1253 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über die Regierungsvorlage (781 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

 

Das in der Regierungsvorlage enthaltene Abkommen dient der Festlegung der Bedingungen, unter denen Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen der beiden Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt werden, Studienabschlüsse zu weiterführenden Studien berechtigen und akademische Grade geführt werden können. Die Bestimmungen umfassen für Österreich den Bereich der Universitäten und der Fachhochschulen bzw. der Fachhochschul-Studiengänge. Die Fragen der Nostrifizierung und Berufsausübung bleiben unberührt.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 2005 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten Johann Kurzbauer, der Abgeordnete DDr. Erwin Niederwieser das Wort.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (781 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005 12 01

                   Johann Kurzbauer   Mag. Dr. Magda Bleckmann

       Berichterstatter                     Obfrau