Begründung
des Einspruches
gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), das
Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
(Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005)
Mit diesem
Gesetzesbeschluss des Nationalrates kommt es zu einer unnötigen Verschärfung
der ohnedies strengen geltenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsrechts. Das
Staatsbürgerschaftsgesetz – so wie es jetzt ist – ist nach Ansicht der
LänderreferentInnen vollziehbar und praktikabel. LänderreferentInnen treffen
sich mehrmals pro Jahr treffen, um den Vollzug österreichweit zu
vereinheitlichen. Es gibt daher keinen Grund für Verschärfungen des
bestehenden, Staatsbürgerschaftsrechts, welches schon jetzt eines des
strengsten Europas ist. Dazu kommt, dass die Länder, die das
Staatsbürgerschaftsrecht tagtäglich zu vollziehen haben, in die Verhandlungen
zur Novellierung nicht eingebunden wurden.
Der Wunsch nach
einheitlicher Vollziehung wurde 2003 in einer Landeshauptleutekonferenz
geäußert und ein diesbezüglicher Beschluss gefasst. Die Vorschläge, die danach
unter dem Vorsitz von Kärnten für eine Novellierung des
Staatsbürgerschaftsgesetzes gemacht wurden, waren jedoch größtenteils andere
als jene, die jetzt mit der Regierungsvorlage beschlossen werden sollen. In der
Landeshauptleutekonferenz konnte kein endgültiger Konsens gefunden werden, für
den damaligen Innenminister war jedoch klar, dass das Staatsbürgerschaftsrecht
nicht novelliert wird, so lange es keine Einigkeit unter den Ländern gibt. Dies
war der jetzigen Innenministerin egal, die gesetzlichen Bestimmungen wurden
ohne Einbeziehung der Länder formuliert.
Die Wünsche der
Länder sind in der vorliegenden Regierungsvorlage daher kaum berücksichtigt.
Eine erfolgreiche Integration von ausländischen MitbürgerInnen wird damit
verhindert.
Niemand kann
erklären, warum das Staatsbürgerschaftsrecht verschärft werden soll. Dies hat
sich auch im Hearing im Innenausschuss gezeigt, in dem sich selbst die
ExpertInnen der Regierungsfraktionen kritisch über diesen Gesetzestext geäußert
haben.
Einen
unmittelbaren Handlungsbedarf gibt es nicht – der Anstieg der Einbürgerungen
von 1990 – 2003 war nicht auf vorzeitige Ermessenseinbürgerungen
zurückzuführen, sondern vor allem auf reguläre Einbürgerungen und
Familienmitglieder. Und im Jahr 2005 ist die Zahl der Einbürgerungen um fast
15% gegenüber dem Jahr 2004 gesunken.
Hier wird eine
unnötige Novelle geschaffen, die noch dazu völlig kontraproduktiv ist.
Die geplanten
Fristverlängerungen treffen anerkannte Flüchtlinge durch die Erhöhung der Frist
von 4 auf 6 Jahre; Personen mit Refoulementschutz müssen nun statt 6 Jahre 15
Jahre auf ihre Einbürgerung warten. Die Wartefrist für Minderjährige wird von 4
auf 10 Jahre erhöht – Kinder, die in Österreich geboren wurden, erhalten die Möglichkeit
der Staatsbürgerschaftsverleihung statt nach 4 Jahren erst nach 6 Jahren.
Schulpflichtige müssen mit Beginn der 5. Schulstufe eine positive Deutschnote
vorweisen, andernfalls ein Test zu absolvieren ist. Das ist pädagogoisch
verfehlt. Das Kriterium der nachhaltigen persönlichen und beruflichen
Integration für eine Verleihung nach 6 Jahren wird überhaupt gestrichen. Der
Gesetzgeber schafft damit keinen Anreiz mehr für Menschen, sich besonders rasch
und nachhaltig den Zustieg zur Gesellschaft zu erarbeiten. Menschen in einer
Notlage haben keine Chance auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr
unabhängig davon ob die Notlage verschuldet ist oder nicht. Nur
„Niedergelassene“ haben nach 10 Jahren eine Chance. Keine Niederlassung liegt
insbesondere bei folgenden Personengruppen vor (StudentInnen, SchülerInnen,
KünstlerInnen, ForscherInnen, humanitär Aufenthaltsberechtigte). Die
Differenzierung ist willkürlich und schädigt bei StudentInnen, ForscherInnen..
auch noch den Wissenschafts- /Wirtschaftsstandort. Ein(e) Antragsteller(in)
darf nun während der Wartefrist nicht länger als gesamt (20 v.H) also gesamt 2
Jahre im Ausland aufhältig sein. Praktische Fälle des täglichen Lebens bleiben
unberücksichtigt (Pflege eines Angehörigen/Auslandsstudium...) EhegattInnen
werden mit einer Wartefrist bis zu 11 Jahren konfrontiert. Konnten
EhepartnerInnen von Österreichern bisher nach 3 Jahren eingebürgert werden, so
wird diese Frist über Nacht auf 6 Jahre erhöht – niemand kann erklären warum!
Die Liste der integrationspolitischen Verfehlungen ließe sich noch fortsetzen.
Mit einer solchen Vorgangsweise zerstört man Hoffnungen und macht
Integrationsbemühungen zunichte.
Aus all den
genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten
Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.