehmende Informationen |
|
Anhang XIV: |
In die Bekanntmachung
der Ergebnisse von Wettbewerben aufzunehmende Informationen |
|
Anhang XV: |
Muster
für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich |
|
Anhang XVI: |
Merkmale
für die Veröffentlichung |
|
Anhang XVII: |
Anforderungen
an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten
Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren |
|
Anhang XVIII: |
Liste der
Gemeinschaftsvorschriften gemäß § 179 Abs. 2 Z 1 |
|
Anhang XIX: |
Gebühren
für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes |
|
1. Teil
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
insbesondere
1. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen
(Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von
öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Vergabe von
Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber,
die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber, die Vergabe
von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die nicht öffentliche
Auftraggeber sind und die Vergabe von bestimmten Bau- und
Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben,
aber von diesen subventioniert werden (2. Teil),
2. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen
(Vergabeverfahren) im Sektorenbereich, das sind die Vergabe von Liefer-, Bau-
und Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber, die Vergabe von Bau-
und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch Sektorenauftraggeber sowie die
Durchführung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber (3. Teil),
3. den Rechtschutz im Zusammenhang mit
Vergabeverfahren im Sinne der Z 1 und 2, die in den Vollziehungsbereich
des Bundes fallen (4. Teil), sowie
4. die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der
außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren und bestimmte zivilrechtliche
Konsequenzen (5. Teil).
(2) Unterliegt eine
der Tätigkeiten, für die die Beschaffung der Leistung vorgenommen wird, den
Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes, die andere Tätigkeit
jedoch den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes, und ist es
objektiv nicht möglich festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des
Auftrags darstellt, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen des
2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(3) Die Wahl zwischen
der Vergabe eines einzigen Auftrages und der Vergabe mehrerer getrennter
Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses
Bundesgesetzes zu umgehen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. Abänderungsangebot
ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung
eine lediglich geringfügige technische, jedoch gleichwertige Änderung, etwa bei
der Materialwahl, in der Regel auf Positionsebene, beinhaltet, das von der
ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß wie ein
Alternativangebot abweicht.
2. Alternativangebot
ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.
3. Angebot ist die
Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung
festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
4. Angebotsbestandteil
ist jeder gesonderte Teil eines aus mehreren Teilen bestehenden Angebotes (wie
zB eigenständige Unterlagen, Nachweise, Erklärungen, Dokumente, eigenständige
Dateien).
5. Angebotshauptteil
ist jener Angebotsbestandteil, der zumindest folgende Angaben enthalten muss:
a) Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und
Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum
Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages
bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse,
b) die elektronische Adresse jener Stelle, die zum
Empfang der Post berechtigt ist,
c) den Gesamtpreis oder den Angebotspreis mit
Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe
in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten
vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die
Variantenangebotspreise,
d) bei veränderlichen Preisen – sofern nicht
entsprechende ÖNORMen für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und
Voraussetzungen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen,
e) allfällige
Alternativ- oder Abänderungsangebotspreise sowie
f) das Angebotsinhaltsverzeichnis.
6. Angebotsinhaltsverzeichnis
ist die vollständige Aufzählung der dem Angebotshauptteil beigeschlossenen oder
gesondert eingereichten weiteren Angebotsbestandteile.
7. Arbeitsgemeinschaft
ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem
Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer
Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen
verpflichten.
8. Auftraggeber ist
jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur
Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
9. Auftragnehmer ist
jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine
Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
10. Ausschreibung ist
die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete
Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen
Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb,
Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen, Beschreibung der
Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog).
11. Bauwerk ist das
Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach
eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
12. Bewerber ist ein
Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der sich an einem
Vergabeverfahren beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine
Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.
13. Bieter ist ein
Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der ein Angebot
eingereicht hat.
14. Bietergemeinschaft
ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines
gemeinsamen Angebotes.
15. Elektronisch ist ein
Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich
digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem
Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen
elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
16. Entscheidung ist
jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
a) Gesondert
anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung;
sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines
Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
bb) im nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung
(Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur
Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während
der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung;
die Zuschlagsentscheidung;
cc) im nicht offenen Verfahren ohne vorherige
Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur
Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das
Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die
Zuschlagsentscheidung;
dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger
Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung
(Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur
Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während
der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines
Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ee) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur
Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw.
während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die
Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ff) im offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die
Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw.
der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
gg) im nicht offenen Wettbewerb: die Ausschreibung;
die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung
über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung
zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
hh) im geladenen Wettbewerb: die
Wettbewerbsunterlagen; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die
Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur
Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
ii) bei der Rahmenvereinbarung
gemäß § 25 Abs. 7: hinsichtlich des zum Abschluss der
Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren
Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der
Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit
welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; bei
einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wurde,
der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die
Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
jj) bei der Rahmenvereinbarung
gemäß § 192 Abs. 7: hinsichtlich des zum Abschluss der
Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren
Entscheidungen gemäß sublit. aa) bis ee) oder nn) mit Ausnahme der
Zuschlagsentscheidung; Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen
Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; die
Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
kk) bei dynamischen Beschaffungssystemen:
hinsichtlich des zum Abschluss des dynamischen Beschaffungssystems führenden
Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa) mit
Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die
gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe; das Ausscheiden eines Angebotes;
die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
ll) beim wettbewerblichen Dialog:
die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur
Teilnahme; die Nichtberücksichtigung einer Lösung in der Dialogphase; den
Abschluss der Dialogphase; die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Ausscheiden
eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
mm) im Prüfsystem: die Ausschreibung; die Ablehnung
des Antrages auf Aufnahme in das Prüfsystem; die Mitteilung über die
beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation;
nn) bei der Direktvergabe: die
Wahl des Vergabeverfahrens.
b) Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind
alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden
Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende
gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten
werden.
17. Europäische technische
Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit
eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an
bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes
und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische
technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei
des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.
18. Geistige Dienstleistungen
sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil
ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung
geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine
Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und
vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung)
möglich.
19. Gemeinsame technische
Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den
Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
20. Kriterien:
a) Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den
Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die
Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren
mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, im
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf
zum Wettbewerb, bei nicht offenen Wettbewerben oder im wettbewerblichen Dialog
erfolgt.
b) Beurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden Kriterien,
nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben seine Entscheidungen trifft.
c) Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten,
nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten
Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
d) Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium
aa) sind bei der Wahl des
technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im
Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten,
nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden
Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot
ermittelt wird, wie zB Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik,
Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst
und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw. Ausführungsfrist,
oder
bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem
niedrigsten Preis der Preis.
21. Lösung ist die im
Zuge eines wettbewerblichen Dialogs von einem Teilnehmer am Dialog
eingebrachte, nicht verbindliche Darlegung der Mittel zur Erfüllung der
Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers, die Gegenstand der
Erörterungen zwischen dem Teilnehmer und dem Auftraggeber ist.
22. Netzabschlusspunkt
ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen
Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten
Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
23. Norm ist eine
technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur
wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch
nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden
Kategorien fällt:
a) Europäische Norm: Norm, die von einem europäischen
Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
b) Internationale Norm: Norm, die von einem internationalen
Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
c) Nationale Norm: Norm, die von einem nationalen
Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
24. Öffentliche
Telekommunikationsdienste sind Telekommunikationsdienste, mit deren
Erbringung die Vertragsparteien des EWR-Abkommens ausdrücklich insbesondere
eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen betraut haben.
25. Öffentliches
Telekommunikationsnetz ist die öffentliche
Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten
Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem
elektromagnetischen Wege übertragen werden können.
26. Preis:
a) Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus
Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher Preis).
b) Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer
Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
c) Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von
Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne,
Materialpreise, soziale Aufwendungen) für den vereinbarten Zeitraum
unveränderlich bleibt.
d) Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal
Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe
und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das „Entgelt“ im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer.
e) Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder
Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.
f) Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde
oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.
g) Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung
vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.
27. Preisangebotsverfahren
ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter auf Grund der Ausschreibungsunterlagen
die Preise für vom Auftraggeber beschriebene Leistungen in ihren Angeboten
bekannt geben.
28. Preisaufschlags- und
Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber in
den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch
Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten –
gewöhnlich in Prozent ausgedrückt – Aufschläge oder Nachlässe angeben.
29. Schriftlich bedeutet
jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert
und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und
gespeicherte Informationen enthalten sein. Sofern in diesem Bundesgesetz das
Erfordernis der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch
durch elektronische Form entsprochen.
30. Sichere elektronische
Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von
§ 2 Z 3 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999,
entspricht.
31. Sicheres Verketten
ist die Verknüpfung eines Angebotsbestandteiles in elektronischer Form mit dem
Angebotshauptteil durch Eintragung des jeweiligen Dateinamens und des aus
dieser Datei gebildeten Hashwertes im Angebotsinhaltsverzeichnis und nachfolgendes
sicheres elektronisches Signieren des Angebotshauptteiles.
32. Sicherstellungen:
a) Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der
Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der
Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz
Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.
b) Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein
Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten
verletzt.
c) Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen
Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd
ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der Deckungsrücklass eine
Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese
nicht durch eine Kaution abgesichert ist.
d) Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall,
dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des
Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
33. Technische Bezugsgröße
ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen
Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren
erarbeitet wurde.
34. Technische Spezifikationen:
a) Technische Spezifikationen sind bei Bauaufträgen
sämtliche, insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene technische
Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine
Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder
die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den
Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen
Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle
Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie
Konformitätsbewertung, Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder
Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie,
Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung,
Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und ‑methoden. Außerdem gehören
dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken,
die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die
Konstruktionsmethoden oder ‑verfahren und alle anderen technischen
Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu
notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften
anzugeben in der Lage ist.
b) Technische Spezifikationen sind bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten
sind, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie
Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich
des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung,
Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen
des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung,
Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung
und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und ‑methoden sowie
über Konformitätsbewertungsverfahren.
35. Telekommunikationsdienste
sind Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von
Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren
bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
36. Unternehmer sind
Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen
oder Zusammenschlüsse dieser Personen und/oder Einrichtungen,
Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften
oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von
Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen
anbieten.
37. Unverbindliche Erklärung
zur Leistungserbringung ist die unverbindliche Erklärung eines
Unternehmers, eine bestimmte Leistung im Rahmen eines dynamischen
Beschaffungssystems gegen Entgelt erbringen zu wollen.
38. Variantenangebot ist
ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
39. Verbundenes Unternehmen
ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß § 228 des
Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, mit demjenigen des Auftraggebers,
Konzessionärs, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von
Auftraggebern, Konzessionären, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese
Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der
Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden
Einfluss auf den Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter ausüben
können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter
dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf
Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das
Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist
zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des
gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit
der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt
oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
40. Vergabekontrollbehörden
sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden
Aufträgen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen
Bundes- und Landesbehörden.
41. Vergebende Stelle
ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers,
die bzw. der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.
42. Wahlposition ist die
Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante zur
Normalausführung vorgesehen ist.
43. Wesentliche Anforderungen
sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die
Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Leistungen genügen müssen.
44. Widerrufsentscheidung
ist die an Unternehmer abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, ein
Vergabeverfahren widerrufen zu wollen.
45. Widerrufserklärung
(Widerruf) ist die an Unternehmer abgegebene Erklärung des Auftraggebers, ein
Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des oder der
Gewinner(s) bzw. des oder der Teilnehmer(s) zu beenden.
46. Zeitstempeldienst
ist eine Bescheinigung, die den Anforderungen von § 2 Z 12 SigG entspricht.
47. Zentrale Beschaffungsstelle
ist ein öffentlicher Auftraggeber, der
a) für Auftraggeber bestimmte Waren oder
Dienstleistungen erwirbt oder
b) Aufträge
vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für
Auftraggeber abschließt.
48. Zuschlagsentscheidung
ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem
Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
49. Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche
Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
2. Teil
Vergabeverfahren
für öffentliche Auftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze
1. Abschnitt
Persönlicher Geltungsbereich
Öffentliche
Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme
seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern
(im Folgenden: Auftraggeber), das sind
1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und
Gemeindeverbände,
2. Einrichtungen, die
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art
sind, und
b) zumindest
teilrechtsfähig sind und
c) überwiegend
von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der
Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht
durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern
gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden
sind,
3. Verbände, die aus einem oder mehreren
Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.
(2) Wenn Auftraggeber
im Oberschwellenbereich einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des
Abs. 1 ist, Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder in Verbindung mit solchen
Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr als 50 vH direkt
subventionieren, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge
die Bestimmungen des 1., 2. und des 4. bis 6. Teiles dieses
Bundesgesetzes.
(3) Wenn Auftraggeber
im Oberschwellenbereich im Namen und für Rechnung einer Einrichtung, die kein
Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im
Sinne des Anhanges I oder Bauaufträge im Sinne
des Anhanges II oder Dienstleistungsaufträge in
Verbindung mit solchen Bauaufträgen, die sie zu mehr als 50 vH direkt
subventionieren, vergeben, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und
Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen des 1., 2. und des 4. bis
6. Teiles dieses Bundesgesetzes.
(4) Wenn Auftraggeber
einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist und die
Bauaufträge an Dritte vergeben will, eine Baukonzession erteilen, so gelten die
Bestimmungen der §§ 142 Abs. 3, 143 Abs. 1, 3 und 4 sowie 145.
(5) Wenn Auftraggeber
einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist,
besondere oder ausschließliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen
Dienstleistungsbereiches zuerkennen, so muss in dem Rechtsakt über die
Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei
der Vergabe von Lieferaufträgen im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der
Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 19
Abs. 1 und 2 zu beachten hat.
2. Abschnitt
Auftragsarten
Bauaufträge
§ 4. Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge,
deren Vertragsgegenstand
1. die Ausführung oder die gleichzeitige
Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder
2. die Ausführung eines Bauwerkes, oder
3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte
gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen
Mitteln dies erfolgt,
ist.
Lieferaufträge
§ 5. Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge,
deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der
Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von
Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.
Dienstleistungsaufträge
§ 6. Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche
Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand
Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III
(prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder IV (nicht
prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.
Baukonzessionsverträge
§ 7. Baukonzessionsverträge sind Verträge,
deren Vertragsgegenstand von Bauaufträgen nur insoweit abweicht, als die
Gegenleistung für die Bauleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des
Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 8. Dienstleistungskonzessionsverträge sind
Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit
abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen
ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht
zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
Abgrenzungsregelungen
§ 9. (1) Entgeltliche Aufträge, die sowohl
Lieferungen im Sinne des § 5 als auch Dienstleistungen im Sinne des
§ 6 umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom
Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren.
Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
(2) Entgeltliche
Aufträge, die sowohl Dienstleistungen im Sinne des § 6 als auch
Bauleistungen im Sinne des Anhanges I als
Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfassen, gelten als
Dienstleistungsaufträge.
(3) Entgeltliche
Aufträge, die sowohl prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang III
als auch nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang IV
umfassen, gelten als prioritäre Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der
Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist
als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV.
Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV
größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III,
so gelten die Aufträge als nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge.
3. Abschnitt
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene
Vergabeverfahren
§ 10. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für Vergabeverfahren, die auf Grund von bundes-
oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung
auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen besondere
Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher
Sicherheitsinteressen der Republik Österreich es gebietet,
2. für Lieferungen von Waren, für die Erbringung
von Dienstleistungen und für die Erbringung von Bauleistungen im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
3. für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln
unterliegen und die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen
Organisation durchgeführt werden,
4. für Vergabeverfahren, die anderen
Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer gemäß dem EGV zwischen der
Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen
Übereinkunft über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen für ein von
den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt
durchgeführt werden, wobei der Kommission der Abschluss jeder Übereinkunft
mitzuteilen ist,
5. für Vergabeverfahren, die anderen
Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen
Übereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen
eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines Drittstaates betrifft,
durchgeführt werden,
6. für Dienstleistungsaufträge, die von einem
öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber auf Grund
eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund
veröffentlichter, mit dem EGV übereinstimmender Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften innehat,
7. für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber
durch eine Einrichtung erbringen lässt,
a) über die der öffentliche Auftraggeber eine
Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und
b) die ihre Leistungen im Wesentlichen für den
oder die öffentlichen Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben oder
aus denen sie sich zusammensetzt,
8. für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte
an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen
ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über
finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem
Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,
9. für Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion
oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder
Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen,
10. für Aufträge über Schiedsgerichts- und
Schlichtungstätigkeiten,
11. für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit
der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder
anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder
Kapitalbeschaffung von öffentlichen Auftraggebern dienen, sowie für
Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner für Verträge über Instrumente der
öffentlichen Kreditpolitik,
12. für Arbeitsverträge,
13. für Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich
Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen
Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber
vergütet,
14. für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle,
sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes
eingehalten hat,
15. für die Beauftragung einer zentralen
Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale
Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes
einhält,
16. für Vergabeverfahren, die hauptsächlich den
Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher
Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen,
17. für die Vergabe von zusätzlichen Bauleistungen,
die weder im ursprünglichen Konzessionsentwurf noch im ursprünglichen
Konzessionsvertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen
Ereignisses zur Ausführung der Bauleistung in der beschriebenen Form
erforderlich geworden sind und die der öffentliche Auftraggeber an den
Konzessionär vergibt, sofern die Vergabe an den Unternehmer erfolgt, der die
betreffende Bauleistung erbringt, sofern der Gesamtwert der zusätzlichen
Bauleistungen 50 vH des Wertes der ursprünglichen Bauleistungen, die
Gegenstand der Konzession sind, nicht überschreitet, und entweder
a) eine Trennung dieser zusätzlichen Bauleistungen
vom ursprünglichen Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht
nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder
b) eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag
zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für dessen Verbesserung
unbedingt erforderlich sind.
Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 11. Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme der
§§ 3 Abs. 1, 8, 49, 335, 344 und 345 Abs. 1 bis 3 nicht für die
Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen.
Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Auftraggebern gemäß § 3
Abs. 1 unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie
des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des
Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein
angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren
Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von
Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar
an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der
geschätzte Leistungswert 40 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt.
§ 3 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes ist bei der Vergabe von
Dienstleistungskonzessionsverträgen sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten
Leistungswertes
Schwellenwerte
§ 12. (1) Verfahren von Auftraggebern zur
Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte
Auftragswert ohne Umsatzsteuer
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die
von in Anhang V genannten Auftraggebern
vergeben werden, mindestens 154 000 Euro beträgt – im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge
betreffend Waren, die in Anhang VI genannt
sind;
2. bei allen übrigen Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen mindestens 236 000 Euro beträgt;
3. bei öffentlichen Bauaufträgen und
Baukonzessionsverträgen mindestens 5 923 000 Euro beträgt.
(2) Wettbewerbe von
Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei
Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des
Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger
Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe
der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
1. bei von in Anhang V
genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens
154 000 Euro beträgt;
2. bei von anderen als in Z 1 genannten
Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 236 000 Euro
beträgt.
(3) Verfahren von
Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn
der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten
Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der
geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder
die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2
genannten Beträge nicht erreicht.
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
§ 13. (1) Grundlage für die Berechnung des
geschätzten Auftragswertes eines öffentlichen Auftrages ist der Gesamtwert ohne
Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser
Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen
Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu
berücksichtigen.
(2) Sieht der
Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese
bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
(3) Der geschätzte
Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom
Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu
ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der
Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren
mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der
Bekanntmachung gemäß § 46, bei Vergabeverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Festlegung.
(4) Ein
Vergabevorhaben darf nicht zu dem Zweck aufgeteilt werden, die Anwendung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
(5) Die Wahl der
angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei
Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen
§ 14. (1) Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als
geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose
anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche
Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).
(2) Bei der Berechnung
des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen
ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert
aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren oder
Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt werden. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für
die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum
Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass
die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Beschaffung dieser Waren oder
Dienstleistungen umgangen werden.
(3) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 12 Abs. 1 Z 3
genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für
die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller
Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne
Umsatzsteuer weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte
Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes
aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im
Unterschwellenbereich.
(4) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 12 Abs. 1 Z 3
genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller
Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im
Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen
Gewerkes.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei
Lieferaufträgen
§ 15. (1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder
Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit
von höchstens 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der
Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;
2. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit
von mehr als 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der
Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte einschließlich des
geschätzten Restwertes;
3. bei unbefristeten Aufträgen oder bei unklarer
Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes.
(2) Bei regelmäßig
wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter
Auftragswert anzusetzen entweder
1. der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden
aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr
oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter
Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten
während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander
folgenden Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf
Monate oder des auf die erste Lieferung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres,
soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(3) Besteht eine Lieferung
aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen, für die
jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter
Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(4) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1
oder 2 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für
die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter
Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der
kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des
kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose
gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von
Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich.
(5) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1
oder 2 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich für
die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer
weniger als 40 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben
werden, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose
40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei
Dienstleistungsaufträgen
§ 16. (1) Bei Aufträgen über die folgenden
Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei Versicherungsleistungen die
Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;
2. bei Bankdienstleistungen und anderen
Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere
vergleichbare Vergütungen;
3. bei Aufträgen, die Planungsleistungen zum
Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare
Vergütungen.
(2) Bei
Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als
geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit
von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des
Vertrages;
2. bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit
einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden
Monatsentgeltes.
(3) Bei regelmäßig
wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter
Auftragswert anzusetzen entweder
1. der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden
aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr
oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter
Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten
während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander
folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung
folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung
folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate
ist, vergeben werden.
(4) Besteht eine Dienstleistung
aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils
ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der
geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(5) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1
oder 2 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im
Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose,
deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro
beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose
20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe
dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von
Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich.
(6) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1
oder 2 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die
Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer
weniger als 40 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben
werden, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose
40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
Berechnung
des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und
von dynamischen Beschaffungssystemen
§ 17. Der geschätzte Auftragswert einer
Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre
gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf Grund dieser
Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich
zu vergebenden Aufträge.
Änderung der Schwellen- oder Loswerte
§ 18. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung
anstelle der in den §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15
Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 37, 38, 41 Abs. 2 Z 1, 53
Abs. 4, 78, 125 Abs. 5, 126 Abs. 1 sowie 141 Abs. 3
festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen
Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer
einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist,
andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
5. Abschnitt
Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine
Bestimmungen
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 19. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der
gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes
entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der
Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an
befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen
zu erfolgen.
(2) Die
völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern
aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von
Abs. 1 unberührt.
(3) Bei der
Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine
Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere
Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
(4) Verfahren zur
Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen,
wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu
beenden.
(5) Im
Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen.
Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der
Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen
oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug
erfolgen.
(6) Im
Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im
Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung
und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger
sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch
die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei
der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter
Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im
Leistungsvertrag erfolgen.
Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter
§ 20. (1) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet
einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und die ein
Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c, 373d und
373e der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, durchführen
oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung,
BGBl. Nr. 694/1995, oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der
EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, einholen müssen,
haben die entsprechenden Anträge möglichst umgehend zu stellen. Der Bescheid
über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung oder
eine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der
EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung muss spätestens im Zeitpunkt der
Zuschlagsentscheidung vorliegen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis
beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften
eingebracht haben.
(2)
Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder
Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen
Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften
für unzulässig erklärt wurde. Der Auftraggeber kann ferner in der Ausschreibung
aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder
der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der
Auftraggeber kann Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks
Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte
Rechtsform anzunehmen. Der Auftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder
Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn
ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und
Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen
durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Beim nicht offenen Verfahren und
beim Verhandlungsverfahren haben die aufgeforderten Bewerber dem Auftraggeber
die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben
Angebotsfrist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als
Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
(3) Unbeschadet des
Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der
Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur
Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb
abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder
eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(4) Bei Aufträgen, die
Dienstleistungen oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen,
können Bewerber oder Bieter, die keine natürliche Personen sind, jedoch
verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen
und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für
die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
(5) Unternehmer, die
an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder
mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit
durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre,
von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei
denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet
werden kann.
Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative
Betriebe
§ 21. (1) Auftraggeber können bei Verfahren zur
Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte
Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer
Menschen mit Behinderung sind, die auf Grund der Art oder der
Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen
ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge
derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.
(2) Sofern eine
Bekanntmachung gemäß § 46 erfolgt, ist auf eine allfällige Beschränkung des
Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises
gemäß Abs. 1 hinzuweisen.
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen
§ 22. (1) Leistungen können gemeinsam oder
getrennt vergeben werden. Eine getrennte Vergabe kann in örtlicher oder
zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf
Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen
erfolgen. Für die Gesamt- oder getrennte Vergabe von Leistungen sind
wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer
einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.
(2) Ein Zuschlag in
Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer
Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für
eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch
die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung
auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen,
nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.
Vertraulichkeit
von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte
§ 23. (1) Auftraggeber, Bewerber und Bieter
haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber
und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.
(2) Sofern in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Auftraggeber keine ihnen von
Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen
weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse,
Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
(3) Soweit
Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der
Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie
von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben,
Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher
Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(4) Der Auftraggeber
kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne,
Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und
dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
(5) Die Bewerber oder
Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht
erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen
zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster,
Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung
vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für
Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
Allgemeine
Bestimmungen betreffend den Preis
§ 24. (1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren
oder nach dem Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren zu erstellen.
Grundsätzlich ist nach dem Preisangebotsverfahren auszuschreiben, anzubieten
und zuzuschlagen. Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist nur in zu
begründenden Ausnahmefällen zulässig.
(2) Der Art nach kann
der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein.
(3) Zu Einheitspreisen
ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung nach
Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.
(4) Zu Pauschalpreisen
ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn Art, Güte und Umfang
einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit
der Ausschreibung hinreichend genau bekannt sind und mit einer Änderung während
der Ausführung nicht zu rechnen ist.
(5) Eine Vergabe zu
Regiepreisen ist nur dann durchzuführen, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung
oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst
werden können, dass eine Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreis möglich ist
und nur nach dem tatsächlichen Stunden- oder Materialaufwand abgerechnet werden
kann.
(6) Einheits-,
Pauschal- und Regiepreise können feste oder veränderliche Preise sein.
(7) Zu Festpreisen ist
auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn den Vertragspartnern nicht
durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die
einer starken Preisschwankung unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten
entstehen. In diesem Fall ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben,
anzubieten und zuzuschlagen. Der Zeitraum für die Geltung fester Preise darf
grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.
2. Hauptstück
Arten und Wahl der Vergabeverfahren
1. Abschnitt
Arten der Vergabeverfahren
Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
§ 25. (1) Die Vergabe von Aufträgen über
Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen
Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Rahmenvereinbarung, eines
dynamischen Beschaffungssystems, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer
Direktvergabe zu erfolgen.
(2) Beim offenen
Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe
von Angeboten aufgefordert.
(3) Beim nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte
Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen
aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
(4) Beim nicht offenen
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von
geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
(5) Beim
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine
unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von
Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von
Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt
werden.
(6) Beim
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte
Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.
(7) Eine
Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen
einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum
Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten
Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in
Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
Auf Grund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung
von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum
Wettbewerb bezogen.
(8) Ein dynamisches
Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von
Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den
Anforderungen des Auftraggebers genügen. Bei einem dynamischen
Beschaffungssystem wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich
zur Abgabe von unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert
und alle geeigneten Unternehmer, die zulässige Erklärungen zur
Leistungserbringung abgegeben haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen.
Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird die Leistung nach einer
gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem Teilnehmer am dynamischen
Beschaffungssystem bezogen.
(9) Beim
wettbewerblichen Dialog führt der Auftraggeber, nachdem eine unbeschränkte
Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen
aufgefordert wurde, mit ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte
des Auftrags. Ziel des Dialogs ist es, eine oder mehrere den Bedürfnissen und
Anforderungen des Auftraggebers entsprechende Lösung oder Lösungen zu
ermitteln, auf deren Grundlage oder Grundlagen die jeweiligen Bewerber zur
Angebotsabgabe aufgefordert werden.
(10) Bei der
Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten
Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
Arten des Wettbewerbes
§ 26. (1) Wettbewerbe können als
Ideenwettbewerbe oder als Realisierungswettbewerbe durchgeführt werden.
(2) Ideenwettbewerbe
sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf
den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des
Bauwesens, der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung
zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund
vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
(3)
Realisierungswettbewerbe sind Wettbewerbe, bei denen im Anschluss an die
Durchführung eines Auslobungsverfahrens im Sinne des Abs. 2 ein
Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß
§ 30 Abs. 2 Z 6 durchgeführt wird.
(4) Die Durchführung
von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines
geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.
(5) Beim offenen
Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und
Personen öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
(6) Beim nicht offenen
Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und
Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom
Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten
aufgefordert.
(7) Beim geladenen
Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten
Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten
aufgefordert.
2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im
Unterschwellenbereich
Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung
§ 27. Die Auftraggeber können bei der Vergabe
von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Bauaufträgen
§ 28. (1) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren
nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn
1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder
nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines
durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine ordnungsgemäßen Angebote oder
nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes unannehmbar sind, und die ursprünglichen Bedingungen für den
Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder
2. es sich um Bauleistungen handelt, die ausschließlich
zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der
Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und
Entwicklungskosten durchgeführt werden, oder
3. es sich um Bauleistungen handelt, die ihrer
Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine
vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen.
Im Falle
der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der
Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten,
zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht
im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges
gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 ausgeschieden wurden und die Angebote
unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 106 bis 110 und 113 bis
115 entsprochen haben.
(2) Bauaufträge können
im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder
nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne
dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag
gestellt worden ist, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht
grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn
sie dies wünscht, oder
2. der Bauauftrag aus technischen oder
künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von
Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt
werden kann, oder
3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem
Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit
Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen,
die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden
Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
4. zusätzliche Bauleistungen, die weder in dem der
Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen Bauauftrag vorgesehen
sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des
darin beschriebenen Bauauftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an den
Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt, der Gesamtwert der
zusätzlichen Bauleistungen 50 vH des Wertes des ursprünglichen
Bauauftrages nicht überschreitet, und entweder
a) eine Trennung dieser zusätzlichen Bauleistungen
vom ursprünglichen Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht
nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder
b) eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag
zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für dessen Vollendung
unbedingt erforderlich sind, oder
5. neue Bauleistungen in der Wiederholung
gleichartiger Bauleistungen bestehen, und
a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den
Auftragnehmer, der bereits den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben
wird,
b) der ursprüngliche Auftrag im offenen oder nicht
offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben wurde,
c) die Bauleistungen einem Grundentwurf
entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrages war,
d) die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen
Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
e) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss
des ursprünglichen Vertrages erfolgt und
f) der für die Fortsetzung der Bauleistungen in
Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Berechnung des geschätzten
Auftragswertes zugrunde gelegt wurde.
Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen
§ 29. (1) Lieferaufträge können im
Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn
1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder
nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines
durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine ordnungsgemäßen Angebote oder
nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes unannehmbar sind, und die ursprünglichen Bedingungen für den
Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder
2. es sich um Lieferungen handelt, die ihrer Natur
nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine
vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen.
Im Falle
der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der
Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten,
zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht
im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges
gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 ausgeschieden wurden und die Angebote
unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 106 bis 110 und 113 bis
115 entsprochen haben.
(2) Lieferaufträge
können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden,
wenn
1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder
nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne
dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag
gestellt worden ist, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht
grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn
sie dies wünscht, oder
2. der Lieferauftrag aus technischen oder
künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von
Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt
werden kann, oder
3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem
Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit
Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen,
die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden
Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
4. der Lieferauftrag ausschließlich zu
Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken vergeben wird,
wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der
Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und
Entwicklungskosten dienen darf, oder
5. für früher durchgeführte Lieferungen des
ursprünglichen Unternehmers zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die
entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder
Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden
Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen
würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen
kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige
technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die
Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre
nicht überschreiten, oder
6. es sich um die Lieferung von Waren handelt, die
an Warenbörsen notiert und gekauft werden, oder
7. es sich um die Lieferung von Waren handelt, die
zu besonders günstigen Bedingungen von Unternehmern, die ihre
Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder von Verwaltern oder Liquidatoren
im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens
oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien
vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.
Wahl des Verhandlungsverfahrens bei
Dienstleistungsaufträgen
§ 30. (1) Dienstleistungsaufträge können im
Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn
1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder
nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines
durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine ordnungsgemäßen Angebote oder
nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes unannehmbar sind, und die ursprünglichen Bedingungen für den
Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder
2. es sich um Dienstleistungen handelt, die ihrer
Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine
vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen, oder
3. die zu erbringenden Dienstleistungen,
insbesondere geistige Dienstleistungen wie Bauplanungsdienstleistungen und
Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhanges III, dergestalt sind, dass
vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der
Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes im offenen oder nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden kann.
Im Falle
der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der
Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten,
zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht
im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges
gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 ausgeschieden wurden und die Angebote
unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 106 bis 110 und 113 bis
115 entsprochen haben.
(2)
Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung vergeben werden, wenn
1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder
nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne
dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag
gestellt worden ist, die ursprünglichen Bedingungen für den
Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein
Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
2. der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder
künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von
Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden
kann, oder
3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem
Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit
Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen,
die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden
Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
4. zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem
der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen
Dienstleistungsauftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen
Ereignisses zur Ausführung des darin beschriebenen Dienstleistungsauftrages
erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den
ersten Auftrag ausführt, der Gesamtwert der zusätzlichen Dienstleistungen
50 vH des Wertes des ursprünglichen Dienstleistungsauftrages nicht
überschreitet, und entweder
a) eine Trennung dieser zusätzlichen
Dienstleistungen vom ursprünglichen Dienstleistungsauftrag in technischer oder
wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber
möglich ist, oder
b) eine Trennung vom ursprünglichen
Dienstleistungsauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen
aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind, oder
5. neue Dienstleistungen in der Wiederholung
gleichartiger Dienstleistungen bestehen, und
a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den
Auftragnehmer, der bereits den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben
wird,
b) der ursprüngliche Auftrag im offenen oder nicht
offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben wurde,
c) die Dienstleistungen einem Grundentwurf
entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrages war,
d) die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen
Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
e) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss
des ursprünglichen Vertrages erfolgt und
f) der für die Fortsetzung der Dienstleistungen in
Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Berechnung des geschätzten
Auftragswertes zugrunde gelegt wurde, oder
6. im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag
gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner
des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner
des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
Arten der
elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer
elektronischen Auktion
§ 31. (1) Eine elektronische Auktion ist ein
iteratives Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt
werden soll, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten
vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte
Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte
vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifikation dieser Angebote
ermöglicht.
(2) Im Fall der
Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28
Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 Z 1 oder 30 Abs. 1 Z 1, bei
der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung gemäß dem
Verfahren des § 152 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6 oder bei der
Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß dem
Verfahren des § 158 können Aufträge über Leistungen wahlweise im Wege
einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen
elektronischen Auktion vergeben werden, sofern die Spezifikationen des
Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben werden können. Die
Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und
objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen
oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die
geistige Leistungen zum Gegenstand haben – wie etwa die Konzeption von
Bauleistungen – können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.
(3) Bei einer
einfachen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das Angebot mit dem
niedrigsten Preis zu erfolgen.
(4) Bei einer
sonstigen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das technisch und
wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.
(5) Der Auftraggeber
kann frei zwischen der Durchführung einer einfachen oder einer sonstigen
elektronischen Auktion wählen.
Abschluss
von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen
auf Grund einer Rahmenvereinbarung
§ 32. Aufträge können auf Grund einer
Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach
Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den
§§ 28 bis 30 abgeschlossen wurde.
Einrichtung
eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen
auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 33. Aufträge können auf Grund eines
dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem
nach Durchführung eines offenen Verfahrens eingerichtet wurde.
Wahl des wettbewerblichen Dialoges
§ 34. (1)
Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben werden, wenn
1. es sich um besonders komplexe Aufträge handelt
und
2. die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht
offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.
(2) Ein Auftrag gilt
als besonders komplex im Sinne des Abs. 1, wenn der Auftraggeber objektiv
nicht in der Lage ist,
1. die technischen Spezifikationen gemäß § 98
Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden
können, oder
2. die rechtlichen oder finanziellen Konditionen
des Vorhabens
anzugeben.
Wahl des Wettbewerbes
§ 35. Die Auftraggeber können bei der
Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen
Wettbewerb wählen.
Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter
Vergabeverfahren
§ 36. Die für die Durchführung eines
Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe
sind schriftlich festzuhalten.
3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene
Vergabeverfahren
Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige
Bekanntmachung
§ 37. Im Unterschwellenbereich können Aufträge
im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden,
sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen
freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
1. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert
120 000 Euro nicht erreicht, oder
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der
geschätzte Auftragswert 80 000 Euro nicht erreicht.
Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des
Verhandlungsverfahrens
§ 38. (1)
Im Unterschwellenbereich können Liefer- und Dienstleistungsaufträge im
Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.
Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren nach
vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert
350 000 Euro nicht erreicht.
(2) Im Unterschwellenbereich
können Aufträge auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
vergeben werden, wenn
1. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert
80 000 Euro nicht erreicht, oder
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der
geschätzte Auftragswert 60 000 Euro nicht erreicht, oder
3. auf Grund einer besonders günstigen
Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder
Dienstleistungen zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter
den marktüblichen Preisen liegt, oder
4. im Rahmen eines durchgeführten nicht offenen
Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses
Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt
worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend
geändert werden.
(3) Auftraggeber
können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren
ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die
Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des
Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist
und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.
Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes
§ 39. Sofern dem Auslober genügend geeignete
Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im
Unterschwellenbereich zulässig.
Zusätzliche Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf
Grund einer Rahmenvereinbarung
§ 40. Aufträge können auf Grund einer
Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach
Durchführung eines Verhandlungsverfahrens gemäß § 38 Abs. 1
abgeschlossen wurde.
Direktvergabe
§ 41. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1., der 4. bis
6. Teil dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1,
4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 25 Abs. 10 und 78 sowie die
Vorschriften der Abs. 2 bis 4.
(2)
Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn
1. der geschätzte Auftragswert
40 000 Euro nicht erreicht, oder
2. es sich um ein aus Gemeinschaftsmitteln
kofinanziertes Projekt handelt, dessen geschätzter Auftragswert die
Schwellenwerte gemäß § 12 Abs. 1 nicht erreicht, und
a) eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder
Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche erfolgte, oder
b) transnationale
Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der
Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder
c) diese Projekte von der Kommission nach
Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert wurden.
