Vorblatt
Problem:
Die soziale
Sicherheit von Personen und ihren Familienangehörigen, die ihr Erwerbsleben in
Österreich und Rumänien zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat
vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils
national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet.
Ziel:
Durch das vorliegende
Abkommen mit Rumänien wird ein weitestgehender Schutz im Bereich der Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung durch die
Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der
Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen, die
Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten
Versicherungszeiten und den Leistungsexport sichergestellt.
Inhalt:
Gewährung von
Sach- bzw. Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall-, Pensions- und
Arbeitslosenversicherungversicherung.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die Regelung
der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Rumänien werden
insbesondere auch Doppelversicherungen hinsichtlich derselben Erwerbstätigkeit
verhindert und damit der Wirtschaftsstandort Österreich gefördert.
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten von rund
2,865.000 Euro in der Pensionsversicherung und 192.000 Euro in der
Arbeitslosenversicherung in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des
Abkommens. Allerdings werden sich die finanziellen Auswirkungen dieses
bilateralen Abkommens nur auf den Zeitraum bis zu dem geplanten Beitritt
Rumäniens zur EU beschränken, weil ab dem Beitritt das umfängliche
Koordinierungsrecht der EU im Bereich der sozialen Sicherheit anzuwenden sein
wird, das dieselben Grundsätze wie das vorliegende Abkommen enthält. Die
finanziellen Auswirkungen des Abkommens würden sich durch einen EU-Beitritt
Rumäniens also entsprechend (zeitanteilig) reduzieren.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die EU-Konformität
ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale
Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die
Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das
vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden
Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B‑VG.
Nachdem sich
abgezeichnet hatte, dass Rumänien nicht zum Kreis der Kandidatenländer gehören
würde, die mit 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, wurden
Kontakte hinsichtlich des möglichen Abschlusses eines Abkommens zwischen der
Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit aufgenommen.
Diesbezügliche Gespräche wurden im September 2003 begonnen. Der Entwurf des
Abkommens bezieht sich auf die Bereiche der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sowie das Arbeitslosengeld.
Der
Abkommensentwurf entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten
Jahren insbesondere auch mit Polen (BGBl. III Nr. 212/2000),
Tschechien (BGBl. III Nr. 95/2001) und der Slowakei
(BGBl. III Nr. 60/2003) geschlossenen Abkommen.
Das Abkommen
ist in fünf Abschnitte gegliedert:
Abschnitt I
enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und
sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der
beiderseitigen Staatsangehörigen sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich
der Gewährung von Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung fest.
Abschnitt II sieht
in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden
Rechtsvorschriften das Territorialitätsprinzip sowie Ausnahmen von diesem
Grundsatz vor.
Abschnitt III
enthält die besonderen Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungsarten:
Für den Bereich der Krankenversicherung ist neben der Zusammenrechnung der
beiderseitigen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruchs
insbesondere die aushilfsweise Sachleistungsgewährung während eines
vorübergehenden Aufenthaltes im jeweils anderen Vertragsstaat zu Lasten des
zuständigen Versicherungsträgers vorgesehen. In der Unfallversicherung ist eine
Zuordnung der Leistungspflicht bei Berufskrankheiten in Kollisionsfällen zu dem
zuletzt zuständig gewesenen Versicherungsträger vorgesehen. Im Bereich der
Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung
der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten
grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten
Versicherungszeiten. In der Arbeitslosenversicherung werden für die Erfüllung
der Anwartschaftszeit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes die
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in den beiden
Vertragsstaaten zusammengerechnet.
Abschnitt IV und V
enthalten verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des
Abkommens sowie die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Eine exakte
Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im
Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies
betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund
des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können. Wegen der
vergleichbaren Ausgangssituation im Verhältnis zur Slowakei können die für
dieses Abkommen ermittelten Auswirkungen als Ausgangsbasis herangezogen werden
(im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund
10.000 rumänischen Staatsbürger und die im Verhältnis zur Slowakei
herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings
mit Faktor 2). Im ersten Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit
Rumänien kann daher mit ca. 200 Neuzugängen und in den folgenden drei Jahren
mit durchschnittlich 40 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei der
Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der
finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine
zwischenstaatliche Durchschnittspension von 190 Euro und eine Aufwertung
mit 1,02 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann. Direkte finanzielle
Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes ergeben sich noch im Bereich der
Arbeitslosenversicherung, wobei mit vier Abkommensfällen im Jahresdurchschnitt
mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von monatlich rund
1.000 Euro (inklusive Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag) zu
rechnen ist.
Somit kann in den
ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit einem
zusätzlichen Sachaufwand des Bundes im Bereich der Pensionsversicherung von rd.
