1268 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Vereinbarung zur
Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Der Bund,
vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Wien, vertreten durch den
Landeshauptmann, ‑ im Folgenden Vertragsparteien genannt ‑ kommen überein,
gemäß Art. 15a B‑VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Zielsetzung
und Definition
Artikel 1
(1) Die
Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in
Gesetzgebung und Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden
Patientenrechte sichergestellt sind.
(2) Träger von
Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund
ihres Gesundheitszustandes bedarf.
(3) Leistungen auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige
der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem
Schutz der Gesundheit, der Feststellung des Gesundheitszustandes, der
Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe, der Geburtshilfe
sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.
Abschnitt 1
Grundsätzliches
Artikel 2
Die Persönlichkeitsrechte
der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde
ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Artikel 3
Patienten und
Patientinnen dürfen auf Grund des Verdachtes oder des Vorliegens einer
Krankheit nicht diskriminiert werden.
Abschnitt 2
Recht auf
Behandlung und Pflege
Artikel 4
(1) Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen
Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und
Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des
Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung oder
Ähnliches rechtzeitig sicherzustellen.
(2) Durch die
zuständige Gesetzgebung kann unter Beachtung der Verpflichtungen der Republik
Österreich angeordnet werden, dass die Behandlung nichtösterreichischer
Staatsangehöriger nur dann zu erfolgen hat, wenn die Kosten der Behandlung von
den Patienten und Patientinnen oder einem Dritten getragen werden; dies gilt
nicht in den Fällen drohender Lebensgefahr, unmittelbar bevorstehender
Entbindung oder schwerer gesundheitlicher Schädigung, die eine sofortige Behandlung
gebieten.
Artikel 5
(1) Die Leistungen
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art. 4 Abs. 1) sind durch
Krankenanstalten, ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen
medizinischen Betreuung einschließlich der Hauskrankenpflege sowie durch
freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Apotheken
sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch
Kranker.
(2) Die Leistungen
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind auch auf den Gebieten der
Gesundheitsförderung, der Vorsorge‑ und Arbeitsmedizin sowie der Rehabilitation
und des Kurwesens sicherzustellen.
(3) Die Kontinuität
der Behandlung und Pflege ist durch organisatorische Maßnahmen zu wahren.
Artikel 6
(1) Die medizinisch
gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche
Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.
(2) Weiters ist die
notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.
Artikel 7
(1) Diagnostik,
Behandlung und Pflege haben entsprechend dem jeweiligen Stand der
Wissenschaften bzw. nach anerkannten Methoden zu erfolgen. Dabei ist auch der
Gesichtspunkt der bestmöglichen Schmerztherapie besonders zu beachten.
(2) Kann nach dem
Anstaltszweck und dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem jeweiligen
Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung eines Patienten
oder einer Patientin nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass der
Patient oder die Patientin mit seiner bzw. ihrer Zustimmung in eine geeignete
andere Krankenanstalt überstellt wird.
(3) In
Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem
Niveau zu erfolgen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien
kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer
Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend
Qualitätssicherungsmaßnahmen gesetzt werden.
Abschnitt 3
Recht auf
Achtung der Würde und Integrität
Artikel 9
(1) Die Privatsphäre
der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
(2) Bei der Aufnahme
oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch
angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die
Intim‑ und die Privatsphäre gewahrt werden.
(3) Insbesondere bei
stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und ‑patientinnen ist dafür zu
sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.
Artikel 10
Die Organisations‑,
Behandlungs‑ und Pflegeabläufe in Kranken‑ und Kuranstalten sind soweit wie
möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen.
Artikel 11
Die Vertragsparteien
verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von
Medizinprodukten sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach
eingehender ethischer Beurteilung vorgenommen werden dürfen.
Artikel 12
Die religiöse
Betreuung stationär aufgenommener Patienten und Patientinnen ist auf deren
Wunsch zu ermöglichen.
Artikel 13
(1)
Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der
Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und
an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltungsinteresse haben,
unterliegen dem Datenschutzgesetz.
(2) Ausnahmen sind
nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Auskunfts‑ und
Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht
automationsunterstützt verarbeitet werden.
Artikel 14
(1) Es ist
sicherzustellen, dass im Rahmen stationärer Versorgung Besuche empfangen
werden können und sonstige Kontakte gepflogen werden können. Weiters ist der
Wunsch eines Patienten oder einer Patientin zu respektieren, keinen Besuch oder
bestimmte Personen nicht empfangen zu wollen.
(2) Es ist dafür zu
sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Vertrauenspersonen nennen können,
die insbesondere im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
zu verständigen sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der
Besuchszeit ein Kontakt mit den Patienten und Patientinnen zu ermöglichen ist.
Artikel 15
(1) In stationären
Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot
der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.
(2)
Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt
mit Sterbenden zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen,
wenn der Sterbende dies wünscht.
Abschnitt 4
Recht auf
Selbstbestimmung und Information
Artikel 16
(1) Patienten und
Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose‑ und
Behandlungsarten sowie deren Risken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben
das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über
ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine
therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären.
(2) Die Art der
Aufklärung hat der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Patienten
und Patientinnen angepasst und den Umständen des Falles entsprechend zu
erfolgen.
(3) Ist eine
Behandlung dringend geboten und würde nach den besonderen Umständen des
Einzelfalles durch eine umfassende Aufklärung das Wohl des Patienten oder der
Patientin gefährdet werden, so hat sich der Umfang der Aufklärung am Wohl des
Patienten oder der Patientin zu orientieren.
(4) Auf die
Aufklärung kann von den Patienten und Patientinnen verzichtet werden; sie
dürfen zu einem Verzicht nicht beeinflusst werden.
(5) Patienten und
Patientinnen sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten
zu informieren.
