1262 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz
2002, das ASFINAG-Gesetz und das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert
werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen
(Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, wird wie folgt
geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§
29 Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache“ durch die Zeile „§ 29 Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht“ und die Zeile „§ 32 Straßenbenützungsabgabe“ durch die Zeile „§ 32 Straßensonderfinanzierungsgesetze“ ersetzt.
2. Im § 5 Abs. 2
erster Satz entfällt das Wort „oder“.
3. Im § 6 wird das
Wort „höchstzulässiges“ durch die Wortfolge „höchstes zulässiges“ ersetzt und es wird folgender Satz
angefügt:
„Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und
ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der
fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen
beträgt.“
4.
§ 7 lautet:
„§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur
elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder
der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in
Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.
(2)
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann andere
Formen der Mautentrichtung zulassen und für Geräte zur elektronischen
Entrichtung der Maut einen angemessenen Kostenersatz fordern, der mit dem
Diskriminierungsverbot des Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar
ist.
(3)
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat nach
Maßgabe der Artikel 3 und 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG den
europäischen elektronischen Mautdienst anzubieten.
(4)
Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über
Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung sowie über den
europäischen elektronischen Mautdienst sind in der Mautordnung zu treffen.
(5)
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung
von Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut ausstatten
können.“
5. Im § 9 Abs. 2
wird nach dem Wort „Anhänger“ die Wortfolge „unabhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht
des Anhängers“
eingefügt.
6. Im § 9 Abs. 4
lautet der letzte Satz:
„Die Beträge
sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden, wobei der Mindesttarif
unabhängig von der Länge des Mautabschnittes jedenfalls zehn Cent zu betragen
hat.“
7. Im § 10 Abs. 2 Z
1 wird das Wort „Übelbach“ durch die Wortfolge „Anschlussstelle Übelbach“ ersetzt.
8. Im § 10 Abs. 3
lautet der erste Satz:
„Mehrspurige
Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder
Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der zeitabhängigen Maut, sofern
ihr Eigengewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.“
9. Im § 13 Abs. 1
wird die Wortfolge „im
öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benutzergruppen, insbesondere der
in § 2 Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, genannten,“ ersetzt durch die Wortfolge „Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen
Interesse gelegen ist,“.
10. Im § 13 Abs. 2
wird die Wortfolge „Die
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
hat“, die Wortfolge „Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
sind“ durch die Wortfolge
„Das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen ist“
und die Wortfolge „den
Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „dem
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt; die Wortfolge „in
ihrem Sprengel“ wird
durch die Wortfolge „im
Inland“ ersetzt.
11. § 15 Abs. 1 Z 5
lautet:
„5. Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur
elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am
oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen
Mautdienst (§ 7 Abs. 1 bis 3);“
12. Im § 15 Abs. 1
Z 9 wird der Klammerausdruck „(§§ 11
Abs. 1 bis 3, 32 Abs. 6)“
durch den Klammerausdruck „(§ 11
Abs. 1 bis 3)“ ersetzt.
13. § 15 Abs. 1 Z
14 lautet:
„14. Bestimmungen über den Nachweis des
Eigengewichtes von mehrspurigen Fahrzeugen, die noch nie zum Verkehr zugelassen
waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen (§§ 6, 10 Abs.
3);“
14. Im § 15 Abs. 2
Z 1 entfällt das Wort „oder“.
15. § 18 Abs. 2
lautet:
„(2) Zum Zweck der
Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von
Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane
berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum
Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des
Zulassungsbesitzers festzustellen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur
elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den
Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.
März 2004, S. 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum
Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die
Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs
besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger
vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei
zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen
Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der
Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (z.B.
Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und
durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige
Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt
§ 44b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159.“
16. Im § 19 werden
die Abs. 2 bis 6 durch folgende
Abs. 2 bis 7 ersetzt:
„(2) Die
Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei
Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer
Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt,
anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20
Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der
Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende
Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die
Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich
wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person
beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung
zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine
Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen,
wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem
angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die
automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer
enthält.
(4) Kommt es bei einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur
Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer
Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den
Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern,
sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher
Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat
eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird
entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der
Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der
Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und
richtige Identifikationsnummer enthält.
(5) Kommt es bei einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so sind die
Mautaufsichtsorgane ermächtigt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen
Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den
Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern
der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer
Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen
Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an
den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des
Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker
unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung
auszustellen.
