Begründung
des Einspruches
gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird
Der
gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates steht im inhaltlichen
Zusammenhang mit dem Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz
über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen
und Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das
Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (1193 d.B. und 1246 d.B.).
Der
Einspruchsantrag unterliegt daher derselben Begründung wie jener
Einspruchsantrag gegen den letztzitierten Gesetzesbeschluss des Nationalrates.
Die Begründung
lautet daher wie folgt:
Grundsätzlich ist
die Ersetzung der Volkszählung durch eine Registerzählung zu begrüßen. Dies
allerdings nur dann, wenn die Registerzählung so durchgeführt wird, dass es
technisch ausgeschlossen ist, dass der Datenschutz und damit die Privatsphäre
der Bürger verletzt werden.
Dies ist mit dem
Registerzählungsgesetz nicht gewährleistet, im Gegenteil, es werden die
technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die EDV-Anlage des
Innenministeriums rasterfahndungsartig sämtliche in die Registerzählung
einbezogenen Daten der Bürger miteinander verknüpfen und den dazugehörigen
Bürger ermitteln kann. Der Grund liegt darin, dass nunmehr für jeden Bürger und
für jeden von der Registerzählung erfassten Verwaltungsbereich – vom
Melderegister bis hin zu den Daten der Sozialversicherung und der
Steuerbehörden – so genannte „bereichsspezifische Personen kennzeichnen“ (bPK)
zu erzeugen sind. Diese Erzeugung nimmt gemäß § 7 E-Government-Gesetz das
Bundesministerium für Inneres vor, wenn auch als „Dienstleister“ für die
Datenschutzkommission. Damit wird das BMI aber technisch in die Lage versetzt,
zu jedem mit einem bereichsspezifischen Personenkennzeichen verknüpften Datum
den zugehörigen Bürger zu ermitteln bzw. Daten unterschiedlicher
Verwaltungsbereiche miteinander zu verknüpfen. Dies stellt nichts anderes als
eine Rasterfahndung dar.
Dazu kommt noch,
dass das Gesetz sogar dazu verpflichtet, dann, wenn sich in der Verknüpfung der
Daten Ungereimtheiten ergeben, dies den jeweiligen Verwaltungsbereichen
mitzuteilen, die daraufhin die entsprechende natürliche oder juristische Person
zu ermitteln und den Grund der Unrichtigkeit festzustellen haben. In weiterer
Folge sind diese Verwaltungsbehörden verpflichtet, bei unrichtigen Angaben –
etwa im Melde– oder Zulassungsregister, aber auch bei Widersprüchen etwa
zwischen Sozialversicherungsregister und Lohnsteuerregister – allenfalls
entsprechende Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Da im Wege der
Registerzählung auch Daten der Länder und Gemeinden miteinander verknüpft
werden, ergibt sich von selbst deren große Betroffenheit, wird doch durch
derartige weitgehende technische Verknüpfungsmöglichkeiten das
Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung, das gerade in Ländern und
Gemeinden besonders eng ist, empfindlich gestört.
Aus all den
genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten
Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.