(3) Die bei der
Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten unverbindlichen
Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
(4) Bei einer
Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und
zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vorliegen. An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein
gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein
Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder
ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der
Direktvergabe gemäß Abs. 2 Z 1 vergeben werden, wenn ihre
Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter
Vergabeverfahren
§ 42. (1) Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens,
eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines
geladenen Wettbewerbes maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
(2) Bei einer
Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar
ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers
festzuhalten. Im Falle einer Direktvergabe gemäß § 41 Abs. 2 Z 2
ist in die Vergabedokumentation ein kurzer Hinweis auf das gegebenenfalls
bereits stattgefundene Verfahren aufzunehmen.
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
1. Abschnitt
Wege der Informationsübermittlung
Übermittlung von Unterlagen oder Informationen
zwischen Auftraggebern und Unternehmern
§ 43. (1) Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen,
Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder
sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern, kann,
sofern der Auftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise
brieflich, per Fax oder elektronisch erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen,
Aufforderungen, Benachrichtigungen und Informationen können auch mündlich oder
telefonisch übermittelt werden.
(2) Die zur
Informationsübermittlung ausgewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein
verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen
Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen
diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den
allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und
Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
(3) Die Zulässigkeit
der Abgabe elektronischer Angebote ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch
in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
(4) Eine elektronische
Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im
Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer
sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) bzw. so zu erfolgen,
dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der
übermittelten Datensätze mit der Qualität einer sicheren elektronischen
Signatur gewährleistet ist.
(5) Die gewählte Art
der elektronischen Informationsübermittlung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls
sicherzustellen, dass die Vollständigkeit, Echtheit, Unverfälschtheit und die
Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewährleistet ist. Die
Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch
übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren müssen den
Anforderungen des Anhanges XVII entsprechen.
(6) Auftraggeber und
Unternehmer haben zwingend eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse
bekannt zu geben, an die sämtliche Unterlagen und Informationen rechtsgültig
übermittelt werden können. Soweit in diesem Gesetz zwingend eine Mitteilung von
Entscheidungen an Unternehmer auf elektronischem Weg oder mittels Telefax
vorgesehen wird, ist eine briefliche Übermittlung nur in begründeten
Ausnahmefällen zulässig. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als
übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des
Empfängers gelangt sind.
(7) Niederschriften,
Auskunftsersuchen von Unternehmern, Auskünfte des Auftraggebers sowie sämtliche
der Vergabeentscheidung zu Grunde liegenden Erklärungen und Dokumente (zB
Angebote, Nachweise) sind, sofern sie ausschließlich in elektronischer Form
erstellt bzw. übermittelt werden, in jener Form und mit jenem Inhalt, die oder
den sie zum Zeitpunkt des Verfassens oder des Absendens vom bzw. Einlangens
beim Auftraggeber aufweisen, so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein
nachträgliches Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des
Absendens vom bzw. des Einlangens beim Auftraggeber feststellbar ist.
2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische
Kommission
Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber
§ 44. (1) Auftraggeber haben bis zum
31. August jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den
Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung
– dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die
Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr
vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2) Die
Bundesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu
übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine
Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In
der Verordnung sind nähere Festlegungen zu treffen insbesondere
1. über Angaben von Auftraggebern gemäß Anhang V betreffend
a) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge
im Oberschwellenbereich;
b) die Anzahl und den Gesamtwert jener Aufträge im
Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen
über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.
Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
c) die Aufschlüsselung der Aufträge im
Oberschwellenbereich nach den jeweils durchgeführten Arten der
Vergabeverfahren, nach den Warenbereichen, den Bauarbeiten entsprechend dem CPV
bzw. den Dienstleistungen gemäß den in Anhang III
und IV angeführten Kategorien der Dienstleistungen
unter Angabe des entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur und nach der
Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;
d) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge
sowie die Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei
Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich, aufgeschlüsselt nach der
Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;
2. über Angaben von allen übrigen Auftraggebern
betreffend
a) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge
im Oberschwellenbereich aufgeschlüsselt nach den jeweils durchgeführten Arten
der Vergabeverfahren, nach den Warenbereichen, den Bauarbeiten entsprechend dem
CPV bzw. den Dienstleistungen gemäß den in Anhang III
und IV angeführten Kategorien der Dienstleistungen
unter Angabe des entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur und nach der
Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;
b) den Gesamtwert jener Aufträge im
Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen
über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.
Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
3. über alle weiteren, gegebenenfalls auch den
Unterschwellenbereich betreffenden, statistischen Angaben, die von der
Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festgelegt wurden.
Übermittlung von sonstigen Unterlagen
§ 45. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme
der Bestimmung des § 335, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die
Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei
Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der
Auftraggeber, bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich eines Landes
fallen, der Auftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen
Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission und an die Vertragsparteien
des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.
3. Abschnitt
Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen
§ 46. (1) Bekannt zu machen sind:
1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren
mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger
Bekanntmachung;
2. die beabsichtigte Durchführung eines offenen
oder nicht offenen Wettbewerbes;
3. die beabsichtigte Vergabe eines
Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär,
der selbst nicht Auftraggeber (§ 3 Abs. 1) ist, vergeben werden soll;
4. – sofern nicht von der Möglichkeit der
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum
Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird – der beabsichtigte
Abschluss einer Rahmenvereinbarung;
5. die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen
Beschaffungssystems;
6. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.
(2) In der
Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder
Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder einer
Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl.
Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der
EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Auftraggeber
hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für
die Befugnis (§ 71), für die berufliche Zuverlässigkeit (§ 72), für
die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 74) und die technische
Leistungsfähigkeit (§ 75) vorzulegen oder auf Aufforderung durch den
Auftraggeber nachzureichen sind.
(4) Soll nach
Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung gemäß den §§ 28 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1
Z 1 und 30 Abs. 1 Z 1, bei einer Rahmenvereinbarung nach einem
erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 152 Abs. 4 Z 2 oder bei
einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer gesonderten Aufforderung zur
Angebotsabgabe gemäß § 158 das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden
soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die
Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 eine dahingehende Festlegung
zu enthalten.
Berichtigung von Bekanntmachungen
§ 47. Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen
erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche
Bekanntmachung.
Veröffentlichung eines Beschafferprofils
§ 48. (1)
Der Auftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.
(2) Das
Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren,
geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle
sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von
allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- oder Faxnummer, Postanschrift
und elektronische Adresse enthalten.
Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
§ 49. Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen und
Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem
Bundesgesetz unterliegen, unmittelbar der Kommission unter Verwendung
allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen
im Oberschwellenbereich übermitteln. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und
Mitteilungen hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß
§ 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und
Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der
Bekanntmachung nachweisen können.
2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den
Oberschwellenbereich
Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
§ 50. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und
Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar der Kommission unter Verwendung der
einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen zu übermitteln. Als
Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten der
Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren. Die Übermittlung der
Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen
auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die von der Kommission
festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und
Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag
der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur
Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im
online-System.
Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
§ 51. (1) Bei Bekanntmachungen haben die
Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und
Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu
verwenden.
(2) Zur Abgrenzung des
Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die diesem Bundesgesetz
gemäß Anhang I unterliegenden Bauleistungen
bzw. zur Abgrenzung zwischen den diesem Bundesgesetz unterliegenden Kategorien
der prioritären oder nicht prioritären Dienstleistungen hat die
NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang gegenüber der CPV-Nomenklatur.
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 52. (1) Der Bundeskanzler und die
Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden
wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich
durch Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil
dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen
gemäß § 46 Abs. 1 im Oberschwellenbereich jedenfalls zu
veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen
hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium
getroffen werden.
(2) Bei einer
Bekanntmachung auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte
zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere
Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den
Auftraggebern frei.
(4) Bekanntmachungen
gemäß Abs. 1 oder 3 in amtlichen oder privaten Publikationsmedien dürfen
nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission veröffentlicht werden. Die
Bekanntmachungen dürfen ausschließlich jene Informationen enthalten, die in den
an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder die als
Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die
Bekanntmachungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die
Kommission bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
Bekanntmachung einer Vorinformation
§ 53. (1) Sofern der Auftraggeber von der
Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 61 Gebrauch machen
möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Abs. 2 oder 3 bekanntmachen.
(2) Die Vorinformation
kann der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars zur
Bekanntmachung übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung
der Vorinformation nachweisen können.
(3) Die Vorinformation
kann ferner im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die
Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der
Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine
entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an
die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung
der Bekanntmachung an die Kommission anzugeben.
(4) Die Vorinformation
hat folgende Angaben zu enthalten:
1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach
Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller
Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf
Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe
der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei
Lieferaufträgen und Rahmenvereinbarungen (§§ 15 und 17) geschätzter
Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
2. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt
nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III,
den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der
Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen
beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des
geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen
(§§ 16 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro
beträgt;
3. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale
aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder
abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und
Rahmenvereinbarungen (§§ 14 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens
5 923 000 Euro beträgt;
Im Falle
der Vorinformation betreffend Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge
gemäß Z 1 und Z 2 ist die Vorinformation so bald als möglich nach
Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahre an die Kommission zur
Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen. Im
Falle der Vorinformation betreffend Bauaufträge gemäß Z 3 ist die
Vorinformation so bald als möglich nach Genehmigung der den beabsichtigten
Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die
Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.
(5) In der
Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder
Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder einer
Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl.
Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der
EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, ausdrücklich
hinzuweisen.
Bekanntgabe
von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und
abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
§ 54. (1) Der Auftraggeber hat der Kommission
jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis
jedes Wettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission
unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage
nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Wettbewerbes zu übermitteln.
(2) Der Auftraggeber
hat der Kommission jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die
Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen
Standardformulars spätestens 48 Tage nach Abschluss einer
Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die
auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.
(3) Der Auftraggeber
hat der Kommission jeden auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag bekannt zu geben. Die
Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen
Standardformulars entweder spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung jedes
Auftrages oder – nach Jahresquartal zusammengefasst – spätestens 48 Tage
nach Ende des Jahresquartals zu übermitteln.
(4) Bei nicht
prioritären Dienstleistungsaufträgen hat der Auftraggeber anzugeben, ob er mit
der Veröffentlichung einverstanden ist.
(5) Angaben über die
Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen müssen jedoch dann
nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von
Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die
berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer
schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern
beeinträchtigen würde.
3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den
Unterschwellenbereich
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 55. (1) Der Bundeskanzler und die
Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden
wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen
Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des
geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung
festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes
unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich
jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere
Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das
Publikationsmedium getroffen werden.
(2) Bei einer
Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss
die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder
Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere
Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den
Auftraggebern frei.
(4) Die Bekanntmachung
hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung
ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren für sie von Interesse ist.
Die Bekanntmachung hat zumindest die in Anhang XV
angeführten Angaben zu enthalten.
4. Abschnitt
Fristen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
Berechnung der Fristen
§ 56. (1) Unbeschadet der auf die Fristen im
Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51,
finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, und das Bundesgesetz
über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961,
Anwendung.
(2) Als Arbeitstage
gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(3) Fristen, die in
Tagen, ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist
zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Tagen bemessenen Frist der
Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung
vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in den dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Tagen
bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der
Frist.
(4) Fristen, die in
Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des
Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Eine nach Wochen, Monaten oder
Jahren bemessene Frist endet an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats
oder des letzten Jahres der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen
beginnt, nach seiner Bezeichnung oder nach seiner Zahl entspricht. Wenn ein
entsprechender Tag bei einer nach Monaten bemessenen Frist fehlt, endet die
Frist am letzten Tag des letzten Monats. Fristen, die in Wochen, Monaten oder
Jahren ausgedrückt sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist
abläuft.
(5) Fristen, die in
Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, zu der die
Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Stunden bemessenen Frist
der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung
vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht
mitgerechnet, in die dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach
Stunden bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.
(6) Fällt der letzte
Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.
(7) Die Regelungen der
Abs. 3 bis 6 schließen jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor
Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur
während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.
Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von
Fristen
§ 57. (1) Der Auftraggeber hat Fristen so zu
bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen
Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen
verbleibt. Insbesondere Teilnahme- und Angebotsfristen und Fristen für die
Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass
unter Berücksichtigung des Postlaufes den Unternehmern hinreichend Zeit zur
Entscheidung und Erstellung der Teilnahmeanträge, Angebote und Lösungen
verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes oder die
Ausarbeitung einer Lösung erschweren können, ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die Angebotsfrist
ist bei einer Berichtigung der Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen
(§ 47) zu verlängern, wenn die Berichtigung auf die Erstellung der
Angebote wesentlichen Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist
allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht
möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung
der Vergabe von Leistungen.
(3) Der Auftraggeber
hat erforderlichenfalls die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme
bzw. die Angebotsfrist für elektronisch übermittelte Angebote angemessen zu
verlängern, wenn der Server, auf dem die Anträge auf Teilnahme oder die
Angebote eingereicht werden sollen, bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der
jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist. Eine Verlängerung der Frist
ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich mitzuteilen. Ist dies nicht
möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.
Übermittlungs- und Auskunftsfristen
§ 58. (1) Sofern der Auftraggeber nicht die
Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende
Unterlagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung auf
elektronischem Weg frei, direkt und vollständig zugänglich gemacht hat, sind an
Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem
Auftraggeber gegenüber bekundet und rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die
Ausschreibungsunterlagen angefordert haben, die Ausschreibungsunterlagen und
alle zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von
sechs Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender
Verständigung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern das
Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür
zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen, über
zusätzliche Unterlagen oder über die Beschreibung im wettbewerblichen Dialog
unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei nicht offenen
Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 63 und 67
spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu
erteilen.
(3) Können rechtzeitig
angeforderte Ausschreibungsunterlagen, Beschreibungen im wettbewerblichen
Dialog, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die
nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen ihres großen
Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen
zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die
Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.
2. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im
Oberschwellenbereich
Teilnahmefristen
§ 59. Beim nicht offenen Verfahren mit
vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger
Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber
festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am
Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung
der Bekanntmachung.
Angebotsfristen
§ 60. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom
Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens
52 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühest
mögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die
Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sie endet mit dem
Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
(2) Beim nicht offenen
Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber
festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie
beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und
endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
3. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach
Vorinformation
§ 61. Die in § 60 vorgesehene Frist für den
Eingang der Angebote im offenen und im nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber
mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung
einer Bekanntmachung gemäß den §§ 46 und 50 der Kommission eine
Vorinformation gemäß § 53 zur Veröffentlichung übermittelt hat. Die
Angebotsfrist beginnt bei offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung und bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die
Vorinformation muss die in Anhang VIII (Teil A)
angeführten Angaben für die Bekanntmachung einer Vorinformation enthalten,
soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.
Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei
Verwendung elektronischer Medien
§ 62. (1) Sofern Bekanntmachungen unter Verwendung
des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf
elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten
Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen
übermittelt werden, können
1. im offenen Verfahren die reguläre Angebotsfrist
(§ 60 Abs. 1) oder die verkürzte Angebotsfrist (§ 61) sowie
2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim
wettbewerblichen Dialog die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am
Vergabeverfahren (§ 59)
um sieben
Tage verkürzt werden.
(2) Die
Angebotsfristen im offenen und nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung (§ 60) können um fünf Tage verkürzt werden, wenn der
Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen
Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das
Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und
vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die
Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
(3) Die
Fristverkürzungen gemäß Abs. 1 und 2 sind kumulierbar.
Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im
beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
§ 63. Der Auftraggeber kann, sofern aus Gründen
der Dringlichkeit die Einhaltung der regulären oder der verkürzten Fristen
gemäß den §§ 59 bis 62 nicht möglich ist, im nicht offenen Verfahren mit
vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger
Bekanntmachung folgende Fristen vorsehen:
1. mindestens 15 Tage für den Eingang der
Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der
Bekanntmachung;
2. mindestens 10 Tage für den Eingang der
Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der
Bekanntmachung, sofern die Bekanntmachung unter Verwendung des einschlägigen
Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom
Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von
Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt wurde;
3. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet
vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
4. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich
Teilnahmefristen
§ 64.
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen
Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der
Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 14 Tage. Sie beginnt
mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß § 55 und endet
mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen.
Angebotsfristen
§ 65. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom
Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens
22 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühest
mögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die
Angebotsfrist mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß
§ 55. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens
eingehen müssen.
(2) Beim nicht offenen
Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der
Angebote mindestens 22 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem
die Angebote spätestens eingehen müssen.
5. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich
Verkürzte Angebotsfristen bei Verwendung
elektronischer Medien
§ 66. Die Angebotsfristen im offenen und im
nicht offenen Verfahren (§ 65) können um drei Tage verkürzt werden, wenn
der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen
Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das
Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und
vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die
Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen
§ 67. Der Auftraggeber kann in besonders
begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, die
Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen. Die Gründe für eine
Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.
5. Abschnitt
Eignung der Unternehmer
1. Unterabschnitt
Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende
Unternehmer
Ausschlussgründe
§ 68. (1) Der Auftraggeber hat – unbeschadet der
Abs. 2 und 3 ‑ Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren
auszuschließen, wenn
1. der Auftraggeber Kenntnis von einer
rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische
Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften
oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige
physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft:
Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a des
Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Bestechung (§§ 302,
307, 308 und 310 StGB; § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb 1984 ‑ UWG, BGBl. Nr. 448), Betrug (§§ 146 ff StGB),
Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB),
Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) oder Geldwäscherei (§ 165 StGB)
bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes in
dem der Unternehmer seinen Sitz hat;
2. gegen sie ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren,
ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein
Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels
hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
3. sie sich in Liquidation befinden oder ihre
gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben;
4. gegen sie oder – sofern es sich um juristische
Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene
Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische
Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen
eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage
stellt;
5. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine
schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder
Umweltrechts, begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt
wurde;
6. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder
nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt
haben, oder
7. sie sich bei der Erteilung von Auskünften
betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische
Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte
nicht erteilt haben.
(2) An Unternehmer,
gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches
Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich
eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche
Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den
§§ 29 Abs. 2 Z 7 und 38 Abs. 2 Z 3 vergeben werden,
wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
(3) Von einem
Ausschluss von Unternehmern gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden,
wenn
1. auf deren Beteiligung in begründeten
Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet
werden kann, oder
2. im Falle des Abs. 1 Z 6 nur ein
geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der
Steuern und Abgaben besteht.
2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 69. Unbeschadet der Regelung des § 20
Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
spätestens
1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der
Angebotsöffnung,
2. beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der
Aufforderung zur Angebotsabgabe,
3. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum
Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
4. beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der
Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
5. beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum
Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
6. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils
relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der
Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 3 sowie bei einem erneuten Aufruf zum
Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,
7. beim dynamischen Beschaffungssystem zum
Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der
gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 158 zum Zeitpunkt des
Ablaufes der Angebotsfrist, und
8. beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der
Aufforderung zur Angebotsabgabe
vorliegen.
Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber
§ 70. (1) Der Auftraggeber kann von
Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber
verlangen, dass ihre
1. berufliche Befugnis,
2. berufliche Zuverlässigkeit,
3. finanzielle und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, sowie
4. technische Leistungsfähigkeit
gegeben
ist.
(2) Nachweise dürfen
vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des
Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten
Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen
Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Auftraggeber
kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer
angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer
angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch
in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
(4) Der Unternehmer
kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch
durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein
zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom
Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber selbst
unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis,
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom
Auftraggeber geforderten Unterlagen führen, sofern die geforderten Unterlagen
aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die
vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich
geforderten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom
Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(5) Umfasst der
Leistungsgegenstand ausschließlich Leistungen, für die dieselbe Befugnis
erforderlich ist, so haben im Falle der Angebotslegung durch eine
Bietergemeinschaft alle Mitglieder die entsprechende Befugnis nachzuweisen. Im
Falle der Ausschreibung einer Gesamtleistung, die unterschiedliche Befugnisse
in verschiedenen Fachrichtungen erfordert, hat jedes Mitglied einer
Bietergemeinschaft die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil
nachzuweisen.
Nachweis der Befugnis
§ 71. Der Auftraggeber hat als Nachweis für das
Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß
§ 70 Abs. 1 Z 1, dass der Unternehmer nach den
Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen, zu verlangen:
1. nach Maßgabe der Vorschriften des
Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die Eintragung im
betreffenden in Anhang VII angeführten Berufs-
oder Handelsregister des Herkunftslandes oder die Vorlage der betreffenden in Anhang VII genannten Bescheinigung oder
eidesstattlichen Erklärung, oder
2. im Falle eines Dienstleistungsauftrages die
Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden
Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im
Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung
erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation.
Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 72. (1) Als Nachweis für die berufliche
Zuverlässigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 hat der
Auftraggeber von Unternehmern den Nachweis zu verlangen, dass kein Ausschlussgrund
gemäß § 68 Abs. 1 vorliegt.
(2) Der Nachweis kann
für Ausschlussgründe
1. gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4
durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang VII
angeführten Berufs- oder Handelsregisters, dem Strafregister oder einer
gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des
Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese
Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie
2. gemäß § 68 Abs. 1 Z 6 durch
Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt
oder der letztgültigen Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder
gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des
Unternehmers
erbracht
werden.
(3) Werden die in
Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen, Kontoauszüge oder
Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin
nicht alle in § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Fälle erwähnt,
kann der Auftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung
oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten
Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung
des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 68
Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt.
(4) Die Behörden und
Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien
des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.
Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 73. (1) Zur Beurteilung der beruflichen
Zuverlässigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 von für die
Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren
Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen
Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, einzuholen.
Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(2) Der Auftraggeber
hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft
aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte
Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz
Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1
AuslBG nicht unzuverlässig ist.
(3) Zur
Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 2 hat der Bieter darzulegen, dass er
konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet
sind, das nochmalige Setzen eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.
(4) Als Maßnahmen im
Sinne des Abs. 3 gelten insbesondere
1. die Einschaltung eines Organs der inneren
Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen
Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer;
2. die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit
durch ein Organ der Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die
Einstellung von Ausländern;
3. die Einführung von internen Haftungs- und
Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG;
4. die Einführung eines qualitativ hochwertigen
Berichts- und Kontrollwesens.
(5) Der Auftraggeber
hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu
beurteilen. Der Auftraggeber hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die
vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der
rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu
setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die
Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen
Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen
gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei
rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in
kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
§ 74. (1) Als Nachweis für die finanzielle und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 kann
der Auftraggeber insbesondere verlangen:
1. eine entsprechende Bankerklärung
(Bonitätsauskunft),
2. einen Nachweis einer entsprechenden
Berufshaftpflichtversicherung,
3. die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen,
sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Unternehmers gesetzlich
vorgeschrieben ist,
4. eine Erklärung über die solidarische Haftung
von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum
Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die
Kapazitäten von Subunternehmern stützt,
5. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und
gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die
gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre
oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so
lange besteht.
(2) Kann ein
Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom
Auftraggeber gemäß Abs. 1 geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann
er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises
erbringen. Als geeignete Nachweise sind jedenfalls anzusehen:
1. Angaben über die Anzahl der beschäftigten
Dienstnehmer;
2. Angaben über Unternehmensbeteiligungen;
3. Angaben über Kapitalausstattung,
Anlagevermögen, Grundbesitz.
Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
§ 75. (1) Als Nachweis für die technische
Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber
je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren,
der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Abs. 5 bis 7 angeführten
Nachweise verlangen. Andere als die in den Abs. 5 bis 7 angeführten
Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.
(2) Verlangt der
Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er,
wenn der Leistungsempfänger ein öffentlicher Auftraggeber war, in Form einer
vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung
beizubringen, die der Leistungsempfänger dem öffentlichen Auftraggeber auch
direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger ein privater Auftraggeber
gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer
vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige
Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des
Unternehmers zu erbringen.
(3) Nachweise über
erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie
Name der Auskunftsperson;
2. Wert der Leistung;
3. Zeit und Ort der Leistungserbringung;
4. Angabe, ob die Leistung fachgerecht und
ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
(4) Werden Nachweise
über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften
erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Anteil an der
Leistungserbringung anzugeben.
(5) Als Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit können bei Lieferaufträgen verlangt werden:
1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei
Jahren erbrachten Lieferungen;
2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung,
der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs-
und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder
die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen
angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit
der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
4. Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu
liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers
nachweisbar sein muss;
5. Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten
oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen
bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten
Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
6. bei zu liefernden Waren komplexer Art oder bei
zu liefernden Waren, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen,
eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen
amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese
Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die
Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von
diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche
Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für
die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel
der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl
seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
9. bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder
Montagearbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung, dass der Unternehmer auch
die für Verlege- oder Montagearbeiten erforderliche berufliche Befähigung,
Fachkunde und Erfahrung besitzt.
(6) Als Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit können bei Bauaufträgen verlangt werden:
1. eine Liste der in den letzten fünf Jahren
erbrachten Bauleistungen;
2. Angaben über die technischen Fachkräfte oder
die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen
angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit
der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die der Unternehmer bei der
Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
3. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über
die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des
Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen
Personen;
4. bei Bauleistungen, deren Art ein entsprechendes
Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der
Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages
gegebenenfalls anwenden will;
5. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche
Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer
für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
6. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel
der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner
Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
7. eine Angabe, welche Teile des Auftrages der
Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;
8. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für
die Erbringung der Bauleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde
und Erfahrung besitzt.
(7) Als Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt
werden:
1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei
Jahren erbrachten Dienstleistungen;
2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung,
der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs-
und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder
die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen
angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit
der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
4. bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei
Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine
Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen
amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese
Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls
die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von
diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
5. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über
die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des
Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen
verantwortlichen Personen;
6. bei Dienstleistungen, deren Art ein
entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der
Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages
gegebenenfalls anwenden will;
7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche
Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für
die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel
der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl
seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
9. eine Angabe, welche Teile des Auftrages der
Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;
10. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für
die Erbringung der Dienstleistung erforderliche berufliche Befähigung,
Fachkunde und Erfahrung besitzt.
Nachweis der
Leistungsfähigkeit durch andere Unternehmer und in Bieter- und
Arbeitsgemeinschaften
§ 76. (1) Zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit
kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten
anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen
Unternehmer bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den
Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den
anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen
Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
(2) Unter den gleichen
Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die
Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.
Qualitätssicherungsnormen und Normen für
Umweltmanagement
§ 77. (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis
dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die
Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf
Qualitätssicherungsverfahren Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen
Normen genügen (insbesondere Serie ÖNORM-EN ISO 9000) und von entsprechenden
Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen
entsprechen (insbesondere Stellen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN
45 000 zertifiziert sind). Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen
anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der
Auftraggeber muss gleichwertige Nachweise von Qualitätssicherungsmaßnahmen in
anderer Form anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht,
dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb
der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
(2) Verlangt der
Auftraggeber in den in § 75 Abs. 6 Z 4 und Abs. 7 Z 6
genannten Fällen zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für
das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger
Stellen, so hat er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen,
die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und
von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder
einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen
entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien
des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss auch andere
Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, insbesondere
wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen
nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten
kann.
3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis,
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
§ 78. Im
Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber bei der Vergabe von Bauaufträgen,
deren geschätzter Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, und bei
der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert
80 000 Euro nicht erreicht, von einem Nachweis der Befugnis,
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern auf Grund einer
Einschätzung des Auftraggebers keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines
Bieters oder Bewerbers bestehen.
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze der Ausschreibung
§ 79. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht
ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so
rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses
Bundesgesetzes ermöglicht wird.
(2) Bei der
Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen ist in den
Ausschreibungsunterlagen auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter
Produkte sowie umweltgerechter Verfahren geeignete technische Spezifikationen
Bezug zu nehmen und es sind diese zu berücksichtigen. In den
Ausschreibungsunterlagen sollen ‑ soweit dies möglich ist ‑ technische
Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen
mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
(3) Die
Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der
Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer
Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung gemäß
§ 95 Abs. 3 erfolgt ‑ ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern
ermittelt werden können.
(4) Soweit in einem
offenen oder nicht offenen Verfahren ausschließlich eine konstruktive
Leistungsbeschreibung gemäß § 95 Abs. 2 erfolgt, sind die
Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen so abzufassen, dass
sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den
Leistungsvertrag verwendet werden können.
(5) Ausschreibungen
gemäß § 22 Abs. 2 sind so zu gestalten, dass der Bieter
Teilangebotspreise bilden kann.
(6) Sieht die
Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, so
ist die Ausschreibung so zu gestalten, dass der Bieter Variantenangebotspreise
bilden kann.
(7) In den
Ausschreibungsunterlagen ist grundsätzlich nur eine Stelle für die
rechtsgültige Unterfertigung des Angebotes durch den Bieter vorzusehen.
(8) Jede Mitwirkung
von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.
(9) Die Vorbereitung
einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die
fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind
unbefangene Sachverständige beizuziehen.
Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
§ 80. (1) In den Ausschreibungsunterlagen oder
in der Bekanntmachung ist der Auftraggeber oder der Auftraggeber und die
vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der
ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den
Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen
erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses
Vergabeverfahrens zuständig ist.
(2) In die
Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf
Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß den
§§ 71, 72, 74 und 75 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der
Bekanntmachung angeführt waren.
(3) In der
Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der
Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der
Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den
Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem
niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und
wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in
der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle
Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen
zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung
einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die
Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung
aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich, so
hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen
alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der
ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern in der Bekanntmachung oder in den
Ausschreibungsunterlagen keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip
erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(4) Der Auftraggeber
kann in den Ausschreibungsunterlagen die als wesentlich geltenden Positionen
angeben.
(5) Die
Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten.
(6) In den
Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote
gemäß § 126 Abs. 4 ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung
infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.
Alternativangebote
§ 81. (1) Nur bei Aufträgen, die nach dem
Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben
werden sollen, kann der Auftraggeber Alternativangebote zulassen. Der
Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art
von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Auftraggeber keine Angabe
über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote
nicht zugelassen. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind
Alternativangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich
anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot
zulässig.
(2) Der Auftraggeber
hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die
Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der
ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in
welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind. Der Auftraggeber darf
nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die
festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
(3) Ein Auftraggeber,
der Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes
Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den
Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem
Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem
Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.
Abänderungsangebote
§ 82. (1) Sofern der Auftraggeber in der
Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der
Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte
Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen
vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind
Abänderungsangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich
anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot
zulässig.
(2) Der Auftraggeber
hat in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen, in welcher Art und Weise
diese Angebote einzureichen sind.
Subunternehmerleistungen
§ 83. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist
unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge. Der Auftraggeber hat in den
Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des
Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von
Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind. Die
Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der
Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis,
technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche
Zuverlässigkeit gemäß den §§ 72 und 73 besitzt.
Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 84. (1) Bei allen in Österreich
durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen
Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der
Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952,
Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973,
BGBl. III Nr. 200/2001, BGBl. III Nr. 41/2002 und
BGBl. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
(2) Der Auftraggeber
hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in
Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich
geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich
der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese
Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung
des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme
durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den
Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
Arten und Mittel zur Sicherstellung
§ 85. (1) Arten der Sicherstellung sind das
Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.
(2) Wird ein Mittel
zur Sicherstellung verlangt, so ist in den Ausschreibungsunterlagen vom
Auftraggeber als ein derartiges Mittel eine Bankgarantie festzulegen. Sie kann
nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine entsprechende
Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in
entsprechender Höhe ersetzt werden.
Vadium
§ 86. Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen
Höhe festzulegen. Das Vadium darf, außer in sachlich gerechtfertigten Fällen,
5 vH des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten. Ferner ist
vorzuschreiben, dass dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums
beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren
Mangel darstellt. Das Vadium ist spätestens 14 Tage nach Erteilung des
Zuschlages oder nach Widerruf des Vergabeverfahrens zurückzustellen, sofern es
nicht verfallen ist. Wird innerhalb der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt,
so ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist
zurückzustellen. Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot
für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.
Barrierefreies Bauen
§ 87. (1) Die Ausschreibungsunterlagen haben auf
die einschlägigen Vorschriften betreffend das barrierefreie Bauen Bezug zu
nehmen. Falls derartige Vorschriften für das konkrete Bauvorhaben nicht
bestehen, sind für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für
Generalsanierungen von Gebäuden vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit
die folgenden Mindesterfordernisse barrierefreien Bauens vorzusehen:
1. niveaugleicher Zugang oder bei
Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer sowie bei horizontalen
Verbindungswegen keine Einzelstufen;
2. ausreichende Durchgangsbreiten;
3. ausreichende Bewegungsflächen;
4. behindertengerechte Gestaltung des
Haupteinganges.
(2) Von der Regelung
gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, bei denen nach
Einholen einer Stellungnahme einer Organisation, die Interessen von Menschen
mit Behinderung bundesweit vertritt, anzunehmen ist, dass keine Notwendigkeit
eines Zutritts für Menschen mit Behinderung besteht.
(3) Abs. 1 findet
auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten
von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht
unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und
Beistellung sonstiger Unterlagen
§ 88. (1) Für die Übermittlung der
Ausschreibungsunterlagen im offenen Verfahren gilt § 58 Abs. 1.
(2) Beim nicht offenen
Verfahren und beim Verhandlungsverfahren sind die Ausschreibungsunterlagen mit
der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu übermitteln oder mit entsprechender
Verständigung zeitgleich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei offenen
Verfahren ist jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und
Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes aufgeforderten
Bewerber unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle
zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen,
Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu
erwerben.
(4) Die Namen und die
Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben,
sind geheim zu halten.
Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 89. Bei offenen Verfahren kann für die
Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder
Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige
Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene,
aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung
verlangt werden. Bei den übrigen Vergabeverfahren ist nur in begründeten Fällen
ein Entgelt vorzusehen.
Berichtigung der Ausschreibung
§ 90. (1) Werden während der Angebotsfrist
Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen
und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die
Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.
(2) Ist eine
Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern
oder Bietern die Berichtigung nachweislich zu übermitteln. Ist dies nicht
möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibung
bekannt zu machen.
2. Unterabschnitt
Besondere
Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote
§ 91. (1) Die Zulässigkeit der Abgabe
elektronischer Angebote ist spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt
zu geben. Falls ein Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe
elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf
elektronischem Weg nicht zugelassen.
(2) Ist die Abgabe von
Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Abs. 1 zugelassen, so ist in den
Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf
elektronischem Weg oder ob Angebote sowohl auf elektronischem Weg als auch in
Papierform abgegeben werden können. Falls der Auftraggeber darüber keine Angabe
gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als
auch in Papierform zugelassen.
Kommunikationswege
§ 92. (1) Der Auftraggeber hat den
Kommunikationsweg oder die Kommunikationswege, auf denen Angebote auf
elektronischem Weg eingereicht werden können, nicht diskriminierend festzulegen
und zusammen mit einer elektronischen Adresse, an die die Angebote zu
übermitteln sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
(2) Der festgelegte
Kommunikationsweg oder die festgelegten Kommunikationswege müssen zum Aufbau
einer von Ende zu Ende gesicherten Verbindung geeignet sein.
Dokumentenformate
§ 93. Der Auftraggeber hat das Dokumentenformat
oder die Dokumentenformate, in denen Angebote bzw. Angebotsbestandteile
erstellt werden können, nicht diskriminierend festzulegen und spätestens in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Für Angebote, die in einem einzigen
Dokument erstellt werden, und für Angebotshauptteile dürfen nur
Dokumentenformate vorgeschrieben werden, die mit einer sicheren elektronischen
Signatur versehen werden können.
Verschlüsselung
§ 94. (1) Der Auftraggeber hat das zulässige
oder die zulässigen Ver- und Entschlüsselungsverfahren, die auf Angebote
anzuwenden sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
(2) Die Ver- und
Entschlüsselungsverfahren haben dem Standard einer starken Verschlüsselung nach
dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung
Arten der Leistungsbeschreibung
§ 95. (1) Die Beschreibung der Leistung kann
wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
(2) Bei einer
konstruktiven Leistungsbeschreibung sind die Leistungen nach zu erbringenden
Teilleistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern.
(3) Bei einer
funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung
durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.
Grundsätze der Leistungsbeschreibung
§ 96. (1) Die Leistungen sind bei einer
konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu
beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine
konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten
und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster
und dergleichen zu ergänzen.
(2) Bei einer
funktionalen Leistungsbeschreibung haben die technischen Spezifikationen gemäß
§ 98 das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben,
dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände
erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der
fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in
technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht
soweit erkennbar sein, dass die Vergleichbarkeit der Angebote im Hinblick auf
die vom Auftraggeber vorgegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen
gewährleistet ist. Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so ausreichend
präzisiert werden, dass sie den Bewerbern und Bietern eine klare Vorstellung
über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des
Auftrages ermöglichen. Eine funktionale Leistungsbeschreibung hat technische
Spezifikationen zu enthalten sowie Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster
und dergleichen, soweit diese beim Auftraggeber vorhanden sind.
(3) Die Leistung und
die Aufgabenstellung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter
von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.
(4) In der
Beschreibung der Leistung sind gegebenenfalls auch die Spezifikationen für die
Lieferung von umweltgerechten Produkten oder für die Erbringung von Leistungen
im Rahmen umweltgerechter Verfahren, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der
Technik und dem jeweils aktuellen Marktangebot möglich ist, anzugeben.
Leistungs- und Funktionsanforderungen haben, soweit dies auf Grund der
Aufgabenstellung möglich ist, Anforderungen an die Umweltgerechtheit der
Leistung zu beinhalten.
(5) Bei der Erstellung
der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind auch mit der
Leistung in Zusammenhang stehende allfällige zukünftige laufende bzw.
anfallende kostenwirksame Faktoren (zB Betriebs- und Erhaltungsarbeiten,
Serviceleistungen, erforderliche Ersatzteil-Lagerhaltung, Entsorgung)
aufzunehmen, falls deren Kosten ein Zuschlagskriterium bilden.
(6) In der Beschreibung
der Leistung und der Aufgabenstellung sind alle Umstände anzuführen (zB
örtliche oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen hinsichtlich der
Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und
damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt ebenso für
besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.
