Vorblatt
Problem:
Das Europäische
Patentübereinkommen (EPÜ) war an die aktuellen internationalen Entwicklungen
anzupassen. Dies erfolgte im Rahmen einer Revisionskonferenz im Jahr 2000, als
deren Ergebnis eine Revisionsakte vorliegt.
Ziel:
Ratifikation der
Revisionsakte durch Österreich.
Inhalt:
Mit der Revision
des EPÜ sollen
1) die Bestimmungen des EPÜ an die aktuellen
internationalen Entwicklungen (TRIPs-Abkommen, WIPO-Patentrechtsübereinkommen,
Rechtsvorschriften der EU) angepasst werden, wobei auch den Wünschen der
europäischen Wirtschaft Rechnung getragen wird und Vereinfachungen des
europäischen Patenterteilungsverfahrens ermöglicht werden,
2) einige Bestimmungen des EPÜ in dessen
Ausführungsordnung überführt und dem Verwaltungsrat der Europäischen
Patentorganisation mehr Kompetenzen zur Änderung des EPÜ eingeräumt werden, um
eine künftige Anpassung der einschlägigen Rechtsvorschriften an die internationalen
Entwicklungen zu erleichtern und
3) überholte Regelungen des EPÜ, insbesondere
gegenstandslos gewordene Übergangsbestimmungen, aufgehoben bzw. aktualisiert
werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Revision dient u.a. der Anpassung des EPÜ an die Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Verfassungsändernde
Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Akte zur
Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
(Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert
am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28.
Juni 2001 hat gesetzesändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf
daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Art. 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 70 der Revisionsakte sind
verfassungsändernd, jedoch nicht die mit diesen neu gefassten oder eingefügten
Bestimmungen. Die Revisionsakte hat keinen politischen Charakter und ist der
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass
eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten
des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.
Die Revisionsakte
ist das Ergebnis einer Diplomatische Konferenz der Mitgliedstaaten der
Europäischen Patentorganisation zur Revision des Europäischen
Patentübereinkommens (EPÜ; BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch
BGBl. III Nr. 63/1999), die von 20. bis 29. November 2000 in München
stattfand. Das EPÜ, dem Österreich bereits seit 1979 angehört, bildet die
Rechtsgrundlage der Europäischen Patentorganisation und ihres Exekutivorgans,
des Europäischen Patentamts (EPA).
Im Mittelpunkt
der Revisionskonferenz stand eine weitreichende Reform des europäischen
Patentsystems, die später als weitere Elemente die Senkung der
Patentierungskosten, den Aufbau eines europäischen Gerichtssystems und, auf
Ebene der EU-Staaten, die Einführung des Gemeinschaftspatents zum Ziel haben
soll.
Der zentrale
Aspekt der Revision liegt in der flexiblen Anpassung des EPÜ an die rechtlichen
Rahmenbedingungen eines politisch wie wirtschaftlich integrierten Europa vor
dem Hintergrund des wachsenden Welthandels und des zunehmenden technologischen
Wettbewerbs, u.a. durch die Anpassung an internationale Patentverträge wie das
TRIPs-Abkommen (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights; Abkommen
über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, BGBl.
Nr. 1/1995) und das WIPO-Patentrechtsübereinkommen 2000 (Patent Law Treaty
– PLT; von Österreich unterzeichnet am 2. Juni 2000) sowie an
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
Art. 1 der
Revisionsakte enthält Änderungen des EPÜ, die dieses in seiner ganzen Breite
erfassen: die institutionellen Vorschriften, das materielle Patentrecht, die
Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einschließlich seiner
Beschwerdekammern und die Phase nach der Erteilung des europäischen Patents.
Auf
institutioneller Ebene hat die Konferenz eine stärkere Einbettung der
Europäischen Patentorganisation in die politische Verantwortung der
Mitgliedstaaten befürwortet und entschieden, die Institutionalisierung einer
regelmäßigen Ministerkonferenz im Übereinkommen zu verankern. Ferner hat die
Konferenz entschieden, dem Verwaltungsrat weitere Kompetenzen einzuräumen, und
zwar zur Anpassung des EPÜ an internationale Verträge und Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft.
Durch die Änderungen
des materiellen Patentrechts soll vor allem sichergestellt werden, dass die
Europäische Patentorganisation, nicht zuletzt im Hinblick auf ihre Erweiterung
auf nunmehr 28 Mitgliedstaaten, auch auf künftige Herausforderungen flexibel
reagieren kann. Darüber hinaus wurden Anregungen der Benutzer, Vorschläge aus
dem Kreis der Vertragsstaaten und eigene Bedürfnisse des EPA aufgegriffen und,
wo dies notwendig oder zweckmäßig erschien, durch Änderung des Übereinkommens
umgesetzt. Bestimmend war das Gesamtinteresse an einer zügigen, effizienten und
transparenten Durchführung aller Verfahren vor dem EPA, ohne die bisherigen
Qualitätsstandards zu gefährden. So wurden Bestimmungen über
verfahrenstechnische Einzelheiten (Formerfordernisse, Fristen, Gebühren) aus
dem Übereinkommen in die Ausführungsordnung überführt, um das europäische
Patentrecht auch in Zukunft rasch und wirksam an neue Erfordernisse anpassen zu
können. Weiters wurde ein zentrales Beschränkungsverfahren vor dem EPA
eingeführt und die Rechtsbehelfe der Verfahrensbeteiligten verbessert und
erweitert.
Auch der
internationalen Rechtsentwicklung wurde durch Anpassungen des EPÜ in Bezug auf
das TRIPs-Abkommen, das künftige Gemeinschaftspatent und die Bestimmungen des
WIPO-Patentrechtsübereinkommens (z. B. im Hinblick auf die Erfordernisse
für einen Anmeldetag, die elektronische Einreichung von Anmeldungen oder die
Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist) Rechnung getragen.
Mit Art. 1
Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 70 der Revisionsakte werden Bestimmungen des EPÜ
geändert bzw. aufgehoben, die in Österreich seit der Ratifikation des EPÜ im
Jahr 1979 in Verfassungsrang stehen (Art. 16 bis 18, Art. 21 und 22,
Art. 33, Art. 134 Abs. 8 EPÜ); Art. 1 Nr. 4, 5, 6, 7,
8, 10 und 70 der Revisionsakte sind daher verfassungsändernd. Die mit diesen
neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sind im Hinblick auf den seit 1981
bestehenden Art. 9 Abs. 2 B-VG nicht verfassungsändernd.
Neben der
Revision des EPÜ betrifft die Revisionsakte in ihrem Art. 2 auch
Änderungen des Protokolls zur Auslegung des Art. 69 EPÜ und des Protokolls
über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung
(Zentralisierungsprotokoll) sowie die Einführung eines Protokolls über den
Personalbestand des Europäischen Patentamts in Den Haag
(Personalstandsprotokoll).
Der
Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation wurde mit Art. 3 der
Revisionsakte ermächtigt, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen
Patentamts eine Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens zu erstellen.
Mit der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat vom 28. Juni 2001 wurde die
Neufassung des Übereinkommens Bestandteil der Revisionsakte.
Mit Art. 7
Abs. 1 der Revisionsakte wurde der Verwaltungsrat ebenfalls ermächtigt,
bis 30. Juni 2001 Übergangsbestimmungen zu beschließen, die den
Anwendungsbereich der im Beschluss genannten revidierten Vorschriften des EPÜ
auf europäische Patentanmeldungen und Patente erstrecken, die bei Inkrafttreten
der revidierten Fassung bereits anhängig bzw. erteilt sind. Der entsprechende
Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 wurde gemäß Art. 7
Abs. 2 Bestandteil der Revisionsakte.
Die Revisionsakte
hat keine weiteren finanziellen Auswirkungen. Die Haushalte der Länder und
Gemeinden werden somit durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht
belastet.
Die Revisionsakte
ist in deutscher, englischer und französischer Sprache gleichermaßen
verbindlich.
Die revidierte
Fassung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) tritt zwei Jahre nach
Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von fünfzehn
Vertragsstaaten oder am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den Vertragsstaat in Kraft, der
diese Förmlichkeit als letzter aller Vertragsstaaten der europäischen
Patentorganisation (EPO) vornimmt, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, in
Kraft.
Die Ratifikation
der Revisionsakte durch Österreich ist im Hinblick auf den bestehenden
(verfassungsändernden) Art. 172 Abs. 4 EPÜ geboten, wonach Staaten,
die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres
In-Kraft-Tretens nicht ratifiziert haben, von diesem Zeitpunkt an dem
Übereinkommen nicht mehr angehören. Bisher haben 14 Staaten die Revisionsakte
ratifiziert oder sind ihr beigetreten; die Hinterlegung der Beitrittsurkunde
durch Malta wird für Herbst 2005 erwartet. Gemäß Art. 8 der Revisionsakte
tritt die revidierte Fassung des EPÜ zwei Jahre nach Hinterlegung der 15.
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft; die Revisionsakte wird somit
voraussichtlich im Herbst 2007 in Kraft treten.
Die Revisionsakte
wurde am 29. November 2000 von Österreich unterzeichnet.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 Nr. 1 (Art. 4a EPÜ):
Bereits die von
Frankreich im Juni 1999 einberufene Regierungskonferenz der Mitgliedstaaten der
Europäischen Patentorganisation über die Reform des Patentsystems in Europa hat
zu Vorschlägen geführt, Konferenzen der für Angelegenheiten des Patentwesens
zuständigen Minister der EPÜ-Vertragsstaaten als ständige Einrichtung im Rahmen
des EPÜ zu verankern. Zur Schaffung der Rechtsgrundlage für solche
Ministerkonferenzen wurde ein neuer Art. 4a aufgenommen, in dem
Ministerkonferenzen als ständige Einrichtung im EPÜ verankert werden.
Die
Ministerkonferenz ist kein Organ der Organisation und berührt die Kompetenzen
der nach Art. 4 Abs. 2 EPÜ bestehenden Organe (Europäisches Patentamt
und Verwaltungsrat) nicht. Sie kann keine Beschlüsse mit rechtsverbindlicher
Wirkung für die Organisation fassen. Aufgabe und Bedeutung der Ministerkonferenz
sind rein politischer Natur. Einerseits kann sie der Organisation, z.B. durch
die Erteilung von Mandaten oder in sonstiger geeigneter Form, gewisse Ziele
setzen, die deren Organe im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen anzustreben
haben. Andererseits kann sie eine Zusammenarbeit der Vertragsstaaten einleiten,
die über den Anwendungsbereich des EPÜ hinausgeht.
Zu
Art. 1 Nr. 2 (Art. 11 EPÜ):
Die Beteiligung
externer rechtskundiger Mitglieder aus den EPÜ-Vertragsstaaten in Verfahren vor
der Großen Beschwerdekammer hat sich bewährt. Die Ernennung nationaler Richter
aus den Vertragsstaaten zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer hat nun eine
entsprechende Rechtsgrundlage erhalten. Entsprechend der bisherigen Praxis
sollen diese Richter für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der
Wiederernennung ernannt werden.
Die derzeit nach
Art. 160 Abs. 2 EPÜ vorgesehene mögliche Ernennung externer technisch
vorgebildeter Mitglieder der Technischen Beschwerdekammern oder der Großen
Beschwerdekammer oder externer rechtskundiger Mitglieder der Juristischen oder
der Technischen Beschwerdekammern wird hingegen künftig entfallen. Das in der
Anfangsphase des Europäischen Patentsamts in der notwendigen Breite
erforderliche Fachwissen ist mittlerweile im Europäischen Patentamt auf allen
technischen Gebieten vorhanden, so dass kein Bedarf an externen technisch
vorgebildeten Mitgliedern mehr besteht. Zudem hat sich die Beteiligung externer
Beschwerdekammermitglieder aus organisatorischen Gründen als kompliziert und
zunehmend ineffizient erwiesen, weswegen in letzter Zeit äußerst selten externe
Mitglieder in Verfahren vor den Technischen Beschwerdekammern tätig waren.
Zu
Art. 1 Nr. 3 (Art. 14 EPÜ):
Die Bestimmung
des Patentrechtsabkommens 2000 (PLT) zu den Mindesterfordernissen für die
Zuerkennung eines Anmeldetags macht eine Änderung des Art. 14
erforderlich.
Der bisherige
Satz 2 des Abs. 1 wurde in Abs. 2 aufgenommen. Der neue Abs. 2
legt fest, dass die Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen oder
(falls sie in einer anderen Sprache eingereicht wurde) in eine dieser Sprachen
zu übersetzen ist. In Art. 5 PLT heißt es, dass für die Zwecke der
Zuerkennung eines Anmeldetags eine Beschreibung der Erfindung in einer vom
Anmelder gewählten Sprache akzeptiert werden muss. Wird die Anmeldung nicht in
einer Amtssprache des EPA eingereicht, so muss der Anmelder eine Übersetzung in
einer Amtssprache einreichen, damit die Anmeldung bearbeitet werden kann. Die
Ausführungsvorschriften zu Art. 14 sollen die Frist für die Einreichung
einer solchen Übersetzung entsprechend der bestehenden Regel 6 der
Ausführungsordnung regeln. Die derzeit in Art. 90 Abs. 3 EPÜ
enthaltene Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Einreichung der Übersetzung wird
nun in Art. 14 selbst aufgenommen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1
Nr. 36).
