Vorblatt
Probleme:
Das Bundesgesetz
über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz) ist am
1. September 1994 in Kraft getreten. Nunmehr besteht das Erfordernis,
einige Regelungen an die in den letzten Jahren eingetretenen Entwicklungen
anzupassen.
1. Durch die
Erlassung des Seilbahngesetzes 2003 (BGBl. I Nr. 103/2003)
wurden die Seilbahnen aus dem Begriff der Eisenbahnunternehmen im Sinne des
Eisenbahngesetzes herausgenommen. Im Zuge der Neustrukturierung der
Österreichischen Bundesbahnen wurden deren Kraftfahrlinien gemeinsam mit jenen
der Österreichischen Post AG in die ÖBB-Postbus GmbH übergeführt.
2. Im Rahmen der
Ausübung des Aufsichtsrechtes müssen die Organe auch Eisenbahn-, Straßenbahn-
und Kraftfahrlinien benützen.
3. Für den Bereich
der Beamten der Wiener Linien bestehen derzeit keine gesetzlichen
Meldepflichten für Arbeitsunfälle im Wege über die Träger der
Unfallversicherung.
4. Die Einhebung von
Kommissionsgebühren nach dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz ist mit einem
nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand einerseits für die Verkehrsunternehmen
und andererseits für die Verwaltungsbehörden verbunden. Bei niedrigen Beträgen
überschreitet der Aufwand alleine für die Einhebung oftmals um ein Vielfaches
den erzielten Ertrag.
5. Die Unternehmens-
und Organisationsstrukturen der früheren Post- und Telegraphenverwaltung haben
sich in den letzten zehn Jahren wesentlich geändert. So können
Rechtsvorschriften entfallen, die auf die seinerzeitige Struktur abstellen.
Ziele:
1. Klarstellung der
Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeiten für Seilbahnunternehmen und
Kraftfahrbetriebe im Arbeitnehmerschutz.
2. Klarstellung des
Rechtes der Benützung von Eisenbahn-, Straßenbahn- und Kraftfahrlinien durch
Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in Ausübung des Aufsichtsrechtes.
3. Schaffung einer
Meldepflicht für Arbeitsunfälle für jene Verkehrsbediensteten, für die keine
gesetzliche Meldepflicht im Wege über die Träger der Unfallversicherung
besteht.
4. Festsetzung von
Kommissionsgebühren nach dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz erst ab einer
Höhe von 50 Euro.
5. Aufhebung
überholter Rechtsvorschriften über die frühere Post- und Telegraphenverwaltung.
Alternative:
Keine, die
Beibehaltung des derzeitigen Regelungsbestandes wäre nicht sinnvoll.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die beabsichtigten
Regelungen bedingen keine negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
Österreich.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Den vorgesehenen
Regelungen stehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union entgegen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
vorgesehenen Regelungen werden finanzielle Entlastungen für die
Verwaltungsbehörden und Verkehrsunternehmen durch Entfall aufwendiger
Verrechnungen ohne gleichwertigen Ertrag erzielt.
Durch die
ergänzenden Meldepflichten sind keine messbaren Kosten, durch die Klarstellung
von Behördenzuständigkeiten und Aufhebung der überholten Rechtsvorschriften
überhaupt keine Kosten zu erwarten.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Im Rahmen des
vorliegenden Entwurfes werden die Bestimmungen über die Zuständigkeit des
Verkehrs-Arbeitsinspektorates an das Seilbahngesetz 2003, an die
Neustrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen und an die neuen
schifffahrtsrechtlichen Regelungen angepasst.
Grundsätzlich sind
Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfälle dem zuständigen Träger der
Unfallversicherung anzuzeigen, dieser hat die Arbeitsunfälle an das zuständige
Arbeitsinspektorat weiterzuleiten. In jenen Fällen, in denen keine
Anzeigepflicht an den Träger der Unfallversicherung besteht und daher auch
keine Weiterleitung erfolgen kann, sind Arbeitsunfälle in Verkehrsunternehmen
vom Arbeitgeber direkt dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat anzuzeigen.
Zur Reduzierung
eines nicht kostendeckenden Verwaltungsaufwandes bei der Einhebung von Kommissionsgebühren
nach dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz wird die Bagatellgrenze der
§§ 205 Abs. 2 sowie 212a Abs. 8 BAO von 50 Euro auch in das
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz übernommen.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf hinsichtlich
Artikel I auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, soweit es
nicht unter Art. 12 fällt“) sowie hinsichtlich Artikel II auf Art. 10
Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“).
