Vorblatt

Problem:

Die mit BGBl. I Nr. 30/1999 in das Bundeshaushaltsgesetz eingeführten Bestimmungen zur Flexibilisierungsklausel (§ 17a BHG) sind derzeit mit 31. Dezember 2006 befristet.

In Anbetracht der derzeit laufenden Flexibilisierungsprojekte, bei denen durch die haushaltsrechtliche Flexibilisierung eindeutig positive Effekte auf die Motivation und Effizienz der teilnehmenden Dienststellen festgestellt wurden, wäre eine unbefristete Möglichkeit zur Anwendung der Flexibilisierungsklausel sinnvoll. Damit könnten bestehende erfolgreiche Projekte verlängert und neue Projekte begonnen werden.

Außerdem lassen sich aus den Flexibilisierungsprojekten wertvolle Erfahrungen für eine künftige Reform des Haushaltsrechts, bei der verstärkte Grundsätze der Flexibilisierung und des New Public Management zur Anwendung gelangen sollen, ableiten. Insoweit dient die Verlängerung der Flexibilisierungsklausel auch einem besseren Übergang zu einer modernen Verwaltung samt modernem Haushaltsrecht.

Lösung und Inhalt:

Die Ergänzung eines Absatzes in § 100 BHG, mit dem die derzeit bestehende Befristung aufgehoben wird. Da die betreffenden Normen in § 17a BHG im Verfassungsrang stehen, hat die Aufhebung der Befristung in Form einer Verfassungsbestimmung zu erfolgen.

Alternativen:

Keine, da andernfalls bestehende Flexibilisierungsprojekte mit Ende 2006 auslaufen müssten und danach mit einer Minderung der Motivation und Effizienz der betroffenen Organisationseinheiten zu rechnen wäre.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Aufhebung der Befristung werden die finanziellen Vorteile, die sich durch die Flexibilisierungsklausel für die betroffenen Dienststellen und den Bundeshaushalt ergeben, auch in Zukunft gesichert.

EG-Konformität:

Es bestehen keine EU-rechtlichen Vorgaben.


 

Erläuterungen

 

Mit BGBl. I Nr. 30/1999 wurde die Flexibilisierungsklausel in das Bundeshaushaltsrecht eingeführt, um bei geeigneten anweisenden Organen oder abgrenzbaren Organisationseinheiten anweisender Organe verstärkte Flexibilität und größere Ergebnisverantwortung zu erreichen. Da die Projekte innerhalb der Flexibilisierungsklausel auch der Erprobung dieser flexiblen Maßnahmen dienten, waren die haushaltsrechtlichen Grundlagen für die Flexibilisierungsklausel bislang mit 31. Dezember 2006 befristet.

Aufgrund der eindeutig positiven Erfahrungen mit dem Instrument der Flexibilisierungsklausel hinsichtlich Steigerung der Effizienz und Motivation in den betreffenden Dienststellen und in Hinblick auf Bestrebungen zur Modernisierung und Flexibilisierung des Haushaltsrechts im Sinne des New Public Management sollen die aktuellen Bestimmungen zur Flexibilisierungsklausel nicht 2006 auslaufen, sondern auch weiterhin anwendbar bleiben. Damit können bestehende Projekte verlängert werden und weitere Organisationseinheiten von den Möglichkeiten der Flexibilisierungsklausel Gebrauch machen.

Zumal die aktuelle Befristung aufgrund der Verfassungsbestimmungen in § 17a Abs. 1, 3 und 5 im Verfassungsrang steht, ist zur Aufhebung der Befristung ebenfalls eine Verfassungsbestimmung nötig.