Abs. 3 wurde
ohne inhaltliche Änderungen gekürzt, um ihn verständlicher zu machen.
Abs. 4 wurde
umformuliert und mit dem bisherigen Abs. 5 zusammengefasst. Da Anmeldungen
in Zukunft in jeder Sprache eingereicht werden können, gelten die besonderen
Bestimmungen für Anmelder aus Vertragsstaaten, in denen eine andere Sprache als
Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, nur noch für später
eingereichte Schriftstücke. Die Bestimmung, wonach eine Übersetzung in der
Verfahrenssprache eingereicht werden muss, wurde - im Sinne der Angleichung an
die bestehende Regel 1 der Ausführungsordnung - gestrichen.
Die bisherigen
Abs. 6 bis 9 bleiben als Abs. 5 bis 8 inhaltlich unverändert.
Zu
Art. 1 Nr. 4 und 5 (Art. 16 und 17 EPÜ):
In seiner
bisherigen Fassung beinhaltet das EPÜ die organisatorische und geographische
Trennung von Recherche und Prüfung. Die Eingangsstelle und die
Recherchenabteilungen gehören zur Zweigstelle in Den Haag, während die für die
Sachprüfung zuständigen Abteilungen in München angesiedelt sind. In Hinkunft
soll sowohl die Recherche als auch die Sachprüfung mit den modernen
elektronischen Rechercheninstrumenten von demselben Prüfer durchgeführt werden,
der in Den Haag, Berlin oder München tätig sein kann. Der Recherchenprüfer wird
nach Stellung des Prüfungsantrags als Mitglied der Prüfungsabteilung mit der
Bearbeitung der Anmeldung in der Sachprüfung beauftragt. Art. 16 und 17
EPÜ sowie Abschnitt I des Zentralisierungsprotokolls wurden dahingehend
geändert, dass die geographische Zuordnung der Eingangsstelle und der
Recherchenabteilungen zur Zweigstelle in Den Haag aufgehoben wurde.
Um eine größere
Flexibilität beim Übergang der Zuständigkeit innerhalb des Amts von einer
Abteilung auf eine andere zu gewährleisten, ist die zeitliche Begrenzung der
Zuständigkeit der Eingangsstelle in Art. 16 Satz 2 EPÜ gestrichen worden
(vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 6). Da nach den Art. 92
und 93 EPÜ in ihrer geänderten Fassung (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1
Nr. 38 und 39) das EPA für die Veröffentlichung der Patentanmeldung und
des Recherchenberichts zuständig ist, wurde auch der letzte Satz von
Art. 16 EPÜ gestrichen, um bei der Zuteilung spezifischer Aufgaben des
Amts eine größere Flexibilität zu gewährleisten.
Zu
Art. 1 Nr. 6 (Art. 18 EPÜ):
Um größere
Flexibilität beim Übergang der Zuständigkeit innerhalb des Amts von einer
Abteilung auf eine andere zu gewährleisten, wurde der letzte Teil des
Abs. 1 gestrichen. Diese Änderung folgt der Änderung von Art. 16 EPÜ
(vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 4).
Zu
Art. 1 Nr. 7 (Art. 21 EPÜ):
Wenn eine aus
weniger als vier Mitgliedern bestehende Prüfungsabteilung über einen Antrag auf
Widerruf eines europäischen Patents entschieden hat, ist derzeit nicht
zweifelsfrei geregelt, ob eine Technische Beschwerdekammer oder nach
Abs. 3 lit. c die aus drei rechtskundigen Mitgliedern bestehende
Juristische Beschwerdekammer zuständig ist. Da im Beschränkungsverfahren nach
den Art. 105a - 105c EPÜ (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1
Nr. 51) insbesondere geprüft wird, ob die Erfordernisse des Art. 84
EPÜ (Klarheit der Ansprüche) und des Art. 123 Abs. 2 und 3 EPÜ
(unzulässige Erweiterung, Erweiterung des Schutzbereichs) erfüllt sind, werden
Beschwerden gegen Entscheidungen in diesen Verfahren durch eine klärende
Ergänzung des Abs. 3 lit. a zweifelsfrei den Technischen
Beschwerdekammern zugewiesen.
Hat im
Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren nach den Art. 105a - 105c EPÜ eine
aus vier Mitgliedern bestehende Prüfungsabteilung entschieden, ergibt sich die
Zuständigkeit der (erweiterten) Technischen Beschwerdekammer weiterhin aus dem
unverändert gebliebenen Abs. 3 lit. b.
Zu
Art. 1 Nr. 8 (Art. 22 EPÜ):
Die Große
Beschwerdekammer soll befugt sein, unter den in Art. 112a EPÜ festgelegten
Bedingungen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 55) über
Überprüfungsanträge zu entscheiden. Der neue Abs. 1 lit. c erweitert
dementsprechend die Zuständigkeit der Großen Beschwerdekammer.
Abs. 2
regelt die Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer, die im Hinblick auf die
von einer Beschwerdekammer oder vom Präsidenten des Amts vorgelegten
Rechtsfragen unverändert bleibt. Bei Überprüfungsanträgen werden, um die Arbeit
der Großen Beschwerdekammer in der Besetzung von sieben Mitgliedern nicht zu
blockieren, die Senate nach Maßgabe der Ausführungsordnung nur aus drei oder
fünf Mitgliedern bestehen. Eine Entscheidung in der Besetzung von sieben
Mitgliedern erscheint nicht erforderlich, da es bei solchen Anträgen um die
Berichtigung von Fehlern in konkreten Einzelfällen geht und nicht um eine
Wegweisung für die EPA-Praxis wie bei den von einer Beschwerdekammer oder vom
Präsidenten des Amts vorgelegten Rechtsfragen.
Um auf die mit
dem neuen Rechtsmittel gemachten Erfahrungen flexibel reagieren zu können, soll
die Zusammensetzung dieser kleineren Senate in der Ausführungsordnung geregelt
werden. Ausschüssen aus drei Mitgliedern - zwei rechtskundigen Mitgliedern und
einem technisch vorgebildeten Mitglied - soll die Befugnis verliehen werden,
Überprüfungsanträge nicht weiterzuverfolgen, die einstimmig für unzulässig (zB
unzureichend substantiiert) oder für offensichtlich unbegründet befunden
werden. Wird der Antrag zugelassen, entscheidet die Große Beschwerdekammer in
der Besetzung von vier Juristen und einem technisch vorgebildeten Mitglied.
Zu
Art. 1 Nr. 9 (Art. 23 EPÜ):
Durch die neue
Bestimmung in Abs. 1 Satz 2 wurde klargestellt, dass die Amtszeit der
Mitglieder der Kammern mit der Entlassung aus dem Dienst auf ihren Antrag oder
mit Versetzung in den Ruhestand endet. Art. 54 Abs. 1 des Statuts der
Beamten des Europäischen Patentamts, wonach die Versetzung in den Ruhestand
spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt, findet somit auch auf
die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern Anwendung.
Zu Art. 1
Nr. 10 (Art. 33 EPÜ):
Nach der neu
eingefügten Bestimmung des Abs. 1 lit. b ist der Verwaltungsrat
befugt, die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des EPÜ
anzupassen, um ihre Übereinstimmung mit internationalen Verträgen und den
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des
Patentwesens zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat kann von dieser Befugnis
Gebrauch machen, wenn ein Vertrag, ein Übereinkommen oder ein Gemeinschaftstext
eine oder mehrere Vorschriften enthält, die das Patentrecht betreffen. Dies hat
den Vorteil, dass keine Revisionskonferenzen mit dem alleinigen Ziel abgehalten
werden müssen, das EPÜ an die von den meisten oder von allen Vertragsstaaten
bereits gebilligten Rechtsvorschriften anzupassen. Es bedarf in diesem
Zusammenhang auch keiner nationalen Ratifikationsverfahren mehr, sondern es
kann künftig eine schnelle Anpassung der Vorschriften des EPÜ an die
internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet des Erfindungswesens erfolgen.
Die Einzelheiten
der Abstimmung des Verwaltungsrats und des Inkrafttretens eines Beschlusses
nach dem neuen Abs. 1 lit. b werden im neuen Art. 35 Abs. 3
EPÜ geregelt.
Zu
Art. 1 Nr. 11 (Art. 35 EPÜ):
Die Änderungen
der Zitierung in Abs. 2 ergeben sich aus der Revision verschiedener
anderer Vorschriften des EPÜ.
Die dem
Verwaltungsrat durch den neuen Art. 33 Abs. 1 lit. b EPÜ
eingeräumten Befugnisse haben zur Einführung eines neuen Abs. 3 geführt,
der die Annahme und das Inkrafttreten eines Beschlusses zur Änderung des EPÜ
regelt.
Drei Garantien -
Einstimmigkeit, Anwesenheit von Vertretern aller Vertragsstaaten sowie die
Möglichkeit der Erklärung, dass der Beschluss nicht verbindlich sein soll -
gewährleisten, dass jeder Vertragsstaat ein echtes Vetorecht besitzt, das
innerhalb der Frist von 12 Monaten vom Vertreter des betreffenden Staats im
Verwaltungsrat oder von den nationalen Regierungen ausgeübt werden kann. Diese
Garantien gehen über die in Art. 172 Abs. 2 EPÜ enthaltenen Garantien
für die Staaten hinaus, denn nach dieser Bestimmung ist eine Revisionskonferenz
bereits beschlussfähig, wenn drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten
sind, und die revidierte Fassung des EPÜ bedarf zu ihrer Annahme lediglich der
Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine
Stimme abgeben. Während ein Vertragsstaat, der eine revidierte Fassung des EPÜ
nicht rechtzeitig ratifiziert hat, nach Art. 172 Abs. 4 EPÜ dem
Übereinkommen nicht mehr angehört, setzt sich ein Staat, der von seinem Vetorecht
nach Abs. 3 Gebrauch macht, keiner Sanktion aus.
Zu
Art. 1 Nr. 12 (Art. 37 EPÜ):
Die Änderung
dieser Bestimmung war erforderlich, um sie der Haushaltsführung, wie sie
derzeit von der Europäischen Patentorganisation
gehandhabt wird, anzupassen. Als weitere Quellen für die Haushaltsfinanzierung
sind nun Drittmittel für bestimmte genau abgegrenzte Zwecke vorgesehen (neue
lit. e und f).
Zu
Art. 1 Nr. 13 (Art. 38 EPÜ):
Die
Rechnungsprüfer der Jahresrechnung der Europäischen Patentorganisation für das
Haushaltsjahr 1998 empfahlen in ihrem Bericht, die Pensionsverpflichtungen der
Europäischen Patentorganisation in der Jahresrechnung auszuweisen. Der
Pensionsreservefonds wird nun als zweckgebundenes Sondervermögen der
Organisation aufgeführt und die Definition der eigenen Mittel weiter gefasst.
Zu
Art. 1 Nr. 14 (Art. 42 EPÜ):
Die
Rechnungsprüfer (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 13) wiesen
darauf hin, dass die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Europäischen
Patentorganisation nicht mit dem Wortlaut des Europäischen Patentübereinkommens
in Einklang stehe. Abs. 1 stellt nun klar, dass der Haushaltsplan
auszugleichen und nach Maßgabe der in der Finanzordnung der Organisation
festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufzustellen ist.
Zu
Art. 1 Nr. 15 (Art. 50 EPÜ):
Die neue
lit. g greift die in den Art. 38 und 42 EPÜ vorgenommenen Änderungen
auf.
Zu
Art. 1 Nr. 16 (Art. 51 EPÜ):
Schlüssigkeit und
Systematik hinsichtlich der Gebührenvorschriften wurden durch den neu gefassten
Art. 51 verbessert und dadurch die Transparenz des Übereinkommens erhöht.
Abs. 1 sieht
eine allgemeine Bestimmung vor, die es dem Europäischen Patentamt erlaubt,
Gebühren zu erheben, da das Übereinkommen eine solche ausdrückliche
Ermächtigung bisher nicht enthalten hat.
Mit Abs. 2
werden die Bestimmungen betreffend die Fristen für die Zahlung von Gebühren in
die Ausführungsordnung überführt. Die beiden einzigen Ausnahmen sind die
Fristen für die Entrichtung der Einspruchs- und der Beschwerdegebühr (Art. 99
und 108 EPÜ), die im Übereinkommen verbleiben (vgl. die Erläuterungen zu
Art. 1 Nr. 45 und Nr. 53).
