Vorblatt
Probleme:
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und ASFINAG-Gesetz
Die Richtlinie
2004/52/EG über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der
Gemeinschaft (Interoperabilitätsrichtlinie) ist umzusetzen.
Die Verwirklichung
des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse benötigt beträchtliche
Finanzmittel.
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Der Bundesminister
für Finanzen ist mit zahlreichen Verfügungen über Eintragungen im Grundbuch für
die im Fruchtgenussrecht der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stehenden Liegenschaften
befasst.
Lösungen:
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und ASFINAG-Gesetz
Umsetzung der
Interoperabilitätsrichtlinie; Zweckbindung eines Teiles der von der ASFINAG auf
der A 13 Brenner Autobahn erzielten Mauteinnahmen für die Finanzierung des Eisenbahnbasistunnels
auf der Brennerachse; daneben werden noch einige weitere Änderungen vorgesehen,
die - sofern sie sich nicht aus der Praxis des Vollzugs des BStMG 2002 ergeben
- hauptsächlich redaktioneller Natur sind.
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Die Einräumung von
umfassenderen Verfügungsbefugnissen für die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die in ihrem
Fruchtgenussrecht stehenden Liegenschaften.
Alternativen:
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und ASFINAG-Gesetz
Hinsichtlich der
Umsetzung der Interoperabilitätsrichtlinie keine; hinsichtlich der Verwendung
der von der ASFINAG auf der A 13 Brenner Autobahn erzielten Mauteinnahmen der
Verzicht auf eine Zweckbindung.
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und ASFINAG-Gesetz
keine
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und ASFINAG-Gesetz
Für Bund und Länder
ist keine Erhöhung des Personal- und Sachaufwandes zu erwarten. Kosten für die
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft durch die
Einrichtung des europäischen Mautdienstes werden erst mittelfristig entstehen.
Zusätzlich wird von dieser Gesellschaft ein Teil ihrer Mauteinnahmen auf der A
13 Brenner Autobahn zur späteren Auszahlung an die Brenner Basistunnel BBT SE
zweckzubinden sein.
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Aufgrund der
reduzierten Mitbefassung und der Straffung der Verwaltungsabläufe kann, wenn
auch in einer nicht bezifferbaren Höhe, mit einer Verminderung der Kosten im
Verwaltungsmanagement des Bundes gerechnet werden.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und ASFINAG-Gesetz
Den Vorschriften
sowohl der Interoperabilitätsrichtlinie als auch der Wegekostenrichtlinie wird
entsprochen.
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Der vorliegende
Entwurf widerspricht keinen europarechtlichen Vorgaben.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Gem. Art. 42 Abs.
5 B-VG steht dem Bundesrat gegen die Änderung des ASFINAG-
Ermächtigungsgesetzes 1997 (Art. 3) keine Mitwirkung zu, da diese gesetzliche
Bestimmung eine Verfügung über Bundesvermögen betrifft.
Konsultationsverfahren:
Der vorliegende
Gesetzesentwurf unterliegt mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 1 Z 4, 11, 27
(verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts) dem
Anwendungsbereich der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt mehrere
Zielsetzungen:
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und ASFINAG-Gesetz
Die Richtlinie
2004/52/EG zielt auf die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme
innerhalb des Binnenmarkts und die Einrichtung eines europäischen Mautdienstes
für das gesamte mautpflichtige Straßennetz der Gemeinschaft ab, wobei die
Freiheit der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, Vorschriften für die Erhebung
von Mauten für die Benützung von Straßeninfrastrukturen festzulegen.
Als technische
Lösungen zur Mautabwicklung werden die in Österreich bereits im Einsatz
befindliche Mikrowellentechnik und daneben auch die Satellitenortung und der
Mobilfunk vorgesehen. Die Schaffung eines europäischen Mautdienstes setzt eine
Entscheidung der Europäischen Kommission voraus, die nur getroffen werden darf,
wenn alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Interoperabilität in
technischer, verfahrensbezogener und rechtlicher Hinsicht funktioniert. Vor der
Entscheidung ist ein Ausschuss für elektronische Maut zu befassen. Da der
genannte Ausschuss sich erst konstituiert hat, aber sonst noch zu keinen weiteren Ergebnissen gekommen
ist, besteht mittelfristig kein Handlungsbedarf für die Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft. Kosten für die Gesellschaft
entstehen somit vorerst nicht.
Da die
Verwirklichung des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse beträchtliche
Finanzmittel benötigt, soll die ASFINAG verpflichtet werden, vorerst einen
Anteil der auf der A 13 Brenner Autobahn eingehobenen fahrleistungsabhängigen
Mauten nach Abzug der Umsatzsteuer für dieses Vorhaben durch die Bildung
bilanzieller Rückstellungen zweckzubinden.
