1279 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das
Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz, das
Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Sparkassengesetz, das
Bausparkassengesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, das E‑Geldgesetz,
das Börsegesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das
Finanzkonglomerategesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das
Pensionskassengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
(Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA‑ÄG 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung
des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 2 Änderung
des Bankwesengesetzes
Artikel 3 Änderung
des Investmentfondsgesetzes
Artikel 4 Änderung
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Artikel 5 Änderung
des Sparkassengesetzes
Artikel 6 Änderung
des Bausparkassengesetzes
Artikel 7 Änderung
des Hypothekenbankgesetzes
Artikel 8 Änderung
des Pfandbriefgesetzes
Artikel 9 Änderung
des E-Geldgesetzes
Artikel 10 Änderung
des Börsegesetzes
Artikel 11 Änderung
des Kapitalmarktgesetzes
Artikel 12 Änderung
des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Artikel 13 Änderung
des Finanzkonglomerategesetzes
Artikel 14 Änderung
des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Artikel 15 Änderung
des Pensionskassengesetzes
Artikel 16 Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie
folgt geändert:
1.
Nach § 22 werden folgende § 22a bis § 22e samt Überschriften
eingefügt:
„Säumnisgebühr
§ 22a. Kommt ein der Aufsicht
der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person
oder Einrichtung
1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß
a) § 44 BWG,
b) § 23 Abs. 2 und 4 WAG,
c) § 23a Abs. 2 und 4 WAG,
d) § 21 Abs. 8 PKG,
e) § 30a Abs. 1 PKG,
f) § 36
Abs. 2 und 3 PKG,
g) § 24a Abs. 3 zweiter Satz VAG,
h) § 79b Abs. 1 dritter Satz und
Abs. 1a erster und zweiter Satz VAG,
i) § 83 Abs. 1 bis 4 VAG,
2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung
gemäß
a) § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG,
b) § 24 Abs. 2 WAG,
c) § 33 Abs. 3 Z 1 und 2 PKG,
d) § 74 VAG,
e) § 79b Abs. 1 letzter Satz,
Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2 VAG,
f) § 85a Abs. 1 VAG,
g) § 86 Abs. 4 Z 1 VAG oder
3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen
Anordnung gemäß
a) § 33b PKG,
b) § 104 VAG,
c) § 104a VAG
nicht rechtzeitig
nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder
Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass
sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die
Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben.
Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der
Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die
durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung
der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.
Unerlaubter
Geschäftsbetrieb
§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98
Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1
BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA
berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen
und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis,
in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und
sich Auszüge davon herstellen zu lassen.
(2) Nach anderen
Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die
wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG,
§ 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG
gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder
öffentlich bekannt geben.
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden
Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu
unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht
ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die
FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt
wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen
die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften
oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von
der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über
Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
a) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde,
oder
b) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der
Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
c) durch die Erteilung der Auskunft die
Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung
gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48
Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA
unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen
Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung
des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen,
von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes
Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so
hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung
entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von
Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die
Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter
Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene
konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen
nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten
werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses
Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen
ehestens zu widerrufen.
§ 22e. Die FMA handelt in Vollziehung der
§§ 22b bis 22d im öffentlichen Interesse.“
2.
§ 23 erster Satz lautet:
„Die FMA
kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine
Amtshandlung der FMA zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an
den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
3. Die Überschrift
vor § 25 lautet:
„Übergangs-
und Schlussbestimmungen“
4. Nach § 26
wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a. Für die
Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des
im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag
von 30 000 Euro.“
Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:
1.
Nach § 1 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1346
Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres
Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.“
2.
In § 27 Abs. 3 Z 3 lit. c wird der Punkt am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d wird angefügt:
„d. Großveranlagungen
bei Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, die auf die nationale
Währung des betreffenden Staates lauten und auch in dieser Währung refinanziert
sind."
3. In § 96
wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 98
Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 98
Abs. 2 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 98
Abs. 3 wird der Betrag „2 000 Euro“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.
7. In § 98
Abs. 4 wird der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
8. In § 99
wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
9. In § 107
Abs. 49 wird die Wortgruppe „in der
Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes – HaRÄG, BGBl. I
Nr. 120/2005“
durch die Wortgruppe „in der
Fassung des BGBl. I Nr. 124/2005“ ersetzt.
10.