Erstellung eines Leistungsverzeichnisses
§ 97. (1) Bei einer konstruktiven
Leistungsbeschreibung sind umfangreiche Leistungen in einem Leistungsverzeichnis
aufzugliedern. Der Aufgliederung hat eine zusammenfassende Beschreibung der
Gesamtleistung voranzugehen.
(2) Sind für die
Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie
ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, vorhanden, so sind diese
heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in
einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die
abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern
auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Im Übrigen sind
bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses nachstehende Festlegungen zu
beachten:
1. die Gesamtleistung ist so aufzugliedern, dass
unter den einzelnen Ordnungszahlen (Positionen) nur Leistungen gleicher Art und
Preisbildung aufscheinen, die auf Grund von Projektunterlagen oder anderen
Angaben so genau wie möglich mengenmäßig zu bestimmen sind. Leistungen, die
einmalige Kosten verursachen, sind, soweit dies branchenüblicher Preisermittlung
entspricht, von solchen, die zeit- oder mengenabhängige Kosten bewirken, in
getrennten Positionen zu erfassen;
2. die Zusammenfassung von zusammengehörenden
Leistungen verschiedener Art und Preisbildung in einer Position, insbesondere
von Haupt- und Nebenleistungen, darf nur dann erfolgen, wenn der Wert einer
Leistung den Wert der anderen so übersteigt, dass der getrennten Preisangabe
geringe Bedeutung zukommen würde. Die Übersicht sowie die genaue Beschreibung
der Leistung darf durch die Zusammenfassung nicht beeinträchtigt werden. In
besonderen Fällen sind jedoch Nebenleistungen, zB besondere Vorarbeiten oder
außergewöhnliche Frachtleistungen, in eigenen Positionen (Nebenleistungen als
Hauptleistungen) zu erfassen;
3. im Leistungsverzeichnis ist festzulegen,
inwieweit die Preise zweckentsprechend aufzugliedern sind (zB Lohn, Sonstiges,
Lieferung, Montage). Sind veränderliche Preise zu vereinbaren, so sind die
Preise jedenfalls in lohnbedingte und sonstige Preisanteile aufzugliedern;
4. einzelne Leistungen können nach Art, Güte,
Menge, Herkunft der Roh- und Hilfsstoffe, Erfüllungsort und dergleichen auch
wahlweise in gesonderten Positionen ausgeschrieben werden (Wahlpositionen).
Auch diese Leistungen sind in der vorgesehenen Menge dem Wettbewerb zu unterziehen
und bei der Feststellung der Gesamtpreise für bestimmte ausgeschriebene
Ausführungsvarianten zu berücksichtigen.
Technische Spezifikationen
§ 98. (1) Technische Spezifikationen müssen für
alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den
Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
(2) Unbeschadet der
verbindlich festgelegten, gemeinschaftsrechtskonformen nationalen technischen
Vorschriften sind technische Spezifikationen festzulegen
1. unter Beachtung nachstehender Rangfolge:
a) nationale
Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
b) europäische
technische Zulassungen,
c) gemeinsame
technische Spezifikationen,
d) internationale
Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien
erarbeitet wurden, oder
e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen,
nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische
Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und
den Einsatz von Produkten,
wobei jede
Bezugnahme ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist, oder
2. in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen, oder
3. in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen gemäß Z 2 unter Bezugnahme auf technische
Spezifikationen gemäß Z 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit
diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
4. unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen
gemäß Z 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale.
(3) Werden technische
Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so darf der Auftraggeber
ein Angebot, ein Alternativ- oder ein Abänderungsangebot nicht mit der
Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Leistungen entsprächen nicht den
von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten
Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen
den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde,
gleichermaßen entsprechen. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine
technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten
Stelle.
(4) Werden technische
Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß
Abs. 2 Z 2 festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot, ein
Alternativ- oder ein Abänderungsangebot, das einer nationalen Norm, mit der
eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen
Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen
Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen
Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese
Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen
betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot oder in seinem Alternativ- oder
Abänderungsangebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm
entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs‑
und Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel
gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein
Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
(5) Anerkannte Stellen
im Sinne dieser Bestimmung sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie
Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den einschlägigen europäischen
Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen
Vertragsparteien des EWR ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.
(6) Werden
Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen gemäß Abs. 2 Z 2 festgelegt, so können
Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen oder
Teile davon Bezug nehmen, die in europäischen, in nationalen, multinationalen
oder in sonstigen Umweltgütezeichen festgelegt sind, sofern
1. sich die Spezifikationen zur Definition der
Merkmale der auftragsgegenständlichen Waren oder Leistungen eignen,
2. die Anforderungen an das Umweltgütezeichen auf
der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet
worden sind,
3. die Umweltgütezeichen im Rahmen eines
Verfahrens erarbeitet und beschlossen worden sind, an dem sich alle
interessierten Kreise wie Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Hersteller, Händler
und Umweltschutzorganisationen beteiligen können, und
4. das Umweltgütezeichen allen interessierten
Kreisen zugänglich und verfügbar ist.
Der
Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass bei Waren oder
Leistungen, die mit einem bestimmten Umweltgütezeichen ausgestattet sind,
vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten
technischen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber muss jedoch jedes
andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des
Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, anerkennen.
(7) Soweit es nicht
durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen
Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein
besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung
oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte
Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.
Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand
nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann.
Solche Verweise sind ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu
versehen.
(8) Erfolgt ausnahmsweise
die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder
gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses
nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der
von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese
Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die
Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung
anzugeben.
4. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Leistungsvertrag
Vertragsbestimmungen
§ 99. (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen
nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und
so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen
kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im
Leistungsvertrag festzulegen:
1. Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
2. Vertragsstrafen (Pönale);
3. Sicherstellungen;
4. Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen
sind – sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt
worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige
Preisumrechnung ermöglichen;
5. Mehr- oder Minderleistungen;
6. Prämien;
7. Vorauszahlungen;
8. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
9. Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
10. Besonderheiten im Zusammenhang mit der
technischen Ausführung;
11. Abweichungen von allgemein anerkannten oder
üblichen Ausführungsregeln;
12. Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter
Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
13. Bedingungen insbesondere sozialen (wie zB
frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder
ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen
sind, sofern diese Bedingungen bereits in der Bekanntmachung oder in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht worden sind;
14. Material, das im Zuge der Ausführung der
Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
15. Verpackung;
16. Erfüllungsort;
17. Teil- und Schlussübernahme;
18. Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und
Verzugszinsen;
19. Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit,
Nachweis);
20. Rückstellung von Ausschreibungs- oder
Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 23;
21. Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge
der Angebotserstellung;
22. Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 23;
23. Gewährleistung und Haftung;
24. Versicherungen.
(2) Der Auftraggeber
kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die
Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte
Leistungsbeschreibungen, so sind diese heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in
den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende
Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom
Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt
zu geben.
5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Wahl des Zuschlagsprinzips
§ 100. Im Unterschwellenbereich kann der
Auftraggeber den Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot
oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilen. Soll der Zuschlag dem
technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der
Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle
Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen
zuerkannten Bedeutung anzugeben. Ist eine derartige Festlegung aus
nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich, so hat
der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen
alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der
ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern in der Bekanntmachung oder in den
Ausschreibungsunterlagen keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip
erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
7. Abschnitt
Ablauf einzelner Vergabeverfahren
Ablauf des offenen Verfahrens
§ 101. (1) Offene Verfahren sind in den
einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 46, 50 bis 52 und 55 bekannt
zu machen.
(2) Anzahl und Namen
der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren
bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
(3) Im offenen
Verfahren können Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote
einreichen.
(4) Während eines
offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht
verhandelt werden.
Teilnehmer
im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und
im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
§ 102. (1) Bei nicht offenen Verfahren ohne
vorherige Bekanntmachung und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte,
leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen
sind vorab zu prüfen und festzuhalten.
(2) Die Auswahl der
aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden.
Der Auftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu
wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am
Vergabeverfahren zu beteiligen.
(3) Die Anzahl der
aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf
bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter fünf
liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung darf sie,
sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden
kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer
hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Unternehmern nicht unter drei liegen.
(4) Von den in
Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen.
Teilnehmer
im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und
im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
§ 103. (1) Nicht offene Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind in
den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 46, 50 bis 52 und 55
bekannt zu machen.
(2) Anträge auf
Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden.
Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels
Telefax übermittelt werden.
(3) Benötigt der
Unternehmer die Leistungsfähigkeit von Subunternehmern, um seine eigene
Leistungsfähigkeit nachzuweisen, so hat er die in Frage kommenden
Subunternehmer bekannt zu geben und die deren Leistungsfähigkeit und berufliche
Zuverlässigkeit betreffenden Bescheinigungen und Nachweise bereits mit dem
Teilnahmeantrag vorzulegen.
(4) Unternehmern, die
auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und
die gemäß den §§ 68 bis 78 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig
anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 6 und 7 Gelegenheit zur
Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.
(5) Der Auftraggeber
darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für deren
Einreichung Kenntnis erhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine
Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der
Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem
Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der
Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf
Bedacht zu nehmen.
(6) Die Anzahl der
aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf
aber bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung nicht unter fünf
liegen. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung darf sie bei
Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und
zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss
einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben.
Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den
besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu
tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben.
(7) Langen in der
Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von
aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten,
leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die
besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in
nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur
Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich,
jedenfalls aber eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten
Verfahrens gemäß den §§ 61 bis 63, 66 und 67 drei Tage, nach Abschluss der
Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen.
Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe
dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten
Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren
Wettbewerb schaden würde.
(8) Langen in der
Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden
Unternehmern ein, so darf der Auftraggeber im Oberschwellenbereich keine
zusätzlichen Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen. Im Unterschwellenbereich
kann der Auftraggeber zusätzliche Unternehmer in das Vergabeverfahren
einbeziehen.
(9) Der Auftraggeber
hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Angebotsabgabe
aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet
bereitgestellt werden, die Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche
Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1. sofern die zusätzlichen Unterlagen nicht beim
Auftraggeber verfügbar sind, die Anschrift bzw. elektronische Adresse der
Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können; außerdem
sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der
gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
2. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen
müssen, die Anschrift bzw. die elektronische Adresse der Stelle, bei der sie
einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
3. einen Hinweis auf die veröffentlichte
Bekanntmachung;
4. die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls
beizufügen sind;
5. gegebenenfalls, sofern die Unterlagen im
Internet bereitgestellt werden, die Internet-Adresse (URL), unter der die
Unterlagen im Internet verfügbar sind;
6. die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten
oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung oder
in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, sowie
7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
Sind die
zusätzlichen Unterlagen im Sinne der Z 1 nicht beim Auftraggeber
verfügbar, so hat die Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert
werden können, allen ausgewählten Bewerbern, die die Unterlagen rechtzeitig
angefordert haben, diese unverzüglich nach Erhalt der Anforderung zu
übermitteln.
Ablauf des nicht offenen Verfahrens
§ 104. (1) Im nicht offenen Verfahren können die
zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist
ihre Angebote einreichen.
(2) Während eines
nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht
verhandelt werden.
(3) Anzahl und Namen
der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung
geheim zu halten.
Ablauf des Verhandlungsverfahrens
§ 105. (1) Der Auftraggeber hat bei der
Durchführung von Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern mit diesen über den
gesamten Leistungsinhalt zu verhandeln, um das für ihn beste Angebot gemäß den
bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln. Bei der Durchführung von
Verhandlungsverfahren mit einem Bieter darf der Auftraggeber mit diesem über
den gesamten Leistungsinhalt verhandeln, um das für ihn beste Angebot gemäß den
bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln. Der Auftraggeber darf
Informationen nicht in solcher Weise diskriminierend weitergeben, dass
bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können.
(2) Ein
Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern kann in verschiedenen aufeinander
folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Auftraggeber kann die Anzahl der
Angebote an Hand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien verringern. Der
Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt
werden, unverzüglich von dieser Entscheidung zu verständigen. Die vom
Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. In der Schlussphase
eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern müssen, sofern eine
ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote
vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Sofern auf Grund der
Verringerung der Anzahl der Angebote nur ein geeigneter Bieter verbleibt, sind
Verhandlungen mit nur einem Bieter in der Schlussphase des
Verhandlungsverfahrens zulässig.
(3) Der Auftraggeber hat,
sofern nicht entsprechende Festlegungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen
erfolgt sind, dem bzw. den am Verhandlungsverfahren teilnehmenden Bieter bzw.
Bietern den Abschluss der Verhandlungen vorab bekannt zu geben. Dies kann
dadurch geschehen, dass eine Verhandlungsrunde als letzte Verhandlungsrunde
bekannt gegeben wird oder dass der oder die verbliebenen Bieter zu einer
letztmaligen Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.
(4) Bei der
Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im
Oberschwellenbereich und bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren im
Unterschwellenbereich kann sich der Auftraggeber in den
Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er im Fall der Abgabe von
vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit
dem Bieter des bestgereihten Angebots führt und er mit den übrigen Bietern
Verhandlungen nur dann führt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des
bestgereihten Angebots nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
(5) An den bekannt
gegebenen Zuschlagskriterien darf, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht
anderes festgelegt wurde, während des Verhandlungsverfahrens keine Änderung
vorgenommen werden.
(6) Anzahl und Namen
der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der
Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.
8. Abschnitt
Das Angebot
1. Unterabschnitt
Allgemeine Regelungen für Angebote
Allgemeine Bestimmungen
§ 106. (1) Der Bieter hat sich bei offenen oder
nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die
Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der
Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den
Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das
Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in
deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
(3) Angebote müssen
sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der
Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der
Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel
behaftet.
(4) Alternativangebote
haben die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer
gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat
der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung,
auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen
Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als
solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für
jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung
bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
(5)
Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung
sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen.
Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der
Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in
einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom
Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.
(6) Ist aus der Sicht
eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen
erforderlich, so hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Der
Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 90
durchzuführen.
(7) Erfolgt
ausnahmsweise gemäß § 98 Abs. 7 und 8 die Ausschreibung eines
bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter
in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges
Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen.
Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten
als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen
des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten
Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen
angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das
ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem
Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.
(8) Während der
Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig
unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben
zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder ‑ergänzung ein neuer
Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung
ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften dem Auftraggeber zu
übermitteln und von diesem wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem
Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die
sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.
Form der Angebote
§ 107. (1) Angebote müssen die in den
Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Bei einem
Datenträgeraustausch ist die Übermittlung eines automationsunterstützt
erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten
Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn zugleich auch die vom
Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter rechtsgültig
unterfertigt abgegeben oder anerkannt wird.
(2) Angebote sind
vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
(3) Der Bieter hat
lose Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot
gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.
(4) Angebote müssen so
ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der
Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von
Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass
zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist.
Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt
werden.
Inhalt der Angebote
§ 108. (1) Jedes Angebot muss insbesondere
enthalten:
1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und
Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum
Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages
bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse; schließlich die
(elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
2. Bekanntgabe der Subunternehmer, deren
Leistungsfähigkeit für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters
erforderlich ist, unter Beilage der erforderlichen Bescheinigungen und dem
Nachweis, dass der Bieter über deren Kapazitäten bzw. bei der finanziellen und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Auftraggeber über die zur Durchführung
des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten verfügt. Bekanntgabe aller Teile
oder – sofern der Auftraggeber dies in
den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder
möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die
in Frage kommenden Subunternehmer sind unter Nachweis ihrer Befugnis und
beruflichen Zuverlässigkeit bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer
Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers
wird durch diese Angabe nicht berührt;
3. den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes
Vadium erlegt wurde;
4. die Preise samt allen geforderten
Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im
Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den
hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis
ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern;
5. gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die
nach § 99 Abs. 1 Z 4 erforderlichen Angaben;
6. sonstige für die Beurteilung des Angebotes
geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder
Erklärungen;
7. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen
Unterlagen, der Nachweise für die Befugnis, die Zuverlässigkeit, die
finanzielle und wirtschaftliche sowie die technische Leistungsfähigkeit, die
gemäß den §§ 71, 72, 74 und 75 verlangt wurden, sowie jener Unterlagen,
die gesondert eingereicht werden (zB Proben, Muster);
8. allfällige Alternativ- oder
Abänderungsangebote;
9. Datum und rechtsgültige Unterfertigung des
Bieters.
(2) Mit der Abgabe
seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der
Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur
Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu
diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er
sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote
bei funktionaler Leistungsbeschreibung
§ 109. (1) Bei einer funktionalen
Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu erstellen, dass Art und Umfang
der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der
Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise
beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung
zweifelsfrei geprüft werden kann.
(2) Das Angebot hat
grundsätzlich ein vom Bieter zu erstellendes Leistungsverzeichnis mit Mengen-
und Preisangaben für alle Teile der funktional beschriebenen Leistung zu
umfassen, dem erforderlichenfalls Pläne und sonstige Unterlagen gemäß § 96
Abs. 2, auf denen das Leistungsverzeichnis beruht, samt eingehender
Erläuterung, beizufügen sind.
(3) Das Angebot hat
die Erklärung zu enthalten, dass der Bieter die Vollständigkeit seiner Angaben,
insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung
oder in einer in den Ausschreibungsunterlagen anzugebenden Mengentoleranz
verantwortet.
(4) Im Angebot sind
auch die Annahmen, zu denen der Bieter in besonderen Fällen gezwungen ist, weil
zum Zeitpunkt der Angebotsangabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge
noch nicht bestimmt werden können, erforderlichenfalls an Hand von Plänen und
Mengenermittlungen, zu begründen.
(5) Abs. 1 bis 4
gelten nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die
der Auftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.
Einreichen der Angebote in Papierform
§ 110. Angebote in Papierform sind in einem
verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Allenfalls
vom Auftraggeber beigestellte Umschläge sind tunlichst zu verwenden. Der
Umschlag ist mit dem vorgeschriebenen Kennwort oder, wenn ein solches nicht
vorgeschrieben ist, mit einer den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift zu
versehen. Wird ein Datenträger für die Angebotsabgabe verwendet, ist dies auf
dem Umschlag besonders (zB „Achtung Datenträger“) zu vermerken. In gleicher
Weise ist die Verpackung von gesondert einzureichenden Bestandteilen zu
kennzeichnen.
Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
§ 111. (1) Angebote sind grundsätzlich ohne
gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hierzu
erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die
Erstellung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten sind nicht als besondere
Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.
(2) Wird ein
Vergabeverfahren aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
widerrufen, so sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den
Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der
Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.
(3) Werden für die
Ausarbeitung des Angebotes besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hierfür
eine angemessene Vergütung vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann
fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht.
(4) Wird ein Vergabeverfahren
vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung gemäß
Abs. 3 nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen
drei Tagen, nachdem die Mitteilung der Widerrufsentscheidung abgesendet wurde,
ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei
Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird ein
Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die
Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der
Ausschreibung entspricht.
Zuschlagsfrist
§ 112. (1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem
Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die
Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten.
Sie darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus
zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer
Zeitraum angegeben war; dieser darf sieben Monate nicht überschreiten. Ist in
der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie ein Monat.
(2) Während der
Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen eines
Auftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken.
Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in
Betracht kommt, kann der Auftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot
entlassen. In diesem Fall hat der Auftraggeber ein allenfalls erlegtes Vadium
zurückzustellen.
(3) Hat ein Bewerber
oder Bieter rechtzeitig einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 gestellt, so
hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine
Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers,
dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht
abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm
eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder
Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 28
Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 2 Z 3, 6 und 7, 30 Abs. 2 Z 3
und 38 Abs. 2 Z 3 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den
§§ 61 bis 63, 66 und 67.
(4) Der Fortlauf der
Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird für die Dauer eines
Nachprüfungsverfahrens gehemmt.
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte
Angebote
Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte
Angebote
§ 113. (1) Ist die Abgabe von Angeboten auf
elektronischem Weg gemäß § 43 Abs. 3 oder § 91 Abs. 1
zugelassen, so darf ein Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot
kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt
nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise betreffend die Befugnis, die
berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle, wirtschaftliche oder technische
Leistungsfähigkeit, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch
verfügbar sind.
(2) Falls Angebote auf
elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen,
Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die zum Nachweis der Befugnis, zum
Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit, zum Nachweis der finanziellen und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zum Nachweis der technischen
Leistungsfähigkeit verlangt wurden, sofern diese nicht in elektronisch
signierter Form übermittelt werden, spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in
Papierform vorzulegen.
Form, Verschlüsselung und sichere Signatur des
Angebotes
§ 114. (1) Der Bieter hat das Angebot bzw. die
Angebotsbestandteile innerhalb der Angebotsfrist in einem der vom Auftraggeber
festgelegten Dokumentenformate zu erstellen, auf einem vom Auftraggeber
festgelegten Kommunikationsweg einzureichen und nach einem der bekannt
gegebenen Verfahren zu verschlüsseln. Hat der Auftraggeber keine
Dokumentenformate festgelegt, so hat der Bieter das Angebot bzw. den
Angebotshauptteil in einem allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden und
sicher signierfähigen Dokumentenformat zu erstellen. Hat der Auftraggeber nur
sicher signierfähige Dokumentenformate festgelegt, so kann der Bieter im Falle
der sicheren Verkettung der Angebotsbestandteile die sonstigen
Angebotsbestandteile in allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden
Dokumentenformaten erstellen. Der Bieter hat nach Aufforderung durch den
Auftraggeber diesem unverzüglich alle notwendigen Mittel zur Bearbeitung der
Dokumentenformate kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bieter hat bei
der Erstellung des Angebotes sicherzustellen, dass nach der Übermittlung des
Angebotes dem Auftraggeber die Prüfung der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit
des Angebotes möglich ist.
(3) Wird das Angebot
in einem einzigen Dokument erstellt, so hat der Bieter dieses Dokument mit
einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen.
(4) Besteht das
Angebot aus mehreren Angebotsbestandteilen, so hat der Bieter sicherzustellen,
dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des
Angebotes mit der Qualität der sicheren elektronischen Signatur gewährleistet ist.
Dies kann insbesondere durch eine sichere Verkettung aller Angebotsbestandteile
gemäß § 115 erfolgen.
(5) Der Bieter hat
nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich die notwendigen
Informationen und Methoden zur Überprüfung der Signatur kostenfrei zur
Verfügung zu stellen.
(6) Abs. 1 bis 5
gilt auch für gesondert vom Angebot eingereichte Datensätze, mittels derer der
Bieter sein Angebot ändert, ergänzt oder von demselben zurücktritt. Bei der
Übermittlung eines gesondert vom Angebot eingereichten Datensatzes hat der
Bieter darauf hinzuweisen, auf welches Vergabeverfahren und auf welches Angebot
sich der gesonderte Datensatz bezieht.
Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen
§ 115. (1) Besteht das Angebot aus mehreren
Angebotsbestandteilen, so erfüllt der Bieter das Erfordernis einer sicheren
elektronischen Signatur des Angebotes auch im Wege der sicheren Verkettung
aller Angebotsbestandteile gemäß Abs. 2 bis 4.
(2) Der Bieter hat den
Angebotshauptteil in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate
zu erstellen und mit dem Datum und einer sicheren elektronischen Signatur zu
versehen.
(3) Als Verfahren zur
Bildung des Hashwertes einer Datei ist beim sicheren Verketten jenes Verfahren
einzusetzen, welches bei der sicheren Signatur des Angebotshauptteiles zur
Anwendung kommt. Jene Angebotsbestandteile, die in Papierform vorgelegt werden,
sind im Angebotsinhaltsverzeichnis so anzuführen, dass der Auftraggeber
eindeutig erkennen kann, worauf sich der Angebotsbestandteil bezieht bzw.
welchen Inhalt er hat.
(4) Im Falle einer
sicheren Verkettung des Angebotshauptteiles mit den sonstigen
Angebotsbestandteilen kann der Bieter die sonstigen Angebotsbestandteile auch
in Dokumentenformaten erstellen, die als solche nicht mit einer sicheren elektronischen
Signatur versehen werden können.
Verordnungsermächtigung
§ 116. Die Bundesregierung kann im Interesse der
Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter,
im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der
Vergabe von Aufträgen sowie zur Gewährleistung einer möglichst wirtschaftlichen
Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vergabeverfahren auf
elektronischem Weg durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die
Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die
Angebotsabgabe und die Angebotsverwahrung sowie die standardisierte Abwicklung
von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg erlassen.
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform
Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§ 117. (1) Die Stelle, bei der die Angebote
einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des
Einganges zu vermerken. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens
in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die
einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der
abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind
bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
(4) Der Auftraggeber
darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis
erhalten.
Öffnung der Angebote
§ 118. (1) Bei offenen und bei nicht offenen
Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit,
unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch
eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern
des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der
Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der
Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus
mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission
vorzunehmen.
(2) Bei
Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote
erforderlich. Den Bietern ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten.
Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
(3) Vor dem Öffnen
eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der
Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte
Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.
(4) Die geöffneten
Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis
eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist
festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es
besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung
verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des
Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes
vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so
eindeutig zu kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln
feststellbar wäre.
(5) Aus den Angeboten
– auch Alternativ- und Abänderungsangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen
und in der Niederschrift festzuhalten:
1. Name und Geschäftssitz des Bieters;
2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit
Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe
in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten
vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die
Variantenangebotspreise;
3. wesentliche Erklärungen der Bieter;
4. sonstige im Hinblick auf andere
Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte
Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar ist und in den
Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.
Aus
Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des
Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die geänderten einzelnen Einheits- oder
Positionspreise sowie der geänderte Gesamtpreis oder Angebotspreis bekannt
gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Bietern nicht zur Kenntnis gebracht
werden. Wenn auf Grund der Vielzahl der Preise ein Verlesen derselben untunlich
wäre, so sind den Bietern, die dies beantragen, die Preise binnen drei Arbeitstagen
nachweislich bekannt zu geben.
(6) Es ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5
erforderlichen Angaben einzutragen ist:
1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der
Öffnung;
2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die
Art des Verfahrens;
3. die Namen der Anwesenden;
4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene
Beilagen;
5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.
Die
Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf
Verlangen ist den Bietern – so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren –
eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.
(7) Nach Abschluss der
Öffnung sind die Niederschrift, die Angebote und deren Umschläge so zu
verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.
2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von elektronisch
übermittelten Angeboten
Entgegennahme der Angebote
§ 119. (1) Bei elektronisch übermittelten
Angeboten ist der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters durch
einen Zeitstempeldienst zu dokumentieren und dem jeweiligen Bieter unverzüglich
zu bestätigen. Die Zeit des Zeitstempeldienstes ist bei interaktiven
Vergabeverfahrenslösungen interaktiv lesbar zu machen. Alle Angebote sind in
der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die
einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der
abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Der Auftraggeber
hat bei elektronisch übermittelten Angeboten sicher zu stellen, dass er vom
Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann und
dass vor Ablauf der Angebotsfrist keine unbefugte Entschlüsselung der Angebote
erfolgen kann.
Speicherung der Angebote
§ 120. Elektronisch übermittelte Angebote sind so
zu speichern, dass
1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und
Vertraulichkeit gewährleistet ist,
2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter
Zugriff erfolgen kann und
3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote
dokumentiert wird.
Öffnung elektronisch übermittelter Angebote
§ 121. (1) Bei offenen und bei nicht offenen
Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit,
unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch
eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern
des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der
Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der
Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus
mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission
vorzunehmen.
(2) Bei
Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote
erforderlich. Den Bietern ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten.
Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
(3) Vor dem Öffnen
eines Angebotes ist festzustellen, ob es gemäß den Vorgaben des Auftraggebers
verschlüsselt ist und kein unbefugter Zugriff erfolgte. Nach Ablauf der
Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet
eingelangt zu kennzeichnen.
(4) Die geöffneten
Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie im Eingangsverzeichnis eingetragen
wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist die Authentizität des Angebotes
festzustellen (insbesondere ob das Angebot mit einer sicheren elektronischen
Signatur versehen ist), sowie ferner festzustellen, aus wie vielen Teilen das
Angebot besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung
verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des
Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes
vorliegenden Datensätze sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so
eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Verändern feststellbar wäre.
(5) Aus den Angeboten
– auch Alternativ- und Abänderungsangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen
und in der Niederschrift festzuhalten:
1. Name und Geschäftssitz des Bieters;
2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit
Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe
in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten
vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die
Variantenangebotspreise;
3. wesentliche Erklärungen der Bieter;
4. sonstige im Hinblick auf andere
Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte
Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar ist und in den
Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.
Aus
Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des
Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die geänderten einzelnen Einheits- oder
Positionspreise sowie der geänderte Gesamtpreis oder Angebotspreis bekannt
gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Bietern nicht zur Kenntnis gebracht
werden. Wenn auf Grund der Vielzahl der Preise ein Verlesen derselben untunlich
wäre, so sind den Bietern, die dies beantragen, die Preise binnen drei Arbeitstagen
nachweislich bekannt zu geben.
(6) Es ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5
erforderlichen Angaben einzutragen ist:
1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der
Öffnung;
2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die
Art des Verfahrens;
3. die Namen der Anwesenden;
4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene
Beilagen;
5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.
Die
Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf
Verlangen ist den Bietern – so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren –
eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.
(7) Nach Abschluss der
Öffnung sind die Niederschrift und die Angebote so zu speichern oder zu
verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.
3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
Allgemeine Bestimmungen
§ 122. Die Prüfung und Beurteilung eines
Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen
Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von
den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
Vorgehen bei der Prüfung
§ 123. (1) Die Prüfung der Angebote hat in
technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung
festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(2) Im Einzelnen ist
zu prüfen,
1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten
Grundsätzen entsprochen wurde;
2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der
namhaft gemachten Subunternehmer;
3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
4. die Angemessenheit der Preise;
5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der
Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
(3) Die Prüfung von
Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, kann sich
auf einzelne der in Abs. 2 genannten Kriterien beschränken.
Zweifelhafte Preisangaben
§ 124. (1) Stimmt bei Angeboten mit
Einheitspreisen der Positionspreis mit dem auf Grund der Menge und des
Einheitspreises feststellbaren Preis nicht überein, so gelten die angegebene
Menge und der angebotene Einheitspreis. Bestehen zwischen den angebotenen Einheitspreisen
und einer allenfalls vorliegenden Preisaufgliederung Abweichungen, so gelten
die angebotenen Einheitspreise.
(2) Berichtigungen
sind im Angebot deutlich erkennbar zu vermerken.
(3) Bei Angeboten mit
Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese ohne Rücksicht auf eine etwa
angegebene Preisaufgliederung.
Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte
Angebotsprüfung
§ 125. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in
Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter
Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu
prüfen.
(2) Bei der Prüfung
der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von
sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen
auszugehen.
(3) Der Auftraggeber
muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß
Abs. 4 und 5 vertieft prüfen, wenn
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung
ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige
Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 80 Abs. 4
aufweisen, oder
3. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete
Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(4) Bei einer
vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich
erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle
direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und
Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze
nachvollziehbar sind;
2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis)
für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für
geringerwertige Leistungen;
3. die gemäß § 97 Abs. 3 Z 3
geforderte oder vom Bieter gemäß § 109 Abs. 2 vorgenommene
Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile)
aus der Erfahrung erklärbar ist.
(5) Im Zuge der
vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche
schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder
telefonische – Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter
Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls
vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Auftraggeber hat insbesondere
Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs-
oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten
technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter
bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter
angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und
sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen
Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die
vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der
Angebote beizuschließen. Sofern der geschätzte Auftragswert
120 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem
Absatz abgesehen werden.
(6) Stellt der
Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein
Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der
betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot
allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung
durch den Auftraggeber nicht innerhalb einer vom Auftraggeber festgesetzten
angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig
gewährt wurde. Sofern ein Auftraggeber aus diesem Grund ein Angebot
ausscheidet, hat er dies der Kommission im Wege des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.
Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 126. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote
Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ-
oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder
werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung
der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche
Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw.
die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die
Prüfung der Angebote beizuschließen. Sofern der geschätzte Auftragswert
120 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem
Absatz abgesehen werden.
(2) Die durch die
erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die
Grundsätze der §§ 19 Abs. 1, 101 Abs. 4, 104 Abs. 2 und 127
nicht verletzen.
(3) Weist ein Angebot
solche Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet
werden kann, so ist es auszuscheiden.
(4) Rechnerisch
fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde,
dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller
Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2 vH oder mehr des
ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von
Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen
nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung
infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der Auftraggeber
hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig.
Aufklärungsgespräche und Erörterungen
§ 127. (1) Während eines offenen oder eines nicht
offenen Verfahrens sind nur Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften
über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit
sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der
Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder
Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
(2) Bei Alternativ-
und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische
Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen
der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 19 Abs. 1
zulässig.
(3)
Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und
Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
Niederschrift über die Prüfung
§ 128. (1) Über die Prüfung der Angebote und ihr
Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die
Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
(2) Über die
Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch
über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war,
an der Angebotsöffnung teilzunehmen, auf Verlangen Auskunft zu geben. Jedem
Bieter ist Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die
Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren.
(3) Auf Verlangen ist
dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der
Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf
Bedacht zu nehmen.
Ausscheiden von Angeboten
§ 129. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung
hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote
auszuscheiden:
1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am
Vergabeverfahren gemäß § 20 Abs. 5 oder gemäß § 68 Abs. 1
auszuschließen sind;
2. Angebote von Bietern, deren Befugnis,
finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder
Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
3. Angebote, die eine - durch eine vertiefte
Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises
(zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
4. Angebote, bei denen der Bieter keine Preise
angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten
Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
5. Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde,
dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
6. verspätet eingelangte Angebote;
7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende
Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen
wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und
Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie
fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben
wurden oder nicht behebbar sind;
8. Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern
für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den
Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
9. rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den
Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind;
10. Angebote von nicht aufgeforderten Bietern;
11. Angebote von Bietern, bei welchen dem
Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß
§ 112 Abs. 3 gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die Erteilung der
Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d
und 373e GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der
EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt.
(2) Vor der Wahl des
Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von
Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten
Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer
nachvollziehbaren Begründung entbehrt.
(3) Der Auftraggeber
hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes
nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen.
4. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 130. (1) Von den Angeboten, die nach dem
Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der
Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem
Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die
Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 131. Der Auftraggeber hat den im
Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich
mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Mitteilung
der Zuschlagsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen.
Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht
möglich ist, ist die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung brieflich zu
übermitteln. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige
Ende der Stillhaltefrist gemäß § 132, die Gründe für die Ablehnung ihres
Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen
Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen
öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von
Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden
würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht
nicht, falls
1. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 28 Abs. 1
Z 1 oder Abs. 2 Z 1, § 29 Abs. 1 Z 1 oder
Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1
mit nur einem Unternehmer, oder
2. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 28
Abs. 2 Z 2 bis 5, § 29 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 bis 7 oder
§ 30 Abs. 2 Z 2 bis 5, oder
3. im Anschluss an einen Wettbewerb ein
Verhandlungsverfahren gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 mit dem Gewinner des
Wettbewerbes, oder
4. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 38
Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 durchgeführt wurde, oder
5. der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen soll,
der allein Partei einer Rahmenvereinbarung ist, oder
6. der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen
soll, der nach Durchführung eines wettbewerblichen Dialoges allein zur
Angebotsabgabe aufgefordert wurde, oder
7. bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages
mit vorheriger Bekanntmachung nur ein Angebot eingelangt ist, oder
8. eine Leistung unmittelbar auf Grund einer
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird.
Stillhaltefrist, Nichtigkeit der Zuschlagserteilung,
Geltendmachung der Nichtigkeit
§ 132. (1) Der Zuschlag darf bei sonstiger
absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen
erteilt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung auf
elektronischem Weg oder mittels Telefax mit der Bekanntgabe der Mitteilung der
Zuschlagsentscheidung, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg mit der
Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Im Falle der Vergabe von
Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems, nach Durchführung
eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 63 oder
67, im Wege einer elektronischen Auktion, auf Grund einer Rahmenvereinbarung
oder nach Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich
verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
(2) Ein unter Verstoß
gegen die gemäß § 131 erster Satz bestehende Verpflichtung zur Mitteilung
der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist absolut nichtig.
(3) Wird durch eine
Vergabekontrollbehörde festgestellt, dass
1. eine Zuschlagserteilung direkt an einen
Unternehmer erfolgte, ohne dass andere Unternehmer an diesem Vergabeverfahren
beteiligt waren, und
2. dies auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes offenkundig unzulässig war,
so wird das
Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.
Wirksamkeit des Zuschlages
§ 133. Während der Zuschlagsfrist kommt das
Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die
schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die
Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der
schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe
dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
Form des Vertragsabschlusses
§ 134. (1) Der Zuschlag ist durch
Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der
Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung
(Gegenschlussbrief) verlangen.
(2) Sofern sich der
Inhalt des Vertrags außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die
Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im
Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief und, wenn eine
Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.
(3) Die
Bundesregierung hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und
lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer
einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise erforderlich ist, durch
Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg,
insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der
elektronisch übermittelten Daten durch sichere elektronische Signaturen sowie
zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu erlassen.
10. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens
Grundsätzliches
§ 135. (1) Das Vergabeverfahren endet mit dem
Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der
Vergabeverfahrens.
(2) Unmittelbar nach
Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig
entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, auf Grund eines entsprechenden
Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle
des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden
Ausarbeitungen zurückzugeben.
Dokumentationspflichten
§ 136. (1) Auftraggeber haben einen
Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, über jeden vergebenen
Baukonzessionsvertrag, über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und über
jedes eingerichtete dynamische Beschaffungssystem bzw. einen Vermerk über den
Widerruf eines Vergabeverfahrens anzufertigen, der mindestens Folgendes
umfasst:
1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
2. Gegenstand und Wert des Auftrages, des
Baukonzessionsvertrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen
Beschaffungssystems,
3. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder
Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
4. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder
Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung, sowie die Namen der Bieter deren
Angebote ausgeschieden wurden und die Gründe für das Ausscheiden,
5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die
Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil des
Auftrages bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung, den der erfolgreiche
Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,
6. ‑ ausgenommen bei Baukonzessionsverträgen ‑
die Begründung gemäß den §§ 36 und 42 für die Durchführung eines
Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialoges oder eines nicht
offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung,
7. gegebenenfalls die Gründe, aus denen der
Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrages, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat.
