1246 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (1193 der Beilagen): Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden
Die Zahl der
Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren
Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlkreis hatten (Bürgerzahl), ist gemäß
Art. 26 Abs. 2 B-VG die Grundlage für die Verteilung der zum
Nationalrat zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlkreise.
Gemäß Art. 34 Abs.
2 B-VG richtet sich die Zahl der Mitglieder, die ein Land in den Bundesrat
entsendet, ebenfalls nach der Bürgerzahl.
Das jeweils letzte
Volkszählungsergebnis bildet auch eine wesentliche Basis für den
Finanzausgleich. So knüpft das Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr.
156/2004, vielfach bei der Aufteilung der zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)
geteilten Abgaben (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer) auf
die Volkszahl und auf den abgestuften Bevölkerungsschlüssel an. Nach § 8 Abs. 9
leg. cit. bestimmt sich die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt „Statistik
Österreich“ aufgrund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Der
abgestufte Bevölkerungsschlüssel für die Gemeinden knüpft an die Einwohnerzahl
der Gemeinden an. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten
Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder. Die
Volkszählungsergebnisse sind daher unabdingbare Grundlage für eine sachgerechte
Aufteilung der „gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ zwischen den
Gebietskörperschaften.
Volkszählungen
sind nicht nur auf die Feststellung der Zahl der Bevölkerung beschränkt.
Gleichzeitig mit Volkszählungen werden in einer Art Inventur die Grunddaten
über die Bevölkerung (Erwerbsstatuts, Ausbildungsstand, Familiensituation)
sowie die Wohnsituation, die Arbeitstätten und die Gebäude- und
Wohnungssubstanz eines Landes erhoben und ausgewertet (Volkszählung im weiten
Sinn).
Zuverlässige
Bevölkerungsdaten sind auf Grund der demographischen Veränderungen in Österreich
und in Europa auch für die Zukunft unabdingbar. Für die Renten-, Lebens- und
Unfallversicherungen bilden die Volkszählungsergebnisse eine wichtige Grundlage
versicherungsmathematischer Berechnungen. Den auf Basis der
Volkszählungsergebnisse berechneten Änderungen im Altersaufbau der Bevölkerung
und der Bevölkerungsentwicklungen kommen besondere Bedeutung bei den Prognosen
zur Entwicklung der Alterssicherungssysteme zu.
Die Ergebnisse der
Volkzählungen im weiten Sinn bilden außerdem auch eine wichtige statistische
Grundlage für politische und wirtschaftliche Planungen und Entscheidungen sowie
für wissenschaftliche Untersuchungen.
Nutzer der Zählungsergebnisse sind daher
·
die
politischen Entscheidungsträger von Bund, Land und Gemeinden,
·
die Europäische
Union im Rahmen ihrer Struktur- und Regionalpolitik sowie
·
die
Wirtschaft beispielsweise für Standortentscheidungen und Bewertung der
Absatzmärkte.
Die Vereinten
Nationen empfehlen ihren Mitgliedsländern, in den mit 0-endenden Jahren, also
in einem 10-Jahresabstand, Volkszählungen durchzuführen. Expertengruppen der
Vereinten Nationen arbeiten dafür abgestimmte und vergleichbare
Definitionskataloge und Auswertungsvorgaben aus.
So hat die
statistische Kommission der Vereinten Nationen (United Nations Statistical
Commission) in ihrer 36. Sitzung im März 2005 für 2010 das Weltprogramm für die
Volkszählung und Erhebung der Wohnungssituation der Bevölkerung beschlossen.
Nach der
Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr.
L 310 vom 30.11.1996, S.1 (CELEX 31996R2223), in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 1889/2002, ABl. Nr. L 286 vom 24.10.2002, S.11 (CELEX
32002R1889), sind die Bevölkerungsstände zu erheben. Die Daten sind an EUROSTAT
regelmäßig (vierteljährlich und jährlich sowie regional gegliedert) zu liefern.
Die nach dieser Rechtsgrundlage erforderliche Kapitalstockrechnung benötigt
zudem den Bestand an Gebäuden und Wohnungen. Für die volkswirtschaftliche
Gesamtrechnung ist es daher notwendig, die bestehenden Datenbestände in
regelmäßigen Abständen einer Inventur zu unterziehen. Auch diesem Zweck dienen
die Volkszählung und die Gebäude- und Wohnungszählung.
Rechtsgrundlage für
die Durchführung der Volkszählungen ist derzeit das Volkszählungsgesetz 1980,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001. Nach § 11 leg. cit. sind in
Vorbereitung der Volkszählung von der Bundesanstalt Statistik Österreich Orts-
und Häuserverzeichnisse anzulegen.
Nach § 1
Arbeitsstättenzählungsgesetz, BGBl. Nr. 119/1973, in der Fassung BGBl. I Nr.