Besonderer
Teil
Artikel I
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. g):
Das
Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist als Arbeitnehmerschutzbehörde unter anderem
auch für Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Kraftfahrbetriebe der
Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post AG zuständig.
Im Rahmen der
Neustrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen wurden deren
Kraftfahrlinien mit jenen der Österreichischen Post AG zur ÖBB-Postbus GmbH
zusammengefasst. Dieser neue Unternehmensname soll daher in den Klammerausdruck
in lit. g zur Klarstellung aufgenommen werden. Hinsichtlich der bisherigen
Zuständigkeiten der Arbeitnehmerschutzbehörden ergibt sich dadurch keine
Änderung.
Zu Z 1
und Z 2 (§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. h und lit. o):
Das
Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist als Arbeitnehmerschutzbehörde unter anderem
auch für Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Eisenbahnunternehmen im Sinne
des Eisenbahngesetzes zuständig. Unter die Begriffsbestimmung der
Eisenbahnunternehmen fielen bis 2003 auch Seilbahnunternehmen.
Mit dem
Seilbahngesetz 2003 (BGBl. I Nr. 103/2003) wurden die Seilbahnen
aus dem Geltungsbereich des Eisenbahngesetzes herausgelöst und im neuen
Seilbahngesetz zusammenfassend geregelt. In § 117 Abs. 3
Seilbahngesetz wurde hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeit für den
Arbeitnehmerschutz klargestellt, dass die bisherige Zuständigkeit des
Verkehrs-Arbeitsinspektorates als Arbeitnehmerschutzbehörde für den
Seilbahnbereich beibehalten werden soll.
Durch die
vorgesehene Regelung der lit. h und lit. o wird nunmehr die
Bestimmung des § 117 Abs. 3 Seilbahngesetz in das
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz übernommen, gleichzeitig wird § 117
Abs. 3 SeilbG aufgelassen (siehe Artikel II). Hinsichtlich der bisherigen
Zuständigkeiten der Arbeitnehmerschutzbehörden ergibt sich dadurch keine
Änderung.
Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2
Z 2 lit. b, lit. c und lit. d):
Die Bestimmungen
werden an die geänderten verkehrsrechtlichen Regelungen angepasst. Hinsichtlich
der bisherigen Zuständigkeiten der Arbeitnehmerschutzbehörden ergibt sich
dadurch keine Änderung.
Zu Z 4
(§ 6 Abs. 3):
In Ausübung des
Aufsichtsrechts haben die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bereits
bisher Eisenbahn-, Straßenbahn- und Kraftfahrlinien benützt. Die Berechtigung
dafür erfolgte durch Ausstellung von Amtlichen Ausweisen durch die Verkehrsaufsichtsbehörden
(Eisenbahnbehörde, Kraftfahrlinienbehörde) an die Organe des
Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
Durch die
vorgesehene Regelung analog zu § 45 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz soll
das bereits bisher ausgeübte Recht im Verkehrsarbeitsinspektionsgesetz
lediglich klargestellt werden. Hinsichtlich der bisher bestehenden Befugnisse
der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ergibt sich dadurch keine
Änderung.
Ebenso keine
Änderung ergibt sich hinsichtlich der Abgeltung für diese öffentlich-rechtliche
Verpflichtung an die betroffenen Verkehrsunternehmen, die sich aus
EU-Rechtsvorschriften ergibt, weil die Amtlichen Ausweise der
Verkehrsaufsichtsbehörden für die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates im
gleichen Ausmaß reduziert werden können.
Zu Z 5
und Z 9 (§ 11 Abs. 6 und § 24 Abs. 1 Z 1
lit. f):
Arbeitsunfälle von
Arbeitnehmern sind grundsätzlich dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
anzuzeigen, dieser hat die einlangenden Unfallanzeigen an das zuständige
Arbeitsinspektorat weiterzuleiten (vgl. beispielsweise § 363 Abs. 1
und 3 ASVG). Im Bereich der Verkehrsunternehmen ist das zuständige
Arbeitsinspektorat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat. Die übermittelten Berichte
über Arbeitunfälle stellen eine bedeutende Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit des
Verkehrs-Arbeitsinspektorates dar (beispielsweise für die Untersuchung von
Arbeitsunfällen, die Weiterentwicklung der Schutzmaßnahmen, die Beratung der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer usw.) und fließen auch in den jährlichen
Tätigkeitsbericht des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an den Nationalrat gemäß
§ 19 VAIG ein.
