V O R B L A T T
Problem:
Im Rahmen des
Aufbaus eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
ist die Republik Österreich mit Staaten Mittel- und Osteuropas eine
Sicherheitspartnerschaft eingegangen, die in der Region auch nach der
Erweiterung der Europäischen Union durch den erfolgten Beitritt dieser Staaten
einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten soll. Teil dieser Strategie ist
der Abschluss von bilateralen Übereinkommen über die polizeiliche
Zusammenarbeit. Aus österreichischer Sicht bestehen die wesentlichen
Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit der Tschechischen
Republik in der Handhabung des österreichischen Polizeikooperationsgesetzes und
des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung
gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit
im Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 (BGBl. Nr. 212/1990; die weitere Anwendung
ab dem Tag der Staatennachfolge der Tschechischen Republik in das betreffende
Gebiet der ehemaligen CSFR wurde lt. Kundmachung BGBl. III
Nr. 123/1997 einvernehmlich festgestellt). Durch den vorliegenden Vertrag
wird die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den beiden
Nachbarstaaten wesentlich erweitert und vertieft.
Ziel:
Verbesserung der
Zusammenarbeit der beiden Vertragsstaaten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren
Handlungen durch die Schaffung von zeitgemäßen Rechtsgrundlagen für den
polizeilichen Informationsaustausch und die operationelle grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten.
Inhalt:
Erweiterung,
Verstärkung und Vertiefung der grenzüberschreitenden polizeilichen
Zusammenarbeit der beiden Nachbarstaaten; Verbesserung der Abstimmung der
polizeilichen Strategien sowie einzelner Ermittlungsschritte bei
grenzüberschreitender Bedeutung; Beschleunigung und Vereinfachung des Informationsaustausches;
Ermöglichung grenzüberschreitender Amtshandlungen zur Verfolgung eigener polizeilicher
Interessen oder zur Unterstützung des Nachbarstaates.
Der Vertrag sieht
eine teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk
vor, nämlich grenzüberschreitende Observation und Nacheile (unabhängig von der
Abschaffung der Grenzkontrollen) sowie die vertiefte Verpflichtung zur
polizeilichen Amtshilfe.
Er enthält auch
bestimmte neuere Regelungsmechanismen. Dazu zählen eine verstärkte regionale Zusammenarbeit
der Behörden in den Grenzgebieten, verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden
Amtshilfeverkehr sowie einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes
polizeiliches Einschreiten, wie gemischte Streifen und verdeckte Ermittlungen.
Alternativen:
Andere Wege zur
Erreichung des angestrebten Zieles stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorliegende
Vertrag ist mit EU-Recht bzw. den verbindlichen Rechtshandlungsformen der
Dritten Säule vereinbar. Die Bestimmungen des Titel VI EU-V stehen dem
Abschluss bilateraler Verträge über die polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegen. Der vorliegende
Vertrag ist kompatibel mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ).
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist
erforderlich, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
berührt werden.
E R L Ä U T E R U N G E N
Allgemeiner
Teil
Der Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die
polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend. Er bedarf daher der Genehmigung des
Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen
Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende
Bestimmungen. Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar,
weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt werden.
Die Kompetenz des
Bundes zur Gesetzgebung stützt sich hinsichtlich der sicherheitspolizeilichen
Aspekte des Vertrages, der Gefahrenabwehr, des vorbeugenden Rechtsgutschutzes,
der Fahndung und der ersten allgemeinen Hilfeleistung auf Art.10 Abs.1 Z 7
B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit),
hinsichtlich der Strafverfolgungsbereiche auf Art. 10 Abs.1 Z 6 B-VG
(Strafrechtswesen). Die Haftungsbestimmungen des Vertrages unterfallen dem
Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG
(Zivilrechtswesen). Die Regelungen über den fremdenpolizeilichen
Informationsaustausch sind Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG (Fremdenpolizei),
über die verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit Art. 11 Abs. 1 Z 4
B-VG (Straßenpolizei) und über den Einsatz von Luftfahrzeugen Art. 10
Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt) zuzurechnen.
Die internationale
Zusammenarbeit der Sicherheits- und Justizbehörden hat sich in jüngster Zeit
mit dem Anwachsen der Anforderungen an sie deutlich intensiviert. Beispiele
sind der Abschluss des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen, im folgenden: SDÜ; BGBl. III
Nr. 90/1997), Initiativen der Europäischen Union, wie die Schaffung des
Europäischen Polizeiamtes, oder der Vereinten Nationen zur Intensivierung der Polizei-
und Justizkooperation.
Die Republik
Österreich ist darüber hinaus mit mehreren damaligen Kandidaten und nunmehrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Mittel- und Osteuropa eine
Sicherheitspartnerschaft eingegangen, um einen Beitrag zum Aufbau eines
ungeteilten Europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu
leisten und einen hohen Sicherheitsstandard in der Region auch nach der
Erweiterung der Europäischen Union zu gewährleisten. Ein Element dieser
Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen über die polizeiliche
Zusammenarbeit.
Der
staatenübergreifenden polizeilichen Zusammenarbeit mit Anrainerstaaten, wie
hier der Tschechischen Republik, kommt dabei besondere Bedeutung zu.
Der vorliegende
Vertrag hat die Verstärkung der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der
beiden Vertragsstaaten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung
und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen und
die Unterstützung durch grenz-, fremden- und verkehrspolizeiliche Kooperation
zum Ziel.
Der Vertrag
enthält sowohl Regelungen zur informationellen als auch zur operationellen
Zusammenarbeit durch Einschreiten von Organen der Sicherheitsbehörden auf dem
Gebiet des anderen Vertragsstaates für sicherheits- und kriminalpolizeiliche
Zwecke. Der Vertrag sieht eine teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen
aus dem Schengener Regelungswerk vor, nämlich die grenzüberschreitende
Observation und die Nacheile - unabhängig von der Abschaffung der Grenzkontrollen
- sowie die vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen Amtshilfe. Eine
Vorwegnahme der Teilnahme Tschechiens am Schengener Regelungswerk
einschließlich der Abschaffung der Grenzkontrollen kann aufgrund der in
Schengen begründeten Verpflichtungen der Republik Österreich durch einen
Staatsvertrag nicht erfolgen. Es ist jedoch vorgesehen, dass, sobald das
Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen auch im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten
gilt, der vorliegende Vertrag als Ergänzung behandelt werden wird.
Der Vertrag
ermöglicht eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den
jeweiligen Grenzgebieten und verfahrensmäßige Erleichterungen im
grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr.
Die Regelungen
ergänzen die Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 und dem 2. Hauptstück des Bundesgesetzes über die
internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz, im
folgenden: PolKG; BGBl. I Nr. 104/1997) und präzisieren sie zum Teil.
Die Regelungen
über die informationelle Kooperation werden durch Datenschutzbestimmungen
ergänzt.
Die Befugnisse zur
operationellen Kooperation ermöglichen es den Organen der Sicherheitsbehörden,
in bestimmten Einzelfällen auch auf dem Hoheitsgebiet des Nachbarstaates
einzuschreiten. Hierdurch wird jene völkerrechtliche Grundlage geschaffen, die
§ 16 Abs. 1 PolKG als Voraussetzung für diesen Kooperationsbereich
festlegt.
Neben den bereits
aus dem SDÜ bekannten Befugnissen der grenzüberschreitenden Observation und
Nacheile sowie der Möglichkeit des Austausches von Verbindungsbeamten enthält
der Vertrag noch weitere neue Instrumente der Zusammenarbeit, so die Befugnis
zur Durchführung kontrollierter Lieferungen, die Möglichkeit des Einsatzes
verdeckter Ermittler, die Ermächtigung zur Bildung gemeinsamer Kontrollgruppen
und die Möglichkeit des Einsatzes gemischter Streifen entlang der Staatsgrenze.
