Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert die der
Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Instrumentarien
insbesondere im Bereich der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos
betriebenen Bank-, Versicherungs- und Pensionskassengeschäften. Weiters werden
einige Ergänzungen der Aufsichtsinstrumentarien über die von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) überwachten Unternehmen, dies sind
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, vorgesehen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Dem vorliegenden Gesetzentwurf kommt generalpräventive Wirkung im Rahmen
der Aufsichtstätigkeit durch die FMA zu. Die durch den Gesetzentwurf
verbesserten Durchsetzungsmöglichkeiten der FMA dienen zur Absicherung der
Funktionsfähigkeit des österreichischen Kapitalmarktes und unterstützen daher
positive Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Österreich und hiemit
auch das Beschäftigungsklima.
Finanzielle Auswirkungen:
Für den Bund und die Länder entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf
in Summe keine finanziellen Belastungen. Einerseits ist der Zuschuss des Bundes
zu den Kosten der FMA ein Fixbetrag und wird andererseits ein allfälliger
geringer Mehraufwand bei den mit der FMA kooperierenden Behörden durch die
erhöhten Verwaltungsstrafen und die verbesserte Effizienz der
Aufsichtsinstrumentarien der FMA kompensiert.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen stehen nicht im Widersprich zu den
Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des
Entwurfes:
Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert die der
Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Instrumentarien
insbesondere im Bereich der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos
betriebenen Bank-, Versicherungs- und Pensionskassengeschäften. Bei diesen
Instrumentarien handelt es sich um
– erweiterte
Ermittlungsbefugnisse der FMA,
– Untersagungsbefugnisse
bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb unabhängig von laufenden Strafverfahren und
– Beauskunftungsmöglichkeiten
der FMA zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit.
Weiters werden einige Ergänzungen der
Aufsichtsinstrumentarien über die von der FMA überwachten Unternehmen, dies
sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, vorgesehen. Dabei handelt es sich um
– die
Möglichkeit der Vorschreibung einer Säumnisgebühr bei bestimmten
Pflichtverletzungen unabhängig vom Verschulden,
– die
Adaptierung des Wertpapieraufsichtsgesetzes an das Bankwesengesetz hinsichtlich
der Bestellung eines Regierungskommissärs sowie hinsichtlich der
Geschäftsaufsicht und des Insolvenzverfahrens.
Darüber hinaus werden die Höchstgrenzen für von der FMA zu verhängende
Verwaltungsstrafen in Abhängigkeit von Unrechtsgehalt und Normadressaten auf
ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Finanzielle Auswirkungen:
Für den Bund und die Länder entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf
in Summe keine finanziellen Belastungen. Einerseits ist der Zuschuss des Bundes
zu den Kosten der FMA ein Fixbetrag und wird andererseits ein allfälliger
geringer Mehraufwand bei den mit der FMA kooperierenden Behörden durch die erhöhten
Verwaltungsstrafen und die verbesserte Effizienz der Aufsichtsinstrumentarien
der FMA kompensiert.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5
und 11 B‑VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):
Zu § 22a:
Hiedurch werden die der Aufsicht der FMA unterliegenden Unternehmen
hinsichtlich der in § 22a angeführten Pflichten wirksam zu deren
Einhaltung veranlasst. Die Säumnisgebühr wird verschuldensunabhängig von der
FMA vorgeschrieben.
Zu § 22b:
Die Befugnisse der FMA zum Zwecke der Verfolgung von unerlaubtem
Geschäftsbetrieb nach Abs. 1 entsprechen den Befugnissen der
Oesterreichischen Nationalbank nach § 5 Abs. 2 DevG zum Zwecke der
Überwachung der Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen.
Abs. 2 verdeutlicht, dass durch die Befugnisse der FMA gemäß
Abs. 1 die allgemeinen berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten unberührt
bleiben.
Zu § 22c:
Die Ausweitung der Kommunikation erfolgt im öffentlichen Interesse,
orientiert sich an den Kommunikationsbestimmungen im KMG und im BörseG und
findet sich auch sonst im EU-Finanzmarkt-Aufsichtsrecht (vgl. bspw. den
Kommissionstext für eine RL betreffend einen neuen Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr).
Die FMA hat eine Interessensabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen
des Betroffenen und ihren Beauskunftungs- bzw. Veröffentlichungsinteressen
vorzunehmen.
Zu § 22d:
§ 22d ermöglicht einen Eingriff der FMA bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb,
unabhängig von einem Strafverfahren und unabhängig von einer Überprüfung des
Verschuldens als Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 98 Abs. 1
BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG,
§ 47 PKG oder § 110 VAG. Diese Bestimmung ist § 360 Abs. 1
GewO nachgebildet.
Die FMA erhält durch diese Bestimmung auch die Möglichkeit, dem unerlaubt
tätigen Unternehmen die Einstellung des Betriebes einer „Website“ aufzutragen,
weil diese einen Teil der betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Zu § 22e:
Die FMA wird in Vollziehung von § 98 Abs. 1 BWG, § 26
Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und
§ 110 VAG im öffentlichen Interesse tätig, da sich die Tätigkeit der FMA
in diesen Fällen (unerlaubte Bank-, Versicherungs- und Pensionskassengeschäfte)
nicht auf die Überwachung des behördlich bewilligten Geschäftsbetriebs
erstreckt. Überwachungsgegenstand sind daher entweder nicht konzessionierte
Unternehmen oder Unternehmen in einem Bereich, auf den sich deren Bank- oder
WPDLU-Konzession nicht erstreckt.
Zu § 23:
Durch die Änderung wird klargestellt, dass der FMA in ihrem Vollzugsbereich
gegen sämtliche Entscheidungen des UVS die Amtsbeschwerde an den VwGH zusteht.
Zur Überschrift vor § 25 und zu § 26a:
§ 26a gleicht den Betrag für die Vollstreckung eines Bescheides nach
diesem Bundesgesetz auf die in den sonstigen Aufsichtsgesetzen (z.B. § 96
BWG, § 45 PKG etc.) übliche Höhe an.
Zu Art. 2 (Änderung des
Bankwesengesetzes):
Zu § 1 Abs. 6 BWG:
Durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz wurde § 350 HGB ersatzlos gestrichen.
