Vorblatt
Problem:
Aufgrund
geänderter Bedingungen im Luftverkehrsmanagement (Air Traffic Management = ATM)
wurde es erforderlich, die Konvention der „Europäischen Organisation für
Flugsicherung EUROCONTROL“ entsprechend zu revidieren. Die derzeitige Fassung
der Konvention ist nicht mehr in der Lage, die anstehenden Aufgaben adäquat zu
erfüllen.
Ziel:
Durch die Revision
soll der Organisation ein einfacher, aber doch umfassender Rahmen zur Erfüllung
der auf sie zukommenden Aufgaben gegeben werden. Vor allem soll das
Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip bei der Entscheidungsfindung
ersetzt werden, um die Effizienz der Organisation zu steigern. Weiters sollte
der Europäischen Union die Möglichkeit gegeben werden, Mitglied der
Organisation zu werden. Dies entspricht einem ausdrücklichen Wunsch der EU.
Inhalt:
Die Revision
schafft im Wesentlichen institutionelle Voraussetzungen für eine weitere
Harmonisierung und Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa. Ferner
ermöglicht sie den Beitritt von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
und somit auch der Europäischen Gemeinschaft zu EUROCONTROL.
Alternativen:
Keine. Eine
Nichtunterzeichnung der Revision der EUROCONTROL-Konvention würde für die
österreichische Luftverkehrswirtschaft nicht abschätzbare Nachteile bringen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind keine
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die anteiligen
österreichischen Kosten von EUROCONTROL werden bisher und auch zukünftig zur
Gänze im Umlageverfahren auf die Benützer des österreichischen Luftraums im
Wege der Flugsicherungsgebühren überwälzt. Dem Bundeshaushalt erwachsen somit
keine Kosten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
In den am 31. März 2004 im Amtsblatt der
Europäischen Union kundgemachten vier Verordnungen zur Schaffung eines
einheitlichen europäischen Luftraumes wird EUROCONTROL eine zentrale Rolle
zugewiesen, die Verordnung (EG) Nr 550/2004 („Flugsicherungsdienste -Verordnung“)
sieht ausdrücklich die Übernahme der von EUROCONTROL ausgearbeiteten
Sicherheitsvorschriften vor. Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur
Festlegung des Rahmens für die („Rahmenverordnung“) bezeichnet überdies den
Beitritt der Gemeinschaft zu EUROCONTROL einen wichtigen Faktor für die
Schaffung eines europaweiten einheitlichen Luftraumes. Gemäß Beitrittsprotokoll
vom 8. Oktober 2002 ist die Gemeinschaft auch am Rechtsetzungsverfahren
innerhalb von EUROCONTROL beteiligt, was ebenfalls Gemeinschaftsrechtskonformität
gewährleistet.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG
Erläuterungen:
Allgemeiner
Teil
Das Protokoll samt
Zusatzprotokoll und Schlussakte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist
der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Österreich ist
Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt, EUROCONTROL (BGBl. Nr. 282/1993 idF
BGBl. III Nr. 74/2001). Die Entwicklung des Luftverkehrs seit Ende
der 80er Jahre, die zunehmende Zahl der Mitglieder innerhalb der EUROCONTROL
wie auch die geänderte Rolle der nationalen Flugsicherungsbetreiber in Form
privatisierter Einheiten haben die Notwendigkeit einer Revision des
Übereinkommens aufgezeigt.
Gemäß dem
Beschluss der Bundesregierung vom 24. Juni 1997 (vgl. Pkt. 17 des Beschl.Prot.
Nr. 19) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn
Bundespräsidenten wurde das Protokoll zur Neufassung des Internationalen
Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen
samt Zusatzprotokoll und Schlussakte am 27. Juni 1997 unterzeichnet.
Durch die
Neufassung des Übereinkommens werden die notwendigen rechtlichen und
institutionellen Voraussetzungen zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen
Aufgaben von EUROCONTROL geschaffen, so dass das Übereinkommen nunmehr die
Tätigkeiten der Verkehrsflusssteuerung, die Harmonisierung und Integration im
Flugverkehrsmanagement und auch die künftige Verwendung von Satelliten zur
Luftraumnavigation vorsieht.