Dem § 107 wird folgender Abs. 50 angefügt:
„(50) § 1
Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit
1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Investmentfondsgesetzes
Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
In
§ 45 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2005, wird wie
folgt geändert:
In
§ 38 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2004, wird wie folgt geändert:
In
§ 31 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bausparkassengesetzes
Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
In
§ 15 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 5a
Abs. 3 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 37
Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 38
wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 39
wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:
In
§ 11 wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des E-Geldgesetzes
Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, wird wie folgt geändert:
In
§ 9 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Börsegesetzes
Das Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:
1.
In § 44 Abs. 1 wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
2.
In § 45 Abs. 7 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
3.
In § 48 Abs. 1 wird die Wortgruppe „und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen“ durch die Wortgruppe „und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer
Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit
einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen“ ersetzt.
4.
In § 48 Abs. 2 wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
5.
In § 48c wird der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
In
§ 16 wird der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
1.
In § 21 Abs. 1 wird nach dem Verweis „§ 20“ der Verweis „§ 21,“ eingefügt und der Verweis „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 8“ durch den Verweis „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11“ersetzt.
2.
§ 21a Abs. 1 erster Satz lautet:
„Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse, die sie ausschließlich aus
Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG)
ihrer Kunden, die sie im Auftrag ihrer Kunden gemäß § 1 Abs. 1
Z 19 lit. c BWG vermitteln oder im Rahmen ihrer Vollmacht gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG für diese ausführen, erfahren
haben, verpflichtet, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche
Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses
zustimmt.“
3. Nach § 24
Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2g eingefügt:
„(2a) Zur Abwendung
einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens
im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(§ 19 Abs. 1), kann die FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20
Abs. 1 Z 1) befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die
spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA
kann durch Bescheid insbesondere
1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und
Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
2. eine fachkundige Aufsichtsperson
(Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der
Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß
Abs. 2 zustehen, hat
a) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle
Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern,
bzw.
b) im Falle, dass dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fortführung der Geschäfte ganz oder
teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr
nicht vergrößern;
3. Geschäftsleitern des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens unter gleichzeitiger Verständigung des
zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagen; das
zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von
Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu
bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen
Gefahr herbeiführen zu können;
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz
oder teilweise untersagen.
(2b) Die FMA kann auf
Antrag der gemäß Abs. 2a Z 2 oder Abs. 2c bestellten
Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und
so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender
Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des
Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die
Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson
(Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer
Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und
Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese
Personen namentlich zu benennen und ist auch dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuzustellen. Diese Personen handeln auf
Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres
Stellvertreters.
(2c) Die FMA hat vom
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen.
Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2a Z 2 oder ein Stellvertreter
nach Abs. 2b zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser
Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständige Rechtsanwaltskammer oder die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich
geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft
machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
1. einen Rechtsanwalt oder
2. einen Wirtschaftstreuhänder
vorläufig
als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung
eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
(2d) Alle von der FMA
gemäß Abs. 2a und 2b angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines
Geschäftsaufsichtsverfahrens.
(2e) Dem
Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu
leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht
verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär
ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach
Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich
nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(2f) Die FMA ist zur
Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach
Abs. 2a, 2c und 3 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in
einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder
durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens bekannt zu machen. Veröffentlichungen von
Maßnahmen nach Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG
sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur
Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen
können alternativ oder kumulativ getroffen werden.
(2g) Bescheide, mit
denen Geschäftsleitern die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2a Z 3 und Abs. 3),
sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem
Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.“
4.
Nach § 25 werden folgende §§ 25a bis 25k eingefügt:
„Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 25a. §§ 25b bis 25k sind nur auf
Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1)
anzuwenden.
§ 25b. (1) Über das Vermögen eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren nicht
eröffnet werden. Im Konkurs eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet
ein Zwangsausgleich nicht statt.
(2) In
Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht der FMA Parteistellung zu.
(3) Der Antrag auf
Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter
Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist
§ 70 KO anzuwenden.
(4) Als
Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
(5) Das Gericht hat
vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters
die FMA anzuhören.
(6) Das Gericht hat
die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts
unverzüglich zu verständigen.
§ 25c. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die
Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht
beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.
(2) Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Antrag ein geordnetes
Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse
samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.
(3) Das Gericht kann
zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige
einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.
§ 25d. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat
das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu
bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu überwachen. Sie haftet allen
Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes
verursacht.
(2) Die
Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens Einsicht zu nehmen; sie ist zu den
Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst
solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung
von Beschlüssen der Organe des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu
untersagen.
