Vorblatt
Problem:
Bisher war es Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration mangels entsprechender Bestimmung im
EUROCONTROL-Übereinkommen nicht
möglich, der Organisation beizutreten. Nunmehr sieht Art. 40 Abs. 1 der Neufassung des
EUROCONTROL-Übereinkommens vor, dass dieses Übereinkommen Organisationen einer
regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen steht. Für einen solchen
Beitritt bedarf es eines Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des
EUROCONTROL-Übereinkommens und der betreffenden Organisation, das in ein
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen aufzunehmen ist.
Ziel:
Mit dem Beitritt
der Europäischen Gemeinschaft wird bezweckt, die Europäische Organisation für
Flugsicherung „EUROCONTROL“ bei der Erreichung ihrer im Übereinkommen
festgelegten Ziele, insbesondere auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in
Europa, zu unterstützen. Es soll die Duplizierung von Aufgaben vermieden und
die Schaffung von Synergien erreicht werden.
Die Mitgliedschaft
der Europäischen Gemeinschaft unterstreicht die gemeinsame Verpflichtung und
Verantwortung beider Organisationen zur Erreichung der Ziele von EUROCONTROL
und der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums über die
Grenzen der Europäischen Union hinaus. Dies wird zur Entwicklung des sicheren,
kohärenten und effizienten Luftverkehrsmanagements in Europa beitragen.
Inhalt:
Das Protokoll hat
den Beitritt der Gemeinschaft zu EUROCONTROL sowie die mit dieser
Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten zum Inhalt.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind keine
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die anteiligen
österreichischen Kosten von EUROCONTROL werden im Umlageverfahren bereits
jetzt zur Gänze von den Benutzern
des österreichischen Luftraumes getragen. Der Beitritt der Europäischen
Gemeinschaft ist somit kostenneutral, auch die EG selbst ist zu keinerlei
Beiträgen zum Haushalt von EUROCONTROL verpflichtet.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Verordnung
(EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines
einheitlichen europäischen Luftraumes („Rahmenverordnung“) bezeichnet den
Beitritt der Gemeinschaft zu EUROCONTROL als einen wichtigen Faktor für die Schaffung
eines europaweiten einheitlichen Luftraum. Die Gemeinschaft ist gemäß
Beitrittsprotokoll auch am Rechtsetzungsverfahren innerhalb von EUROCONTROL
beteiligt, was ebenfalls Gemeinschaftsrechtskonformität gewährleistet.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gem. Art. 49. Abs. 2 B-VG
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Protokoll samt
Schlussakte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf
daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen
und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Österreich ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt, EUROCONTROL (BGBl.
Nr. 282/1993 idF BGBl. III Nr. 74/2001).
Dieses Übereinkommen sah ursprünglich keine Möglichkeit des Beitrittes der
Europäischen Gemeinschaft vor. Aufgrund der bestehenden Zuständigkeiten der
Europäischen Gemeinschaft in den durch dieses Übereinkommen geregelten
Bereichen, d. i. insbesondere im Bereich des Flugverkehrsmanagements, ist der
Beitritt der Gemeinschaft zum EUROCONTROL Übereinkommen erforderlich geworden.
Gemäß dem
Beschluss der Bundesregierung vom 18. Juni 2002 (vgl. Pkt. 16 des
Beschl.Prot. Nr. 103) und der
entsprechenden Bevollmächtigung
durch den Herrn
Bundespräsidenten wurde das oz. Protokoll samt Schlussakte am 8. Oktober 2002
unterzeichnet.
In das
provisorisch bereits angewandten Protokoll zur Neufassung des Internationalen
Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen
samt Zusatzprotokoll wird ein neuer Art. 40 eingefügt, der es
Organisationen einer regionalen Wirtschaftsintegration wie der Europäischen
Gemeinschaft ermöglicht, im Wege eines Protokolls dem Übereinkommen
beizutreten. Dieses Protokoll samt Zusatzprotokoll wird parallel mit separatem
Ministerratsvortrag der Bundesregierung zur Einleitung des parlamentarischen
Genehmigungsverfahrens vorgelegt.
Die Europäische
Kommission forderte die Mitgliedstaaten nämlich auf, mit der Ratifikation des
Protokolls zur Neufassung des Übereinkommens bis zum Abschluss des Protokolls
über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen zuzuwarten.
Parallel zu den mittlerweile positiv abgeschlossenen Verfahren zur Schaffung
des Single European Sky erfolgte auch eine Einigung über den Beitritt der
Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen.
Da anlässlich der
Unterzeichnung nur die deutsche Sprachfassung genehmigt wurde, wird der
Bundesregierung nunmehr das Protokoll und die Schlussakte in den restlichen 20
authentischen Sprachfassungen zur Genehmigung vorgelegt.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Art. 40,
welcher auch die Mitgliedschaft
regionaler Wirtschaftsorganisationen bei EUROCONTROL ermöglicht, wurde
mit dem Änderungsprotokoll vom 27. Juni 1997 angenommen.
