1270 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
(Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz) und das Bundesgesetz über Seilbahnen
(Seilbahngesetz) geändert werden:
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994
Das
Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
(Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz), BGBl.Nr. 650/1994, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 Z 1 lit. g und lit. h lauten :
„g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen
Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (beispielsweise
ÖBB-Postbus GmbH),
h) von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahn- und
Seilbahnunternehmen, mit Ausnahme von Seilbahnunternehmen, die ausschließlich
Schlepplifte betreiben“
2. An § 1
Abs. 2 Z 1 wird nachfolgende lit. o angefügt:
„o) von Seilbahnunternehmen im Sinne des
Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, soweit es sich nicht um
Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe
oder um Schlepplifte handelt,“
3.
§ 1 Abs. 2 Z 2 lit. b, lit. c und lit. d lauten:
„b) in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im
Sinne des § 2 Z 2 Seeschiffahrtsgesetz 1981, BGBl.
Nr. 174/1981, und im Sinne des § 2 Z 1
Schiffahrtsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen
Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schiffahrtsgesetz 1997),
c) auf und an der Außenseite von schwimmenden
Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und Z 12 Schiffahrtsgesetz 1997)
und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10
Schiffahrtsgesetz 1997),
d) in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit
mit Schiffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schiffahrtsgesetz 1997).“
4. An § 6
Abs. 3 wird als letzter Satz angefügt:
„In Ausübung
des Aufsichtsrechtes haben die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gegen
Kostenersatz Anspruch auf freie Fahrt auf Eisenbahn-, Straßenbahn- und
Kraftfahrlinien.“
5. An § 11
wird nachfolgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Soferne
Arbeitsunfälle, durch die eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als
drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, nicht im Sinne des
§ 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955, an einen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen
sind, haben Arbeitgeber im Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion diese
Arbeitsunfälle längstens binnen fünf Tagen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf
einem von diesem aufzulegenden Vordruck anzuzeigen.“
6. In § 15
Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
7. An § 15
wird nachfolgender Abs. 7 angefügt:
„(7)
Kommissionsgebühren gemäß Abs. 5 und Abs. 6, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“
8. In § 17
entfallen Abs. 1 und Abs. 2.
9. An § 24
Abs. 1 Z 1 wird nachstehende lit. f angefügt:
„f) Anzeigepflichten
gemäß § 11 Abs. 5 und 6 verletzt;“
Artikel II
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Das
Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I
Nr. 103/2003, wird wie folgt geändert:
In § 117
entfällt Abs. 3.