Auf der Grundlage
des vorliegenden Vertrages können gemeinsame Zentren zur Zusammenarbeit
eingerichtet werden.
Zur Restitution
von Schäden, die bei der Ausübung grenzüberschreitender Befugnisse verursacht
werden, enthält der Vertrag besondere Haftungsbestimmungen.
Der Vertrag ist
formal in die polizeiliche Zusammenarbeit und in die Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
unterteilt. Grund dafür ist der Wunsch der Tschechischen Republik nach einer
Trennung der polizeilichen Zusammenarbeit von Formen der Zusammenarbeit in der
Kriminalitätsbekämpfung, die den Justizbehörden vorbehalten sind.
Eine finanzielle
Mehrbelastung für die Republik Österreich ist mit der Durchführung des
Vertrages nicht verbunden.
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
(Vertragsgegenstand)
Dieser Artikel
legt Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit fest. Er regelt, dass die
Vertragsstaaten polizeilich sowie justiziell bei der Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung
von strafbaren Handlungen zusammenarbeiten. Gegenseitige Unterstützung erfolgt
auch im grenz-, fremden- und verkehrspolizeilichen Bereich.
Dabei werden die
Regelungen über die internationale Kooperation auf dem Gebiet der
Kriminalitätsbekämpfung durch die nationalen Zentralstellen durch den Vertrag
ergänzt.
Zum Ersten
Teil (Polizeiliche Zusammenarbeit)
Dieser Teil regelt
die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten ohne
Mitwirkung der Justizbehörden.
Zu Kapitel I
(Allgemeine Bestimmungen)
In diesem Kapitel
sind die allgemeinen Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit,
Begriffsbestimmungen, Regelungen zur gemeinsamen Sicherheitsanalyse, der
Informationsaustausch zur Bekämpfung der illegalen Migration, Bestimmungen über
die Entsendung von Verbindungsbeamten, die Bestimmungen zum Zeugenschutz sowie
Regelungen zur Aus- und Fortbildung und zur Kriminalitätsprävention enthalten.
Zu Artikel 2
(Zusammenarbeit auf Ersuchen)
Amtshilfe über Ersuchen
erfolgt
- zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie
- zur Verhütung und Aufklärung
von strafbaren Handlungen,
soweit nach dem
jeweiligen innerstaatlichen Recht nicht eine Justizbehörde zuständig ist.
In Abs. 2
sind die Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages festgehalten. Die
zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden sind die in Art. 78 a
B-VG (sowie in § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei
- Sicherheitspolizeigesetz, im Folgenden: SPG; BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004) angeführten Behörden.
Abs. 3
definiert die Beamten im Sinne dieses Vertrages als die Organe der in
Abs. 2 angeführten Behörden.
Abs. 4
enthält die Bestimmung der nationalen Zentralstellen. In der Republik
Österreich ist diese der Bundesminister für Inneres als oberste
Sicherheitsbehörde, als dessen Hilfsapparat die Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit tätig wird.
Übermittlung
und Erledigung von Ersuchen:
Ersuchen und
Antworten darauf werden grundsätzlich unmittelbar zwischen den nationalen
Zentralstellen der beiden Vertragsstaaten übermittelt.
Die Übermittlung
und Beantwortung von Ersuchen kann - ausnahmsweise - auch unmittelbar zwischen
den zuständigen nachgeordneten Sicherheitsbehörden (es sind dies hier in der
Republik Österreich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Niederösterreich, die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich
und die Bundespolizeidirektion Wien) erfolgen.
Es muss eine
der folgenden Voraussetzungen dafür vorliegen:
- Der grenzüberschreitende
Dienstverkehr bezieht sich auf Straftaten, bei denen angenommen werden kann,
dass deren Aufklärung oder Ermittlung von den Sicherheitsbehörden in den
Grenzgebieten durchgeführt wird (zur Definition der Grenzgebiete siehe
Art. 3; auf österreichischem Territorium sind die Gebiete der Bundesländer
Niederösterreich, Oberösterreich und Wien umfasst; der Bereich, in dem der
unmittelbare Informationsaustausch im sog. „kleinen Grenzverkehr“ erfolgen
darf, wird daher durch diesen Vertrag über den in den §§ 4 Abs. 1
zweiter Satz und 7 Abs. 2 PolKG bestimmten Bereich auf das gesamte Gebiet
der Bundesländer ausgedehnt).
- Ein Ersuchen um Hilfe zur
Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit kann nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen
Zentralstellen gestellt werden.
- Die direkte Zusammenarbeit
ist zweckmäßig und (Anm.: kumulativ) die nationale Zentralstelle hat ihr
Einverständnis erteilt.
Abs. 6
enthält eine exemplarische Aufzählung zu Gegenstand und Inhalt von Ersuchen.
Zu Buchstabe a)
ist für Österreich anzumerken, dass der vorliegende Vertrag
Verwaltungsstrafsachen nicht umfasst.
Abs. 7
enthält die Bestimmungen über die Form der Übermittlung von Ersuchen.
Besonderes Augenmerk ist in der Praxis darauf zu legen, dass Ersuchen und deren
Beantwortung grundsätzlich nur schriftlich erfolgen dürfen. Dies ist für die
Nachvollziehbarkeit der Informationsflüsse, insbesondere für Zwecke der
datenschutzrechtlichen Kontrolle, notwendig. Auch die Erfüllung der
Dokumentationspflichten nach Art. 25 Abs. 2 lit. e) des Staatsvertrages
wäre ohne Schriftlichkeit wohl nicht durchführbar. Nur in Fällen, in denen die
Herstellung eines entsprechenden Schriftsatzes vor bzw. zur Stellung eines
Ersuchens wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit (bspw. Abwehr einer
unmittelbar drohenden Gefahr) nicht in Betracht kommt, können Ersuchen
ausnahmsweise auch mündlich gestellt werden. Diesfalls ist aber unverzüglich
darauf eine schriftliche Bestätigung nachzureichen.
Weiters ist darauf
zu achten, dass im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten jeweils die
Form der Übermittlung gewählt wird, die der Sensibilität dieser Daten
ausreichend Rechnung trägt. So kommt beispielsweise die Übermittlung sensibler
Daten per Fax insbesondere dann nicht in Frage, wenn das Empfangsgerät nicht
ausschließlich dem jeweiligen Adressaten bzw. den im konkreten Fall zur
Kenntnisnahme befugten Personen zugänglich ist. Im Zweifelsfall sollten beim
Rückgriff auf Fax-Nummern der empfangenden Stelle entsprechende Erkundigungen
eingeholt werden.
Zu Artikel 3
(Grenzgebiete)
Art. 3 enthält die Definition der Grenzgebiete im
Sinne dieses Vertrages. Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages in der Republik
Österreich sind die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektion für das
Bundesland Niederösterreich, die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Oberösterreich und die Bundespolizeidirektion Wien.
Zu Artikel 4
(Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
Die
Sicherheitsbehörden sollen im Interesse einer verbesserten Gefahrenabwehr sowie
Verbrechensverhütung und -bekämpfung die Möglichkeit haben, einander im
Einzelfall auch ohne vorhergehendes Ersuchen jene Informationen zu übermitteln,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Hierdurch soll es den
Sicherheitsbehörden ermöglicht werden, nicht nur reaktiv, sondern auch aktiv tätig
zu werden. Vorbild für die Regelung ist Art. 46 SDÜ. Für Sachverhalte, bei
denen nach innerstaatlichem Recht der Rechtshilfeweg der Justizbehörden zu
beschreiten ist, ist eine Zusammenarbeit nach dieser Bestimmung nicht zulässig.
Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass für die Informationsübermittlung ohne
Ersuchen die Vorgaben des Art. 2 Abs. 4, 5 und 7 für
Informationsübermittlungen auf Ersuchen sinngemäß einzuhalten sind. Konkret
bedeutet dies insbesondere die grundsätzliche Wahrung der Schriftlichkeit.