(3) Das Gericht kann
die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.
(4) Die
Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom
Gericht zu bestimmen ist.
(5) Die Anordnung der
Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen.
Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und
die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.
§ 25e. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit
Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die
Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.
§ 25f. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der
Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen einschließlich der Forderungen aus
Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse
(§ 50 KO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige
Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht
fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.
(2) Nach Anordnung der
Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen
zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem
Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage ist, einen bestimmten
Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht
entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das
Gericht anordnen, dass die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil
der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, dass die Aufsichtsperson
nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.
(3) Während der
Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch,
soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2),
ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.
(4) Während der
Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung
unterliegen, über das Vermögen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens weder
der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches
Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
(5) Die Zeit, um die
infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung
der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht
einzurechnen.
(6) Anleger sind im
Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berechtigt, ihre Forderungen
gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit dessen Forderungen
aufzurechnen.
§ 25g. (1) Ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können
die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam
gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter
sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben
ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden
gehemmt.
(2) Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann, falls das Gericht auf Antrag der
Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen.
Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat aber auch zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson
dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den
Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber
unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre
Zustimmung nicht erteilt oder dass sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben
hat.
(3) Die Mittel, die dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus den nach Wirksamkeitsbeginn der
Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind
gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden – auch nach Erlöschen der
Geschäftsaufsicht – eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der
neuen Forderung dienende Sondermasse.
§ 25h.
Nach Ablauf von zwei
Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über
sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung
der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen
zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das
Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die
Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung
nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an
ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.
§ 25i. In Streitfällen, die sich aus den
Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss.
Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der
Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts
wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.
§ 25j. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch
Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.
(2) Das Gericht hat
die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn
1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung
maßgebend waren, weggefallen sind oder
2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein
Jahr verstrichen ist.
(3) Die Aufhebung der
Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich
bekannt zu machen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass im Firmenbuch
die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der
Aufsichtsperson gelöscht wird.
(4) Ist die
Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird
ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der
Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der
Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens
oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen
von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit
getreten ist.
(5) Gegen die
Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die
Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch der FMA der Rekurs offen, gegen
Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu
ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Andere Entscheidungen können nicht
angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein
weiterer Rechtszug nicht statt.
§ 25k. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen
gelten die Vorschriften der Konkursordnung.
(2) Die Einsicht in
die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der
Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge
der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann
nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs
abgelaufen ist (§ 14 IEG).“
5.
In § 26 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
6.
In § 27 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
7.
§ 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Wer als Anbieter
von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12
bis 14 und 16 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
hinsichtlich der §§ 12 bis 14 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
hinsichtlich der §§ 16 bis 18 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro
zu bestrafen.“
7.
In § 27 Abs. 3 wird der Betrag „7 500 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
8.
In § 27 Abs. 3a und 3b wird jeweils der Betrag „7 500 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
9.
§ 27 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei Verletzung
der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5,
20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und
11 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden,
dass mit Ausnahme des § 98 Abs. 2 Z 6 BWG an die Stelle des
Betrages von 30 000 Euro der Betrag von 10 000 Euro tritt.“
Artikel 13
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
Das Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt
geändert:
1.
In § 16 Abs. 2 wird die Wortgruppe „ist
mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen“ durch die Wortgruppe „ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen“ ersetzt.
2.
In § 16 Abs. 3 wird der Betrag „25 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
3.
In § 16 Abs. 4 wird der Betrag „25 000 Euro“ durch den Betrag „7 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2005, wird wie
folgt geändert:
1.
In § 44 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
2.
In § 45 Abs. 1 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 45
wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 46
Abs. 1 wird der Betrag „10 000 €“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 46a
Abs. 1 wird der Betrag „2 000 €“ durch den Betrag „3 000 Euro“, der Betrag „10 000 €“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt und die Ziffern 5a, 9 und 13
entfallen.
4. In § 46a
Abs. 2 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 46a
Abs. 3 und 4 wird jeweils der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 46a
Abs. 5 wird der Betrag „2 000 €“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.
7. In § 47
wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 107b
Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 107b
Abs. 3 wird der Betrag „2 000 Euro“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 108
wird der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 108a
Abs. 1 wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 108a
Abs. 2 wird der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 109
wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
7. In § 110
Abs. 1 wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
8. In § 112
wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
9. § 115b
entfällt.