1263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (1191 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird.
Die im
Luftfahrtgesetz und in der auf dessen Grundlage erlassenen
Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) enthaltenen Vorschriften für das
zivile Luftfahrtpersonal haben sich im Wesentlichen gut bewährt. In den
vergangenen Jahren hat sich allerdings immer deutlicher die Notwendigkeit
gezeigt, die sich bisher von Staat zu Staat stark unterscheidenden Vorschriften
für den Luftverkehr in Europa generell zu vereinheitlichen, was verstärkte
Bemühungen zur Schaffung solcher „europäischer Regeln“ zunächst insbesondere im
Rahmen der Joint Aviation Authorities (Vereinigte Luftfahrtbehörden Europas,
abgekürzt: JAA) und zuletzt immer stärker im Rahmen der Europäischen Union zur
Folge hatte.
Im Zuge dieser
Entwicklungen sind von den Joint Aviation Authorities auch für Zivilluftfahrer
umfassende Regelwerke, nämlich die sogenannten „Joint Aviation
Requirements-Flight Crew Licensing“ (JAR-FCL) mit dem Ziel ausgearbeitet
worden, für ganz Europa einheitliche Regelungen für Zivilluftfahrerscheine
(„Pilotenscheine“, „Pilotenlizenzen“) zu schaffen. Der Regelungsbereich dieser
Bestimmungen umfasst Piloten von Flächenluftfahrzeugen (JAR-FCL 1) und
Helikoptern (JAR-FCL 2) sowie die flugmedizinischen Voraussetzungen für
diese Zivilluftfahrer (JAR-FCL 3). Die österreichischen Regelungen für
Zivilluftfahrer sollen nun in Einklang mit den im größten Teil Europas bereits
in Kraft befindlichen Standards der JAR-FCL gebracht werden.
Wesentlicher
Inhalt der vorgeschlagenen Novelle ist somit die Schaffung der für die
Eingliederung der JAR-FCL Regelwerke in das österreichische Recht notwendigen
Voraussetzungen auf bundesgesetzlicher Ebene. Dabei soll der bestehende
allgemeine rechtliche Rahmen für das zivile Luftfahrtpersonal beibehalten
werden, nämlich die grundsätzlichen Aspekte im Luftfahrtgesetz zu regeln und
die erforderlichen umfangreichen Detailbestimmungen wie bisher einer Regelung
durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
vorzubehalten.
Die JAR-FCL
Regelwerke beinhalten in zahlreichen Bereichen Abweichungen zu den bisher in
Österreich geltenden Vorschriften, was im Zuge deren Eingliederung in das
österreichische Recht entsprechende Änderungen des Luftfahrtgesetzes
erforderlich macht. In allen betroffenen Bereichen sollen auf Grund der
Vorgaben von JAR-FCL entweder materielle Änderungen der geltenden Bestimmungen
durchgeführt werden oder durch zusätzliche, entsprechend determinierte
Verordnungsermächtigungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie die Möglichkeit gegeben werden, die nötigen Detailregelungen durch
Verordnung zu treffen.
Zu beachten ist,
dass nicht das gesamte zivile Luftfahrtpersonal von den Bestimmungen der
JAR-FCL Regelwerke umfasst ist. Beispielsweise werden Segelflieger,
Ballonfahrer, oder Piloten von Hänge- und Paragleitern von JAR-FCL nicht
geregelt. Die Änderungen der diesen Bereich regelnden Bestimmungen im
Luftfahrtgesetz sollen abgesehen von einigen Fällen, in denen sich auf Grund
der JAR-FCL Implementierung erforderliche Änderungen auf alle Zivilluftfahrer
auswirken, sich im Wesentlichen auf unabhängig von der Implementierung von
JAR-FCL in Österreich zu betrachtende Änderungen (diese sind im Sinne einer
umfassenden Überarbeitung der Vorschriften für das zivile Luftfahrtpersonal
insbesondere auf Grund von Erfahrungen der Praxis erforderlich) beschränken.
Zusätzlich zu den Regelungen zum Luftfahrtpersonal
soll auch § 62, der Mitbenützung von Militärflugplätzen für Zwecke der
Zivilluftfahrt regelt, auf Grund von Erfahrungen der Praxis neu gefasst werden.
In diesem Zusammenhang soll auch eine entsprechende Änderung des § 141 Abs. 1a
erfolgen.
Der
Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 13. Dezember 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten
Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler und Dr. Gabriela Moser sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka und
der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer,
Dipl.-Ing. Hannes Missethon und Kurt Eder einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu
§ 34 Abs. 3:
Die in der Regierungsvorlage enthaltene Betriebspflicht für flugmedizinische Zentren soll entfallen, da eine solche Verpflichtung in den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities (JAA) nicht vorgesehen ist und diese zusätzliche Voraussetzung möglicherweise dazu führen könnte, die Anzahl der Interessenten für den Betrieb einer solchen Einrichtung zu verringern.
Für die Autorisierung der flugmedizinischen
Zentren soll der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
zuständig sein.
Zu Z 8a
und 10a:
Mit der vorgesehenen Erweiterung des § 134a soll im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (Abschnitt 6 des Anhangs) eindeutig klargestellt werden, dass Fracht, Kurier- und Expresssendungen nur dann von einem Luftverkehrsunternehmen oder dessen Beauftragten übernommen werden dürfen, wenn die Sendungen entweder einer entsprechenden Sicherheitskontrolle durch einen reglementierten Beauftragten unterzogen worden sind oder von einem bekannten Versender oder von einem reglementierten Beauftragten angeliefert worden sind. Unter dem Begriff ‚Sicherheitsstatus’ ist die Bezeichnung der Herkunft der Sendung (bekannter Versender oder unbekannter Versender), der Art der Sicherheitskontrolle sowie der beabsichtigten Beförderung auf Passagierflugzeugen oder Nurfrachtflugzeugen zu verstehen.
Mit der Erweiterung des § 169 soll das
Versäumnis von Luftverkehrsunternehmen und Zivilflugplatzhaltern, das gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 erforderliche Sicherheitsprogramm zu
erstellen, zur Genehmigung vorzulegen oder durchzuführen, sowie das Versäumnis
des bekannten Versenders, seinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
abgegebenen Erklärungen und schriftlichen Bestätigungen nachzukommen, als
Verwaltungsstraftatbestand normiert werden.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten
Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 12 13
Klaus Wittauer Kurt Eder
Berichterstatter Obmann