Zu Artikel 5
(Gemeinsame Sicherheitsanalyse)
Ziel dieser
Bestimmung ist die Erreichung eines möglichst einheitlichen Informationsstandes
hinsichtlich der polizeilichen Sicherheitslage der beiden Vertragsstaaten. Dazu
werden Lagebilder periodisch beziehungsweise anlassbezogen ausgetauscht.
Weiters wird zumindest einmal im Jahr gemeinsam die Sicherheitslage analysiert.
Zu Artikel 6
(Regelmäßiger Informationsaustausch zur Bekämpfung der illegalen Migration)
Dieser Artikel
bestimmt, dass die beiden Vertragsstaaten regelmäßig Informationen betreffend
die Bekämpfung des unerlaubten Grenzübertrittes und die Bekämpfung der
Schleppertätigkeit austauschen. Dies betrifft auch die Mitteilung geplanter
Maßnahmen, die für den anderen Vertragsstaat von Bedeutung sein könnten.
Abs. 3
bezeichnet die für den Informationsaustausch zuständigen Sicherheitsbehörden.
Auf österreichischer Seite sind dies der Bundesminister für Inneres, die
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich, die
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich und die
Bundespolizeidirektion Wien.
Zu Artikel 7
(Entsendung von Verbindungsbeamten)
Die dem Artikel 47
SDÜ nachgebildete Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für die Entsendung von
Verbindungsbeamten in den jeweils anderen Vertragsstaat zu dessen
Sicherheitsbehörden. Die Entsendung bedarf der Zustimmung der Zentralstelle des
Empfangsstaates (zur Zentralstelle siehe Art. 2 Abs. 4). Die
Verbindungsbeamten sind nicht berechtigt, hoheitliche polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen.
Sie werden lediglich unterstützend und beratend, gleichsam als „verlängerter
Arm“ des Entsendestaates, tätig, dem gegenüber sie weisungsgebunden sind.
Abs. 3 sieht
überdies die Möglichkeit vor, dass Verbindungsbeamte des einen Vertragsstaates,
die in einem dritten Staat stationiert sind, im gegenseitigen Einvernehmen auch
die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen können. Dazu bedarf es
allerdings zusätzlich der schriftlichen Zustimmung des dritten Staates.
Eine vergleichbare
Regelung wurde auf Ebene der Europäischen Union mittels Beschluss 2003/170/JI
des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von
Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten
entsandt sind (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union,
Nr. L 67 vom 12.3.2003, S. 27 ff.), geschaffen.
Zu Artikel 8
(Zeugenschutz)
Art. 8 beinhaltet die gegenseitige Unterstützung
der beiden Vertragsstaaten beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen.
Voraussetzung ist, dass die zu schützende Person in dem Vertragsstaat, der um
Unterstützung ersucht, im Zeugenschutzprogramm aufgenommen ist. Die zu
schützende Person wird nicht in das Zeugenschutzprogramm des ersuchten
Vertragsstaates aufgenommen. Bei der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen
findet die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates entsprechend Anwendung.
Die Kostenregelung
ist in Abs. 3 enthalten. Demnach trägt, sofern erforderlich, der
ersuchende Vertragsstaat die Lebenshaltungskosten der zu schützenden
Person. Der ersuchte Vertragsstaat
trägt die Kosten für den Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.
Abs. 5
regelt, dass bei Vorliegen schwerwiegender Gründe die Unterstützungsmaßnahmen
vom ersuchten Vertragsstaat beendet werden können. Diesfalls ist der ersuchende
Vertragsstaat im Vorhinein zu informieren. Dieser hat die Verpflichtung, die
Person zurückzunehmen. Als schwerwiegende Gründe kommen zum Beispiel folgende
in Betracht: Die zu schützende Person verstößt mehrmals trotz vorangegangener
und wiederholter schriftlicher Verwarnung grob gegen die Auflagen des
Schutzprogramms, sodass die Sicherheit der Person nicht mehr gewährleistet
werden kann; die zu schützende Person begeht eine gerichtlich strafbare
Handlung im Aufnahmeland; die zu schützende Person kann oder will aus
persönlichen Gründen nicht im Aufnahmeland bleiben und verlangt von sich aus
die Rückkehr in das Entsendeland beziehungsweise die Unterbringung in einem
dritten Land; die zu schützende Person erkrankt akut an einer massiven
psychischen Störung, welche auch durch entsprechende professionelle Behandlung
nicht beseitigt werden kann; es treten nach der Übernahme der zu schützenden
Person andere schwerwiegende Gründe auf, die einen Verbleib im
Zeugenschutzprogramm unmöglich machen (etwa Spielsucht oder
Drogenabhängigkeit).
Zu Artikel 9
(Aus- und Fortbildung und Erfahrungsaustausch)
Abs. 1 stellt
die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten in der Aus- und Fortbildung auf eine
rechtliche Basis und vertieft sie.
Die Aufzählung der
Formen der Zusammenarbeit in diesem Bereich in den lit. a bis d ist
exemplarisch, sodass die Kooperation hier laufend an neue Bedürfnisse und
geänderte Methoden angepasst werden kann.
Abs. 2
betrifft den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den beiden
Vertragsstaaten auf den Gebieten der Kriminalistik, der kriminologischen
Forschung, der Methoden der Kriminalitätsbekämpfung und der verwendeten
technischen Mittel sowie den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und
Fachliteratur.
Zu Artikel
10 (Prävention)
Dieser Artikel
regelt den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Kriminalitätsprävention sowie
die Planung und Durchführung gemeinsamer Programme in diesem Bereich.
Zu Kapitel
II (Besondere Formen der Zusammenarbeit)
Kapitel II beinhaltet
die grenzüberschreitende Nacheile. Es wird hier somit das Einschreiten von
österreichischen Organen auf tschechischem Hoheitsgebiet sowie das Einschreiten
von tschechischen Organen auf österreichischem Hoheitsgebiet geregelt.
Gegenstand ist die operationelle polizeiliche Zusammenarbeit. Hier wird jene
völkerrechtliche Grundlage geschaffen, die § 16 Abs. 1 PolKG als Voraussetzung für diesen Bereich
der Zusammenarbeit festlegt.
Zu Artikel
11 (Grenzüberschreitende Nacheile)
Die
grenzüberschreitende Nacheile nach Art. 11 des Vertrages ist den
Bestimmungen des Art. 41 SDÜ nachgebildet.
Voraussetzung der
Verfolgung einer Person ist der Verdacht der Teilnahme an oder der Begehung
einer strafbaren Handlung mit einer Mindesthöchststrafe im eigenen Staat von
einem Jahr und der gerichtlichen Strafbarkeit im anderen Vertragsstaat oder die
Betretung oder Verfolgung wegen einer solchen Straftat oder die Flucht aus der
wegen einer solchen Straftat verhängten Untersuchungs- oder Strafhaft oder
einer wegen einer solchen Straftat angeordneten vorbeugenden Maßnahme.
Dabei genügt es,
dass die gegenständliche Straftat - nur - versucht wurde.
Die auf das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nacheilenden Beamten haben
unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Sicherheitsbehörde des anderen
Vertragsstaates aufzunehmen. Im Regelfall soll dies bereits vor dem
Grenzübertritt geschehen. Die Nacheile ist einzustellen, sobald der andere
Vertragsstaat (der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Nacheile
stattfinden soll oder bereits stattfindet) dies verlangt.
Auf Ersuchen der
nacheilenden Beamten hält die örtlich zuständige Behörde die verfolgte Person
an, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen. Dies
erfolgt nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die
Anhaltung durchgeführt wird.