Für die nunmehr
in der Ausführungsordnung geregelten Gebühren sieht Abs. 3 vor, dass die
Folgen ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung ebenfalls in der
Ausführungsordnung festgelegt werden.
Die Höhe der
Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, werden gemäß
Abs. 4 wie bisher in der Gebührenordnung geregelt.
Zu
Art. 1 Nr. 17 (Art. 52 EPÜ):
Abs. 1 wurde
an Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des TRIPS-Abkommens angepasst, um die
„Technik“ in der grundlegenden Bestimmung des materiellen europäischen
Patentrechts zu verankern, den Anwendungsbereich des EPÜ klar zu umreißen und
augenfällig zum Ausdruck zu bringen, dass der Patentschutz grundsätzlich technischen
Erfindungen aller Art offen steht. Um patentfähig zu sein, muss der
beanspruchte Gegenstand „technischen Charakter“ aufweisen oder - etwas präziser
umschrieben - eine „Lehre zum technischen Handeln“ zum Gegenstand haben, d. h.
eine an den Fachmann gerichtete Anweisung, eine bestimmte technische Aufgabe
mit bestimmten technischen Mitteln zu lösen. Dies gilt insbesondere auch
weiterhin für die Beurteilung von Computerprogrammen. Es bleibt demnach
Rechtssprechung und Amtspraxis überlassen festzustellen, ob ein als Erfindung
beanspruchter Gegenstand technischen Charakter aufweist, und den
Erfindungsbegriff im Lichte der technischen Entwicklung und dem jeweiligen
Erkenntnisstand entsprechend sachgerecht weiter zu entwickeln.
Abs. 2 und 3
bleiben unverändert.
Abs. 4 wurde
gestrichen und in Artikel 53 EPÜ überführt (vgl. die Erläuterungen zu
Art. 1 Nr. 18).
Zu
Art. 1 Nr. 18 (Art. 53 EPÜ):
Lit. a wird an
Art. 27 Abs. 2 des TRIPS-Abkommens angeglichen. Das TRIPS-Abkommen
schließt nur diejenigen Erfindungen von der Patentierung aus, deren
„gewerbliche Verwertung“ zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten
Sitten verhindert werden muss. Die Worte „Veröffentlichung oder“ sind daher
gestrichen worden.
In der deutschen
Fassung von lit. b ist der Begriff „Tierarten“ in Anpassung an Regel 23c
lit. b der Ausführungsordnung durch den zutreffenden Begriff „Tierrassen“
ersetzt worden.
Der bisher in
Artikel 52 Abs. 4 EPÜ verankerte Ausschluss von Behandlungs- und
Diagnostizierverfahren wurde ohne inhaltliche Änderung als neue lit. c in
Art. 53 aufgenommen.
Zu
Art. 1 Nr. 19 (Art. 54 EPÜ):
Um
Doppelpatentierungen auszuschließen, gelten europäische Patentanmeldungen, die
einen früheren Anmelde- bzw. Prioritätstag haben als eine zweite europäische
Patentanmeldung, aber erst an oder nach dem Anmeldetag dieser zweiten Anmeldung
veröffentlicht werden, nach Abs. 3 für die Zwecke der Neuheitsprüfung
dieser zweiten Patentanmeldung als Stand der Technik.
Der bisherige
Abs. 4 beschränkte jedoch die Wirkung dieser Fiktion auf das zur
Vermeidung einer Rechtskollision erforderliche Minimum, d. h. auf diejenigen
Vertragsstaaten, die in der früheren und in der späteren Anmeldung benannt
waren. Auf Grund der Gebührenreformen der Jahre 1997 und 1999 werden
mittlerweile in den meisten Anmeldungen sämtliche EPÜ-Vertragsstaaten benannt,
wodurch sich die Zahl der Fälle, in denen Art. 54 Abs. 4 EPÜ dem
Anmelder Vorteile bringt, deutlich verringert hat. Abs. 4 wurde daher
gestrichen.
Zu
Art. 1 Nr. 20 (Art. 60 EPÜ):
Im Abs. 2
wurden in Anpassung an die neue Formulierung der Art. 54 und 69
Abs. 2 EPÜ Änderungen durchgeführt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1
Nr. 19 und Nr. 25).
Zu
Art. 1 Nr. 21 (Art. 61 EPÜ):
Im Sinne der
generellen Straffung des Übereinkommens wurden die in Abs. 1 genannten
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen für Personen, die
nicht Anmelder sind und denen von einem nationalen Gericht der Anspruch auf
Erteilung eines europäischen Patents zugesprochen wurde, in die
Ausführungsordnung überführt; dem Artikel wird ein ausdrücklicher Verweis auf
die Ausführungsordnung hinzugefügt. Die Ermächtigungsklausel des Abs. 3
wurde daher als überflüssig gestrichen.
Abs. 2 wurde
durch Aufnahme eines Hinweises auf Abs. 1 lit. b lediglich
präzisiert.
Zu Art. 1
Nr. 22 (Art. 65 EPÜ):
Die Änderung von
Abs. 1 berücksichtigt die im Rahmen des neuen Beschränkungsverfahrens
(vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 51) vom EPA zu
veröffentlichende „geänderte europäische Patentschrift“. Jeder Vertragsstaat
kann damit die Einreichung einer Übersetzung der geänderten europäischen
Patentschrift vorschreiben und die Nichtbeachtung einer solchen Bestimmung
sanktionieren.
Ferner sind die
Abs. 1 und 2 redaktionell vereinfacht worden. Eine Bezugnahme auf den
„Anmelder“ erscheint unnötig und irreführend.
Zu
Art. 1 Nr. 23 (Art. 67 EPÜ):
Im Abs. 1
wurden in Anpassung an die neue Formulierung des Art. 69 Abs. 2 EPÜ
Änderungen durchgeführt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 25).
Zu
Art. 1 Nr. 24 (Art. 68 EPÜ):
Das
Beschränkungsverfahren (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 51) und
das nationale Nichtigkeitsverfahren wurden in die für das Einspruchsverfahren
geltende Regelung einbezogen, wonach die Wirkungen des europäischen Patents in
dem Umfang als von Anfang an nicht eingetreten gelten, in dem es widerrufen
bzw. beschränkt worden ist. Die Einbeziehung der nationalen
Nichtigkeitsverfahren trägt der Tatsache Rechnung, dass die Nichtigerklärung
europäischer Patente heute in allen Vertragsstaaten mit Wirkung ex tunc
erfolgt und sichert die insoweit erreichte Harmonisierung.
Zu
Art. 1 Nr. 25 (Art. 69 EPÜ):
Die bisherige
Formulierung des Abs. 1, wonach der Schutzbereich des europäischen Patents
durch den „Inhalt“ der Ansprüche bestimmt wird, ist in ihrer Tragweite unklar
und hat in den drei Amtssprachen nicht die gleiche Bedeutung. Die Bezugnahme
auf den „Inhalt“ der Ansprüche ist auch im Hinblick auf das Auslegungsprotokoll
entbehrlich, weshalb in der Neufassung vorgesehen ist, dass der Schutzbereich
des Patents durch die Ansprüche bestimmt wird.
Abs. 2 Satz
1 stellt klar, dass für den Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung die
in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Ansprüche maßgebend sind. Satz 2
bezieht nun neben dem Einspruchsverfahren auch das neue Beschränkungsverfahren
sowie nationale Nichtigkeitsverfahren ein. Eine Beschränkung des europäischen
Patents in jedem dieser Verfahren begrenzt rückwirkend auch den Schutzbereich
der Anmeldung (vgl. die Erläuterungen zu Art 1 Nr. 24).
Zu
Art. 1 Nr. 26 (Art. 70 EPÜ):
Die Änderung des
Art. 14 EPÜ (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 3) macht eine
Klarstellung im Abs. 2 notwendig. Zugleich wurde der Anwendungsbereich der
Norm richtig gestellt: ist die europäische Patentanmeldung nicht in einer der
Amtssprachen des EPA eingereicht worden, so ist dieser Text - wie bisher - die
europäische Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, wobei dies
auch für die Anwendung der Art. 54 Abs. 3, 61 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2, 76 Abs. 1, 100 lit. c, 123 Abs. 2 sowie 138
Abs. 1 lit. c EPÜ gilt.
Zu
Art. 1 Nr. 27 (Art. 75 EPÜ):
Da nach Praxis
des Europäischen Patentamts europäische Patentanmeldungen nicht nur beim
Hauptsitz in München und bei der Zweigstelle Den Haag eingereicht werden
dürfen, wurde die geographische Beschränkung in Abs. 1 lit. a
gestrichen.
Da Art. 76
Abs. 1 EPÜ bestimmt, dass europäische Teilanmeldungen unmittelbar beim
Europäischen Patentamt einzureichen sind, ist Abs. 3 überflüssig und wurde
deshalb gestrichen; in Abs. 1 lit. b wurde ein Verweis auf
Art. 76 Abs. 1 EPÜ aufgenommen.
Zu
Art. 1 Nr. 28 (Art. 76 EPÜ):
Die in
Abs. 1 enthaltene geographische Einschränkung, wonach europäische
Teilanmeldungen in München oder der Zweigstelle Den Haag einzureichen sind,
wurde zwecks größerer Flexibilität des Übereinkommens und im Einklang mit der
Änderung des Art. 75 EPÜ gestrichen.
Da das in
Art. 79 EPÜ geregelte Benennungssystem geändert wurde (vgl. die
Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 31), wurde Abs. 2 dahingehend
geändert, dass in der Teilanmeldung nur diejenigen Vertragsstaaten als benannt
gelten, die zum Zeitpunkt ihrer Einreichung in der früheren Anmeldung noch
benannt sind.
Im Sinne einer
weiteren Straffung des EPÜ wurde Abs. 3 gestrichen und in Abs. 1 eine
Bestimmung aufgenommen, die bezüglich weiterer Verfahrensvorschriften für die
Einreichung von Teilanmeldungen auf die Ausführungsordnung verweist.
Zu
Art. 1 Nr. 29 (Art. 77 EPÜ):
Zwecks größerer
Flexibilität und zur Straffung des EPÜ wurden die bisherigen Abs. 2 und 3
und einige Detailvorschriften aus den Abs. 1 und 5 gestrichen und der
Ausführungsordnung vorbehalten.
Zu
Art. 1 Nr. 30 (Art. 78 EPÜ):
Im Rahmen der
Straffung des EPÜ wurde der bisherige Abs. 3 gestrichen und eine
entsprechende Regelung in Abs. 1 aufgenommen. Die im bisherigen
Art. 90 Abs. 3 EPÜ enthaltene Rechtsfolge einer nicht rechtzeitigen
Entrichtung der Anmelde- oder der Recherchengebühr (vgl. die Erläuterungen zu
Art. 1 Nr. 36) wurde in den Abs. 2 aufgenommen.
Zu
Art. 1 Nr. 31 (Art. 79 EPÜ):
Bisher mussten
die Vertragsstaaten im Erteilungsantrag ausdrücklich benannt werden; eine
später erfolgende Benennung war im Grunde unzulässig. Um praktische
Schwierigkeiten zu vermeiden, wurde in das Formblatt für den Erteilungsantrag
ein bereits angekreuztes Feld für die vorsorgliche Benennung sämtlicher
Vertragsstaaten aufgenommen, was dazu führte, dass de facto von immer mehr
Anmeldern sämtliche Vertragsstaaten wirksam benannt wurden. Abs. 1 wurde
nun dahingehend abgeändert, dass bei Einreichung einer europäischen
Patentanmeldung alle Staaten, die zu diesem Zeitpunkt dem Übereinkommen
angehören, als vom Anmelder benannt gelten. Die Anmelder haben jedoch weiterhin
die Möglichkeit, die Benennung von Vertragsstaaten gemäß Abs. 3
zurückzunehmen, und können davon gleich zu Verfahrensbeginn bei Einreichung der
europäischen Patentanmeldung Gebrauch machen, wenn sie dies wünschen.
Abs. 2 wurde
insofern geändert, als die bisherige Muss-Vorschrift betreffend die Einhebung
einer Benennungsgebühr für die Benennung eines Vertragsstaats in eine
Kann-Vorschrift umgewandelt und so das Übereinkommen diesbezüglich flexibler
gestaltet wurde. Die Frist für die Entrichtung der Benennungsgebühren in
Abs. 2 sowie die beiden letzten Sätze des Abs. 3 wurden gestrichen
und sinngemäß in die Ausführungsordnung überführt.
Zu
Art. 1 Nr. 32 (Art. 80 EPÜ):
Die Erfordernisse
für die Zuerkennung eines Anmeldetags wurden in die Ausführungsordnung
überführt, die dem in Art. 5 des Patentrechtsabkommens 2000 (PLT)
festgelegten weltweiten Standard entsprechen soll.
Art. 5 PLT
besagt, dass eine Vertragspartei einen Anmeldetag zuerkennen muss, wenn ihr Amt
Folgendes erhält:
a) einen Hinweis, dass ein
Patent beantragt wird,
b) Angaben,
die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm in
Verbindung zu treten, und
c) eine Beschreibung, die in
einer beliebigen Sprache abgefasst sein kann.
