1297 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag
780/A der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und
Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird
Die Abgeordneten
Dr. Erwin Rasinger, Barbara Rosenkranz,
Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am
25. Jänner 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Das
Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, das am 19. Oktober 2005 vom Nationalrat
beschlossen wurde, ging hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe für
das Führen der Berufsbezeichnung von Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde vom Schlussantrag des Generalanwalts im Verfahren des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-437/03 aus. Dieser legte das
Gemeinschaftsrecht dahingehend aus, dass auch die unter die Übergangsbestimmung
des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr fallenden österreichischen Fachärzte/-innen für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde verpflichtend die Berufsbezeichnung
„Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen hätten.
Im Zahnärztegesetz
wurde daher die einheitliche Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ für alle
Angehörige des zahnärztlichen Berufs normiert. Auf Basis einer Stellungnahme
der Europäischen Kommission vom 10. November 2004, MARKT/C.3/NC/mw D(2004)
17066, wurde lediglich die Möglichkeit eines auf den Ausbildungsweg
hinweisenden Zusatzes geschaffen, wonach Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde zum Führen der Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ berechtigt sind.
Der Europäische
Gerichtshof ist allerdings in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 in
dieser Frage nicht der Ansicht des Generalanwalts gefolgt, sondern hat
festgestellt, dass die Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ nicht
dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Die Führung dieser Berufsbezeichnung sei
aus Gründen der Transparenz gerechtfertigt, da sie es den Patienten/-innen
erlaube, zwischen Zahnärzten/-innen, die die Ausbildung zum/zur
Zahnarzt/Zahnärztin absolviert haben, und Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde, die das Studium der Humanmedizin und anschließend den
postpromotionellen zahnärztlichen Lehrgang absolviert haben, zu unterscheiden.
Auch wenn die
derzeit im Zahnärztegesetz normierten Regelungen der §§ 5 und 54 ZÄG auch im
Lichte der neuesten EuGH-Judikatur nicht gemeinschaftsrechtwidrig sind, zumal
auch diese es Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
ermöglichen, einen entsprechenden Zusatz anzufügen und damit die im EuGH-Urteil
angesprochene Transparenz gegenüber den Patienten/-innen zu realisieren,
erscheint insbesondere auf Grund des dringenden Wunsches der Berufsgruppe eine
wörtliche Umsetzung des EuGH-Urteils und damit das Weiterbestehen der
Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ geboten. Im Hinblick auf die Vermeidung
zwischenzeitlich eintretender Rechtsunsicherheiten und -unklarheiten betreffend
die Führung von Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen, insbesondere hinsichtlich
deren verwaltungsstrafrechtlicher Vollziehung, ist eine rasche Umsetzung dieser
Gesetzesänderung dringend erforderlich.“
Der
Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung
am 1. Feber 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Dr.
Günther Kräuter und Theresia Haidlmayr.
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Berichterstatterin
für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Steibl
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2006-02-01
Ridi Steibl Barbara
Rosenkranz
Berichterstatterin Obfrau