Wenn die
Einstellung der Nacheile nicht verlangt wird und die zuständige
Sicherheitsbehörde nicht rechtzeitig herangezogen werden kann, dürfen die
nacheilenden Beamten die Person anhalten. Dies hat im Einklang mit der
Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Nacheile
durchgeführt wird, zu geschehen. Die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde ist
unverzüglich zu informieren, um die Identität der angehaltenen Person
festzustellen und sie festzunehmen. Die angehaltene Person darf bis zum
Zeitpunkt ihrer Übergabe an die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde aus
Sicherheitsgründen einer Durchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr
Handschellen angelegt werden. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu
beachten. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zu
ihrer Übernahme durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde vorläufig
sichergestellt werden.
Die
grenzüberschreitende Nacheile ist weder zeitlich noch räumlich begrenzt und auf
dem Land-, Luft und Wasserweg zulässig.
Abs. 4
enthält die allgemeinen Bedingungen, unter denen die Nacheile zulässig ist.
Diese orientieren sich am SDÜ. So müssen die nacheilenden Beamten in der Lage
sein, jederzeit ihre Zugehörigkeit zu einer Sicherheitsbehörde nachzuweisen.
Sie müssen für jedermann eindeutig erkennbar sein, zum Beispiel entweder durch
eine Uniform oder durch am Fahrzeug angebrachte Kennzeichen. Das Betreten von
Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Orten ist den nacheilenden Beamten
nicht erlaubt. Die nacheilenden Beamten haben sich nach jedem Einschreiten
gemäß Abs. 1 und 2 unverzüglich bei der örtlich zuständigen
Sicherheitsbehörde des anderen Vertragsstaates zu melden und Bericht zu
erstatten sowie auf Ersuchen bis zur Klärung der Einsatzumstände vor Ort zu
verbleiben. Letzteres gilt nicht bei erfolgter Nacheile auf dem Luftweg ohne
Landung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates. Diesfalls erfolgt
die Berichterstattung durch die in Art. 2 Abs. 2 genannten
Sicherheitsbehörden.
Abs. 5 ist
Art. 41 Abs. 6 SDÜ nachgebildet.
Zu Artikel
12 (Grenzüberschreitende Nacheile bei sich der Kontrolle entziehenden Personen)
Dieser Artikel
regelt Fälle, in denen die grenzüberschreitende Nacheile über die Fälle des Art. 11
hinaus zulässig ist. Es handelt sich dabei um die Verfolgung von Personen, die
sich der Grenzkontrolle oder einer polizeilichen Kontrolle innerhalb von 25
Kilometern von der Staatsgrenze entziehen; im letzteren Fall eingeschränkt
durch das Erfordernis der gleichzeitigen Missachtung eindeutiger Anhaltezeichen
und der infolgedessen erfolgten Herbeiführung einer Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit.
Im Übrigen gelten
die Bestimmungen des Art. 11 entsprechend (siehe oben).
Zu Kapitel
III (Besondere Formen der Zusammenarbeit in den Grenzgebieten)
Dieses Kapitel
enthält Bestimmungen zu Formen grenzüberschreitender informationeller und
operationeller polizeilicher Zusammenarbeit. Siehe dazu auch die Erläuterungen
zu Kapitel II.
Zu Artikel
13 (Gemeinsame Kontrollgruppen und grenzüberschreitende Fahndungsaktionen)
Die
Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten können bei Bedarf gemeinsame
Kontrollgruppen bilden. Dabei werden die Beamten auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates bei Einsätzen nur unterstützend - ohne selbständige
Wahrnehmung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse - tätig.
Die Abs. 2
und 3 regeln die Zusammenarbeit der in den Grenzgebieten zuständigen
Sicherheitsbehörden bei Fahndungen.
Zu Artikel
14 (Gemischter Streifendienst entlang der Staatsgrenze)
Gemeinsame
Streifendienste können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit, zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen sowie zur Grenzüberwachung
bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern entlang der gemeinsamen
Staatsgrenze durchgeführt werden.
Abs. 2
ermöglicht in eingeschränktem Umfang die Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf
fremdem Hoheitsgebiet. Grundsätzlich sind diese Befugnisse auf die
Identitätsfeststellung und Anhaltung von Personen begrenzt. Ausnahmsweise
können auch weitere Befugnisse in Form von Zwangsmaßnahmen ausgeübt werden,
etwa wenn ein Beamter auf dem Hoheitsgebiet seines Staates eine Festnahme
durchführen will, der Betroffene diese jedoch infolge körperlicher
Überlegenheit zu vereiteln sucht; in diesem Fall darf ihn der Beamte des
anderen Vertragsstaates entsprechend unterstützen.
Gemäß Abs. 3
ist beim Vollzug des gemischten Streifendienstes das Recht jenes
Vertragsstaates anzuwenden, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.
Das in § 15 Abs. 2 PolKG normierte Prinzip der doppelten
Gesetzesbindung bei Amtshandlungen, die in Rechte Betroffener eingreifen, kommt
daher hier nicht zur Anwendung.
Zu Artikel
15 (Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren)
Den
Vertragsstaaten wird die Einrichtung gemeinsamer Zentren ihrer
Sicherheitsbehörden zur Erleichterung des Informationsaustausches und der
Zusammenarbeit gemäß dem vorliegenden Vertrag ermöglicht.
Der Vertrag
schafft die Rechtsgrundlage. Die Einrichtung gemeinsamer Zentren samt der
Modalitäten der Zusammenarbeit sowie die Verteilung der Kosten sind gesonderten
Durchführungsvereinbarungen (siehe Art. 35 Abs. 1) vorbehalten.
In den gemeinsamen
Zentren sollen Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsstaaten im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammenarbeiten. Die
Beamten üben dabei lediglich eine Unterstützungsfunktion aus, indem sie
Informationen austauschen, analysieren und weiterleiten sowie koordinierend
tätig werden. Damit es infolge der unmittelbaren räumlichen Nahebeziehung
zwischen den Beamten der beiden Vertragsstaaten in den gemeinsamen Zentren
nicht zu einer Umgehung der Regelungen über die Voraussetzungen und Bedingungen
für die Übermittlung personenbezogener Daten kommt, ordnet Art. 15
Abs. 2 letzter Satz ausdrücklich an, dass die Art. 2 und 4
entsprechend anzuwenden sind und die Bestimmungen des Art. 25 in vollem
Umfang Anwendung finden. Konkret bedeutet dies, dass zum Beispiel tschechischen
Beamten, die in einem auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich gelegenen
gemeinsamen Zentrum tätig werden, kein direkter Zugriff auf das sog. EKIS
(Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem) eingeräumt werden
darf (vgl. Art. 25 Abs. 5). Weiters sind auch alle „im kurzen Wege“,
d.h. zwischen den Beamten in einem gemeinsamen Zentrum gestellten Anfragen und
erteilten Auskünfte schriftlich festzuhalten (vgl. Art. 2 Abs. 7).
Auch die Dokumentationspflichten nach Art. 25 Abs. 2 lit. e sind
zu erfüllen. Die Anfragen bzw. Übermittlungen ohne Ersuchen müssen auch den
sonstigen materiellen Kriterien des Art. 2 bzw. Art. 4 entsprechen.
In vollem Umfang wirksam sind auch die Zweckbindungsregeln des Art. 25
Abs. 2 lit. a. Der
Dienstverkehr und Informationsaustausch über die nationalen Zentralstellen (zur
Definition siehe Art. 2 Abs. 4) bleibt davon unberührt.
Die Beamten in den
gemeinsamen Zentren dürfen auch bei der Übergabe von Personen auf der Grundlage
der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge vorbereitend und
unterstützend mitwirken.
Die Beamten in den
gemeinsamen Zentren unterstehen gemäß Abs. 4 ausschließlich der Weisungs-
und Disziplinargewalt ihrer nationalen Behörden.
Die selbständige
Durchführung operativer Einsätze ist den Beamten nicht erlaubt.
Zu Kapitel
VI (Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich)
Dieses Kapitel
regelt die verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit zwischen den beiden
Vertragsstaaten.