(2) Bei
Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß
Abs. 1 oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu
übermitteln.
(3) Der Auftraggeber
kann von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den
Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 bei Vergabeverfahren, deren
geschätzter Auftragswert 120 000 € nicht erreicht, Abstand nehmen,
sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ohne großen Aufwand aus der
Vergabedokumentation ersichtlich sind.
Archivierung bei mit elektronischen Mitteln
durchgeführten Vergabeverfahren
§ 137. Der Auftraggeber hat alle sachdienlichen
Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens
bzw. alle sachdienlichen Unterlagen über jedes Vergabeverfahren, bei dem
Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab
der Beendigung des Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere
Unterlagen über die Zugriffsdokumentation gemäß § 120 Z 3.
Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor
Ablauf der Angebotsfrist
§ 138. (1) Vor Ablauf der Angebotsfrist ist ein
Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie
schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung
ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung
geführt hätten.
(2) Der Auftraggeber
kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach
Ablauf der Angebotsfrist
§ 139. (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein
Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
1. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon
vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung
ausgeschlossen hätten, oder
2. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon
vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich
wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
3. kein Angebot eingelangt ist, oder
4. nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot
im Vergabeverfahren verbleibt.
(2) Ein
Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
1. nur ein Angebot eingelangt ist, oder
2. nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß
§ 129 nur ein Angebot bleibt, oder
3. dafür sachliche Gründe bestehen.
Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung,
Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs
§ 140. (1) Der Auftraggeber hat unverzüglich und
nachweislich mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu
widerrufen,
1. im Fall des § 139 Abs. 1 Z 1 und
2 und des § 139 Abs. 2 Z 3 allen Bietern,
2. im Fall des § 139 Abs. 1 Z 4 und
des § 139 Abs. 2 Z 2 allen Bietern, deren Angebote zwar
ausgeschieden wurden, die Ausscheidensentscheidung jedoch noch nicht
rechtskräftig ist,
3. im Fall des § 139 Abs. 2 Z 1 dem
Bieter, dessen Angebot als einziges eingelangt ist,
4. im Fall des § 139 Abs. 2 Z 2 dem
Bieter, dessen Angebot als einziges verblieben ist.
Die
Mitteilung der Widerrufsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu
erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels
Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Widerrufsentscheidung
brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den Bietern das jeweilige
Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 3 oder 4 sowie die Gründe für den
beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.
(2) Im Fall des
§ 138 ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie
die Ausschreibung. So weit dies möglich ist, hat der Auftraggeber Bewerbern, an
welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bietern unverzüglich
und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, dass er
beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In der Bekanntmachung und in
der Mitteilung sind die Gründe für den beabsichtigten Widerruf und das
jeweilige Ende der Stillhaltefrist bekannt zu geben.
(3) Der Widerruf darf
bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen
erklärt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung auf
elektronischem Weg oder mittels Telefax mit der Bekanntgabe der Mitteilung der
Widerrufsentscheidung, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg mit der
Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung. Im Falle einer
Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß Abs. 2 darf der Widerruf
bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen
ab erstmaliger Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Mitteilung der
Widerrufsentscheidung erklärt werden.
(4) Die
Stillhaltefrist verkürzt sich auf sieben Tage bei
1. beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit
gemäß den §§ 63 oder 67,
2. einer Auftragsvergabe im Wege einer
elektronischen Auktion,
3. Verhandlungsverfahren mit nur einem
Unternehmer,
4. der Durchführung von Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich,
5. einem Widerruf des Verfahrens zur Vergabe eines
Auftrages, weil nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot oder nur ein
Angebot im Verfahren verbleibt, oder nur ein Angebot eingelangt ist,
6. Verfahren zur Vergabe eines Auftrages auf Grund
einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems.
(5) Eine Verpflichtung
zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot
eingelangt ist.
(6) Vor Ablauf der
Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen
Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus
dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Bereits eingelangte Angebote
dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung
nicht geöffnet werden.
(7) Nach Ablauf der
Stillhaltefrist hat der Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art
wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist,
im Internet bekannt zu machen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
genügt die Bekanntmachung der Widerrufserklärung im Internet. Mit der Erklärung
des Widerrufes nach Ablauf der Stillhaltefrist gewinnen Auftraggeber und Bieter
ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind nach Erklärung
des Widerrufs auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des
Widerrufes ist nachweislich zu dokumentieren.
(8) Wird durch eine
Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher
Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um
Fortführung des Verfahrens der Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines
Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet
noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als
Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere
Verfahren
1. Abschnitt
Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen
Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge
§ 141. (1) Für die Vergabe von nicht prioritären
Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses
Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 1, 6, 9, 10, 12 Abs. 1 und 3, 13, 16, 21, 44, 49,
98 und 132 Abs. 3 sowie der 4. bis 6. Teil dieses
Bundesgesetzes.
(2) Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Auftraggebern unter Beachtung der
gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu
vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des
Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein
angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren
Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann nur
Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 30 Abs. 2 bzw. 38
Abs. 2 Z 2 oder 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.
(3) Die Vergabe
von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem
formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer
(Direktvergabe) ist nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 40 000
Euro zulässig. Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen über
geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer ist zulässig, sofern die Durchführung
eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des
Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist
und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.
(4) Im Oberschwellenbereich sind vergebene nicht prioritäre
Dienstleistungsaufträge gemäß § 54 bekannt zu geben.
(5) Als gesondert
anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende
Festlegung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat, außer in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen, die Zuschlags-
bzw. Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt
zu geben und eine angemessene, vom Auftraggeber festzusetzende Stillhaltefrist
zu beachten. Der Zuschlag bzw. der Widerruf darf bei sonstiger Nichtigkeit bzw.
Unwirksamkeit nicht innerhalb der festgesetzten Stillhaltefrist erteilt bzw.
erklärt werden.
2. Abschnitt
Vergabe von
Baukonzessionsverträgen und
Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre
Allgemeines
§ 142. (1) Für die Vergabe von
Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber gelten ausschließlich
die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 3, 4, 7, 9
Abs. 2, 10, 12 bis 14, 18 bis 23, 37, 38, 41, 43 bis 52, 55, 68 bis 70,
76, 79, 91 bis 94, 98, 113 bis 116, 117 Abs. 3 und 4, 120, 129 bis 140,
der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt
verwiesen wird.
(2) Bei der Vergabe
von Baukonzessionsverträgen kann der öffentliche Auftraggeber frei zwischen dem
offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen. Sofern die
Voraussetzungen des § 34 erfüllt sind, kann der öffentliche Auftraggeber
Baukonzessionsverträge auch im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben. In
diesem Fall gelten die §§ 159 bis 162 sinngemäß.
(3) Für die Vergabe
von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht
Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, gelten ausschließlich die
Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2
Z 16, die §§ 3 Abs. 4, 12 bis 14, 19 Abs. 1, 23, 49, 55 und
132 Abs. 3, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in
diesem Abschnitt verwiesen wird.
Fristen
§ 143. (1) Für die Berechnung, die Bemessung und
die Verlängerung von Fristen gelten die §§ 56 und 57.
(2) Auftraggeber, die
einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang
von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die
1. im Oberschwellenbereich mindestens
52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, bzw.
2. im Unterschwellenbereich mindestens
14 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an,
betragen
muss.
(3) Bei der Vergabe
von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des
§ 3 Abs. 1 unterliegt, Fristen wie folgt festzusetzen:
1. im Oberschwellenbereich die Frist für den
Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet
ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der
Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur
Angebotsabgabe;
2. im Unterschwellenbereich die Frist für den
Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 14 Tage, gerechnet
ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der
Angebote auf nicht weniger als 22 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur
Angebotsabgabe.
(4) Die in Abs. 2
und 3 festgesetzten Fristen können gemäß § 62 sowie § 66 verkürzt
werden.
Auftragsweitergabe an Dritte
§ 144. Der öffentliche Auftraggeber kann
1. vorschreiben, dass der Baukonzessionär einen
Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der
Baukonzession sind, an Dritte vergeben muss, wobei der Mindestsatz jedoch durch
den Bewerber erhöht werden kann; der Mindestsatz muss im Baukonzessionsvertrag
angegeben werden; oder
2. die Konzessionsbewerber auffordern, in ihren
Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz – sofern ein solcher besteht ‑ des
Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte
vergeben wollen.
Besondere
Bestimmungen für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Baukonzessionäre,
die keine Auftraggeber sind
§ 145. (1) Baukonzessionäre, die selbst nicht
Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, haben Bauaufträge an
Dritte unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des
Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des
Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem
Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von
Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und
lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung mittels
Standardformularen gemäß den §§ 46, 47 und 50 bis 52 kann im
Oberschwellenbereich nur Abstand genommen werden, wenn eine der in § 28
Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegt.
(2) Als gesondert
anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende
Festlegung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat, außer in sachlich
gerechtfertigten Ausnahmefällen, die Zuschlags- bzw. Widerrufsentscheidung den
im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt zu geben und eine angemessene,
vom Auftraggeber festzusetzende Stillhaltefrist zu beachten. Der Zuschlag bzw.
der Widerruf darf bei sonstiger Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nicht innerhalb
der festgesetzten Stillhaltefrist erteilt bzw. erklärt werden.
(3) Unternehmer, die
sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den
betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte.
(4) Der Bewerbung um
eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen
Unternehmen beizufügen. Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht
werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen
ergeben.
3. Abschnitt
Bestimmungen
betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
Grundsätzliches
§ 146. (1) Sofern ein offenes Verfahren, ein
nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, ein
Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 28 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1
Z 1 oder 30 Abs. 1 Z 1 durchgeführt wird, oder Aufträge auf
Grund einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß
dem Verfahren des § 152 Abs. 5 und 6 oder auf Grund eines dynamischen
Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe
gemäß dem Verfahren des § 158 vergeben werden sollen, kann das Angebot,
dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion
ermittelt werden.
(2) Soll der Auftrag
im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist die Bekanntmachung
gemäß § 46 auch im Internet zu veröffentlichen.
(3) Der Durchführung
von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der
Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
1. Registrierungs- und
Identifizierungserfordernisse;
2. alle relevanten Angaben zur verwendeten
elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, zu
den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;
3. Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile),
deren Wert Gegenstand der Auktion ist;
4. die sich aus den Spezifikationen des
Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;
5. alle Angaben zum Ablauf der Auktion
(insbesondere ein gegebenenfalls einzuhaltendes Minimum der Angebotsstufen bei
der Angebotsabgabe);
6. Zeitpunkt des Beginns und Modalität der
Beendigung der Auktion;
7. Ausscheidensgründe (insbesondere Verletzung der
gegebenenfalls festgelegten Obergrenzen);
8. Termine;
9. Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste
Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste
Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht
wird;
10. Informationen, die den Bietern während oder
nach Durchführung der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden,
sowie der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen
ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; elektronische Adresse,
unter der diese Informationen bekannt gegeben werden;
11. gegebenenfalls Vadium.
(4) Vor der
Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren
eingereichten Angebote anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder
anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung
zu unterziehen.
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
§ 147. (1) Alle Bieter, die in dem der Auktion
gemäß § 146 Abs. 1 vorangehenden Verfahren zulässige Angebote gelegt
haben, sind stets gleichzeitig auf elektronischem Weg aufzufordern, gemäß den
Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise und/oder neue Werte
für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Der Auftraggeber hat allen
zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Versendung der
Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion unmittelbaren, uneingeschränkten und
unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen
zu gewähren. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach
Versendung einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen.
(2) Sofern das
Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen
Auktion nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung ermittelt werden soll, ist den Bietern die Teilnahme
an der Öffnung der Angebote nicht gestattet. Das Ergebnis der Öffnung ist
geheim zu halten.
(3) Das Instrument der
elektronischen Auktion darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet
werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Insbesondere darf der in der Bekanntmachung und in den Ausschreibungsunterlagen
beschriebene Auftragsgegenstand nicht verändert werden.
(4) Der Auftraggeber
kann eine elektronische Auktion beenden
1. zu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an
der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder
2. wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen
einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten
Zeitspanne, keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen
oder übersteigen, abgegeben werden, oder
3. nach Abschluss der letzten in der Aufforderung
zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder
4. wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion
rechtfertigen.
Der
Auftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Z 1 bis 3
oder eine Kombination der in Z 1 bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen.
Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3, gegebenenfalls kombiniert mit einer
Vorgangsweise gemäß Z 2, gewählt wird, so legt der Auftraggeber in der
Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.
(5) Bei einer
Vorgangsweise gemäß Abs. 4 Z 3 kann der Auftraggeber, sofern er dies
in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion vorgesehen hat, nach jeder
Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen
Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte
Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der
Auftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden,
unverzüglich elektronisch zu verständigen.
(6) Der Auftraggeber
hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Abs. 5
auszuscheiden waren, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.
(7) Nach Beendigung
einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt
Vergabesumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse
bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen
Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich, gleichzeitig und
nachweislich auf elektronischem Weg überdies die Gründe für die Ablehnung ihres
Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht auf Grund der gemäß der
Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. zur Verfügung zu stellenden
Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt
als Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 131. Als
Zeitpunkt der Absendung im Sinne des § 132 gilt der Zeitpunkt der
erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 1 im Internet bzw.
der Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung gemäß Satz 2.
(8) Der Abbruch einer
Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 139. Sofern eine Auktion
abgebrochen wurde, sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den
Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt
zu geben. Die Bekanntgabe gilt als Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung im
Sinne des § 140. Als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung im
Sinne des § 140 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der
Information gemäß Satz 2 im Internet.
(9) Während des
Ablaufes der Auktion darf die Identität der Bieter nicht bekannt gegeben
werden.
(10) Der Ablauf der
Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom
Auftraggeber lückenlos zu dokumentieren.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von
einfachen elektronischen Auktionen
§ 148. (1) Bei einfachen elektronischen Auktionen
gemäß § 31 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2) Während der
Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste
Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu
veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können
auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl
der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung
festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist
dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von
sonstigen elektronischen Auktionen
§ 149. (1) Bei der Durchführung von sonstigen
elektronischen Auktionen gemäß § 31 Abs. 4 hat der Auftraggeber der
Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion gemäß § 147 Abs. 1 das
Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen.
In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion hat der Auftraggeber jene
mathematische Formel anzugeben, nach der bei der elektronischen Auktion die
automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Werten
(betreffend Preis oder sonstige Angebotsteile) vorgenommen werden. Aus dieser
Formel geht auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung gemäß § 46
oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien für die
Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hervor. Die
Zuschlagskriterien sind in fixen Werten vorab festzulegen, die Angabe von
Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das
Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der
Zuschlagskriterien, unzulässig. Wurden zulässiger Weise Alternativangebote
eingereicht, so muss für jedes Alternativangebot getrennt eine mathematische
Formel angegeben werden.
(2) Während der
Auktion ist jedem Bieter vom Auftraggeber unverzüglich und ständig jedenfalls
die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen
eingelangten Angeboten der übrigen Bieter unter der in der Auktionsordnung
bekannt gegebenen Internetadresse anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in
der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen wie
etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der
jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten
Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist
unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der
Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot
zu erteilen.
4. Abschnitt
Bestimmungen
für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe
von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen
Allgemeines
§ 150. (1) Öffentliche Aufträge können auf Grund
einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach
Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den
§§ 28 bis 30 sowie 38 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung
der Bestimmungen des § 151 abgeschlossen wurde.
(2) Für die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen auf Grund dieser Rahmenvereinbarungen gelten allein die
Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die
Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
Abschluss von Rahmenvereinbarungen
§ 151. (1) Der Auftraggeber hat in der
Bekanntmachung gemäß § 46 oder – sofern ein Verhandlungsverfahren ohne
vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der Aufforderung zur
Angebotsabgabe anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen oder
mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden soll. Soll eine
Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so hat der
Auftraggeber die Anzahl der Unternehmer in der Bekanntmachung oder – sofern ein
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der
Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben. Nach Möglichkeit sind auch kleine
und mittlere Unternehmen am Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu
beteiligen.
(2) An Unternehmer,
die auf Grund einer Bekanntmachung ihr Interesse an einer bestimmten
Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber gegenüber bekunden, sind die
Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs
Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender Verständigung
elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Parteien der
Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines
nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines
Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 sowie 38 Abs. 1
ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter
abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien
am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern
ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt
gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Soll
eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so
müssen mindestens drei Parteien daran beteiligt sein, sofern eine ausreichend
große Zahl von Unternehmern die Eignungskriterien erfüllt hat und eine
ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten abgegeben wurde. Die
maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind in nachvollziehbarer
Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter von
dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber zehn Tage nach Abschluss der
Bewertung der Angebote unter Bekanntgabe der Gründe der Nichtberücksichtigung und
der Namen der Partei bzw. der Parteien der Rahmenvereinbarung zu verständigen.
Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die
Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten
Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren
Wettbewerb schaden würde.
(4) Das Instrument der
Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet
werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
(5) Die Laufzeit einer
Rahmenvereinbarung darf drei Jahre nicht überschreiten. Sofern dies
ausnahmsweise, insbesondere auf Grund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung,
sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine maximale Laufzeit von fünf Jahren
vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.
(6) Auf den Widerruf
einer Rahmenvereinbarung sind die §§ 138 bis 140 sinngemäß anzuwenden.
Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund von
Rahmenvereinbarungen
§ 152. (1) Bei der Vergabe der auf einer
Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge dürfen die Parteien
keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung
vornehmen.
(2) Aufträge, die auf
Grund einer gemäß § 151 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden
sollen, werden gemäß den in Abs. 3 bis 6 beschriebenen Verfahren vergeben.
Diese Verfahren sind nur zwischen dem bzw. den Auftraggebern und jenem bzw.
jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung
waren.
(3) Wird eine
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer gemäß § 151 Abs. 3
abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser
Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
1. unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der
Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen
der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder
2. der Auftraggeber kann den Unternehmer zuerst
schriftlich auffordern, sein Angebot
a) auf der Grundlage der ursprünglichen
Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
b) sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe
der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf der
Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die
Vergabe der Aufträge oder
c) auf der Grundlage von anderen, in den
Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
erforderlichenfalls
zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern und erst danach den Zuschlag
nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten
Bedingungen erteilen.
(4) Wird eine
Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern gemäß § 151 Abs. 3
abgeschlossen, so ist der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung
beruhenden Aufträge
1. unmittelbar auf Grund der Bedingungen der
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder
2. nach erneutem Aufruf der Parteien zum
Wettbewerb
zu
erteilen.
(5) Sofern nicht alle
Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst
festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß
Abs. 4 Z 2
1. auf der Grundlage der ursprünglichen und
nunmehr vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe
der Aufträge, oder
2. auf der Grundlage von anderen, in den
Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
erfolgen.
(6) Bei einem erneuten
Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 kann der
Auftraggeber den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen
Auktion gemäß den §§ 146 bis 149 oder nach Durchführung des nachfolgenden
Verfahrens erteilen:
1. Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages
konsultiert der Auftraggeber schriftlich jene Parteien der Rahmenvereinbarung,
die in der Lage sind, die konkret nachgefragte Leistung zu erbringen.
2. Der Auftraggeber setzt eine angemessene Frist
für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest. Bei der Festsetzung
der Frist hat der Auftraggeber insbesondere die Komplexität des
Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und der
sonstigen Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.
3. Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr
Inhalt ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.
4. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der
Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten
Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu
erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich
festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der
Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des Vertragsabschlusses gelten die
§§ 131 bis 134.
(7) Auf den Widerruf
eines Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 6 sind die §§ 139 und 140 sinngemäß
anzuwenden.
5. Abschnitt
Bestimmungen über Wettbewerbe
Allgemeines
§ 153. Für die Durchführung von Wettbewerben
(Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die
Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 3, 6, 9, 10, 12
Abs. 2 und 3, 13, 16, 19, 20 Abs. 1 bis 3, 26, 35, 39, 42 bis 52, 54
und 55, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem
Abschnitt verwiesen wird.
Teilnahme am Wettbewerb
§ 154. (1) Der offene Wettbewerb steht allen
Teilnahmeberechtigten offen.
(2) Beim nicht offenen
Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem
Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden
Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedoch
nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb
gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die eindeutigen und
nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des
Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.
(3) Bewerbern, die auf
Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die
gemäß den §§ 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen
sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 und 6 Gelegenheit zur Beteiligung
am Wettbewerb zu geben.
(4) Über die Prüfung
der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für
die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag
betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der
Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
(5) Langen in der
Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von
einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten,
leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die
besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in
nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser
Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl
zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen
Bewerbern die Gründe der Nicht-Zulassung bekannt zu geben, sofern nicht die
Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten
Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren
Wettbewerb schaden würde.
(6) Langen in der
Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden
Teilnehmern ein, so kann der Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb
einbeziehen.
(7) Zu geladenen
Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur
Teilnahme hat nur an gemäß den §§ 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und
zuverlässig anzusehende Unternehmer zu erfolgen.
(8) Bei Ideenwettbewerben
kann – soweit dies auf Grund des Wettbewerbsgegenstandes nicht erforderlich ist
– auf die Prüfung der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß
den §§ 68 bis 77 verzichtet werden.
Durchführung von Wettbewerben
§ 155. (1) In der Bekanntmachung eines offenen
oder nicht offenen des Wettbewerbes gemäß § 46 sind die
Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung
anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmern die
Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung
vorab bekannt zu geben.
(2) Die auf die
Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der
Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage, den eingeladenen
Unternehmern bei geladenen Wettbewerben aber jedenfalls, mitzuteilen.
(3) Der Durchführung
von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest
folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
1. Vorgangsweise des Preisgerichtes;
2. Preisgelder und Vergütungen;
3. Verwendungs- und Verwertungsrechte;
4. Rückstellung von Unterlagen;
5. Beurteilungskriterien;
6. Angabe, ob ein oder mehrere Gewinner des
Wettbewerbes ermittelt werden sollen; im letzteren Fall Angabe der Anzahl der
Gewinner;
7. Ausschlussgründe;
8. Termine.
(4) Das Preisgericht
darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes
unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche
Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über
dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(5) Das Preisgericht
darf erst nach Ablauf der Frist für deren Vorlage vom Inhalt der Pläne und
Entwürfe Kenntnis erhalten.
(6) Das Preisgericht
ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese
Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur
auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die
Rangfolge der ausgewählten Projekte eine Niederschrift zu erstellen, in die auf
die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen ist und in die allfällige
Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen
betreffend einzelne Wettbewerbsarbeiten aufzunehmen sind. Diese Niederschrift
ist von den Preisrichtern zu unterfertigen. Die Bewerber können bei Bedarf
aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten
Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in
der Niederschrift festgehalten hat. Über den darüber stattfindenden Dialog
zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu
erstellen, das der Niederschrift anzuschließen ist. Die Anonymität der
vorgelegten Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Auswahl des Preisgerichtes bzw. bis
zum gegebenenfalls stattfindenden Dialog zu wahren. Die Auswahl des
Preisgerichtes ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung
vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.
(7) Wettbewerbe können
ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
(8) Für die
Übermittlung von Plänen und Entwürfen auf elektronischem Weg im Zusammenhang
mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die §§ 91 bis 94, 113 bis
116 und 119 sinngemäß.
(9) Wird im Anschluss
an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe
eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die
Entscheidung, an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben werden bzw.
Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen
Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu
geben.
(10) Wird im Anschluss
an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe
eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 durchgeführt,
so hat der Auslober die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am
Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes den nicht
zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung
bekannt zu geben.
(11) Für den Widerruf
eines Wettbewerbes gilt § 138 sinngemäß für die Phase vor Vorlage der
Wettbewerbsarbeiten und § 139 sinngemäß für die Phase nach Vorlage der
Wettbewerbsarbeiten. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt
§ 140.
6. Abschnitt
Bestimmungen
über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen
auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
Allgemeines
§ 156. (1) Öffentliche Aufträge können auf Grund
eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische
Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne
Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 157 eingerichtet
wurde.
(2) Für die Vergabe
von öffentlichen Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis
6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen
wird.
Einrichten und Betrieb eines dynamischen
Beschaffungssystems
§ 157. (1) Ein dynamisches Beschaffungssystem
darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden.
(2) Der Auftraggeber
hat die Bekanntmachung gemäß § 46 unter Beachtung der §§ 50, 52 und
55 auf elektronischem Weg zu übermitteln und überdies unverzüglich im Internet
zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, unter welcher
elektronischen Adresse die Ausschreibungsunterlagen sowie alle sonstigen für
die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems
erforderlichen Dokumente und Informationen bereit gestellt sind bzw. die
vereinfachte Bekanntmachung gemäß § 158 Abs. 3 veröffentlicht wird.
Ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung hat der Auftraggeber bis zum
Zeitpunkt der Beendigung des Systems unmittelbaren, uneingeschränkten und
unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Einrichtung und den Betrieb
des dynamischen Beschaffungssystems betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(3) In den
Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungen, die Gegenstand des dynamischen
Beschaffungssystems sind, eindeutig festzulegen. Ferner sind darin alle
erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem,
insbesondere die verwendete bzw. die für die Teilnahme erforderliche technische
Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung
präzise anzugeben.
(4) Alle gemäß den
Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems
befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter, die im offenen Verfahren
zulässige unverbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung auf elektronischem
Weg unter Beachtung der §§ 113 bis 115 und 119 Abs. 3 abgegeben
haben, sind zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassen. Die abgegebenen
unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung können von den Bietern
jederzeit abgeändert werden, sofern sie dabei mit den Festlegungen in den
Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems
vereinbar bleiben.
(5) Die Laufzeit eines
dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern
dies ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere
Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind
festzuhalten.
(6) Während der
gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems kann jeder Unternehmer
auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung
abgeben und beantragen, als Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem
zugelassen zu werden. Der Auftraggeber hat binnen einer Frist von 15 Tagen ab
Einlangen der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung festzustellen,
ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen
Beschaffungssystems um einen befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen
Bieter handelt und ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen um eine
zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt. Diese Frist
kann durch den Auftraggeber angemessen verlängert werden, sofern nicht nach dem
Zeitpunkt des Einlangens der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung
eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 158 erfolgt.
(7) Sofern der
Auftraggeber feststellt, dass es sich um einen gemäß den
Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems
befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter und um eine gemäß den
Ausschreibungsunterlagen zulässige unverbindliche Erklärung zur
Leistungserbringung handelt, hat der Auftraggeber den Bieter zum dynamischen
Beschaffungssystem zuzulassen. Der Bieter ist von dieser Entscheidung
unverzüglich und nachweislich auf elektronischem Weg zu verständigen. Der
Auftraggeber hat die nicht zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen
Bieter von dieser Entscheidung unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe
für die Nichtberücksichtigung auf elektronischem Weg zu verständigen. Die
Gründe für die Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die
Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten
Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren
Wettbewerb schaden würde.
(8) Das Instrument des
dynamischen Beschaffungssystems darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise
angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder
verfälscht wird.
(9) Für die
Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen
Beschaffungssystem darf der Auftraggeber den Unternehmern keine Kosten
verrechnen.
(10) Auf den Widerruf
eines dynamischen Beschaffungssystems sind die §§ 138 und 140 sinngemäß anzuwenden.
Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund eines
dynamischen Beschaffungssystems
§ 158. (1) Aufträge, die auf Grund eines gemäß
§ 157 eingerichteten dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden
sollen, werden ausschließlich gemäß einem in den Abs. 2 bis 5
beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg vergeben. Dieses Verfahren ist
nur zwischen dem Auftraggeber und jenen Unternehmern zulässig, die Teilnehmer
des dynamischen Beschaffungssystems sind.
(2) Für die Vergabe
jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu
erfolgen.
(3) Vor einer
gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Abs. 2 veröffentlicht
der Auftraggeber gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen eine
vereinfachte Bekanntmachung im Internet. Diese vereinfachte Bekanntmachung hat
mindestens die in Anhang VIII (Teil A)
genannten Angaben für eine vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines
dynamischen Beschaffungssystems zu enthalten. In der vereinfachten
Bekanntmachung sind alle interessierten Unternehmer aufzufordern, binnen einer
vom Auftraggeber festzusetzenden Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab
Veröffentlichung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf, eine
unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung gemäß § 157 Abs. 6
abzugeben.
(4) Eine gesonderte
Aufforderung zur Angebotsabgabe ist erst zulässig, wenn der Auftraggeber über
alle nach einer vereinfachten Bekanntmachung gemäß Abs. 3 fristgerecht
elektronisch eingelangten unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung
gemäß § 157 Abs. 7 entschieden hat.
(5) Der Zuschlag
erfolgt entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den
§§ 146 bis 149 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens:
1. Der Auftraggeber fordert alle zum dynamischen
Beschaffungssystem zugelassenen Bieter gleichzeitig auf elektronischem Weg auf,
Angebote für die auf Grund des Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge auf
elektronischem Weg abzugeben. Der Auftraggeber setzt dabei eine angemessene
Frist für die Abgabe der Angebote fest.
2. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der
Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen
Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am
besten bewerteten Angebot zu erteilen. Sofern dies in den
Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist, können die in den
Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems
festgelegten Zuschlagskriterien in der gesonderten Aufforderung zur
Angebotsabgabe präzisiert werden. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind
schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der
Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des
Vertragsabschlusses gelten die §§ 131 bis 134.
(6) Für die
Bekanntmachung vergebener Aufträge gilt § 54 Abs. 3.
(7) Auf den Widerruf
der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die §§ 139 und 140
sinngemäß anzuwenden.
7. Abschnitt
Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog
Allgemeines
§ 159. (1) Für die Durchführung eines
wettbewerblichen Dialogs gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses
Abschnitts, der 1. Teil, die §§ 3 bis 6, 9, 10, 19, 20 Abs. 2
und 3, 25 Abs. 9, 34, 36, 43 bis 50, 52 bis 59, 62 bis 64, 67 bis 78, der
4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt
verwiesen wird.
(2) Bei einer
Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialogs hat der Zuschlag auf das
technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.
Teilnehmer am wettbewerblichen Dialog
§ 160. (1) Der Auftraggeber hat in der
Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialogs gemäß § 46 seine Bedürfnisse
und Anforderungen zu formulieren.
(2) Die Bekanntmachung
hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls
auch die Höchstzahl der Teilnehmer;
2. die Eignungs- und Auswahlkriterien;
3. die Festlegung, ob der Dialog in mehreren
Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen in den
einzelnen Phasen reduziert wird;
4. eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und
Anforderungen des Auftraggebers;
5. die Zuschlagskriterien;
6. ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am
Dialog erfolgen sollen.
Die in den
Z 4 bis 6 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in einer
Beschreibung gemäß Abs. 9 enthalten sein.
(3) Anträge auf
Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden.
Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels
Telefax übermittelt werden.
(4) Bewerber, die auf
Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die
gemäß den §§ 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig
anzusehen sind, sind unter Bedachtnahme auf Abs. 6 bis 8 zur
Teilnahme am wettbewerblichen Dialog einzuladen.
(5) Über die Prüfung
der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für
die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag
betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der
Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
(6) Die Anzahl der
einzuladenden Bewerber ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber
nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb
gewährleisten. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien
haben den besonderen Erfordernissen des den Gegenstand des Dialogs bildenden
Vorhabens Rechnung zu tragen.
(7) Langen mehr
Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden
Bewerber ein, so hat der Auftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der
Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für
die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat
die nicht zur Teilnahme am Dialog aufgeforderten Bewerber von dieser
Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche nach Abschluss der
Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung zu
verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben,
sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den
berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien
und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(8) Liegt die Zahl der
Teilnahmeanträge von geeigneten Bewerbern unter der vom Auftraggeber
festgelegten Mindestanzahl von Teilnehmern, kann der Auftraggeber das Verfahren
mit den geeigneten Bewerbern fortführen. Der Auftraggeber kann Bewerber, die
nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die keinen Teilnahmeantrag
gestellt haben, nicht zur Teilnahme am Dialog einladen.
(9) Der Auftraggeber
hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich zur Teilnahme am
wettbewerblichen Dialog aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die
Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Beschreibung und
allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden
Angaben zu enthalten:
1. die Internet-Adresse (URL), unter der die
Unterlagen gegebenenfalls im Internet verfügbar sind;
2. die Anschrift bzw. elektronische Adresse der
Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen gegebenenfalls angefordert werden
können;
3. den Betrag, der gegebenenfalls für die
zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist, und die Bedingungen für die Zahlung
des Betrages;
4. einen Hinweis auf die Veröffentlichung der
Bekanntmachung;
5. die Gewichtung oder gegebenenfalls die
Reihenfolge der Bedeutung der Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der
Bekanntmachung oder in der Beschreibung enthalten sind.;
6. den Termin bis zu dem die Bewerber ihren
Lösungsvorschlag oder ihre Lösungsvorschläge vorzulegen haben, wobei dieser
Termin zeitlich vor dem Termin des Beginns der Dialogphase liegen muss;
7. Adresse bei der der Lösungsvorschlag oder die
Lösungsvorschläge einzureichen sind;
8. den Termin und den Ort des Beginns der
Dialogphase sowie die verwendete Sprache;
9. die Bezeichnung der Unterlagen, die für den
Nachweis der Eignung gegebenenfalls noch vorzulegen sind.
Dialogphase
§ 161. (1) Der Auftraggeber führt mit den
Teilnehmern einen Dialog mit dem Ziel, die Lösung oder die Lösungen zu
ermitteln, mit der oder mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten
erfüllt werden können. Bei diesem Dialog kann der Auftraggeber mit den
Teilnehmern alle Aspekte des Auftrags erörtern und gegebenenfalls auf Grund der
Erörterungen die Beschreibung seiner Bedürfnisse und Anforderungen anpassen.
Sofern die Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers
angepasst wird, ist dies allen Teilnehmern am Dialog bekannt zu geben.
(2) Der Auftraggeber
hat sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen zu enthalten,
durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
(3) Im Zuge dieses
Dialogs erörtert der Auftraggeber mit jedem Teilnehmer nur die von diesem
vorgelegte Lösung oder die von diesem vorgelegten Lösungen. Lösungen anderer
Teilnehmer dürfen nur unter der Voraussetzung des Abs. 4 in die Erörterung
einbezogen werden.
(4) Der Auftraggeber
darf Lösungen, Teile von Lösungen oder vertrauliche Informationen eines
Teilnehmers nur mit dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.
(5) Wenn der
Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Verfahren in mehreren
aufeinander folgenden Phasen abzuwickeln, dann kann er die Zahl der zu
erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder der Beschreibung
angegebenen Zuschlagskriterien während der Dialogphase verringern. Der
Auftraggeber hat die Teilnehmer, deren Lösung nicht weiter berücksichtigt wird,
von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche nach Abschluss
der jeweiligen Phase unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung
zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu
geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder
den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem
freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(6) Der Auftraggeber
setzt den Dialog so lange fort, bis er die Lösung oder die Lösungen ermittelt
hat, die zur Erfüllung seiner Bedürfnisse und Anforderungen am besten geeignet
ist oder sind. Sofern eine ausreichende Anzahl von Lösungen gemäß dem ersten
Satz vorliegt, müssen zum Abschluss der Dialogphase noch so viele Lösungen
vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
(7) Der Auftraggeber
hat den Abschluss der Dialogphase und die Grundzüge der ausgewählten Lösung
oder Lösungen allen Teilnehmern am Dialog unverzüglich bekannt zu geben.
Aufforderung zur
Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages
§ 162. (1) Der Auftraggeber hat den oder die
verbliebenen Teilnehmer aufzufordern, auf der Grundlage der vom jeweiligen
Teilnehmer vorgelegten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung oder Lösungen
sein bzw. ihr Angebot zu legen. In dieser Aufforderung hat der Auftraggeber die
Beschreibung gegebenenfalls entsprechend den Ergebnissen der Erörterungen zu
vervollständigen und anzupassen, sofern dies nicht zu einer Änderung der
grundlegenden Elemente der Bekanntmachung sowie der Beschreibung führt, die den
Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
(2) Ein Angebot muss
alle zur Ausführung des Vorhabens erforderlichen Elemente enthalten.
(3) Auf Verlangen des
Auftraggebers kann der Bieter sein Angebot klarstellen, präzisieren, fein
abstimmen und ergänzen, sofern dies nicht zu einer Änderung der grundlegenden
Elemente des Angebots oder der Beschreibung führt, die den Wettbewerb
verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
(4) Der Auftraggeber
hat gemäß den in der Beschreibung vorgesehenen und gegebenenfalls im Zuge der
Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Abs. 1 vervollständigten oder
angepassten Zuschlagskriterien das technisch und wirtschaftlich günstigste
Angebot auszuwählen. Sofern eine Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu
erfolgen hat, gelten dafür die §§ 131 und 132.
(5) Auf Verlangen des
Auftraggebers kann der Bieter, dessen Angebot als das technisch und
wirtschaftlich günstigste ermittelt worden ist, bestimmte Aspekte seines
Angebots näher erläutern oder darin enthaltene Zusagen bestätigen, sofern dies
nicht zu einer Änderung wesentlicher Aspekte des Angebots oder der Beschreibung
führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
(6) Für den Widerruf
eines wettbewerblichen Dialogs gilt § 138 sinngemäß für die Phase vor
Ablauf der Angebotsfrist und § 139 sinngemäß für die Phase nach Ablauf der
Angebotsfrist. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt § 140.
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze
1. Abschnitt
Persönlicher Geltungsbereich
Sektorenauftraggeber
§ 163. Für Vergabeverfahren von
Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den §§ 164, 165 und 166,
gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles.
Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
§ 164. Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß
§ 3 Abs. 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 167 bis 172) ausübt, ist
er Sektorenauftraggeber.
