Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 €; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 €; dies gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

 (2) unverändert.

 (2) unverändert.

 

 

 (3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,

           1. deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),

           2. die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG beziehen,

           3. die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde,

gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 €, in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 €. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

 

Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

 

§ 149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

§ 149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn

           1. die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestes 20 % vermindert ist und

           2. die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Abs. 3 noch keine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht.

Die Voraussetzung der Z 2 entfällt, wenn sich der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird (§ 5 Abs. 1 Z 1), oder der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %.

 

 (2) und (3) unverändert.

 (2) und (3) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

 

§ 300. Die §§ 80 Abs. 2, 88 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 4 sowie 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 301. Die §§ 80 Abs. 2, 88 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 4 sowie 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2006

 

 

§ 302. (1) Es t reten in Kraft:

           1. mit 1. April 2006 die §§ 148f Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 sowie 149d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 301 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.

 

 

 (2) Die §§ 148f Abs. 1 und 3 sowie 149d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eintreten.