Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 54 … Ausbildungsbezeichnung“ ersetzt durch „§ 54 … Berufsbezeichnung“.

2. § 54 samt Überschrift lautet:

„Berufsbezeichnung

§ 54. (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,

           1. entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1

           2. oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“

zu führen.

(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Führen

           1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder

           2. der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen

ist verboten.“