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Diese Änderung
setzt konsequent die bisherigen Bemühungen fort, der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft möglichst umfassende
Verfügungsbefugnis über die in ihrem Fruchtgenussrecht stehenden Liegenschaften
einzuräumen, um eine Befassung des Bundesministeriums für Finanzen bei
„Normalfällen“ zu vermeiden. Es wird versucht, mit der vorliegenden Novelle
möglichst alle denkbaren Fallkonstellationen abzudecken. Der Gesetzestext
sollte im Zweifel eher extensiv interpretiert werden, wenn es darum geht, der
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Kompetenzen
einzuräumen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und ASFINAG-Gesetz
Die mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 jährlich für die Finanzierung des
Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zweckzubindenden Mittel können mit
ca. 19 Mio. Euro beziffert werden. Weitere Kosten werden der ASFINAG im Falle
der sukzessiven Einführung der automatischen Kontrolle der Einhaltung der Vignettenpflicht
entstehen.
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Durch die
Auslagerung der Verwaltung der Interessen der Republik Österreich bei
grundbücherlich einverleibten Rechten ist eine spürbare Beschleunigung der
Verwaltungsabläufe beim Bund und eine damit verbundene Reduktion der Kosten zu
erwarten.
Umsetzung von
Gemeinschaftsrecht
Die im
vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Bestimmungen des Artikel 1 Z 4, 11
und 27 dienen der Umsetzung der Interoperabilitätsrichtlinie (CELEX-Nr.:
32004L0052).
Kompetenzgrundlage:
Die
verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes für dieses Bundesgesetz gründet
sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG als „Angelegenheit der wegen
ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge“, auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG als „Angelegenheit der
Straßenpolizei“ und auf § 2 F-VG 1948.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des
Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002)
Zu Z 1, 19 bis 21 und 28 (Inhaltsverzeichnis, §§ 29
und 38):
Mit der
Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, wurde die Zollwache
als Wachkörper mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen
Sicherheitswachkörpers in den Bereich des Bundesministeriums für Inneres
übertragen. Im Bundesministerium für Finanzen gibt es nunmehr die Zollwache als
Wachkörper im Sinne des Artikel 78d B-VG nicht mehr. Es sind daher die
entsprechenden Anpassungen im § 29 über die Mitwirkung der Organe der
öffentlichen Aufsicht an der Vollziehung der Bestimmungen über die zeitabhängige
Maut vorzunehmen.
Zu Z 1, 9, 25 und 28 (Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1,
§§ 32 und 38):
Das
Straßenbenützungsabgabegesetz ist mit dem Beginn der Einhebung der
fahrleistungsabhängigen Maut am 1. Jänner 2004 außer Kraft getreten. Es ist
daher einerseits die Bestimmung des § 13 Abs. 1 über Festlegung weiterer
Ausnahmen von der Vignettenpflicht durch Verordnung anzupassen und andererseits
der Entfall der bisher in § 32 enthaltenen Bestimmung über das Verhältnis der
Entrichtung der Straßenbenützungsabgabe zur Mautpflicht nach den Bestimmungen
des BStMG 2002 vorzusehen. Da das BStMG 2002 die Mautpflicht auf Bundesstraßen
nicht abschließend regelt, wird statt dessen in § 32 ein Hinweis auf jene
Bestimmungen aufgenommen, die die Grundlage für die Bemautung von einspurigen
und von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
nicht mehr als 3,5 t beträgt, für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten
Mautabschnitte bilden.
Zu Z 2 und 14 (§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2):
Es wird im Hinblick
auf die Bestimmung des § 5 Abs. 3 über die Tragung der Kosten im Falle einer
Ausnahmeregelung klargestellt, dass eine Ausnahme von der Mautpflicht für
Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten nur in Notstandsfällen
besteht, sofern eine Regelung anlassbezogen in der Mautordnung erfolgt.
Zu Z 3, 8, 13 und 26 (§ 6, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 1, §
33 Abs. 4):
Da ein
Kraftfahrzeug mit einem Eigengewicht von über 3,5 Tonnen nach seiner Zulassung
jedenfalls ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben
wird, soll dieses Kriterium nunmehr für die Regelung der Abgrenzung der beiden
Mautentrichtungsarten für mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr
zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, herangezogen
werden.
Zu Z 4, 11 und 27 (§ 7, § 15 Abs. 1, § 37):
In der
Interoperabilitätsrichtlinie werden die Voraussetzungen für die Gewährleistung
der Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Gemeinschaft
festgelegt. Sie gilt für die elektronische Erhebung aller Arten von
Straßenbenützungsgebühren im gesamten gemeinschaftlichen Straßennetz.