Öffentliche Unternehmen
als Sektorenauftraggeber
§ 165. (1) Soweit öffentliche Unternehmen eine
Sektorentätigkeit (§§ 167 bis 172) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber.
(2) Öffentliches
Unternehmen gemäß Abs. 1 ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher
Auftraggeber auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das
Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden
Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder
mittelbar
1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des
Unternehmens besitzt oder
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am
Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Private Sektorenauftraggeber
§ 166. (1) Soweit Auftraggeber, die weder
öffentliche Auftrageber noch öffentliche Unternehmen sind, eine
Sektorentätigkeit (§§ 167 bis 172) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber,
wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder
ausschließlichen Rechten ausüben.
(2) Besondere oder
ausschließliche Rechte gemäß Abs. 1 sind Rechte, die von der zuständigen
Behörde mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt wurden und dazu
führen, dass die Ausübung einer Sektorentätigkeit einem oder mehreren
Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen,
diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.
2. Abschnitt
Sektorentätigkeiten
Gas, Wärme und Elektrizität
§ 167. (1) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas
und Wärme sind:
1. die Bereitstellung und das Betreiben fester
Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der
Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme;
2. die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese
Netze.
(2) Die Einspeisung
von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen
Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit
im Sinne des Abs. 1, sofern
1. die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen
Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die
nicht unter die Abs. 1 oder 3 oder die §§ 168 bis 172 fällt, und
2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur
darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei
Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden
Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausmacht.
(3) Sektorentätigkeiten
im Bereich der Elektrizität sind:
1. die Bereitstellung und das Betreiben fester
Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der
Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität;
2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
(4) Die Einspeisung
von Elektrizität in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen
Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit
im Sinne des Abs. 3, sofern
1. die Erzeugung von Elektrizität durch den betreffenden
Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich
ist, die nicht unter die Abs. 1 oder 3 oder die §§ 168 bis 172 fällt,
und
2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von
dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei
Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden
Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Energieerzeugung des
Auftraggebers ausmacht.
Wasser
§ 168. (1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser
sind:
1. die Bereitstellung und das Betreiben fester
Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der
Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser;
2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
(2) Die Einspeisung
von Trinkwasser in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen
Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit
im Sinne des Abs. 1, sofern
1. die Erzeugung von Trinkwasser durch den
betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit
erforderlich ist, die nicht unter die §§ 167 bis 172 fällt, und
2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von
dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei
Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden
Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwassererzeugung des
Auftraggebers ausmacht.
(3) Dieses
Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 2. Teiles auch für die Vergabe von
Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine
Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ausüben, wenn diese Aufträge oder
Wettbewerbe
1. mit Wasserbauvorhaben sowie Be- und
Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen und die dabei erzeugte und zur
Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit den
entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht,
oder
2. mit der Ableitung oder Klärung von Abwässern im
Zusammenhang stehen.
Verkehrsleistungen
§ 169. (1) Sektorentätigkeiten im Bereich des
Verkehrs sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung
der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen auf der Schiene, mit automatischen
Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel
(Seilbahnen).
(2) Im Verkehrsbereich
liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen
Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der
Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.
Postdienste
§ 170. (1) Sektorentätigkeiten im Bereich der
Post sind die Bereitstellung von Postdiensten und von sonstigen Diensten gemäß
Abs. 4.
(2) Postdienste im
Sinne des Abs. 1 sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den
Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Diese Dienste
umfassen:
1. reservierte Postdienste, das sind Postdienste,
die gemäß Art. 7 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für
die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die
Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998
S. 14, für Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert sind oder
reserviert werden können;
2. sonstige Postdienste, das sind Postdienste, die
gemäß Art. 7 der Richtlinie 97/67/EG nicht für Anbieter von
Universaldienstleistungen reserviert werden können.
(3) Eine Postsendung
im Sinne des Abs. 2 ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form,
in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen
handelt es sich dabei zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie
um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres
Gewichts.
(4) Sonstige Dienste
im Sinne des Abs. 1 sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen
erbracht werden:
1. Managementdienste für Postversandstellen
(Dienste vor und nach dem Versand, wie etwa „Mailroom Management“);
2. Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln
verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die
abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail,
Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten
E-Mail-Sendungen);
3. Dienste, die andere als die in Abs. 3
genannten Sendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen;
4. Finanzdienstleistungen gemäß Kategorie 6 des Anhanges III, insbesondere Postanweisungen und ‑überweisungen;
5. philatelistische Dienstleistungen;
6. logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen,
bei denen die materielle Auslieferung oder Lagerung mit anderen postalischen Aufgaben
kombiniert wird),
sofern
diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im
Sinne des Abs. 2 erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht auf
Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind (§ 179).
Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und
anderen festen Brennstoffen
§ 171. Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur
Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke des Aufsuchens und
der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen.
Häfen und Flughäfen
§ 172. Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur
Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Bereitstellung
von Flughäfen, Häfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für
Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr.
Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen
§ 173. (1) Für einen Auftrag zur Durchführung
mehrerer Tätigkeiten gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den
Hauptgegenstand darstellt.
(2) Unterliegt eine
der Tätigkeiten, für die die Beschaffung der Leistung vorgenommen wird, den
Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes, die andere Tätigkeit
jedoch nicht diesem Bundesgesetz, und ist es objektiv nicht möglich
festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so
ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes
zu vergeben.
3. Abschnitt
Auftragsarten
Auftragsarten
§ 174. Für Sektorenauftraggeber gelten die
Bestimmungen über Auftragsarten (§§ 4 bis 9) des 2. Teiles dieses
Bundesgesetzes.
4. Abschnitt
Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich
Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene
Vergabeverfahren
§ 175. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für Vergabeverfahren, die auf Grund von bundes-
oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren
Ausführung auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen besondere
Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher
Sicherheitsinteressen der Republik Österreich es gebietet,
2. für Vergabeverfahren, die anderen
Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund des besonderen Verfahrens einer
internationalen Organisation durchgeführt werden,
3. für Vergabeverfahren, die anderen
Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer gemäß dem EGV zwischen der
Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen
Übereinkunft über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe
für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu
nutzendes Projekt durchgeführt werden, wobei der Kommission der Abschluss jeder
Übereinkunft mitzuteilen ist,
4. für Vergabeverfahren, die anderen
Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen
Übereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen
eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines Drittstaates betrifft,
durchgeführt werden,
5. für Dienstleistungsaufträge, die von einem
Sektorenauftraggeber an einen Auftraggeber gemäß den §§ 3 Abs. 1 oder
164 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf
Grund veröffentlichter, mit dem EGV übereinstimmender Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften innehat,
6. für Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber
durch eine Einrichtung erbringen lässt,
a) über die der Sektorenauftraggeber eine Aufsicht
wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und
b) die ihre Leistungen im Wesentlichen für den
oder die Sektorenauftraggeber (§§ 164 bis 166) und öffentlichen
Auftraggeber (§ 3 Abs. 1) erbringt, die ihre Anteile innehaben oder
aus denen sie sich zusammensetzt,
7. für Verträge über Erwerb oder Miete von oder
Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen
Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über
finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem
Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,
8. für Aufträge über Schiedsgerichts- und
Schlichtungstätigkeiten,
9. für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit
der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder
anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder
Kapitalbeschaffung von Sektorenauftraggebern dienen,
10. für Arbeitsverträge,
11. für Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich
Eigentum des Sektorenauftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner
eigenen Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den
Sektorenauftraggeber vergütet,
12. für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungen durch Sektorenauftraggeber von einer zentralen
Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung
dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. oder
des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,
13. für die Beauftragung einer zentralen
Beschaffungsstelle durch Sektorenauftraggeber mit der Beschaffung von Bau-,
Liefer- oder Dienstleistungen für diese Sektorenauftraggeber, sofern die
zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses
Bundesgesetzes einhält,
14. für Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber zum
Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergibt,
vorausgesetzt, dass dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder
ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes
zusteht und dass andere Einrichtungen die Möglichkeit haben, diese Waren unter
gleichen Bedingungen wie der betreffende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder
zu vermieten, und der Sektorenauftraggeber der Kommission auf deren Verlangen
alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens unter
diese Ausnahmeregelung fallen,
15. für Vergabeverfahren, die ein
Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 165 oder 166 zu anderen Zwecken als der
Durchführung ihrer Sektorentätigkeiten oder zur Durchführung von
Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens
ist, in einer Weise vergibt bzw. veranstaltet, die nicht mit der physischen
Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist und der Sektorenauftraggeber der
Kommission auf deren Verlangen alle Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens
unter diese Ausnahmenregelung fallen,
16. für Vergabeverfahren, die ein
Sektorenauftraggeber gemäß § 164 zur Durchführung von Sektorentätigkeiten
in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise
vergibt bzw. veranstaltet, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes
oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens
verbunden ist und der Sektorenauftraggeber der Kommission auf deren Verlangen
alle Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens unter diese Ausnahmenregelung
fallen,
17. für Aufträge zur Beschaffung von Wasser, die
von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in § 168
Abs. 1 bezeichneten Sektorentätigkeiten ausüben,
18. für Aufträge zur Lieferung von Energie oder von
Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Sektorenauftraggebern vergeben
werden, die eine der in § 167 Abs. 1 oder 3 oder § 171
bezeichneten Tätigkeiten ausüben
19. für Sektorenauftraggeber, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit
mit Busverkehrsleistungen bereitgestellt oder betrieben haben, sofern zu diesem
Zeitpunkt andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes,
geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit hatten, die gleiche Aufgabe
unter denselben Bedingungen wie die betreffenden Sektorenauftraggeber zu
übernehmen.
Aufträge an verbundene Unternehmen
§ 176. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Aufträge
1. die ein Sektorenauftraggeber an ein mit ihm
verbundenes Unternehmen vergibt, oder
2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere
Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten
gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser
Sektorenauftraggeber verbunden ist,
sofern die
in den Abs. 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht sind.
(2) Die Ausnahmen
gemäß Abs. 1 gelten
1. für Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens
80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre
mit Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der
Erbringung von diesen Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen
stammen;
2. für Lieferaufträge, sofern mindestens
80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre
mit Lieferaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung
von diesen Lieferungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;
3. für Bauaufträge, sofern mindestens 80 vH
des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit
Bauaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von
diesen Bauleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
(3) Liegen für die
letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen
gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat,
genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die
Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in
Abs. 2 genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder
gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als
einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so werden
die in Abs. 2 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des
Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung
von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauleistungen erzielen.
(4) Dieses
Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge,
1. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere
Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten
gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber vergibt, oder
2. die ein Sektorenauftraggeber an ein gemeinsames
Unternehmen gemäß Z 1 vergibt, an dem er beteiligt ist,
sofern das
gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während
eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt
zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses
Unternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Unternehmen zumindest während
des gleichen Zeitraums angehören werden.
(5) Die
Sektorenauftraggeber haben der Kommission auf deren Verlangen
1. die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 1
bzw. 4,
2. die Art und den Wert der Aufträge gemäß
Abs. 1 bzw. 4, sowie
3. die Angaben, die nach Auffassung der Kommission
erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem
Sektorenauftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das
die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 bzw. des
Abs. 4 genügen,
mitzuteilen.
Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 177. Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme der
§§ 7, 8, 163 bis 166, 210, 335, 344 und 345 Abs. 1 bis 3 nicht für
die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen.
Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Sektorenauftraggebern
unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des
Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und
des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint,
grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein
angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den
Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die
Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien
Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur
zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 60 000 Euro ohne
Umsatzsteuer nicht übersteigt.
Freigestellte
Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchen und der Förderung von Erdöl oder
Gas
§ 178. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, mit Ausnahme
dieser Bestimmung, nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte
Gebiete in Österreich zum Zweck des Aufsuchens oder der Förderung von Erdöl
oder Gas im Sinne des § 171 nutzen (freigestellte Sektorenauftraggeber).
Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen (§§ 4 bis
6) haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die gemeinschaftsrechtlichen
Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und
lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu
beachten. Insbesondere haben diese Sektorenauftraggeber den Unternehmen, die
ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige
Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der
Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu
erfolgen.
(2) Freigestellte
Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben – sofern es sich um
Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes
fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene
Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens
5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der
Zuschlagserteilung bekannt zu geben.
(3) Freigestellte
Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben entweder auf Verlangen der
Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines
Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge
für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro
betragen hat, – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich
eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Sie haben diese
Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der
Auftragsvergabe aufzubewahren.
(4) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 im Wege der
Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission weiterzuleiten
und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.
Freistellung vom Anwendungsbereich
§ 179. (1) Vergabeverfahren von
Sektorenauftraggebern fallen nicht unter dieses Bundesgesetz, wenn
1. diese Tätigkeit in Österreich auf einem Markt
mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und dies durch eine
Entscheidung der Kommission festgestellt wurde, oder
2. ein Antrag gemäß Abs. 4 gestellt wurde,
der Zugang zu einem Markt als frei im Sinne von Abs. 2 Z 1 gilt, die
für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige Behörde festgestellt hat,
dass die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb
ausgesetzt ist und die Kommission nicht innerhalb der von ihr einzuhaltenden
Frist entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht
vorliegen, oder
3. ein Antrag gemäß Abs. 5 gestellt wurde und
die Kommission nicht innerhalb der von ihr einzuhaltenden Frist entschieden
hat, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorliegen.
(2) Der Zugang zu einem Markt gilt als frei,
1. wenn die in Anhang XVIII
genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Österreich umgesetzt wurden
und angewendet werden, oder
2. - sofern die Voraussetzungen der Z 1 nicht
erfüllt sind - wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zugang zu diesem Markt
de jure und de facto frei ist.
(3) Eine Tätigkeit
gilt als unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt, wenn dies anhand von Kriterien,
die mit den Wettbewerbsbestimmungen des EG‑Vertrages in Einklang stehen,
festgestellt wird. Dazu zählen insbesondere die Merkmale der betreffenden Waren
und Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren und
Dienstleistungen, die Preise und das tatsächliche oder mögliche Vorhandensein
mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
(4) Ist der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß
den §§ 167 bis 172 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem
Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er eine entsprechende Feststellung bei der
Kommission beantragen. Er teilt ihr alle sachdienlichen Informationen mit,
insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften,
Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den
Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Hat die für die
betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete
Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang
unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem
Antrag beizufügen. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I der Entscheidung 2005/15/EG der Kommission
aufgeführten Angaben zu enthalten. Die Einbringung des Antrags bei der
Kommission hat im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zur
erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundeskanzler zu informieren.
(5) Ist ein die
betreffende Sektorentätigkeit ausübender Sektorenauftraggeber der Ansicht, dass
eine Tätigkeit gemäß den §§ 167 bis 172 auf Märkten mit freiem Zugang
unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er eine entsprechende
Feststellung bei der Kommission beantragen. In diesem Fall hat er den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Antragstellung bei der
Kommission zu informieren. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I der Entscheidung 2005/15/EG aufgeführten
Angaben zu enthalten. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige
unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit
auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so
ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Die Einbringung des Antrags bei
der Kommission hat im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten
zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundeskanzler zu informieren.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt, sofern die entsprechenden
Unterlagen der Kommission nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt
wurden, der Kommission alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über
Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen,
die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten
Bedingungen erfüllt sind. Sofern eine begründete Stellungnahme der für die
betreffende Sektorentätigkeit zuständigen unabhängigen Behörde nicht bereits
durch den Antragsteller übermittelt wurde, hat der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit diese Stellungnahme der Kommission zu übermitteln.
(6) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat eine Entscheidung oder Bekanntmachung der
Kommission betreffend einen Antrag gemäß Abs. 4 oder 5 unverzüglich im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.
5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten
Leistungswertes
Schwellenwerte
§ 180. (1) Verfahren von Sektorenauftraggebern
zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte
Auftragswert ohne Umsatzsteuer
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
mindestens 473 000 Euro beträgt;
2. bei Bauaufträgen mindestens
5 923 000 Euro beträgt.
(2) Wettbewerbe von
Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei
Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des
Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger
Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe
der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens
473 000 Euro beträgt.
(3) Verfahren von
Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im
Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die
in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im
Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der
Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die
Teilnehmer den in Abs. 2 genannten Betrag nicht erreicht.
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
§ 181. (1) Grundlage für die Berechnung des
geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne
Umsatzsteuer, der vom Sektorenauftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei
dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben
gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger
Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
(2) Sieht der
Sektorenauftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat
er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
(3) Der geschätzte
Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom
Sektorenauftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu
ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der
Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Sektorenauftraggeber. Bei
Vergabeverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ist dies der Zeitpunkt
der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 207, bei Vergabeverfahren
ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb die erste nach außen in Erscheinung
tretende Festlegung.
(4) Ein
Vergabevorhaben darf nicht zu dem Zweck aufgeteilt werden, die Anwendung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
(5) Die Wahl der
angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei
Bauaufträgen
§ 182. (1) Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als
geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose
anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche
Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).
(2) Bei der Berechnung
des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist neben dem Auftragswert der
Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der
Bauleistungen erforderlichen Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen, die dem
Unternehmer vom Sektorenauftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Wert
der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten
Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages
insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes für die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen
umgangen werden.
(3) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 180 Abs. 1 Z 2
genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für
die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller
Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne
Umsatzsteuer weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert
der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten
Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im
Unterschwellenbereich.
(4) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 180 Abs. 1 Z 2
genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller
Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im
Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen
Gewerkes.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei
Lieferaufträgen
§ 183. (1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder
Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit
von höchstens 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der
Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;
2. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit
von mehr als 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der
Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte einschließlich des
geschätzten Restwertes;
3. bei unbefristeten Aufträgen oder bei unklarer
Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes.
(2) Bei regelmäßig
wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter
Auftragswert anzusetzen entweder
1. der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden
aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr
oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter
Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten
während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander
folgenden Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf
Monate oder des auf die erste Lieferung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres,
soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(3) Besteht eine
Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen,
für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter
Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(4) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 180 Abs. 1 Z 1
genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für
die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller
Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne
Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert
der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller
Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im
Unterschwellenbereich.
(5) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 180 Abs. 1 Z 1
genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe
aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als
60 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden,
sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose
40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei
Dienstleistungsaufträgen
§ 184. (1) Bei Aufträgen über die folgenden
Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei Versicherungsleistungen die
Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;
2. bei Bankdienstleistungen und anderen
Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere
vergleichbare Vergütungen;
3. bei Aufträgen, die Planungsleistungen zum
Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare
Vergütungen.
(2) Bei
Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als
geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit
von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des
Vertrages;
2. bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit
einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden
Monatsentgeltes.
(3) Bei regelmäßig
wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter
Auftragswert anzusetzen entweder
1. der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden
aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder
in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den
ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden
Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden
zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz-
bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben
werden.
(4) Besteht eine
Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen,
für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter
Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(5) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 180 Abs. 1 Z 1
genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für
die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die
Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter
Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der
kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des
kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose
gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von
Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich.
(6) Erreicht oder
übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 180 Abs. 1 Z 1
genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die
Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer
weniger als 60 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben
werden, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten
Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
Berechnung
des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und
von dynamischen Beschaffungssystemen
§ 185. Der geschätzte Auftragswert einer
Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre
gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf Grund dieser
Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich
zu vergebenden Aufträge.
Änderung der Schwellen- oder Loswerte
§ 186. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung
anstelle der in den §§ 177, 178 Abs. 2 und 3, 180 Abs. 1 und 2,
182 Abs. 3, 183 Abs. 4 und 5, 184 Abs. 5 und 6, 201 Abs. 2,
214 Abs. 2, 235, 268 Abs. 3 sowie 280 Abs. 3 festgesetzten
Schwellen- oder Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs
dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen
Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen-
oder Loswerte festsetzen.
6. Abschnitt
Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine
Bestimmungen
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 187. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der
gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes
entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der
Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an
befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen
zu erfolgen.
(2) Die
völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern
aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von
Abs. 1 unberührt.
(3) Bei der
Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine
Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere
Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
(4) Verfahren zur
Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen,
wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
Der Sektorenauftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch
Zuschlag zu beenden.
(5) Im
Vergabeverfahren ist nach Möglichkeit auf die Umweltgerechtheit der Leistung
Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung
ökologischer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der
technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter
Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug erfolgen.
(6) Im
Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im
Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung
und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger
sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch
die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei
der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter
Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im
Leistungsvertrag erfolgen.
Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter
§ 188. (1) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet
einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und die ein
Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c, 373d und
373e GewO 1994 durchführen oder eine Bestätigung gemäß § 1
Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung oder eine Bestätigung gemäß § 1
Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung einholen müssen, haben die
entsprechenden Anträge möglichst umgehend zu stellen. Der Bescheid über die
Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung oder eine
Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der
EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung muss spätestens im Zeitpunkt der
Zuschlagsentscheidung vorliegen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den
Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß den genannten
Rechtsvorschriften eingebracht haben.
(2)
Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder
Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen
Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften
für unzulässig erklärt wurde. Der Sektorenauftraggeber kann ferner in der
Ausschreibung aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der
Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften
vorsehen. Der Sektorenauftraggeber kann Arbeits- oder Bietergemeinschaften
nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines
Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der
Sektorenauftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft
verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag
erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des
Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind
als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz
eingeräumten Rechte. Beim nicht offenen Verfahren und beim
Verhandlungsverfahren haben die aufgeforderten Bewerber dem
Sektorenauftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor
Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden
Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Sektorenauftraggeber die
solidarische Leistungserbringung.
(3) Unbeschadet des
Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der
Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur
Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb
abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften
entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(4) Bei Aufträgen, die
zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie das Verlegen und die
Installation umfassen, können Bewerber oder Bieter, die keine natürliche
Personen sind, jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem
Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen
Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung
verantwortlich sein sollen.
(5) Unternehmer, die
an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder
mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit
durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre,
von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei
denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet
werden kann.
Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder
integrative Betriebe
§ 189. (1) Sektorenauftraggeber können bei
Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur
geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der
Arbeitnehmer Menschen mit Behinderung sind, die auf Grund der Art oder der
Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen
ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge
derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.
(2) Sofern ein Aufruf
zum Wettbewerb gemäß § 207 erfolgt, ist auf eine allfällige Beschränkung
des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten
Kreises gemäß Abs. 1 hinzuweisen.
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen
§ 190. (1) Leistungen können gemeinsam oder
getrennt vergeben werden. Eine getrennte Vergabe kann in örtlicher oder
zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf
Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen
erfolgen. Für die Gesamt- oder getrennte Vergabe von Leistungen sind
wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer
einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.
(2) Ein Zuschlag in
Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer
Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für
eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch
die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung
auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen,
nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.
Vertraulichkeit
von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte
§ 191. (1) Sektorenauftraggeber, Bewerber und
Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Sektorenauftraggeber als
auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu
wahren.
(2) Sofern in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Sektorenauftraggeber keine
ihnen von Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich
bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische
Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
(3) Soweit
Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der
Sektorenauftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des
anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe,
Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen
ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(4) Der
Sektorenauftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung
gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster,
Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde,
zurückzufordern.
(5) Die Bewerber oder
Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht
erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen
zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster,
Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung
vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für
Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
(6) Die
Sektorenauftraggeber können die Übermittlung technischer Spezifikationen an
Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern
und die Zuschlagserteilung mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von
ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern
oder Bietern, mit einem Sektorenauftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen
zur Verfügung gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus
zu vereinbaren, bleibt unberührt.
2. Hauptstück
Arten und Wahl der Vergabeverfahren
1. Abschnitt
Arten der Vergabeverfahren
Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
§ 192. (1) Die Vergabe von Aufträgen über
Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen
Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, eines dynamischen
Beschaffungssystems, einer Direktvergabe oder auf Grund einer
Rahmenvereinbarung zu erfolgen.
(2) Beim offenen
Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe
von Angeboten aufgefordert.
(3) Beim nicht offenen
Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb werden, nachdem eine
unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von
Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von
Angeboten aufgefordert.
(4) Beim nicht offenen
Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wird eine beschränkte Anzahl
von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
(5) Beim
Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb werden, nachdem
eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von
Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von
Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt
werden.
(6) Beim
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wird eine
beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten
aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.
(7) Eine
Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen
einem oder mehreren Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern,
die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines
bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug
auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht
genommene Menge. Auf Grund einer Rahmenvereinbarung kann eine Leistung an eine
Partei der Rahmenvereinbarung in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen
Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.
(8) Ein dynamisches
Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von
Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den
Anforderungen des Sektorenauftraggebers genügen. Bei einem dynamischen
Beschaffungssystem wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich
zur Abgabe von unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert
und alle geeigneten Unternehmer, die zulässige Erklärungen zur
Leistungserbringung abgegeben haben, werden zum System zugelassen. Bei einem
dynamischen Beschaffungssystem wird die Leistung nach einer gesonderten
Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem Teilnehmer am dynamischen
Beschaffungssystem bezogen.
(9) Bei der
Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten
Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
Arten des Wettbewerbes
§ 193. (1) Wettbewerbe können als
Ideenwettbewerbe oder als Realisierungswettbewerbe durchgeführt werden.
(2) Ideenwettbewerbe
sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Sektorenauftraggeber
insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der
Architektur und des Bauwesens, der Werbung oder der Datenverarbeitung einen
Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein
Preisgericht auf Grund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von
Preisen erfolgt.
(3)
Realisierungswettbewerbe sind Wettbewerbe, bei denen im Anschluss an die
Durchführung eines Auslobungsverfahrens im Sinne des Abs. 2 ein
Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß
§ 195 Z 12 durchgeführt wird.
(4) Die Durchführung
von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines
geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.
(5) Beim offenen
Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und
Personen öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
(6) Beim nicht offenen
Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und
Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom
Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten
aufgefordert.
(7) Beim geladenen
Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten
Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten
aufgefordert.
2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Wahl des
offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
§ 194. Sektorenauftraggeber können bei der
Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen
Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und dem Verhandlungsverfahren
nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb wählen.
Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf
zum Wettbewerb
§ 195. Sektorenauftraggeber können in den
folgenden Fällen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum
Wettbewerb zurückgreifen:
1. wenn im Rahmen eines Verfahrens nach vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes
Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen
Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder
2. wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen,
Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der
Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten
vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf zum
Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht
vorgreift, oder
3. wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder
künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von ausschließlichen
Rechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, oder
4. wenn dringliche, zwingende Gründe im
Zusammenhang mit Ereignissen, die der Sektorenauftraggeber nicht voraussehen
konnte, es nicht zulassen, die im offenen oder nicht offenen Verfahren nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder
5. im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen,
vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführenden Lieferungen, die entweder zur
teilweisen Erneuerung gängiger Lieferungen oder Einrichtungen oder zur
Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn
ein Wechsel des Lieferanten den Sektorenauftraggeber zum Kauf von Material
unterschiedlicher technischer Merkmale zwingen würde und dies eine technische
Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch
oder Wartung mit sich bringen würde, oder
6. wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder
Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in
dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag
vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses
erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der
den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder
a) sich die zusätzlichen Arbeiten oder
Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne
wesentlichen Nachteil für den Sektorenauftraggeber vom Hauptauftrag trennen
lassen, oder
b) diese zusätzlichen Arbeiten oder
Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden
können, aber für dessen weitere Ausführungsstufen unbedingt erforderlich sind,
oder
7. bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung
gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern
a) der Auftrag von demselben Sektorenauftraggeber
an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag
erhalten hat,
b) der erste Auftrag nach einem Aufruf zum
Wettbewerb vergeben wurde,
c) sie einem Grundentwurf entsprechen, der
Gegenstand des ersten Auftrages war,
d) hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines
derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung
vorgesehen war und
e) der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in
Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Berechnung des geschätzten
Auftragswertes zugrunde gelegt wurde, oder
8. wenn es sich um die Lieferung von Waren
handelt, die an Rohstoffbörsen notiert und gekauft werden, oder
9. bei Aufträgen, die auf Grund einer
Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst
a) gemäß den Bestimmungen des 3. Teiles dieses
Bundesgesetzes vergeben wurde und
b) nicht dazu führt, dass der Wettbewerb
verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder
10. bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren auf Grund
einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum
ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den
marktüblichen Preisen liegt, oder
11. beim Kauf von Waren zu besonders günstigen
Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig
einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder
Ausgleichsverfahrens, oder
12. wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im
Anschluss an einen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 3. Teiles dieses
Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der Gewinner des
Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzten Fall sind alle Gewinner des
Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.
Arten der
elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer
elektronischen Auktion
§ 196. (1) Eine elektronische Auktion ist ein
iteratives Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt
werden soll, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten
vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte
Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte
vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifikation dieser Angebote
ermöglicht.
(2) Im Fall der
Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines Verhandlungsverfahrens nach vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb oder bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund eines
dynamischen Beschaffungssystems gemäß dem Verfahren des § 289 können
Aufträge über Leistungen wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion
oder im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern die
Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben
werden können. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in
eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass
sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder
Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen zum Gegenstand haben – wie
etwa die Konzeption von Bauleistungen – können nicht Gegenstand einer
elektronischen Auktion sein.
(3) Bei einer
einfachen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das Angebot mit dem
niedrigsten Preis zu erfolgen.
(4) Bei einer
sonstigen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das technisch und
wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.
(5) Der
Sektorenauftraggeber kann frei zwischen der Durchführung einer einfachen oder
einer sonstigen elektronischen Auktion wählen.
Abschluss von Rahmenvereinbarungen
§ 197. (1) Aufträge können auf Grund einer
Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach
Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den
§§ 194 oder 195 abgeschlossen wurde.
(2) Das Instrument der
Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet
werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
(3) Die Partei oder
die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen
Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 194 oder 195
ermittelt. Der Sektorenauftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern die
Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des
erfolgreichen Angebotes oder der erfolgreichen Angebote sowie den Namen der
Partei bzw. der Parteien der Rahmenvereinbarung mitzuteilen. Die Gründe der
Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe
dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten
Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren
Wettbewerb schaden würde.
Einrichtung
eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen
auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 198. Aufträge können auf Grund eines
dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische
Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens eingerichtet
wurde.
Wahl des Wettbewerbes
§ 199. Die Sektorenauftraggeber können bei der
Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen
Wettbewerb wählen.
3. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen
§ 200. Aufträge im Unterschwellenbereich sind,
unbeschadet der Regelung des § 201, in einem in § 192 genannten
Verfahren zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes
des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch
die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens
kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 195
genannten Voraussetzungen vorliegt.
Direktvergabe
§ 201. (1) Für die Vergabe von
Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten
ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 bis 6, 9, 163 bis
166, 175, 181 bis 184, 187 Abs. 1, 192 Abs. 9, 235 der 4. bis
6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 5.
(2) Eine Direktvergabe
ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro nicht
erreicht.
(3) Die bei der
Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten unverbindlichen
Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
(4) Bei einer
Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und
zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vorliegen. An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein
gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein
Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder
ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der
Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
(5) Bei einer
Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar
ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers
festzuhalten.
Abschluss
von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen
auf Grund einer Rahmenvereinbarung
§ 202. (1) Aufträge können auf Grund einer
Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach
Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder
eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Soweit dies auf
Grund des Wertes und des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung erforderlich erscheint, ist beim Abschluss
einer Rahmenvereinbarung eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein
angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Das Verfahren der Direktvergabe für den
Abschluss einer Rahmenvereinbarung darf nur unter den in § 201 genannten
Voraussetzungen gewählt werden.
(2) Das Instrument der
Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet
werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
(3) Die Partei oder
die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen
Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb oder eines Verhandlungsverfahrens ermittelt. Der
Sektorenauftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die
Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des oder der erfolgreichen
Angebotes bzw. Angebotes sowie den Namen der Partei bzw. der Parteien der
Rahmenvereinbarung mitzuteilen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht
bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen
Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern
widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(4) Aufträge auf Grund
einer Rahmenvereinbarung können im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf
zum Wettbewerb vergeben werden.
Wahl des Wettbewerbes
§ 203. (1) Die Sektorenauftraggeber können bei
der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht
offenen Wettbewerb wählen.
(2) Sofern dem
Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung
eines geladenen Wettbewerbes zulässig.
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
1. Abschnitt
Wege der Informationsübermittlung
Übermittlung
von Unterlagen oder Informationen zwischen Sektorenauftraggebern und
Unternehmern
§ 204. (1) Die Übermittlung von
Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und
Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Sektorenauftraggebern
und Unternehmern, kann, sofern der Sektorenauftraggeber nicht ausnahmsweise
anderes festlegt, wahlweise brieflich, per Fax oder elektronisch erfolgen.
Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen und
Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.
(2) Die zur
Informationsübermittlung ausgewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein
verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen
Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen
diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den
allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und
Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
(3) Die Zulässigkeit
der Abgabe elektronischer Angebote ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch
in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
(4) Eine elektronische
Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im
Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer
sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) bzw. so zu erfolgen,
dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der
übermittelten Datensätze mit der Qualität einer sicheren elektronischen
Signatur gewährleistet ist.
(5) Die gewählte Art
der elektronischen Informationsübermittlung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls
sicherzustellen, dass die Vollständigkeit, Echtheit, Unverfälschtheit und die
Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewährleistet ist. Die
Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch
übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren müssen den
Anforderungen des Anhanges XVII entsprechen.
(6)
Sektorenauftraggeber und Unternehmer haben zwingend eine Faxnummer oder eine
elektronische Adresse bekannt zu geben, an die sämtliche Unterlagen und
Informationen rechtsgültig übermittelt werden können. Soweit in diesem Gesetz
zwingend eine Mitteilung von Entscheidungen an Unternehmer auf elektronischem
Weg oder mittels Telefax vorgesehen wird, ist eine briefliche Übermittlung nur
in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Elektronisch übermittelte Sendungen
gelten als übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen
Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
(7) Niederschriften,
Auskunftsersuchen von Unternehmern, Auskünfte des Sektorenauftraggebers sowie
sämtliche der Vergabeentscheidung zu Grunde liegenden Erklärungen und Dokumente
(zB Angebote, Nachweise) sind, sofern sie ausschließlich in elektronischer Form
erstellt bzw. übermittelt werden, in jener Form und mit jenem Inhalt, die oder
den sie zum Zeitpunkt des Verfassens oder des Absendens vom bzw. Einlangens
beim Auftraggeber aufweisen, so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches
Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom
bzw. des Einlangens beim Sektorenauftraggeber feststellbar ist.
2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische
Kommission
Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber
§ 205. Die Sektorenauftraggeber haben – sofern es
sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines
Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – bis zum 31. August
jedes Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an
die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr
vergebenen Aufträge zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten
erforderlich ist. Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und
Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die
Bundesregierung mit Verordnung getrennt nach Sachbereichen festzulegen, für
welche Daten nach den Festlegungen der Kommission eine Übermittlungspflicht
besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der
Übermittlung, des Aufbaus und der Form, diese Daten zu übermitteln sind.
Übermittlung von sonstigen Unterlagen
§ 206. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme
der Bestimmung des § 335, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die
Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei
Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Sektorenauftraggeber,
bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der
Sektorenauftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs
bei der EU an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens
weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.
3. Abschnitt
Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
Aufruf zum Wettbewerb
§ 207. (1) Mittels eines Aufrufs zum Wettbewerb
ist bekannt zu machen:
1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren
nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
2. die beabsichtigte Durchführung eines offenen
oder nicht offenen Wettbewerbes;
3. ‑ sofern nicht von der Möglichkeit der
Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss
einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird ‑ der beabsichtigte Abschluss
einer Rahmenvereinbarung;
4. die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen
Beschaffungssystems.
(2) Im Aufruf zum
Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder
Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder einer
Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung oder einer
Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung
ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der
Sektorenauftraggeber hat im
Aufruf zum Wettbewerb anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die
Befugnis, für die berufliche Zuverlässigkeit und für die finanzielle und
wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf
Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichen sind.
(4) Soll nach
Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines Verhandlungsverfahren nach vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer
Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 das Angebot, dem der Zuschlag
erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so
hat der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 4 eine
dahingehende Festlegung zu enthalten.
Berichtigung von Bekanntmachungen
§ 208. Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen
erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche
Bekanntmachung.
Veröffentlichung eines Beschafferprofils
§ 209. (1) Der Sektorenauftraggeber kann im Internet ein
Beschafferprofil veröffentlichen.
(2) Das
Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren,
geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle
sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von
allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- oder Faxnummer, Postanschrift
und elektronische Adresse enthalten.
Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
§ 210. Der Sektorenauftraggeber kann
Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung
gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, unmittelbar der Kommission unter
Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für
Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich übermitteln. Die Übermittlung der
Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg nach den vom
Bundeskanzler gemäß § 211 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von
Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber muss
den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den
Oberschwellenbereich
Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
§ 211. Der Sektorenauftraggeber hat
Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar der Kommission
unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen zu
übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten
der Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren. Die Übermittlung der
Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen
auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die von der Kommission
festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und
Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Sektorenauftraggeber muss
den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online
zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im
online-System.
Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
§ 212. (1) Bei Bekanntmachungen haben die
Sektorenauftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die
Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche
Auftragswesen (CPV) zu verwenden.
(2) Zur Abgrenzung des
Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die diesem Bundesgesetz
gemäß Anhang I unterliegenden Bauleistungen
bzw. zur Abgrenzung zwischen den diesem Bundesgesetz unterliegenden Kategorien
der prioritären oder nicht prioritären Dienstleistungen hat die
NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang gegenüber der
CPV-Nomenklatur.
Arten des Aufrufs zum Wettbewerb
§ 213. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
1. durch eine Bekanntmachung gemäß dem
Standardformular für die Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben im
Sektorenbereich, oder
2. durch eine regelmäßige nichtverbindliche
Bekanntmachung gemäß § 214, oder
3. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen
eines Prüfsystems gemäß § 215
zu
erfolgen.