Artikel 17
(1) Patienten und
Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden.
(2) Ohne Zustimmung
darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit
der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der
Behandlung das Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen
ernstlich gefährdet würde.
(3) Für Patienten und
Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht einsehen
oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen,
dass eine Behandlung nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu
bestimmenden Vertreters und erforderlichenfalls mit Genehmigung des Gerichtes
durchgeführt wird.
(4) Ohne Zustimmung
des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf
eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der
Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den
Patienten oder die Patientin eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren
gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde.
(5) Maßnahmen, die
mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in
die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen verbunden sind und
ohne deren gültige Zustimmung vorgenommen werden, sind ‑ sofern nicht der mit
der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der
Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung für den Patienten oder die
Patientin verbunden wäre ‑ nur nach entsprechender Befassung des gesetzlichen
Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes, zulässig.
Artikel 18
Patienten und Patientinnen
haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für
den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer
Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen
medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden
kann.
Artikel 19
(1) Das Recht der
Patienten und Patientinnen auf Einsichtnahme in die über sie geführte
Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen
einschließlich allfälliger Beilagen, wie Röntgenbilder, ist sicherzustellen.
(2) Einschränkungen
sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des
Einzelfalles zum Wohl des Patienten oder der Patientin unvermeidlich sind.
Einem Vertreter des Patienten oder der Patientin kommt auch in einem solchen
Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Patient oder die
Patientin dies nicht ausgeschlossen hat.
Artikel 20
(1) Niemand darf ohne
seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs‑ und
Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit
widerrufen werden.
(2) Die Verwendung
personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass
die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen
gewahrt werden.
Abschnitt 5
Recht auf
Dokumentation
Artikel 21
(1) Die notwendige
Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen
ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen
und ihre Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu
dokumentieren.
(2) Es ist
sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der
Patienten und Patientinnen festgehalten werden.
(3) Willensäußerungen
nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von
Organen gemäß § 62a Krankenanstaltengesetz oder Willensäußerungen gemäß
Artikel 18 sein.
Artikel 22
Patienten und Patientinnen
haben das Recht, auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz Abschriften
aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen. Artikel 19
Abs. 2 gilt sinngemäß.
Abschnitt 6
Besondere
Bestimmungen für Kinder
Artikel 23
Die Aufklärung von
Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.
Artikel 24
Eine Behandlung, die
wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung
geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des
Erziehungsberechtigten durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des
Gerichtes einzuholen.
Artikel 25
(1) Unter
Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen
eine Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.
(2) Bei der
stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des 10.
Lebensjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen.
Sofern dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein
umfassendes Besuchsrecht einzuräumen, das lediglich aus zwingenden
medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.
(3) Bezugspersonen
sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.
Artikel 26
Einrichtungen, Abteilungen
und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Minderjährigen dienen, sind
altersgerecht auszustatten.
Artikel 27
(1) Soweit dies
organisatorisch möglich ist, hat eine stationäre Aufnahme von unmündigen
Minderjährigen getrennt von erwachsenen Patienten zu erfolgen.
(2) Angehörige der
Gesundheitsberufe, denen die Behandlung und Pflege von Minderjährigen obliegt,
sollen durch ihre Ausbildung befähigt werden, auf die alters‑ und
entwicklungsbedingten Bedürfnisse von Minderjährigen eingehen zu können.
Artikel 28
Die Träger von
Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen
Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher
Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
Abschnitt 7
Vertretung von
Patienteninteressen
Artikel 29
(1) Zur Vertretung
von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und
mit den notwendigen Personal‑ und Sacherfordernissen auszustatten. Die
unabhängigen Patientenvertretungen sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu
stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist ihnen die Behandlung
von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die Aufklärung
von Mängeln und Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen
können Empfehlungen abgeben.
(2) Die unabhängigen
Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die
Patienteninteressen wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.
(3) Patienten und
Patientinnen haben das Recht auf Prüfung ihrer Beschwerden und auf Vertretung
ihrer Interessen durch die unabhängigen Patientenvertretungen. Sie sind vom
Ergebnis der Überprüfung zu informieren. Die Inanspruchnahme der
Patientenvertretungen ist für die Patienten und Patientinnen mit keinen Kosten
verbunden.
Artikel 30
(1) Es ist
sicherzustellen, dass unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten
wird, vor Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten
Fragen ihre Stellungnahme abzugeben. Dies gilt insbesondere vor der Errichtung
neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche
Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren zu
Gesetzes‑ und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.
(2) Dachorganisationen
von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in
Begutachtungsverfahren zu patientenrelevanten Gesetzes‑ und
Verordnungsentwürfen gehört zu werden.
Artikel 31
(1) Die
Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im
Bereich des Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.
(2) Es ist
sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und
Träger von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen
in sachlicher Weise informieren.
Abschnitt 8
Durchsetzung
von Schadenersatzansprüchen
Artikel 32
Im Zusammenhang mit
der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen
Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast‑ und Gewährleistungsregeln
im Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen
getroffen werden.
Artikel 33
Vergleichsgespräche
vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen den
Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach
Abbruch des Verfahrens oder nach einer sonstigen, zuungunsten des Patienten
oder der Patientin erfolgenden Beendigung des Schlichtungsverfahrens.
Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
Artikel 34
In-Kraft-Treten
(1) Diese
Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der
Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dass die
nach der Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Wien
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Vertragsparteien in
Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.
Artikel 35
Durchführung
Die Vertragsparteien
verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden
gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich
sind, zu erlassen.
Artikel 36
Abänderung
Eine Abänderung
dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien
möglich.
Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung
wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen hinterlegt. Dieses hat dem Land Wien eine beglaubigte
Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Für den Bund:
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen
Rauch-Kallat
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann
von Wien:
Häupl