Zu Artikel
16 (Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr)
Der Artikel enthält
eine exemplarische Aufzählung der Formen der Zusammenarbeit der beiden
Vertragsstaaten im verkehrspolizeilichen Bereich. Diese Zusammenarbeit besteht
insbesondere im Informations- und Erfahrungsaustausch. Es ist die gegenseitige
Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände (so etwa
Verkehrsstörungen oder außerordentliche Witterungseinflüsse) und Maßnahmen
(Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen) vorgesehen, um hierdurch
in diesem Bereich einen reibungslosen grenzüberschreitenden Verkehrsablauf zu
ermöglichen.
Der
Informationsaustausch umfasst aber auch die aus der verkehrspolizeilichen
Arbeit gewonnenen Erfahrungen sowie den Erfahrungsaustausch in
Verkehrssicherheitsfragen.
Abs. 2
enthält Bestimmungen zu Weg und Form der Übermittlung.
Zu Kapitel V
(Rechtliche Stellung von Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates)
Dieses Kapitel
enthält Bestimmungen über die Befugnisse der Beamten auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates, die Dienstverhältnisse der Beamten, die Rechtsstellung
der Beamten in strafrechtlicher Hinsicht, die Schadenshaftung und regelt auch
den Einsatz von Luftfahrzeugen.
Zu Artikel
17 (Befugnisse)
Abs. 1 regelt
die Befugnisse der Beamten beim Tätigwerden auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
im Rahmen dieses Vertrages.
Es ist den Beamten
das Tragen von Uniform und das Mitführen ihrer Dienstwaffen sowie sonstiger
Mittel zur Zwangsausübung erlaubt, außer der andere Vertragsstaat gestattet
dies im Einzelfall nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen. Der Gebrauch
von Schusswaffen ist nur im Falle der Notwehr und der Nothilfe, also der
Notwehr zugunsten Dritter, zulässig. Es sind weiters gewisse Erleichterungen
für die Einreise und den Aufenthalt der Beamten bei grenzüberschreitendem
Tätigwerden nach diesem Vertrag vorgesehen. So darf etwa die Staatsgrenze auch
außerhalb der Grenzübergänge und deren festgesetzten Öffnungszeiten
überschritten werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung nach dem Vertrag
erforderlich ist. Die Beamten dürfen auch ihre Funkeinrichtungen verwenden,
sofern ein ungestörter Betrieb der Funksysteme des anderen Vertragsstaates
gewährleistet ist.
Abs. 2
schränkt die Befugnisse der Beamten auf die in Abs. 1 taxativ angeführten
ein, außer der Vertrag bestimmt im Einzelfall anderes.
Zu Artikel
18 (Einsatz von Luftfahrzeugen)
Die Bestimmung
ermöglicht, dass bei grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Vertrag auch
Luftfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, so etwa bei einer grenzüberschreitenden
Observation, Nacheile oder kontrollierten Lieferung.
Weiters gilt die
Ermächtigung zu Flügen und Landungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates auch in den in Abs. 2 taxativ aufgezählten Fällen (in
Notfällen, wegen ungünstiger meteorologischer Bedingungen, zur Abkürzung der
Flugstrecke zwecks schnellstmöglichen Erreichens des Einsatzortes auf dem
Hoheitsgebiet des eigenen Vertragsstaates sowie aus Sicherheitsgründen bei
einen grenznahen Annäherungsmanöver zur Landung im Hoheitsgebiet des eigenen
Vertragsstaates).
Vor dem Einsatz
von Luftfahrzeugen (Flug über dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
oder eine Landung dort) besteht gemäß Abs. 3 eine Mitteilungspflicht
gegenüber der Flugsicherungsstelle des anderen Vertragsstaates. Diese
Mitteilung muss rechtzeitig erfolgen und die in Abs. 3 abgeführten Angaben
enthalten.
Abs. 4 regelt
die Möglichkeit des Starts und der Landung von Luftfahrzeugen auch außerhalb
der internationalen Flughäfen und genehmigten Flugplätze unter bestimmten
Bedingungen. Die Landung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist
dabei unverzüglich den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden mitzuteilen.
Abs. 5
enthält Bestimmungen über die Einreise von Wartungsmannschaften des anderen
Vertragsstaates in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b (ungünstige
meteorologische Bedingungen, Notfälle) zwecks Durchführung von Wartungsarbeiten
am Luftfahrzeug oder der Vorbereitung dessen Abtransportes in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates.
In Abs. 6
wird auf die für den Einsatz von Luftfahrzeugen durch die Sicherheitsbehörden
jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften verwiesen. Diese
bestimmen sich nach dem Vertragsstaat, dessen Hoheitsgebiet überflogen oder auf
dessen Hoheitsgebiet gelandet wird.
Zur Vermeidung
nicht erforderlicher Maßnahmen der militärischen Luftraumüberwachung ist der
ununterbrochene Informationsfluss zwischen den zivilen Flugsicherungsstellen
der ACG (z.B. ACC) und den zuständigen militärischen Stellen (MCC - Military
Control Center) sicher zu stellen.
Des weiteren ist
festzuhalten, dass die Verwendung von Militärluftfahrzeugen iSd § 9 des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, nicht vom Geltungsbereich des
Vertrages erfasst ist, da gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. Mai 1987
betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze (Grenzüberflugsverordnung - GÜV),
BGBl. Nr. 249/1987, die Bewilligung zur Landung eines solchen
Luftfahrzeuges nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung
zulässig ist.
Zu Artikel
19 (Gebührenbefreiung)
Art. 19 legt die Befreiung der Dienstfahrzeuge von
Straßen- und Autobahngebühren im anderen Vertragsstaat fest.
Dazu ist
anzumerken, dass in der Republik Österreich nach der Mautordnung für die
Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs (erlassen durch den Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen gemäß dem Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen -
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG; BGBl. I Nr. 109/2002)
Kraftfahrzeuge ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3
PolKG von der Mautpflicht permanent ausgenommen sind, sofern an diesen
Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind und
sie im Rahmen des Polizeikooperationsgesetzes oder aufgrund von Staatsverträgen
berechtigt sind, das mautpflichtige Straßennetz zu befahren.
Zu Artikel
20 (Dienstverhältnisse)
Diese Bestimmung
stellt klar, dass bei grenzüberschreitendem Einschreiten die dienst- und
disziplinarrechtlichen Kompetenzen beim jeweiligen Heimatstaat verbleiben.
Zu Artikel
21 (Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts)
Art. 21 unterstellt grenzüberschreitend tätige
Beamte in aktiver und passiver Hinsicht den strafrechtlichen Bestimmungen jenes
Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie einschreiten.
Die Regelung
entspricht Artikel 42 SDÜ.
Zu Artikel
22 (Haftung für Schäden)
Werden Dritte bei
grenzüberschreitenden Einsätzen von Organen einer der beiden Vertragsstaaten
geschädigt, so haftet gemäß Abs. 1 jener Staat, auf dessen Hoheitsgebiet
der Schaden eingetreten ist. Bestehen beziehungsweise Umfang des Anspruchs
richten sich nach dem nationalen Recht des schadenersatzpflichtigen Staates,
das in gleicher Weise anzuwenden ist, als ob dessen eigene Beamte den Schaden
zugefügt hätten.
Für den
geschädigten Dritten ist es somit unerheblich, ob der Schaden durch Beamte des
eigenen oder des fremden Staates verursacht wurde.
Satz 1 von
Abs. 2 regelt den Regressanspruch des Schadenersatz leistenden Staates gegenüber
dem anderen Vertragsstaat. Ein Regress ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz auf
Ersuchen des Schadenersatz leistenden Vertragsstaates stattgefunden hat.