(2) Ein Aufruf zum
Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist nur
zulässig, wenn
1. in der regelmäßigen nichtverbindlichen
Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die
Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, genannt werden, und
2. die regelmäßige nichtverbindliche
Bekanntmachung
a) den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht
offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne späteren Aufruf zum
Wettbewerb vergeben wird, sowie
b) die Aufforderung an interessierte Unternehmer,
ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
enthält,
und
3. die regelmäßige nichtverbindliche
Bekanntmachung spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt veröffentlicht wird,
zu dem der Sektorenauftraggeber die Aufforderung an alle Bewerber absendet, ihr
Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag
zu bestätigen (§ 251).
(3) Die beabsichtigte
Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren,
die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss
einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die
beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch
eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.
Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
§ 214. (1) Der Sektorenauftraggeber hat am Beginn
seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine regelmäßige
nichtverbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen
1. im Falle eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß
§ 213 Abs. 1 Z 2, oder
2. wenn er im offenen Verfahren von der
Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 2
Gebrauch machen möchte.
(2) Die regelmäßige
nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach
Warengruppen, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder
Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf
Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert
mindestens 750 000 Euro beträgt;
2. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt
nach den in Anhang III genannten Kategorien,
den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der
Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen
will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro
beträgt.
3. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der
Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den
nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern deren geschätzter
Gesamtwert mindestens 5 923 000 Euro beträgt;
(3) Die Warengruppen
gemäß Abs. 2 Z 1 sind unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV
festzulegen.
(4) Die regelmäßige
nichtverbindliche Bekanntmachung ist entweder unter Verwendung des
einschlägigen Standardformulars der Kommission zu übermitteln oder im Wege
eines Beschafferprofils gemäß § 209 zu veröffentlichen. Die regelmäßige
nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht
werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen
Standardformulars die Bekanntmachung dieser Veröffentlichung an die Kommission
abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der
Bekanntmachung des Beschafferprofils an die Kommission anzugeben.
(5) Im Falle der
regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Liefer- und
Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist die regelmäßige
nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Beginn des jeweiligen
Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zu übermitteln oder im
Beschafferprofil zu veröffentlichen. Im Falle der regelmäßigen
nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Bauaufträge gemäß Abs. 2
Z 3 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach
Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen
zugrunde liegenden Planung an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil
zu veröffentlichen.
(6) Sofern
ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen
handelt, müssen regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen keine
Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen
nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren.
Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
§ 215. (1) Ein Prüfsystem gemäß § 232 ist
gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung über das Bestehen eines
Prüfsystems bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des
Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln angefordert
werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die
Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems jährlich zu veröffentlichen.
Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
(2) Erfolgt ein Aufruf
zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems,
so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem
Verhandlungsverfahren unter den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen
eines solchen Systems qualifiziert haben.
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 216. (1) Der Bundeskanzler und die
Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden
wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen
Vollziehungsbereich durch Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien
die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Sektorenauftraggeber
zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich jedenfalls zu
veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen
hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium
getroffen werden.
(2) Bei einer Bekanntmachung
auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum
Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere
Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den
Sektorenauftraggebern frei.
(4) Bekanntmachungen
gemäß Abs. 1 oder 3 in amtlichen oder privaten Publikationsmedien dürfen
nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission veröffentlicht werden. Die
Bekanntmachungen dürfen ausschließlich jene Informationen enthalten, die in den
an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder die als
regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in einem Beschafferprofil
veröffentlicht wurden. Die Veröffentlichungen haben das Datum der Absendung der
Bekanntmachung an die Kommission bzw. das Datum der Veröffentlichung im
Beschafferprofil anzugeben.
Bekanntgabe
von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und
abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
§ 217. (1) Der Sektorenauftraggeber hat der
Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das
Ergebnis jedes Wettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der
Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei
Monate nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Wettbewerbes zu übermitteln.
(2) Der
Sektorenauftraggeber hat der Kommission jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung
bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des
einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Abschluss einer
Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber ist nicht
verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.
(3) Der
Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden auf Grund eines dynamischen
Beschaffungssystems vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag
bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des
einschlägigen Standardformulars entweder spätestens zwei Monate nach
Zuschlagserteilung jedes Auftrages oder – nach Jahresquartal zusammengefasst –
spätestens zwei Monate nach Ende des Jahresquartals zu übermitteln.
(4) Der
Sektorenauftraggeber kann darauf hinweisen, dass es sich bei den Angaben
betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote bzw. – bei Wettbewerben – der
eingegangenen Pläne und Entwürfe, die Identität der Unternehmer sowie die
angebotenen Preise um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.
(5) Bei
Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III,
die gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen
Aufruf zu Wettbewerb vergeben wurden, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben
über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk
„Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ beschränken. Bei
Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III,
die nicht gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne
vorherigen Aufruf zu Wettbewerb vergeben werden können, kann der
Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden
Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr
beschränken. Der Sektorenauftraggeber hat jedoch darauf zu achten, dass die
Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert
sind wie die Angaben im Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207. Setzt der
Sektorenauftraggeber ein Prüfsystem ein, so hat er darauf zu achten, dass die
Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben im Verzeichnis der
geprüften Dienstleistungserbringer gemäß § 232 Abs. 9.
(6) Bei nicht
prioritären Dienstleistungsaufträgen hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, ob
er mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den
Unterschwellenbereich
Arten des Aufrufs zum Wettbewerb
§ 218. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
1. durch eine Bekanntmachung gemäß § 219,
oder
2. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen
eines Prüfsystems gemäß § 220
zu
erfolgen.
(2) Die beabsichtigte
Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren,
die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss
einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte
Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine
Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 219. (1) Bekanntmachungen haben, abhängig vom
Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von
Öffentlichkeit zu gewährleisten. Sie haben jene Angaben zu
enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die
Beteiligung am Vergabeverfahren für sie von Interesse ist.
(2) Der Bundeskanzler
und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines
ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den
jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des
geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung
festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes
unterliegenden Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich jedenfalls zu
veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen
hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium
getroffen werden.
(3) Bei einer
Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss
die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder
Angebotsfrist gewährleistet sein.
(4) Weitere
Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den
Sektorenauftraggebern frei.
Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
§ 220. (1) Ein Prüfsystem gemäß § 232 ist
gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung über das Bestehen eines
Prüfsystems bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des
Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln angefordert
werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die
Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems jährlich zu veröffentlichen.
Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
(2) Erfolgt ein Aufruf
zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems,
so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem
Verhandlungsverfahren unter den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen
eines solchen Systems qualifiziert haben.
4. Abschnitt
Fristen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
Berechnung der Fristen
§ 221. (1) (1) Unbeschadet der auf die Fristen im
Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG
finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 ABGB und das
Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den
Karfreitag Anwendung.
(2) Als Arbeitstage
gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(3) Fristen, die in
Tagen, ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist
zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Tagen bemessenen Frist der
Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung
vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in den dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Tagen
bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der
Frist.
(4) Fristen, die in
Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des
Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Eine nach Wochen, Monaten oder
Jahren bemessene Frist endet an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats
oder des letzten Jahres der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen
beginnt, nach seiner Bezeichnung oder nach seiner Zahl entspricht. Wenn ein
entsprechender Tag bei einer nach Monaten bemessenen Frist fehlt, endet die
Frist am letzten Tag des letzten Monats. Fristen, die in Wochen, Monaten oder
Jahren ausgedrückt sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist
abläuft.
(5) Fristen, die in
Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, zu der die
Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Stunden bemessenen Frist
der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung
vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht
mitgerechnet, in die dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach
Stunden bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.
(6) Fällt der letzte
Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.
(7) Die Regelungen der
Abs. 3 bis 6 schließen jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor
Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur
während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.
Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von
Fristen
§ 222. (1) Der Sektorenauftraggeber hat Fristen
so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen
Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen
verbleibt. Insbesondere Teilnahme- und Angebotsfristen sind so zu bemessen,
dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Unternehmern hinreichend Zeit
zur Entscheidung und Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote verbleibt.
Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes erschweren können, ist
Bedacht zu nehmen.
(2) Die Angebotsfrist
ist bei einer Berichtigung des Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 207 zu
verlängern, wenn die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen
Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern
nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben
Art bekannt zu machen wie der Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207.
(3) Der
Sektorenauftraggeber hat erforderlichenfalls die Frist für den Eingang der
Anträge auf Teilnahme bzw. die Angebotsfrist für elektronisch übermittelte
Angebote angemessen zu verlängern, wenn der Server, auf dem die Anträge auf
Teilnahme oder die Angebote eingereicht werden sollen, bis zum Zeitpunkt des
Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist. Eine
Verlängerung der Frist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich
mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form
bekannt zu machen.
2. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Übermittlungs- und Auskunftsfristen
§ 223. (1) Sofern der Sektorenauftraggeber nicht
die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren
betreffende Unterlagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen
Bekanntmachung auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig zugänglich
gemacht hat, sind an Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen
Verfahren dem Sektorenauftraggeber gegenüber bekundet und rechtzeitig vor Ende
der Angebotsfrist die Ausschreibungsunterlagen angefordert haben, die
Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedoch
spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln
oder nach entsprechender Verständigung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern das
Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür
zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen und
über die zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs
Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
(3) Können rechtzeitig
angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder zusätzliche
Auskünfte nicht innerhalb der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen
zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, oder können die Angebote
nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu
den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die
Angebotsfristen angemessen zu verlängern, sodass alle betroffenen Unternehmer
von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen
Kenntnis nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Angebotsfrist gemäß
§ 226 Abs. 2 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist.
Angebotsfrist im offenen Verfahren
§ 224. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom
Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote
mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung gemäß
§ 213 Abs. 1 Z 1.
(2) Die Frist für den Eingang
der Angebote gemäß Abs. 1 kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern
1. der Sektorenauftraggeber mindestens 52 Tage,
höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer
Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 eine regelmäßige
nichtverbindliche Bekanntmachung veröffentlicht hat, und
2. diese regelmäßige nichtverbindliche
Bekanntmachung die im einschlägigen Standardformular genannten Angaben
enthalten hat, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vorgelegen sind.
Verkürzte Angebotsfristen im offenen Verfahren bei
Verwendung elektronischer Medien
§ 225. (1) Sofern die Bekanntmachung gemäß
§ 213 Abs. 1 Z 1 unter Verwendung des einschlägigen
Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom
Bundeskanzler gemäß § 211 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von
Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, kann im offenen Verfahren
die Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 1 oder 2 um sieben Tage verkürzt
werden.
(2) Die Angebotsfrist
im offenen Verfahren kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der
Sektorenauftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der
Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 die
Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende
Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar
gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter
der diese Unterlagen abrufbar sind.
(3) Die Verkürzung der
Angebotsfristen im offenen Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß
§ 224 Abs. 2 sind kumulierbar. Die Kumulierung der Fristverkürzungen
darf jedoch keinesfalls zu einer Angebotsfrist führen, die kürzer ist als 15
Tage ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb.
Fristen im
nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren
nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
§ 226. (1) Beim nicht offenen Verfahren nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist
1. für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund
einer Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 mindestens 15 Tage
ab Absendung der Bekanntmachung;
2. für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund
einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251 mindestens 22
Tage ab Absendung der Aufforderung; sofern diese Aufforderung auf
elektronischem Weg oder per Fax übermittelt wurde, mindestens 15 Tage ab
Absendung der Aufforderung.
(2) Beim nicht offenen
Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren
nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann die Angebotsfrist im gegenseitigen
Einvernehmen zwischen dem Sektorenauftraggeber und den ausgewählten Bewerbern
festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist
eingeräumt wird.
(3) Ist eine
einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist gemäß Abs. 2 nicht erfolgt,
so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens
10 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen muss.
3. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Besondere Vorschriften über Fristen im
Unterschwellenbereich
§ 227. Bei
Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von
Fristen ausschließlich die Grundsätze des § 222 Abs. 1. Hinsichtlich
der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf
Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit
ist, gilt § 222 Abs. 3.
5. Abschnitt
Eignung der Unternehmer
1. Unterabschnitt
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 228. (1) Sektorenauftraggeber haben für die
Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen,
die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
(2) Unternehmer, die
die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllen, sind vom
Vergabeverfahren auszuschließen.
(3) Erfolgt der Aufruf
zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems,
so erfolgt die Prüfung und Auswahl der Unternehmer gemäß § 232.
Ausschlussgründe
§ 229. (1) Unbeschadet des Abs. 2 können
Sektorenauftraggeber Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren
ausschließen, wenn
1. der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer
rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische
Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften
oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige
physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft:
Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB),
Bestechung (§ 302, 307, 308 und 310 StGB; § 10 UWG), Betrug
(§§ 146 ff StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a
StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) oder Geldwäscherei (§ 165
StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des
Landes in dem der Unternehmer seinen Sitz hat;
2. gegen sie ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren,
ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein
Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels
hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
3. sie sich in Liquidation befinden oder ihre
gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben;
4. gegen sie oder – sofern es sich um juristische
Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene
Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische
Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil
wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage
stellt;
5. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine
schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder
Umweltrechts, begangen haben, die vom Sektorenauftraggeber nachweislich
festgestellt wurde;
6. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder
nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt
haben, oder
7. sie sich bei der Erteilung von Auskünften
betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische
Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte
nicht erteilt haben.
(2)
Sektorenauftraggeber gemäß § 164 (öffentliche Auftraggeber) haben die in
Abs. 1 angeführten Ausschlussgründe jedenfalls vorzusehen.
Sektorenauftraggeber gemäß § 164 können von einem Ausschluss von
Unternehmen gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, wenn auf deren Beteiligung in
begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht
verzichtet werden kann.
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 230. Unbeschadet der Regelung des § 188
Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
spätestens
1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
2. beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der
Aufforderung zur Angebotsabgabe,
3. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum
Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
4. beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der
Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
5. beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum
Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
6. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils
relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der
Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 3,
7. beim dynamischen Beschaffungssystem zum
Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der
gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 zum Zeitpunkt des
Ablaufes der Angebotsfrist
vorliegen.
Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
§ 231. (1) Unbeschadet der Regelung des
Abs. 2 können Sektorenauftraggeber von Unternehmern, die an einem
Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre
1. berufliche Befugnis,
2. berufliche Zuverlässigkeit,
3. finanzielle und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, sowie
4. technische Leistungsfähigkeit
gegeben
ist.
(2) Die vom
Unternehmer geforderten Nachweise sind vom Sektorenauftraggeber festzulegen.
Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den
Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber
die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder
handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(3) Der
Sektorenauftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise
binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen
binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern.
Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
(4) Der Unternehmer
kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch
durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein
zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom
Sektorenauftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom
Sektorenauftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den
Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen
als den vom Sektorenauftraggeber geforderten Unterlagen führen, sofern die
geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht
werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die
ursprünglich geforderten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist
vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(5) Umfasst der
Leistungsgegenstand ausschließlich Leistungen für die dieselbe Befugnis
erforderlich ist, so haben im Falle der Angebotslegung durch eine Bietergemeinschaft
alle Mitglieder die entsprechende Befugnis nachzuweisen. Im Falle der
Ausschreibung einer Gesamtleistung, die unterschiedliche Befugnisse in
verschiedenen Fachrichtungen erfordert, hat jedes Mitglied einer
Bietergemeinschaft die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil
nachzuweisen.
Prüfsystem
§ 232. (1) Sektorenauftraggeber können ein System
zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben. Die
Sektorenauftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben
sicherzustellen, dass sich Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen
können.
(2) Das System gemäß
Abs. 1 kann verschiedene Stufen umfassen und ist auf der Grundlage
objektiver Prüfkriterien und Prüfregeln zu handhaben, die vom
Sektorenauftraggeber aufgestellt werden. Sofern diese Prüfkriterien und
Prüfregeln technische Spezifikationen umfassen, gilt § 247 (Technische
Spezifikationen). Die Prüfkriterien und Prüfregeln können bei Bedarf angepasst
werden.
(3) Die Prüfkriterien
und Prüfregeln gemäß Abs. 2 können als Nachweis für die berufliche
Zuverlässigkeit die Ausschlussgründe gemäß § 229 Abs. 1 umfassen.
Sektorenauftraggeber gemäß § 164 (Öffentliche Auftraggeber) haben die in
§ 229 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausschlussgründe jedenfalls als
Prüfkriterien und Prüfregeln vorzusehen.
(4) Enthalten die
Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 Anforderungen an die
Leistungsfähigkeit sowie die Befugnis, so kann sich ein Unternehmer zum
Nachweis der geforderten Leistungsfähigkeit bzw. Befugnis gegebenenfalls auf
die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der
zwischen ihm und diesen Unternehmer bestehenden Verbindungen stützen. In diesem
Fall muss er den Nachweis erbringen, dass er während der gesamten Gültigkeit
des Prüfsystems über diese Mittel auch tatsächlich verfügt.
(5) Unter den gleichen
Voraussetzungen wie in Abs. 4 können sich auch Bieter- und
Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer
Unternehmer stützen.
(6) Die Prüfkriterien
und Prüfregeln gemäß Abs. 2 sind interessierten Unternehmern auf Antrag
zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung der Prüfkriterien und Prüfregeln
ist interessierten Unternehmern mitzuteilen. Entspricht ein Prüfsystem eines
anderen Sektorenauftraggebers den Anforderungen eines Sektorenauftraggebers, so
hat er den interessierten Unternehmern den Namen des betreffenden
Sektorenauftraggebers mitzuteilen.
(7)
Sektorenauftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über
die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben,
zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb
von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der
Sektorenauftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Prüfungsantrages
die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann
über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. Der
Antragsteller ist über die Entscheidung über den Prüfungsantrag jedoch
längstens innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages zu
unterrichten.
(8) Negative
Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unverzüglich,
spätestens 15 Tage nach der Entscheidung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfkriterien
beziehen.
(9) Die erfolgreichen
Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung
nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert
sind.
(10) Sektorenauftraggeber
können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf
den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung
ist dem betroffenen Unternehmer mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung
der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
(11) Erfolgt der
Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines
Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an
einem Verhandlungsverfahren aus den Unternehmern auszuwählen, die sich im
Rahmen des Prüfsystems qualifiziert haben. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist
§ 252 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.
Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer und in
Bieter- und Arbeitsgemeinschaften
§ 233. (1) Zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit
oder seiner Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf
die Mittel anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der
zwischen ihm und diesen Unternehmer bestehenden Verbindungen stützen. In diesem
Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages
die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen
vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
(2) Unter den gleichen
Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die
Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.
Qualitätssicherungsnormen und Normen für
Umweltmanagement
§ 234. (1) Verlangt der Sektorenauftraggeber zum
Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen
erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf
Qualitätssicherungsverfahren Bezug zu nehmen, die den einschlägigen
europäischen Normen genügen (insbesondere Serie ÖNORM-EN ISO 9000) und von
entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen
Zertifizierungsnormen entsprechen (insbesondere Stellen, die nach der
Normenserie ÖNORM-EN 45 000 zertifiziert sind). Gleichwertige
Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen
anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss gleichwertige Nachweise von
Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, insbesondere wenn der
Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht
beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
(2) Bei Bau- und
Dienstleistungsaufträgen können Sektorenauftraggeber zur Überprüfung der
technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers in bestimmten Fällen einen
Hinweis auf die Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die der Unternehmer bei
der Ausführung des Auftrages anwenden kann. Verlangen die Sektorenauftraggeber
zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für das
Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen,
so haben sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug zu
nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen
beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem
Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen
Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen
anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der
Sektorenauftraggeber muss auch andere Nachweise für gleichwertige
Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer
glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf
oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
2. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis,
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
§ 235. Im
Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber bei der Vergabe von
Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 250 000 Euro nicht
erreicht, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren
geschätzter Auftragswert 150 000 Euro nicht erreicht, von einem
Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern
auf Grund einer Einschätzung des Sektorenauftraggebers keine Zweifel am
Vorliegen der Eignung eines Bieters oder Bewerbers bestehen.
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im
Oberschwellenbereich
Grundsätze der Ausschreibung
§ 236. (1)
Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf
zum Wettbewerb zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass
die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
(2) In den
Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so
festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder
der Konzeption für alle Benutzer
Rechnung getragen wird.
(3) Die
Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der
Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer
Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt ‑ ohne
umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
(4) Jede Mitwirkung
von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.
(5) Die Vorbereitung
einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die
fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind
unbefangene Sachverständige beizuziehen.
Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
§ 237. (1) In den Ausschreibungsunterlagen oder
im Aufruf zum Wettbewerb ist der Sektorenauftraggeber oder der
Sektorenauftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie
anzugeben, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich und der dazu ergangenen
Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses
Vergabeverfahrens zuständig ist.
(2) In die
Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf
Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß
§ 231 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Aufruf zum Wettbewerb
angeführt waren.
(3) Soll der Auftrag
dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der
Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung gemäß § 251, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle
Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen
zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung
einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die
Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung
aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Sektorenauftraggebers nicht
möglich, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der
Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251, in der Aufforderung
zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen
alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der
ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern keine Festlegung betreffend das
Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten
Preis zu erteilen.
(4) Die
Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten.
(5) Der
Sektorenauftraggeber kann in die Ausschreibungsunterlagen Bedingungen
insbesondere sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische
Belange) oder ökologischen Inhaltes aufnehmen, die während der Erbringung der
Leistungen zu erfüllen sind.
Alternativangebote
§ 238. (1) Nur bei Aufträgen, die nach dem
Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben
werden sollen, kann der Sektorenauftraggeber Alternativangebote zulassen. Der
Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und
welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der
Sektorenauftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten
gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen. Ist die Abgabe von
Alternativangeboten zulässig, so sind Alternativangebote überdies, soweit in
der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem
ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
(2) Der
Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die
Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre
Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu
erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote
einzureichen sind. Der Sektorenauftraggeber darf nur jene Alternativangebote im
Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen
erfüllen.
(3) Ein
Sektorenauftraggeber, der Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat,
darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil
es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu
einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu
einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.
Abänderungsangebote
§ 239. (1) Sofern der Sektorenauftraggeber in der
Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der
Sektorenauftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf
bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter
Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten
zulässig, so sind Abänderungsangebote überdies, soweit in der Ausschreibung
nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem
ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
(2) Der
Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen, in
welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind.
Subunternehmerleistungen
§ 240. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist
unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an
verbundene Unternehmen. Der Sektorenauftraggeber hat in den
Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des
Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von
Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind. Die
Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der
Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis,
technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die
berufliche Zuverlässigkeit besitzt.
Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 241. (1) Bei allen in Österreich
durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen
Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der
Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952,
Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973,
BGBl. III Nr. 200/2001, BGBl. III Nr. 41/2002 und
BGBl. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
(2) Der Sektorenauftraggeber
hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in
Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich
geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich
der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese
Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung
des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme
durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den
Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der
Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß
Abs. 2 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über
die am Ort der Ausführung während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen
arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.
(4) Abs. 1 bis 3
stehen der Anwendung des § 268 nicht entgegen.
Berichtigung der Ausschreibung
§ 242. (1) Werden während der Angebotsfrist
Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen
und erforderlichenfalls auch der Aufruf zum Wettbewerb zu berichtigen und die
Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.
(2) Ist eine
Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern
oder Bietern die Berichtigung nachweislich zu übermitteln. Ist dies nicht
möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibung
bekannt zu machen.
2. Unterabschnitt
Besondere
Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende
Angebote im Oberschwellenbereich
Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote
§ 243. (1) Die Zulässigkeit der Abgabe
elektronischer Angebote ist spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt
zu geben. Falls ein Sektorenauftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit der
Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf
elektronischem Weg nicht zugelassen.
(2) Ist die Abgabe von
Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Abs. 1 zugelassen, so ist in den
Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf
elektronischem Weg oder ob Angebote sowohl auf elektronischem Weg als auch in
Papierform abgegeben werden können. Falls der Sektorenauftraggeber darüber
keine Angabe gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf
elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen.
Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate
und der Verschlüsselung
§ 244. Für die Festlegung der Kommunikationswege,
der Datenformate und der Verschlüsselung für Angebote, die auf elektronischem
Weg eingereicht werden können, gelten die §§ 92 bis 94.
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung bei Vergabeverfahren im
Oberschwellenbereich
Arten der Leistungsbeschreibung
§ 245. (1) Die Beschreibung der Leistung kann
wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
(2) Bei einer
konstruktiven Leistungsbeschreibung werden die Leistungen nach zu erbringenden
Teilleistungen aufgegliedert.
(3) Bei einer
funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung
durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.
Grundsätze der Leistungsbeschreibung
§ 246. (1) Die Leistungen sind bei einer
konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu
beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine
konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten
und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster
und dergleichen zu ergänzen.
(2) Bei einer
funktionalen Leistungsbeschreibung haben die technischen Spezifikationen gemäß
§ 247 das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben,
dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände
erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der
fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in
technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht
soweit erkennbar sein, dass die Vergleichbarkeit der Angebote im Hinblick auf
die vom Sektorenauftraggeber vorgegebenen Leistungs- oder
Funktionsanforderungen gewährleistet ist. Leistungs- und Funktionsanforderungen
müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den Bewerbern und Bietern
eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem
Sektorenauftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Eine funktionale
Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten sowie Pläne,
Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen, soweit diese beim
Sektorenauftraggeber vorhanden sind.
(3) Die Leistung und
die Aufgabenstellung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter
von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.
(4) In der
Beschreibung der Leistung sind gegebenenfalls auch die Spezifikationen für die
Lieferung von umweltgerechten Produkten oder für die Erbringung von Leistungen
im Rahmen umweltgerechter Verfahren, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der
Technik und dem jeweils aktuellen Marktangebot möglich ist, anzugeben.
Leistungs- und Funktionsanforderungen haben, soweit dies auf Grund der
Aufgabenstellung möglich ist, Anforderungen an die Umweltgerechtheit der
Leistung zu beinhalten.
(5) Bei der Erstellung
der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind auch mit der
Leistung in Zusammenhang stehende allfällige zukünftige laufende bzw.
anfallende kostenwirksame Faktoren (zB Betriebs- und Erhaltungsarbeiten,
Serviceleistungen, erforderliche Ersatzteil-Lagerhaltung, Entsorgung)
aufzunehmen, falls deren Kosten ein Zuschlagskriterium bilden.
(6) In der
Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind alle Umstände
anzuführen (zB örtliche oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen
hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung
der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind.
Dies gilt ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.
Technische Spezifikationen
§ 247. (1) Die Sektorenauftraggeber haben an
einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen
Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im
Zusammenhang mit regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen benutzen.
(2) Soweit sich solche
technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten
Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese
Dokumente.
(3) Technische
Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich
sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
(4) Unbeschadet der
verbindlich festgelegten, gemeinschaftsrechtskonformen nationalen technischen
Vorschriften sind technische Spezifikationen festzulegen
1. unter Beachtung nachstehender Rangfolge:
a) nationale
Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
b) europäische
technische Zulassungen,
c) gemeinsame
technische Spezifikationen,
d) internationale
Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen
Normungsgremien erarbeitet wurden, oder
e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen,
nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische
Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und
den Einsatz von Produkten,
wobei jede
Bezugnahme ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist, oder
2. in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen, oder
3. in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen gemäß Z 2 unter Bezugnahme auf technische
Spezifikationen gemäß Z 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit
diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
4. unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen
gemäß Z 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und in Form von Leistungs‑ oder
Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale.
(5) Werden technische
Spezifikationen gemäß Abs. 4 Z 1 festgelegt, so darf der
Sektorenauftraggeber ein Angebot, ein Alternativ- oder ein Abänderungsangebot
nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Leistungen
entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter
mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm
vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf
die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignete Mittel
gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein
Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
(6) Werden technische
Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß
Abs. 4 Z 2 festgelegt, so darf der Sektorenauftraggeber ein Angebot,
ein Alternativ- oder ein Abänderungsangebot, das einer nationalen Norm, mit der
eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen
Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen
Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen
Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese
Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen
betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot oder in seinem Alternativ- oder
Abänderungsangebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm
entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs‑
und Funktionsanforderungen des Sektorenauftraggebers entspricht. Als geeignete
Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder
ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
(7) Anerkannte Stellen
im Sinne dieser Bestimmung sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie
Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den einschlägigen europäischen
Normen entsprechen. Der Sektorenauftraggeber muss Bescheinigungen von in
anderen Vertragsparteien des EWR ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.
(8) Werden
Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen gemäß Abs. 4 Z 2 festgelegt, so können
Sektorenauftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische
Spezifikationen oder Teile davon Bezug nehmen, die in europäischen, in nationalen,
multinationalen oder in sonstigen Umweltgütezeichen festgelegt sind, sofern
1. sich die Spezifikationen zur Definition der
Merkmale der auftragsgegenständlichen Waren oder Leistungen eignen,
2. die Anforderungen an das Umweltgütezeichen auf
der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet
worden sind,
3. die Umweltgütezeichen im Rahmen eines
Verfahrens erarbeitet und beschlossen worden sind, an dem sich alle
interessierten Kreise wie Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Hersteller, Händler
und Umweltschutzorganisationen beteiligen können, und
4. das Umweltgütezeichen allen interessierten
Kreisen zugänglich und verfügbar ist.
Der
Sektorenauftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass bei
Waren oder Leistungen, die mit einem bestimmten Umweltgütezeichen ausgestattet
sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten
technischen Spezifikationen entsprechen. Der Sektorenauftraggeber muss jedoch
jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des
Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, anerkennen.
(9) Soweit es nicht
durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen
Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein
besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung
oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte
Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.
Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand
nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann.
Solche Verweise sind ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu
versehen.
(10) Erfolgt
ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz
„oder gleichwertig“, sind vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm
gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese
Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die
Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung
anzugeben.
4. Unterabschnitt
Bestimmungen für die Ausschreibung bei
Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Ausschreibungsbestimmungen für den
Unterschwellenbereich
§ 248. (1) Bei Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich gelten für die Ausschreibung ausschließlich die
Bestimmungen der Abs. 2 bis 11 sowie die Vorschriften, auf die in
Abs. 2 bis 11 verwiesen wird.
(2) Die Leistungen
müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe
nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
(3) Die
Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten. In den
Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so
festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder
der Konzeption für alle Benutzer
Rechnung getragen wird.
(4) Die
Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der
Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer
Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt ‑ ohne
umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
(5) In den
Ausschreibungsunterlagen oder im Aufruf zum Wettbewerb ist der
Sektorenauftraggeber oder der Sektorenauftraggeber und die vergebende Stelle
genau zu bezeichnen sowie anzugeben, dass die Vergabe der ausgeschriebenen
Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den den
Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche
Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig
ist.
(6) In die Ausschreibungsunterlagen
sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den
Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß § 231 aufzunehmen,
soweit sie nicht bereits im Aufruf zum Wettbewerb angeführt waren.
(7) Soll der Auftrag
dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der
Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur
Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle
Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen
zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung
einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die
Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung
aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Sektorenauftraggebers nicht
möglich, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der
Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen
alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der
ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern keine Festlegung betreffend das
Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten
Preis zu erteilen.
(8) Hinsichtlich
Alternativangeboten, Abänderungsangeboten und Subunternehmerleistungen gelten
die §§ 238 bis 240.
(9) Hinsichtlich der
Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
gelten die §§ 92 bis 94 und 243.
(10) Für die
Leistungsbeschreibung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten die
§§ 245 bis 247.
(11) Der
Sektorenauftraggeber kann in den Ausschreibungsbestimmungen weitere, im
Einklang mit den Grundsätzen des § 187 stehende Festlegungen treffen.
7. Abschnitt
Ablauf einzelner Vergabeverfahren
Ablauf des offenen Verfahrens
§ 249. (1) Offene Verfahren sind in den
einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 207, 211, 212, 213
Abs. 1 Z 1, 216, 218 Z 1 und 219 bekannt zu machen.
(2) Anzahl und Namen
der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren
bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
(3) Im offenen
Verfahren können Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote
einreichen.
(4) Während eines offenen
Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt
werden.
Teilnehmer
im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und
im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
§ 250. (1) Bei nicht offenen Verfahren ohne
vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen
Aufruf zum Wettbewerb hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte,
leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen
sind vorab zu prüfen und festzuhalten.
(2) Die Auswahl der
aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden.
Der Sektorenauftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie
möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere
Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.
(3) Die Anzahl der
aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie soll
beim nicht offenen Verfahren grundsätzlich nicht unter fünf, beim Verhandlungsverfahren,
sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden
kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer
hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus
sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom
Sektorenauftraggeber festzuhalten.
(4) Von den in
Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen.
Interessensbestätigung
im Fall eines Aufrufs zum Wettbewerb durch eine
regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
§ 251. (1) Ist der Aufruf zum Wettbewerb mittels
einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt, so hat der
Sektorenauftraggeber später alle Bewerber gleichzeitig schriftlich
aufzufordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den
betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor er mit der Auswahl der einzuladenden
Unternehmer beginnt.
(2) Die Aufforderung
gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu umfassen:
1. Art und Umfang, einschließlich aller Optionen
auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für
die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und,
sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung zukünftiger
Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
2. Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren
oder Verhandlungsverfahren);
3. gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung
bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;
4. Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des
Teilnahmeantrages sowie Sprache, in der die Angebote abzugeben sind;
5. Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt
und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und
anderer Unterlagen notwendig sind;
6. alle wirtschaftlichen und technischen
Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmern
verlangt werden;
7. Höhe und Zahlungsbedingungen der für die
Ausschreibungsunterlagen zu entrichtenden Beträge;
8. Art des Auftragesgegenstandes, und
9. die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten
oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der regelmäßigen
nichtverbindlichen Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen oder in
der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten
sind.
Teilnehmer
im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im
Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
§ 252. (1)
Nicht offene Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und
Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb sind in den
einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 207, 211, 212, 213
Abs. 1, 214 bis 216 und 218 bis 220 bekannt zu machen. Erfolgt die
Bekanntmachung mittels einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung
gemäß § 213 Abs. 1 Z 2, so hat der Sektorenauftraggeber alle
Bewerber gemäß § 251 aufzufordern, ihr Interesse mittels Teilnahmeantrag
zu bestätigen.
(2) Anträge auf
Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden.
Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels
Telefax übermittelt werden.
(3) Bei einem nicht
offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren hat die Auswahl der
aufzufordernden Unternehmer anhand objektiver Auswahlkriterien zu erfolgen, die
allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
(4) Die Auswahlkriterien
gemäß Abs. 3 können auf der Notwendigkeit für den Sektorenauftraggeber
beruhen, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes
Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner
Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Es sind jedoch so
viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein angemessener Wettbewerb
gewährleistet ist.
(5) Bei der Auswahl
der Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem
Verhandlungsverfahren dürfen Sektorenauftraggeber mit ihrer Entscheidung über
die Qualifikation der Bewerber sowie bei der Überarbeitung der Kriterien nicht
1. bestimmten Unternehmern administrative,
technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen
Unternehmern nicht auferlegen, oder
2. Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich
mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
(6) Die Anzahl der
aufzufordernden Unternehmer soll beim nicht offenen Verfahren grundsätzlich
nicht unter fünf, beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich nicht unter drei
liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese
Unterschreitung sind vom Sektorenauftraggeber festzuhalten. Über die Prüfung
der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in der alle für die
Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
(7) Die maßgeblichen
Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der
Sektorenauftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber
von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche nach Abschluss
der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu
verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben,
sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den
berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien
und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(8) Langen in der
Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Unternehmern als die vom Sektorenauftraggeber festgelegte Anzahl von
aufzufordernden Unternehmern ein oder bleiben nach Prüfung der Teilnahmeanträge
weniger als die festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern übrig, so
kann der Sektorenauftraggeber zusätzliche Unternehmer in das Vergabeverfahren
einbeziehen.
(9) Der
Sektorenauftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur
Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die Unterlagen nicht
im Internet bereitgestellt werden, die Ausschreibungsunterlagen und allfällige
zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu
enthalten:
1. sofern die zusätzlichen Unterlagen nicht beim
Sektorenauftraggeber verfügbar sind, die Anschrift bzw. elektronische Adresse
der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können;
außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages
anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten
ist;
2. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen
müssen, die Anschrift bzw. die elektronische Adresse der Stelle, bei der sie
einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
3. einen Hinweis auf die als Aufruf zum Wettbewerb
veröffentlichte Bekanntmachung;
4. die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls
beizufügen sind;
5. gegebenenfalls, sofern die Unterlagen im
Internet bereitgestellt werden, die Internet-Adresse (URL), unter der die
Unterlagen im Internet verfügbar sind;
6. die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten
oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht im Aufruf zum Wettbewerb
oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, sowie
7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
Sind die
zusätzlichen Unterlagen im Sinne der Z 1 nicht beim Sektorenauftraggeber
verfügbar, so hat die Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert
werden können, allen ausgewählten Bewerbern, die die Unterlagen rechtzeitig
angefordert haben, diese unverzüglich nach Erhalt der Anforderung zu
übermitteln.
Ablauf des nicht offenen Verfahrens
§ 253. (1) Im nicht offenen Verfahren können die
zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist
ihre Angebote einreichen.
(2) Während eines
nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht
verhandelt werden.
(3) Anzahl und Namen
der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung
geheim zu halten.
Ablauf des Verhandlungsverfahrens
§ 254. (1) Der Sektorenauftraggeber darf mit dem
Bieter oder den Bietern über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln, um das
für ihn beste Angebot gemäß den bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu
ermitteln. Der Sektorenauftraggeber darf Informationen nicht in solcher Weise
diskriminierend weitergeben, dass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern
begünstigt werden können.
(2) Ein
Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern kann in verschiedenen aufeinander
folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Auftraggeber kann die Anzahl der
Angebote an Hand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien verringern. Der
Sektorenauftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter
berücksichtigt werden, unverzüglich von dieser Entscheidung zu verständigen.
Die vom Sektorenauftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Aufforderung zur
Angebotsabgabe oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. In der
Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern kann der
Sektorenauftraggeber auch mit nur einem Bieter verhandeln.
