Anlage
Begründung
des Einspruches
gegen den Beschluss des Nationalrates vom 16. November 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz
2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft
geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)
Der Einspruch
gegen die gegenständliche Sammelnovelle ist vor allem im unzureichenden
Novellierungsvorschlag für das Immissionsschutzgesetz-Luft begründet.
1. Unter
Bezugnahme auf die von den Ländern Oberösterreich, Burgenland und Steiermark
zur Regierungsvorlage bzw zum Gesetzesbeschluss des Nationalrats eingelangten
Stellungnahmen werden insbesondere folgende gravierende Mängel geltend gemacht:
Die Maßgabe, dass
verkehrsbeschränkende Maßnahmen auf Autobahnen und Schnellstraßen, wenn sie länger
als drei Monate gelten sollen, der Zustimmung des Ministers für Verkehr,
Innovation und Technologie bedürfen, stellt einen verfassungsrechtlich
bedenklichen Eingriff in die Vollzugshoheit der Landeshauptleute dar. Dies umso
mehr als der sachlich unzuständige Minister entscheiden soll, ob die
nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft und den zugehörigen EU-Richtlinien notwendige
mittel- oder langfristige Maßnahme gesetzt werden darf (§ 14 Abs 1).
Entgegen den
ursprünglichen Intentionen des Entwurfs wird die Palette der möglichen
Maßnahmen zur Bekämpfung der Feinstaubbelastung nicht erweitert sondern
eingeschränkt (siehe insbesondere § 13 Abs 2 letzter Satz hinsichtlich
Maschinen, Geräte und sonstige mobile Einrichtungen sowie den Ausnahmenkatalog
in § 14 Abs 2 hinsichtlich des Verkehrs).
2. Darüber
hinaus verweisen die unterzeichneten BundesrätInnen auf die
Europarechtswidrigkeit des Immissionsschutzgesetzes-Luft bzw der Novelle:
Wie bereits im
Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger, Universität Graz, vom
September 2005 ausgeführt, verstößt das geltende IG-L gegen Art 7 Abs 3 RL
96/62/EG, weil keine vorbeugenden Aktionspläne vorgesehen sind. Gemäß IG-L
müssen Maßnahmen erst nach Überschreitung der Grenzwerte gesetzt werden,
wohingegen die RL auch bereits Maßnahmen bei Gefahr der Überschreitung von
Grenzwerten vorschreibt. An dieser EU-Widrigkeit ändert auch die
gegenständliche Novelle nichts.
Das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes über das Sektorale Fahrverbot für Lastkraftwagen (in
Tirol), Rs C-320/03 vom 15. November 2005 rügt klar die fehlende
Umsetzung der RL 90/62/EG Anhang IV Zif 7 bis 10. Es handelt sich dabei um die
Informationen, die in einem Maßnahmenprogramm enthalten sein müssen, wie zB
eine Auflistung der bereits erlassenen Maßnahmen. Die vorgelegte Novelle
repariert diesen Mangel nur für die ferne Zukunft, denn der neu eingefügte § 9a
soll erst für Grenzwertüberschreitungen gelten, die ab dem 1. 1. 2005 gemessen
wurden, also entsprechend der vorgesehenen Fristen de facto erst in ungefähr
zwei Jahren (siehe § 9a Abs 9). Damit besteht das Risiko, dass schon aus diesem
Mangel heraus, Maßnahmen der nächsten Jahre erfolgreich beim Europäischen
Gerichtshof bekämpft werden.
3.
Schließlich wird europarechtskonformer Judikatur der Boden entzogen:
Der Umweltsenat
wies unter Berufung auf § 20 Abs 3 IG-L das Projekt Spielberg ab (US
5B/2004/11-18): Die Bestimmung, die Einhaltung der Grenzwerte ist (bei Prüfung
eines neuen Vorhabens) „anzustreben“ sei im Lichte der Richtlinie so zu lesen,
dass die Grenzwerte einzuhalten sind. Würde daher ein Projekt zur
Überschreitung der Grenzwerte führen, so sei es abzuweisen. Nunmehr sollen
neuen Projekte, auch wenn dies zu einer (weiteren) Überschreitung der
Grenzwerte führt, zugelassen werden müssen, wenn diese zusätzliche Belastung
durch eine Einsparung an Luftschadstoffen in weiterer Zukunft kompensiert wird.
Dabei genügt eine Bezugnahme auf eine im (unverbindlichen) Maßnahmenprogramm
genannte Maßnahme.