Durch eine
Regelungslücke bei den Beamten der Wiener Linien bestehen für Arbeitsunfälle
dieser Arbeitnehmer (im Gegensatz zu den dort beschäftigten
Vertragsbediensteten) keine Anzeigepflichten im Wege über die
Unfallversicherung. Diese Regelungslücke muss daher durch eine ergänzende
Anzeigepflicht nach dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz für Arbeitsunfälle,
für die keine anderen gesetzlichen Anzeigepflichten bestehen, geschlossen
werden. Andere Beamte der Stadt Wien unterliegen nicht der Aufsicht der
Verkehrs-Arbeitsinspektion und bleiben allenfalls erforderliche Regelungen für
diese Arbeitnehmer im Rahmen des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes daher
außer Betracht.
Durch die
vorgesehene Regelung wird darüber hinaus auch eine bisher bestehende
Ungleichbehandlung zwischen den österreichischen Straßenbahnunternehmen
aufgehoben. Nach der bestehenden Rechtslage wurden nur die Arbeitsunfälle der
Wiener Linien – im Gegensatz nicht nur zu allen anderen österreichischen
Straßenbahnunternehmen, sondern auch zu allen österreichischen
Eisenbahnunternehmen – nicht vollständig an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat
gemeldet. Diese Ungleichbehandlung ist gleichheitswidrig und wird nun durch die
vorgesehene Regelung aufgehoben.
Die Vorlagefrist
von 5 Tagen entspricht der gleichlautenden Regelung des § 363 Abs. 1
ASVG.
Zu Z 6
(§ 15 Abs. 5):
Entsenden andere
am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die
Amtshandlungen führenden Behörde gemäß § 77 Abs. 5 AVG
Kommissionsgebühren nach den für die entsendenden Organe geltenden Tarifen als
Barauslagen einzuholen und dem Rechtsträger, dem die entsendenden
Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
Durch den Entfall des
zweiten Satzes erfolgt somit eine Anpassung an § 77 Abs. 5 AVG.
Zu Z 7
(§ 15 Abs. 7):
Gemäß § 15
Abs. 5 und Abs. 6 VAIG hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat für die
Tätigkeit seiner Organe Kommissionsgebühren zu berechnen. Für eine angefangene
Halbstunde sind derzeit nach der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 9,45 Euro
zu berechnen.
Den
Einnahmen für die Tätigkeit der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates stehen
Aufwendungen innerhalb des Verkehrsressorts für die Vereinnahmung der
Kommissionsgebühren gegenüber. Diese Aufwendungen (im Rahmen des Elektronischen
Aktes) wurden von der Kostenrechnung des Verkehrsministeriums erhoben und
betragen vorerst:
Verfahrensschritt |
Einstufung |
Zeitaufwand |
Tarifsatz/Minute |
Kosten |
Ausfüllen des
ZVA-Vordruckes durch den Referenten des VAI |
A oder B A1/3 bis A2/4 |
8 min |
0,61 Euro |
4,88 Euro |
Genehmigung des
ZVA-Vordruckes durch den jeweiligen Leiter im VAI |
A A1/6 oder A1/5 |
4 min |
0,80 Euro |
3,20 Euro |
Eingabe der
SAP-Daten durch Kanzlisten des VAI und Übermittlung an FC II |
A3/2 |
8 min |
0,36 Euro |
2,88 Euro |
Freigabe der
SAP-Daten durch die Referentin FC II und Übermittlung an VAI |
A2/4 |
10 min |
0,51 Euro |
5,10 Euro |
Übermittlung des
Aktes an die Buchhaltungsagentur |
A3/2 |
4 min |
0,36 Euro |
1,44 Euro |
Erhalt des Aktes
von der Buchhaltungsagentur, Kontrolle und Ablage |
A3/2 |
2 min |
0,36 Euro |
0,72 Euro |
Summe (gerundet) |
|
36 min |
|
18,30 Euro |
In dieser
Bewertung ist noch nicht der zusätzlich entstehende Aufwand enthalten durch
- Überweisung
der Kommissionsgebühren durch die Verkehrsunternehmen,
- bescheidmäßige
Vorschreibung der Kosten und Behandlung des Aktes durch die Verkehrsbehörden
(Bundesminister, Landeshauptmann, Bezirksverwaltungsbehörde),
- Behandlung
der Zahlungseingänge durch die Buchhaltungsagentur (außerhalb des
Verkehrsressorts),
- Nacherhebungen
im Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei unrichtigen, verfrühten oder unterlassenen Überweisungen
sowie Korrekturen bei der Überweisung.
