Bundesgesetz, mit
dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), das Tilgungsgesetz 1972 und das
Gebührengesetz 1957 geändert werden (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das
Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft
(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/1998, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 entfällt und
§ 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem
Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur
verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig
und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf
Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder
ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische
Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen
Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen
des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren
ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen
eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit
Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten
Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die
internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich
beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr
dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine
Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere
in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist
und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen
Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen
der Republik schädigen würde.“
2. § 10 Abs. 2
erhält die Absatzbezeichnung „(1a)“; der neue Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 60 Abs. 2
Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl.
I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden
Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen
§ 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159,
wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. Nr.
120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994
(GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG),
BGBl. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des
Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996,
oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,
rechtkräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des
Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur
Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gemäß § 60 FPG besteht;
5. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen
EWR-Staates besteht;
6. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine
Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 des Asylgesetzes 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, rechtkräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen
oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende
Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld
extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen
werden können.“
3. In § 10 Abs. 4
lautet der Einleitungssatz:
„Von der
Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in
den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.“
4. § 10
Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im
Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft
ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung
(§§ 33 oder 34) verloren hat;“
5. § 10 Abs. 5
lautet:
„(5) Der
Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn
feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen
Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt
für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen
und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei
Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum
gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu
berücksichtigen.“
6. § 10a lautet:
„§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung
der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. der Kenntnis der deutschen Sprache und
2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung
sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Ausgenommen von
den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
1. Fälle des § 10 Abs. 4 und 6,
§ 11a Abs. 2 und § 58c;
2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
3. Fremde, denen auf Grund ihres hohen Alters oder
dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung der Nachweise nicht
möglich ist und Letzteres durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird;
4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters
selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3) Die Nachweise nach
Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung
minderjährig ist und
1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine
Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962)
besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine
Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
a) der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der
Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die
Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im
Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder
b) der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt
die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt
ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht
nachweist.
(4) Der Nachweis nach
Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn
1. die deutsche Sprache die Muttersprache des
Fremden ist oder
2. der Fremde das Modul 2 der
Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 und 7 NAG
erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu
nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
(5) Der Nachweis nach
Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 als erbracht gilt,
durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu
erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der
folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres
festzulegen:
1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei
vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige
erkannt werden muss;
2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder
„Nicht bestanden“ zu beurteilen;
3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen
sind zulässig.
(6) Das Nähere über
die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen
Ordnung der Republik Österreich und die Geschichte Österreichs
(Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch
Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung
der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation
der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und
Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts
auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand
„Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr.
134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 571/2003;
2. die Grundkenntnisse über die Geschichte
Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den
Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß
Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr.
571/2003, zu orientieren.
(7) Das Nähere über
die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des
jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der
Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die
Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung
ermächtigen.“
7. § 11
lautet:
„§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem
Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine
Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu
berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie
an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner
Gesellschaft.“
8. § 11a
lautet:
„§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem
rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im
Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2
bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei
fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst
ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und
3. er nicht infolge der Entziehung der
Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.
(2) Abs. 1 gilt
auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn der Ehegatte die
Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder
durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen
Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals
gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3
gilt diesfalls nicht.
(3) Einem Fremden darf
die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
1. mit dem Ehegatten das zweiten Mal verheiratet
ist und
2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach
Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem
Staatsbürger verliehen wurde.
(4) Einem Fremden ist
nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs
Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1
Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt,
sofern die Asylbehörde auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7
AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines
solchen Verfahrens vorliegen;
2. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;
3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder
4. die Verleihung auf Grund der vom Fremden
bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf
wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im
Interesse der Republik liegt.
(5) Eine Person, die
an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder
eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde,
gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.“
9. § 12
lautet:
„§ 12. Einem Fremden ist unter den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
1. nicht infolge der Entziehung der
Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder des Verzichts auf die
Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder
a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen
Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
b) seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen
und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige
persönliche und berufliche Integration nachweist;
2. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er
nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33
verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der
Eigenberechtigung beantragt oder
3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch
Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür
maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die
Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen.“
10. In § 13
wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2
bis 8 und Abs. 3“
durch „§ 10 Abs. 1 Z 2
bis 8, Abs. 2 und 3“
ersetzt.
11. In § 14
Abs. 1 Z 3 wird nach der Zahlenfolge „274
bis 276,“ die
Zahlenfolge „278a bis 278d,“ eingefügt.
12. § 15
lautet:
„§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und
ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der
Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen
1. durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;
2. durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt
in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen
gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer
nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der
Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des
Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme
zusammenzurechnen;
3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist
insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes
aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen
Einreise neuerlich zu laufen oder
4. wenn sich der Fremde im Fall des § 11a
Abs. 4 Z 1 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1
AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.
(2) Eine Unterbrechung
des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu beachten, wenn das
Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der
Folge als unbegründet erwiesen hat.“
13. § 16
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Verleihung
der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren
rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2
Abs. 2 NAG) oder
b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status
des Asylberechtigten zugekommen ist oder
c) dieser Inhaber einer Legitimationskarte
(§ 95 FPG) ist;
3. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst
ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
4. er nicht infolge der Entziehung der
Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und
5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht
ist.“
14. In § 17
Abs. 1 wird das Zitat „des
§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3“ durch „der
§§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1
Z 2“ ersetzt.
15. § 28
Abs. 1 lautet:
„(1) Einem
Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit
(§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und
von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders
berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit
Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er
anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl
entspricht.“
16. In § 35
wird nach der Wortfolge „Die
Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34)“ die Wortfolge „oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG“ eingefügt.
17. Nach § 39
wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a. Die Behörden des Bundes, der Länder und
Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der
Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf
Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu
übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust der
Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht
zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung
des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.“
18. In § 58c Abs. 1
wird nach „§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8“ die Wortfolge „und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7“ eingefügt.
19. Nach § 63
werden folgende §§ 63a und 63b eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 63a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen
und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte
natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 63b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.“
20. § 64a erhält
die Überschrift „In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen“;
dem § 64a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Verfahren auf
Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200X
erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
xxx/200X geänderten Fassung zu Ende zu führen.
(5) Für Staatsbürgerschaftswerber,
die vor dem 1. Jänner 2006 die Integrationsvereinbarung nach § 50a FrG
1997 eingegangen sind und diese entsprechend § 50c Abs. 1 FrG 1997, in der am
31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach § 10a
Abs. 1 Z 1 als erbracht.“
Artikel 2
Änderung des
Tilgungsgesetzes 1972
Das Tilgungsgesetz
1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 119/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 6
Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. den Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden,
den Fremdenpolizeibehörden und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung
von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach
dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem
Fremdenpolizeigesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.“
2. Im § 9 wird
folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 6
Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz
1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 105/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 14
Tarifpost 2 lautet Abs. 1 Z 3:
„3. Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft
a) in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich
nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt, 900 Euro,
b) in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, oder 25 Abs. 2 StbG. 200 Euro,
c) in den Fällen der §§ 12 Z 3 und 17 200 Euro,
d) in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen…. .700
Euro,“
2. In § 37 wird
folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 14 Tarifpost 2
Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X tritt
gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz
geändert wird, BGBl. I. Nr. XXX/200X, in Kraft und ist auf Sachverhalte
anzuwenden, für die die Gebührenschuld ab diesem Zeitpunkt entsteht. § 14
Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/200X
ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz
geändert wird, BGBl. I Nr. XXX/200X, entsteht.“