Zu
Art. 2:
Für die
Europäische Gemeinschaft gilt das Übereinkommen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
für Flugsicherungs-Streckendienste und die einschlägigen
Nahverkehrskontrolldienste und Platzkontrolldienste für den Flugverkehr in den
in der Anlage II zum Übereinkommen aufgeführten Fluginformationsgebieten ihrer
Mitgliedstaaten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des
EG-Gründungsvertrages. Das Protokoll findet unter der Voraussetzung
einer diesbezüglichen gemeinsamen britisch-spanischen Erklärung auch auf den Flughafen Gibraltar
Anwendung.
Zu
Art. 3:
Vorbehaltlich
dieses Protokolls ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die
Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen
Ausdrücke zur Bezeichnung der Vertragsparteien des Übereinkommens und ihrer
Vertreter sind entsprechend zu verstehen.
Zu
Art. 4:
Die Europäische
Gemeinschaft leistet keinen Beitrag zum Haushalt der EUROCONTROL.
Zu
Art. 5:
Dieser Artikel
präzisiert, in welchen Gremien die Europäische Gemeinschaft - unbeschadet der
Ausübung ihrer Stimmrechte nach Art. 6 - vertreten sein kann und in
welchem Maße sie darin zur Mitarbeit berechtigt ist.
Zu
Art. 6:
Ausgehend von der
gemeinschaftsinternen Zuständigkeit
für die einzelnen Regelungsbereiche sieht dieser Artikel verschiedene
Beschlussarten vor: besitzt die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit,
stimmt sie auch namens der Mitgliedstatten ab, diese sind selbst nicht
stimmberechtigt. Besitzt die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit
nicht, nehmen die einzelnen Mitgliedstaaten an der Abstimmung teil. Ferner ist
beim vorgeschlagenen Beschluss zu einer besonderen Angelegenheit, zu der die
Europäische Gemeinschaft ihre Stimme abzugeben hat, auf Wunsch einer
Vertragspartei, die nicht auch EU-Mitglied ist, eine Vertagung der Beschlussfassung von bis zu sechs Monaten
vorgesehen. In Fällen ausschließlicher Zuständigkeit der Gemeinschaft ist diese verpflichtet, die Ausübung ihres
Stimmrechtes schriftlich anzukündigen.
Zu
Art. 7:
Die schriftliche
Bekanntgabe der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten sowie die
Notifikation allfälliger Änderungen bilden die Entscheidungsgrundlage dafür,
welche der in Art. 8 vorgesehenen Beschlussvarianten zur Anwendung kommt.
Zu
Art. 8:
Auf Streitigkeiten
zwischen Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer oder mehreren
Vertragsparteien dieses Protokolls und EUROCONTROL über die Auslegung,
Anwendung oder Durchführung dieses Protokolls, insbesondere hinsichtlich seines
Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, findet Art. 34 des
Übereinkommens Anwendung.
Zu
Art. 9:
Dieses Protokoll
wurde für alle Unterzeichnerstaaten des am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung
aufgelegten Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom
13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“
entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen, im folgenden als
„Protokoll zur Neufassung“ bezeichnet, und die Europäische Gemeinschaft zur
Unterzeichnung aufgelegt.
Die Europäische
Kommission vertrat die Ansicht, dass in Anbetracht der Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich des
Flugverkehrsmanagements die Mitgliedstaaten das Protokoll zur Konsolidierung des EUROCONTROL-Übereinkommens
erst nach dem Beitritt der Gemeinschaft zu EUROCONTROL zu ratifizieren. Das
Beitrittsprotokoll wurde am 8. Oktober 2002 unterzeichnet und seine
Bestimmungen werden seit 10. April 2003 auf vorläufiger Grundlage angewendet.
Nunmehr sind die
Mitgliedstaaten aufgefordert, sowohl das Protokoll zur Konsolidierung des
EUROCONTROL-Übereinkommens als auch das Protokoll über den Beitritt der
Gemeinschaft zu EUROCONTROL ehest möglich zu ratifizieren. Die Mehrzahl der
EU-Mitgliedstaaten hat diese Protokolle bereits ratifiziert, in den anderen
sind die Ratifikationsverfahren bereits weit fortgeschritten.
Zu
Art. 10:
Jeder Beitritt zum
Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten bewirkt gleichzeitig auch die Bindung
an dieses Beitrittsprotokoll.
Zu
Art. 11:
Neben der
Bestimmung, dass das Abkommen auf unbegrenzte Zeit in Kraft bleibt, normiert
Art. 11, dass bei Austritt aller EU-Mitgliedstaaten aus EUROCONTROL auch
die Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft selbst endet.
Zu
Art. 12:
Ebenso wie beim
EUROCONTROL-Übereinkommen ist Belgien als Depositar auch des
Beitrittsprotokolls und übernimmt es, dieses nach Inkrafttreten beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Internationalen
Zivilluftahrtorganisation (ICAO) zu notifizieren.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen albanische,
bulgarische, dänische, englische, finnische, französische, griechische, italienische,
kroatische, mazedonische, niederländische, norwegische, portugiesische,
rumänische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, türkische und
ungarische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur
öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von
der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der
Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Übereinkommen auf der
Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.