Die Neufassung des
Übereinkommens enthält mit Art. 40 eine Bestimmung die es der Europäischen
Gemeinschaft ermöglicht, im Wege eines Protokolls dem Übereinkommen
beizutreten. Die Europäische Kommission forderte die Mitgliedsstaaten auf, mit
der Ratifikation des vorliegenden Protokolls samt Zusatzprotokoll und
Schlussakte bis zum Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen
Gemeinschaft zum Übereinkommen zuzuwarten.
Das am 8. Oktober
2002 von Österreich unterzeichnete Protokoll zum Beitritt der Europäischen
Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den
verschiedenen vorgenommenen Änderungen und in der Neufassung durch das
Protokoll vom 27. Juni 1997 samt Schlussakte werden parallel mit separaten
Ministerratsvortrag der Bundesregierung zur Einleitung des parlamentarischen
Genehmigungsverfahrens vorgelegt.
Da anlässlich der
Unterzeichnung nur die deutsche Sprachfassung genehmigt wurde, wird der
Bundesregierung nunmehr das Protokoll samt Zusatzprotokoll und Schlussakte in
den restlichen 18 authentischen Sprachfassungen zur Genehmigung vorgelegt.
Besonderer
Teil
Die Schlussakte
der Diplomatischen Konferenz über das Protokoll zur Neufassung des
Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen
vorgenommenen Änderungen umfasst die Anlage 1 zur Schlussakte (Änderungen durch
die Diplomatische Konferenz) und Anlage 2 zur Schlussakte (Protokoll der
Diplomatischen Konferenz).
Anlage 1:
Zu
Art. I:
Die
Mitgliedsstaaten haben sich - wie auch im Jahre 1981- für ein Änderungsprotokoll
und nicht für die Ausarbeitung eines neuen Übereinkommens entschieden.
Zu
Art. II:
Aufgrund der
Initiative der Verkehrsminister im Rahmen der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) wird der Zweck der Organisation erheblich
erweitert. Die Organisation verfolgt allerdings auch weiterhin eine
Effizienzsteigerung der zivilen und militärischen Luftfahrt mit dem Grundsatz
der vollen Souveränität eines jeden Staates im Luftraum über seinem
Hoheitsgebiet. Es wird vor allem eine europäische Politik auf dem Gebiet des
Flugverkehrsmanagements, eine Sicherheitsregelung auf dem Gebiet des
Flugverkehrsmanagements, die Aufnahme von Leistungszielüberprüfungen- und
Leistungszielsetzungssystemen, die Einrichtung eines gemeinsamen europäischen
Verkehrsflusssteuerungssystems zur Sicherstellung der wirksamsten Nutzung des
Luftraums und einer damit verbundenen möglichen Erhöhung der Kapazitäten, die
Planung und Einrichtung eines globalen Satelliten-Navigationssystems und die
Aufnahme eines „Gate-to-Gate“ - Konzepts, das heißt die Berücksichtigung der
Schnittstelle Flughafen-Flugverkehr, vereinbart.
Die
Leitungsgremien der Organisation werden geändert und bestehen nunmehr aus:
Der
„Generalversammlung“ als das zuständige Organ für die Festlegung und die Genehmigung
des allgemeinen Vorgehens der Organisation. Diese tritt als oberstes
politisches Gremium an die Stelle der „Ständigen Kommission“.
Dem „Rat“ als dem
für die Durchführung der Beschlüsse der „Generalversammlung“ und die Aufsicht
über die „Agentur“ zuständigen neu eingeführten Organ.
Der „Agentur“,
welche die Aufgaben der Organisation entsprechend dem Übereinkommen und der ihr
übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
Zu
Art. III:
Die Aufgaben der
Organisation werden erweitert und neu definiert. Sie dienen vor allem der
Verwirklichung der in Art. II erwähnten Ziele eines einheitlichen
Flugverkehrsmanagement und der Verkehrsflusssteuerung.