50/2001, ist die Arbeitsstättenzählung gemeinsam mit der ordentlichen
Volkszählung durchzuführen.
Insgesamt sind
daher mit der nach derzeitiger Gesetzeslage vorgesehenen Art der Zählungen
folgende Nachteile verbunden:
1. Der Erhebungs-
und Aufarbeitungsaufwand ist enorm.
2. Die Aufarbeitung
und Auswertung von rund 20 Millionen Erhebungsbögen ist trotz Einsatz
modernster EDV langwierig. So standen die Ergebnisse der Zählung 2001 erst zur
Jahreswende 2003/2004 zur Verfügung.
3. Die Bereitschaft
der Bürger, im Rahmen der Zählung die Erhebungsformulare auszufüllen, nimmt ab.
Dies wird vermehrt damit begründet, dass die Erhebung durch Ausfüllen von
Fragebögen in Papierform in Zeiten, in denen EDV beruflich und privat verstärkt
verwendet wird, nicht mehr zeitgemäß ist und die abgefragten Informationen
bereits bei den Behörden vorhanden sein müssten.
4. Die Bürger
empfinden das Ausfüllen von Erhebungsbögen vermehrt als unzumutbare Belastung.
Vor diesem
Hintergrund hat die Bundesregierung am 27. Juni 2000 und am 8. August 2000
für die Zählung 2001 eine massive Reduzierung des Fragenkataloges von insgesamt
77 Fragen bei der Zählung 1991 (Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung,
Arbeitsstättenzählung) auf 29 Fragen bei der Zählung 2001 beschlossen. Weiters
hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang beschlossen, dass die Zählung
2001 letztmals auf traditionelle Art durchgeführt werden sollte. Die Zählung
2010 sollte als reine Registerzählung abgewickelt werden. In Vorbereitung der
Registerzählung wurden daher die im Rahmen der Großzählung 2001 gewonnenen
Volkszählungsdaten zum Teil auch als Basis für das nach dem MeldeG durch das
Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentrale Melderegister verwendet,
das die Basis für künftige Registerzählungen darstellt. Darüber hinaus hat die
Bundesregierung beschlossen, unter Sicherstellung der Erfordernisse des
Datenschutzes die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die
Möglichkeit einer anonymisierten Zusammenführung von bereits vorhandenen
Verwaltungs- und Registerdaten zu schaffen.
Vor den Problemen
Österreichs standen auch alle anderen Staaten bei der letzten Volkszählung.
Die Schweiz ist
bei der Volkszählung im Jahre 2000 diesen Problemen entgegen getreten, dass die
Bürger erstmals die Personen- und Haushaltsbögen wahlweise auf Papier oder per
Internet ausfüllen konnten. Mit den Papierfragebögen wurden den Bürgern ein
Benutzernamen und ein Passwort postalisch zugesandt, mit welchen sie sich im
Internet unter der Adresse www.e-census.ch einwählen konnten. Nach dem
Einwählen erhielten die Teilnehmer einen Fragebogen, der bereits die wichtigsten
Daten aus dem Einwohnerregister der Gemeinde enthielt. Die Gesamtkosten der
Volkszählung bei rund 7 Millionen Bewohnern betrugen rund 150 Millionen
Schweizer Franken (nach derzeitigem Wechselkurs rund 96 Millionen Euro).
Diese Art der
Erhebung hat zwar eine gewisse Erleichterung für die Bürger gebracht. Sie war
jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass alle Bürger mit dem Ausfüllen der
Erhebungsbögen belastet wurden. Der Bundesrat der Schweiz hat daher vor kurzem
beschlossen, die Volkszählung 2010 als reine Registerzählung mit zusätzlichen
jährlichen bzw. im Zwei- bis Vierjahresrhythmus durchzuführenden
Stichprobenerhebungen durchzuführen.
Deutschland hat
sich ebenfalls für den Weg der Registerzählung entschieden. Durch das Gesetz
zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensustestgesetz – ZensTeG) vom
27.07.2001, BGBl. I S. 1882, wurde die Rechtsgrundlage zur Erprobung eines
registergestützten Zensusverfahrens geschaffen.
Entsprechend der
Ministerratsbeschlüsse vom 27. Juni 2000 und vom 8. August 2000 sind in
Österreich derzeit folgende Register eingerichtet:
1. das Zentrale
Melderegister gemäß § 16 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I
Nr. 151/2004,
2. das
Bildungsstandregister gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I
Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2002, und
3. das Gebäude- und
Wohnungsregister gemäß § 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004.
Gemäß § 16 MeldeG
hat das Bundesministerium für Inneres automationsunterstützt ein zentrales
Melderegister (ZMR) als Betreiber und Dienstleister für die Meldebehörden zu
führen. Die Daten der Meldebehörden bilden die Basis für die Volkszählung.