532.000 Euro im ersten Jahr, mit rd. 652.000 Euro im zweiten Jahr,
mit rd. 776.000 Euro im dritten Jahr und mit rd. 905.000 Euro im
vierten Jahr sowie mit jeweils rd. 48.000 Euro für den Bereich der
Arbeitslosenversicherung gerechnet werden.
Besonderer
Teil
Im Hinblick auf
den allfälligen Beitritt Rumäniens zur EU ist auf die Bedeutung dieses
bilateralen Abkommens auch nach dem Beitritt hinzuweisen. Nach Art. 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 tritt zwar die Verordnung im Rahmen ihres
persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle von bilateralen
Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, allerdings sieht Art. 7 Abs. 2
lit. c der Verordnung vor, dass durch die Eintragung in Anhang III der
Verordnung Bestimmungen von bilateralen Abkommen aufrecht erhalten werden.
Österreich hat regelmäßig die bilateralen Regelungen hinsichtlich des
Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG) – dazu Näheres im Besonderen Teil
dieser Erläuterungen zu Art. 37 Abs. 3 – in diesen Anhang
eingetragen.
Bei einem
EU-Beitritt würde das Abkommen daher insbesondere für folgende Fälle relevant
bleiben:
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für Personen mit der
Staatsangehörigkeit eines Staates, für den die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 nicht gilt, und die nicht vom Regelungsbereich der Verordnung
(EG) Nr. 859/2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf
Drittstaatsangehörige, die ausschließlich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit
nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, erfasst sind - somit für
Drittstaater mit Wohnort außerhalb der EU und für die Beziehungen zu Dänemark;
- Weiteranwendung der vom sachlichen Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfassten Regelungen (insbesondere
Art. 30 des vorliegenden Abkommens betreffend Datenschutz und Art. 33
betreffend die Vollstreckungshilfe);
- Weiteranwendung der Versicherungslastregelung des
Art. 37 Abs. 3 des vorliegenden Abkommens durch Eintragung in den
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Zu den
finanziellen Auswirkungen ist noch festzuhalten, dass auf Grund des in Aussicht
genommenen EU-Beitritts Rumäniens die finanziellen Auswirkungen hinsichtlich
des bilateralen Abkommens nur den Zeitraum bis zum Beitritt Rumäniens betreffen
können, weil ab dem Beitritt das umfängliche Koordinierungsrecht der EU
anzuwenden sein wird. Die anschließenden Berechnungen gehen daher zunächst
davon aus, dass das Abkommen für den untersuchten Zeitraum die alleinige
Rechtsgrundlage im Verhältnis zu Rumänien ist. Sollte Rumänien während dieses
Zeitraums der EU beitreten, wäre die Berechnung der finanziellen Auswirkungen
mit diesem Zeitpunkt zu beenden, weil sich diese Auswirkungen dann auf Grund
der automatisch wirksamen Verpflichtungen des EG-Rechts ergeben werden. Es ist
in Aussicht genommen, bei einem Feststehen des Beitrittszeitpunkts diese
Berechnungen gegebenenfalls zu aktualisieren.
Auch bei der Berechnung
der Auswirkungen im Verhältnis zu Rumänien muss berücksichtigt werden, dass in
rund 30 % aller Fälle auch ohne Abkommen ein Anspruch bestünde bzw. in
vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne
Abkommen bestehen würde. Umgekehrt werden auch von Rumänien nach Österreich
Pensionen gezahlt werden. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach
Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage bzw.,
soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch bestünde,
entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer. Dies gilt
insbesondere auch im Verhältnis zu Rumänien hinsichtlich jener Personen, die
nach 1961 (letzter Stichtag nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz - ARÜG)
nach Österreich gekommen sind, in Österreich keinen Pensionsanspruch oder nur
einen geringen Pensionsanspruch mit Ausgleichszulage haben und auf Grund des
Abkommens für ihre im Gebiet Rumäniens zurückgelegten Beschäftigungszeiten
entsprechende rumänische Leistungsansprüche geltend machen werden können.
Somit kann
in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit
nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes (in Euro) gerechnet
werden:
|
1. Jahr |
2. Jahr |
3. Jahr |
4. Jahr |
insgesamt |
Pensionen auf
Grund des Abkommens |
532.000 |
652.000 |
776.000 |
905.000 |
2,865.000 |
Arbeitslosenversicherung |
48.000 |
48.000 |
48.000 |
48.000 |
192.000 |
insgesamt |
|
|
|
|
3,057.000 |
Die einzelnen
Regelungen des Abkommens entsprechen weitestgehend den in den letzten Jahren
von Österreich mit anderen Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen, insbesondere
jenen mit Polen, Tschechien und der Slowakei, auf die daher im Folgenden
hingewiesen wird (BGBl. III Nr. 212/2000, Nr. 95/2001 und
Nr. 60/2003).