Der zweite Satz
von Abs. 2 regelt Fälle, in denen der Staat selbst bei
grenzüberschreitenden Amtshandlungen der Organe des anderen Vertragsstaates
geschädigt wurde. Die Vertragsstaaten verzichten aufgrund dieser Bestimmung
grundsätzlich auf sämtliche Entschädigungsansprüche, außer die Beamten haben
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Zu Kapitel
VI (Kooperationsbeziehungen)
Das Kapitel
enthält Bestimmungen zur Kostentragung, die ordre public-Klausel, die Regeln
zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur Handhabung klassifizierter
Informationen.
Zu Artikel
23 (Kosten)
Der Artikel
bestimmt, dass jeder der beiden Vertragsstaaten die seinen Behörden aus der
Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten selbst trägt, sofern im Vertrag
nicht anderes festgelegt ist, in einer Durchführungsvereinbarung nicht anderes
festgelegt wird oder von den Sicherheitsbehörden im Einzelfall im Voraus nicht
anderes vereinbart wird.
Zu Artikel
24 (Einschränkung der Zusammenarbeit)
Art. 24 Abs. 1 enthält eine ordre
public-Klausel zugunsten der eigenen Sicherheit oder anderer bedeutender
Interessen des Vertragsstaates.
In Abs. 2 ist
die Einschränkung der Weitergabemöglichkeiten technischer Mittel und
dazugehöriger technischer Dokumentationen an Dritte festgelegt.
Abs. 3
beinhaltet einen Vorbehalt in Fiskal- und Zollsachen.
Zu Artikel
25 (Schutz personenbezogener Daten, die nach dem Ersten Teil dieses Vertrages
übermittelt werden)
Abs. 1
enthält die Verankerung des Prinzips, dass der übermittelnde Vertragsstaat im
Einzelfall Bedingungen, die insbesondere in Verwendungsbeschränkungen oder auch
Löschungsanforderungen bestehen können, auferlegen kann. Der
datenschutzrechtliche Rahmen für den Umgang mit nach diesem Staatsvertrag
übermittelten personenbezogenen Daten wird durch die einschlägigen Vorschriften
des Empfangsstaates iVm den Vorgaben des Abs. 2 gebildet.
Abs. 2 normiert
Regelungen, deren Erfordernis sich aus dem spezifischen grenzüberschreitenden
Kontext ergibt und die nicht durch rein nationale Datenschutzregelungen
abgedeckt werden können.
Lit. a des zweiten
Absatzes statuiert für sämtliche auf Grund des Übereinkommens ausgetauschten
personenbezogenen Daten grundsätzlich das Gebot der Zweckbindung. Die
betreffenden Zwecke müssen bereits vor der Übermittlung feststehen und dürfen
nicht willkürlich nachträglich verändert werden. Eine Weiterverwendung durch
den empfangenden Vertragsstaat für andere Zwecke kommt grundsätzlich nur im
Einzelfall in Betracht, und zwar nach Einholung der schriftlichen Genehmigung
durch den übermittelnden Vertragsstaat. Des Weiteren ist allerdings insofern
eine Durchbrechung des Zweckbindungsprinzips vorgesehen, als Daten, die zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder zur
Verhütung, Aufklärung und Ermittlung von strafbaren Handlungen übermittelt
worden sind, ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde von der empfangenden
Behörde zur Verhütung, Aufklärung und Ermittlung der in Art. 11
Abs. 1 lit. a genannten Straftaten und zur Abwehr erheblicher
Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit weiterverarbeitet werden
dürfen. Insofern wird die allgemeine Verwendungsregel des § 9 Abs. 1
PolKG für empfangene Daten deutlich erweitert.
Die genannte
Bestimmung muss aber im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz
verfassungskonform interpretiert werden. Personenbezogene Daten, die etwa für
einen bestimmten präventiven Zweck nach Österreich übermittelt worden sind,
dürfen nur nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (vor allem
des SPG) verwendet werden. Überdies ist stets eine strikte
Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. idS die Verfassungsbestimmung
§ 1 Abs. 2 letzter Satz des Bundesgesetzes über den Schutz
personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - im Folgenden:
DSG 2000; BGBl. I Nr. 165/1999).
Strengere Vorgaben
gelten im Übrigen hinsichtlich der Zweckbindung für sog. Dokumentations- bzw.
Protokolldaten (vgl. dazu unten lit. e).
Lit. b
konkretisiert den allgemeinen Grundsatz der begrenzten Speicherdauer (vgl.
§ 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000).
Lit. c legt den
Vertragsstaaten bestimmte Prüf- und Informationspflichten auf, die letztlich
primär der Gewährleistung einer möglichst hohen Datenqualität (Richtigkeit,
Aktualität) dienen (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Z 4 DSG 2000).
Mit den Vorgabe
der lit. d soll dem Gedanken der Datensicherheit Rechnung getragen werden
(vgl. dazu § 14 Abs. 1 DSG 2000).
Lit. e statuiert
Dokumentations- und Protokollierungspflichten. Diesen kommt eine zentrale
Bedeutung zu. Ihre strikte Einhaltung ist die Voraussetzung für die wirksame
nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen.
Bemerkenswert ist, dass eine generelle „Vollprotokollierung“ angeordnet wird,
d.h. jede Übermittlung und jeder Empfang personenbezogener Daten sind in Bezug
auf Anlass, Inhalt, Datum etc. festzuhalten. Entsprechend dem österreichischen
Recht (§ 14 Abs. 5 DSG 2000) sind die Protokollaufzeichnungen
drei Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Im Gegensatz zum für die
sonstigen Daten geltenden Zweckbindungsgrundsatz (vgl. wieder Art. 15
Abs. 2 lit. a Satz 2) sind in Bezug auf die Protokolldaten keine
Durchbrechungen vorgesehen. Sie dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die
maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten worden sind,
verwendet werden.
Die Bestimmung der
lit. g statuiert in Bezug auf die nach diesem Vertrag übermittelten
personenbezogenen Daten bestimmte subjektive Rechte der Betroffenen. Die
Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte sowie Ausnahmen davon sind im
nationalen Recht zu regeln. Für Österreich ist auf die §§ 26 ff
DSG 2000 zu verweisen, die auch von den tschechischen Staatsangehörigen in
Anspruch genommen werden können, welche sich an österreichische
Sicherheitsbehörden wenden.
Lit. h
verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, im Falle der behaupteten Verletzung von
Datenschutzrechten Betroffenen eine Beschwerdemöglichkeit an ein Gericht oder
eine vergleichbare unabhängige Behörde zu eröffnen. Auch ein
Schadenersatzanspruch ist für festgestellte Verletzungen vorzusehen. Für
Österreich ist hier auf § 33 DSG 2000 zu verweisen.
Die Bestimmung des
Absatz 3 soll einem geschädigten Betroffenen die Geltendmachung seiner
Schadenersatzansprüche am Ort des Schadeneintritts erleichtern, indem die
Leistung von Schadenersatz unabhängig davon erfolgt, ob die Unrichtigkeit der
Daten von der den Schaden unmittelbar verursachenden Stelle zu verantworten ist
oder von der übermittelnden Stelle.
Die Bestimmung des
Abs. 4 weist die Zuständigkeit zur datenschutzrechtlichen Kontrolle für
Fälle grenzüberschreitend tätig werdender Beamter (bspw. im Rahmen der
grenzüberschreitenden Nacheile), die personenbezogene Daten für Zwecke ihres
Heimatstaates erheben, den Kontrollbehörden des Letzteren zu.
Zu Abs. 5
vgl. die Erläuterungen zu Art. 15.
Zu Artikel
26 (Klassifizierte Informationen)
Der Artikel
bestimmt den Umgang mit klassifizierten Informationen. Die Vertragsstaaten
verpflichten sich zur Gewährung eines gleichwertigen Schutzes dieser
Informationen (siehe auch das Bundesgesetz über die Umsetzung völkerrechtlicher
Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen - Informationssicherheitsgesetz
- InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002). Bei einer Änderung der Klassifizierungsstufe oder der
Aufhebung der Klassifizierung hat der Empfänger nach schriftlicher Mitteilung
durch die übermittelnde Behörde die Klassifizierungsstufe anzupassen oder die
Klassifizierung aufzuheben.