Gemäß § 1
GWR-Gesetz hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein Gebäude- und
Wohnungsregister zu führen. Damit stehen elektronisch die für die Gebäude- und
Wohnungszählung erforderlichen Daten zur Verfügung.
Nach § 10 Abs. 1
Bildungsdokumentationsgesetz hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein
Bildungsstandregister zu führen. In diesem Register ist die höchste Ausbildung
aller Personen enthalten, die an einer österreichischen Schule, Universität
oder öffentlichen Bildungseinrichtung eine Ausbildung abgeschlossen haben. Über
dieses Register kann weitgehend der Bildungsstand der in Österreich wohnhaften
Bevölkerung erhoben werden.
Gemäß § 25 Abs. 1
Bundesstatistikgesetz 2000 ist die Bundesanstalt ermächtigt, über juristische
Personen, Einrichtungen, Unternehmen und ihre Betriebe und Arbeitsstätten sowie
über Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten ein personenbezogenes Register
mit den wesentlichsten Merkmalen dieser Einrichtungen zu führen
(Unternehmensregister).
Weiters sind bei
Einrichtungen Daten, die in Vollziehung bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften anfallen, elektronisch verfügbar, die für die Volkszählung von
Bedeutung sind (z.B. Erwerbsstatus, Ausmaß der Beschäftigung; insbesondere bei
den Sozialversicherträgern, Abgabenbehörden, Arbeitsmarktservice Österreich).
Da die für die
Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung, Arbeitsstättenzählung
erforderlichen Daten der Bevölkerung in Österreich somit großteils bereits
elektronisch bei öffentlichen Stellen aufbewahrt werden, sind die faktischen
Voraussetzungen für die Durchführung dieser Zählungen in Form einer
Registerzählung gegeben. Für die Zusammenführung dieser Daten bedarf es jedoch
einer besonderen gesetzlichen Grundlage.
Mit Hilfe der in
den §§ 9ff E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, vorgesehenen
bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) ist es technisch möglich, ohne
Heranziehung des Namens oder der Sozialversicherungsnummer der Betroffenen, die
über die Betroffenen gespeicherten Daten aus diesen Registern und aus anderen
Verwaltungsdateien zusammenzuführen.
Im Vergleich dazu
erfolgt in Deutschland gemäß § 10 Zensustestgesetz die Zusammenführung der Daten
aus unterschiedlichen Datenquellen über den Namen.
Die Durchführung
dieser Zählungen in der Form der Zusammenführung von Verwaltungs-, Register-
und Statistikdaten entspricht auch dem in § 6 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000
normierten Grundsatz, wonach statistische Erhebungen in der Art der Befragung
nur in dem Umfang angeordnet werden dürfen, als die Daten nicht bei
öffentlichen Registern oder bei Inhabern von Verwaltungs- und Statistikdaten
beschafft werden können. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (NR: GP XX
RV 1830) ist hiezu festgehalten, dass im Sinne der Entlastung der Respondenten
zunächst die Möglichkeiten der Erhebung der Daten aus öffentlich zugänglichen
Registern und der Heranziehung von Verwaltungsdaten ausgeschöpft werden sollen.
Nur jene Daten, die nicht in diesem Wege erhoben werden können, aber für die
Erstellung der Statistik benötigt werden, sollen durch unmittelbare Befragung
der Respondenten erhoben werden.
In Fortsetzung
dieses Grundsatzes und entsprechend der internationalen Entwicklung soll
nunmehr auch im Rahmen der Volkszählung in Hinkunft dieser Grundsatz gelten.
Der vorliegende
Gesetzesentwurf soll die gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass aus den
diversen elektronisch geführten Registern und Verwaltungsdateien der
öffentlichen Stellen die für die Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung
sowie Arbeitsstättenzählung notwendigen Daten zusammengeführt werden dürfen.
Dabei soll der
Umfang der zu erhebenden Daten nicht über den der Volkszählung, Gebäude- und
Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung 2001 hinausgehen. Festzuhalten ist,
dass im Vergleich zur Zählung 2001 Erhebungen des Berufs, der Umgangssprache,
bestimmter Eigenschaften des Pendlerverhaltens (Zeitaufwand, Art des
Verkehrsmittels sowie Pendelhäufigkeit) nicht mehr möglich sind, da derartige
Daten nicht in den Registern und Verwaltungsdateien enthalten sind. Ebenso kann
nicht das Religionsbekenntnis erhoben werden, da nach § 16 Abs. 2 MeldeG das
Religionsbekenntnis nicht dem Zentralen Melderegister überlassen werden darf.
Eine Erhebung
dieser Daten ist daher nur im Rahmen einer Befragung der Bürger möglich, die
gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1
Bundesstatistikgesetz 2000 von dem nach dem Bundesministeriengesetz 1986
zuständigen Bundesminister mittels Verordnung angeordnet werden müsste.
