Vorblatt

Problem:

Die soziale Sicherheit von Personen und ihren Familienangehörigen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und Rumänien zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet.

Ziel:

Durch das vorliegende Abkommen mit Rumänien wird ein weitestgehender Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den Leistungsexport sichergestellt.

Inhalt:

Gewährung von Sach- bzw. Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungversicherung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Rumänien werden insbesondere auch Doppelversicherungen hinsichtlich derselben Erwerbstätigkeit verhindert und damit der Wirtschaftsstandort Österreich gefördert.

Finanzielle Auswirkungen:

Kosten von rund 2,865.000 Euro in der Pensionsversicherung und 192.000 Euro in der Arbeitslosenversicherung in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens. Allerdings werden sich die finanziellen Auswirkungen dieses bilateralen Abkommens nur auf den Zeitraum bis zu dem geplanten Beitritt Rumäniens zur EU beschränken, weil ab dem Beitritt das umfängliche Koordinierungsrecht der EU im Bereich der sozialen Sicherheit anzuwenden sein wird, das dieselben Grundsätze wie das vorliegende Abkommen enthält. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens würden sich durch einen EU-Beitritt Rumäniens also entsprechend (zeitanteilig) reduzieren.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG.

Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass Rumänien nicht zum Kreis der Kandidatenländer gehören würde, die mit 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, wurden Kontakte hinsichtlich des möglichen Abschlusses eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit aufgenommen. Diesbezügliche Gespräche wurden im September 2003 begonnen. Der Entwurf des Abkommens bezieht sich auf die Bereiche der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie das Arbeitslosengeld.

Der Abkommensentwurf entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten Jahren insbesondere auch mit Polen (BGBl. III Nr. 212/2000), Tschechien (BGBl. III Nr. 95/2001) und der Slowakei (BGBl. III Nr. 60/2003) geschlossenen Abkommen.

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II sieht in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Territorialitätsprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Abschnitt III enthält die besonderen Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungsarten: Für den Bereich der Krankenversicherung ist neben der Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruchs insbesondere die aushilfsweise Sachleistungsgewährung während eines vorübergehenden Aufenthaltes im jeweils anderen Vertragsstaat zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers vorgesehen. In der Unfallversicherung ist eine Zuordnung der Leistungspflicht bei Berufskrankheiten in Kollisionsfällen zu dem zuletzt zuständig gewesenen Versicherungsträger vorgesehen. Im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten. In der Arbeitslosenversicherung werden für die Erfüllung der Anwartschaftszeit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in den beiden Vertragsstaaten zusammengerechnet.

Abschnitt IV und V enthalten verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens sowie die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können. Wegen der vergleichbaren Ausgangssituation im Verhältnis zur Slowakei können die für dieses Abkommen ermittelten Auswirkungen als Ausgangsbasis herangezogen werden (im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund 10.000 rumänischen Staatsbürger und die im Verhältnis zur Slowakei herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings mit Faktor 2). Im ersten Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit Rumänien kann daher mit ca. 200 Neuzugängen und in den folgenden drei Jahren mit durchschnittlich 40 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine zwischenstaatliche Durchschnittspension von 190 Euro und eine Aufwertung mit 1,02 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann. Direkte finanzielle Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes ergeben sich noch im Bereich der Arbeitslosenversicherung, wobei mit vier Abkommensfällen im Jahresdurchschnitt mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von monatlich rund 1.000 Euro (inklusive Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag) zu rechnen ist.

Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit einem zusätzlichen Sachaufwand des Bundes im Bereich der Pensionsversicherung von rd. 532.000 Euro im ersten Jahr, mit rd. 652.000 Euro im zweiten Jahr, mit rd. 776.000 Euro im dritten Jahr und mit rd. 905.000 Euro im vierten Jahr sowie mit jeweils rd. 48.000 Euro für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gerechnet werden.