Hinsichtlich der
Aufgabe bezüglich Flugsicherungs-Streckengebühren verweist Art. 2(1)
lit. q auf die in Anhang 4 vorgesehene Festlegung, Fakturierung und
Einziehung.
Neu aufgenommen
wird in Art. 2(5) die Möglichkeit der Gründung von Unternehmen zur
Erleichterung der Erfüllung der Aufgaben. Dies kann nur auf Beschluss der
Generalversammlung erfolgen.
Zu
Art. IV:
Die Bestimmung
regelt den Anwendungsbereich des Übereinkommens und wird insofern revidiert,
als bei einer Änderung der Liste der Fluginformationsgebiete, die zur Änderung
der Grenzen des vom Übereinkommen erfassten Luftraums führt, nun
„Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen“ und nicht mehr die „einminütige
Zustimmung der Kommission“ erforderlich ist. Eine etwaige Beschlussfassung soll
dadurch erleichtert werden.
Zu
Art. V:
Dieser Artikel
enthält lediglich eine Verweisungsänderung.
Zu
Art. VI:
Diese Bestimmung
beschreibt die Zusammensetzung der Generalversammlung und des Rates und bietet
die Möglichkeit der Beiziehung von Vertretern von internationalen
Organisationen als Beobachter, fall diese zur Arbeit der Organisation beitragen
können.
Hinsichtlich der
Behandlung von Fragen, die das Flugsicherungs-Streckengebührensystem betreffen,
bestehen die Generalversammlung und der Rat zusätzlich aus jenen
Vertragsparteien, die am Flugsicherungs-Streckengebührensystem beteiligt sind,
aber nicht EUROCONTROL beigetreten sind.
Zu
Art. VII:
Artikel 6
beschreibt die Maßnahmen, die von der Generalversammlung getroffen werden. Dies
betrifft insbesondere ein gemeinsames Vorgehen hinsichtlich der
Flugsicherungsstreckengebühren. Hierbei enthält Art 6(2) lit. b, dass die
Vertragsparteien durch einen Beschluss der Generalversammlung für bestimmte
Kategorien von Flügen, die von der Zahlung der Flugsicherungsstreckengebühr
gemäß Anhang 4 befreit sind, Streckengebühren auf nationaler Ebene einheben
können.
Zu
Art. VIII:
Dieser Artikel
stellt eine der wesentlichen Änderungen dar. Um die Effizienz der Organisation
in ihrem Entscheidungsfindungsprozess zu verbessern, wird in den meisten Fällen
vom Einstimmigkeitsprinzip abgegangen. Beschlüsse der Generalversammlung und
des Rates bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen
gewogenen Stimmen und mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die ihre
Stimme abgegeben haben. Beschlüsse der Agentur bedürfen ebenfalls der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, wobei diese Mehrheit mehr als die Hälfte der
abgegebenen gewogenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Vertragsparteien, die
ihre Stimme abgegeben haben, umfassen muss. Bestimmte Beschlüsse jedoch, wie
zum Beispiel ein Beitritt zur Organisation und etwaige Änderungen der Anlagen
II und IV; bedürfen weiterhin der Einstimmigkeit.
Die von der
Generalversammlung und des Rates gefassten Beschlüsse sind für die
Vertragsparteien und für die Agentur bindend.
Zu Art. IX
Der Rat kann im
Hinblick auf die in Art. 2(1) genannten Aufgaben Beschlüsse in bezug auf
die Vertragsparteien fassen und übt die Aufsicht gegenüber der Agentur aus.
Ferner setzt er eine Kommission für Leistungsüberprüfung, eine Kommission für
Sicherheitsregelung, einen Ständigen Ausschuss für die Schnittstelle ziviler Bereich/militärischer
Bereich und einen Rechnungsprüfungsausschuss ein. In anderen
Tätigkeitsbereichen der Organisation kann sich der Rat von weiteren Ausschüssen
unterstützen lassen.
Zu Art. X
Diese Bestimmung
enthält redaktionelle Änderungen.
Zu Art. XI
Die
Generalversammlung und der Rat geben sich eine Geschäftsordnung. Für die
Agentur ist in Anlage I die „Satzung der Agentur“ durch die Diplomatische
Konferenz beigegeben.