Alle neuen
elektronischen Mautsysteme, die ab dem 1. Jänner 2007 in Betrieb genommen
werden, haben zur Mautabwicklung eine oder mehrere der folgenden Techniken zu
nutzen: Mikrowellentechnik (5,8 GHz), Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm oder
Satellitenortung.
Es ist ein
europäischer elektronischer Mautdienst einzurichten. Dieser beruht auf einem
vertraglichen Regelwerk, dass es allen Betreibern ermöglicht, den Dienst zu
erbringen, sowie auf einer Reihe technischer Normen und Anforderungen und einem
einzigen Vertrag zwischen den Kunden und den Betreibern, die den Dienst
anbieten. Dieser Vertrag, der mit dem Betreiber eines beliebigen Straßennetzes
geschlossen werden kann, verschafft Zugang zu dem Mautdienst für das gesamte
Straßennetz.
Der europäische
elektronische Mautdienst beruht auf den genannten technischen Lösungen, wobei
öffentlich zugängliche Spezifikationen verwendet werden. Die Betreiber stellen
den interessierten Nutzern nach einem Zeitplan Erfassungsgeräte für ihre
Fahrzeuge bereit, die sie für alle in den Mitgliedstaaten eingesetzten
Mautsysteme, bei denen die genannten Techniken zum Einsatz kommen, und für alle
Fahrzeugarten eignen. Diese Geräte müssen zumindest interoperabel und in der
Lage sein, mit allen in den Mitgliedstaaten betriebenen Systemen, bei denen
eine oder mehrere der genannten Techniken eingesetzt werden, zu kommunizieren.
In einem Anhang zur Richtlinie werden Merkmale technischer, verfahrensbezogener
und rechtlicher Natur angeführt, auf die sich der europäische elektronische
Mautdienst zu stützen hat.
Die
Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass die Betreiber ihren Kunden den
europäischen elektronischen Mautdienst nach folgendem Zeitplan anbieten:
a) für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über
3,5 Tonnen und für Fahrzeuge, die für die Beförderung für mehr als 9 Personen
zugelassen sind, spätestens drei Jahre nach der von der Kommission zu
treffenden Entscheidung über die Merkmale des europäischen elektronischen
Mautdienstes;
b) für alle anderen Fahrzeuge spätestens fünf
Jahre nach der genannten Entscheidung der Kommission.
Die Kommission
wird bei der Entscheidung über die Merkmale des europäischen elektronischen
Mautdienstes von einem Ausschuß unterstützt. Die Entscheidung ist bis 1. Juli
2006 zu treffen, darf aber nur dann getroffen werden, wenn entsprechend einer
Bewertung auf der Grundlage geeigneter Untersuchungen alle Voraussetzungen
dafür gegeben sind, dass die Interoperabilität in jeder Hinsicht gegeben ist.
Kann der Termin 1.
Juli 2006 nicht eingehalten werden, so legt die Kommission einen neuen
Zeitpunkt fest, bis zu dem die Entscheidung zu treffen ist.
Zu Z 5 (§ 9 Abs. 2):
Es wird
klargestellt, dass die Kategorisierung für Zwecke der Bemautung unabhängig von
der Kategorisierung eines Anhängers nach den Bestimmungen des KFG erfolgt.
Zu Z 6 (§ 9 Abs. 4):
Die bestehende
Rundungsbestimmung im Zusammenhang mit der Mauttariffestsetzung in der
Mautordnung wird dahingehend ergänzt, dass unabhängig von der Länge eines
Mautabschnittes jedenfalls der Mindesttarif zehn Cent (netto) zu betragen hat.
Es wird damit sichergestellt, dass auch für Mautabschnitte, deren Länge weniger
als 385 Meter betragen sollte, ein Mautentgelt eingehoben werden kann.
Zu Z 7 (§ 10 Abs. 2):
Es wird
redaktionell klargestellt, dass die Gleinalm-Mautstrecke der A 9 bei der
Anschlussstelle Übelsbach beginnt bzw. endet.
Zu Z 10 (§ 13 Abs. 2):
Mit dem
Bundessozialamtsgesetz (Artikel 1 des Bundessozialämterreformgesetzes - BSRG,
BGBl. I Nr. 136/2004) wurde ein Bundessozialamt errichtet, dem die Aufgaben und
Befugnisse obliegen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BStMG 2002 von
den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommen wurden. Es ist
daher § 13 Abs. 2 über die Zurverfügungstellung kostenloser Jahresvignetten an
bestimmte behinderte Menschen entsprechend anzupassen.