Zu
Art. 1:
Dieser Artikel
enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale
Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.
Zu
Art. 2:
Der in Abs. 1
normierte sachliche Geltungsbereich des Abkommens entspricht dem Großteil der
von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und umfasst auf
österreichischer Seite im Bereich der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung die Systeme sowohl der unselbständig als auch der
selbständig Erwerbstätigen sowie das Arbeitslosengeld. Auf rumänischer Seite
werden die entsprechenden Zweige und Leistungen erfasst.
Abs. 2
betreffend die Berücksichtigung von Rechtsänderungen entspricht der in den
anderen von Österreich geschlossen Abkommen vorgesehenen entsprechenden
Regelung (siehe zB Art. 2 Abs. 2 des Abkommens mit der Slowakei).
Zu
Art. 3:
Dieser Artikel
legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie alle neuen
Abkommen (siehe zB Art. 3 des Abkommens mit der Slowakei) ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften
eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren
Angehörige und Hinterbliebene umfasst.
Zu
Art. 4:
Die in diesem
Artikel festgelegte Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen
(Abs. 1) entspricht in Verbindung mit den vorgesehenen Ausnahmen
(Abs. 2 und 3) den entsprechenden Regelungen in den anderen von Österreich
geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (siehe zB Art. 4 des
Abkommens mit der Slowakei).
Zu
Art. 5:
Die in diesem
Artikel normierte Gebietsgleichstellung (Abs. 1) sichert entsprechend den
in allen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelungen den
Export der Geldleistungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung für die vom Abkommen erfassten Personen (siehe zB
Art. 5 des Abkommens mit der Slowakei).
Wie in allen
Abkommen sind die Ausgleichszulage aus der österreichischen
Pensionsversicherung und die Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Export
ausgenommen.
Zu den
Art. 6 bis 9:
Diese Bestimmungen
regeln die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende
Versicherungspflicht, wobei entsprechend den von Österreich geschlossenen
Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich auf das Territorialitätsprinzip
abgestellt wird (Art. 6) und Beamte dem Staat zugeordnet werden, für den
sie tätig sind (Art. 7 Abs. 5).
Art. 7 enthält entsprechend den anderen von
Österreich geschlossenen Abkommen (siehe zB Art. 7 des Abkommens mit
Polen) Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sowie in Abs. 3 eine
ergänzende Zuordnungsregelung für Beschäftigte in Transportunternehmungen,
wobei aber auf die sonst in etlichen Fällen vorgesehene „Zweigstellenregelung“
(siehe insbesondere Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71) verzichtet wurde, um Missbrauch zu vermeiden.
Art. 8 sieht in Abs. 1 die Anwendung der
Rechtsvorschriften des Entsendestaates für alle zu den beiderseitigen amtlichen
Vertretungsbehörden entsendeten Bediensteten vor, während für die
sur-place-Bediensteten nach Abs. 2 das Territorialitätsprinzip festgelegt
wird, wobei aber gleichzeitig den eigenen Staatsangehörigen entsprechend den
diesbezüglichen Regelungen in den anderen Abkommen (zB Art. 8 Abs. 2
des Abkommens mit der Slowakei) ein Wahlrecht eingeräumt wird.
Art. 9 enthält die in allen Abkommen über soziale
Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit, wobei allerdings auch für
Selbständige solche Ausnahmevereinbarungen geschlossen werden können.
Zu den Art. 10
bis 14:
Hinsichtlich des
Bereichs der aushilfsweisen Sachleistungsgewährung ist darauf hinzuweisen, dass
sich die rumänische Seite im Hinblick auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (rund
zehnmal höhere Kosten in Österreich) erst nach einem langen internen
Meinungsbildungsprozess zur Aufnahme von Regelungen betreffend den
vorübergehenden Aufenthalt bereit erklärt hat.
Im Einzelnen
ist zu den vorgesehenen Regelungen zu bemerken, dass sie den diesbezüglichen
Bestimmungen insbesondere auch im Abkommen mit Tschechien (Art. 10 bis 14)
entsprechen und im Wesentlichen vorsehen:
- die Zusammenrechnung der
beiderseitigen Versicherungszeiten (Art. 10),
- die aushilfsweise
Sachleistungsgewährung während eines vorübergehenden Aufenthalts in Dringlichkeitsfällen
(Art. 11),
- die Gewährung von Geldleistungen
(Art. 12) sowie
- die ergänzenden Regelungen
betreffend die Festlegung der aushelfenden Versicherungsträger (Art. 13)
und die Kostenerstattung (Art. 14).
Zu den
Art. 15 bis 19:
Die den Bereich
der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betreffenden Regelungen entsprechen im
Wesentlichen jenen des Abkommens mit Ungarn (BGBl. III Nr. 199/2000).