Zu
Art. 1 Nr. 33 (Art. 86 EPÜ):
Abs. 2, der
die verspätete Zahlung von Jahresgebühren innerhalb von 6 Monaten nach
Fälligkeit behandelt, wurde zur Straffung dieses Artikels gestrichen und
sinngemäß in die Ausführungsordnung überführt.
Abs. 3 wurde
ebenfalls gestrichen und die Rechtsfolge einer nicht rechtzeitigen Entrichtung
der Jahresgebühren in Abs. 1 aufgenommen, wodurch sich nichts an der
aktuellen Rechtslage ändert, da nach der geänderten Ausführungsordnung die
Anmeldung nur dann als zurückgenommen gilt, wenn die Jahresgebühr und
gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Nachfrist entrichtet werden. Der zweite Satz dieses Absatzes, wonach das
Europäische Patentamt allein befugt ist, darüber zu entscheiden, wann eine
Anmeldung als zurückgenommen gilt, ist überflüssig und wurde daher gestrichen.
Zu
Art. 1 Nr. 34 (Art. 87 EPÜ):
Abs. 1 wurde
an Art. 2 des TRIPS-Abkommens angepasst, sodass Prioritätsrechte nicht nur
auf Erstanmeldungen in den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft
sondern auch auf jene in WTO-Mitgliedstaaten gewährt werden. Zusätzlich wurde
der inzwischen überholte Verweis auf Erfinderscheine gestrichen und - ausgehend
von der präziseren englischen Fassung - auch in der deutschen und der
französischen Fassung auf den „Anmeldetag“ der Anmeldung Bezug genommen.
Das in
Abs. 5 vorgesehene Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von
Prioritätsrechten mit Drittstaaten, die nicht unter die automatische Anerkennung
nach Abs. 1 fallen, wurde auf Grund seiner Schwerfälligkeit bisher noch
nie eingeleitet. Die geänderte Bestimmung lässt nunmehr eine einfache und
rasche Anwendung zu, wenn die gegenseitige Anerkennung von Prioritätsrechten
zwischen dem EPA und einem Staat, der nicht der Pariser Verbandsübereinkunft
oder der WTO angehört, als wünschenswert erachtet wird. Anstelle des
Verwaltungsrats wird der Präsident des Europäischen Patentamts zur
Bekanntmachung ermächtigt und nicht mehr auf die Staaten sondern auf die Behörden
für den gewerblichen Rechtsschutz Bezug genommen. Das Erfordernis eines zwei-
oder mehrseitigen Vertrags wurde gestrichen, da die Bedingungen für die
Anerkennung von Prioritätsrechten in der Pariser Verbandsübereinkunft
ausreichend festgelegt sind. Durch die Änderungen wird diese im Wesentlichen
technische Frage der Anerkennung von Prioritätsrechten entpolitisiert und kann
besser und effizienter auf einer technischen Arbeitsebene behandelt werden.
Zu
Art. 1 Nr. 35 (Art. 88 EPÜ):
Zur Erhöhung der
Flexibilität des Übereinkommens werden alle in Abs. 1 bisher enthaltenen
Formerfordernisse in die Ausführungsordnung überführt, die künftig den vom
Patentrechtsabkommen 2000 (PLT) und vom Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)
vorgegebenen Normen entsprechen muss.
Zu
Art. 1 Nr. 36 (Art. 90 EPÜ):
Abs. 1
entspricht dem bisherigen Abs. 1 lit. a und wurde umformuliert.
Abs. 2
bleibt im Wesentlichen bestehen. Die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung wurde
jetzt im neuen Abs. 4 verankert.
Der neue
Abs. 3 tritt an die Stelle des bisherigen Abs. 1 lit. b und des
Art. 91 Abs. 1 EPÜ. Die Einzelheiten der Durchführung der
Formalprüfung werden in die Ausführungsordnung überführt. Die bisher im
Abs. 3 genannten Rechtsfolgen werden jetzt in den Art. 14 Abs. 2
und 78 Abs. 2 EPÜ behandelt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1
Nr. 3 und 30).
Der neue
Abs. 4 stellt sicher, dass der Anmelder - wie im derzeitigen Abs. 2
und im Art. 91 Abs. 2 EPÜ vorgesehen - stets Gelegenheit zur
Mängelbeseitigung erhält.
Die Rechtsfolgen
von Mängeln, die das EPA feststellt und der Anmelder nicht beseitigt, wurden in
den neuen Abs. 5 aufgenommen. Der Wortlaut entspricht dem bisherigen
Art. 91 Abs. 3 EPÜ. Der Mangel der unterlassenen Erfindernennung
führt nunmehr ebenfalls dazu, dass die Anmeldung zurückgewiesen wird und nicht
mehr - wie derzeit in Art. 91 Abs. 5 EPÜ festgelegt - als
zurückgenommen gilt, da sämtliche im bisherigen Art. 91 EPÜ angeführten
Mängel Erfordernisse betreffen, die eigentlich bei Einreichung der Anmeldung
erfüllt sein müssen.
Zu
Art. 1 Nr. 37 (Art. 91 EPÜ):
Art. 91 wird komplett gestrichen, weil alles
Notwendige in Art. 90 EPÜ eingegangen ist.
Zu Art. 1 Nr. 38 (Art. 92 EPÜ):
Abs. 1 wurde
ohne inhaltliche Änderungen umformuliert und die Absatzbenennung gestrichen (s.
unten). Der Verweis auf „die europäische Patentanmeldung“ stellt klar, dass nur
für Anmeldungen eine Recherche durchgeführt wird, denen ein Anmeldetag
zuerkannt worden ist (anderenfalls sind sie keine europäischen
Patentanmeldungen, vgl. Art. 90 Abs. 2 EPÜ) und die zum Zeitpunkt der
Durchführung der Recherche anhängig sind. Darüber hinaus wird in Art. 92
ausdrücklich die Verpflichtung des EPA zur Veröffentlichung des
Recherchenberichts verankert, die bislang in Art. 93 Abs. 2 EPÜ
enthalten war. Nähere Einzelheiten werden in der geänderten Ausführungsordnung
geregelt.
Abs. 2 wurde
gestrichen. Die Übermittlung des Recherchenberichts und der Abschriften der
angeführten Schriftstücke wird in der geänderten Ausführungsordnung behandelt.
Zu
Art. 1 Nr. 39 (Art. 93 EPÜ):
Abs. 1 wurde
ohne inhaltliche Änderungen umformuliert und damit gestrafft und verständlicher
gemacht. Der zweite Satz des Abs. 1 wurde zum neuen Abs. 2.
Der bisherige
Abs. 2 wurde gestrichen und inhaltlich in die Ausführungsordnung
überführt. Die Verpflichtung des EPA zur Veröffentlichung des
Recherchenberichts wird nun ausdrücklich in Art. 92 erwähnt.
Zu
Art. 1 Nr. 40 (Art. 94 EPÜ):
Der neue
Art. 94 ist eine Zusammenfassung der bisherigen Art. 94 und 96 EPÜ
mit geänderter Überschrift und behandelt die Einleitung sowie die Durchführung
des Prüfungsverfahrens.
In Abs. 1
erster Satz wurde der Ausdruck „schriftlichen“ (Antrag) gestrichen. Außerdem
wurde „nach Maßgabe der Ausführungsordnung“ hinzugefügt. Damit werden künftig
sowohl die praktischen Modalitäten für die Stellung des Prüfungsantrags
einschließlich Form und Frist, als auch die Durchführung des Prüfungsverfahrens
in der Ausführungsordnung geregelt. Dass der Antrag schriftlich gestellt werden
muss, wird nicht mehr verlangt. Außerdem soll in der Ausführungsordnung
festgelegt werden, wer den Prüfungsantrag stellen kann. In der Regel wird dies
der Anmelder sein; es sollte aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden,
dass ein Dritter die Prüfung beantragt.
In Abs. 1
zweiter Satz wird der Grundsatz, dass der Antrag erst als gestellt gilt, wenn
die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist, übernommen. Dies entspricht
vergleichbaren Bestimmungen in Bezug auf Einspruch (Art. 99 EPÜ),
Beschwerde (Art. 108 EPÜ) und Beschränkung (neuer Art. 105a EPÜ).
Abs. 2
entspricht dem bisherigen Abs. 3. Allerdings wurde der Ausdruck
„rechtzeitig“ eingefügt, weil die Frist für die Stellung des Antrags nicht mehr
im Übereinkommen festgelegt ist.
Der bisherige
Art. 96 Abs. 2 EPÜ wurde in den neuen Abs. 3 übernommen. Im
Einklang mit der ständigen Praxis soll das EPA den Anmelder nicht nur zur
Einreichung von Stellungnahmen, sondern auch zur Änderung der Anmeldung gemäß
Art. 123 EPÜ auffordern können.
Der neue
Abs. 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Art. 96 Abs. 3
EPÜ und gibt die Rechtsfolge an, die eintritt, wenn auf eine Mitteilung der
Prüfungsabteilung nicht geantwortet wird. Der Begriff „Aufforderung“ wurde
durch den treffenderen Begriff „Mitteilung“ ersetzt.
Zu
Art. 1 Nr. 41 (Art. 95 und 96 EPÜ):
Art. 95 EPÜ wurde gestrichen.
Die Frist für die
Stellung eines Prüfungsantrags wird in die Ausführungsordnung überführt (vgl.
die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 40). Die geltende Dauer von sechs
Monaten soll im jetzigen Stadium nicht geändert werden. Die derzeit strikte
Begrenzung der Möglichkeiten einer Anpassung dieser Frist an unvorhersehbare
Entwicklungen ist im Hinblick auf den Anpassungsbedarf an etwaige Änderungen
des PCT-Systems nicht mehr wünschenswert.
Die bisher in
Art. 96 EPÜ beschriebenen Sachverhalte werden im neuen Art. 94
Abs. 1 EPÜ (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 40) behandelt.
Art. 96 wurde daher gestrichen.
Zu
Art. 1 Nr. 42 (Art. 97 EPÜ):
Die bisherigen
Abs. 1 und 2 wurden gegeneinander ausgetauscht.
Im nunmehrigen
Abs. 1 wird die Erteilung des Patents behandelt. Die Formerfordernisse,
die erfüllt sein müssen, bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des Patents
beschließen kann, werden in die Ausführungsordnung überführt. Die Rechtsfolgen
der Nicht-Erfüllung der Formerfordernisse werden ebenfalls in der
Ausführungsordnung festgelegt.
Abs. 2 wurde
ohne inhaltliche Änderungen an Abs. 1 angepasst.
Um dem EPA zu
ermöglichen, flexibel auf zukünftige Entwicklungen einzugehen (z.B.
Veröffentlichung erteilter Patente - ohne Erfordernis von Druckkostengebühren -
nur noch über elektronische Medien) werden die Abs. 3 und 5 gestrichen.
Die Verpflichtung, Übersetzungen der Ansprüche einzureichen, wird allerdings in
der Ausführungsordnung aufrechterhalten.
Der neue
Abs. 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 4. Die
Vorschriften über die Fristen betreffend die Wirksamkeit der Erteilung sollen
allerdings auf einer niedrigeren gesetzgeberischen Ebene, nämlich in der
Ausführungsordnung, geregelt werden.
Zu
Art. 1 Nr. 43 (Art. 98 EPÜ):
Art. 98 wurde unter Anpassung an Art. 93 EPÜ
ohne inhaltliche Änderungen umformuliert. Die Angaben zum Inhalt der
Patentschrift werden in die Ausführungsordnung überführt. Die Einfügung von „so
bald wie möglich“ trägt dem Umstand Rechnung, dass es aus technischen Gründen
nicht immer möglich ist, die Patentschrift am gleichen Tag zu veröffentlichen
wie den Hinweis auf die Erteilung.
Zu
Art. 1 Nr. 44 (Überschrift des Fünften Teils):
In diesen Teil
wurde mit den neuen Art. 105a bis 105c EPÜ das Beschränkungsverfahren
aufgenommen, weswegen die Überschrift zu ergänzen war.
Zu
Art. 1 Nr. 45 (Art. 99 EPÜ):
Abs. 1
bleibt mit Ausnahme von Umformulierungen und Präzisierungen im Wesentlichen
unverändert, lediglich der zweite Satz betreffend das Formerfordernis, wonach der
Einspruch schriftlich eingereicht und begründet werden muss, wird in die
Ausführungsordnung überführt.
Die Bestimmung,
dass Einspruch auch eingelegt werden kann, wenn für alle benannten
Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das
europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist, wird aus Abs. 3
in die Ausführungsordnung überführt. Bereits jetzt ist ein vergleichbarer Fall
in Regel 60 Abs. 1 der Ausführungsordnung geregelt; diese bestimmt, dass
nach dem Verzicht auf ein europäisches Patent oder dessen Erlöschen das
Einspruchsverfahren vom EPA auf Antrag fortgesetzt werden kann.