Aufgrund dieser Streichung gilt ab 1. Jänner 2007 das Schriftformerfordernis
des § 1346 Abs. 2 ABGB auch für Bürgschaften von Unternehmern. Diese
Gesetzesänderung würde für Kreditinstitute in der Praxis Schwierigkeiten mit
sich bringen, wenn die Haftung zu Gunsten der Bank abgegeben wird, weil sich
aus dem Schriftformerfordernis die Notwendigkeit ergibt, die Haftungserklärung
schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift vorliegen zu haben, was erhebliche
Zeitverzögerungen und Abwicklungsschwierigkeiten beim besicherten Geschäft nach
sich ziehen kann. Noch größer wären allerdings die Probleme im
Garantiegeschäft, wenn die Bank eine dem österreichischen Recht unterliegende
Haftungserklärung abgibt. Elektronisch, insbesondere per SWIFT (dem international
flächendeckend verbreiteten elektronischen Kommunikationssystem der Banken, in
dem durch entsprechende Autentifikatoren die Verbindlichkeit der übermittelten
Erklärungen gesichert wird) übermittelte Haftungserklärungen wären – da nicht
im Sinne des § 4 Signaturgesetz mit einer sicheren elektronischen Signatur
versehen – unwirksam; gefaxte Haftungserklärungen in gleicher Weise. Es bliebe
letztlich nur die Übermittlung des Originals in Briefform. Es soll daher für
Kreditinstitute die bisherige Regelung des § 350 HGB beibehalten werden.
Zu § 27 Abs. 3 Z 3 lit. d BWG:
Eine Erleichterung für währungskonform refinanzierte Großveranlagungen bei
Zentralstaaten und Zentralbanken der Zone B ist in der EU-Richtlinie 2000/12/EG
schon derzeit vorgesehen (Art. 49 Abs. 7 lit. e), jedoch bestand
bisher bei österreichischen Kreditinstituten noch kein Bedarf, diese
Möglichkeit in Anspruch zu nehmen. Da die in den letzten Jahren erfolgreiche
Expansion österreichischer Banken in den Osten weiter fortgesetzt wird und auch
zunehmend in Staaten der Zone B Marktpositionen aufgebaut werden, beginnt sich
das Fehlen der nach EU-Recht möglichen günstigeren Großkreditbegrenzung als
Wettbewerbsnachteil gegenüber Banken aus anderen Mitgliedstaaten zu erweisen.
Dem wird durch die neue lit. d Rechnung getragen, wobei eine Gewichtung
von 50 vH (gegenüber bisher 100 vH) eine Verdoppelung bisherigen
Obergrenze erlaubt.
Zu §§ 96, 98 und 99 BWG:
Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Bankgeschäften wird auf
50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen
Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes
Ausmaß angehoben.
Zu § 107 Abs. 49 BWG:
Berichtigung eines Redaktionsversehens.
Zu Art 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß
angehoben.
Zu Art 4 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß
angehoben.
Zu Art 5 (Änderung des Sparkassengesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß
angehoben.
Zu Art 6 (Änderung des Bausparkassengesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß
angehoben.
Zu Art 7 (Änderung des Hypothekenbankgesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß
angehoben.
Zu Art 8 (Änderung des Pfandbriefgesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß
angehoben.
Zu Art 9 (Änderung des E-Geldgesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß
angehoben.
Zu Art 10 (Änderung des Börsegesetzes):
Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Börsegeschäften wird auf
50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen
Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes
Ausmaß angehoben.
Zu Art 11 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß
angehoben.
Zu Art 12 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes):
Zu § 21:
§ 21 BWG (besondere Bewilligung der FMA z.B. bei Verschmelzungen und
jeder Änderung der Rechtsform etc.) soll auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
gelten. Der ergänzende Verweis auf § 73 Abs. 1 Z 11 BWG stellt
sicher, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den oder die
Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person der
FMA zu melden hat (vgl. auch § 16 Z 3 und § 18 WAG).
Zu § 21a Abs. 1:
Berichtigung eines Redaktionsversehens.
Zu § 24 Abs. 2a bis 2g:
Zur Klarheit des Verfahrens wird die schon bisher gegebene Möglichkeit der
FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft organisiert sind, im Zusammenhang
mit dessen Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen – unabhängig
davon, ob die Tätigkeit konzessionskonform erfolgt oder nicht – einen
Regierungskommissär zu bestellen – unter Berücksichtigung der Spezifika des
Wertpapierdienstleistungsgeschäftes – nunmehr auch im WAG ausdrücklich festgeschrieben
(vgl. für Kreditinstitute § 70 BWG).
Zu §§ 25a bis 25k:
Die Geschäftsaufsichts- und Insolvenzbestimmungen des Bankwesengesetzes
(vgl. §§ 81 bis 91 BWG) werden für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft
organisiert sind, in adaptierter Form übernommen. Ausgenommen davon sind jene
Vorschriften im Bankwesengesetz, die in Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG
über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten betreffend
grenzüberschreitende Sanierungs- und Insolvenzverfahren über Kreditinstitute
erfolgten.
Zu § 26 Abs. 1 und § 27:
Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Wertpapierdienstleistungsgeschäften
und für die Verletzung von Wohlverhaltensregeln wird auf 50 000 Euro
angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit
korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben. Die
Höchststrafe für die Verletzung von Sorgfaltsbestimmungen zur Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung soll einheitlich
30 000 Euro betragen.
Zu Art 13 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes):
Die Grenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben
bzw. hinsichtlich der Säumnisgebühr dem § 22a FMABG angepasst.
Zu Art 14 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß
angehoben.
Zu Art 15 (Änderung des Pensionskassengesetzes):
Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Pensionskassengeschäften
wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen
Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes
Ausmaß angehoben.
Der Entfall von § 46a Abs. 1 Z 5a, 9 und 13 korrespondiert
mit der Regelung in § 22a FMABG.
Zu Art 16 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):
Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Versicherungsgeschäften
wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen
Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes
Ausmaß angehoben.