Besonderer Teil

Im Hinblick auf den allfälligen Beitritt Rumäniens zur EU ist auf die Bedeutung dieses bilateralen Abkommens auch nach dem Beitritt hinzuweisen. Nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 tritt zwar die Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle von bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, allerdings sieht Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vor, dass durch die Eintragung in Anhang III der Verordnung Bestimmungen von bilateralen Abkommen aufrecht erhalten werden. Österreich hat regelmäßig die bilateralen Regelungen hinsichtlich des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG) – dazu Näheres im Besonderen Teil dieser Erläuterungen zu Art. 37 Abs. 3 – in diesen Anhang eingetragen.

Bei einem EU-Beitritt würde das Abkommen daher insbesondere für folgende Fälle relevant bleiben:

                         -    Schaffung einer Rechtsgrundlage für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Staates, für den die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht gilt, und die nicht vom Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, erfasst sind - somit für Drittstaater mit Wohnort außerhalb der EU und für die Beziehungen zu Dänemark;

                         -    Weiteranwendung der vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfassten Regelungen (insbesondere Art. 30 des vorliegenden Abkommens betreffend Datenschutz und Art. 33 betreffend die Vollstreckungshilfe);

                         -    Weiteranwendung der Versicherungslastregelung des Art. 37 Abs. 3 des vorliegenden Abkommens durch Eintragung in den Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Zu den finanziellen Auswirkungen ist noch festzuhalten, dass auf Grund des in Aussicht genommenen EU-Beitritts Rumäniens die finanziellen Auswirkungen hinsichtlich des bilateralen Abkommens nur den Zeitraum bis zum Beitritt Rumäniens betreffen können, weil ab dem Beitritt das umfängliche Koordinierungsrecht der EU anzuwenden sein wird. Die anschließenden Berechnungen gehen daher zunächst davon aus, dass das Abkommen für den untersuchten Zeitraum die alleinige Rechtsgrundlage im Verhältnis zu Rumänien ist. Sollte Rumänien während dieses Zeitraums der EU beitreten, wäre die Berechnung der finanziellen Auswirkungen mit diesem Zeitpunkt zu beenden, weil sich diese Auswirkungen dann auf Grund der automatisch wirksamen Verpflichtungen des EG-Rechts ergeben werden. Es ist in Aussicht genommen, bei einem Feststehen des Beitrittszeitpunkts diese Berechnungen gegebenenfalls zu aktualisieren.

Auch bei der Berechnung der Auswirkungen im Verhältnis zu Rumänien muss berücksichtigt werden, dass in rund 30 % aller Fälle auch ohne Abkommen ein Anspruch bestünde bzw. in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Umgekehrt werden auch von Rumänien nach Österreich Pensionen gezahlt werden. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage bzw., soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch bestünde, entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Rumänien hinsichtlich jener Personen, die nach 1961 (letzter Stichtag nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz - ARÜG) nach Österreich gekommen sind, in Österreich keinen Pensionsanspruch oder nur einen geringen Pensionsanspruch mit Ausgleichszulage haben und auf Grund des Abkommens für ihre im Gebiet Rumäniens zurückgelegten Beschäftigungszeiten entsprechende rumänische Leistungsansprüche geltend machen werden können.


Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes (in Euro) gerechnet werden:

 

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

insgesamt

Pensionen auf Grund des Abkommens

532.000

652.000

776.000

905.000

2,865.000

Arbeitslosenversicherung

  48.000

  48.000

  48.000

  48.000

   192.000

insgesamt

 

 

 

 

3,057.000

Die einzelnen Regelungen des Abkommens entsprechen weitestgehend den in den letzten Jahren von Österreich mit anderen Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen, insbesondere jenen mit Polen, Tschechien und der Slowakei, auf die daher im Folgenden hingewiesen wird (BGBl. III Nr. 212/2000, Nr. 95/2001 und Nr. 60/2003).

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.

Zu Art. 2:

Der in Abs. 1 normierte sachliche Geltungsbereich des Abkommens entspricht dem Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und umfasst auf österreichischer Seite im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Systeme sowohl der unselbständig als auch der selbständig Erwerbstätigen sowie das Arbeitslosengeld. Auf rumänischer Seite werden die entsprechenden Zweige und Leistungen erfasst.