(6) Subjektive Rechte
des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche
Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.
(7) Soweit in der
Mautordnung bestimmt ist, dass die Ersatzmaut auch in bestimmten fremden
Währungen gezahlt oder unbar beglichen werden kann, sind von den
Mautaufsichtsorganen Zahlungen auch in diesen Formen entgegenzunehmen.
Gebühren, Spesen und Abschläge sind vom Mautgläubiger zu tragen.“
17. Im § 27 Abs. 1
wird der Ausdruck „§ 20
Abs. 2“ durch den
Ausdruck „§ 20“ ersetzt.
18. § 28 lautet:
„§ 28. (1) Unter den in § 27 Abs. 1 und 2
angeführten Bedingungen können die Mautaufsichtsorgane die Unterbrechung der
Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der
Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am
Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die
festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit
möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
(2) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs.
1 nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das
Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist
sinngemäß anzuwenden.“
19. Im § 29 wird
die Überschrift „Mitwirkung der Organe
der Straßenaufsicht und der Zollwache“ durch die Überschrift „Mitwirkung
der Organe der Straßenaufsicht“ ersetzt.
20. § 29 Abs. 1
lautet:
„(1) Die Organe der
Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben
an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die
zeitabhängige Maut mitzuwirken:
1. durch Überwachung der Einhaltung seiner
Vorschriften,
2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung und
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19
Abs. 2 aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.
1.“
21. Im § 29 Abs. 3
entfällt der erste Satz.
22. § 30 Abs. 1
lautet:
„(1) Der
Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4
Kraftfahrzeugesetz 1967 der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die
kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur
automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung
der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut erforderlich ist.“
23. Im § 30 Abs. 2
wird der Ausdruck „§ 19 Abs.
3“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs. 4“ ersetzt.
24. Im § 31
entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es entfallen Abs. 2 bis 6.
25. § 32 samt
Überschrift lautet:
„Straßensonderfinanzierungsgesetze
§ 32. Die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten
Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen
Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5
Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg
Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes
betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964,
des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des
Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969.“
26. Im § 33 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 6, 10 Abs. 3
und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
27. § 37 lautet:
„§ 37. Mit diesem Bundesgesetz werden die
Richtlinien 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
1999 über die Erhebung von Gebühren über die Benützung bestimmter Verkehrswege
durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42, und die
Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft,
ABl. Nr. L 166 vom 30. April 2004 S. 124, in der Fassung der Berichtigung, ABl.
Nr. L 200 vom 7. Juni 2004 S. 50, umgesetzt.“
28. § 38 lautet:
„§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12,
des § 13 Abs. 1 und 3, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen;
2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter
Satz der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie;
3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der
Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie;
4. hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister
für Finanzen;
5. hinsichtlich des § 30 der Bundesminister für
Inneres;
6. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie.“
Artikel 2
Änderung des
ASFINAG-Gesetzes
Das
ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 174/2004, wird wie folgt geändert:
Im
Artikel II wird nach § 8 folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet,
Rückstellungen im Ausmaß von 20 v.H. der auf der A 13 Brenner Autobahn nach dem
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, ab 1. Jänner 2006
eingehobenen Netto-Benützungsentgelte für die einer besonderen gesetzlichen
Regelung vorbehaltenen Leistung von Beiträgen zur Finanzierung des auf
österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahnbasistunnels
auf der Brennerachse zu bilden.“
Artikel 3
Änderung des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997
Das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2004, wird wie folgt geändert:
Im § 12 lautet der
2. Satz:
„Die
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist weiters
ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, sofern der
Bestand der Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt wird,
Lastenfreistellungen aller Art hinsichtlich solcher privatrechtlicher Lasten
vorzunehmen, welche zugunsten der in ihrem Fruchtgenussrecht stehenden
Grundstücke bestehen, sowie diese Grundstücke mit dinglichen Belastungen, außer
Geldlasten, zu belasten, weiters über Dienstbarkeiten, insbesondere Bauverbote,
außerdem über Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, zu verfügen, soweit
diese im Grundbuch zugunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung,
unter Beifügung „A“ oder „S“ zum Verwaltungszweig, eingetragen sind.“