Vorblatt
Probleme:
Erfordernis einer
Neuregelung in der Unfallversicherung der Bauern bei Zusammentreffen von
Betriebsrente und Pensionsbezug.
Lösung:
Berücksichtigung
des Zusammentreffens von Pension und Betriebsrente.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die vorgesehenen
Maßnahmen haben keine Auswirkungen für den Bund.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen
Union.
Erläuterungen
I. Allgemeiner
Teil
Das
Unfallversicherungsrecht der Bauern sieht besondere Ausschlussregelungen beim
Zusammentreffen einer Betriebsrente mit einem Pensionsbezug vor. Hinsichtlich
des Anfalles einer Betriebsrente hat der Verfassungsgerichtshof diese
Bezugnahme im Hinblick auf eine ASVG-Pension wegen mangelndem sachlichen
Zusammenhang mit Ablauf des 31. März 2006 als verfassungswidrig
aufgehoben. Nunmehr soll eine Neuregelung erfolgen, die diesem Erkenntnis Rechnung
trägt.
II. Besonderer
Teil
Zu den
einzelnen Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken:
Zu den Z 1 bis 3 (§§ 148f
Abs. 1 und 3, 149d Abs. 1 BSVG):
Nach der geltenden
Rechtslage besteht Anspruch auf Betriebsrente, wenn die Erwerbsfähigkeit
der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder eine
Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus
um mindestens 20 % vermindert ist und für die/den Versehrte/n zum
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus
einer eigenen Pension gegeben ist (§ 149d Abs. 1 BSVG idgF).
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2005,
G 147/04, im § 149d Abs. 1 erster Satz BSVG idF der
22. Novelle zum BSVG die Wortfolge „und für den Versehrten zum Zeitpunkt
des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen
Pension gegeben ist“ als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung
tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft.
Der
Verfassungsgerichtshof begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass
der Bezug einer Direktpension nach dem ASVG – wie im Anlassfall – keine
sachliche Rechtfertigung dafür bietet, einen Leistungsanspruch aus einer
bestehenden Unfallversicherung zu verweigern. Nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofes besteht zwischen einer Pensionsleistung auf Grund
einer anderen Beschäftigung und dem Bezug einer Betriebsrente auf Grund eines
Arbeitsunfalls nach dem BSVG kein Sachzusammenhang.
Mit der
vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll mit Wirksamkeit vom 1. April 2006
eine den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Rechtslage
geschaffen werden, wobei grundsätzlich am Prinzip der Konzentration der
Betriebsrente auf die aktiv im Erwerbsleben stehenden Personen festgehalten
werden soll.
Es wird daher
folgende Regelung vorgeschlagen: Für Bezieher/innen einer Direktpension nach
dem BSVG soll der Anspruch auf
eine Betriebsrente dann gegeben sein, wenn aus der gleichen versicherten
Erwerbstätigkeit noch keine Pension bezogen wird.
Hierbei ist
allerdings auf Ausnahmefälle Bedacht zu nehmen. Eine solche Ausnahme ergibt
sich aus dem Sondertatbestand des § 5 Abs. 1 Z 1 BSVG, wonach
Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung
der sich aus einer Jagd- oder Fischereipacht ergebenden Berechtigung besteht,
von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
ausgenommen sind, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend
ihren Lebensunterhalt bestreiten. Eine weitere Ausnahme stellen jene Fälle dar,
in denen ein Versicherungsverhältnis nach dem BSVG erstmals nach Anfall einer
Eigenpension nach dem BSVG begründet wird und sich die Betriebsrente auf Grund
eines Versicherungsfalles im neuen Versicherungsverhältnis ergibt.
Bezieht ein/e
Versicherte/r auf Grund einer anderen (zB nach dem ASVG)
versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension, so soll sie/er – bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - einen Anspruch auf eine Betriebsrente
nach dem BSVG haben.
Für diese
Personengruppen wird die nach § 148f Abs. 3 BSVG verminderte
Bemessungsgrundlage vorgesehen. Die Höhe der Bemessungsgrundlage nach
§ 148f Abs. 1 BSVG (Wert 2006: 16 050,54 Euro) entspricht im
Wesentlichen dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen der einzelnen Arbeitskraft
im bäuerlichen Betrieb. Darin sind auch sämtliche Einkünfte aus einem Zu- und
Nebenerwerb berücksichtigt, wobei davon auszugehen ist, dass für diese
Einkünfte auch Pensionsversicherungsbeiträge geleistet werden. Es ist daher
sachlich nicht gerechtfertigt, diese Bemessungsgrundlage auch für jene Personen
anzuwenden, bei denen eine Gewährung einer Betriebsrente neben einem
Pensionsbezug möglich ist.
Die vorgesehene
Neuregelung der Gewährung von Betriebsrenten ist mit einem zusätzlichen finanziellen
Aufwand verbunden.
Laut
Aufzeichnungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wird - ausgehend
davon, dass es jährlich durchschnittlich 76 neue Rentenanfälle gibt - der damit
verbundene Mehraufwand im Jahr 2010 in Summe 248 728 Euro, im Jahr 2015 in
Summe 426 391 Euro und im Jahr 2020 in Summe 604 054 Euro
betragen.
Zu Z 4
(§ 301 BSVG):
Bei dieser
Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Zu Z 5
(§ 302 BSVG):
Der
Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 147/04 ausgesprochen,
dass die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge im § 149d Abs. 1 BSVG
mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft tritt. Nach Art. 140 Abs. 7
letzter B-VG ist im Falle einer Fristsetzung das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden. Ein verwirklichter Tatbestand im Sinne des Art. 140
Abs. 7 B-VG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
insbesondere dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift
durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist. Konkret ist
Voraussetzung für den Anfall der Betriebsrente, dass die Erwerbsfähigkeit
des/der Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus
um mindestens 20 % vermindert ist. Die Übergangsbestimmung des § 302
Abs. 2 BSVG dient somit lediglich der Rechtsklarheit.