Begründung
des Einspruches gegen
den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz über die
Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und
Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das
Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden
Grundsätzlich ist
die Ersetzung der Volkszählung durch eine Registerzählung zu begrüßen. Dies
allerdings nur dann, wenn die Registerzählung so durchgeführt wird, dass es
technisch ausgeschlossen ist, dass der Datenschutz und damit die Privatsphäre
der Bürger verletzt werden.
Dies ist mit dem
Registerzählungsgesetz nicht gewährleistet, im Gegenteil, es werden die
technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die EDV-Anlage des
Innenministeriums rasterfahndungsartig sämtliche in die Registerzählung
einbezogenen Daten der Bürger miteinander verknüpfen und den dazugehörigen
Bürger ermitteln kann. Der Grund liegt darin, dass nunmehr für jeden Bürger und
für jeden von der Registerzählung erfassten Verwaltungsbereich – vom Melderegister
bis hin zu den Daten der Sozialversicherung und der Steuerbehörden – so
genannte „bereichsspezifische Personen kennzeichnen“ (bPK) zu erzeugen sind.
Diese Erzeugung nimmt gemäß § 7 E-Government-Gesetz das Bundesministerium für
Inneres vor, wenn auch als „Dienstleister“ für die Datenschutzkommission. Damit
wird das BMI aber technisch in die Lage versetzt, zu jedem mit einem
bereichsspezifischen Personenkennzeichen verknüpften Datum den zugehörigen
Bürger zu ermitteln bzw. Daten unterschiedlicher Verwaltungsbereiche
miteinander zu verknüpfen. Dies stellt nichts anderes als eine Rasterfahndung
dar.
Dazu kommt noch,
dass das Gesetz sogar dazu verpflichtet, dann, wenn sich in der Verknüpfung der
Daten Ungereimtheiten ergeben, dies den jeweiligen Verwaltungsbereichen
mitzuteilen, die daraufhin die entsprechende natürliche oder juristische Person
zu ermitteln und den Grund der Unrichtigkeit festzustellen haben. In weiterer
Folge sind diese Verwaltungsbehörden verpflichtet, bei unrichtigen Angaben –
etwa im Melde– oder Zulassungsregister, aber auch bei Widersprüchen etwa
zwischen Sozialversicherungsregister und Lohnsteuerregister – allenfalls
entsprechende Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Da im Wege der
Registerzählung auch Daten der Länder und Gemeinden miteinander verknüpft
werden, ergibt sich von selbst deren große Betroffenheit, wird doch durch
derartige weitgehende technische Verknüpfungsmöglichkeiten das
Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung, das gerade in Ländern und
Gemeinden besonders eng ist, empfindlich gestört.
Aus all den
genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten
Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.