Für diesen
zusätzlichen Aufwand wurde ein Aufschlag von 50 % zum ursprünglich
berechneten Aufwand eingerechnet, sodass sich ein Gesamtaufwand pro
Einhebungsvorgang (18,30 Euro plus 50 %) von 27,45 Euro ergibt.
Um einen
anteiligen Deckungsbeitrag zu erreichen, wurden die Betriebskosten der Gruppe
Verkehrs-Arbeitsinspektorat im prozentuellen Verhältnis zu den Gesamtkosten
ermittelt und den errechneten Kosten zugeschlagen. Daraus ergibt sich
(ermittelte Kosten 27,45 Euro plus 34 % BK-Gesamt ergibt 36,78 Euro) ein
gerundeter Gesamtkostenbetrag von 37 Euro.
Bei einer
Gebührenverrechnung von 3 Halbstunden á 9,45 Euro (28,35 Euro) ergibt sich
somit erst ein Deckungsgrad von 77,1 %, bei einer Gebührenverrechnung von
4 Halbstunden á 9,45 Euro (37,80 Euro) ergibt sich somit ein Deckungsgrad von
102,8 %, bei einer Gebührenverrechnung von 5 Halbstunden á 9,45 Euro
(47,25 Euro) ergibt sich somit ein Deckungsgrad von 128,5 %.
Aus der
angeführten Berechnung geht somit eindeutig hervor, dass die
Gebührenverrechnung bei niedrigen Beträgen nicht kostendeckend ist und dem Bund
alleine durch den Vorgang der Verrechnung der Kommissionsgebühren zusätzliche
Aufwendungen entstehen, die über die getätigten Einnahmen hinausgehen.
Im Rahmen
der direkten Einhebung von Kommissionsgebühren durch die
Arbeitnehmerschutzbehörde (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) ergibt sich für die
Jahre 2003 bis 2005:
- Im Jahr 2003 wurden 29 % der Einhebungen
im nicht kostendeckenden Bereich durchgeführt, mit diesen Einhebungen wurden
jedoch nur 8 % der Gesamteinnahmen erzielt (3.146,85 Euro),
- im Jahr 2004 wurden 32 % der Einhebungen
im nicht kostendeckenden Bereich durchgeführt, mit diesen Einhebungen wurden
jedoch nur 10 % der Gesamteinnahmen erzielt (4.101,30 Euro),
- im Jahr 2005 (Zwischenstand) wurden 31 %
der Einhebungen im nicht kostendeckenden Bereich durchgeführt, mit diesen
Einhebungen wurden jedoch nur 8 % der Gesamteinnahmen erzielt (2.060,10
Euro).
Aus den oben
dargestellten Daten über die Einhebung der Kommissionsgebühren ergibt sich,
dass regelmäßig etwa 30 % der Einhebungen im nicht kostendeckenden Bereich
durchgeführt werden, dort gleichzeitig aber insgesamt nur 8 % bis
10 % der Einnahmen erzielt werden. Die bezughabenden Einnahmen bewegen sich
im Bereich zwischen 3.000 Euro und 4.000 Euro jährlich. Die gleichen
Verhältniswerte sind auch in den nächsten Jahren zu erwarten.
Daraus ergibt sich
schließlich, dass bei einem geringen jährlichen Einnahmenentfall eine Reihe
nicht kostendeckender Einhebungsverfahren eingespart werden können.
Gleichzeitig können mehr als 90 % der Einnahmen weiterhin unverändert
(durch kostendeckende Verfahren) eingehoben werden.
Es ist daher
notwendig und sinnvoll, analog zu bereits bestehenden Gesetzesregelungen in
anderen Verwaltungsbereichen auch
im Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz vorzusehen, dass Kommissionsgebühren und
Kosten, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen
sind (vgl. beispielsweise §§ 205 Abs. 2 sowie 212a Abs. 8 BAO,
wo ebenfalls ein Betrag von 50 Euro festgelegt ist) .
Zu Z 8
(§ 17 Abs. 1 und 2):
Die
Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung wurde durch das
Poststrukturgesetz 1996 in die Post und Telekom Austria AG umgewandelt.