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 bedürfte die
personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses außerdem einer
ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.
Gleichzeitig mit der
Erlassung des Registerzählungsgesetzes sind Änderungen des Postgesetzes 1997
(Verpflichtung zur eindeutigen Bezeichnung von Brieffächern), des
Bildungsdokumentationsgesetzes (Verpflichtung der Meldung der nostrifizierten
ausländischen Ausbildungen an das Bildungsstandregister) und Änderungen des
MeldeG (Aufnahme des Familienstandes als Meldedatum) erforderlich.
Der
Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 1. Dezember 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer,
Herbert Scheibner, Mag. Elisabeth Grossmann, Ing. Josef Winkler,
Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Wittmann, Dr. Johannes Jarolim
und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Staatsekretär im
Bundeskanzleramt Franz Morak.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer
und Herbert Scheibner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt
begründet war:
„Zu Artikel 1 (Änderung des Registerzählungsgesetzes)
Zu § 5 Abs. 1:
Da der Bundesanstalt Statistik Österreich
nach dem vorgesehenen § 40 Abs. 1a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
die Bildungsdaten der Fremden laufend von den Bezirksverwaltungsbehörden für
das Bildungsstandsregister zu übermitteln sind, erübrigt sich eine
Qualitätskontrolle mit dem Niederlassungsregister.
Zu § 14 :
Gemäß Anlage zu §
2, Teil 1, Ziffer 5 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, sind die
Angelegenheiten der Statistik eine Annexaufgabe zu den Sachgebieten, die den
Bundesministerien gemäß Anlage zu § 2, Teil 2, zur Besorgung zugewiesen sind.
Es ist somit jener Bundesminister ermächtigt, durch Verordnung die statistische
Erhebung anzuordnen, der eine in § 1 Abs. 3 angeführte Statistik zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Postgesetzes 1997)
Zur Änderung des Einleitungssatzes:
Derzeit ist die Postgesetznovelle 2005 in parlamentarischer Behandlung (1068 d.B.). Da aufgrund des parlamentarischen Ablaufes damit zu rechnen ist, dass die Postgesetznovelle 2005 vor dem vorliegenden Gesetzesentwurf im Bundesgesetzblatt kundgemacht sein wird, ist eine entsprechende Anpassung erforderlich.
Zu § 14 Abs. 2:
Die vorgesehene Ergänzung dient der Präzisierung.
Zu Artikel 3 (Änderung des Meldegesetzes 1991)
a) Ergänzung des § 3 Abs. 2:
Die Änderung der Ziffer 2 erfolgt aus folgenden Gründen:
Nach der in der Regierungsvorlage enthaltenen Regelung ist der Familienstand als Identitätsdatum vorgesehen. Gemäß § 3 Abs. 3 MeldeG sind bei der Anmeldung die Identitätsdaten durch entsprechende Urkunden nachzuweisen. Da in der Praxis der Familienstand, insbesondere der Familienstand „ledig“, nur durch eine Bestätigung der Personenstandsbehörde nachgewiesen werden kann und dies mit einem Aufwand für die Bürger und die Behörden verbunden ist, wurde davon Abstand genommen. Der Familienstand ist daher nur mehr ein Meldedatum.
Die anstatt dessen vorgesehene Ergänzung des § 3 Abs. 2 dient der Präzisierung der Wohnadresse. Die Wortfolge „in einem Gebäude mit mehreren Adressen“ wurde deshalb gewählt, weil sich in einem Gebäude neben Wohnungen auch Büros, Lagerräumlichkeiten etc. mit einer eigenen Adresse befinden können.
b) Ergänzung des § 11 Abs. 2:
Die Ergänzung des § 11 Abs. 2 schließt eine Lücke, die sich dann auftun würde, wenn Änderungen etwa des Namens oder des Familienstandes außerhalb der Zuständigkeit einer österreichischen Behörde eintreten.
c) Wegfall des § 14 Abs. 3:
Der § 14 Abs. 3 ist obsolet geworden, so dass im Sinne einer Rechtsbereinigung diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wird.
d) Änderung des § 23 Abs. 8 :
Die Änderungen sind durch die Ergänzungen und Änderungen gemäß lit. a bis c bedingt.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes)
Derzeit ist das 2. Schulrechtspaket 2005 in
parlamentarischer Behandlung (1166 d.B.), im Zuge dessen auch das
Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird. Da aufgrund des parlamentarischen
Ablaufes zu rechnen ist, dass das 2. Schulrechtspaket 2005 vor dem vorliegenden
Gesetzesentwurf im Bundesgesetzblatt kundgemacht sein wird, ist eine
entsprechende Anpassung erforderlich.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des
oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer
und Herbert Scheibner mehrstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 12 01
Ing. Josef Winkler Dr. Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann