Vorblatt
Problem:
Die Änderung der
europäischen und internationalen Universitätslandschaft, insbesondere durch den
Bologna-Prozess, macht eine Positionierung der Diplomatischen Akademie im neuen
Universitätssystem erforderlich. Eine Reihe von Studierenden hatte
Schwierigkeiten bei der Anerkennung des M.A.I.S (Master of Advanced
International Studies) als akademische Ausbildung durch potentielle
Arbeitgeber.
Ziel:
Eingliederung des
M.A.I.S als ein Master-Programm in den Bologna-Prozess; Klarlegung, dass die
Diplomatische Akademie eine post-graduale wissenschaftliche Einrichtung ist.
Inhalt:
Bezug auf das
European Credit Transfer System (ECTS); der Erwerb des akademischen Grads
„Master of Advanced International Studies“ berechtigt zur Aufnahme eines
facheinschlägigen Doktoratsstudiums; Berechtigung der Diplomatischen Akademie,
an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien
mitzuwirken; Anpassung der Organisationsvorschriften der Diplomatischen
Akademie an jene von wissenschaftlichen Institutionen.
Alternativen:
Bisheriger Zustand
und damit verbunden eine deutliche Verschlechterung der Wettbewerbsposition der
Diplomatischen Akademie.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die
vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben, aber den Standort
Wien als Universitätsstadt und Sitzstadt Internationaler Organisationen
aufwerten und damit verbunden in der Zukunft eine positive Auswirkung auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs haben.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Angleichung
des M.A.I.S Programms an den Bologna-Prozess steht nicht im Widerspruch zu
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und ist sogar im Sinne der Errichtung eines
einheitlichen europäischen Hochschulraums, wie er von den europäischen
Bildungsministern am 19. Juni 1999 in der Erklärung von Bologna befürwortet
wurde.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Diplomatische Akademie (DA) hat sich in den letzten Jahren im – durch
das im Bundesgesetz über die Diplomatische Akademie Wien – vorgegebenen Rahmen
erfolgreich entwickelt. Die steigende Zahl der – vor allem auch ausländischen –
Interessenten für die akademischen Programme, die von der DA angeboten werden,
ist ein Beweis für die Attraktivität eines Studiums an der DA.
Die Änderung der europäischen und internationalen Universitätslandschaft,
insbesondere durch den Bologna-Prozess, stellt die DA vor neue
Herausforderungen. Die Einführung des Bakkalaureats (B.A.) und des darauf
aufbauenden Master-Studiums in vielen Staaten zwingt die DA, ihre Stellung im
europäischen Universitätssystem neu zu überdenken. Bisher wurde das
Studienangebot der DA von den Studierenden als eine Ergänzung
(Zusatzqualifikation) zu bereits absolvierten Universitätsstudien gesehen.
Fragen der akademischen Anerkennung des M.A.I.S. -Programms durch
potentielle Arbeitgeber stellten sich nicht, da bereits das Grundstudium als
Nachweis einer (umfassenden) akademischen Ausbildung durch die Arbeitgeber
gesehen wurde, das durch das Studium an der DA ergänzt und vertieft wurde.
Durch die Änderungen im Rahmen des Bologna-Prozesses zeigte sich jedoch in
den letzten zwei Jahren, dass eine Reihe von Absolventen, die vor ihrer
Aufnahme eine (drei- oder vierjährige) B.A. Ausbildung abgeschlossen hatten,
Schwierigkeiten bei der Anerkennung des M.A.I.S. als eine akademische
Ausbildung hatten. Sie wurden von Arbeitgebern oder Universitäten lediglich als
B.A. Absolventen betrachtet und das Studium im Master-Programm der DA (zugleich
Universitätslehrgang der Universität Wien gemäß § 56 UG 2002) nicht
als eine Qualifikation angesehen, die einem „Master“-Studium vergleichbar ist.
Dieser Umstand führte bei den Studierenden an der DA zu Verunsicherungen
über die Sinnhaftigkeit eines Studiums an der DA in Wien. Um sicherzustellen,
dass die DA auch in Zukunft für Studierende, aber auch für Vortragende aus der
ganzen Welt attraktiv bleibt, ist eine Anpassung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen notwendig.
Ziel einer Novellierung des Bundesgesetzes über die Diplomatische Akademie
Wien ist es, die Studien an der DA in den Bologna-Prozess einzuordnen und damit
Studierenden die Sicherheit zu geben, dass ihr Studium an der DA international
anerkannt wird (Erlangung des Masters mit dem Nachweis von 120 ECTS-Punkten
aufbauend auf einem Grundstudium von mindestens 180 ECTS).
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 13 („Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes“)
und Z 16 B-VG („Einrichtungen der Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter“).
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 1 DAK-G):
Mit der Namensänderung soll klargelegt werden, dass die DA eine
post-graduale wissenschaftliche Einrichtung ist.
Zu Z 2
(§ 2 DAK-G):
Bereits jetzt wird von den Studierenden der verschiedenen angebotenen
Programme der DA verlangt, ein wissenschaftliches Papier (Länge und Ausrichtung
hängt vom jeweiligen Programm ab) zu verfassen. Mit diesem Zusatz in Abs. 1 Z 1
und 2 soll unterstrichen werden, dass die Absolventen auch in der Lage sind,
Arbeiten auf wissenschaftlichem Niveau zu verfassen.
Die an der DA bereits eingerichteten Fachbereiche werden in Abs. 2 Z 1
nochmals präzisiert.