Seither haben sich die Rahmenbedingungen und Unternehmensstrukturen in mehreren
Regelungsschritten grundsätzlich geändert.
Die Regelungen des
§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 stellen noch auf die besonderen
Rahmenbedingungen und Organisationsstrukturen von vor dem Jahr 1996 ab und
können daher aufgehoben werden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I Änderung des
Verkehrs-Arbeitsinspektionsges |
|
§ 1.
(2) Z 1 ... g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen
Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (Bundesbusse), h) von Kraftfahrbetrieben von
Eisenbahnunternehmen, |
§ 1.
(2) Z 1 ... g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen
Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (beispielsweise
ÖBB-Postbus GmbH), h) von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahn- und
Seilbahnunternehmen, mit Ausnahme von Seilbahnunternehmen, die ausschließlich
Schlepplifte betreiben“ |
|
§ 1.
(2) Z 1 ... o) von Seilbahnunternehmen im Sinne des
Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, soweit es sich nicht
um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche
Betriebe oder um Schlepplifte handelt, |
§ 1 (2) Z 2 b) in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen
im Sinn § 2 Z 2 Seeschiffahrtsgesetz 1981, BGBl Nr 174/1981,
und in Sinn § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl Nr 87/1989,
ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schiffahrtsgesetz 1990), c) auf und an der Außenseite von schwimmenden
Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und 12 Schiffahrtsgesetz 1990)
und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schiffahrtsgesetz 1990), d) in, auf oder in unmittelbarer örtlicher
Einheit mit Schiffahrtsanlagen (§ 2 Z 17
Schiffahrtsgesetz 1990), |
§ 1
(2) Z 2 „b) in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen
im Sinne des § 2 Z 2 Seeschiffahrtsgesetz 1981, BGBl.
Nr. 174/1981, und im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1997,
BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3
Schiffahrtsgesetz 1997), c) auf und an der Außenseite von schwimmenden
Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und Z 12
Schiffahrtsgesetz 1997) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2
Z 10 Schiffahrtsgesetz 1997), d) in, auf oder in unmittelbarer örtlicher
Einheit mit Schiffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schiffahrtsgesetz 1997).“ |
|
§ 6.
(3) In
Ausübung des Aufsichtsrechtes haben die Organe des
Verkehrs-Arbeitsinspektorates gegen Kostenersatz Anspruch auf freie Fahrt auf
Eisenbahn-, Straßenbahn- und Kraftfahrlinien. |
|
§ 11.
(6) Soferne
Arbeitsunfälle, durch die eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als
drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, nicht im Sinne
des § 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, an einen Träger der Unfallversicherung
anzuzeigen sind, haben Arbeitgeber im Wirkungskreis der
Verkehrs-Arbeitsinspektion diese Arbeitsunfälle längstens binnen fünf Tagen
dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck
anzuzeigen. |
§ 15.
(5) ... Soweit für die die Amtshandlung führende
Behörde Bauschbeträge gemäß § 77 Abs. 3 AVG gelten, sind die
Kommissionsgebühren für die Entsendung der Organe des
Verkehrs-Arbeitsinspektorates gemäß § 77 Abs. 5 AVG nach diesen
Bauschbeträgen zu berechnen. |
|
|
§ 15... (7) Kommissionsgebühren gemäß Abs. 5 und
Abs. 6, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. |
§
17. (1) Das Verfahren
des Verkehrs-Arbeitsinspektorates hinsichtlich der Post- und
Telegraphenverwaltung als Sektion des Bundesministeriums für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr sowie hinsichtlich der Fernmeldebüros, des Frequenz-
und des Zulassungsbüros richtet sich nach den geltenden Dienstvorschriften.
§ 13 Abs. 3 und 4 findet jedoch sinngemäß Anwendung. (2) Bei der
Erlassung oder Änderung von Dienstvorschriften für Dienststellen oder
Betriebe gemäß Abs. 1, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist dem
Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung zu
geben. |
|
|
§ 24.
(1) Z 1 ... f) Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 5
und Abs. 6 verletzt; |
Artikel II Änderung des Seilbahngesetzes 2003 |
|
§ 117 (3) Die Bestimmungen des § 1
Abs. 2 Z 1 lit a, lit c und lit h sowie Z 2 lit a des
Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), BGBl Nr 650/1994,
umfasst auch Seilbahnen gemäß § 2 Z 1, 2, 4 und 5 dieses
Bundesgesetzes. |
|