Vorblatt
Problem:
Die mit BGBl. I
Nr. 30/1999 in das Bundeshaushaltsgesetz eingeführten Bestimmungen zur
Flexibilisierungsklausel (§ 17a BHG) sind derzeit mit 31. Dezember 2006
befristet.
In Anbetracht der
derzeit laufenden Flexibilisierungsprojekte, bei denen durch die
haushaltsrechtliche Flexibilisierung eindeutig positive Effekte auf die
Motivation und Effizienz der teilnehmenden Dienststellen festgestellt wurden,
wäre eine unbefristete Möglichkeit zur Anwendung der Flexibilisierungsklausel
sinnvoll. Damit könnten bestehende erfolgreiche Projekte verlängert und neue
Projekte begonnen werden.
Außerdem lassen
sich aus den Flexibilisierungsprojekten wertvolle Erfahrungen für eine künftige
Reform des Haushaltsrechts, bei der verstärkte Grundsätze der Flexibilisierung
und des New Public Management zur Anwendung gelangen sollen, ableiten. Insoweit
dient die Verlängerung der Flexibilisierungsklausel auch einem besseren
Übergang zu einer modernen Verwaltung samt modernem Haushaltsrecht.
Lösung und
Inhalt:
Die Ergänzung
eines Absatzes in § 100 BHG, mit dem die derzeit bestehende Befristung
aufgehoben wird. Da die betreffenden Normen in § 17a BHG im
Verfassungsrang stehen, hat die Aufhebung der Befristung in Form einer
Verfassungsbestimmung zu erfolgen.
Alternativen:
Keine, da
andernfalls bestehende Flexibilisierungsprojekte mit Ende 2006 auslaufen müssten
und danach mit einer Minderung der Motivation und Effizienz der betroffenen
Organisationseinheiten zu rechnen wäre.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
Aufhebung der Befristung werden die finanziellen Vorteile, die sich durch die
Flexibilisierungsklausel für die betroffenen Dienststellen und den
Bundeshaushalt ergeben, auch in Zukunft gesichert.
EG-Konformität:
Es bestehen keine
EU-rechtlichen Vorgaben.
Erläuterungen
Mit BGBl. I Nr.
30/1999 wurde die Flexibilisierungsklausel in das Bundeshaushaltsrecht
eingeführt, um bei geeigneten anweisenden Organen oder abgrenzbaren
Organisationseinheiten anweisender Organe verstärkte Flexibilität und größere
Ergebnisverantwortung zu erreichen. Da die Projekte innerhalb der
Flexibilisierungsklausel auch der Erprobung dieser flexiblen Maßnahmen dienten,
waren die haushaltsrechtlichen Grundlagen für die Flexibilisierungsklausel
bislang mit 31. Dezember 2006 befristet.
Aufgrund der eindeutig
positiven Erfahrungen mit dem Instrument der Flexibilisierungsklausel
hinsichtlich Steigerung der Effizienz und Motivation in den betreffenden
Dienststellen und in Hinblick auf Bestrebungen zur Modernisierung und
Flexibilisierung des Haushaltsrechts im Sinne des New Public Management sollen
die aktuellen Bestimmungen zur Flexibilisierungsklausel nicht 2006 auslaufen,
sondern auch weiterhin anwendbar bleiben. Damit können bestehende Projekte
verlängert werden und weitere Organisationseinheiten von den Möglichkeiten der
Flexibilisierungsklausel Gebrauch machen.
Zumal die aktuelle
Befristung aufgrund der Verfassungsbestimmungen in § 17a Abs. 1, 3 und 5 im
Verfassungsrang steht, ist zur Aufhebung der Befristung ebenfalls eine
Verfassungsbestimmung nötig.