Abs. 2 und
4, der zum neuen Abs. 3 wird, bleiben unverändert.
Zu
Art. 1 Nr. 46 (Art. 101 EPÜ):
Der neue
Art. 101 kombiniert die bisherigen Art. 101 und 102 EPÜ und wurde zur
Klarstellung teilweise neu strukturiert. Allerdings werden die bisher in
Art. 102 Abs. 3 bis 5 EPÜ geregelten Einzelheiten des
Einspruchsverfahrens in die geänderte Ausführungsordnung überführt.
Abs. 1 wird
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer und
darauf beruhender Praxis dahingehend präzisiert, dass die Einspruchsabteilung
nicht obligatorisch alle Einspruchsgründe prüft, sondern nur jene, die in der
Erklärung des Einsprechenden nach Regel 55 lit. c der Ausführungsordnung
genannt sind. Von Amts wegen kann die Einspruchsabteilung gemäß Art. 114
Abs. 1 EPÜ auch einen Einspruchsgrund prüfen, der vom Einsprechenden nicht
geltend gemacht wurde, wenn dieser Einspruchsgrund relevant ist und der Aufrechterhaltung
des europäischen Patents entgegensteht.
Der bisherige
Abs. 2 wurde gestrichen und in den neuen Abs. 1 überführt. Der neue
Abs. 2 entspricht dem geltenden Art. 102 Abs. 1 und 2 EPÜ und
enthält zusätzlich die Klarstellung, dass es für den Widerruf des europäischen
Patents bereits ausreicht, dass ein
Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung entgegensteht.
Der neue
Abs. 3 lit. a entspricht dem bisherigen Art. 102 Abs. 3
EPÜ, wobei die bisher dort enthaltenen Formerfordernisse sowie Art. 102
Abs. 5 EPÜ in die geänderte Ausführungsordnung überführt werden.
Da Abs. 1
streng genommen nicht Rechtsgrundlage für einen Widerruf des Patents sein kann,
wenn das Patent nach den vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen
Änderungen die Voraussetzungen des EPÜ nicht erfüllt, wurde im neuen
Abs. 3 lit. b zur Klarstellung ausdrücklich vorgesehen, dass der
Widerruf eines Patents in geänderter Fassung erfolgen kann.
Zu
Art. 1 Nr. 47 (Art. 102 EPÜ):
Art. 102 ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 in
Art. 101 EPÜ eingegangen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1
Nr. 46). Die Einzelheiten des Einspruchsverfahrens, die in den geltenden
Abs. 3 bis 5 geregelt sind, werden in die Ausführungsordnung aufgenommen.
Zu
Art. 1 Nr. 48 (Art. 103 EPÜ):
Statt auf
Art. 102 EPÜ wird nun auf den neuen Art. 101 Abs. 3 lit. a
EPÜ Bezug genommen; im Übrigen wurde der Wortlaut an den der neuen Art. 93
und 98 EPÜ angepasst. Der Inhalt einer neuen Patentschrift wird in der
Ausführungsordnung geregelt.
Zu
Art. 1 Nr. 49 (Art. 104 EPÜ):
Abs. 1 wurde
leicht umformuliert. Ferner wurden die Abs. 1 und 2 dahingehend geändert,
dass die Einzelheiten einer Entscheidung über eine andere Verteilung der Kosten
und das Verfahren zur Kostenfestsetzung in die Ausführungsordnung überführt
werden.
Zu
Art. 1 Nr. 50 (Art. 105 EPÜ):
Zur Klarstellung
wurden einige Passagen umformuliert. Das Wort „gerichtliche“ wurde gestrichen,
weil eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung nicht in allen Staaten bei
einem Gericht erhoben werden muss. Die im geltenden Art. 105 enthaltenen
Einzelheiten des Beitritts werden in die Ausführungsordnung überführt.
Zu
Art. 1 Nr. 51 (Art. 105a bis 105c EPÜ):
Durch das in den
Art. 105a bis 105c geregelte erweiterte Beschränkungsverfahren soll das
europäische Patent auf Antrag des Patentinhabers jederzeit, vorbehaltlich des
Vorrangs des Einspruchsverfahrens, mit rückwirkender Kraft beschränkt oder
widerrufen werden können (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 24).
Gegen Entscheidungen der Prüfungsabteilungen im Beschränkungsverfahren kann
nach Maßgabe der Art. 106 ff. EPÜ Beschwerde eingelegt werden (vgl. auch
die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 7). Mit Veröffentlichung der
Entscheidung über den Widerruf bzw. die Beschränkung entfallen die Wirkungen
des europäischen Patents rückwirkend ganz oder teilweise für alle
Vertragsstaaten, in denen es Geltung hat oder hatte. Wird im Rahmen des
Beschränkungsverfahrens in Bezug auf einzelne Vertragsstaaten das Bestehen
älterer europäischer oder nationaler Rechte geltend gemacht, kann für diese
eine Beschränkung in Form gesonderter Ansprüche erfolgen.
Nach
Art. 105a Abs. 1 erfolgen Widerruf oder Beschränkung des europäischen
Patents auf gebührenpflichtigen Antrag des Patentinhabers. Die
Zulässigkeitserfordernisse (Schriftform, gemeinsame Antragstellung bei
verschiedenen Patentinhabern, beizufügende Unterlagen etc.) werden in der
Ausführungsordnung festgelegt.
Art. 105a Abs. 2 regelt das Verhältnis zwischen
dem Beschränkungs- und Einspruchsverfahren. Wenn ein Einspruch bereits
eingelegt ist, kommt es zu keinem Beschränkungsverfahren. Die seltenen Fälle,
in denen ein Antrag auf Beschränkung oder Widerruf bei Einlegung des Einspruchs
wirksam gestellt ist, soll in der Ausführungsordnung insofern geregelt werden,
als bei beantragtem Widerruf das Beschränkungsverfahren fortzuführen ist und
bei beantragter Änderung des Patents das Beschränkungsverfahren bis zum
Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt wird.
Gegenüber
nationalen Verfahren (insbesondere Nichtigkeitsverfahren) hat das europäische
Beschränkungsverfahren keinen Vorrang. Kommt es zu Parallelverfahren, kann das
nationale Verfahren nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgesetzt oder
fortgeführt werden. Wo das nationale Verfahren bereits abgeschlossen ist, kann
die dort erfolgte Beschränkung über das europäische Beschränkungsverfahren auch
für andere Vertragsstaaten verbindlich gemacht werden. Eine vor dem EPA
erfolgte Beschränkung des europäischen Patents steht einer weitergehenden
Beschränkung im nationalen Verfahren nicht entgegen.
Nach
Art. 105b Abs. 1 hat das EPA im Beschränkungsverfahren zu prüfen, ob
die in der Ausführungsordnung festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
Insbesondere ist bei der Beschränkung zu prüfen, dass es nicht zu einer
Erweiterung des Schutzbereichs kommt und die Erfordernisse des Art. 84 EPÜ
(Fassung der Patentansprüche) eingehalten sind. Im Beschränkungsverfahren sind
die allgemeinen Verfahrensvorschriften, insbesondere Art. 123 Abs. 2
und 3 EPÜ (Änderungen) anzuwenden. Nicht geprüft wird allerdings, ob das mit
der Beschränkung verfolgte Ziel - z. B. Abgrenzung gegenüber einem bestimmten
Stand der Technik - erreicht wird oder der Gegenstand des Patents patentfähig
ist.
Nach
Art. 105b Abs. 2 hat das EPA (Prüfungsabteilung) bei Vorliegen
sämtlicher Erfordernisse antragsgemäß zu entscheiden, andernfalls ist der
Antrag zurückzuweisen. Die Verfahrensbestimmungen sollen im Einzelnen in der
Ausführungsordnung geregelt werden.
Nach
Art. 105c gibt das EPA mit Bekanntmachung der Entscheidung eine geänderte
europäische Patentschrift heraus, die - nach Maßgabe der Ausführungsordnung -
die Neufassung der Patentansprüche, deren Übersetzung in die Amtssprachen des
EPA und gegebenenfalls die Beschreibung und die Zeichnungen in geänderter Form
enthält. Liegt die geänderte europäische Patentschrift nicht in einer
Amtssprache des Vertragsstaats vor, für den das Patent wirksam ist, so kann
dieser Staat die Einreichung einer Übersetzung verlangen (vgl. die
Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 22).
Zu
Art. 1 Nr. 52 (Art. 106 EPÜ):
Der bisherige
Abs. 2 wird in die Ausführungsordnung überführt (vgl die Gründe in den
Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 45 (Art. 99 Abs. 3 EPÜ).
Abs. 1
bestimmt zusammen mit dem neuen Abs. 2 (bisheriger Abs. 3), dass nur
abschließende Entscheidungen mit Beschwerde anfechtbar sind, es sei denn, die
gesonderte Beschwerde ist in einer nicht abschließenden Entscheidung
zugelassen. Dies ist ein wesentliches Strukturmerkmal des
Rechtsmittelverfahrens im EPA und daher ein im Übereinkommen zu regelnder
Punkt.
Die in den
bisherigen Abs. 4 und 5 enthaltenen Einschränkungen für Beschwerden gegen
Kostenverteilung und Kostenfestsetzung. werden in die Ausführungsordnung
überführt, wobei jedoch im Übereinkommen (neuer Abs. 3) eine Grundlage für
die Einschränkung des Beschwerderechts geschaffen wurde.
Zu Art. 1
Nr. 53 (Art. 108 EPÜ):
Die Beschwerde
und die Beschwerdebegründungsfrist sollen weiterhin im Übereinkommen festgelegt
werden; demgegenüber sollen Formerfordernisse in der Ausführungsordnung
geregelt werden. Im Hinblick auf die zukünftige Verwendung elektronischer
Kommunikationsmittel wurde das Wort „schriftlich“ gestrichen und die näheren
Regelungen der Ausführungsordnung überlassen.
Zu
Art. 1 Nr. 54 (Art. 110 EPÜ):
Die bisherige
Regelung, dass die Prüfung der Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung
durchzuführen ist, bleibt erhalten. Das im Übereinkommen bereits angewandte
Grundprinzip, dass die Ausführungsordnung umfassende Bestimmungen über die
Beschwerdeprüfung enthält, wurde insofern konsequent erweitert, als die
diesbezüglichen Regelungen in die Ausführungsordnung überführt werden.
Zu
Art. 1 Nr. 55 (Art. 112a EPÜ):
Um eine begrenzte
gerichtliche Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen zu ermöglichen,
wurde der Großen Beschwerdekammer die Befugnis verliehen, über Anträge auf
Überprüfung zu entscheiden. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern können nur
aus den im Abs. 2 erschöpfend aufgezählten Gründen mit einem
Überprüfungsantrag angefochten werden.
Abs. 3 legt
fest, dass der Überprüfungsantrag ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, der
keine aufschiebende Wirkung hat und dessen Einlegung die Rechtskraft der
angefochtenen Entscheidung nicht berührt. Wird dem Überprüfungsantrag jedoch
stattgegeben, so muss die Beschwerdekammerentscheidung aufgehoben und das
Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern wieder aufgenommen werden. Diese
Entscheidung durchbricht die Rechtskraft der vorherigen Entscheidung. Das
zweite Beschwerdeverfahren kann zum selben Ergebnis wie das erste oder zu einem
anderen Ergebnis führen (vgl. Abs. 5).
Gemäß Abs. 4
ist der Antrag innerhalb bestimmter Fristen nach Maßgabe der Ausführungsordnung
einzureichen und zu begründen. Was zur Begründung des Überprüfungsantrags
gehört (insbesondere eine ausreichende Substantiierung), soll in der
Ausführungsordnung näher definiert werden. In der Ausführungsordnung soll
weiters vorgesehen werden, dass ein Überprüfungsantrag nur zulässig ist, wenn
der Mangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet und der Einwand von der
Beschwerdekammer zurückgewiesen wurde, es sei denn, der Einwand konnte im
Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
Da durch die
Möglichkeit eines Überprüfungsantrags keine lange Rechtsunsicherheit für Dritte
entstehen soll, sind die im Abs. 4 vorgesehenen Fristen für die Stellung
solcher Anträge kurz bemessen. Eine Ausnahme besteht nur im Falle von
Straftaten, da der Schutz einer Partei, die Opfer einer kriminellen Handlung
ist, Vorrang vor der Rechtssicherheit für Dritte haben muss.
Da das
Wiederaufleben eines einmal verlorenen Patentschutzes die Interessen Dritter
beeinträchtigen kann, wurde in Abs. 6 die Frage der Weiterbenutzungsrechte
geregelt. Abs. 6 orientiert sich an Art. 122 Abs. 5 EPÜ, der den
Schutz der Interessen Dritter im Falle einer Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand regelt, wenn trotz Beachtung aller gebotenen Sorgfalt eine Frist versäumt
wurde. Das Erfordernis des guten Glaubens garantiert, dass diese Rechte nicht
missbräuchlich erworben werden können (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1
Nr. 61).