Zu Z 12 und 24 (§ 15 Abs. 1, § 31):
Es entfallen alle
nur den Übergang zur fahrleistungsabhängigen Bemautung betreffenden
Bestimmungen, die mit Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut am 1. Jänner
2004 obsolet geworden sind.
Zu Z 15 (§ 18 Abs. 2):
Die Bestimmung des
§ 18 über die Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane wird dahingehend erweitert,
dass Anhaltungen nunmehr auch zum Zweck der Durchführung von Verkehrserhebungen
erfolgen können. Diese Organe sind auch berechtigt, im Falle der Kontrolle der
zeitabhängigen Maut die den Bestimmungen der Mautordnung entsprechende
Anbringung der Vignette zu überprüfen. Schließlich wird sichergestellt, dass
die Organe, die in Angelegenheiten des Straßenverkehrs durch die
Bildungszentren der Sicherheitsexekutive besonders geschult sind, nach
Befassung der zuständigen Behörde und der mit der Handhabung der
Verkehrspolizei betrauten Organe der Bundespolizei zum Zwecke der Kontrolle der
ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut auch die Möglichkeit haben, Fahrzeuge
unter Zuhilfenahme von automatischen Verkehrsleiteinrichtungen auf die
Mautkontrollplätze Suben, Walserberg, Arnoldstein, Brenner-West, Hörbranz und
Eberstallzell auszuleiten. Durch die Einbindung der Behörde und der von dieser
zur Handhabung der Verkehrspolizei eingesetzten und in Angelegenheiten des
Straßenverkehrs besonders geschulten Organe des Landespolizeikommandos wird den
gesetzlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Sinne der
Straßenverkehrsordnung im Lichte der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des
Verkehrs unter möglichster Vermeidung von Gefahren und Risikopotentialen
Rechnung getragen. Durch die Formulierung „einsatzbezogene Absprache“ wird zum
Ausdruck gebracht, dass die Behördeningerenz unangetastet bleibt. Bei
Ausleitung über automatische Verkehrsleiteinrichtungen wird dem betroffenen
Fahrzeuglenker die Verpflichtung zum Ausfahren automatisch angezeigt, wodurch
eine schnellere und effizientere Kontrolle ermöglicht wird. Es kann ein
wertvoller Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geleistet werden, da
dadurch eine mögliche Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs verringert wird.
Schließlich wird eine Begleitung des Tatverdächtigen an einen Parkplatz bzw. an
eine Raststation nicht zu erfolgen haben.
Zu Z 16 bis 18 (§ 19, § 27 Abs. 1, § 28):
Mit der Änderung
des § 19 wird klargestellt, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem
Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung
einer Ersatzmaut zukommt. Außerdem wird klarer hervorgehoben, dass es sich bei
den beiden Alternativen bei der Zustellung von Aufforderungen zur Zahlung der
Ersatzmaut (mündlich oder schriftlich) um gleichwertige Alternativen handelt.
Zur Entlastung der Straßenaufsichtsorgane erweist es sich als notwendig, der
ASFINAG auch die Möglichkeit der automatischen Kontrolle der Einhaltung der
Vignettenpflicht einzuräumen. Entsprechend sind die Bestimmungen über die
Aufforderungen auf Zahlung einer Ersatzmaut anzupassen. Schließlich wird den
Mautaufsichtsorganen das Recht auf Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen
Sicherheit auch bei der Kontrolle der Einhaltung der Vignettenpflicht
eingeräumt.
Zu Z 22 und 23 (§ 30):
Die Bestimmung des
§ 30 Abs. 1 wird ihrem Zweck entsprechend der bisher geübten Praxis dahingehend
richtiggestellt, dass der ASFINAG auf Grundlage des von ihr bekanntgegebenen
Kennzeichens die kraftfahrzeugbezogenen Daten zu übermitteln sind. Der Verweis
in Abs. 2 auf § 19 wird redaktionell richtiggestellt. Im Zusammenhang mit einer
sukzessiven Einführung der automatischen Kontrolle der Einhaltung der
Vignettenpflicht wird sich der Umfang zu übermittelnder Daten erhöhen und es
wird zu einem vermehrten Aufwand für die elektronische Datenverarbeitung bei
der Evidenz gemäß § 47 KFG kommen. Dieser zusätzliche Aufwand wird von der
ASFINAG zu tragen sein, die auch bereits jenen Aufwand getragen hat, der im
Zusammenhang mit der Einführung der Datenübermittlung in elektronisch lesbarer
Form angefallen ist.