Die lit. c
und d beinhalten Zweckbindung und Zugangsbeschränkungen.
Lit. e regelt die
Vorgangsweise bei Verletzungen der Schutzbestimmungen.
Lit. f regelt den
Übermittlungsweg klassifizierter Informationen.
Zu Kapitel
VII (Einbeziehung der Zollverwaltungen)
Dieses Kapitel
regelt die Befugnisse der Zollverwaltung im Rahmen des vorliegenden Vertrages.
Zu Artikel
27 (Befugnisse der Zollverwaltungen)
Die Zollbehörden
sind gemäß diesem Vertrag bei der Zusammenarbeit den Sicherheitsbehörden der
beiden Vertragsstaaten gleichgestellt, soweit sie sicherheits- oder
kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten
und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen (Republik
Österreich) beziehungsweise soweit sie Aufgaben in der Stellung einer
Polizeibehörde erfüllen (Tschechische Republik).
Die Definition der
Zollbehörden (welche die Stellung von nationalen Zentralstellen innehaben) ist
in Abs. 2 enthalten.
In der Republik
Österreich ist dies das Bundesministerium für Finanzen.
Abs. 3
enthält die Begriffsbestimmung der Beamten im Sinne dieses Kapitels.
In der Republik
Österreich sind dies die Angehörigen der Zollfahndungen.
Abs. 4 führt
nachgeordnete Dienststellen an, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ebenfalls
zusammenarbeiten können; dies unter den in Art. 2 Abs. 5 des
Vertrages enthaltenen Bedingungen: Der grenzüberschreitende Dienstverkehr
bezieht sich auf Straftaten, bei denen angenommen werden kann, dass deren
Aufklärung oder Ermittlung in den Grenzgebieten durchgeführt wird; ein Ersuchen
um Hilfe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit kann nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen
den nationalen Zentralstellen (siehe Abs. 2) gestellt werden; die direkte
Zusammenarbeit ist zweckmäßig und die nationale Zentralstelle (siehe
Abs. 2) hat ihr Einverständnis erteilt.
In der Republik
Österreich sind dies das Zollamt Linz - Bereich Strafsachen sowie das Zollamt
Wien - Bereich Strafsachen.
Zum Zweiten
Teil (Zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über
die Rechtshilfe in Strafsachen)
Dieser Teil regelt
die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten unter
Mitwirkung der Justizbehörden und ergänzt damit auch den Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April
1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 27. Juni 1994.
Bei der
innerstaatlichen Anwendung dieses Vertrages wird auf das Bundesgesetz über die
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, BGBl. I Nr. 36/2004, Rücksicht zu nehmen sein,
insoweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt (§ 55 EU-JZG).
Zu Artikel
28 (Grenzüberschreitende Observation)
Die Möglichkeit
der grenzüberschreitenden Observation, die im SDÜ vorgesehen ist, soll auch
zwischen den beiden Vertragsstaaten eingerichtet werden. Voraussetzung für eine
derartige Observation im Rahmen von Ermittlungen ist ein zuvor gestelltes
Rechtshilfeersuchen (in der Republik Österreich an den Gerichtshof erster
Instanz, in dessen Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder
voraussichtlich wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich
einfliegenden Luftfahrzeug an den Gerichtshof, in dessen Sprengel der Ort der
Landung liegt; siehe dazu Art. 31 Abs. 1 und 4 und der Verdacht einer
in Art. 11 Abs. 1 lit. a) des Vertrages genannten Straftat
(Straftat mit einer Mindesthöchststrafe von einem Jahr sowie gerichtliche
Strafbarkeit im anderen Vertragsstaat).
Abs. 2
sieht - so wie das SDÜ - auch eine
Möglichkeit vor, in dringenden Fällen die Observation ohne vorherige Zustimmung
des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet fortzusetzen. Dies ist
unter folgenden Bedingungen zulässig: Der Grenzübertritt muss noch im Verlauf
der Observation dem anderen Vertragsstaat mitgeteilt werden; ein Ersuchen,
welches auch die Gründe für den Grenzübertritt ohne vorherige
Zustimmungseinholung enthält, muss unverzüglich nachgereicht werden; die
Observation ist einzustellen, wenn der andere Vertragsstaat dies verlangt oder
wenn dessen Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
Abs. 3 legt
fest, dass die Observation über den Land-, Luft- und Wasserweg zulässig ist und
ohne räumliche Begrenzung durchgeführt werden kann.
In Abs. 4
sind in taxativer Aufzählung die Bedingungen angeführt, unter denen eine
Observation ausschließlich erlaubt ist. So müssen die observierenden Beamten in
der Lage sein, jederzeit ihre Zugehörigkeit zu einer Sicherheitsbehörde
nachweisen zu können; das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht
zugänglichen Orten ist ihnen nicht erlaubt; sie sind nicht befugt, die zu
observierende Person anzuhalten oder festzunehmen; sie müssen während der
Observation - außer im Dringlichkeitsfall - ein Dokument bei sich haben, aus
dem hervorgeht, dass sie zur Durchführung von Observationen berechtigt sind.
Technische Mittel dürfen unter bestimmten Bedingungen eingesetzt werden. Es
bestehen Berichterstattungs- und Unterstützungspflichten.
Zu Artikel
29 (Kontrollierte Lieferung)
Dieser Artikel
nimmt die in verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkommen (der Vereinten
Nationen, von Schengen, der Europäischen Union) entwickelten Grundsätze auf und
ermöglicht die kontrollierte Lieferung auch zwischen den beiden
Vertragsstaaten.
Aufgrund eines
Rechtshilfeersuchens des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte
Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung gestatten. Bedingung ist die
Begründung durch den ersuchenden Vertragsstaat, dass ohne diese Maßnahme die
Aufdeckung von Tatbeteiligten oder Vertriebswegen aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.
Der ersuchte
Vertragsstaat kann das Ersuchen ablehnen oder von Bedingungen abhängig machen;
dies, wenn der Inhalt der kontrollierten Lieferung ein besonderes Risiko für
die Beteiligten oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt.
Voraussetzung für die Bewilligung der kontrollierten Lieferung ist das Vorliegen
einer Straftat, die den in Art. 11 Abs. 1 lit. a aufgestellten
Kriterien entspricht. Diese Kriterien für die Bewilligung der kontrollierten
Lieferung decken sich nicht zur Gänze mit jenen des in Umsetzung von
Art. 12 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000, BGBl. III Nr. 65/2005 (im
Folgenden: EU-Rechtshilfeübereinkommen), geschaffenen § 72 Abs. 2 Z 1
EU-JZG. Im bilateralen Rechtshilfeverkehr mit der Tschechischen Republik kommt
aber dem vorliegenden Vertrag gemäß § 55 EU-JZG Anwendungsvorrang zu.
Ebenso wird das EU-Rechtshilfeübereinkommen nach dessen Art. 1 Abs. 2
die Anwendung der (günstigeren) Bestimmungen dieses Vertrages nicht berühren.
Eine Einschränkung
auf bestimmte Gegenstände findet nicht statt. Abs. 1 enthält eine
exemplarische Aufzählung.
Abs. 2 regelt
Übernahme und Modalitäten der Überwachung der Lieferung.
Die Abs. 3
und 4 beinhalten Bestimmungen betreffend die Sicherstellung und Übergabe sowie
Unterrichtungspflichten.
Die Rechte und
Pflichten der Beamten entsprechen denen bei einer grenzüberschreitenden
Observation. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen hinsichtlich der
Anhaltung.
Eine kontrollierte
Lieferung bedeutet in jedem Fall, dass der die kontrollierte Lieferung
bewilligende Vertragsstaat dadurch auf die Ausübung seines Strafanspruches
aufgrund des Territorialitätsprinzips verzichtet.