Zu
Art. 1 Nr. 56 (Art. 115 EPÜ):
Satz 2 des bisherigen
Abs. 1 wird ebenso wie der bisherige Abs. 2 in die Ausführungsordnung
überführt. Darüber hinaus bleibt Art. 115 inhaltlich unverändert.
Zu
Art. 1 Nr. 57 (Art. 117 EPÜ):
Anstelle der
bisher im Abs. 1 enthaltenen Aufzählung von Organen des EPA, die zur
Beweisaufnahme befugt sind, wurde allgemein auf „Verfahren vor dem Europäischen
Patentamt“ Bezug genommen.
Der neue
Abs. 2 ersetzt die bisherigen Abs. 2 bis 6. Die Einzelheiten des
Verfahrens der Beweisaufnahme werden in die Ausführungsordnung überführt.
Zu
Art. 1 Nr. 58 (Art. 119 EPÜ):
Der erste Satz
wurde umformuliert, um klarzustellen, dass die Einzelheiten der Zustellung in
der Ausführungsordnung geregelt sind, wie dies schon bisher der Fall ist (vgl.
Regeln 77 bis 82 der Ausführungsordnung).
Zu
Art. 1 Nr. 59 (Art. 120 EPÜ):
Die
Umformulierung dient der Klarstellung:
Nach lit. a
sind die Fristen, die im Übereinkommen nicht festgelegt, aber in Verfahren vor
dem EPA einzuhalten sind, in der Ausführungsordnung zu bestimmen.
Lit. b entspricht
der bisherigen lit. a, wobei die bisher enthaltenen Gründe für die
Verlängerung einer Frist in die Ausführungsordnung überführt werden.
Die bisherige
lit. b wurde zur neuen lit. c.
Zu Art. 1 Nr. 60 (Art. 121 EPÜ):
Die Erweiterung
des Anwendungsbereichs der Weiterbehandlung trägt den Forderungen der Praxis
Rechnung, wonach dieser vor allem unter den Aspekten Ökonomie des Verfahrens
und Rechtssicherheit gegenüber der klassischen Wiedereinsetzung der Vorrang
eingeräumt werden soll. Letztere hat sich als zu komplex und schwerfällig
erwiesen, und wird den Bedürfnissen eines weitgehend standardisierten
„Massenverfahrens“ nicht gerecht.
Die Möglichkeit
der Weiterbehandlung ist, vorbehaltlich der Ausschlussbestimmung des
Abs. 4, grundsätzlich für alle Fristen eröffnet, die im
Erteilungsverfahren und darauf bezogenen zweiseitigen Beschwerdeverfahren
versäumt werden. Wird dem Antrag auf Weiterbehandlung stattgegeben, so ist die
europäische Patentanmeldung gemäß
Abs. 3 so zu behandeln, als wäre die Fristversäumnis nicht eingetreten.
Für die von den Parteien im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren
einzuhaltenden Fristen gilt Art. 121 allerdings - wie bisher - nicht.
Abs. 2 sieht
vor, dass dem Antrag auf Weiterbehandlung stattzugeben ist, wenn die in der
Ausführungsordnung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt sind. Die derzeit
geltenden Bestimmungen betreffend Antragserfordernisse sollen in die
Ausführungsordnung übernommen werden.
Nach Abs. 4
sind von der Weiterbehandlung ausgeschlossen: die Prioritätsfrist (Art. 87
Abs. 1 EPÜ), Beschwerdefristen (Art. 108 EPÜ), die Antragsfristen für
Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung sowie die Fristen des Art. 112a
Abs. 4 EPÜ. Um die notwendige Flexibilität hinsichtlich des Anwendungsbereichs
von Art. 121 zu sichern und an veränderte Bedürfnisse der Praxis sowie
hinsichtlich neuer Fristen anpassen zu können, wird vorgesehen, dass weitere
Fristen durch die Ausführungsordnung von der Weiterbehandlung ausgenommen
werden können.
Zu
Art. 1 Nr. 61 (Art. 122 EPÜ):
Die
Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung, das maßgebliche Verfahren und die
geltenden Bestimmungen über das Weiterbenutzungsrecht bleiben gemäß Abs. 1
unverändert. Der Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung wurde jedoch in
Abs. 4 im Hinblick auf die Neuregelung der Weiterbehandlung (vgl. die
Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 60 EPÜ) enger gefasst. Die
Wiedereinsetzung wird in der geänderten Ausführungsordnung für das
Erteilungsverfahren weitgehend durch das Instrument der Weiterbehandlung ersetzt
und kommt unmittelbar nur zur Anwendung, wenn die Prioritätsfrist oder die
Antragsfrist für die Weiterbehandlung versäumt worden sind. Der weitgehende
Ausschluss der Wiedereinsetzung im Erteilungsverfahren wird aber dadurch
relativiert, dass auch nach neuem Recht die Wiedereinsetzung in die
Weiterbehandlungsfrist möglich ist.
Nach Abs. 2
ist dem Antrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und die
in der Ausführungsordnung festgelegten sonstigen Erfordernisse erfüllt sind.
Die geänderte Ausführungsordnung übernimmt insoweit den Inhalt der bisherigen
Abs. 2 bis 4. Damit verbleibt es bei der Antragsfrist von 2 Monaten ab
Wegfall des Hindernisses und der Ausschlussfrist von einem Jahr.
Abs. 3
normiert ausdrücklich den der Wiedereinsetzung zugrunde liegenden Grundsatz,
dass die Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten gelten, wenn dem
Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird.
Zu
Art. 1 Nr. 62 (Art. 123 EPÜ):
Abs. 1 Satz
1 wurde umformuliert, um klarzustellen, dass nicht nur die Voraussetzungen,
unter denen Änderungen der Anmeldung vorgenommen werden können, in der
Ausführungsordnung geregelt sind (Regel 86 der Ausführungsordnung), sondern
auch andere Fragen wie etwa die Form der Änderungen (vgl. Regel 36 Abs. 1
Satz 1 der Ausführungsordnung).
Abs. 2 wurde
redaktionell an Abs. 1 angepasst.
Abs. 3
enthält eine inhaltliche und redaktionelle Klarstellung. In allen Verfahren vor
dem Europäischen Patentamt, aber auch in nationalen Verfahren darf das
europäische Patent als Ganzes (d. h. die Ansprüche, die Beschreibung sowie die
Zeichnungen) nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich
erweitert wird.
Zu
Art. 1 Nr. 63 (Art. 124 EPÜ):
Durch die
Bereitstellung weitergehender Informationen durch den Anmelder über
korrespondierende nationale oder regionale Anmeldungen, vor allem über
prioritätsbegründende Erstanmeldungen, kann zur Beschleunigung des europäischen
Erteilungsverfahrens und zur qualitativen Verbesserung von Recherche und
Sachprüfung beigetragen werden.
Die
Ausführungsordnung soll konkretisieren, welche Auskünfte über den Stand der
Technik verlangt werden können, nämlich insbesondere Auskünfte über
Recherchenberichte, die zu korrespondierenden nationalen oder regionalen
Anmeldungen erstellt wurden, oder sonstigen einschlägigen Stand der Technik,
der bei Bearbeitung der Anmeldung berücksichtigt wurde. Die Äußerungsfrist für
den Anmelder ist ebenfalls in der Ausführungsordnung zu bestimmen.
Zu
Art. 1 Nr. 64 (Art. 126 EPÜ):
Art. 126 betraf die Beendigung von
Zahlungsverpflichtungen, und zwar sowohl Ansprüche der Europäischen
Patentorganisation auf Zahlung von Gebühren (durch die Anmelder) wie auch
Ansprüche gegen die Europäische Patentorganisation auf Rückerstattung von
Zahlungen. In den Materialien zum EPÜ wird ausdrücklich erwähnt, dass
Art. 126 in der Praxis nur für diejenigen Gebühren gelten sollte, die der
Präsident des Amts gemäß Art. 3 GebO festsetzt. Insbesondere erstreckte
sich der Geltungsbereich dieses Artikels nicht auf die Zahlungen der Vertragsstaaten
aufgrund der Jahresgebühren für europäische Patente nach Art. 39 EPÜ.
Art. 126 EPÜ wurde nunmehr gestrichen und wird
sinngemäß in die für solche Bestimmungen gedachte Gebührenordnung überführt.
Zu
Art. 1 Nr. 65 (Art. 127 EPÜ):
Der Artikel wurde
ohne inhaltliche Änderung umformuliert. Die Bezeichnung „Europäisches
Patentregister“ wurde nun auch in den Wortlaut des Artikels selbst aufgenommen.
Weiters wurde
klargestellt, dass die Ausführungsordnung im Einzelnen bestimmt, welche Angaben
über europäische Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden
Verfahren in das Europäische Patentregister eingetragen werden (vgl. Regel 92
der Ausführungsordnung).
Zu
Art. 1 Nr. 66 (Art. 128 EPÜ):
Abs. 1 bis 4
bleiben unverändert.
Abs. 5 wurde
dahingehend geändert, dass die Angaben, die das Europäisches Patentamt Dritten
mitteilen oder veröffentlichen kann, in der Ausführungsordnung zu nennen sind.
Zu
Art. 1 Nr. 67 (Art. 129 EPÜ):
Neben den im
Europäischen Patentregister zur Verfügung stehenden Daten bietet das EPA viele
weitere Verfahrensdaten online in einem getrennten „inoffiziellen“ Register,
dem so genannten „Informationsregister (epidos)“ an. Die Aufspaltung der
angebotenen Verfahrensdaten in zwei Register wirkt sich negativ auf die
Übersichtlichkeit der Registereintragungen aus und sollte im Interesse der
Benutzer abgeschafft werden. Um beide Register ohne Auswirkungen auf das
Patentblatt zusammenfassen zu können und eine unübersichtliche Aufblähung des
Patentblatts vorzubeugen, ist eine Entkoppelung der Daten im Patentregister und
im Patentblatt vorgesehen.
Jene
Eintragungen, die derzeit im EPÜ oder der Ausführungsordnung direkt oder
indirekt vorgeschrieben sind oder künftig vorgeschrieben werden, müssen
weiterhin im Patentblatt erscheinen. Darüber hinaus wird der Präsident des EPA
ermächtigt schnell und unbürokratisch zu bestimmen, welche weiteren
Eintragungen er - gegebenenfalls nach vorheriger Abstimmung mit den Benutzern -
für angebracht hält.
Zu
Art. 1 Nr. 68 (Art. 130 EPÜ):
Abs. 1 wurde
dahingehend umformuliert, dass das EPA und die Zentralbehörden für den
gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten einander auf Ersuchen
sachdienliche Angaben nicht nur über europäische oder nationale
Patentanmeldungen, sondern auch über europäische und nationale Patente
übermitteln. Im Einklang mit Art. 131 Abs. 1 EPÜ wurde klargestellt,
dass eine solche gegenseitige Unterrichtung erfolgt, soweit nicht das EPÜ oder
nationales Recht dem entgegenstehen. Der Verweis auf Art. 75 Abs. 2
EPÜ erübrigt sich dadurch.
In Abs. 2
wurde lit. a zur Klarstellung umformuliert.
Zu
Art. 1 Nr. 69 (Art. 133 EPÜ):
Diese Bestimmung
wurde redaktionell etwas gestrafft und damit der Text des Übereinkommens in
sich stimmiger abgefasst. Insbesondere soll der Ersatz der Worte „im
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats“ durch „in einem Vertragsstaat“ keine
Änderung des geographischen Geltungsbereichs der Bestimmung bewirken.
Zu
Art. 1 Nr. 70 (Art. 134 EPÜ):
Art. 134 bestimmt, wer Personen in den durch das
Übereinkommen geschaffenen Verfahren vertreten darf, und legt insbesondere
fest, unter welchen Bedingungen eine Person in die Liste der zugelassenen
Vertreter eingetragen werden kann.
Von dem als
überholte Übergangsbestimmung aufgehobenen Art. 163 EPÜ ist die Regelung
des Abs. 6 betreffend die Eintragung nationaler Vertreter von Staaten, die
nach Ablauf der Übergangszeit (d.i. nach dem 7. Oktober 1981) dem EPÜ
beigetreten sind, in die Liste der zugelassenen Vertreter weiterhin von
Interesse und wurde als neuer Abs. 3 eingefügt.
Darüber hinaus
wurde der Wortlaut des Artikels gestrafft und redaktionell etwas geändert.
Abs. 8 wurde
als neuer Art. 134a EPÜ umformuliert (vgl. die Erläuterungen zu
Art. 1 Nr. 71).
