1277 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1261 der Beilagen): Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen samt Zusatzprotokoll und Schlussakte

Österreich ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt, EUROCONTROL (BGBl. Nr. 282/1993 idF BGBl. III Nr. 74/2001). Die Entwicklung des Luftverkehrs seit Ende der 80er Jahre, die zunehmende Zahl der Mitglieder innerhalb der EUROCONTROL wie auch die geänderte Rolle der nationalen Flugsicherungsbetreiber in Form privatisierter Einheiten haben die Notwendigkeit einer Revision des Übereinkommens aufgezeigt.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 24. Juni 1997 (vgl. Pkt. 17 des Beschl.Prot. Nr. 19) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen samt Zusatzprotokoll und Schlussakte am 27. Juni 1997 unterzeichnet.

Durch die Neufassung des Übereinkommens werden die notwendigen rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Aufgaben von EUROCONTROL geschaffen, so dass das Übereinkommen nunmehr die Tätigkeiten der Verkehrsflusssteuerung, die Harmonisierung und Integration im Flugverkehrsmanagement und auch die künftige Verwendung von Satelliten zur Luftraumnavigation vorsieht.

Die Neufassung des Übereinkommens enthält mit Art. 40 eine Bestimmung die es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, im Wege eines Protokolls dem Übereinkommen beizutreten. Die Europäische Kommission forderte die Mitgliedsstaaten auf, mit der Ratifikation des vorliegenden Protokolls samt Zusatzprotokoll und Schlussakte bis zum Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen zuzuwarten.

Das am 8. Oktober 2002 von Österreich unterzeichnete Protokoll zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen und in der Neufassung durch das Protokoll vom 27. Juni 1997 samt Schlussakte werden parallel mit separaten Ministerratsvortrag der Bundesregierung zur Einleitung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens vorgelegt.

Da anlässlich der Unterzeichnung nur die deutsche Sprachfassung genehmigt wurde, wird der Bundesregierung nunmehr das Protokoll samt Zusatzprotokoll und Schlussakte in den restlichen 18 authentischen Sprachfassungen zur Genehmigung vorgelegt.

 

Das Protokoll samt Zusatzprotokoll und Schlussakte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

 

Der Staatsvertrag ist in englischer, bulgarischer, kroatischer, dänischer, spanischer, französischer, griechischer, ungarischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, schwedischer, tschechischer und türkischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die englische, bulgarische, kroatische, dänische, spanische, französische, griechische, ungarische, italienische, niederländische, norwegische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und türkische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 18. Jänner 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler und Gerhard Steier.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Verkehrsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die englische, bulgarische, kroatische, dänische, spanische, französische, griechische, ungarische, italienische, niederländische, norwegische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und türkische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dipl.-Ing. Elke Achleitner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen samt Zusatzprotokoll und Schlussakte (1261 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Die englische, bulgarische, kroatische, dänische, spanische, französische, griechische, ungarische, italienische, niederländische, norwegische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und türkische Sprachfassungen sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Wien, 2006 01 18

Dipl.-Ing. Elke Achleitner    Kurt Eder

    Berichterstatterin                  Obmann