(3) Der
Sektorenauftraggeber hat, sofern nicht entsprechende Festlegungen bereits in
den Ausschreibungsunterlagen erfolgt sind, dem bzw. den am
Verhandlungsverfahren teilnehmenden Bieter bzw. Bietern den Abschluss der
Verhandlungen vorab bekannt zu geben. Dies kann dadurch geschehen, dass eine
Verhandlungsrunde als letzte Verhandlungsrunde bekannt gegeben wird oder dass
der oder die verbliebenen Bieter zu einer letztmaligen Abgabe eines Angebotes
aufgefordert werden.
(4) Der
Sektorenauftraggeber kann sich in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten,
dass er bei einem Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern im Fall der Abgabe
von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur
mit dem Bieter des bestgereihten Angebots führt und er mit den übrigen Bietern
Verhandlungen nur dann führt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des
bestgereihten Angebots nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
(5) An den bekannt
gegebenen Zuschlagskriterien darf, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht
anderes festgelegt wurde, während des Verhandlungsverfahrens keine Änderung
vorgenommen werden.
(6) Anzahl und Namen
der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der
Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.
8. Abschnitt
Das Angebot
1. Unterabschnitt
Allgemeine Regelungen für Angebote bei
Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 255. (1) Der Bieter hat sich bei offenen oder
nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die
Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der
Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den
Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das
Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in
deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
(3) Angebote müssen
sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der
Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der
Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel
behaftet.
(4) Alternativangebote
haben die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer
gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat
der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung,
auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen
Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als
solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für
jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung
bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
(5)
Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung
sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen.
Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der
Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in
einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom
Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.
(6) Ist aus der Sicht
eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der
Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat er dies umgehend dem
Sektorenauftraggeber mitzuteilen. Der Sektorenauftraggeber hat
erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 242 durchzuführen.
(7) Erfolgt
ausnahmsweise gemäß § 247 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses
mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in seinem Angebot ein
gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der
Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten
Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse
angeboten wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach
sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten
Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene
Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem
Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.
(8) Während der
Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig
unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten.
Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder ‑ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist
auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für
Angebote geltenden Vorschriften dem Sektorenauftraggeber zu übermitteln und von
diesem wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem Sektorenauftraggeber
zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige
Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.
Form der Angebote
§ 256. (1) Angebote müssen die in den
Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Bei einem
Datenträgeraustausch ist die Übermittlung eines automationsunterstützt
erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten
Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn zugleich auch die vom
Sektorenauftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter
rechtsgültig unterfertigt abgegeben oder anerkannt wird.
(2) Angebote sind
vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
(3) Der Bieter hat
lose Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot
gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.
(4) Angebote müssen so
ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der
Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von
Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass
zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist.
Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt
werden.
Inhalt der Angebote
§ 257. (1) Jedes Angebot muss insbesondere
enthalten:
1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und
Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum
Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages
bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse; schließlich die
(elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
2. Bekanntgabe der Subunternehmer, deren
Leistungsfähigkeit für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters
erforderlich ist, unter Beilage der erforderlichen Bescheinigungen und dem
Nachweis, dass der Bieter über deren Kapazitäten bzw. bei der finanziellen und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sektorenauftraggeber über die zur
Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten verfügt.
Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der Sektorenauftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen
hat – nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im
Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage
kommenden Subunternehmer sind unter Nachweis ihrer Befugnis und beruflichen
Zuverlässigkeit bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je
Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese
Angabe nicht berührt;
3. die Preise samt allen geforderten
Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im
Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den
hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis
ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern;
4. gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen –
sofern entsprechende Normen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden
sind – die Angaben, die erforderlich sind, um die Regeln und Voraussetzungen
festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
5. sonstige für die Beurteilung des Angebotes
geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder
Erklärungen;
6. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen
Unterlagen, der Nachweise, die zum Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und
Leistungsfähigkeit verlangt wurden, sowie jener Unterlagen, die gesondert
eingereicht werden (zB Proben, Muster);
7. allfällige Alternativ- oder
Abänderungsangebote;
8. Datum und rechtsgültige Unterfertigung des
Bieters.
(2) Mit der Abgabe
seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der
Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur
Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu
diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er
sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote
bei funktionaler Leistungsbeschreibung
§ 258. (1) Bei einer funktionalen
Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu stellen, dass Art und Umfang der
Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der
Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise
beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung
zweifelsfrei geprüft werden kann.
(2) Abs. 1 gilt
nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der
Sektorenauftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.
Einreichen der Angebote in Papierform
§ 259. Angebote in Papierform sind in einem
verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.
Zuschlagsfrist
§ 260. (1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem
Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die
Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten.
Sie darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus
zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer
Zeitraum angegeben war, dieser darf sieben Monate nicht überschreiten. Ist in
der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie zwei Monate.
(2) Während der
Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des
Sektorenauftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes
erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine
Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Sektorenauftraggeber
diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen.
(3) Hat ein Bewerber
oder Bieter rechtzeitig einen Antrag gemäß § 188 Abs. 1 gestellt, so
hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für
eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des
Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren
noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern
und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung,
Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß
§ 195 Z 5, 8 und 10.
(4) Der Fortlauf der
Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird für die Dauer eines
Nachprüfungsverfahrens gehemmt.
2. Unterabschnitt
Besondere
Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte
Angebote
§ 261. (1) Ist die Abgabe von Angeboten auf
elektronischem Weg gemäß § 204 Abs. 3 oder § 43 Abs. 1
zugelassen, so darf ein Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot
kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt
nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise betreffend die Befugnis, die
berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle, wirtschaftliche oder technische
Leistungsfähigkeit, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch
verfügbar sind.
(2) Falls Angebote auf
elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen,
Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die zum Nachweis der Befugnis, zum
Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit, zum Nachweis der finanziellen und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zum Nachweis der technischen
Leistungsfähigkeit verlangt wurden, sofern diese nicht in elektronisch
signierter Form übermittelt werden, spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in
Papierform vorzulegen.
Form,
Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes,
Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen
§ 262. (1) Für die Form, die Verschlüsselung und
die sichere Signatur des Angebotes sowie für das sichere Verketten von
Angebotsbestandteilen gelten die §§ 114 und 115.
(2) Die
Bundesregierung kann im Interesse der Sicherung des freien und lauteren
Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter, im Interesse einer einheitlichen
und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen sowie zur
Gewährleistung einer möglichst wirtschaftlichen Vorgangsweise im Zusammenhang
mit der Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg durch Verordnung
nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen
Übermittlung von Angeboten, die Angebotsabgabe und die Angebotsverwahrung sowie
die standardisierte Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg
erlassen.
3. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich
Regelungen für Angebote bei Verfahren im
Unterschwellenbereich
§ 263. (1) Bei Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich gelten für Angebote ausschließlich die Bestimmungen der
Abs. 2 bis 9 sowie die Vorschriften, auf die in Abs. 2 bis 9
verwiesen wird.
(2) Der Bieter hat
sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes
an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
(3) Angebote müssen
die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen.
(4) Angebote müssen so
ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der
Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von
Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass
zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist.
Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt
werden.
(5) Jedes Angebot muss
insbesondere enthalten:
1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und
Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum
Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages
bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse und bei
Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als
Arbeitsgemeinschaft erbringen; schließlich die (elektronische) Adresse jener
Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
2. Datum und rechtsgültige Unterfertigung des
Bieters.
(6) Die Zuschlagsfrist
beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb
dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz
zu halten.
(7) Während der
Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des
Sektorenauftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes
erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine
Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Sektorenauftraggeber
diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen.
(8) Der Fortlauf der
Zuschlagsfrist gemäß Abs. 6 wird für die Dauer eines
Nachprüfungsverfahrens gehemmt.
(9) Für die Abgabe von Angeboten auf elektronischem
Weg gelten die §§ 261 und 262.
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von
Angeboten
Öffnung der Angebote
§ 264. Bei
Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der
Angebote erforderlich.
Entgegennahme elektronisch übermittelter Angebote
§ 265. (1) Bei elektronisch übermittelten
Angeboten ist der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters durch
einen Zeitstempeldienst zu dokumentieren und dem jeweiligen Bieter unverzüglich
zu bestätigen. Die Zeit des Zeitstempeldienstes ist bei interaktiven
Vergabeverfahrenslösungen interaktiv lesbar zu machen. Alle Angebote sind in
der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die
einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der
abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Der
Sektorenauftraggeber hat bei elektronisch übermittelten Angeboten sicher zu
stellen, dass er vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist
Kenntnis nehmen kann und dass vor Ablauf der Angebotsfrist keine unbefugte
Entschlüsselung der Angebote erfolgen kann.
Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
§ 266. Elektronisch übermittelte Angebote sind so
zu speichern, dass
1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und
Vertraulichkeit gewährleistet ist,
2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter
Zugriff erfolgen kann und
3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote
dokumentiert wird.
Prüfung der Angebote
§ 267. (1) Die Prüfung der Angebote hat in
technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung
festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(2)
Im Einzelnen ist zu prüfen,
1. ob den in § 187 Abs. 1 angeführten
Grundsätzen entsprochen wurde;
2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der
namhaft gemachten Subunternehmer;
3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
4. die Angemessenheit der Preise;
5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der
Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
(3) Die Prüfung von
Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, kann sich
auf einzelne der in Abs. 2 genannten Kriterien beschränken.
Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte
Angebotsprüfung
§ 268. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in
Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter
Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu
prüfen.
(2) Der
Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes
verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung
ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige
Einheitspreise in Positionen aufweisen, oder
3. begründete Zweifel an der Angemessenheit von
Preisen bestehen.
(3) Der
Sektorenauftraggeber muss vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei
minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung
verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der
eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise
zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug
auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw.
der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen,
außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung
der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die
am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen
Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den
Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Sofern der
geschätzte Auftragswert 250 000 Euro nicht erreicht, kann von der
Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.
(4) Stellt der
Sektorenauftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest,
dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist weil
der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das
Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach
Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nicht innerhalb einer vom
Sektorenauftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die
betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Sofern ein Sektorenauftraggeber
aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission im Wege
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.
Ausscheiden von Angeboten
§ 269. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die
Zuschlagsentscheidung hat der Sektorenauftraggeber auf Grund des Ergebnisses
der Prüfung im Oberschwellenbereich folgende Angebote auszuscheiden:
1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am
Vergabeverfahren gemäß § 188 Abs. 5 oder – sofern der
Sektorenauftraggeber dies so vorgesehen hat ‑ gemäß § 229 Abs. 1
auszuschließen sind;
2. Angebote von Bietern, deren Befugnis,
finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder
Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
3. Angebote, die eine – durch eine vertiefte
Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des
Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
4. verspätet eingelangte Angebote;
5. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende
Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen
wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und
Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie
fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben
wurden oder nicht behebbar sind;
6. Angebote von Bietern, die mit anderen
Unternehmern für den Sektorenauftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten
oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
7. Angebote von Bietern, bei welchen dem
Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes
der gemäß § 260 Abs. 3 gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die
Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den
§§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der
EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt.
(2) Vor der Wahl des
Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Sektorenauftraggeber im
Unterschwellenbereich Angebote von Bietern gemäß den in Abs. 1 genannten Gründen
ausscheiden.
(3) Vor der Wahl des
Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Sektorenauftraggeber Angebote
von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen
gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung
einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt.
(4) Der
Sektorenauftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter
Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu
verständigen.
Ausscheiden von Angeboten aus Drittländern
§ 270. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze
gelten für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich betreffend
Waren mit Ursprung in Staaten,
1. die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens
sind (Drittländer) und
2. mit denen überdies keine Vereinbarung seitens
der Europäischen Gemeinschaft besteht, die Unternehmen mit Sitz im
Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft einem der Rechtslage nach diesem
Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer
gewährleistet.
(2) Als Ware gilt auch
Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.
(3) Ein im Hinblick
auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe
der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus
Drittländern stammenden Waren mehr als 50 vH des Gesamtwertes der in dem
Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich
geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des
Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht
zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates
der Europäischen Gemeinschaft ergibt. Der Bundeskanzler hat solche Drittländer
mit Verordnung festzustellen.
(4) Sind zwei oder
mehrere Angebote gemäß den nach § 237 Abs. 3 festgelegten
Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in
Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote
gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 vH voneinander
abweichen.
(5) Abs. 4 gilt
jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift
den Sektorenauftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere
technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu
Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder
zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
(6) Der
Sektorenauftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter
Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu
verständigen.
2. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 271. (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften
über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag
1. entweder dem technisch und wirtschaftlich
günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
2. dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
zu
erteilen.
(2) Die Gründe für die
Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 272. Der Sektorenauftraggeber hat den im
Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich
mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Mitteilung
der Zuschlagsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen.
Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht
möglich ist, ist die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung brieflich zu
übermitteln. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige
Ende der Stillhaltefrist gemäß § 273, die Gründe für die Ablehnung ihres
Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen
Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen
öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von
Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden
würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht
nicht, falls
1. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 195
Z 1, 3 bis 8, 10 und 11 durchgeführt wurde, oder
2. ein Verhandlungsverfahren im
Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, sofern eine der in § 195
genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit
nur einem Unternehmer vorliegt, oder
3. im Anschluss an einen Wettbewerb ein
Verhandlungsverfahren mit dem Gewinner des Wettbewerbes durchgeführt wurde,
oder
4. der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen
soll, der allein Partei einer Rahmenvereinbarung ist, oder
5. bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages
mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nur ein Angebot eingelangt ist.
Stillhaltefrist, Nichtigkeit der Zuschlagserteilung,
Geltendmachung der Nichtigkeit
§ 273. (1) Der Zuschlag darf bei sonstiger
absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen
erteilt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung auf
elektronischem Weg oder mittels Fax mit der Bekanntgabe der Mitteilung der
Zuschlagsentscheidung, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg mit der
Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Im Falle der Vergabe von
Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems oder im Wege einer
elektronischen Auktion, auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder nach
Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die
Stillhaltefrist auf sieben Tage.
(2) Ein unter Verstoß
gegen die gemäß § 272 erster Satz bestehende Verpflichtung zur Mitteilung
der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist absolut nichtig.
(3) Wird durch eine
Vergabekontrollbehörde festgestellt, dass
1. eine Zuschlagserteilung direkt an einen
Unternehmer erfolgte, ohne dass andere Unternehmer an diesem Vergabeverfahren
beteiligt waren, und
2. dies auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes offenkundig unzulässig war,
so wird das
Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.
Wirksamkeit des Zuschlages
§ 274. Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis
zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von
der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so
entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters,
dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine
angemessene Frist zu setzen.
Form des Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg
§ 275. Die Bundesregierung hat, sofern dies im
Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des
Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und
rechtssicheren Vorgangsweise erforderlich ist, durch Verordnung nähere
Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg, insbesondere zur
Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten
Daten durch sichere elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit, zu erlassen.
10. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens
Grundsätzliches
§ 276. Das
Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit
dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
Dokumentationspflichten für Vergabeverfahren im
Oberschwellenbereich
§ 277. (1)
Der Sektorenauftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes im
Oberschwellenbereich durchgeführte Vergabeverfahren bzw. einen Vermerk über den
Widerruf eines Verfahrens, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen
Entscheidungen zu begründen und der Kommission auf Anfrage die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Beendigung des
Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über
1. die Prüfung und Auswahl der Unternehmer sowie
die Zuschlagserteilung, sowie
2. die Gründe für die Durchführung eines
Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 195.
(2) Der
Sektorenauftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines
elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens oder über den Ablauf eines
Vergabeverfahrens, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden,
mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.
Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens
§ 278. Der
Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche
Gründe bestehen.
Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung,
Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs
§ 279. (1) Der Sektorenauftraggeber hat
unverzüglich und nachweislich allen am Vergabeverfahren teilnehmenden und ihm
bekannten Unternehmern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren
zu widerrufen. Die Mitteilung der Widerrufsentscheidung hat elektronisch oder
mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung
elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der
Widerrufsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den
Unternehmern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 3 oder 4
sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu machen.
(2) Ist eine
Mitteilung gemäß Abs. 1 nicht an alle Unternehmer möglich, so ist die
Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.
(3) Der Widerruf darf
bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von
14 Tagen erklärt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer
Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax mit der Bekanntgabe
der Mitteilung der Widerrufsentscheidung, bei einer Übermittlung auf
brieflichem Weg mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung. Im
Falle einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß Abs. 2 darf der
Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von
14 Tagen ab erstmaliger Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Mitteilung
der Widerrufsentscheidung erklärt werden.
(4) Die
Stillhaltefrist verkürzt sich auf sieben Tage bei
1. einer Auftragsvergabe im Wege einer
elektronischen Auktion,
2. Verhandlungsverfahren mit nur einem
Unternehmer,
3. der Durchführung von Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich,
4. einem Widerruf des Verfahrens zur Vergabe eines
Auftrages, weil nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot oder nur ein
Angebot im Verfahren verbleibt, oder nur ein Angebot eingelangt ist,
5. Verfahren zur Vergabe eines Auftrages auf Grund
einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems.
(5) Eine Verpflichtung
zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot
eingelangt ist.
(6) Vor Ablauf der
Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen
Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus
dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Bereits eingelangte Angebote
dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung
nicht geöffnet werden.
(7) Nach Ablauf der
Stillhaltefrist hat der Sektorenauftraggeber die Widerrufserklärung in
derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht
möglich ist, im Internet bekannt zu machen. Bei Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich genügt die Bekanntmachung der Widerrufserklärung im
Internet. Mit der Erklärung des Widerrufes nach Ablauf der Stillhaltefrist
gewinnen Sektorenauftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits
eingelangte Angebote sind nach Erklärung des Widerrufs auf Verlangen
zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist nachweislich zu
dokumentieren.
(8) Wird durch eine
Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher
Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um
Fortführung des Verfahrens der Sektorenauftraggeber ein Verfahren zur Vergabe
eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung
beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies
als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere
Verfahren
1. Abschnitt
Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen
Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge
§ 280. (1) Für die Vergabe von nicht
prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich
die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit
Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 6, 9, 163 bis 166, 175, 180
Abs. 1 und 3, 181, 184, 189, 205, 210, 247 und 273 Abs. 3
sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
(2) Nicht prioritäre
Dienstleistungsaufträge
sind von Sektorenauftraggebern unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen
Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf
Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren
mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit
gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren
Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer
Bekanntmachung eines Verfahrens kann nur Abstand genommen werden, wenn eine der
in § 195 genannten Voraussetzungen vorliegt.
(3) Die Vergabe von nicht
prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem formfreien
Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur
bis zu einem geschätzten Auftragswert von 60 000 Euro zulässig. Die
Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen über
geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer ist zulässig, sofern die Durchführung
eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des
Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist
und der geschätzte Auftragswert 50vH des Schwellenwertes gemäß § 180
Abs. 1 Z 1 nicht erreicht.
(4) Im Oberschwellenbereich sind
vergebene nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß § 217 bekannt zu
geben.
(5) Als gesondert
anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende
Festlegung des Sektorenauftraggebers. Der Sektorenauftraggeber
hat, außer in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen, die Zuschlags- bzw.
Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt zu
geben und eine angemessene, vom Sektorenauftraggeber festzusetzende
Stillhaltefrist zu beachten. Der Zuschlag bzw. der Widerruf darf bei sonstiger
Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nicht innerhalb der festgesetzten
Stillhaltefrist erteilt bzw. erklärt werden.
2. Abschnitt
Bestimmungen
betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
Grundsätzliches
§ 281. (1) Sofern ein offenes Verfahren, ein
nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf
zum Wettbewerb gemäß § 207 durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund
eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur
Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des § 290 vergeben werden sollen, kann
das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer
elektronischen Auktion ermittelt werden.
(2) Soll der Auftrag
im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist der Aufruf zum
Wettbewerb gemäß § 207 auch im Internet zu veröffentlichen.
(3) Der Durchführung
von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der
Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
1. Registrierungs- und
Identifizierungserfordernisse;
2. alle relevanten Angaben zur verwendeten
elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, zu
den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;
3. Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile),
deren Wert Gegenstand der Auktion ist;
4. die sich aus den Spezifikationen des
Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;
5. alle Angaben zum Ablauf der Auktion
(insbesondere ein gegebenenfalls einzuhaltendes Minimum der Angebotsstufen bei
der Angebotsabgabe);
6. Zeitpunkt des Beginns und Modalität der
Beendigung der Auktion;
7. Ausscheidensgründe (insbesondere Verletzung der
gegebenenfalls festgelegten Obergrenzen);
8. Termine;
9. Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste
Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste
Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht
wird;
10. Informationen, die den Bietern während oder
nach Durchführung der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden,
sowie der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen
ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; elektronische Adresse,
unter der diese Informationen bekannt gegeben werden.
(4) Vor der
Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren
eingereichten Angebote anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder
anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung
zu unterziehen.
Allgemeine
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
§ 282. (1) Alle Bieter, die in dem der Auktion
gemäß § 281 Abs. 1 vorangehenden Verfahren zulässige Angebote gelegt
haben, sind stets gleichzeitig auf elektronischem Weg aufzufordern, gemäß den
Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise und/oder neue Werte
für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Der Sektorenauftraggeber hat
allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Versendung der Aufforderung
zur Teilnahme an der Auktion unmittelbaren, uneingeschränkten und
unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Auktion betreffenden
Unterlagen zu gewähren. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei
Arbeitstage nach Versendung einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion
beginnen.
(2) Sofern das
Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen
Auktion nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung ermittelt werden soll, ist den Bietern die Teilnahme
an der Öffnung der Angebote nicht gestattet. Das Ergebnis der Öffnung ist
geheim zu halten.
(3) Das Instrument der
elektronischen Auktion darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet
werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Insbesondere darf der im Aufruf zum Wettbewerb und in den
Ausschreibungsunterlagen beschriebene Auftragsgegenstand nicht verändert
werden.
(4) Der
Sektorenauftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden
1. zu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an
der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder
2. wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen
einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten
Zeitspanne, keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen
oder übersteigen, abgegeben werden, oder
3. nach Abschluss der letzten in der Aufforderung
zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder
4. wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion
rechtfertigen.
Der
Sektorenauftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Z 1
bis 3 oder eine Kombination der in Z 1 bis 3 vorgesehenen Methoden frei
wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3, gegebenenfalls kombiniert mit
einer Vorgangsweise gemäß Z 2, gewählt wird, so legt der
Sektorenauftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den
Zeitplan für jede Auktionsphase fest.
(5) Bei einer
Vorgangsweise gemäß Abs. 4 Z 3 kann der Sektorenauftraggeber, sofern
er dies in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion vorgesehen hat, nach
jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen
Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte
Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der
Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden,
unverzüglich elektronisch zu verständigen.
(6) Der
Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß
Abs. 5 auszuscheiden waren, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen
können.
(7) Nach Beendigung
einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt
Vergabesumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse
bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen
Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich, gleichzeitig und
nachweislich auf elektronischem Weg überdies die Gründe für die Ablehnung ihres
Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht auf Grund der gemäß der
Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. zur Verfügung zu stellenden
Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung
gilt als Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 272. Als
Zeitpunkt der Absendung im Sinne des § 273 gilt der Zeitpunkt der
erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 1 im Internet bzw.
der Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung gemäß Satz 2.
(8) Der Abbruch einer
Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 278. Sofern eine Auktion
abgebrochen wurde, sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den
Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt
zu geben. Die Bekanntgabe gilt als Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung im
Sinne des § 279. Als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung im
Sinne des § 279 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der
Information gemäß Satz 2 im Internet.
(9) Während des
Ablaufes der Auktion darf die Identität der Bieter nicht bekannt gegeben
werden.
(10) Der Ablauf der
Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom
Sektorenauftraggeber lückenlos zu dokumentieren.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von
einfachen elektronischen Auktionen
§ 283. (1) Bei einfachen elektronischen Auktionen
gemäß § 196 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2) Während der
Auktion ist vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste
Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu
veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können
auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl
der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung
festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist
dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von
sonstigen elektronischen Auktionen
§ 284. (1) Bei der Durchführung von sonstigen
elektronischen Auktionen gemäß § 196 Abs. 4 hat der
Sektorenauftraggeber der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion gemäß
§ 282 Abs. 1 das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden
Bieters anzuschließen. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion hat der
Sektorenauftraggeber jene mathematische Formel anzugeben, nach der bei der
elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den
vorgelegten neuen Werten (betreffend Preis oder sonstige Angebotsteile)
vorgenommen werden. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller im Aufruf
zum Wettbewerb gemäß § 207 oder in den Ausschreibungsunterlagen
festgelegten Zuschlagskriterien für die Ermittlung des technisch und
wirtschaftlich günstigsten Angebotes hervor. Die Zuschlagskriterien sind in
fixen Werten vorab festzulegen, die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der
Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso
wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Wurden
zulässiger Weise Alternativangebote eingereicht, so muss für jedes
Alternativangebot getrennt eine mathematische Formel angegeben werden.
(2) Während der
Auktion ist jedem Bieter vom Sektorenauftraggeber unverzüglich und ständig
jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den
anderen eingelangten Angeboten der übrigen Bieter unter der in der
Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse anonymisiert bekannt zu geben.
Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere
Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der
Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung
festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist
unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der
Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot
zu erteilen.
3. Abschnitt
Bestimmungen über Wettbewerbe
Allgemeines
§ 285. Für die Durchführung von Wettbewerben
(Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die
Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 6, 9, 163 bis
166, 175, 179, 180 Abs. 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Abs. 1 bis 3,
193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, der 4. bis 6. Teil sowie die
Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
Teilnahme am Wettbewerb
§ 286. (1)
Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.
(2) Beim nicht offenen
Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem
Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden
Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedoch
nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb
gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die eindeutigen und
nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des
Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.
(3) Bewerbern, die auf
Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die
gemäß den §§ 228 bis 234 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig
anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 und 6 Gelegenheit zur
Beteiligung am Wettbewerb zu geben.
(4) Über die Prüfung
der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für
die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag
betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der
Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
(5) Langen in der
Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von
einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten,
leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die
besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in
nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser
Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl
zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb
eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nicht-Zulassung bekannt zu geben, sofern
nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den
berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien
und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(6) Langen in der
Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden
Teilnehmern ein, so kann der Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb
einbeziehen.
(7) Zu geladenen
Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur
Teilnahme hat nur an gemäß den §§ 228 bis 234 als befugt, leistungsfähig
und zuverlässig anzusehende Unternehmer zu erfolgen.
(8) Bei
Ideenwettbewerben kann – soweit dies auf Grund des Wettbewerbsgegenstandes
nicht erforderlich ist – auf die Prüfung der Befugnis, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit gemäß den §§ 228 bis 234 verzichtet werden.
Durchführung von Wettbewerben
§ 287. (1) Im Aufruf zum Wettbewerb für die
Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes gemäß § 207
sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer
Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen
Unternehmern die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer
Bedeutung vorab bekannt zu geben.
(2) Die auf die
Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der
Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage, den eingeladenen
Unternehmern bei geladenen Wettbewerben aber jedenfalls, mitzuteilen.
(3) Der Durchführung
von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest
folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
1. Vorgangsweise des Preisgerichtes;
2. Preisgelder und Vergütungen;
3. Verwendungs- und Verwertungsrechte;
4. Rückstellung von Unterlagen;
5. Beurteilungskriterien;
6. Angabe, ob ein oder mehrere Gewinner des
Wettbewerbes ermittelt werden sollen; im letzteren Fall Angabe der Anzahl der
Gewinner;
7. Ausschlussgründe;
8. Termine.
(4) Das Preisgericht
darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes
unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche
Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über
dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(5) Das Preisgericht
darf erst nach Ablauf der Frist für deren Vorlage vom Inhalt der Pläne und
Entwürfe Kenntnis erhalten.
(6) Das Preisgericht
ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese
Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur
auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die
Rangfolge der ausgewählten Projekte eine Niederschrift zu erstellen, in die auf
die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen ist und in die allfällige
Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen
betreffend einzelne Wettbewerbsarbeiten aufzunehmen sind. Diese Niederschrift
ist von den Preisrichtern zu unterfertigen. Die Bewerber können bei Bedarf
aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten
Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in
der Niederschrift festgehalten hat. Über den darüber stattfindenden Dialog
zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu
erstellen, das der Niederschrift anzuschließen ist. Die Anonymität der
vorgelegten Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Auswahl des Preisgerichtes bzw. bis
zum gegebenenfalls stattfindenden Dialog zu wahren. Die Auswahl des
Preisgerichtes ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung
vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.
(7) Wettbewerbe können
ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
(8) Für die
Übermittlung von Plänen und Entwürfen auf elektronischem Weg im Zusammenhang
mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die §§ 243, 244, 261, 262
und 265 sinngemäß.
(9) Wird im Anschluss
an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe
eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die
Entscheidung an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben werden bzw.
Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen
Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu
geben.
(10) Wird im Anschluss
an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe
eines Dienstleistungsauftrages mit dem oder den Gewinnern des Wettbewerbes
durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur
Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes
den nicht zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner
Entscheidung bekannt zu geben.
(11) Der Auslober kann
einen Wettbewerb widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Für die
Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt § 279.
4. Abschnitt
Bestimmungen
über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen
auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
Allgemeines
§ 288. (1) Aufträge können auf Grund eines
dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische
Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne
Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet
wurde.
(2) Für die Vergabe
von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gelten allein die
Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die
Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
Einrichten und Betrieb eines dynamischen
Beschaffungssystems
§ 289. (1) Ein dynamisches Beschaffungssystem
darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden.
(2) Der
Sektorenauftraggeber hat den Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung
gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 unter Beachtung der §§ 211, 216 und
219 auf elektronischem Weg zu übermitteln und überdies unverzüglich im Internet
zu veröffentlichen. Im Aufruf zum Wettbewerb ist anzugeben, unter welcher
elektronischen Adresse die Ausschreibungsunterlagen sowie alle sonstigen für
die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems
erforderlichen Dokumente und Informationen bereit gestellt sind bzw. die
vereinfachte Bekanntmachung gemäß § 290 Abs. 3 veröffentlicht wird.
Ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb hat der
Sektorenauftraggeber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Systems
unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu
allen das dynamische Beschaffungssystem betreffende Unterlagen zu gewähren.
(3) In den
Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungen, die Gegenstand des dynamischen
Beschaffungssystems sind, eindeutig festzulegen. Ferner sind darin alle
erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem,
insbesondere die verwendete bzw. die für die Teilnahme erforderliche technische
Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung
präzise anzugeben.
(4) Alle gemäß den
Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems
befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter, die im offenen Verfahren
zulässige unverbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung auf elektronischem
Weg unter Beachtung der §§ 261, 262 und 265 abgegeben haben, sind zum dynamischen
Beschaffungssystem zugelassen. Die abgegebenen unverbindlichen Erklärungen zur
Leistungserbringung können von den Bietern jederzeit abgeändert werden, sofern
sie dabei mit den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung
des dynamischen Beschaffungssystems vereinbar bleiben.
(5) Die Laufzeit eines
dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern
dies ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere
Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind
festzuhalten.
(6) Während der
gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems kann jeder Unternehmer
auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung
abgeben und beantragen, als Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem
zugelassen zu werden. Der Sektorenauftraggeber hat binnen einer Frist von 15
Tagen ab Einlangen der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung
festzustellen, ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung
des dynamischen Beschaffungssystems um einen befugten, zuverlässigen und
leistungsfähigen Bieter handelt und ob es sich gemäß den
Ausschreibungsunterlagen um eine zulässige unverbindliche Erklärung zur
Leistungserbringung handelt. Diese Frist kann durch den Sektorenauftraggeber
angemessen verlängert werden, sofern nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens
der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung eine gesonderte
Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 erfolgt.
(7) Sofern der
Sektorenauftraggeber feststellt, dass es sich um einen gemäß den
Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems
befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter und um eine gemäß den
Ausschreibungsunterlagen zulässige unverbindliche Erklärung zur
Leistungserbringung handelt, hat der Sektorenauftraggeber den Bieter zum
dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Der Bieter ist von dieser
Entscheidung unverzüglich und nachweislich auf elektronischem Weg zu
verständigen. Der Sektorenauftraggeber hat die nicht zum dynamischen
Beschaffungssystem zugelassenen Bieter von dieser Entscheidung unverzüglich und
unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung auf elektronischem
Weg zu verständigen. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind nicht
bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen
Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern
widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(8) Das Instrument des
dynamischen Beschaffungssystems darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise
angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder
verfälscht wird.
(9) Für die
Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen
Beschaffungssystem darf der Sektorenauftraggeber den Unternehmern keine Kosten
verrechnen.
(10) Der
Sektorenauftraggeber kann ein eingerichtetes dynamisches Beschaffungssystem aus
sachlichen Gründen widerrufen. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung
gilt § 279 sinngemäß.
Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen
Beschaffungssystems
§ 290. (1) Aufträge, die auf Grund eines gemäß
§ 289 eingerichteten dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden
sollen, werden ausschließlich gemäß einem in den Abs. 2 bis 5
beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg vergeben. Dieses Verfahren ist
nur zwischen dem Sektorenauftraggeber und jenen Unternehmern zulässig, die
Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems sind.
(2) Für die Vergabe
jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu
erfolgen.
(3) Vor einer
gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Abs. 2 veröffentlicht
der Sektorenauftraggeber gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen
eine vereinfachte Bekanntmachung im Internet. Diese vereinfachte Bekanntmachung
hat mindestens die in Anhang IX (Teil D)
genannten Angaben für eine vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines
dynamischen Beschaffungssystems zu enthalten. In der vereinfachten
Bekanntmachung sind alle interessierten Unternehmer aufzufordern, binnen einer
vom Sektorenauftraggeber festzusetzenden Frist, die nicht weniger als
15 Tage ab Veröffentlichung der vereinfachten Bekanntmachung betragen
darf, eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung gemäß § 289
Abs. 6 abzugeben.
(4) Eine gesonderte
Aufforderung zur Angebotsabgabe ist erst zulässig, wenn der
Sektorenauftraggeber über alle nach einer vereinfachten Bekanntmachung gemäß
Abs. 3 fristgerecht elektronisch eingelangten unverbindlichen Erklärungen
zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 7 entschieden hat.
(5) Der Zuschlag
erfolgt entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den
§§ 281 bis 284 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens:
1. Der Sektorenauftraggeber fordert alle zum
dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter gleichzeitig auf
elektronischem Weg auf, Angebote für die auf Grund des Beschaffungssystems zu
vergebenden Aufträge auf elektronischem Weg abzugeben. Der Sektorenauftraggeber
setzt dabei eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote fest.
2. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der
Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen
Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am
besten bewerteten Angebot zu erteilen. Sofern dies in den
Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist, können die in den
Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems
festgelegten Zuschlagskriterien in der gesonderten Aufforderung zur
Angebotsabgabe präzisiert werden. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind
schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der
Zuschlagsentscheidung und der Wirksamkeit des Zuschlages gelten die §§ 272
bis 274.
(6) Für die
Bekanntmachung vergebener Aufträge im Oberschwellenbereich gilt § 217
Abs. 3.
(7) Der
Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren gemäß Abs. 5 zur Vergabe eines
Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für die Bekanntgabe der
Widerrufsentscheidung gilt § 279.
4. Teil
Rechtsschutz
1. Hauptstück
Bundesvergabeamt
1. Abschnitt
Einrichtung und innere Organisation
1. Unterabschnitt
Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder
Einrichtung des Bundesvergabeamtes
§ 291. (1)
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein Bundesvergabeamt mit
Sitz in Wien einzurichten.
(2) Das
Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse gegenüber Auftraggebern im Sinne dieses
Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den
Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Art. 14b Abs. 2 B‑VG). Das
Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen
Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.
(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß
auch für das Bundesvergabeamt.
Bestellung der Mitglieder
§ 292. (1) Das Bundesvergabeamt besteht aus einem
Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl
von Senatsvorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung auf unbestimmte
Zeit ernannt.
(3) Die
Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der
Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erstmalig für die
Dauer von fünf Jahren ernannt. Hat der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung
bereits das 60. Lebensjahr vollendet, hat die Ernennung bis zum Ablauf des
Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Nach einer
tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können
Senatsvorsitzende einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen; in die
tatsächliche Dienstzeit sind die in § 136a Abs. 2 Z 1 und 2 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, genannten
Zeiten nicht einzurechnen. Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den
Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
(4) Die Ausschreibung
zur allgemeinen Bewerbung gemäß Abs. 2 und 3 ist im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung und die Durchführung des
Auswahlverfahrens obliegen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(5) Die sonstigen
Mitglieder des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen
sind zulässig.
(6) Die sonstigen
Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind zu gleichen Teilen aus dem Kreis der
Auftraggeber und der Auftragnehmer zu bestellen. Bei der Erstellung des
Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder der
Auftragnehmerseite ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen.
Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der
Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.
(7) Der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden müssen über ein
abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und entweder
1. bereits durch mindestens fünf Jahre eine
Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung der
rechtswissenschaftlichen Studien erforderlich ist, oder
2. über eine mindestens fünfjährige einschlägige
Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vergaberechts verfügen.
(8) Die sonstigen
Mitglieder des Bundesvergabeamtes müssen eine mindestens fünfjährige
einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in
rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.
(9) Personen, die
nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung als Mitglied des
Bundesvergabeamtes ausgeschlossen. Von der Bestellung als Mitglied des
Bundesvergabeamtes sind ferner jene Personen ausgeschlossen, bei denen ein
Enthebungsgrund gemäß § 294 Abs. 3 vorliegt.
Unvereinbarkeit
§ 293. (1)
Dem Bundesvergabeamt dürfen nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident
des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines
Bundeslandes, Bürgermeister, Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates
(Stadtschulrates für Wien), Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes. Auf den
Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden
findet § 19 BDG 1979 Anwendung.
(2) Zum Vorsitzenden
oder stellvertretenden Vorsitzenden darf überdies nicht bestellt werden, wer in
den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung
oder Staatssekretär gewesen ist.