Die Vortragenden
an der DA zeichnen sich durch ihre besonderen wissenschaftlichen
Qualifikationen und/oder ihre hervorragenden praktischen Leistungen und
Erfahrungen aus. Interessenten für Studien an der DA sind an dieser
spezifischen Kombination von forschungsgeleiteter Lehre und Praxis besonders
interessiert. Ebenso wie durch die Änderung in § 1 soll durch diese
Spezifizierung die akademische Ausrichtung der DA, die bereits der derzeitigen
Praxis entspricht, unterstrichen werden.
Zu Z 3
- 5 (§ 4 DAK-G):
In § 4 werden eine Reihe von Änderungen angestrebt, die das
M.A.I.S.-Programm klar als akademisches Studium darlegen. Weiters soll die
Möglichkeit geschaffen werden, dass die DA an der Entwicklung eines
Doktoratsstudiums für Internationale Studien der Universität Wien mitwirkt.
Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit der DA in der europäischen postgradualen
Ausbildung gesichert und weiter ausgebaut werden.
Durch diese Änderungen des § 4 sollen die Höheren Studienprogramme der
DA in die europäische Universitätsstruktur eingegliedert werden. Dies ist
notwendig, da durch die Umsetzung der Bologna-Erklärung neue
Ausbildungsstrukturen in Europa geschaffen werden. Interessenten für Studien an
der DA haben nunmehr in vielen Fällen lediglich einen B.A. abgeschlossen und
suchen akademische Institutionen, an denen sie ein Master-Studium absolvieren
können. Wenn der M.A.I.S. nicht als „Master“ im Sinne des
Bologna-Prozesses anerkannt ist und die M.A.I.S. Absolventen daher nicht
zu einem einschlägigen Doktoratsstudium zugelassen werden, wäre die
Wettbewerbsfähigkeit der DA stark beeinträchtigt und es wäre mit einem sehr
großen Rückgang der Interessenten und in Folge der Studierenden an der DA zu
rechnen.
Die Zusammenarbeit
zwischen der Universität Wien und der DA, etwa bei der Schaffung eines
Doktoratsstudiums für Internationale Studien im Sinne eines „Doctor of
Philosophy“-Doktoratsstudiums, könnte in Zukunft als ein Schritt gesehen
werden, die Attraktivität Wiens für ausländische Studierende als Studienort für
internationale Studien weiter zu stärken. Bei diesen Überlegungen sollte die
Bedeutung Wiens als Sitz internationaler Organisationen und als Ort
internationaler Konferenzen besondere Berücksichtigung finden.
Zu Z 6
(§ 6 Z 1 DAK-G):
Die DA hat bereits Kooperations- und Anrechnungsabkommen mit mehreren
amerikanischen Universitäten (Johns Hopkins University Bologna Center, Fletcher
School of Tufts University, University of Cincinnati) abgeschlossen. Diese
stoßen sowohl bei den Studierenden an der DA als auch an den
Partnerinstitutionen auf großes Interesse. Weitere solche Abkommen sind in
Aussicht genommen, insbesondere mit dem Ziel, neue Interessentenkreise für die
Studien an der DA zu gewinnen und damit die Internationalität der DA weiter
auszubauen.
Zu Z 7 - 9 (§ 10 Abs. 1 Z 5, § 11 Z 3 und
§ 14 Z 5 DAK-G):
Diese Änderungen sind zur Übereinstimmung mit dem geänderten § 16
Abs. 1 erforderlich.
Zu Z 10 (§ 16 Abs. 1 DAK-G):
In den letzten
Jahren ist es gelungen, nicht nur eine „resident faculty“ zu schaffen, sondern
auch international renommierte Vortragende für die DA zu gewinnen. Die
Reaktionen auf die Ausschreibung eines „Chair in Modern History“ an der DA im
Economist hat deutlich vor Augen geführt, dass das Interesse an einer Lehrtätigkeit
an der DA groß ist, dass jedoch Zweifel bestehen, ob die DA eine
wissenschaftliche Bildungseinrichtung ist. Die Organisationsvorschriften über
die DA sollten daher an jene von wissenschaftlichen Institutionen, insbesondere
Universitäten angepasst werden. Die nunmehrige Aufzählung der verschiedenen
Kategorien von Vortragenden folgt vergleichbaren österreichischen und
europäischen Institutionen. Weiters wird damit die Verantwortung der
Professoren für Lehre und Forschung in den in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten
Fachbereichen der DA unterstrichen.
Die Möglichkeit,
international anerkannte Gastprofessoren zu gewinnen, wird bereits jetzt durch
den „Distinguished DA-Fulbright Visiting Professor“ wahrgenommen.
Zu Z 11
(§ 16 Abs. 3 DAK-G):
In § 16 Abs. 3 ergab sich im bisherigen Gesetz ein Widerspruch
zwischen der jährlichen Wahl des Vorsitzenden der Studienkommission und seiner
dreijährigen Amtsdauer gemäß § 18 Abs. 3.
Zu Z 12 (§ 16 Abs. 3 Z 2 DAK-G):
Diese Änderung ist zur Übereinstimmung mit dem geänderten § 16 Abs. 1
erforderlich.
Zu Z 13
(§ 18
Abs. 1 Z 3 und Z 4 DAK-G):
Die Professoren sind als die Verantwortlichen für die Lehre an der DA in
der Studienkommission vertreten.
Zu Z 15 (§ 34 DAK-G):
Die Bestimmung wird an die aktuelle Fassung des Bundesministeriengesetz
1986 (BGBl. Nr. 76/1986 idgF) angepasst.