Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Einfuhr von Arzneiwaren (Arzneiwareneinfuhrgesetz
2002) und das Apothekengesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die Einfuhr von Arzneiwaren
(Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002) geändert wird
Das
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl I Nr. 35/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird nach
Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei der Einfuhr
von Blutprodukten zur direkten Transfusion, ist die Verkehrsfähigkeit
jedenfalls nicht gegeben, wenn die Blutspende, abgesehen von Fällen, in denen
der Spender aufgrund eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten
Notfallsituation von der Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende
aufgefordert wurde, nicht gänzlich unbezahlt erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn
die Einfuhr zur Sicherung der Versorgung mit äußerst seltenen Blutgruppen
erforderlich ist.“
2. In § 7 Abs. 3
wird in Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2a eingefügt:
„2a. dass bei Blutprodukten zur direkten Transfusion
die Spende gänzlich unbezahlt erfolgt ist, oder in Fällen, in denen der Spender
aufgrund eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten Notfallsituation von der
Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende aufgefordert wurde, nur ein
Aufwandersatz geleistet wurde, und“
Artikel II
Bundesgesetz,
mit dem das Apothekengesetz geändert wird
Das
Apothekengesetz, RGBl Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl
I Nr. 5/2004, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Dem
Antragsteller, der kein österreichisches Apothekerdiplom gemäß § 3a Abs. 2
erworben hat, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke
beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.“