1293 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag
751/A der Abgeordneten August Wöginger, Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und
Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einfuhr
von Arzneiwaren (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002) und das Apothekengesetz
geändert werden
Die Abgeordneten
August Wöginger, Barbara Rosenkranz,
Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am
07. Dezember 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel
I:
Der vorliegende
Gesetzentwurf dient der durch die mit BGBl. I Nr. 63/2005 erfolgte
Novellierung des Blutsicherheitsgesetzes notwendig gewordenen Anpassung des
Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002.
Die Einfuhr von
Blutprodukten zur direkten Transfusion soll in Zukunft auch nicht möglich sein,
wenn die Blutspende, abgesehen von Fällen in denen der Spender aufgrund eines
unmittelbaren Bedarfs in einer akuten Notfallsituation von der
Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende aufgefordert wurde, nicht
gänzlich unbezahlt erfolgt. Ausgenommen davon sollen jene Fälle sein, in denen
die Einfuhr der Sicherstellung der Versorgung mit einer äußerst seltenen
Blutgruppe dient.
Durch die Novelle
soll die ungleiche Situation für in Österreich gewonnene Produkte beseitigt und
dadurch eine Verbesserung der Wettbewerbschancen erreicht werden, ohne aber das
hohe Schutzniveau für Blutprodukte abzusenken.
Für Bund, Länder,
Städte und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Prüfung der Verkehrsfähigkeit
vor der Genehmigung einer Einfuhr von Blut schon jetzt zu erfolgen hat.
Die vorgesehene
Regelung entspricht der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/98/EG
vorgesehenen Möglichkeit für Mitgliedstaaten, den Import von Blut oder
Blutbestandteilen zu beschränken und ist insofern eine nationale Umsetzung
dieses in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung vorgesehenen Spielraums.
Zu Z 1:
Bei Blutprodukten
zur direkten Transfusion ist die Verkehrsfähigkeit jedenfalls dann nicht
gegeben, wenn die Spende nicht gänzlich unbezahlt erfolgt ist. Gänzlich
unbezahlt erfasst auch die Gewährung eines Aufwandersatzes. Ein Aufwandersatz
darf daher nur im Ausnahmefall der Spende aufgrund eines konkreten
unmittelbaren Bedarfs geleistet worden sein. Andernfalls ist die
Verkehrsfähigkeit im Inland nicht gegeben.
Zu Z 2:
Der Antragsteller
hat zur Beurteilung der Verkehrsfähigkeit durch die zuständige Behörde mittels
geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die Spende gänzlich unbezahlt erfolgt
ist. Dabei kommen insbesondere Erklärungen oder Unterlagen der zuständigen
Behörden des Staates, in dem die Blutspende erfolgt ist, in Betracht. Im
Hinblick auf den Schutz der Patienten im Inland hat die Behörde an die Frage
des Nachweises der Unbezahltheit strenge Maßstäbe anzulegen. Ein Aufwandersatz
ist dann möglich, wenn die Spende aufgrund des unmittelbaren Bedarfs in einer
akuten Notfallsituation geleistet wurde.
Zu Artikel
II:
Die Richtlinie
2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
räumt in Artikel 21 Abs. 4 den Mitgliedstaaten die Option ein, die
Errichtung neuer Apotheken Inhabern des jeweils nationalen Apothekerdiploms
vorzubehalten. Die Option darf jedoch nicht – wie es der geltende § 3
Abs. 4 Apothekengesetz vorsieht – auf die österreichische
Staatsbürgerschaft abstellen. Es ist daher § 3 Abs. 4 dem
Gemeinschaftsrecht anzupassen.“
Der
Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung
am 1. Feber 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Renate Csörgits,
Manfred Lackner und Elmar Lichtenegger sowie
die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter August Wöginger gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006-02-01
August
Wöginger Barbara
Rosenkranz
Berichterstatter Obfrau