Vorblatt

Probleme:

Erfordernis einer Neuregelung in der Unfallversicherung der Bauern bei Zusammentreffen von Betriebsrente und Pensionsbezug.

Lösung:

Berücksichtigung des Zusammentreffens von Pension und Betriebsrente.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Maßnahmen haben keine Auswirkungen für den Bund.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Unfallversicherungsrecht der Bauern sieht besondere Ausschlussregelungen beim Zusammentreffen einer Betriebsrente mit einem Pensionsbezug vor. Hinsichtlich des Anfalles einer Betriebsrente hat der Verfassungsgerichtshof diese Bezugnahme im Hinblick auf eine ASVG-Pension wegen mangelndem sachlichen Zusammenhang mit Ablauf des 31. März 2006 als verfassungswidrig aufgehoben. Nunmehr soll eine Neuregelung erfolgen, die diesem Erkenntnis Rechnung trägt.

II. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken:

Zu den Z 1 bis 3 (§§ 148f Abs. 1 und 3, 149d Abs. 1 BSVG):

Nach der geltenden Rechtslage besteht Anspruch auf Betriebsrente, wenn die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist und für die/den Versehrte/n zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist (§ 149d Abs. 1 BSVG idgF).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2005, G 147/04, im § 149d Abs. 1 erster Satz BSVG idF der 22. Novelle zum BSVG die Wortfolge „und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist“ als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bezug einer Direktpension nach dem ASVG – wie im Anlassfall – keine sachliche Rechtfertigung dafür bietet, einen Leistungsanspruch aus einer bestehenden Unfallversicherung zu verweigern. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht zwischen einer Pensionsleistung auf Grund einer anderen Beschäftigung und dem Bezug einer Betriebsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls nach dem BSVG kein Sachzusammenhang.

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll mit Wirksamkeit vom 1. April 2006 eine den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Rechtslage geschaffen werden, wobei grundsätzlich am Prinzip der Konzentration der Betriebsrente auf die aktiv im Erwerbsleben stehenden Personen festgehalten werden soll.

Es wird daher folgende Regelung vorgeschlagen: Für Bezieher/innen einer Direktpension nach dem BSVG soll  der Anspruch auf eine Betriebsrente dann gegeben sein, wenn aus der gleichen versicherten Erwerbstätigkeit noch keine Pension bezogen wird.

Hierbei ist allerdings auf Ausnahmefälle Bedacht zu nehmen. Eine solche Ausnahme ergibt sich aus dem Sondertatbestand des § 5 Abs. 1 Z 1 BSVG, wonach Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipacht ergebenden Berechtigung besteht, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Eine weitere Ausnahme stellen jene Fälle dar, in denen ein Versicherungsverhältnis nach dem BSVG erstmals nach Anfall einer Eigenpension nach dem BSVG begründet wird und sich die Betriebsrente auf Grund eines Versicherungsfalles im neuen Versicherungsverhältnis ergibt.

Bezieht ein/e Versicherte/r auf Grund einer anderen (zB nach dem ASVG) versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension, so soll sie/er – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - einen Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem BSVG haben.

Für diese Personengruppen wird die nach § 148f Abs. 3 BSVG verminderte Bemessungsgrundlage vorgesehen. Die Höhe der Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 BSVG (Wert 2006: 16 050,54 Euro) entspricht im Wesentlichen dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen der einzelnen Arbeitskraft im bäuerlichen Betrieb. Darin sind auch sämtliche Einkünfte aus einem Zu- und Nebenerwerb berücksichtigt, wobei davon auszugehen ist, dass für diese Einkünfte auch Pensionsversicherungsbeiträge geleistet werden. Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, diese Bemessungsgrundlage auch für jene Personen anzuwenden, bei denen eine Gewährung einer Betriebsrente neben einem Pensionsbezug möglich ist.

Die vorgesehene Neuregelung der Gewährung von Betriebsrenten ist mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden.

Laut Aufzeichnungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wird - ausgehend davon, dass es jährlich durchschnittlich 76 neue Rentenanfälle gibt - der damit verbundene Mehraufwand im Jahr 2010 in Summe 248 728 Euro, im Jahr 2015 in Summe 426 391 Euro und im Jahr 2020 in Summe 604 054 Euro betragen.

Zu Z 4 (§ 301 BSVG):

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Z 5 (§  302 BSVG):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 147/04 ausgesprochen, dass die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge im § 149d Abs. 1 BSVG mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft tritt. Nach Art. 140 Abs. 7 letzter B-VG ist im Falle einer Fristsetzung das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Ein verwirklichter Tatbestand im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist. Konkret ist Voraussetzung für den Anfall der Betriebsrente, dass die Erwerbsfähigkeit des/der Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist. Die Übergangsbestimmung des § 302 Abs. 2 BSVG dient somit lediglich der Rechtsklarheit.