Zu Art. 2 (Änderung des ASFINAG-Gesetzes)
Da die
Verwirklichung des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse beträchtliche
Finanzmittel benötigt, soll die ASFINAG verpflichtet werden, vorerst einen
Anteil der auf der A 13 Brenner Autobahn eingehobenen fahrleistungsabhängigen
Mauten nach Abzug der Umsatzsteuer für dieses Vorhaben durch die Bildung
bilanzieller Rückstellungen zweckzubinden. Diese rückgestellten Mittel werden
später auf Grundlage und nach Maßgabe einer in Aussicht genommenen besonderen
gesetzlichen Regelung, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderung der
Wegekostenrichtlinie und der darin enthaltenen Bestimmung über die Ermächtigung
zur Einhebung eines Querfinanzierungszuschlages auf der A 13 Brenner Autobahn
erfolgen wird, an die Brenner Basistunnel BBT SE zur Finanzierung des auf
österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Vorhabens auszuzahlen
sein.
Zu Art. 3 (Änderung des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997)
Die Einschränkung
auf privatrechtliche Lasten soll lediglich darauf hinweisen, dass die
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nicht
ermächtigt wird, über öffentlich-rechtliche Lasten, wie gemäß Luftfahrtgesetz,
Munitionslagergesetz 2003, Denkmalschutzgesetz, etc., zu verfügen.
Lastenfreistellungen
beinhalten jedenfalls auch Freilassungserklärungen, Löschungserklärungen,
grundbücherliche Erklärungen aller Art, etc.
Dingliche
Belastungen beinhalten jedenfalls auch Baurechte, Dienstbarkeiten und
Reallasten.
Textgegenüberstellung
Artikel 1 Änderung
des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 |
|
Inhaltsverzeichnis 7. Teil Behörden
und Verfahren § 26 bis § 28 ... § 29
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache § 30 ... |
Inhaltsverzeichnis 7. Teil Behörden
und Verfahren § 26 bis § 28 ... § 29
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht § 30 ... |
Inhaltsverzeichnis 8. Teil Übergangs-
und Schlussbestimmungen § 31
... § 32
Straßenbenützungsabgabe § 33 bis 38 ... |
Inhaltsverzeichnis 8. Teil Übergangs-
und Schlussbestimmungen § 31
... § 32
Straßensonderfinanzierungsgesetze § 33 bis
38 ... |
§ 5. (1) ... (2) Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im
Rahmen von humanitären Hilfstransporten oder in Notstandsfällen Fahrzeuge von
der Mautpflicht ausnehmen. Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der
Mautordnung. (3) ... |
§ 5. (1) ... (2) Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im
Rahmen von humanitären Hilfstransporten in Notstandsfällen Fahrzeuge von der
Mautpflicht ausnehmen. Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung. (3) ... |
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit
mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als
3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. |
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit
mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr
als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut.
Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein
Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der
fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen
beträgt. |
§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz
zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der
Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu
entrichten. |
§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz
zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der
Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu
entrichten. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine
in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen. |
(2) Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann andere Formen der
Mautentrichtung zulassen und für Geräte zur elektronischen Entrichtung der
Maut einen angemessenen Kostenersatz fordern, der mit dem
Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG
vereinbar ist. |
(2) Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann andere Formen der
Mautentrichtung zulassen und für Geräte zur elektronischen Entrichtung der
Maut einen angemessenen Kostenersatz fordern, der mit dem
Diskriminierungsverbot des Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie
1999/62/EG vereinbar ist. |
|
(3) Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat nach Maßgabe der
Artikel 3 und 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG den europäischen
elektronischen Mautdienst anzubieten. |
(3) Die näheren
Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung,
Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung sind in der Mautordnung zu
treffen. |
(4) Die näheren
Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung,
Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung sowie über den europäischen
elektronischen Mautdienst sind in der Mautordnung zu treffen. |
(4) Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu
tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von
Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut ausstatten
können. |
(5) Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu
tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von
Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut ausstatten
können. |
§ 9. (1) ... |
§ 9. (1) ... |
(2) Die Mauttarife
sind nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen
gezogenen Anhänger nach folgendem Verhältnis zu differenzieren: 1. Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH; 2. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit
drei Achsen: 140 vH; 3. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit
vier und mehr Achsen: 210 vH. |
(2) Die Mauttarife
sind nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen
gezogenen Anhänger unabhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht des
Anhängers nach folgendem Verhältnis zu differenzieren: 1. Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH; 2. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit
drei Achsen: 140 vH; 3. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit
vier und mehr Achsen: 210 vH. |
(3) ... |
(3) ... |
(4) Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft legt in der Mautordnung die
Mautabschnitte und die Mautabschnittstarife fest. Die Berechnung der
Mautabschnittstarife sind der Grundkilometertarif, die in Abs. 2
angeführten Verhältniszahlen und die auf den Hauptfahrbahnen des
Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge
sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. |
(4) Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft legt in der Mautordnung
die Mautabschnitte und die Mautabschnittstarife fest. Die Berechnung der Mautabschnittstarife
sind der Grundkilometertarif, die in Abs. 2 angeführten Verhältniszahlen
und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden
Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn
Cent zu runden, wobei der Mindesttarif unabhängig von der Länge des
Mautabschnittes jedenfalls zehn Cent zu betragen hat. |
(5) bis (7) ... |
(5) bis (7) ... |
§ 10. (1) ... |
§ 10. (1) ... |
(2) Von der Pflicht zur Entrichtung
der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen: 1. A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten
zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und
zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach, 2. bis 5. ... |
(2) Von der Pflicht
zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen: 1. A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten
zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und
zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Anschlussstelle Übelbach, 2. bis 5. ... |
(3) Mehrspurige Fahrzeuge mit zwei
Achsen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder
Überstellungskennzeichen führen, gelten als solche, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Kraftfahrzeuge mit drei
Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge. |
(3) Mehrspurige
Fahrzeuge mit zwei Achsen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und
Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der
zeitabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen
beträgt. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige
Kraftfahrzeuge. |
(4) ... |
(4) ... |
§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter
Benützergruppen, insbesondere der in § 2 Straßenbenützungsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 629/1994 genannten, von der Pflicht zur Entrichtung der
zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige
Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden. |
§ 13.