Abs. 2 betreffend die Berücksichtigung von Rechtsänderungen entspricht der in den anderen von Österreich geschlossen Abkommen vorgesehenen entsprechenden Regelung (siehe zB Art. 2 Abs. 2 des Abkommens mit der Slowakei).

Zu Art. 3:

Dieser Artikel legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie alle neuen Abkommen (siehe zB Art. 3 des Abkommens mit der Slowakei) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene umfasst.

Zu Art. 4:

Die in diesem Artikel festgelegte Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen (Abs. 1) entspricht in Verbindung mit den vorgesehenen Ausnahmen (Abs. 2 und 3) den entsprechenden Regelungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (siehe zB Art. 4 des Abkommens mit der Slowakei).

Zu Art. 5:

Die in diesem Artikel normierte Gebietsgleichstellung (Abs. 1) sichert entsprechend den in allen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelungen den Export der Geldleistungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für die vom Abkommen erfassten Personen (siehe zB Art. 5 des Abkommens mit der Slowakei).

Wie in allen Abkommen sind die Ausgleichszulage aus der österreichischen Pensionsversicherung und die Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Export ausgenommen.

Zu den Art. 6 bis 9:

Diese Bestimmungen regeln die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende Versicherungspflicht, wobei entsprechend den von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich auf das Territorialitätsprinzip abgestellt wird (Art. 6) und Beamte dem Staat zugeordnet werden, für den sie tätig sind (Art. 7 Abs. 5).

Art. 7 enthält entsprechend den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen (siehe zB Art. 7 des Abkommens mit Polen) Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sowie in Abs. 3 eine ergänzende Zuordnungsregelung für Beschäftigte in Transportunternehmungen, wobei aber auf die sonst in etlichen Fällen vorgesehene „Zweigstellenregelung“ (siehe insbesondere Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) verzichtet wurde, um Missbrauch zu vermeiden.

Art. 8 sieht in Abs. 1 die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates für alle zu den beiderseitigen amtlichen Vertretungsbehörden entsendeten Bediensteten vor, während für die sur-place-Bediensteten nach Abs. 2 das Territorialitätsprinzip festgelegt wird, wobei aber gleichzeitig den eigenen Staatsangehörigen entsprechend den diesbezüglichen Regelungen in den anderen Abkommen (zB Art. 8 Abs. 2 des Abkommens mit der Slowakei) ein Wahlrecht eingeräumt wird.

Art. 9 enthält die in allen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit, wobei allerdings auch für Selbständige solche Ausnahmevereinbarungen geschlossen werden können.

Zu den Art. 10 bis 14:

Hinsichtlich des Bereichs der aushilfsweisen Sachleistungsgewährung ist darauf hinzuweisen, dass sich die rumänische Seite im Hinblick auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (rund zehnmal höhere Kosten in Österreich) erst nach einem langen internen Meinungsbildungsprozess zur Aufnahme von Regelungen betreffend den vorübergehenden Aufenthalt bereit erklärt hat.

Im Einzelnen ist zu den vorgesehenen Regelungen zu bemerken, dass sie den diesbezüglichen Bestimmungen insbesondere auch im Abkommen mit Tschechien (Art. 10 bis 14) entsprechen und im Wesentlichen vorsehen:

                   - die    Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten (Art. 10),

                   - die    aushilfsweise Sachleistungsgewährung während eines vorübergehenden Aufenthalts in Dringlichkeitsfällen (Art. 11),

                   - die    Gewährung von Geldleistungen (Art. 12) sowie

                   - die    ergänzenden Regelungen betreffend die Festlegung der aushelfenden Versicherungsträger (Art. 13) und die Kostenerstattung (Art. 14).

Zu den Art. 15 bis 19:

Die den Bereich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betreffenden Regelungen entsprechen im Wesentlichen jenen des Abkommens mit Ungarn (BGBl. III Nr. 199/2000).

Als generelle Zuständigkeitsregelung wurde Art. 15 aufgenommen, der den Grundsätzen zB des Art. 57 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entspricht. Die Regelung über Wegunfälle (Art. 17) entspricht jener in den Abkommen mit Kroatien (BGBl. III Nr. 162/1998) und Slowenien (BGBl. III Nr. 103/1998).