Der Entfall von § 115b korrespondiert mit der Regelung in § 22a
FMABG.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
|
|
§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA
gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder
Einrichtung |
|
1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß |
|
a) § 44 BWG, |
|
b) § 23 Abs. 2 und 4 WAG, |
|
c) § 23a Abs. 2 und 4 WAG, |
|
d) § 21 Abs. 8 PKG, |
|
e) § 30a Abs. 1 PKG, |
|
f) § 36 Abs. 2 und 3 PKG, |
|
g) § 24a Abs. 3 zweiter Satz VAG, |
|
h) § 79b Abs. 1 dritter Satz und
Abs. 1a erster und zweiter Satz VAG, |
|
i) § 83 Abs. 1 bis 4 VAG, |
|
2. den Vorlagepflichten auf Grund einer
Anordnung gemäß |
|
b) § 24 Abs. 2 WAG, |
|
c) § 33 Abs. 3 Z 1 und 2 PKG, |
|
a) § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, |
|
d) § 74 VAG, |
|
e) § 79b Abs. 1 letzter Satz,
Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2 VAG, |
|
f) § 85a Abs. 1 VAG, |
|
g) § 86 Abs. 4 Z 1 VAG oder |
|
3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen
Anordnung gemäß |
|
a) § 33b PKG, |
|
b) § 104 VAG, |
|
c) § 104a VAG |
|
nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der
sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur
Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener
erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis
7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der
Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung
und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage
verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis
zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden. |
|
Unerlaubter Geschäftsbetrieb |
|
§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in
§ 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1
Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist
die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von
sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte
einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst
auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort
Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. |
|
(2)
Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis
bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt. |
|
§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder
Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 26
Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder
§ 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften
oder öffentlich bekannt geben. |
|
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem
laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen
Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich
bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der
Kenntnis dieser Namen. |
|
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann
die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion
verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich
sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion
beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung
gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid
gesetzten Rechtsakte. |
|
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft
über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen,
wenn |
|
a) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde,
oder |
|
b) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der
Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder |
|
c) durch die Erteilung der Auskunft die
Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. |
|
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer
Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG,
§ 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so
hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den
verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung
zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb
einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein
aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist
nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der
Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die
Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten
Betriebes zu verfügen. |
|
(2)
Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß
Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft
jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die
Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen
eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag
dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz
getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. |
|
§ 22e. Die FMA handelt in Vollziehung
der §§ 22b bis 22d im öffentlichen Interesse. |
§ 23. Die FMA kann gegen
Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen ihre
Verwaltungsstrafbescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den
Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung an die FMA. |
§ 23. Die FMA kann gegen
Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der
FMA zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den
Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung an die FMA. |
Übergangsbestimmungen |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 25. … |
§ 25. … |
|
§ 26a. Für die Vollstreckung eines
Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5
Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von
30 000 Euro. |
Artikel 2 |
|
Änderung des Bankwesengesetzes |
|
§ 1. (1) – (5) … |
§ 1. (1) – (5) … |
|
(6)
§ 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen
ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden. |
§ 27. (1) – (3) … 1. – 3. … a) – c) … |
§ 27. (1) – (3) … 1. – 3. … a) – c) … |
|
d. Großveranlagungen bei Zentralregierungen und
Zentralbanken der Zone B, die auf die nationale Währung des betreffenden
Staates lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind. |
(4)
– (11) … |
(4)
– (11) … |
§ 96. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach
diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG
vorgesehenen Betrages von 10.000 S der Betrag von 20 000 Euro.
Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist
auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig. |
§ 96. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach
diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG
vorgesehenen Betrages von 10.000 S der Betrag von 30 000 Euro.
Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist
auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig. |
§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die
erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe
bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die
erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe
bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes |
(2)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes |
1. die schriftliche Anzeige nach § 10
Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10
Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 an die FMA unterläßt; |
1. die schriftliche Anzeige nach § 10
Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2
Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 an die FMA unterläßt; |
2. die Anzeige der Tätigkeiten nach Z 1 bis
14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß § 10 Abs. 6 an die
FMA unterläßt; |
2. die Anzeige der Tätigkeiten nach Z 1 bis
14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß § 10 Abs. 6 an die
FMA unterläßt; |
3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes
und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20
Abs. 5 an die FMA unterläßt; |
3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes
und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20
Abs. 5 an die FMA unterläßt; |
4. die schriftliche Anzeige der Identität der
Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen
halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der
jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder
auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß
§ 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt; |
4. die schriftliche Anzeige der Identität der
Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen
halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der
jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder
auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß
§ 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt; |
5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle
für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7
erteilt; |
5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle
für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7
erteilt; |
6. die Pflichten der §§ 40 und 41
Abs. 1 bis 4 verletzt; |
6. die Pflichten der §§ 40 und 41
Abs. 1 bis 4 verletzt; |
7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in
§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA
unterläßt; |
7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in
§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA
unterläßt; |
8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen der
FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen
Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten
Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig
vorlegt; |
8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen der
FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen
Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten
Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig
vorlegt; |
9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75
nicht nachkommt, |
9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75
nicht nachkommt, |
10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu
einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt
(§93 Abs. 11), |
10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu
einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt
(§93 Abs. 11), |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen. |
(3)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes |
(3)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes |
1. den für eine Spareinlage geltenden
Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger
Stelle ersichtlich macht; |
1. den für eine Spareinlage geltenden
Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an
auffälliger Stelle ersichtlich macht; |
2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter
Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der
nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt; |
2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter
Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der
nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt; |
3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen
(§ 33 Abs. 2) und Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34
Abs. 2) die Schriftform unterläßt; |
3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen
(§ 33 Abs. 2) und Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34
Abs. 2) die Schriftform unterläßt; |
4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die
nicht die gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben
enthalten; |
4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die
nicht die gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben
enthalten; |
5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden
Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 3
erforderlichen Angaben enthalten; |
5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden
Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 3
erforderlichen Angaben enthalten; |
6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des
effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt; |
6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des
effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt; |
7. die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33
Abs. 9 unterläßt; |
7. die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33
Abs. 9 unterläßt; |
8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die
nicht die gemäß § 34 Abs.2 erforderlichen Angaben enthalten; |
8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die
nicht die gemäß § 34 Abs.2 erforderlichen Angaben enthalten; |
9. die vierteljährliche Bekanntgabe des
Kontostandes gemäß § 34 Abs. 4 unterläßt; |
9. die vierteljährliche Bekanntgabe des
Kontostandes gemäß § 34 Abs. 4 unterläßt; |
10. die in § 35 Abs. 1 und § 103
Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die
Information der Einleger unterläßt; |
10. die in § 35 Abs. 1 und § 103
Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die
Information der Einleger unterläßt; |
11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne
des § 35 Abs. 2 ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven
Jahreszinssatzes bewirbt; |
11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne
des § 35 Abs. 2 ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven
Jahreszinssatzes bewirbt; |
11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35
Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht; |
11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35
Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht; |
12. die Sorgfaltspflichten des § 36
verletzt, |
12. die Sorgfaltspflichten des § 36
verletzt, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
2 000 Euro zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
3 000 Euro zu bestrafen. |
(4)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch
nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. |
(4)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch
nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78
Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. |
§ 99. Wer |
§ 99. Wer |
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 12 Abs. 3
oder die Anzeige gemäß § 12 Abs.5 zu übermitteln; |
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 12 Abs. 3
oder die Anzeige gemäß § 12 Abs.5 zu übermitteln; |
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 14 Abs. 3
oder die Anzeige gemäß § 14 Abs.5 zu übermitteln; |
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 14 Abs. 3
oder die Anzeige gemäß § 14 Abs.5 zu übermitteln; |
3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung
an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, der FMA
dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20
Abs. 1 anzuzeigen; |
3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung
an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, der
FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20
Abs. 1 anzuzeigen; |
4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung
an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH,
33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder
überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen
wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20
Abs. 2 anzuzeigen; |
4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung
an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH,
33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder
überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen
wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20
Abs. 2 anzuzeigen; |
5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung
an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs.2 genannten
Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es
unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 4
anzuzeigen; |
5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung
an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs.2 genannten
Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es
unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 4
anzuzeigen; |
6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
nachgeordneten Institutes oder einer übergeordneten
Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für
die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt; |
6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
nachgeordneten Institutes oder einer übergeordneten
Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für
die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt; |
6a als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut
nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt; |
6a als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut
nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt; |
7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung
„Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2
führt; |
7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung
„Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2
führt; |
8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4
verletzt; |
8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4
verletzt; |
9. als Treuhänder nicht seiner
Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 oder § 103
Z 24 nachkommt; |
9. als Treuhänder nicht seiner
Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 oder § 103
Z 24 nachkommt; |
10. als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3
von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit
des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht
mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder
sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA oder des Bundesministers für
Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen
behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht
binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat,
mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich
anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm
geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; |
10. als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3
von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit
des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht
mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder
sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA oder des Bundesministers für
Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen
behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht
binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat,
mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich
anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm
geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; |
11. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen
eines Monats nachkommt; |
11. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen
eines Monats nachkommt; |
12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der
Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht; |
12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der
Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht; |
13. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA den Jahresabschluß der
Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten
nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen; |
13. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA den Jahresabschluß der
Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen; |
14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA das Ausscheiden eines
Kreditinstitutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8
zu melden; |
14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA das Ausscheiden eines
Kreditinstitutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8
zu melden; |
15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung
„Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, ”Finanz-Holdinggesellschaft”,
”Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“,
„Bankier“, ”Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“,
„Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist,
entgegen § 94 führt; |
15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung
„Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“,
”Finanz-Holdinggesellschaft”, ”Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung“,
„Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, ”Sparkasse“, „Bausparkasse“,
„Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in
der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt; |
16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 230a ABGB die
Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB (§§ 66 bis
68) verletzt; |
16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 230a ABGB die
Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB (§§ 66 bis
68) verletzt; |
17. entgegen unmittelbar anzuwendenden
EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst
Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine
Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt. |
17. entgegen unmittelbar anzuwendenden
EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst
Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine
Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt. |
18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden,
für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt
ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt; |
18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden,
für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt
ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt; |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen. |
§ 107. (1) – (48) … |
§ 107. (1) – (48) … |
(49)
§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 23 Abs. 5 fünfter Satz in der
Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes – HaRÄG, BGBl. I
Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 21
Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 3 Z 1 treten mit Ablauf des
31. Dezember 2006 außer Kraft. |
(49)
§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 23 Abs. 5 fünfter Satz in der
Fassung des BGBl. I Nr. 124/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in
Kraft. § 21 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 3 Z 1
treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. |
|
(50)
§ 1 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt
mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
Artikel 3 |
|
Änderung des Investmentfondsgesetzes |
|
§ 45. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer
Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer, |
§ 45. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer
Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen, wer, |
1. ohne daß die Anzeige nach § 30 oder
§ 36 erstattet worden ist oder |
1. ohne daß die Anzeige nach § 30 oder
§ 36 erstattet worden ist oder |
2. bevor die Frist nach § 31 Abs. 1
oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder |
2. bevor die Frist nach § 31 Abs. 1
oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder |
3. obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach
§ 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder |
3. obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach
§ 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder |
4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 31
Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt
worden ist, |
4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 31
Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt
worden ist, |
ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet.
Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt.
Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12 oder
14 zuwiderhandelt. |
ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet.
Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt.
Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12
oder 14 zuwiderhandelt. |
(2)
Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu
bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen
„Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“,
„Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“,
„Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“,
„Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“,
„Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündelsicher“
oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen
entgegen § 19 führt. |
(2)
Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 € zu
bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen
„Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“,
„Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“,
„Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“,
„Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“,
„Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündelsicher“
oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen
entgegen § 19 führt. |
(3)
– (4) … |
(3)
– (4) … |
Artikel 4 |
|
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes |
|
§ 38. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro
zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt. |
§ 38. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro
zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt. |
(2)
Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die
Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für
Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“,
„Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder
Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“
oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20
führt. |
(2)
Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die
Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für
Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“,
„Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder
Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“
oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20
führt. |
Artikel 5 |
|
Änderung des Sparkassengesetzes |
|
§ 31. (1) … |
§ 31. (1) … |
(2)
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs.1 tritt an die Stelle des im
§ 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von 10 000 Euro. |
(2)
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs.1 tritt an die Stelle des im
§ 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro. |
Artikel 6 |
|
Änderung des Bausparkassengesetzes |
|
§ 15. Wer zum Nachteil eines Bausparers oder
mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von
Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für
das Bauspargeschäft abweicht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 15. Wer zum Nachteil eines Bausparers oder
mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von
Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für
das Bauspargeschäft abweicht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen. |
Artikel 7 |
|
Änderung des Hypothekenbankgesetzes |
|
§ 5a. (1- (2) … |
§ 5a. (1- (2) … |
(3)
Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung
„Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher
Pfandbrief“ entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern
die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
(3)
Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung
„Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher
Pfandbrief“ entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern
die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich
Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in
das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich
Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in
das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
Ebenso wird bestraft, wer |
(2)
Ebenso wird bestraft, wer |
1. für eine Hypothekenbank wissentlich über
einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder
Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister
eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe
und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem
Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder |
1. für eine Hypothekenbank wissentlich über
einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder
Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister
eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe
und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem
Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder |
2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2
unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem
Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben. |
2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2
unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem
Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben. |
§ 38. Wer für eine Hypothekenbank
Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche
Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen. |
§ 38. Wer für eine Hypothekenbank
Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche
Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. |
§ 39. Wer der Vorschrift des § 2
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit
Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 39. Wer der Vorschrift des § 2
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit
Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
Artikel 8 |
|
Änderung des Pfandbriefgesetzes |
|
§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein,
Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“,
„Kommunalschuldverschreibung“ oder öffentlicher Pfandbrief“ entgegen
§ 10 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein,
Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“,
„Kommunalschuldverschreibung“ oder öffentlicher Pfandbrief“ entgegen
§ 10 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen. |
Artikel 9 |
|
Änderung des E-Geldgesetzes |
|
§ 9. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
E-Geld-Institutes seinen Meldepflichten gegenüber der
Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß
§ 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 9. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
E-Geld-Institutes seinen Meldepflichten gegenüber der
Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß
§ 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes den Vorschriften
über den Geldrücktausch in § 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu
bestrafen. |
(2)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes den
Vorschriften über den Geldrücktausch in § 6 zuwiderhandelt, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro
zu bestrafen. |
Artikel 10 |
|
Änderung des Börsegesetzes |
|
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die
Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
7 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des
Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten
Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu
belegen oder seiner Funktion zu entheben. |
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die
Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des
Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten
Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen
oder seiner Funktion zu entheben. |
(2)
– (5) … |
(2)
– (5) … |
§ 45. (1) – (6) … |
§ 45. (1) – (6) … |
(7)
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich
des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3
VVG 1991 vorgesehenen Betrages von öS 10.000 der Betrag von
20 000 Euro. |
(7)
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich
des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3
VVG 1991 vorgesehenen Betrages von öS 10.000 der Betrag von
30 000 Euro. |
§ 48. (1) Wer |
§ 48. (1) Wer |
1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen
veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß
§ 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes
oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt
(Winkelbörsen), |
1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen
veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß
§ 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes
oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt
(Winkelbörsen), |
2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d
Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine
Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f
Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten
entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot
beschäftigt, |
2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d
Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine
Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f
Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten
entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt, |
3. an der Börse Geschäfte über
Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind
oder deren Handel ausgesetzt ist, |
3. an der Börse Geschäfte über
Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder
deren Handel ausgesetzt ist, |
4. entgegen den Verfügungen des
Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über
den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen
Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt, |
4. entgegen den Verfügungen des
Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über
den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen
Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt, |
5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht
gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine
Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, |
5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht
gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine
Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, |
6. als Emittent die Veröffentlichungspflicht
gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
der Vorlagepflicht gemäß § 75a nicht entspricht, |
6. als Emittent die Veröffentlichungspflicht
gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
der Vorlagepflicht gemäß § 75a nicht entspricht, |
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur
Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß
der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß
§ 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine
Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt, |
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur
Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß
der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß
§ 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine
Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt, |
7. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z.
1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt, |
7. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z.
1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt, |
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18
Z. 5 obliegende Pflicht verletzt, |
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18
Z. 5 obliegende Pflicht verletzt, |
8. als Börsemitglied an der Börse mit
Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse
zugelassen sind, |
8. als Börsemitglied an der Börse mit
Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse
zugelassen sind, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer
Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 8
mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet. |
(2)
Wer |
(2)
Wer |
1. durch ungebührliches Verhalten den
ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört, |
1. durch ungebührliches Verhalten den
ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört, |
2. an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z. 1
teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich
verbreitet, |
2. an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z. 1
teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich
verbreitet, |
4. als Börsebesucher die ihm gemäß den
§§ 18 Z. 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt, |
4. als Börsebesucher die ihm gemäß den
§§ 18 Z. 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt, |
5. als Börsebesucher an der Börse mit
Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse
zugelassen sind, |
5. als Börsebesucher an der Börse mit
Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse
zugelassen sind, |
6. entgegen den Bestimmungen des § 47 das
Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet, |
6. entgegen den Bestimmungen des § 47 das
Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
7 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
10 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. |
§ 48c. Wer Marktmanipulation
betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu
bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter
Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. |
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu
bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter
Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. |
Artikel 11 |
|
Änderung des Kapitalmarktgesetzes |
|
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
35 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem
Bundesgesetz prospektpflichtig ist, |
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
50 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz
prospektpflichtig ist, |
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder
gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden
oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht
diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder |
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder
gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden
oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht
diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder |
2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in
einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe
oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht
falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5
oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils
vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder |
2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in
einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe
oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht
falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5
oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils
vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder |
3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt
oder |
3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt
oder |
4. als Anbieter für Schuldverschreibungen, für
die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating
veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder |
4. als Anbieter für Schuldverschreibungen, für