Zu
Art. 1 Nr. 71 (Art. 134a EPÜ):
Art. 134 Abs. 8 lit. b EPÜ regelte die
Errichtung eines Instituts, in dem die zugelassenen Vertreter
zusammengeschlossen sind. Nachdem es das so genannte epi bereits gibt,
ist diese Bestimmung in der derzeitigen Fassung überholt. Des Weiteren
ermächtigte Art. 134 Abs. 8 EPÜ den Verwaltungsrat, Vorschriften über
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung für zugelassene
Vertreter und deren Durchführung sowie über die Disziplinargewalt zu erlassen,
die das Institut oder das EPA besitzt. Zur Klarstellung wurden diese
Bestimmungen in einen neuen Art. 134a umgewandelt, der inhaltlich den
derzeitigen Art. 134 (8) EPÜ umfasst und die Existenz des epi im
Übereinkommen verankert.
Zusätzlich wurde
in lit. d eine entsprechende Ermächtigung des Verwaltungsrats betreffend
die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters, die
Offenlegung von bestimmten Mitteilungen in Verfahren vor dem Europäischen
Patentamt zu verweigern, aufgenommen.
Zu
Art. 1 Nr. 72 (Art. 135 EPÜ):
Der Inhalt der
bisherigen Art. 135 und 136 EPÜ wurde in einem einzigen Artikel zusammengefasst
und redaktionell geändert; bestimmte Teile der Art. 135 Abs. 2 und
Art. 136 Abs. 1 EPÜ werden in die Ausführungsordnung überführt.
Zu
Art. 1 Nr. 73 (Art. 136 EPÜ):
Art. 136,
dessen wesentlicher Inhalt in den neuen Art. 135 Abs. 2 bis 4 EPÜ
eingegangen ist, wurde gestrichen. Der zweite Teil des ersten Satzes sowie der
letzte Teil des dritten Satzes des bisherigen Abs. 1 werden in die
geänderte Ausführungsordnung überführt.
Zu
Art. 1 Nr. 74 (Art. 137 EPÜ):
Im Abs. 1
wurde in Anpassung an die Umstellungen im Achten Teil die Zitierung angepasst.
Zu
Art. 1 Nr. 75 (Art. 138 EPÜ):
Die Änderung des
einleitenden Teils des Abs. 1 ist in erster Linie redaktioneller Natur.
Mit der Streichung wird aber auch klargestellt, dass Art. 138 den Erlass
besonderer nationaler Vorschriften nicht zur Voraussetzung für die nationale
Nichtigerklärung europäischer Patente macht. Redaktioneller Natur sind auch die
Änderungen zu lit. b und c, die der Anpassung der Texte in den
verschiedenen Sprachfassungen dienen.
Die Neufassung
von Abs. 2 bestimmt, dass Beschränkung und Teilnichtigkeit des
europäischen Patents stets durch eine entsprechende Änderung der
Patentansprüche zu erklären sind. Damit wurde die bisher vorgesehene
Möglichkeit, die teilweise Nichtigkeit allein durch Änderung der Beschreibung
oder Zeichnungen auszusprechen, beseitigt.
Das Recht des
Patentinhabers zur Beschränkung des europäischen Patents in nationalen
Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die seine Gültigkeit betreffen, wurde im
Übereinkommen nunmehr ausdrücklich verankert. Nach dem neuen Abs. 3 soll
der Patentinhaber in solchen Verfahren das Recht haben, eine geänderte, d. h.
beschränkte Fassung der Patentansprüche vorzulegen, die nach seiner Auffassung
den gegen die Gültigkeit des Patents erhobenen Einwänden die Grundlage
entzieht. Die so beschränkte Fassung des Patents ist dann dem weiteren
Verfahren zu Grunde zu legen. Ist das befasste Gericht oder die Behörde der
Auffassung, dass die vom Patentinhaber vorgenommene Beschränkung nicht
ausreichend ist, kann es das Patent darüber hinausgehend beschränken oder
vollständig für nichtig erklären.
Wie im
europäischen Einspruchsverfahren und nach dem vorgeschlagenen
Beschränkungsverfahren (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 51)
haben Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents im nationalen
Nichtigkeitsverfahren retroaktiven Effekt. Insoweit ist eine Bezugnahme auf das
nationale Nichtigkeitsverfahren in Art. 68 EPÜ aufzunehmen (vgl. die
Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 24).
Zu
Art. 1 Nr. 76 (Art. 140 EPÜ):
Im Abs. 1
wurde in Anpassung an die Umstellungen im Achten Teil die Zitierung angepasst.
Zu
Art. 1 Nr. 77 (Art. 141 EPÜ):
Im Abs. 1
wurde in Anpassung an die Änderung des Art. 86 EPÜ (vgl. die Erläuterungen
zu Art. 1 Nr. 33) die Zitierung angepasst.
Zu Art. 1
Nr. 78 (Art. 149a EPÜ):
Mit dem neuen
Art. 149a wurde eine klare Rechtsgrundlage für künftige Abkommen zwischen
den EPÜ-Vertragsstaaten zu Fragen wie den Übersetzungserfordernissen oder der
Streitregelung für europäische Patente geschaffen. Nach Abs. 1 soll das
Übereinkommen einen Vertragsstaat nicht daran hindern, mit anderen
Vertragsstaaten Abkommen über Fragen zu schließen, die nach dem EPÜ im
nationalen Recht geregelt sind (vgl. Art. 2, Art. 64 Abs. 2 und
Art. 65 EPÜ). Die lit. a bis d verweisen explizit auf Abkommen, die
derzeit im Gespräch sind, d. h.
- ein Abkommen über die
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Patentgerichts erster und/oder zweiter
Instanz für die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und
Rechtsgültigkeit europäischer Patente,
- ein Abkommen über die
Schaffung einer „gemeinsamen Einrichtung“, die dafür zuständig ist, auf
Ersuchen nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden eines ihm
angehörenden Vertragsstaats Gutachten über Fragen des europäischen oder damit
harmonisierten nationalen Patentrechts zu erstatten, und
- Abkommen, nach denen auf
Übersetzungen europäischer Patente nach Art. 65 EPÜ ganz oder teilweise
verzichtet wird oder diese beim EPA eingereicht werden können.
Abs. 2
behandelt die Einbindung der Europäischen Patentorganisation nach dem Abschluss
und dem Inkrafttreten eines Abkommens nach Abs. 1 lit. a oder b. Da
ein solches Abkommen aller Wahrscheinlichkeit nach vorsehen wird, dass
Mitglieder der Beschwerdekammern des EPA zusätzlich auch im europäischen
Patentgericht und/oder in der gemeinsamen Einrichtung tätig werden dürfen (und
sollten), musste im Übereinkommen eine klare Rechtsgrundlage dafür geschaffen
werden, dass der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss fassen kann
(Abs. 2 lit. a).
Für den Fall,
dass EPÜ-Vertragsstaaten, die ein Abkommen über eine gemeinsame Einrichtung
unterzeichnen, die Einbindung dieser gemeinsame Einrichtung im Rahmen der
Europäischen Patentorganisation wünschen, wurde im Abs. 2 lit. b eine
klare Rechtsgrundlage für Beschlüsse des Verwaltungsrats geschaffen (z.B.
betreffend die gemeinsamen Einrichtungen, Unterstützungspersonal und
Räumlichkeiten; Finanzierungsfrage).
Zu
Art. 1 Nr. 79 (Art. 150 bis 153 EPÜ):
Die revidierte
Fassung des Zehnten Teils des EPÜ zielt in erster Linie darauf ab, das
Übereinkommen selbst von Regelungen zu Einzelheiten zu entlasten und diese in
die Ausführungsordnung zu übertragen. Nach über 20 Jahren Praxis im
Zusammenwirken von EPÜ und PCT zeigt sich außerdem, dass für eine Reihe von Regelungen
kein Bedarf mehr besteht und diese daher zu streichen waren. Schließlich
wurden, um Wiederholungen und Redundanzen zu vermeiden, die verbleibenden
Artikel dem Verfahrensablauf entsprechend neu gegliedert.
Die Überschrift
zum Zehnten Teil wurde um den mittlerweile allgemein gebräuchlichen Begriff der
Euro-PCT-Anmeldungen ergänzt (vgl. den neuen Art. 153 Abs. 2 EPÜ).
In Art. 150
EPÜ finden sich weiterhin die Grundsätze des Zusammenspiels von EPÜ und PCT. In
allen drei Sprachfassungen wurde der in der Praxis so gut wie nie benutzte
Begriff „Zusammenarbeitsvertrag“ durch die englische Abkürzung „PCT“ ersetzt.
In Art. 150
Abs. 2 EPÜ wird die PCT-Ausführungsordnung ausdrücklich mit einbezogen,
weil im PCT eine Vorschrift fehlt, durch die die Ausführungsordnung
ausdrücklich zum Bestandteil des PCT erklärt wurde. Gestrichen wurde der vierte
Satz, da es sich hier um eine in Anbetracht des vorhergehenden Satzes unnötige
Wiederholung handelt.
Der Kern des
alten Art. 150 Abs. 3 EPÜ wurde wegen des Sachzusammenhangs in den
neuen Art. 153 Abs. 2 EPÜ überführt. Art. 150 Abs. 4 EPÜ
wurde sinngemäß in Abs. 2 überführt.
In Art. 151
EPÜ wurde der bisher in Art. 152 Abs. 1 EPÜ enthaltene Querverweis
auf Art. 75 Abs. 2 EPÜ aufgenommen. Im Übrigen enthält die geänderte
Ausführungsordnung in Ergänzung von Regel 104 der Ausführungsordnung die
detaillierten Voraussetzungen, unter denen das EPA Anmeldeamt ist (insbesondere
das Erfordernis, dass der Anmelder Staatsangehöriger eines EPÜ- und
PCT-Vertragsstaats ist oder in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz
hat, und Angaben, wo und wie die internationale Anmeldung beim EPA einzureichen
ist). Für den bisherigen Art. 151 Abs. 2 und 3 EPÜ fehlte, wie die
Praxis bislang gezeigt hat, ein Regelungsbedarf; diese Bestimmungen wurden
deshalb ersatzlos gestrichen.
Die Aufgaben des
EPA als internationale Behörde für Recherche und vorläufige Prüfung wurden in
den sich weitgehend wiederholenden bisherigen Art. 154 und 155 EPÜ
behandelt. In der gemeinsamen Vorschrift des neuen Art. 152 EPÜ wurde der
seit langem in der Praxis bewährten Zusammenfassung der Aufgaben des EPA als
internationale Behörde für Recherche und vorläufige Prüfung Rechnung getragen.
Die übrigen Regelungen werden in die geänderte Ausführungsordnung übernommen.
Die Vorschrift zur Übermittlungsgebühr des bisherigen Art. 152 Abs. 3
EPÜ wurde gestrichen, da es im Interesse einer größeren Flexibilisierung
sinnvoll ist, auch diese Gebührenregelung, deren Ermächtigungsgrundlage Regel
14 der Ausführungsordnung zum PCT darstellt, in die Ausführungsordnung zu
überführen.
In Art. 153
EPÜ wurden die für die Tätigkeit des EPA als Bestimmungsamt und als
ausgewähltes Amt betreffenden Bestimmungen zusammengefasst.
Die wesentlichen
Bestandteile des bisherigen Art. 153 Abs. 1 Satz 1 EPÜ finden sich
jetzt im neuen Abs. 1 unter lit. a, während lit. b die
Kernaussage des Art. 156 Satz 1 EPÜ übernimmt. Der bisherige Art. 153
Abs. 1 Satz 2 EPÜ wiederholte lediglich Art. 4 Abs. 1
lit. ii 4. Teilsatz PCT und
wurde daher gestrichen.
Art. 153 Abs. 2
EPÜ regelt nunmehr im Anschluss an Art. 11 Abs. 3 PCT die
Voraussetzungen, unter denen eine internationale Anmeldung die Wirkung einer
europäischen Anmeldung hat, und präzisiert damit zugleich den aus Art. 150
Abs. 3 EPÜ stammenden Grundsatz. Die Zuständigkeit für eine Nachprüfung
nach Art. 25 PCT wird in die Ausführungsordnung überführt.
Art. 153 Abs. 3 EPÜ übernimmt im Wesentlichen
die bisher in Art. 158 Abs. 1 Satz 1 EPÜ enthaltene Regelung zur
Wirkung der internationalen Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung. Von
einer ausdrücklichen Nennung der einschlägigen PCT-Vorschrift wird abgesehen,
um im Falle einer PCT-Revision gegebenenfalls entstehenden Unstimmigkeiten die
Grundlage zu entziehen.
Art. 153 Abs. 4 EPÜ entspricht weitgehend dem
bisherigen Art. 158 Abs. 3 EPÜ und schreibt vor, wann eine
Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung beim EPA einzureichen und vom EPA zu
veröffentlichen ist und welche Wirkung diese Veröffentlichung entfaltet.