Zu Art XII
Den
Vertragsparteien wird die Möglichkeit eingeräumt, aus zwingenden Gründen
nationaler Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen von mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefassten Beschlüssen unter Angabe von Gründen abzuweichen.
Bei mit Einstimmigkeit gefassten Beschlüssen ist dies in Zukunft nicht mehr
möglich.
Die Handlungsfreiheit
der Vertragsparteien wird nicht nur im Falle eines Krieges oder eines Konflikts
(jetziger Art. 33), sondern auch im Falle einer Krisensituation oder eines
Staatsnotstands durch dieses Übereinkommen nicht beeinträchtigt.
Dieser Artikel
bietet für Österreich weiterhin ausreichend Gewähr dafür, dass Österreich unter
dem Aspekt des Neutralitätsrechts seine Handlungsfreiheit behält.
Zu
Art. XIII
Diese Bestimmung
entspricht der jetzigen Fassung von Art. 19(1), (3) und (4) der Satzung
der Agentur. Da sich die Satzung der Agentur in der revidierten Fassung nur
mehr auf die Generaldirektion bezieht, ist es notwendig, diese Bestimmung über
den jährlichen Beitrag der Vertragsparteien zum Haushalt in das Übereinkommen
aufzunehmen.
Der Beitrag
bestimmt sich nach einem Verteilungsschlüssel, der die Höhe des
Bruttosozialprodukts und der Flugsicherungs-Streckengebühren berücksichtigt.
Zu
Art. XIV bis Art. XXI
Diese Bestimmungen
enthalten lediglich redaktionelle Änderungen und Verweiskorrekturen.
Zu
Art. XXII
Zur Durchführung
des Verkehrsflusssteuerungssystems werden von der Organisation in allgemeinen
Bedingungen die erforderlichen Regelungsmaßnahmen festgelegt. Diese sind von
den Luftfahrzeughaltern, verantwortlichen Luftfahrzeugführern und
entsprechenden Flugsicherungsdiensten einzuhalten. Nationale Gerichte haben
diese allgemeinen Bedingungen bei einem etwaigen Verfahren wegen
Zuwiderhandelns anzuwenden.
Zu
Art. XXIII bis XXV
Diese Bestimmungen
enthalten redaktionelle Änderungen.
Zu
Art. XXVI
Um Eigentum und
Vermögenswerte der Organisation zu beschlagnahmen oder einer
Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu unterwerfen, bedarf es nicht mehr nur einer
gerichtlichen Entscheidung. Die Organisation erhält auch ein Anhörungsrecht.
Diese Änderung beruht auf einem Vorfall in der Vergangenheit, bei welchem
sämtliches Kapital der Organisation ohne vorherige Anhörung eingefroren wurde.
Zu
Art. XXVII bis XXX
Diese Bestimmungen
enthalten redaktionelle Änderungen und Folgeänderungen.
Zu
Art. XXXI
Ein
schiedsgerichtliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über Auslegung,
Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens wird dem Ständigen
Schiedsgerichtshof in Den Haag und dessen fakultativen Verfahrensregeln
unterworfen. Entscheidungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs sind für die
Streitparteien bindend.
Zu
Art. XXXII und XXXIII
Diese Bestimmungen
enthalten redaktionelle Änderungen.
Zu Art XXXIV
Die Geltungsdauer
des Übereinkommens ist auf unbestimmte Zeit verlängert. Dieses somit
unbefristete Übereinkommen kann nach 20 Jahren nach Inkrafttreten für eine
Vertragspartei durch schriftliche Notifikation beendet werden.
Zu
Art. XXXV
Für Streitigkeiten
zwischen der Organisation und natürlichen oder juristischen Personen sind die
Gerichte der Vertragsparteien zuständig. Die Gerichtstände beschreibt Absatz 2.
Zu
Art. XXXVI
Diese Bestimmung
enthält die Voraussetzungen für den Beitritt von Staaten, die dieses Protokoll
nicht unterzeichnet haben. Wie zu Art. VIII bereits ausgeführt, ist für
den Beitritt weiterhin ein einstimmiger Beschluss der Generalversammlung
notwendig.