(1) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren
Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur
Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit
und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt
werden. |
(2) Die Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein
mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines
Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl.
Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder
Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, eine
Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind
ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen
auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5
Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für
Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für
das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen. |
(2) Das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag behinderten Menschen, die im
Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines
Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl.
Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder
Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, eine
Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist
ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen
auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5
Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für
das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen. |
(3) ... |
(3) ... |
§ 15.
(1) 1. bis 4. ... |
§ 15.
(1) 1. bis 4. ... |
5. Bestimmungen über die Zulassung von Geräten
zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut sowie
Bestimmungen über ihre Anbringung am oder im Fahrzeug und über ihren Einsatz
(§ 7 Abs. 1 und 2); |
5. Bestimmungen über die Zulassung von Geräten
zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre
Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen
elektronischen Mautdienst (§ 7 Abs. 1 bis 3); |
6. bis 8. .... |
6. bis 8. .... |
9. die Festlegung der Beschaffenheit der
Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das
Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre
Gültigkeitsdauer (§§ 11 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 6); |
9. die Festlegung der Beschaffenheit der
Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das
Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre
Gültigkeitsdauer (§ 11 Abs. 1 bis 3); |
10. bis 13. ... |
10. bis 13. ... |
14. Bestimmungen über die Rückerstattung des
Kaufpreises für Jahresvignetten, die durch den Beginn der Einhebung der
fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren (§ 31
Abs. 2); |
14. Bestimmungen über den Nachweis des
Eigengewichtes von mehrspurigen Fahrzeugen, die noch nie zum Verkehr
zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen (§§
6, 10 Abs. 3); |
15. ... |
15. ... |
(2) Die Mautordnung kann enthalten: 1. anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht
für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte oder in Notstandsfällen
(§ 5 Abs. 2); |
(2) Die Mautordnung
kann enthalten: 1. anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht
für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte in Notstandsfällen
(§ 5 Abs. 2); |
2. bis 5. ... |
2. bis 5. ... |
§ 18.
(1) ... |
§ 18.
(1) ... |
(2) Zum Zweck der Kontrolle der
ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt,
Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum
Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des
Zulassungsbesitzers festzustellen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät
zur elektronischen Entrichtung der Maut, den Fahrtschreiber, den
Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung
zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und
die Überprüfung des Fahrzeugs zu dulden. |
(2) Zum Zweck der
Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von
Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u.dgl.) sind die
Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare
oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität
des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen und das Fahrzeug,
insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die
Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das
Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, S. 3, zu überprüfen.
Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an
der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeugs zu
dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte
Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger
Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde
und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der
Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls
notwendigen Verkehrsbeschränkungen (z.B. sogenannte Geschwindigkeitstrichter)
im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch
Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung
mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt § 44b
Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159. |
§ 19. (1) ... |
§ 19. (1) ... |
(2) Anlässlich der Betretung bei
Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung
einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der
Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine
Bescheinigung auszustellen. |
(2) Die
Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei
Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer
Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt,
anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den
Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung
wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut
zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen. |
(3) Kann wegen einer von einem Organ
der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung
gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist
nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der
Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer
und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut
binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto
gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die
automatisationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige
Identifikationsnummer enthält. |
(3) Die
Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich
wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte
Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche
Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat
eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird
entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der
Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der
Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und
richtige Identifikationsnummer enthält. |
(4) Kommt es bei einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den
Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern,
sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher
Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die
Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch
wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine
Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird
entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der
Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der
Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und
richtige Identifikationsnummer enthält. |
(4) Kommt es bei
einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt,
im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den
Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern
der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich
zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf
automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der
öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer
und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut
binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto
gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt
lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält. |
(5) Scheidet auch
eine schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 4 aus, so ist anlässlich einer
Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem
die Tat begangen wurde, der Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer
Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher
Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht
bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei
der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr
wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber
ist eine Bescheinigung auszustellen. |
(5) Kommt es bei
einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so sind
die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, anlässlich einer Kontrolle der
ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat
begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut
aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20
Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines
Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt
ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der
Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird
entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist
eine Bescheinigung auszustellen. |
|
(6) Subjektive
Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder
schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht. |
(6) Soweit in der
Mautordnung bestimmt ist, dass die Ersatzmaut auch in bestimmten fremden
Währungen gezahlt oder unbar beglichen werden kann, sind Zahlungen auch in
diesen Formen entgegenzunehmen. Gebühren, Spesen und Abschläge sind vom
Mautgläubiger zu tragen. |
(7) Soweit in der
Mautordnung bestimmt ist, dass die Ersatzmaut auch in bestimmten fremden
Währungen gezahlt oder unbar beglichen werden kann, sind von den
Mautaufsichtsorganen Zahlungen auch in diesen Formen entgegenzunehmen.
Gebühren, Spesen und Abschläge sind vom Mautgläubiger zu tragen. |
§ 27. (1)
Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die
Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder
wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von
1200 € einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20
Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines
Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Betretung in engem zeitlichem
Zusammenhang mit der Tat erfolgt. |
§
27. (1)
Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die
Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder
wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von
1200 € einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20
auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs
der öffentlichen Aufsicht beruht und die Betretung in engem zeitlichem
Zusammenhang mit der Tat erfolgt. |
(2) bis (3)... |
(2) bis (3)... |
§
28. (1) Die
Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, Kraftfahrzeuglenkern, die bei einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 auf frischer Tat betreten werden und
bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich
oder wesentlich erschwert ist, bis zum Eintreffen der Organe der
Straßenaufsicht die Weiterfahrt zu untersagen und, falls erforderlich, zur
Verhinderung der Weiterfahrt am Fahrzeug technische Sperren anzubringen. Die
Organe der Straßenaufsicht sind unverzüglich zum Einschreiten aufzufordern. |
|
(2) Unter den in §
27 Abs. 1 und 2 angeführten Bedingungen kann das Mautaufsichtsorgan die
Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete
Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere,
Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort
u.dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht
geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen;
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. |
§
28. (1) Unter den in § 27 Abs. 1 und 2
angeführten Bedingungen kann das Mautaufsichtsorgan die Unterbrechung der
Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der
Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am
Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u.dgl.) verhindern, solange die
festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster
Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu
wahren. |
(3) Wird die
Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von 72 Stunden
aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit
beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden. |
(2) Wird die
Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von 72 Stunden
aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit
beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden. |
Mitwirkung
der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache §
29. (1) Die Organe der
Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und
die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr.
659/1994) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die zeitabhängige Maut mitzuwirken 1. bis 3. ... |
Mitwirkung
der Organe der Straßenaufsicht §
29. (1) Die Organe der
Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159)
haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die
zeitabhängige Maut mitzuwirken 1. bis 3. ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Die Organe der
Zollwache werden ermächtigt, gemäß Abs. 2 Z 1 eine vorläufige Sicherheit
festzusetzen und einzuheben sowie verwertbare Sachen zu beschlagnahmen.
Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen. |
(3) Zollstellen
können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Vignetten verkaufen. |
§
30. (1) Der
Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4
Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
auf Anfrage die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mitzuteilen, soweit dies zur
automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung
der fahrleistungsabhängigen Maut erforderlich ist. |
§
30. (1) Der
Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4
Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die
kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur
automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die
Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut erforderlich
ist. |
(2) Der
Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4
Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage unverzüglich,
längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name und Anschrift des
Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies
für Aufforderungen gemäß § 19 Abs. 3 erforderlich ist. |
(2) Der
Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4
Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage unverzüglich,
längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name und Anschrift des
Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies
für Aufforderungen gemäß § 19 Abs. 4 erforderlich ist. |
§
31. (1) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme
auf Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG den Beginn der Einhebung der
fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten
festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz
personenbezogener Daten gewährleistet sind. |
§
31. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme
auf Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG den Beginn der Einhebung der
fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten
festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz
personenbezogener Daten gewährleistet sind. |
(2) Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung
die aliquote Rückerstattung des Kaufpreises für Jahresvignetten zu regeln,
die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig
ihre Gültigkeit verlieren. |
|
(3) Die Festsetzung
der Mauttarife und die Ausnahmen von der Entgeltleistung auf den in § 19 Abs.