die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating
veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder |
5. als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als
Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch
dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die
Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder |
5. als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als
Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch
dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die
Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder |
6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt
oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem
Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder |
6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt
oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem
Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder |
7. Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9
Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für
Finanzen anbietet oder |
7. Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9
Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für
Finanzen anbietet oder |
8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes
einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als
Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch
einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht
als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch
einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund
vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der
Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte
Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder |
8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes
einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als
Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch
einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht
als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch
einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund
vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der
Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte
Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder |
9. Anordnungen der FMA nach § 8a
Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider
handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den
Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder
die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die
Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen
Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder
veröffentlicht. |
9. Anordnungen der FMA nach § 8a
Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider
handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den
Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder
die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die
Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder
entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder
veröffentlicht. |
Artikel 12 |
|
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes |
|
§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für
Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Anwendung: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41,
§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96. |
§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für
Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Anwendung: § 6, § 7, § 10, § 20, § 21, §§ 39
bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 und § 96. |
§ 21a. (1)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit über
Geheimnisse, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1
Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) ihrer Kunden, die sie im Auftrag
ihrer Kunden gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG vermitteln
oder im Rahmen ihrer Vollmacht gemäß § 1 Abs. 1 Z 19
lit. c BWG für diese ausführen, erfahren haben, verpflichtet, sofern
dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht
entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses zustimmt. Die
Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die
Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem
Verhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden
erforderlich ist. |
§ 21a. (1)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit über
Geheimnisse, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1
Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) ihrer Kunden, die sie im Auftrag
ihrer Kunden gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG vermitteln
oder im Rahmen ihrer Vollmacht gemäß § 1 Abs. 1 Z 19
lit. b BWG für diese ausführen, erfahren haben, verpflichtet, sofern
dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht
entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses zustimmt. Die
Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die
Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem
Verhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden
erforderlich ist. |
(2)
… |
(2)
… |
§ 24. (1) – (2) … |
§ 24. (1) – (2) … |
|
(2a)
Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit
als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 19 Abs. 1), kann die
FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1)
befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate
nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid
insbesondere |
|
1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital-
und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen; |
|
2. eine fachkundige Aufsichtsperson
(Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder
der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß
Abs. 2 zustehen, hat |
|
a) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle
Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern,
bzw. |
|
b) im Falle, dass dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fortführung der Geschäfte ganz oder
teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige
Gefahr nicht vergrößern; |
|
3. Geschäftsleitern des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens unter gleichzeitiger Verständigung des
zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagen; das
zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von
Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten
Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr
herbeiführen zu können; |
|
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz
oder teilweise untersagen. |
|
(2b)
Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 2a Z 2 oder Abs. 2c
bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter
bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen
vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die
Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden
die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die
Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung
ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang
und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat
diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der
Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters. |
|
(2c)
Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre
einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2a Z 2 oder ein
Stellvertreter nach Abs. 2b zu bestellen und ist keine Bestellung auf
Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu
benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder
Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in
Verzug kann die FMA |
|
1. einen Rechtsanwalt oder |
|
2. einen Wirtschaftstreuhänder |
|
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit
der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten
Satz außer Kraft. |
|
(2d)
Alle von der FMA gemäß Abs. 2a und 2b angeordneten Maßnahmen ruhen für
die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens. |
|
(2e)
Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu
leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen
Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur
Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung
seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung
zu leisten. |
|
(2f)
Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene
Maßnahmen nach Abs. 2a, 2c und 3 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den
Geschäftsräumlichkeiten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bekannt zu
machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 3 in Verbindung mit
§ 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies
nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich
ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen
werden. |
|
(2g)
Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2a Z 3 und Abs. 3),
sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem
Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln. |
|
Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen |
|
§ 25a. §§ 25b bis 25k sind nur
auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1)
anzuwenden. |
|
§ 25b. (1) Über das Vermögen eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren nicht
eröffnet werden. Im Konkurs eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens
findet ein Zwangsausgleich nicht statt. |
|
(2)
In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
steht der FMA Parteistellung zu. |
|
(3)
Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter
Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist
§ 70 KO anzuwenden. |
|
(4)
Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden. |
|
(5)
Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines
Masseverwalters die FMA anzuhören. |
|
(6)
Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung
eines Edikts unverzüglich zu verständigen. |
|
§ 25c. (1)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die überschuldet oder zahlungsunfähig
sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich
wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht
die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die
FMA stellen. |
|
(2)
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Antrag ein geordnetes
Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die
Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre
vorzulegen. |
|
(3)
Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und
Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen. |
|
§ 25d. (1) Wird die Aufsicht
angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als
Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten
für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht. |
|
(2)
Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und
Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen.
Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der
Organe des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu untersagen. |
|
(3)
Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen. |
|
(4)
Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe
vom Gericht zu bestimmen ist. |
|
(5)
Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich
bekannt zu machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht
und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden. |
|
§ 25e. Die Wirkungen der Aufsicht
treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des
Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt. |
|
§ 25f. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht
sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen einschließlich der Forderungen aus
Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse
(§ 50 KO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige
Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht
fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet. |
|
(2)
Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf dessen Kosten durch Sachverständige
feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die
Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch
anzugeben, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage ist, einen
bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der
Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe
des Berichtes kann das Gericht anordnen, dass die alten Forderungen nur mit
einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten,
dass die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen
zur Gänze befriedigt. |
|
(3)
Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt
noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist
(Abs. 2), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden. |
|
(4)
Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie
der Stundung unterliegen, über das Vermögen des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens weder der Konkurs eröffnet noch an dem
ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht
erworben werden. |
|
(5)
Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist
bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur
Erhebung von Klagen nicht einzurechnen. |
|
(6)
Anleger sind im Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berechtigt,
ihre Forderungen gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit dessen
Forderungen aufzurechnen. |
|
§ 25g. (1) Ist das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für das die Geschäftsaufsicht
angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während
der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die
Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des
Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits
laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt. |
|
(2)
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann, falls das Gericht auf Antrag
der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit
fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson
erforderlich. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat aber auch zum
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die
Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne
Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden,
sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen
musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die
Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder dass sie Einspruch gegen
ihre Vornahme erhoben hat. |
|
(3)
Die Mittel, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus den nach Wirksamkeitsbeginn
der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen,
sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden – auch nach Erlöschen
der Geschäftsaufsicht – eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus
der neuen Forderung dienende Sondermasse. |
|
§ 25h. Nach Ablauf von zwei Jahren
seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über
sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der
Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen
Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag
gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen.
Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die
Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem
Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen. |
|
§ 25i. In Streitfällen, die sich aus
den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit
Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne
Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen
von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen. |
|
§ 25j. (1) Die Geschäftsaufsicht
erlischt durch Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des
Konkursverfahrens. |
|
(2)
Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn |
|
1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung
maßgebend waren, weggefallen sind oder |
|
2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein
Jahr verstrichen ist. |
|
(3)
Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses
öffentlich bekannt zu machen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass im
Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung
der Aufsichtsperson gelöscht wird. |
|
(4)
Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen
oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen
der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der
Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens
oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden
Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in
Wirksamkeit getreten ist. |
|
(5)
Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und
gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch der FMA der Rekurs offen, gegen
Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu
ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Andere Entscheidungen können nicht
angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet
ein weiterer Rechtszug nicht statt. |
|
§ 25k. (1) Für die öffentlichen
Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung. |
|
(2)
Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der
Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die
Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so
ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für
die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 14 IEG). |
§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne
die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne
die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
50 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
… |
(2)
… |
§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines
meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig
und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines
meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig
und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen
der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen
der §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 verletzt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der §§ 12 bis 14 mit
Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der §§ 16 bis
18 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(3)
Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten
Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger vertraglicher Regelung für einen
solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des
§ 14 Z 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. |
(3)
Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten
Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger vertraglicher Regelung für einen
solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des
§ 14 Z 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 50 500 Euro zu bestrafen. |
(3a)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens
die Informationspflichten des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 7 500 Euro zu
bestrafen. |
(3a)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten des
§ 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen. |
(3b)
Wer |
(3b)
Wer |
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d
Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder |
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d
Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder |
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d
Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen, |
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d
Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis
7 500 Euro zu bestrafen. |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis
10 000 Euro zu bestrafen. |
(4)
– (5) … |
(4)
– (5) … |
(6)
Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden
§§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73
Abs. 1 Z 1 bis 8 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2
BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von
20 000 Euro der Betrag von 7 500 Euro tritt. |
(6)
Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden
§§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73
Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98
Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Ausnahme des § 98
Abs. 2 Z 6 BWG an die Stelle des Betrages von 30 000 Euro
der Betrag von 10 000 Euro tritt. |
Artikel 13 |
|
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes |
|
§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes
Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht,
ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder
gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die
Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der
für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften
Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie
möglich abzuhelfen. |
§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes
Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht,
ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder
gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die
Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der
für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften
Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie
möglich abzuhelfen. |
(2)
Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende
strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende
strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(3)
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die
Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der
Betrag von 25 000 Euro. |
(3)
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die
Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der
Betrag von 30 000 Euro. |
(4)
Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten,
den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen
Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß
Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen
gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie
erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die
Zahlung eines Betrages bis zu 25 000 Euro an den Bund vorschreiben.
Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der
Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die
durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die
Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden. |
(4)
Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten,
den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen
Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß
Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen
gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie
erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die
Zahlung eines Betrages bis zu 7 000 Euro an den Bund vorschreiben.
Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der
Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die
durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die
Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden. |
(5)
… |
(5)
… |
Artikel 14 |
|
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes |
|
§ 44. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52) einer MV-Kasse
seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit
Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 44. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52) einer MV-Kasse seinen
Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß
§ 39 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
… |
(2)
… |
§ 45. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 22
und 23 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung
mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung
mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. |
§ 45. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 22
und 23 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung
mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung
mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
– (3) … |
(2)
– (3) … |
Artikel 15 |
|
Änderung des Pensionskassengesetzes |
|
§ 45. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach
diesem Bundesgesetz tritt an Stelle des im § 5 Abs.3 VVG 1950
vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von
20 000 €. |
§ 45. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach
diesem Bundesgesetz tritt an Stelle des im § 5 Abs.3 VVG 1950
vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von
30 000 Euro. |
§ 46. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und
44 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit
einer Geldstrafe bis zu 20 000 €, bei fahrlässiger Begehung mit
einer Geldstrafe bis zu 10 000 € zu bestrafen. |
§ 46. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und
44 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit
einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit
einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
… |
(2)
… |
§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher
(§ 9 VStG) einer Pensionskasse |
§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher
(§ 9 VStG) einer Pensionskasse |
1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3
unterlässt; |
1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3
unterlässt; |
2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über
Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3
unterlässt; 3. dem
Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß
§ 19 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt; |
2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über
Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3
unterlässt; 3. dem
Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß
§ 19 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt; |
3. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
3. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
4. gegenüber den Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3, 4
und 5 nicht nachkommt; |
4. gegenüber den Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3, 4
und 5 nicht nachkommt; |
5. die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars
nach § 21 Abs. 3 unterlässt; |
5. die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars
nach § 21 Abs. 3 unterlässt; |
5a. den Prüfungsbericht nach § 21
Abs. 8 der FMA nicht fristgerecht übermittelt; |
|
6. den Nachweis gemäß § 25 Abs. 9,
dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht
fristgerecht vorlegt; |
6. den Nachweis gemäß § 25 Abs. 9,
dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht
fristgerecht vorlegt; |
7. der Vorlagepflicht gemäß § 25a
Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt; |
7. der Vorlagepflicht gemäß § 25a
Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt; |
8. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden
Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines
zuständigen Betriebsrates gemäß § 25a Abs. 4 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
8. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden
Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines
zuständigen Betriebsrates gemäß § 25a Abs. 4 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
9. der Vorlagepflicht gemäß § 30a
Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt; |
|
10. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden
Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines
zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
10. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden
Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines
zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
11. die Anzeige der Bestellung des
Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt; |
11. die Anzeige der Bestellung des
Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt; |
12. die unverzügliche Anzeige von in § 36
Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt; |
12. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1
Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt; |
13. der Vorlagepflicht gemäß § 36
Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt; |
|
14. die in § 23 Abs. 1 Z 3a
festgelegten Grenzen verletzt; |
14. die in § 23 Abs. 1 Z 3a
festgelegten Grenzen verletzt; |
15. den Veranlagungsvorschriften des § 25
zuwiderhandelt oder |
15. den Veranlagungsvorschriften des § 25
zuwiderhandelt oder |
16. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht
dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen, |
16. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht
dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 13
mit Geldstrafe bis zu 2 000 €, hinsichtlich der Z 14 und 15
mit Geldstrafe bis zu 10 000 € und hinsichtlich der Z 16 mit
Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 13
mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, hinsichtlich der Z 14 und 15
mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und hinsichtlich der Z 16
mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