Zu den Art. 20 bis 24:

Die Bestimmungen der Art. 20 bis 24 betreffen die Feststellung und Berechnung der Leistungen aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten in zwischenstaatlichen Fällen, wobei die grundlegenden Bestimmungen betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Art. 20), Versicherungszeiten unter einem Jahr (Art. 21) sowie die Gewährung der jeweiligen innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine innerstaatliche Pension besteht (Art. 22), bilateral gefasst sind, während hinsichtlich der übrigen Regelungen betreffend die Feststellung und Berechnung der Leistungen jeweils unilaterale Bestimmungen vorgesehen sind.

Zu den die Feststellung und Berechnung der österreichischen Leistungen betreffenden Bestimmungen (Art. 23) ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, dass diese praktisch wörtlich den entsprechenden Bestimmungen in allen neuen Abkommen (siehe zB Art. 19 Abs. 2 des Abkommens mit Polen) entsprechen und damit auch im Verhältnis zu Rumänien die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung“) vorgesehen ist.

Art. 24 sieht die erforderlichen Regelungen für die Feststellung und Berechnung der Leistungen nach den rumänischen Rechtsvorschriften in den Fällen vor, in denen der Anspruch nur unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten besteht, wobei die Leistungen ausschließlich auf Grund der rumänischen Versicherungszeiten direkt zu berechnen sind.

Zu den Art. 25 und 26:

Die Regelungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung, die sich auf österreichischer Seite ausschließlich auf das Arbeitslosengeld beziehen (siehe Art. 2 Abs. 1 Z 1 iv), entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen Abkommen (siehe zB Art. 22 und 23 des Abkommens mit der Slowakei), wobei die für die erstmalige Inanspruchnahme vorgesehene Mindestbeschäftigungszeit wie in allen neuen Abkommen mit 26 Wochen festgelegt wurde. Die Klarstellung im letzten Satz des Art. 25 Abs. 3 war erforderlich, um der Entscheidung des EuGH in der Rs C-55/00, Gottardo, Rechnung zu tragen.

Zu den Art. 27 bis 36:

Die in diesen Artikeln enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des Abkommens. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit.

Österreich hat sich im Hinblick auf das In-Kraft-Treten der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 25.10.1995 (ABl EG Nr. L 281, 31 vom 23.11.1995) bemüht, der insgesamt im EU-Recht eingetretenen Weiterentwicklung auf dem Gebiete des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung zu tragen und die Aufnahme eines entsprechenden Datenschutzartikels (Art. 30) in das Abkommen vorgeschlagen. Die Datenschutzbestimmung des Art. 30 übertrifft den Standard etwa des am 1.2.1999 in Kraft getretenen deutsch-bulgarischen Abkommens über soziale Sicherheit, Gesetz vom 25.8.1998, dBGBl 1998 II S.2011, und stellt insbesondere sicher, dass die nach Rumänien übermittelten personenbezogenen Sozialdaten dort das gleiche Schutzniveau genießen wie in Österreich selbst (bzw. innerhalb des EU-Raumes).

Zu den Art. 37 und 38:

Diese Artikel enthalten die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen (siehe zB Art. 34 und 35 des Abkommens mit der Slowakei), wobei durch die Regelung des Abs. 3 des Art. 37 der Übernahme rumänischer Beschäftigungs- und Versicherungszeiten im Rahmen des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG) und der entsprechenden Bestimmungen des § 116 Abs. 6 GSVG bzw. § 107 Abs. 6 BSVG Rechnung getragen wurde. Durch diese Regelung wird insbesondere für die in Österreich wohnenden Pensionsbezieher, in deren Pension entsprechende Zeiten zu berücksichtigen sind, eine Feststellung einer rumänischen Leistung für diese Zeiten vermieden, die zu einer entsprechenden Kürzung der österreichischen Leistung führen würde, sodass sich - außer einem enormen Verwaltungsaufwand - für den Berechtigten keine Verbesserung aus dem Abkommen ergeben würde.