Art. 153
Abs. 5 EPÜ verdeutlicht im Anschluss an Abs. 2, welche
Voraussetzungen für einen wirksamen Eintritt in die europäischen Phase erfüllt
werden müssen, und verweist hierzu ausdrücklich auf die Abs. 3 und 4 und
die Ausführungsordnung, wo diese Voraussetzungen im Einzelnen festgelegt sind
(Regeln 106 ff der Ausführungsordnung). Dem schließt sich jetzt die aus
Art. 158 Abs. 1 Satz 2 EPÜ übernommene Aussage an, dass die
Euro-PCT-Anmeldung erst dann als Stand der Technik gilt, wenn diese
Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Art. 153
Abs. 6 EPÜ sind die Bestimmungen über die Funktion des internationalen
Recherchenberichts, der gegebenenfalls an dessen Stelle tretenden Erklärung
nach Art. 17 Abs. 2 lit. a PCT und deren internationaler
Veröffentlichung aus Art. 157 Abs. 1 EPÜ zusammengefasst. Von einer
ausdrücklichen Nennung der einschlägigen PCT-Vorschriften wurde aus oben
genannten Gründen abgesehen.
Art. 153 Abs. 7 EPÜ übernimmt aus
Art. 157 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 EPÜ das grundsätzliche
Erfordernis eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts und die dazu dem
Verwaltungsrat eingeräumte Befugnis für eine Ausnahmeregelung.
Zu
Art. 1 Nr. 80 (Art. 154 bis 163 EPÜ):
Die in den
Art. 154 bis 163 EPÜ enthaltenen Bestimmungen werden, soweit sie nicht zum
Teil in andere Bestimmungen aufgenommen wurden, aufgehoben.
Die wesentlichen
Vorschriften zur Einleitung der „europäischen Phase“ sowie zum weiteren
Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt, zur Wirkung der
internationalen Veröffentlichung und des internationalen Recherchenberichts
fanden sich bisher in den bisherigen Art. 153, 156, 157 und 158 EPÜ und
werden nunmehr im neuen Art. 153 EPÜ vereinigt (vgl. die Erläuterungen zu
Art. 1 Nr. 79).
Der in den
bisherigen Art. 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 EPÜ betonte Vorbehalt
des Inkrafttretens der Kapitel I und II PCT ist unnötig, da er eine
Wiederholung des in den Art. 9 und 31 PCT enthaltenen
Vertragsstaatsprinzips darstellt.
Auch bedarf es
nicht des in den bisherigen Art. 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 EPÜ
ausdrücklich angeführten Zustimmungsvorbehalts für den Verwaltungsrat, da sich
dieser bereits aus Art. 33 Abs. 4 EPÜ ergibt. Die dem Verwaltungsrat
nach EPÜ eingeräumte Option, auch Anmelder aus Nicht-EPÜ-Staaten in die mit
WIPO abgeschlossene Vereinbarung einzubeziehen, wurde in Art. 152 Satz 2
EPÜ beibehalten.
Das derzeit in
den bisherigen Art. 154 Abs. 3 und 155 Abs. 3 EPÜ iVm Regel 105
EPÜ vorgesehene zweistufige Überprüfungssystem des PCT-Widerspruchsverfahrens
ist einmalig unter allen internationalen Behörden, arbeitsaufwendig und
kostspielig; es führt außerdem zu unvertretbaren Verzögerungen. Ein
PCT-konformes Widerspruchsverfahren lässt sich, wie auch die Entwicklung der
Praxis in den vergangenen Jahren zeigt, mit der gebotenen Rechtssicherheit in
vereinfachter Form in der Ausführungsordnung gewährleisten.
Kein Bedarf
besteht auch für Satz 2 in Art. 156 EPÜ.
Die in
Art. 157 Abs. 2 lit. b EPÜ enthaltene Gebührenregelung wird in
die Ausführungsordnung überführt. Die Ausführungsordnung wird dann alle bei
Eintritt in die europäische Phase anfallenden Gebühren enthalten,
einschließlich der Rechtsfolgen, wenn diese Gebühren nicht rechtzeitig
entrichtet werden (vgl. Regeln 106 bis 108 und 110 der Ausführungsordnung).
Bei der
Errichtung der Europäischen Patentorganisation mussten Übergangsbestimmungen
für den Aufbau des Europäischen Patentamts vorgesehen werden. Der mit
„Übergangsbestimmungen“ überschriebene Elfte Teil des EPÜ, der die
Art. 159 bis 163 EPÜ umfasst, enthält die erforderlichen vorläufigen
Regelungen für die Anfangsjahre. Alle diese Artikel sind überholt. Daher wurde
der Elfte Teil insgesamt gestrichen. Die in Art. 163 Abs. 6 EPÜ
enthaltene Regelung wurde in den Art. 134 EPÜ aufgenommen (vgl. die
Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 70).
Zu
Art. 1 Nr. 81 (Art. 164 EPÜ):
In Art. 164
Abs. 1 wurde zusätzlich das neue Protokoll über den Personalbestand des
Europäischen Patentamts in Den Haag als Bestandteil des Übereinkommens
aufgenommen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 2 Nr. 2).
Zu
Art. 1 Nr. 82 (Art. 167 EPÜ):
Art. 167 bot den Vertragsstaaten die Möglichkeit,
während eines begrenzten Zeitraums bestimmte Vorbehalte bezüglich der Anwendung
des EPÜ zu erklären. Insgesamt machten nur drei Vertragsstaaten solche
Vorbehalte geltend, die inzwischen alle ausgelaufen sind. Neu beitretenden
Vertragsstaaten ist die Erklärung solcher Vorbehalte nicht gestattet, so dass
Art. 167 EPÜ nun gegenstandslos ist.
Aufgrund des
Rückwirkungsverbots wirken diese Vorbehalte während der gesamten Geltungsdauer
von Patenten, die auf während der Wirksamkeit des Vorbehalts eingereichte
europäische Patentanmeldungen erteilt worden sind.
Zu
Art. 2 Nr. 1 (Protokoll zur Auslegung des Artikels 69 EPÜ):
Das angestrebten
Ziel des Auslegungsprotokolls, nämlich das einer möglichst einheitlichen
Anwendung und Auslegung durch die Vertragsstaaten, wurde insbesondere im
Zusammenhang mit der Behandlung so genannter Äquivalente und der Bedeutung von
Angaben, die der Anmelder bzw. Patentinhaber in früheren Verfahrensstadien
gemacht hat, nicht im gewünschten Maße erreicht. Um den Schutzbereich konkreter
und deutlicher zu umreißen und auf eine einheitliche Rechtssprechung in Europa
hinzuwirken, wird das Auslegungsprotokoll durch einige wenige Regeln über die
Bedeutung von Äquivalenten und schutzbeschränkenden Angaben bei der Bestimmung
des Schutzbereichs ergänzt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 25)
.
Zu
Art. 2 Nr. 2 (Personenstandsprotokoll):
Das
Personalstandsprotokoll soll garantieren, dass das nach dem Stellenplan des EPA
für das Jahr 2000 bestehende Verhältnis des Personalbestands am Dienstort Den
Haag zum Gesamtpersonalbestand des Amts auch nach der amtsweiten Einführung des
BEST-Verfahrens im Wesentlichen unverändert bleibt. Nach dem Protokoll soll der
im Jahr 2000 auf den Dienstort Den Haag entfallende Stellenanteil auf Dauer
festgeschrieben werden. Geringfügige Abweichungen, die durch
Personalfluktuation oder Änderung von Verwaltungsstrukturen (z. B. Bildung
neuer Direktionen) bedingt sind, sollen dadurch jedoch nicht ausgeschlossen
sein. Größere Abweichungen in beiden Richtungen von bis zu 10 % der
Sollstärke des in Den Haag beschäftigten Personals dürfen aber nur
vorübergehend und müssen im Interesse des guten Funktionierens des Amts
erforderlich sein (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 81).
Zu
Art. 2 Nr. 3 (Zentralisierungsprotokoll ):
Die in Abschnitt
I Abs. 1 lit. b enthaltene Zuordnung von Aufgaben, die dem ehemaligen
Internationalen Patentinstitut oblagen, zur Zweigstelle Den Haag ist aufgehoben
worden. Damit können Recherchen für nationale Patentanmeldungen auch von einem
Recherchenprüfer in München durchgeführt werden. Dementsprechend wird der
Verwaltungsrat ermächtigt, dem Amt - nicht nur seiner Zweigstelle in Den Haag -
weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Recherche zu übertragen. Es entspricht dem
Sinn und Zweck des BEST-Projekts des EPA, zusammengehörende Aufgaben des Amts
auch organisatorisch zusammenlegen zu können.
Die Einschränkung
der Aufgaben der Dienststelle in Berlin in Abschnitt I Abs. 3 wurde
ebenfalls aufgehoben. Damit wird sichergestellt, dass auch dort BEST-Verfahren
durchgeführt werden können, d. h. nicht nur die Recherche, sondern insbesondere
auch die Sachprüfung. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Dienststelle in
Berlin mit weiteren Aufgaben nicht nur auf dem Gebiet der Recherche, sondern
auch auf dem Gebiet der Sachprüfung zu betrauen (vgl. die Erläuterungen zu
Art. 1 Nr. 4 und 5).
Zu Art. 3:
Der
Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation wurde mit Art. 3 der
Revisionsakte ermächtigt, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen
Patentamts eine Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens zu erstellen.
Mit der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat vom 28. Juni 2001 wurde die
Neufassung des Übereinkommens Bestandteil der Revisionsakte.
Zu Art. 4 bis 6:
In diesen
Artikeln werden die Voraussetzungen für Ratifikation und Beitritt sowie die
vorläufige Anwendung von Art. 1 Nr. 4 bis 6 und 12 bis 15,
Art. 2 Nr. 2 und 3 sowie Art. 3 und 7 der Revisionsakte
geregelt.
Zu Art. 7:
Mit Art. 7
Abs. 1 der Revisionsakte wurde der Verwaltungsrat ebenfalls ermächtigt,
bis 30. Juni 2001 Übergangsbestimmungen zu beschließen, die den
Anwendungsbereich der im Beschluss genannten revidierten Vorschriften des EPÜ
auf europäische Patentanmeldungen und Patente erstrecken, die bei Inkrafttreten
der revidierten Fassung bereits anhängig bzw. erteilt sind. Der entsprechende
Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 wurde gemäß Art. 7
Abs. 2 Bestandteil der Revisionsakte.
Mit dem genannten
Beschluss wurden besondere Übergangsregeln getroffen, die den Anwendungsbereich
der im Beschluss genannten Vorschriften auf europäische Patentanmeldungen und
Patente erstrecken, die bei Inkrafttreten der revidierten Fassung bereits
anhängig bzw. erteilt sind.
In Artikel 1
Nr. 1 des Beschlusses sind die Bestimmungen zusammengefasst, die
Anmeldungen und Patente betreffen und ohne Einschränkung auch für die bei ihrem
Inkrafttreten anhängigen Anmeldungen und bereits erteilten Patente gelten. Es
handelt sich dabei vor allem um die verfahrens- und materiellrechtlichen
Bestimmungen, die das Amt im Erteilungsverfahren anzuwenden hat.
Die in Artikel 1
Nr. 2 angeführten Vorschriften des Einspruchs-, Beschränkungs- und
Nichtigkeitsverfahren sind auf bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilte Patente
sowie auf Patente anzuwenden, die auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige
Anmeldungen erteilt werden.
Artikel 1
Nr. 3 des Beschlusses sieht vor, dass der neue Artikel 54 Abs. 5 EPÜ
auf anhängige Anmeldungen anzuwenden ist, in denen die Entscheidung über die
Erteilung des europäischen Patents bei Inkrafttreten der revidierten Fassung
noch nicht ergangen ist.
Mit Artikel 1
Nr. 4 wird ausdrücklich klargestellt, dass das neue Verfahren zur
Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen auch auf Entscheidungen
anzuwenden ist, die Anmeldungen oder Patente betreffen, die vor ihrem
Inkrafttreten eingereicht bzw. erteilt worden sind.
Nach Artikel 1
Nr. 5 sollen die revidierten Vorschriften über die Weiterbehandlung und
Wiedereinsetzung auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Anmeldungen und
erteilten Patente Anwendung finden, soweit zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen
Antragsfristen noch nicht abgelaufen sind.
Die revidierten
Artikel 150 bis 153 EPÜ sind nach Artikel 1 Nr. 6 auch auf internationale
Anmeldungen anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig sind.
Die durch die Revisionsakte gestrichenen Vorschriften der bisherigen Artikel
154 Abs. 3 und 155 Abs. 3 EPÜ gelten für bereits anhängige
internationale Anmeldungen weiterhin, d.h. für diese Anmeldungen bleiben die
Beschwerdekammern für Entscheidungen im PCT-Widerspruchsverfahren zuständig.
Zu Art. 8:
Art. 8 enthält die Regeln für das Inkrafttreten
der Revisionsakte.
Zu Art. 9:
Art. 9 betrifft die Übermittlung der
Revisionsakte durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Notifikation von Ratifikationen und Beitritten sowie den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Revisionsakte.