Als generelle
Zuständigkeitsregelung wurde Art. 15 aufgenommen, der den Grundsätzen zB
des Art. 57 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entspricht. Die Regelung
über Wegunfälle (Art. 17) entspricht jener in den Abkommen mit Kroatien
(BGBl. III Nr. 162/1998) und Slowenien (BGBl. III
Nr. 103/1998).
Zu den
Art. 20 bis 24:
Die Bestimmungen
der Art. 20 bis 24 betreffen die Feststellung und Berechnung der
Leistungen aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten in
zwischenstaatlichen Fällen, wobei die grundlegenden Bestimmungen betreffend die
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Art. 20), Versicherungszeiten
unter einem Jahr (Art. 21) sowie die Gewährung der jeweiligen
innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der
Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine
innerstaatliche Pension besteht (Art. 22), bilateral gefasst sind, während
hinsichtlich der übrigen Regelungen betreffend die Feststellung und Berechnung
der Leistungen jeweils unilaterale Bestimmungen vorgesehen sind.
Zu den die
Feststellung und Berechnung der österreichischen Leistungen betreffenden
Bestimmungen (Art. 23) ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, dass
diese praktisch wörtlich den entsprechenden Bestimmungen in allen neuen
Abkommen (siehe zB Art. 19 Abs. 2 des Abkommens mit Polen)
entsprechen und damit auch im Verhältnis zu Rumänien die Berechnung der
österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen
Versicherungszeiten („Direktberechnung“) vorgesehen ist.
Art. 24 sieht die erforderlichen Regelungen für
die Feststellung und Berechnung der Leistungen nach den rumänischen
Rechtsvorschriften in den Fällen vor, in denen der Anspruch nur unter
Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten besteht, wobei die
Leistungen ausschließlich auf Grund der rumänischen Versicherungszeiten direkt
zu berechnen sind.
Zu den
Art. 25 und 26:
Die Regelungen im
Bereich der Arbeitslosenversicherung, die sich auf österreichischer Seite
ausschließlich auf das Arbeitslosengeld beziehen (siehe Art. 2 Abs. 1
Z 1 iv), entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen
Abkommen (siehe zB Art. 22 und 23 des Abkommens mit der Slowakei), wobei
die für die erstmalige Inanspruchnahme vorgesehene Mindestbeschäftigungszeit
wie in allen neuen Abkommen mit 26 Wochen festgelegt wurde. Die Klarstellung im
letzten Satz des Art. 25 Abs. 3 war erforderlich, um der Entscheidung
des EuGH in der Rs C-55/00, Gottardo, Rechnung zu tragen.
Zu den
Art. 27 bis 36:
Die in diesen
Artikeln enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des
Abkommens. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den diesbezüglichen
Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale
Sicherheit.
Österreich hat
sich im Hinblick auf das In-Kraft-Treten der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
vom 25.10.1995 (ABl EG Nr. L 281, 31 vom 23.11.1995) bemüht, der
insgesamt im EU-Recht eingetretenen Weiterentwicklung auf dem Gebiete des
Schutzes personenbezogener Daten Rechnung zu tragen und die Aufnahme eines
entsprechenden Datenschutzartikels (Art. 30) in das Abkommen
vorgeschlagen. Die Datenschutzbestimmung des Art. 30 übertrifft den
Standard etwa des am 1.2.1999 in Kraft getretenen deutsch-bulgarischen
Abkommens über soziale Sicherheit, Gesetz vom 25.8.1998, dBGBl 1998
II S.2011, und stellt insbesondere sicher, dass die nach Rumänien
übermittelten personenbezogenen Sozialdaten dort das gleiche Schutzniveau
genießen wie in Österreich selbst (bzw. innerhalb des EU-Raumes).
Zu den
Art. 37 und 38:
Diese Artikel
enthalten die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen (siehe zB
Art. 34 und 35 des Abkommens mit der Slowakei), wobei durch die Regelung
des Abs. 3 des Art. 37 der Übernahme rumänischer Beschäftigungs- und
Versicherungszeiten im Rahmen des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG) und
der entsprechenden Bestimmungen des § 116 Abs. 6 GSVG bzw. § 107
Abs. 6 BSVG Rechnung getragen wurde. Durch diese Regelung wird
insbesondere für die in Österreich wohnenden Pensionsbezieher, in deren Pension
entsprechende Zeiten zu berücksichtigen sind, eine Feststellung einer
rumänischen Leistung für diese Zeiten vermieden, die zu einer entsprechenden
Kürzung der österreichischen Leistung führen würde, sodass sich - außer einem
enormen Verwaltungsaufwand - für den Berechtigten keine Verbesserung aus dem
Abkommen ergeben würde.