1277 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (1261 der Beilagen): Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen samt Zusatzprotokoll und Schlussakte
Österreich ist
Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt, EUROCONTROL (BGBl. Nr. 282/1993 idF
BGBl. III Nr. 74/2001). Die Entwicklung des Luftverkehrs seit Ende
der 80er Jahre, die zunehmende Zahl der Mitglieder innerhalb der EUROCONTROL
wie auch die geänderte Rolle der nationalen Flugsicherungsbetreiber in Form
privatisierter Einheiten haben die Notwendigkeit einer Revision des
Übereinkommens aufgezeigt.
Gemäß dem
Beschluss der Bundesregierung vom 24. Juni 1997 (vgl. Pkt. 17 des Beschl.Prot.
Nr. 19) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn
Bundespräsidenten wurde das Protokoll zur Neufassung des Internationalen
Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen
samt Zusatzprotokoll und Schlussakte am 27. Juni 1997 unterzeichnet.
Durch die
Neufassung des Übereinkommens werden die notwendigen rechtlichen und
institutionellen Voraussetzungen zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen
Aufgaben von EUROCONTROL geschaffen, so dass das Übereinkommen nunmehr die Tätigkeiten
der Verkehrsflusssteuerung, die Harmonisierung und Integration im
Flugverkehrsmanagement und auch die künftige Verwendung von Satelliten zur
Luftraumnavigation vorsieht.
Die Neufassung des
Übereinkommens enthält mit Art. 40 eine Bestimmung die es der Europäischen
Gemeinschaft ermöglicht, im Wege eines Protokolls dem Übereinkommen
beizutreten. Die Europäische Kommission forderte die Mitgliedsstaaten auf, mit
der Ratifikation des vorliegenden Protokolls samt Zusatzprotokoll und
Schlussakte bis zum Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen
Gemeinschaft zum Übereinkommen zuzuwarten.
Das am 8. Oktober
2002 von Österreich unterzeichnete Protokoll zum Beitritt der Europäischen
Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den
verschiedenen vorgenommenen Änderungen und in der Neufassung durch das
Protokoll vom 27. Juni 1997 samt Schlussakte werden parallel mit separaten
Ministerratsvortrag der Bundesregierung zur Einleitung des parlamentarischen
Genehmigungsverfahrens vorgelegt.
Da anlässlich der
Unterzeichnung nur die deutsche Sprachfassung genehmigt wurde, wird der Bundesregierung
nunmehr das Protokoll samt Zusatzprotokoll und Schlussakte in den restlichen 18
authentischen Sprachfassungen zur Genehmigung vorgelegt.
Das Protokoll samt
Zusatzprotokoll und Schlussakte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist
der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der Staatsvertrag
ist in englischer, bulgarischer, kroatischer,
dänischer, spanischer, französischer, griechischer, ungarischer, italienischer,
niederländischer, norwegischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer,
slowenischer, schwedischer, tschechischer und türkischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen
authentisch ist.
Hinsichtlich der
Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat
vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die englische, bulgarische, kroatische, dänische, spanische,
französische, griechische, ungarische, italienische, niederländische,
norwegische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, schwedische,
tschechische und türkische Sprachfassungen
dadurch
kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie aufliegen.
Der
Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 18. Jänner 2006
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler und Gerhard Steier.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Verkehrsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde
einstimmig beschlossen, dass die englische,
bulgarische, kroatische, dänische, spanische, französische, griechische,
ungarische, italienische, niederländische, norwegische, portugiesische,
rumänische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und türkische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden
sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
Als Berichterstatterin
für das Plenum wurde Abgeordnete Dipl.-Ing. Elke Achleitner gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Neufassung des Internationalen
Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen
samt Zusatzprotokoll und Schlussakte (1261 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Die englische,
bulgarische, kroatische, dänische, spanische, französische, griechische,
ungarische, italienische, niederländische, norwegische, portugiesische,
rumänische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und türkische
Sprachfassungen sind gemäß Art. 49
Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie aufliegen.
Wien, 2006 01 18
Dipl.-Ing. Elke Achleitner Kurt Eder
Berichterstatterin Obmann