Vorblatt

Problem:

Bisher war es Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration mangels entsprechender Bestimmung im EUROCONTROL-Übereinkommen  nicht möglich, der Organisation beizutreten. Nunmehr sieht  Art. 40 Abs. 1 der Neufassung des EUROCONTROL-Übereinkommens vor, dass dieses Übereinkommen Organisationen einer regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen steht. Für einen solchen Beitritt bedarf es eines Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des EUROCONTROL-Übereinkommens und der betreffenden Organisation, das in ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen aufzunehmen ist.

Ziel:

Mit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft wird bezweckt, die Europäische Organisation für Flugsicherung „EUROCONTROL“ bei der Erreichung ihrer im Übereinkommen festgelegten Ziele, insbesondere auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in Europa, zu unterstützen. Es soll die Duplizierung von Aufgaben vermieden und die Schaffung von Synergien erreicht werden.

Die Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft unterstreicht die gemeinsame Verpflichtung und Verantwortung beider Organisationen zur Erreichung der Ziele von EUROCONTROL und der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums über die Grenzen der Europäischen Union hinaus. Dies wird zur Entwicklung des sicheren, kohärenten und effizienten Luftverkehrsmanagements in Europa beitragen.

Inhalt:

Das Protokoll hat den Beitritt der Gemeinschaft zu EUROCONTROL sowie die mit dieser Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten zum Inhalt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Die anteiligen österreichischen Kosten von EUROCONTROL werden im Umlageverfahren bereits jetzt  zur Gänze von den Benutzern des österreichischen Luftraumes getragen. Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft ist somit kostenneutral, auch die EG selbst ist zu keinerlei Beiträgen zum Haushalt von EUROCONTROL verpflichtet.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraumes („Rahmenverordnung“) bezeichnet den Beitritt der Gemeinschaft zu EUROCONTROL als einen wichtigen Faktor für die Schaffung eines europaweiten einheitlichen Luftraum. Die Gemeinschaft ist gemäß Beitrittsprotokoll auch am Rechtsetzungsverfahren innerhalb von EUROCONTROL beteiligt, was ebenfalls Gemeinschaftsrechtskonformität gewährleistet.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gem. Art. 49. Abs. 2 B-VG


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll samt Schlussakte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt, EUROCONTROL (BGBl. Nr. 282/1993 idF BGBl. III Nr. 74/2001).

Dieses Übereinkommen sah ursprünglich keine Möglichkeit des Beitrittes der Europäischen Gemeinschaft vor. Aufgrund der bestehenden Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in den durch dieses Übereinkommen geregelten Bereichen, d. i. insbesondere im Bereich des Flugverkehrsmanagements, ist der Beitritt der Gemeinschaft zum EUROCONTROL Übereinkommen erforderlich geworden.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 18. Juni 2002 (vgl. Pkt. 16 des Beschl.Prot.  Nr. 103) und der entsprechenden Bevollmächtigung  durch den  Herrn Bundespräsidenten wurde das oz. Protokoll samt Schlussakte am 8. Oktober 2002 unterzeichnet.

In das provisorisch bereits angewandten Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen samt Zusatzprotokoll wird ein neuer Art. 40 eingefügt, der es Organisationen einer regionalen Wirtschaftsintegration wie der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, im Wege eines Protokolls dem Übereinkommen beizutreten. Dieses Protokoll samt Zusatzprotokoll wird parallel mit separatem Ministerratsvortrag der Bundesregierung zur Einleitung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens vorgelegt.

Die Europäische Kommission forderte die Mitgliedstaaten nämlich auf, mit der Ratifikation des Protokolls zur Neufassung des Übereinkommens bis zum Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen zuzuwarten. Parallel zu den mittlerweile positiv abgeschlossenen Verfahren zur Schaffung des Single European Sky erfolgte auch eine Einigung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen.

Da anlässlich der Unterzeichnung nur die deutsche Sprachfassung genehmigt wurde, wird der Bundesregierung nunmehr das Protokoll und die Schlussakte in den restlichen 20 authentischen Sprachfassungen zur Genehmigung vorgelegt.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Art. 40, welcher auch die Mitgliedschaft  regionaler Wirtschaftsorganisationen bei EUROCONTROL ermöglicht, wurde mit dem Änderungsprotokoll vom 27. Juni 1997 angenommen.

