1253 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über die Regierungsvorlage (781 der
Beilagen): Abkommen zwischen
der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China
über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Das in der
Regierungsvorlage enthaltene Abkommen dient der Festlegung der Bedingungen,
unter denen Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen der beiden
Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt werden, Studienabschlüsse zu
weiterführenden Studien berechtigen und akademische Grade geführt werden
können. Die Bestimmungen umfassen für Österreich den Bereich der Universitäten
und der Fachhochschulen bzw. der Fachhochschul-Studiengänge. Die Fragen der
Nostrifizierung und Berufsausübung bleiben unberührt.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten,
die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Ausschuss für
Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 2005
in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff im Anschluss an die
Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten Johann Kurzbauer, der Abgeordnete DDr. Erwin Niederwieser das Wort.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Ausschuss für
Wissenschaft und Forschung vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (781 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2005 12 01
Johann Kurzbauer Mag. Dr. Magda Bleckmann
Berichterstatter Obfrau