Zu
Art. XXXVII
Änderungen in
Anlage I (Satzung der Agentur) und Anlage IV
(Flugsicherungs-Streckengebührensystem) sind für die Vertragsparteien
rechtswirksam, wobei Art. 1 bis 15 der Anlage IV nicht geändert werden
dürfen. Anlage III (Steuerliche Bestimmungen) darf ebenfalls nicht geändert
werden.
Die Geltungsdauer
der Anlage IV (Flugsicherungs-Streckengebühren) beträgt 5 Jahre. Diese
verlängert sich ohne weiteres um 5 Jahre, sofern keine Vertragspartei für sich
eine Beendigung erwünscht.
Zu
Art. XXXVIII
Nicht nur Staaten
steht in Zukunft der Beitritt zu EUROCONTROL offen, sondern auch Organisationen
regionaler Wirtschaftsintegration. Bedingungen über einen solchen Beitritt sind
zwischen den Vertragsparteien und den betreffenden Organisationen, in denen ein
oder mehrerer Unterzeichnerstaaten Mitglied sind, festzulegen und in ein
Zusatzprotokoll aufzunehmen. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat nur die EU ein
derartiges Beitrittsgesuch gestellt.
Zu
Art. XXXIX
Diese Bestimmung
verweist auf die neue Satzung der Agentur in Anlage 1, die die Satzung der
Agentur zum jetzigen Übereinkommen ersetzt.
Die Agentur führt
die Aufgaben der Organisation durch, ergreift Initiativen für die
entsprechenden Vorschläge und setzt die technischen, finanziellen und
personellen Mittel zur Erreichung der festgelegten Ziele ein. Wird nach dem
jetzigen Übereinkommen und der alten Satzung der Agentur diese von einem
Geschäftsführenden Ausschuss, welcher aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzt
ist, und einem Generaldirektor geleitet, so obliegt in der neuen Satzung die
Leitung der Agentur dem Generaldirektor, der hinsichtlich betrieblichen,
finanziellen und personellen Maßnahmen weitgehende Unabhängigkeit genießt.
Zu Art. XL
Anlage II zum
jetzigen Übereinkommen betreffend Fluginformationsgebiete wird durch Anlage II
zur Neufassung des Übereinkommens ersetzt. Diese Anlage enthält die
Fluginformationsgebiete der Vertragsparteien, für die das Übereinkommen
anzuwenden ist.
Zu
Art. XLI
Anlage III zur
Neufassung des Übereinkommens enthält steuerliche Bestimmungen unbeschadet der
Art. 22 und 23 des Übereinkommens. Alle steuerlichen Bestimmungen sind von
vorhergehenden Protokollen ohne Änderungen übernommen worden.
Zu
Art. XLII
Anlage IV zur
Neufassung des Übereinkommens betreffend Bestimmungen über das gemeinsame
Flugsicherungs-Streckengebührensystem ersetzt die Mehrseitige Vereinbarung über
Flugsicherungs-Streckengebühren vom 12. Februar 1981.
Diese Anlage
stützt sich auf die Bestimmungen über das gemeinsame Vorgehen im eigentlichen
Übereinkommen und behandelt technische Aspekte der Einziehung der Gebühren
durch die Organisation bei den Luftraumbenützern im Auftrag der
Mitgliedsstaaten.
Anlage 2:
Dieses Protokoll
zur Neufassung des internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember über die
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den
verschiedenen vorgenommenen Änderungen tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, sofern
es alle Vertragsstaaten bis dahin ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
Andernfalls tritt es am 1. Juli bzw. 1. Januar in Kraft, der auf die
Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
folgt.
Die
Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der
Genehmigung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen,
dass dessen englische, bulgarische, kroatische, dänische, spanische,
französische, griechische, ungarische, italienische, niederländische,
norwegische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, schwedische,
tschechische und türkische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie
zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium Verkehr, Innovation und
Technologie für aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von
der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der
Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Übereinkommen auf der
Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.