Zu Art. 2:

Für die Europäische Gemeinschaft gilt das Übereinkommen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Flugsicherungs-Streckendienste und die einschlägigen Nahverkehrskontrolldienste und Platzkontrolldienste für den Flugverkehr in den in der Anlage II zum Übereinkommen aufgeführten Fluginformationsgebieten ihrer Mitgliedstaaten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EG-Gründungsvertrages. Das Protokoll findet unter der Voraussetzung einer diesbezüglichen gemeinsamen britisch-spanischen Erklärung  auch auf den Flughafen Gibraltar Anwendung.

Zu Art. 3:

Vorbehaltlich dieses Protokolls ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen Ausdrücke zur Bezeichnung der Vertragsparteien des Übereinkommens und ihrer Vertreter sind entsprechend zu verstehen.

Zu Art. 4:

Die Europäische Gemeinschaft leistet keinen Beitrag zum Haushalt der EUROCONTROL.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel präzisiert, in welchen Gremien die Europäische Gemeinschaft - unbeschadet der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Art. 6 - vertreten sein kann und in welchem Maße sie darin zur Mitarbeit berechtigt ist.

Zu Art. 6:

Ausgehend von der gemeinschaftsinternen Zuständigkeit  für die einzelnen Regelungsbereiche sieht dieser Artikel verschiedene Beschlussarten vor: besitzt die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit, stimmt sie auch namens der Mitgliedstatten ab, diese sind selbst nicht stimmberechtigt. Besitzt die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit nicht, nehmen die einzelnen Mitgliedstaaten an der Abstimmung teil. Ferner ist beim vorgeschlagenen Beschluss zu einer besonderen Angelegenheit, zu der die Europäische Gemeinschaft ihre Stimme abzugeben hat, auf Wunsch einer Vertragspartei, die nicht auch EU-Mitglied ist,  eine Vertagung der Beschlussfassung von bis zu sechs Monaten vorgesehen. In Fällen ausschließlicher Zuständigkeit der Gemeinschaft ist diese  verpflichtet, die Ausübung ihres Stimmrechtes schriftlich anzukündigen.

Zu Art. 7:

Die schriftliche Bekanntgabe der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten sowie die Notifikation allfälliger Änderungen bilden die Entscheidungsgrundlage dafür, welche der in Art. 8 vorgesehenen Beschlussvarianten zur Anwendung kommt.

Zu Art. 8:

Auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien dieses Protokolls und EUROCONTROL über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Protokolls, insbesondere hinsichtlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, findet Art. 34 des Übereinkommens Anwendung.

Zu Art. 9:

Dieses Protokoll wurde für alle Unterzeichnerstaaten des am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen, im folgenden als „Protokoll zur Neufassung“ bezeichnet, und die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung aufgelegt.

Die Europäische Kommission vertrat die Ansicht, dass in Anbetracht der Zuständigkeit der  Gemeinschaft im Bereich des Flugverkehrsmanagements die Mitgliedstaaten  das Protokoll zur Konsolidierung des EUROCONTROL-Übereinkommens erst nach dem Beitritt der Gemeinschaft zu EUROCONTROL zu ratifizieren. Das Beitrittsprotokoll wurde am 8. Oktober 2002 unterzeichnet und seine Bestimmungen werden seit 10. April 2003 auf vorläufiger Grundlage angewendet.

Nunmehr sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, sowohl das Protokoll zur Konsolidierung des EUROCONTROL-Übereinkommens als auch das Protokoll über den Beitritt der Gemeinschaft zu EUROCONTROL ehest möglich zu ratifizieren. Die Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten hat diese Protokolle bereits ratifiziert, in den anderen sind die Ratifikationsverfahren bereits weit fortgeschritten.

Zu Art. 10:

Jeder Beitritt zum Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten bewirkt gleichzeitig auch die Bindung an dieses  Beitrittsprotokoll.

Zu Art. 11:

Neben der Bestimmung, dass das Abkommen auf unbegrenzte Zeit in Kraft bleibt, normiert Art. 11, dass bei Austritt aller EU-Mitgliedstaaten aus EUROCONTROL auch die Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft selbst endet.

Zu Art. 12:

Ebenso wie beim EUROCONTROL-Übereinkommen ist Belgien als Depositar auch des Beitrittsprotokolls und übernimmt es, dieses nach Inkrafttreten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Internationalen Zivilluftahrtorganisation (ICAO) zu notifizieren.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen albanische, bulgarische, dänische, englische, finnische, französische, griechische, italienische, kroatische, mazedonische, niederländische, norwegische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, türkische und ungarische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Übereinkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.