Wer als Prüfaktuar die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21
Abs. 9 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, soferne
die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
(2)
Wer als Prüfaktuar die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21
Abs. 9 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, soferne
die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(3)
Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in
§ 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht,
soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen. |
(3)
Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in
§ 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht,
soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(4)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche
Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterlässt, begeht, soferne die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen. |
(4)
Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche
Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterlässt, begeht, soferne die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(5)
Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des
Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder
Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung
nicht nachkommt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
2 000 € zu bestrafen. |
(5)
Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des
Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder
Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung
nicht nachkommt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
3 000 Euro zu bestrafen. |
§ 47. Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür
erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen. |
§ 47. Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür
erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. |
Artikel 16 |
|
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
|
§ 107b. (1) Wer die Pflicht |
§ 107b. (1) Wer die Pflicht |
1. zur Anzeige der Zusammensetzung von
Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, |
1. zur Anzeige der Zusammensetzung von
Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, |
2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von
Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4, |
2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von
Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4, |
2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages
gemäß § 17a Abs. 1 und 6, |
2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages
gemäß § 17a Abs. 1 und 6, |
2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c, |
2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c, |
3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung
versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und
§ 18d Abs. 2, |
3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung
versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und
§ 18d Abs. 2, |
3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung
einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a, |
3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung
einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a, |
4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht
gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz, |
4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht
gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz, |
5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß
§ 24a Abs. 4 zweiter Satz, |
5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß
§ 24a Abs. 4 zweiter Satz, |
5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel
verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3, |
5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel
verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3, |
6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis
3, |
6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis
3, |
7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß
§ 82a Abs. 1 und 2 |
7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß
§ 82a Abs. 1 und 2 |
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
7 000 € zu bestrafen. |
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu
bestrafen. |
(2)
Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde |
(2)
Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde |
1. zusätzliche Risken innerhalb eines
Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder |
1. zusätzliche Risken innerhalb eines
Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder |
2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik
ändert (§ 10 Abs. 3), |
2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik
ändert (§ 10 Abs. 3), |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
7 000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
10 000 Euro zu bestrafen. |
(3)
Wer |
(3)
Wer |
1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach
§ 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt, |
1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach
§ 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt, |
2. gegenüber den Versicherten der
Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt, |
2. gegenüber den Versicherten der
Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
2 000 Euro zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
3 000 Euro zu bestrafen. |
§ 108. Wer |
§ 108. Wer |
1. den Vorschriften und
versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der
Deckungsrückstellung zuwiderhandelt, |
1. den Vorschriften und
versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der
Deckungsrückstellung zuwiderhandelt, |
2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als
Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem
Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt, |
2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als
Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem
Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt, |
3. den Vorschriften über die Widmung, die
Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens
zuwiderhandelt, |
3. den Vorschriften über die Widmung, die
Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens
zuwiderhandelt, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
7 000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
10 000 Euro zu bestrafen. |
§ 108a. (1) Wer |
§ 108a. (1) Wer |
1. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder,
als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines
Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als
Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß
§ 106 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf
Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder
Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen
Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die
Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder
ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit
der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, |
1. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder,
als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines
Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als
Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß
§ 106 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf
Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder
Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen
Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die
Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder
ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit
der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, |
2. die Pflichten gemäß § 18a verletzt, |
2. die Pflichten gemäß § 18a verletzt, |
3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten
gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG
angeführten Tatbestände verwirklicht, |
3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten
gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG
angeführten Tatbestände verwirklicht, |
4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2
Z 1 bis 4 und Abs. 4 verletzt, |
4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2
Z 1 bis 4 und Abs. 4 verletzt, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ein Verwaltungsübertretung
und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 20 000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ein Verwaltungsübertretung
und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 € zu bestrafen. |
(2)
Wer als Angestellter eines Versicherungsunternehmens oder sonst für ein Versicherungsunternehmen
tätige Person die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Z 5 verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 € zu bestrafen. |
(2)
Wer als Angestellter eines Versicherungsunternehmens oder sonst für ein Versicherungsunternehmen
tätige Person die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Z 5 verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 € zu bestrafen. |
§ 109. Wer |
§ 109. Wer |
1. einer auf § 104 oder § 107a
Abs. 1, 2 oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde
oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4
dritter Satz) zuwiderhandelt, |
1. einer auf § 104 oder § 107a
Abs. 1, 2 oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde
oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4
dritter Satz) zuwiderhandelt, |
2. entgegen einer Verordnung gemäß § 104b
oder einer unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschrift neue
Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert
oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt, |
2. entgegen einer Verordnung gemäß § 104b
oder einer unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschrift neue
Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert
oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
20 000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
30 000 Euro zu bestrafen. |
§ 110. (1) Wer |
§ 110. (1) Wer |
1. Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür
erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz
zu besitzen, oder |
1. Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die
dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem
Bundesgesetz zu besitzen, oder |
2. einen Versicherungsvertrag für ein
Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb
dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder
sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als
beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines
Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch
immer beteiligt oder |
2. einen Versicherungsvertrag für ein
Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb
dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder
sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als
beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines
Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch
immer beteiligt oder |
3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber
wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum
Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen, |
3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber
wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum
Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
35 000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu
bestrafen. |
(2)
… |
(2)
… |
§ 112. Wer |
§ 112. Wer |
1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde
falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte macht, |
1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde
falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte macht, |
2. als Treuhänder entgegen dem § 81a
Abs. 1 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die
Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist, |
2. als Treuhänder entgegen dem § 81a
Abs. 1 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die
Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist, |
3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem
§ 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und
die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und
versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder |
3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem
§ 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und
die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und
versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder |
4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden
Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt, |
4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden
Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 35 000 €
zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
50 000 Euro zu bestrafen. |
Säumnisgebühr |
|
§ 115b. Kommt ein
Versicherungsunternehmen den in § 24a Abs. 3 zweiter Satz,
§ 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz
oder in § 83 Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorlagepflichten, den
Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1
letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2, § 85a
Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder
einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder
§ 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen
gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos
bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines
Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß
der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der
Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die
verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die
Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden. |
|