(3) Der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden dürfen keine Tätigkeit
ausüben, die
1. weisungsgebunden zu besorgen ist, oder
2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft,
oder
3. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen
Aufgaben behindert, oder
4. sonstige wesentliche dienstliche Interessen
gefährden könnte.
(4) Die in Abs. 3
genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die
sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu
bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt
werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis
zu bringen.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 294. (1)
Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses
Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der Bedienstetenversammlung
bzw. der Vollversammlung enthoben werden.
(2)
Die Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt erlischt:
1. bei Tod des Mitgliedes;
2. mit der Enthebung eines sonstigen Mitgliedes
vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der Vollversammlung;
3. (Verfassungsbestimmung)
mit der Enthebung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder
eines Senatsvorsitzenden vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der
Bedienstetenversammlung;
4. für die sonstigen Mitglieder des
Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden durch Ablauf der Amtsdauer, falls
vorher nicht eine Wiederbestellung (§ 292 Abs. 5) oder eine
unbefristete Ernennung (§ 292 Abs. 3) erfolgt;
5. für den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden
a) durch Übertritt in den Ruhestand oder,
b) durch Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG
1979, oder
c) durch Austritt gemäß § 21 BDG 1979, oder
d) mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte auf sein
Ansuchen auf eine andere Planstelle des Bundes ernannt wird;
6. für die sonstigen Mitglieder des
Bundesvergabeamtes mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim
Bundesvergabeamt;
7. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;
8. bei Unvereinbarkeit gemäß § 293
Abs. 1, es sei denn, dessen letzter Satz findet Anwendung.
(3)
Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes ist seines Amtes zu entheben, wenn
1. es sich Verfehlungen von solcher Art oder
Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den
Interessen des Amtes abträglich wäre,
2. es infolge seiner körperlichen oder geistigen
Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit)
und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
3. es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen
länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder
4. es – unbeschadet des § 293 Abs. 1 –
eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes
hervorrufen könnte.
(4)
Scheidet ein Mitglied aus den Gründen gemäß Abs. 2 und 3 aus, so ist
erforderlichenfalls ein neues Mitglied nach dem Verfahren gemäß § 292 zu
bestellen.
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 295. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des
Bundesvergabeamtes sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz
und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen
gebunden.
Befangenheit; Ablehnung von Mitgliedern
§ 296. (1)
Von der Mitwirkung an einer Entscheidung sind sonstige Mitglieder des
Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine
Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie
angehören oder die sie gemäß § 292 Abs. 6 der Bundesregierung
vorgeschlagen hat. Im Übrigen gilt für alle Tätigkeiten der Mitglieder des
Bundesvergabeamtes sinngemäß § 7 AVG.
(2) Die Parteien
können Mitglieder des Bundesvergabeamtes unter Angabe von Gründen ablehnen. Die
Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der Vorsitzende. Betrifft der
Ablehnungsantrag den Vorsitzenden, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der
stellvertretende Vorsitzende. Werden sowohl der Vorsitzende als auch der
stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet über den
Ablehnungsantrag der an Lebensjahren älteste Senatsvorsitzende.
2. Unterabschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen;
Aufwandersätze
Allgemeines
§ 297. (1)
Durch die Ernennung zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder
Senatsvorsitzenden wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund
begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.
(2) Die §§ 4
Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 11 und 12 (definitives
Dienstverhältnis), 15a (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen), 24 bis 35
(Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39, 40 und 41 (Dienstzuteilung und
Versetzung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des
Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen
Beamten), 136a (Begründung des Dienstverhältnisses), 138 und 139
(Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 finden auf
die in Abs. 1 genannten Mitglieder keine Anwendung.
(3) Die amtswegige
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979
ist unzulässig, solange ein im Abs. 1 genanntes Mitglied nicht gemäß
§ 294 Abs. 3 Z 2 oder 3 seines Amtes enthoben worden ist.
(4) Die Erklärung
gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979
sind gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben. Der Vorsitzende hat die genannten
Erklärungen gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzugeben.
(5) Endet die
Mitgliedschaft eines gemäß § 292 Abs. 3 bestellten Mitgliedes des
Bundesvergabeamtes, das bereits vor seiner Ernennung in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, durch Zeitablauf, gilt
§ 141a BDG 1979 mit der Maßgabe, dass dies als eine Abberufung vom
bisherigen Arbeitsplatz gilt, die vom Beamten nicht zu vertreten ist.
(6) Die §§ 91 bis
130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass
1. der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
2. die Disziplinarkommission und der
Disziplinarsenat die Bedienstetenversammlung ist und
3. gegen Entscheidungen der
Bedienstetenversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(7) Die
Funktionsbezeichnung ist gleichzeitig der entsprechende Amtstitel nach
§ 63 BDG 1979.
Dienstaufsicht
§ 298.
Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist,
sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die §§ 309 und 310
wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Dienstbehörde.
Leistungsfeststellung
§ 299. (1)
Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden, der
Senatsvorsitzenden und der im Geschäftsapparat tätigen öffentlich-rechtlich
Bediensteten ist vom Vorsitzenden mit Bescheid zu treffen.
(2) Gegen den Bescheid
des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die
Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid zu treffen.
(4) Im Übrigen gelten
für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.
Besoldung
§ 300. (1) Für die Besoldung des Vorsitzenden,
des stellvertretenden Vorsitzenden und der Senatsvorsitzenden gelten die
Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem
Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54.
(2) Es gebührt das
Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die
jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden
die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden gebührt ein
Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31
GehG.
(3) Für die Einstufung
der in Abs. 1 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes in die jeweilige
Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.
Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder
§ 301. (1) Die sonstigen Mitglieder des
Bundesvergabeamtes (§ 292 Abs. 5) haben Anspruch auf einen
angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.
(2) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den
Umfang der zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung einen angemessenen
Aufwandsersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen.
3. Unterabschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Leitung
§ 302. (1) Der Vorsitzende leitet das
Bundesvergabeamt. Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des
Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal.
(2) Ist der
Vorsitzende verhindert, wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, ist er von dem an
Lebensjahren ältesten Senatsvorsitzenden zu vertreten.
Bildung und Zusammensetzung der Senate
§ 303. (1) Das Bundesvergabeamt wird, sofern sich
aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.
(2) Jeder Senat
besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates
hat der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein
Senatsvorsitzender zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der
Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
Geschäftszuweisung, Verhinderung
§ 304. (1) Der Vorsitzende weist die anfallenden
Verfahren dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur weiteren
Behandlung zu.
(2) Eine nach der
Geschäftsverteilung einem Senat zufallende Sache darf ihm nur im Fall der
Verhinderung des jeweiligen Senatsvorsitzenden durch Verfügung des Vorsitzenden
abgenommen werden.
Beschlussfassung und Beratung der Senate
§ 305. (1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Beratung und
die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen
Senatsvorsitzenden zu leiten.
(3) Über die Beratung
und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Aufgaben des Senatsvorsitzenden
§ 306. (1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger
Verfügungen entscheidet der jeweilige Vorsitzende des zuständigen Senates.
(2) Der
Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen
Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende
nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den
Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und
die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.
(3) Der
Senatsvorsitzende beraumt die mündliche Verhandlung an und leitet diese. Er
leitet ferner die Beratung und Abstimmung des Senates, verkündet die Beschlüsse
des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
Vollversammlung; Bedienstetenversammlung
§ 307. (1) Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes
bilden die Vollversammlung. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Folgende
Beschlüsse der Vollversammlung sind in Anwesenheit von der Hälfte der
Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu
fassen:
1. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
2. die Beschlussfassung über die
Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;
3. die Beschlussfassung über die Annahme des
Tätigkeitsberichtes;
4. die Beschlussfassung über die Amtsenthebung
gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich der sonstigen Mitglieder;
5. die Ergänzung der Tagesordnung der
Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.
(3) Sonstige
Beschlüsse der Vollversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Sitzungen der
Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten.
Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
(5) Der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die
Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Ein Beschluss
der Bedienstetenversammlung über die Amtsenthebung des Vorsitzenden, des
stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden gemäß § 294
Abs. 3 bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer
Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gelten sinngemäß
die Abs. 3 und 4.
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 308 (1) Das Bundesvergabeamt hat eine
Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Einberufung, die
Beschlussfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung und der
Senate sowie der Bedienstetenversammlung näher zu regeln. In der
Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung
festzulegen sowie nähere Bestimmungen über Bekanntmachungspflichten und Art der
Kundmachung betreffend die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung zu treffen.
(2) Die
Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamtes ist im Voraus für das jeweils
nächstfolgende Kalenderjahr zu beschließen und in geeigneter Weise zu
veröffentlichen. Sie hat die Anzahl der Senate, die Bildung der Senate sowie
die Verteilung der Geschäfte auf die Senate nach feststehenden Gesichtspunkten
zu regeln. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Senate Bedacht
zu nehmen. Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung
eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist.
(3) Hat die
Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für
das nächstfolgende Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige
Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen für das betreffende
Kalenderjahr weiter.
(4) Die
Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind im Internet kundzumachen.
Geschäftsapparat
§ 309. (1) Zur Besorgung der Geschäftsführung des
Bundesvergabeamtes hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen
Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren
erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Geschäftsapparat tätigen
Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden.
(3) Die im
Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach
Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden.
Evidenzstelle
§ 310. (1) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei
voller Wahrung der Unabhängigkeit von deren Mitgliedern auf eine möglichst
einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu ist eine Evidenzstelle für
das Bundesvergabeamt einzurichten, die die Entscheidungen in einer
übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren und evident zu halten hat.
(2) Die Aufbereitung
der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt dem
jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden auf andere Weise
dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung hat umgehend zu erfolgen und ist
verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur
Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung
zu stellen.
(3) Die Leitung der
Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden.
Tätigkeitsbericht
§ 311. Das Bundesvergabeamt hat jährlich einen
Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu
verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit zu übermitteln und von diesem der Bundesregierung und dem Nationalrat
vorzulegen.
2. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 312. (1) Das Bundesvergabeamt ist nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Abschnittes auf Antrag zur Durchführung von
Nachprüfungsverfahren (2. Unterabschnitt), zur Erlassung einstweiliger
Verfügungen (3. Unterabschnitt) und zur Durchführung von
Feststellungsverfahren (4. Unterabschnitt) zuständig.
(2) Bis zur
Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das
Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses
Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen
unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer
Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend
gemachten Beschwerdepunkte.
(3) Nach
Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig
1. im Rahmen der vom Antragsteller geltend
gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen
dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines
Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht
gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
2. auf Antrag des Auftraggebers oder des
Zuschlagsempfängers in einem Verfahren gemäß Z 1 zur Feststellung, ob der
Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des
Zuschlages gehabt hätte;
3. im Rahmen der vom Antragsteller geltend
gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob
a) bei Direktvergaben und bei Vergabeverfahren
ohne vorherige Bekanntmachung die Wahl des Vergabeverfahrens nicht zu Recht
erfolgte, oder
b) eine Zuschlagserteilung, die ohne
Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer direkt an einen Unternehmer
erfolgte, auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig
unzulässig war.
(4) Nach Erklärung des
Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zuständig
1. im Rahmen der vom Antragsteller geltend
gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines
Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen
oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht
rechtswidrig war, bzw.
2. auf Antrag des Auftraggebers in einem Verfahren
gemäß Z 1 zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die hierzu ergangenen Verordnungen
keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(5) Bis zur
Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens
ist das Bundesvergabeamt zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach
erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des
Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung
oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise
fortgeführt hat.
Auskunftspflicht
§ 313. (1)
Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber
bzw. vergebenden Stellen haben dem Bundesvergabeamt alle für die Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür
erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem
Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Hat ein
Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht
vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die
Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das
Bundesvergabeamt, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese
Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen
des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
Ladungen
§ 314. Das
Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (§ 19
AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.
Zustellungen
§ 315. (1) Soweit ein Streitteil dem
Bundesvergabeamt eine elektronische Adresse (zB E-Mail-Adresse,
Telefax-Adresse) bekannt gegeben hat, hat das Bundesvergabeamt schriftliche
Erledigungen an diese elektronische Adresse zu übermitteln. Solche
Übermittlungen gelten als zugestellt, sobald die Erledigung in den
elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Die §§ 3
Abs. 2, 4 Abs. 3, 5 bis 9 und 11 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl.
Nr. 200/1982, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bekannt
gegebene elektronische Adresse als Abgabestelle im Sinne der genannten
Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt.
(2) Hat ein Streitteil
dem Bundesvergabeamt keine elektronische Adresse bekannt gegeben, sind
schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des I. und II. Abschnittes des
Zustellgesetzes an eine Abgabestelle zuzustellen.
Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt
§ 316. (1)
Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von
Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Soweit dem
Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegensteht, kann die Verhandlung ungeachtet
eines Parteiantrages entfallen, wenn
1. der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen
ist, oder
2. das Bundesvergabeamt einen sonstigen
verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, oder
3. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass
dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
(3) Der Antragsteller
hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder
Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen
Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht
übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu
stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung
der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
Durchführung der Verhandlung und Erlassung des
Bescheides
§ 317. In
Verfahren vor dem Bundesvergabeamt sind die §§ 67e, 67f Abs. 1 und
67g AVG sowie § 22 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, sinngemäß
anzuwenden.
Gebühren
§ 318. (1) Für Anträge gemäß den §§ 320
Abs. 1, 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 hat der
Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Für diese Anträge und
die Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem
Gebührengesetz an.
(2) Die Höhe der
Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach dem vom Auftraggeber
durchgeführten Verfahren. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe
eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß
den §§ 12 und 180 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für
das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu
entrichten.
(3) Die Pauschalgebühr
ist gemäß den in Anhang XIX ausgewiesenen
Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften
haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(4) Die
Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein,
mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung
und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind
durch das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der vorhandenen
technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend
bekannt zu machen.
Gebührenersatz
§ 319. (1)
Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller
hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den
Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß
§ 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens
klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf
Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur
dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag)
stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung
stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer
Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den
Gebührenersatz entscheidet das Bundesvergabeamt.
2. Unterabschnitt
Nachprüfungsverfahren
Einleitung des Verfahrens
§ 320. (1)
Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung
die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im
Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. er ein Interesse am Abschluss eines dem
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Ist die zwischen
dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der
Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer
als die in § 321 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, unter einem
die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung
oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu
beantragen.
(3) Dem Antrag auf
Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende
Vergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe
gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat
das Bundesvergabeamt – unter Bedachtnahme auf die §§ 101 Abs. 2, 104
Abs. 3, 105 Abs. 6, 249 Abs. 2, 253 Abs. 3 und 254
Abs. 6 ‑ die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu
verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 321. (1)
Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind
1. bei beschleunigten Verfahren wegen
Dringlichkeit gemäß den §§ 63 binnen sieben Tagen,
2. bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen
gemäß § 61 und gleichzeitig gemäß § 62 kumuliert verkürzt wurden,
sieben Tage,
3. im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung
bei der Vergabe von Aufträgen im Wege einer elektronischen Auktion oder auf
Grund eines dynamischen Beschaffungssystems binnen sieben Tagen,
4. im Falle der Bekämpfung der
Widerrufsentscheidung bei den in den §§ 140 Abs. 4 und 279
Abs. 4 genannten Fällen binnen sieben Tagen,
5. im Falle der Durchführung eines
Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder
des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes binnen sieben Tagen,
6. im Falle der Durchführung einer Direktvergabe
binnen sieben Tagen,
7. in allen übrigen Fällen binnen 14 Tagen
ab dem
Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren
Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(2)
Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sind
1. sofern die Angebotsfrist bzw. die Frist zur
Vorlage der Wettbewerbsarbeiten weniger als 15 Tage beträgt, binnen drei Tagen
vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage der
Wettbewerbsarbeiten,
2. in allen übrigen Fällen binnen sieben Tage vor
Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten
einzubringen.
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
§ 322. (1)
Ein Antrag gemäß § 320 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden
Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes
einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung
der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht
genommenen Bieters,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder
bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem
sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt,
7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der
angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu
beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist
jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wenn
1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare
Entscheidung richtet,
2. er nicht innerhalb der in § 321 genannten
Fristen gestellt wird, oder
3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht
ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer
Verhandlung
§ 323. (1)
Der Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages ist vom
Vorsitzenden des zuständigen Senates unverzüglich im Internet bekannt zu
machen.
(2) Die Bekanntmachung
hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Auftraggebers und des
betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag
(§ 322 Abs. 1 Z und 2);
2. die Bezeichnung der bekämpften gesondert
anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag
(§ 322 Abs. 1 Z 1);
3. den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach
§ 324 Abs. 3.
(3) Der im Nachprüfungsantrag
bezeichnete Auftraggeber ist vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich
persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese
Verständigung hat die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu
enthalten.
(4) Im Falle der
Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht
genommene Bieter jedenfalls vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich
persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese
Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) In
Nachprüfungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat
jedenfalls auch die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(6) In
Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung
ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
§ 324. (1)
Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt sind jedenfalls
der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Parteien des
Nachprüfungsverfahrens sind ferner jene Unternehmer, die durch die vom
Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen
geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner);
insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den
Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung
für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung,
wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte
Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung
über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 323 Abs. 4) erhebt.
Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn
sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte
Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der
Verfahrenseinleitung nach § 323 Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche
Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3
AVG gilt sinngemäß.
(4) Haben mehrere
Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers
angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese
Entscheidung Parteistellung zu.
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 325. (1)
Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene
gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig
zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht
gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach
§ 322 Abs. 1 Z 5 geltenden gemachten Recht verletzt, und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des
Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) Als
Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die
Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich
technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder
finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem
sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
Entscheidungsfrist
§ 326.
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist
unverzüglich, spätestens 6 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Mutwillensstrafen
§ 327. Im
Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35
AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000
Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, sinngemäß
anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Einstweilige Verfügungen
Antragstellung
§ 328. (1)
Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die
Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen,
durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die
nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit
einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende
Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf
Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Bundesvergabeamt einzubringen.
Er hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden
Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des
Auftraggebers,
2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes
sowie des Vorliegens der in § 320 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
3. die genaue Bezeichnung der behaupteten
Rechtswidrigkeit,
4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden
Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der
maßgeblichen Tatsachen,
5. die genaue Bezeichnung der begehrten
vorläufigen Maßnahme und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu
beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3) Wenn noch kein
Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit
gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur
zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 321 festgelegten Frist für die
Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag
auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in
weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 321 bezeichneten Frist kein
zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der
einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits
gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder
zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung
formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in
diesem Fall mit Ablauf der in § 321 bezeichneten Frist bzw. mit dem
Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der
Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen
Verfügung zu verständigen.
(5) Das
Bundesvergabeamt hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages
auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des
Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung
der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf
einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die
Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der
Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des
Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der
Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht
erteilen, bzw.
2. bei sonstiger Unwirksamkeit das
Vergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
3. die Angebote nicht öffnen.
(6) Das
Bundesvergabeamt hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen
eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der
Antragstellung hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf
Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung
zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Erlassung der einstweiligen Verfügung
§ 329. (1) Vor der Erlassung einer einstweiligen
Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren Folgen der zu treffenden
Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers,
der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges
besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens
gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen
Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der
einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2) Mit einer
einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne
Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes
über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige
geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch
zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(3) In einer
einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen
wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten
Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den
Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende
Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die
einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben,
sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen
sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf
Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu
ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(4) Einstweilige
Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 330. (1)
Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche
mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(2) Parteien des
Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller
und der Auftraggeber.
(3) Über Anträge auf
Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen
einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur
Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 10 Tagen zu
entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien
nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(4) In Verfahren
betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze
für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten
Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Für die Bemessung der
Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
4. Unterabschnitt
Feststellungsverfahren
Einleitung des Verfahrens
§ 331. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am
Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden
Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein
Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
1. die Wahl der Direktvergabe oder eines
Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen
dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines
Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war,
oder
2. wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz
oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen
unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben
in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch
und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
3. die Erklärung des Widerrufs eines
Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die
hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar
anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
4. eine Zuschlagserteilung, die ohne
Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer direkt an einen Unternehmer
erfolgte, auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig
unzulässig war.
(2) Ein Bieter, der
ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass der
Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen
dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder
durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das
Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden
hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1
von mehreren Unternehmern gestellt, hat das Bundesvergabeamt die Verfahren nach
Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine
getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Wird während eines
anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das
Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt auf
Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als
Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn ein Bescheid des
Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer
Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom
Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt
oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines
Antrages gemäß Satz 1 ruht das Verfahren; wird bis zum Ablauf der Frist nach
§ 332 Abs. 2 kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das
Verfahren formlos einzustellen. § 332 Abs. 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder
vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.
Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags
§ 332. (1) Ein Antrag gemäß § 331
Abs. 1, 2 oder Abs. 4 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden
Vergabeverfahrens,
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
3. soweit dies zumutbar ist, die genaue
Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes
einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
5. Angaben über den behaupteten eingetretenen
Schaden für den Antragsteller,
6. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem
sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
7. die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt,
8. ein bestimmtes Begehren und
9. die Angaben, die erforderlich sind, um zu
beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Das Recht auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages, des Widerrufs oder der
rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag gemäß
§ 331 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 4 nicht binnen sechs
Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller vom Zuschlag,
vom Widerruf bzw. von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis
erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb
eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das
Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(3) Das Recht auf
Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 Z 4 erlischt, wenn der Antrag
nicht binnen einer Frist von 30 Tagen erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis
von der rechtswidrigen Zuschlagserteilung, oder ab dem Zeitpunkt, in dem man
hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines
Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt wurde.
(4) Ein Antrag auf
Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete
Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 320 ff
hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf
Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 ist ferner unzulässig, wenn trotz
Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Parteien des Verfahrens
§ 333. Parteien eines Feststellungsverfahrens
nach § 312 Abs. 3 bis 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und
ein allfälliger Zuschlagsempfänger.
Feststellung von Rechtsverstößen
§ 334. Das Bundesvergabeamt hat eine Feststellung
gemäß § 312 Abs. 3 oder 4 nur dann zu treffen, wenn die
Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem
Einfluss war.
5. Teil
Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche
Bestimmungen
1. Hauptstück
Außerstaatliche Kontrolle
Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik
Österreich mit der Kommission
§ 335. (1) Wenn die Kommission in Angelegenheiten
des öffentlichen Auftragswesens die Republik Österreich zur Stellungnahme
auffordert, oder die Republik Österreich auffordert, einen vermeintlichen
Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu
beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.
(2) Der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten hat für die rasche Weiterleitung von
Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der
Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten
des öffentlichen Auftragswesens sind vom Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten unverzüglich an den Bundeskanzler weiterzuleiten. Sofern es
sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes
fallen, ist die jeweilige Landesregierung zu informieren. Österreichische
Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der Grundlage der vom
Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden
schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung
des Auftraggebers bzw. allfällig beteiligter Unternehmer, vom Bundeskanzler
vorzubereiten und im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU
abzugeben.
(3) Soweit der
Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes
Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene
Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der betroffene Unternehmer dem
Bundeskanzler spätestens zehn Tage, Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne der
§§ 167 bis 172 ausüben, und Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
beteiligt sind, jedoch spätestens 19 Tage, nach Eingang der genannten
Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen
vorzulegen:
1. vollständige Unterlagen betreffend das
bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1
behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige
zweckdienliche Unterlagen und
2. entweder
a) einen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit
beseitigt wurde, oder
b) eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die
Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
c) die Mitteilung, dass das betreffende
Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers, des
Sektorenauftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens
ausgesetzt wurde.
(4) In einer
Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend
gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines
Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den
Bundeskanzler unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung
der Kommission zu unterrichten.
(5) Nach einer
Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der öffentliche
Auftraggeber oder der Sektorenauftraggeber dem Bundeskanzler gegebenenfalls
unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen
Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere
Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der Kommission bekannt zu geben.
In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die
behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung
dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.
Bescheinigungsverfahren
§ 336. (1) Sektorenauftraggeber können ihre
Vergabeverfahren und Vergabepraktiken regelmäßig von einem Attestor oder einer
Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu
erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Vergabe von Aufträgen und mit
den Vorschriften des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes übereinstimmen.
(2) Der Attestor oder
die Bescheinigungsstelle hat dem Sektorenauftraggeber schriftlich über die
Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung
gemäß Abs. 1 an den Sektorenauftraggeber hat sich der Attestor oder die
Bescheinigungsstelle zu vergewissern, dass etwaige von ihnen festgestellte
Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des
Sektorenauftraggebers beseitigt worden sind und dass der Sektorenauftraggeber
geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser
Unregelmäßigkeiten verhindern.
(3)
Sektorenauftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben,
können in Aufrufen zum Wettbewerb folgende Erklärung abgeben:
„Der
Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung
darüber erhalten, dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am … mit den
Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes über die Vergabe von Aufträgen im
Sektorenbereich und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung
des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“
(4) Die
Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45 503 „Bescheinigungs-Norm
für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom
1. April 1996 für verbindlich zu erklären.
Außerstaatliche Schlichtung
§ 337. (1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein
Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des
3. Teiles dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und
der behauptet, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe
dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechtes über die Vergabe von Aufträgen, gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein
Schlichtungsverfahren vor der Kommission schriftlich – sofern es sich um
Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes
fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – beantragen. Dieser Antrag ist
beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Dieser hat den
Antrag im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU unverzüglich an
die Kommission weiterzuleiten und den Bundeskanzler zu unterrichten.
(2) Jede am
Schlichtungsverfahren beteiligte Partei hat unverzüglich einen Schlichter zu
benennen und der Kommission bekannt zu geben, ob sie den von der Kommission
vorgeschlagenen Schlichter akzeptiert. Die Schlichter können höchstens zwei
weitere einschlägig qualifizierte Personen als Sachverständige, die sie in
ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten
Parteien und die Kommission können die von den Schlichtern vorgeschlagenen
Sachverständigen ablehnen.
(3) Ist bereits in
Bezug auf den in Abs. 1 bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder
Nachprüfungsverfahren bei einer Vergabekontrollbehörde anhängig, so hat der
betroffene Sektorenauftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die
Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der das Schlichtungs- oder
Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des außerstaatlichen
Schlichtungsverfahrens zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter
aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen mitzuteilen, ob er dem
außerstaatlichen Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem
außerstaatlichen Schlichtungsverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf das
anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren vor einer
Vergabekontrollbehörde. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem außerstaatlichen
Schlichtungsverfahren beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der
Auffassung sind, dass der Beitritt des Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der
Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des
außerstaatlichen Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluss ist der
Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die Schlichter
haben dem Antragsteller, dem Sektorenauftraggeber und allen anderen am
Vergabeverfahren beteiligten Bewerbern oder Bietern Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Sie haben unter Beachtung der Bestimmungen des EGV und
der Grundsätze dieses Bundesgesetzes auf eine gütliche Einigung zwischen den
Parteien hinzuwirken; sie haben der Kommission über ihre Schlussfolgerungen und
über alle Ergebnisse des Verfahrens zu berichten.
(5) Der Antragsteller
und der betroffene Sektorenauftraggeber können jederzeit das Verfahren durch
die Erklärung, das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, beenden. Sofern
die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben sie die ihnen im
außerstaatlichen Schlichtungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu
bestreiten. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen
zu tragen. Über den Ersatz sonstiger Kosten hat auf Antrag der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden.
(6) Die
Bundesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen betreffend den
Schriftverkehr mit der Kommission, die Ausgestaltung des außerstaatlichen
Schlichtungsverfahrens, die allfällige Beteiligung österreichischer Behörden am
Verfahren und die Auswahl der Schlichter für das Schlichtungsverfahren zu
erlassen.
2. Hauptstück
Zivilrechtliche Bestimmungen
Schadenersatzansprüche
§ 338. (1) Bei schuldhafter Verletzung dieses
Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen
durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein
übergangener Bewerber, Bieter oder Bestbieter gegen den Auftraggeber, dem das
Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf
Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am
Vergabeverfahren. Weiter gehende, jedoch nur alternativ zustehende
Schadenersatzansprüche des übergangenen Bestbieters nach anderen
Rechtsvorschriften werden davon nicht berührt.
(2) Kein Anspruch nach
Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des
Widerrufs eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige
Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber
oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages
gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer
einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte
abwenden können.
(3) Der Ersatz
leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen,
wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und
sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am
Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt
haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers
solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr.
80/1965, haftet.
Rücktrittsrecht des Auftraggebers
§ 339. Hat der begünstigte Bieter oder eine
Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine
gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung
über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen
Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.
Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
§ 340. Im Übrigen bleiben die nach anderen
Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche,
Solidarhaftungen sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 341. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß
den §§ 338 und 339 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz
der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel
der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so
ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(2) Eine
Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils
zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass
1. wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz
oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen
unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben
in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch
und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
2. die Wahl der Direktvergabe oder eines
Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht zu Recht erfolgte, oder
3. die Erklärung des Widerrufs eines
Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die
hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar
anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
4. eine Zuschlagserteilung, die ohne
Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer direkt an einen Unternehmer
erfolgte, auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig
unzulässig war, oder
5. der Auftraggeber nach erheblicher
Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um
Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung
oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise
fortgeführt hat.
Dies gilt
auch für die in § 338 Abs. 1 letzter Satz genannten Ansprüche sowie
für Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Unbeschadet des Abs. 4 sind das
Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt an eine solche
Feststellung gebunden.
(3) Abweichend von
Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des
Widerrufs eines Vergabeverfahrens nicht gegen dieses Bundesgesetz oder die
hierzu ergangenen Verordnungen verstoßen hat, aber vom Auftraggeber schuldhaft
verursacht wurde.
(4) Ist die
Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines
Bescheides einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das Gericht den
Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim
Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B‑VG die
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen
des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren
fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den
abgeschlossenen Vertrag
§ 342. Wird ein Bescheid einer
Vergabekontrollbehörde vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben
und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des
Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt, so haben sowohl das aufhebende
Erkenntnis als auch die gegebenenfalls nachfolgende Feststellung der Vergabekontrollbehörde,
dass die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war, keine
Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.
Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit
§ 343. Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht
vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des 4. Abschnittes des
6. Teiles der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895,
vorzusehen. Abweichungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung
nicht vorgesehen werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung
der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere
Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden Honorarordnung
treffen.
6. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 344. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe
nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem
Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene
vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Mitteilungs‑, Auskunfts-
oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 44, 45, 205, 206, 313 Abs. 1 oder
335 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
15 000 Euro zu bestrafen.
(2) Verwaltungsstrafen
gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und
Übergangsvorschriften
§ 345. (1) Für das In-Kraft-Treten der durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006 neu gefassten Bestimmungen und für
das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt unbeschadet der Abs. 2 bis 5
Folgendes:
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar
2006 in Kraft.
2. (Verfassungsbestimmung)
Die §§ 291 Abs. 3, 294 Abs. 2 Z 3, 295 und 309 Abs. 2
treten mit 1. Februar 2006 in Kraft.
3. Zugleich mit dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes tritt das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I
Nr. 99/2002 außer Kraft.
4. (Verfassungsbestimmung)
Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Z 2 genannten Bestimmungen treten
die §§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 1 und 140 Abs. 2 des
Bundesvergabegesetzes 2002 außer Kraft.
(2) Für die im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
bereits eingeleiteten Vergabeverfahren gelten der 1. bis 3. Teil dieses
Bundesgesetz nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage
zu Ende zu führen. Für die Vergabe von Aufträgen auf Grund von
Rahmenvereinbarungen gemäß § 25 Abs. 7, die im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 bereits
abgeschlossen sind, gilt § 152 dieses Bundesgesetzes nicht. Für die
Vergabe dieser Aufträge gilt die bisherige Rechtslage.
(3) Für das
In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006 neu
gefassten Bestimmungen und für das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe
Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jenen
Angelegenheiten, in denen die Vollziehung nach Art. 14b Abs. 2
Z 2 B‑VG Landessache ist, gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden
Maßgaben:
1. Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen
gelten bis zum 31. Dezember 2006 die Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes 2002. Die Bestimmungen des BVergG 2006
betreffend den Abschluss von Rahmenvereinbarungen treten mit 1. Jänner
2007 in Kraft.
2. Aufträge können auf Grund eines dynamischen
Beschaffungssystems (§ 25 Abs. 8, § 192 Abs. 8) und im Wege
eines wettbewerblichen Dialogs (§ 25 Abs. 9) mit 1. Jänner 2007
vergeben werden.
3. Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur
Verständigung über das Ausscheiden eines Bieters (§ 129 Abs. 3,
§ 269 Abs. 4 und § 270 Abs. 6) treten mit 1. Jänner
2007 in Kraft.
4. Die §§ 141 und 280 treten mit
1. Jänner 2007 in Kraft. Für die Vergabe nicht prioritärer
Dienstleistungsaufträge gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 die
Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002.
5. § 2 Z 16 tritt, mit Ausnahme der
Festlegung der Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung,
mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 20 Z 13 des
Bundesvergabegesetzes 2002 bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember
2006 in Kraft.
(4) Im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesvergabeamt anhängige
Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002
fortzuführen. Ist ein Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes bereits anhängig, so gelten für das Verfahren zur
Erlassung von einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002.
(5) Die zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der
sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes gelten als
Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz. Die Ernennung des Vorsitzenden sowie
der Senatsvorsitzenden nach den Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes 2002 gelten als Ernennungen gemäß diesem
Bundesgesetz. § 292 Abs. 7 ist auf die unbefristete Ernennung jener
Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits Senatsvorsitzende des
Bundesvergabeamtes waren. Zum stellvertretenden Vorsitzenden des
Bundesvergabeamtes wird jener Senatsvorsitzender auf unbestimmte Zeit bestellt,
der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes diese Funktion
gemäß § 302 Abs. 2 ausübt. § 292 Abs. 2, 4 und 7 ist auf
die Bestellung gemäß Satz 4 nicht anzuwenden.
(6) Die Verordnung der
Bundesregierung, mit der die ÖNORM-EN 45 503 für Bescheinigungen im
Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 1997 für verbindlich erklärt
wird (Bescheinigungsverordnung), BGBl. II Nr. 251/1997, gilt als
Verbindlicherklärung im Sinne des § 336 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.
(7) Die Verordnung der
Bundesregierung betreffend die Erstellung und Übermittlung von elektronischen
Angeboten in Vergabeverfahren – E-Procurement-Verordnung 2004, BGBl. II
Nr. 183/2004, wird aufgehoben.
(8) Die Verordnung des
Bundeskanzlers über die im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2002 zu
verwendenden Standardformulare für die Bekanntmachungen von Aufträgen
(Leistungen) - Standardformularverordnung 2003, BGBl. II
Nr. 335/2003, wird aufgehoben.
(9) Die Verordnung der
Bundesregierung betreffend die Anpassung der im Bundesvergabegesetz 2002
festgesetzten Schwellenwerte - Schwellenwerte-Verordnung 2005, BGBl. II
Nr. 56/2005, wird aufgehoben.
(10) Die Verordnung
der Bundesregierung betreffend die Änderung des Anhangs VII
des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. II Nr. 206/2003, wird
aufgehoben.
(11) Die Verordnung
der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des
Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, wird aufgehoben.
(12) Die Verordnung
des Bundeskanzlers über die Festlegung des Publikationsmediums für
Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz, BGBl. II
Nr. 323/2002, wird aufgehoben.
Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen
§ 346. Verordnungen und Kundmachungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können
bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen,
jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
§ 347. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des
Bundes auf Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 verwiesen wird,
treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
§ 348. Das Übereinkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994,
S 273, bleibt unberührt.
Vollziehung
§ 349. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem
Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der
Vollziehung
1. der §§ 18, 50, 52 Abs. 1, 55
Abs. 1, 186, 211, 216 Abs. 1, 219 Abs. 2, 270 Abs. 3 der
Bundeskanzler,
2. des § 335 Abs. 2 vierter Satz der
Bundeskanzler und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
3. der §§ 179 Abs. 5 fünfter Satz und
335 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten,
4. der §§ 45, 72 Abs. 4 erster Satz, 178
Abs. 4, 179 Abs. 4 fünfter und sechster Satz, 206 und 337 Abs. 1
der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit,
5. der §§ 338 bis 341 der Bundesminister für
Justiz,
6. der §§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 4
zweiter Satz, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 179
Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 6, 205, 268 Abs. 4,
291 Abs. 1, 292 Abs. 4, 293 Abs. 4, 297 Abs. 4 zweiter Satz
und Abs. 6 Z 1, 298 zweiter Satz, 299 Abs. 3, 301 Abs. 2,
309 Abs. 1, 311 zweiter Satz und 337 Abs. 5 der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit,
7. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser
Bundesminister, und
8. im Übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2) Soweit
völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesregierung
durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I
bis XIV und XVI bis XVIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches
maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der
Berufsbezeichnungen oder Gemeinschaftsvorschriften bzw. Angaben für
Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die
Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die
Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im
Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe
von Aufträgen erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung
bestimmen, dass anstelle des Anhanges XV andere
Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
(3) Die
Bundesregierung hat die Gebührensätze in Anhang XIX
durch Verordnung entsprechend anzupassen, falls es der mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes verbundene Personal- und Sachaufwand zur Deckung der
Kosten der Rechtsschutzeinrichtung erfordert.
Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 350. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem
Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen
für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft
§ 351. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt bzw. berücksichtigt:
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer-
und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom
30. Dezember 1989, S. 33, in der Fassung von Art. 41 der
Richtlinie 92/50/EWG.
2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar
1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung
der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl.
Nr. L 76 vom 23. März 1992, S. 14.
3. Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen
zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl.
Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 3.
4. Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der
Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 134 vom
30.4.2004, S. 1.
5. Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren
zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, idF
der Berichtigung ABl. Nr. L 351 vom 26.11.2004, 44.
6. Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2005
über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl.
Nr. L 7 vom 11.1.2005, S. 7.
7. Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission
vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die
Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.
Nr. L 257 vom 01.10.2005, S. 1.
8. Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7.
September 2005 zur Änderung von Anhang XX der
Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
öffentliche Aufträge, ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005, S. 127.