Demgemäß sind
Ersuchen in der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft zu richten, in
deren Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich wird
oder in deren Sprengel die Kontrolle der Lieferung beginnt oder beginnen soll
(siehe dazu Art. 31 Abs. 2 und 4).
Zu Artikel
30 (Verdeckte Ermittlungen)
Art. 30 des Vertrags sieht vor, dass ein Vertragsstaat
unter den in seiner Rechtsordnung festgelegten Bedingungen auf der Grundlage
eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens (zum Adressaten siehe Art. 31
Abs. 3 und 4) des anderen Vertragsstaates dem Einsatz von verdeckten
Ermittlern des ersuchenden Vertragsstaates im Rahmen von Ermittlungen wegen
Straftaten zustimmen kann.
Ein verdeckter
Ermittler ist nach österreichischem Recht ein Beamter, der verdeckt oder unter
falscher Identität handelt.
Der Vertrag
bestimmt, dass ein derartiges Ersuchen nur dann gestellt wird, wenn die
Ermittlung der Straftat ohne den Einsatz eines verdeckten Ermittlers
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Gemäß Abs. 2
beschränken sich verdeckte Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates auf einzelne Einsätze, die zusätzlich zeitlich beschränkt sind.
Die Leitung des
Einsatzes obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates.
Die verdeckte
Ermittlung wird nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des
Einsatzstaates durchgeführt. Das bedeutet, dass sich die Voraussetzungen und
die Durchführung der verdeckten Ermittlung nach den §§ 73 und 74 EU-JZG
richten.
Der ersuchte
Vertragsstaat kann jederzeit die Beendigung des Einsatzes verlangen.
Abs. 5 regelt
den Dringlichkeitsfall. Dieser ist bei ernsthafter Gefahr, dass ohne den
Einsatz des verdeckten Ermittlers dessen Identität aufgedeckt würde, gegeben
und strengen Bedingungen unterworfen.
Abs. 6 regelt
den Fall, in denen ein Vertragsstaat um den Einsatz eines verdeckten Ermittlers
des anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet ersucht.
Abs. 7
enthält die Verpflichtung für die Vertragsstaaten, auch nach der Beendigung des
Einsatzes alles für die Geheimhaltung der Identität und die Gewährleistung der
Sicherheit des verdeckten Ermittlers zu tun.
Zu Artikel
31 (Rechtshilfeersuchen gemäß dem Zweiten Teil)
Hier sind die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten angeführt, an die
Rechtshilfeersuchen betreffend die grenzüberschreitende Observation, die
kontrollierte Lieferung und die verdeckte Ermittlung zu richten sind.
Kopien dieser
Ersuchen sind gemäß Abs. 4 an die nationalen Zentralstellen (siehe
Art. 2 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 2 zu übermitteln.
Zu Artikel
32 (Schutz personenbezogener Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages
übermittelt werden)
In Abs. 1
wird für den Bereich der (justiziellen) Rechtshilfe eine Zweckbindungsregelung
getroffen, die inhaltlich jener des Art. 23 des
EU-Rechtshilfeübereinkommens entspricht. Wie in Art. 23 Abs. 1
lit. b dieses Übereinkommens sind auch hier Durchbrechungen der
Zweckbindung vorgesehen, wobei zu den Einzelheiten auf die Erläuterungen in RV
696 d. Beilagen XXII. GP, 14 f. verwiesen wird.
Zu Artikel
33 (Gemeinsame Bestimmungen)
Aufgrund der
Untergliederung des Vertrages in einen polizeilichen und einen justiziellen
Teil weist dieser Artikel auf die Geltung von Bestimmungen, die im Ersten Teil
geregelt sind, auch für den Zweiten Teil hin. Dies betrifft die rechtliche
Stellung der Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, die
Kooperationsbedingungen und die Einbeziehung der Zollbehörden.
Zum Dritten
Teil (Schlussbestimmungen)
Dieser Teil
enthält übliche Bestimmungen, die auf den gesamten Vertrag (die polizeiliche
und die justizielle Zusammenarbeit) anzuwenden sind.
Zu Artikel
34 (Beilegung von Streitigkeiten)
Allfällige
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung des
Vertrages werden, so es den Ersten Teil betrifft, zwischen den nationalen
Zentralstellen (siehe dazu Art. 2 Abs. 4; in der Republik Österreich
der Bundesminister für Inneres - die Generaldirektion für die öffentliche
Sicherheit), so es den Zweiten Teil betrifft, zwischen den Justizbehörden
beigelegt.
Sollte die
Streitbeilegung auf diesem Wege nicht gelingen, wird gemäß Abs. 2 der
diplomatische Weg eingeschlagen.
Zu Artikel
35 (Durchführungsvereinbarungen, Änderungen und Mitteilungen)
Abs. 1
beinhaltet die Möglichkeit des Abschlusses von Durchführungsvereinbarungen auf
Grund dieses Vertrages.
Abs. 2
enthält die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen in der Zuständigkeit
oder Bezeichnung der im Vertrag genannten Behörden an den anderen
Vertragsstaat.
Zu Artikel
36 (Beziehung zu anderen völkerrechtlichen Verträgen)
Abs. 1
bestimmt, dass Rechte und Pflichten der beiden Vertragsstaaten, die sich aus
anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, vom vorliegenden Vertrag unberührt
bleiben.
Abs., 2 enthält
eine Bestimmung betreffend das Verhältnis des Vertrages zum SDÜ.
Wenn das SDÜ
zwischen den beiden Vertragsstaaten zur Gänze zur Anwendung kommt, wird der
vorliegende Vertrag als dessen Ergänzung betrachtet.
Zu Artikel
37 (Aufhebungsbestimmung)
Dieser Artikel
legt fest, dass der Staatsvertrag zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich
strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im
Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 (BGBl. Nr. 212/1990; in Kraft getreten am
1.6.1990; die weitere Anwendung ab dem Tag der Staatennachfolge - 1.1.1993 -
der Tschechischen Republik in das betreffende Gebiet der ehemaligen CSFR wurde
laut Kundmachung BGBl. III Nr. 123/1997 einvernehmlich festgestellt)
am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.
Zu Artikel
38 (Inkrafttreten, Suspendierung der Durchführung und Kündigung)
Abs. 1
bestimmt, dass der Vertrag der Ratifikation bedarf. Er legt fest, dass die
Ratifikationsurkunden so bald wie möglich ausgetauscht werden. Der Austausch
der Urkunden wird dem völkerrechtlichen Brauch entsprechend in Prag erfolgen,
da der Vertrag in Wien unterzeichnet wurde. Abs. 1 legt weiters das Datum
des Inkrafttretens des Vertrages mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf
den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, fest.
Abs. 2
regelt, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Der Absatz
enthält auch die Kündigungsregelung. Die Kündigung ist schriftlich jederzeit
auf diplomatischem Weg möglich. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der
Kündigung außer Kraft.
Abs. 3
enthält eine Suspendierungsregelung. Die Suspendierung des Vertrages ist
zeitweilig ganz oder teilweise möglich, wenn dies die Gewährleistung der
Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder der
Gesundheit von Personen erfordert. Der Mitteilungsweg ist der diplomatische
Weg. Die Suspendierung oder ihre Rücknahme werden nach fünfzehn Tagen ab Erhalt
der Mitteilung wirksam.
Abs. 4
bestimmt, dass die Registrierung des Vertrages nach seinem Inkrafttreten beim
VN-Generalsekretariat von dem Vertragsstaat veranlasst wird, in dem die
Unterzeichnung des Vertrages erfolgte. Da der Vertrag in Wien unterzeichnet
wurde, liegt diese Pflicht bei der Republik Österreich. Der andere
Vertragsstaat, also die Tschechische Republik, ist von Österreich über die
durchgeführte Registrierung zu informieren, sobald diese vom
VN-Generalsekretariat bestätigt wird.