2 genannten Strecken bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes solange
unberührt, als keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird. |
|
(4) Solange keine
fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, unterliegt die Benützung von
Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt, und
mit Omnibussen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen
beträgt, der zeitabhängigen Maut. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen
werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. |
|
(5) Solange keine
fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, gelten 1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf-
oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), unabhängig von ihrem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht, und 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum
Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen
führen, unabhängig von ihrer Achsenzahl als
solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen
beträgt. |
|
(6) Nach Erwerb von
Jahres-, Zweimonats- oder Zehntagesvignetten ist für die Benützung von
Mautstrecken mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Kategorie
fällt als jene, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine
Tageszusatzvignette zu erwerben. An Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist das
Mitführen der Tageszusatzvignette zulässig. |
|
Straßenbenützungsabgabe §
32. (1) Sobald eine
fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination
12 Tonnen oder mehr beträgt, eingehoben wird, darf entgegen Z 2 Z 6
Straßenbenützungsabgabegesetz auch für die Benützung von Brücken, Tunneln und
Gebirgspässen eine Straßenbenützungsabgabe nicht mehr erhoben werden. |
Straßensonderfinanzierungsgesetze §
32. Die Benützung der in
§ 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit
mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen
des Arlberg Schnellstraßen- Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des
Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner,
BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr.
442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und
des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969. |
(2) Für die
Benützung von Mautstrecken mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für
die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde,
ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. |
|
§
33. (1) bis (3) ... |
§
33. (1) bis (3) ... |
|
(4) §§ 6, 10 Abs. 3
und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
treten am 1. Juli 2006 in Kraft. |
§
37. Mit diesem
Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren über die Benützung
bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.
Juli 1999, S. 42, umgesetzt. |
§
37. Mit diesem
Bundesgesetz werden die Richtlinien 1999/62/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren über die
Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187
vom 20. Juli 1999 S.42, und die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität
elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 166 vom 30. April
2004 S. 124, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 200 vom 7. Juni 2004
S. 50, umgesetzt. |
§
38. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12,
des § 13 Abs. 1 und 3, der §§ 14, 15, 19 und des § 31 Abs. 3 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen; 2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und
zweiter Satz der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; 3. hinsichtlich des § 29 der Bundesminister für
Inneres für die Organe der Straßenaufsicht und der Bundesminister für
Finanzen für die Organe der Zollwache, jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; 4. hinsichtlich des § 30 der Bundesminister für
Inneres; 5. hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für
Finanzen; 6. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie. |
§
38. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist betraut: 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12,
des § 13 Abs. 1 und 3, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen; 2. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 erster und
zweiter Satz der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie; 3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der
Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie; 4. hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der
Bundesminister für Finanzen; 5. hinsichtlich des § 30 der Bundesminister für
Inneres; 6. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie. |
Artikel 2 Änderung
des ASFINAG-Gesetzes |
|
Artikel II § 1 bis § 8 ... |
Artikel II § 1 bis § 8 ... |
|
§
8a. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet,
Rückstellungen im Ausmaß von 20 v.H. der auf der A 13 Brenner Autobahn nach
dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, ab 1. Jänner 2006
eingehobenen Netto-Benützungsentgelte für die einer besonderen gesetzlichen
Regelung vorbehaltenen Leistungen von Beiträgen zur Finanzierung des auf
österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des
Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zu bilden. |
§ 9 bis § 16 ... |
§ 9 bis § 16 ... |
Artikel 3 Änderung
des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 |
|
§
12. Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27
Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen einzuräumen. Weiters ist die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei allen Grundstücken, an
denen sie ein Fruchtgenussrecht hat, ermächtigt Freilassungserklärungen
abzugeben und Leitungsdienstbarkeiten einzuräumen, sofern der Bestand der
Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt wird. |
§
12. Die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27
Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen einzuräumen. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist weiters ermächtigt, ohne
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, sofern der Bestand der
Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt wird, Lastenfreistellungen aller
Art hinsichtlich solcher privatrechtlicher Lasten vorzunehmen, welche
zugunste der in ihrem Fruchtgenussrecht stehenden Grundstücke bestehen, sowie
diese Grundstücke mit dinglichen Belastungen, außer Geldlasten, zu belasten,
weiters über Dienstbarkeiten, insbesondere Bauverbote, außerdem über
Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, zu verfügen, soweit diese im
Grundbuch zugunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, unter
Beifügung „A“ oder „S“ zum Verwaltungszweig, eingetragen sind. |