Vorblatt

Problem:

Die Änderung der europäischen und internationalen Universitätslandschaft, insbesondere durch den Bologna-Prozess, macht eine Positionierung der Diplomatischen Akademie im neuen Universitätssystem erforderlich. Eine Reihe von Studierenden hatte Schwierigkeiten bei der Anerkennung des M.A.I.S (Master of Advanced International Studies) als akademische Ausbildung durch potentielle Arbeitgeber.

Ziel:

Eingliederung des M.A.I.S als ein Master-Programm in den Bologna-Prozess; Klarlegung, dass die Diplomatische Akademie eine post-graduale wissenschaftliche Einrichtung ist.

Inhalt:

Bezug auf das European Credit Transfer System (ECTS); der Erwerb des akademischen Grads „Master of Advanced International Studies“ berechtigt zur Aufnahme eines facheinschlägigen Doktoratsstudiums; Berechtigung der Diplomatischen Akademie, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien mitzuwirken; Anpassung der Organisationsvorschriften der Diplomatischen Akademie an jene von wissenschaftlichen Institutionen.

Alternativen:

Bisheriger Zustand und damit verbunden eine deutliche Verschlechterung der Wettbewerbsposition der Diplomatischen Akademie.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben, aber den Standort Wien als Universitätsstadt und Sitzstadt Internationaler Organisationen aufwerten und damit verbunden in der Zukunft eine positive Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Angleichung des M.A.I.S Programms an den Bologna-Prozess steht nicht im Widerspruch zu Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und ist sogar im Sinne der Errichtung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums, wie er von den europäischen Bildungsministern am 19. Juni 1999 in der Erklärung von Bologna befürwortet wurde.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Diplomatische Akademie (DA) hat sich in den letzten Jahren im – durch das im Bundesgesetz über die Diplomatische Akademie Wien – vorgegebenen Rahmen erfolgreich entwickelt. Die steigende Zahl der – vor allem auch ausländischen – Interessenten für die akademischen Programme, die von der DA angeboten werden, ist ein Beweis für die Attraktivität eines Studiums an der DA.

Die Änderung der europäischen und internationalen Universitätslandschaft, insbesondere durch den Bologna-Prozess, stellt die DA vor neue Herausforderungen. Die Einführung des Bakkalaureats (B.A.) und des darauf aufbauenden Master-Studiums in vielen Staaten zwingt die DA, ihre Stellung im europäischen Universitätssystem neu zu überdenken. Bisher wurde das Studienangebot der DA von den Studierenden als eine Ergänzung (Zusatzqualifikation) zu bereits absolvierten Universitätsstudien gesehen. Fragen der akademischen Anerkennung des M.A.I.S. -Programms durch potentielle Arbeitgeber stellten sich nicht, da bereits das Grundstudium als Nachweis einer (umfassenden) akademischen Ausbildung durch die Arbeitgeber gesehen wurde, das durch das Studium an der DA ergänzt und vertieft wurde.

Durch die Änderungen im Rahmen des Bologna-Prozesses zeigte sich jedoch in den letzten zwei Jahren, dass eine Reihe von Absolventen, die vor ihrer Aufnahme eine (drei- oder vierjährige) B.A. Ausbildung abgeschlossen hatten, Schwierigkeiten bei der Anerkennung des M.A.I.S. als eine akademische Ausbildung hatten. Sie wurden von Arbeitgebern oder Universitäten lediglich als B.A. Absolventen betrachtet und das Studium im Master-Programm der DA (zugleich Universitätslehrgang der Universität Wien gemäß § 56 UG 2002) nicht als eine Qualifikation angesehen, die einem „Master“-Studium vergleichbar ist.

Dieser Umstand führte bei den Studierenden an der DA zu Verunsicherungen über die Sinnhaftigkeit eines Studiums an der DA in Wien. Um sicherzustellen, dass die DA auch in Zukunft für Studierende, aber auch für Vortragende aus der ganzen Welt attraktiv bleibt, ist eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen notwendig.

Ziel einer Novellierung des Bundesgesetzes über die Diplomatische Akademie Wien ist es, die Studien an der DA in den Bologna-Prozess einzuordnen und damit Studierenden die Sicherheit zu geben, dass ihr Studium an der DA international anerkannt wird (Erlangung des Masters mit dem Nachweis von 120 ECTS-Punkten aufbauend auf einem Grundstudium von mindestens 180 ECTS).

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 („Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes“) und Z 16 B-VG („Einrichtungen der Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter“).

 


Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 DAK-G):

Mit der Namensänderung soll klargelegt werden, dass die DA eine post-graduale wissenschaftliche Einrichtung ist.

Zu Z 2 (§ 2 DAK-G):

Bereits jetzt wird von den Studierenden der verschiedenen angebotenen Programme der DA verlangt, ein wissenschaftliches Papier (Länge und Ausrichtung hängt vom jeweiligen Programm ab) zu verfassen. Mit diesem Zusatz in Abs. 1 Z 1 und 2 soll unterstrichen werden, dass die Absolventen auch in der Lage sind, Arbeiten auf wissenschaftlichem Niveau zu verfassen.

Die an der DA bereits eingerichteten Fachbereiche werden in Abs. 2 Z 1 nochmals präzisiert.

Die Vortragenden an der DA zeichnen sich durch ihre besonderen wissenschaftlichen Qualifikationen und/oder ihre hervorragenden praktischen Leistungen und Erfahrungen aus. Interessenten für Studien an der DA sind an dieser spezifischen Kombination von forschungsgeleiteter Lehre und Praxis besonders interessiert. Ebenso wie durch die Änderung in § 1 soll durch diese Spezifizierung die akademische Ausrichtung der DA, die bereits der derzeitigen Praxis entspricht, unterstrichen werden.

Zu Z 3 - 5 (§ 4 DAK-G):

In § 4 werden eine Reihe von Änderungen angestrebt, die das M.A.I.S.-Programm klar als akademisches Studium darlegen. Weiters soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die DA an der Entwicklung eines Doktoratsstudiums für Internationale Studien der Universität Wien mitwirkt. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit der DA in der europäischen postgradualen Ausbildung gesichert und weiter ausgebaut werden.

Durch diese Änderungen des § 4 sollen die Höheren Studienprogramme der DA in die europäische Universitätsstruktur eingegliedert werden. Dies ist notwendig, da durch die Umsetzung der Bologna-Erklärung neue Ausbildungsstrukturen in Europa geschaffen werden. Interessenten für Studien an der DA haben nunmehr in vielen Fällen lediglich einen B.A. abgeschlossen und suchen akademische Institutionen, an denen sie ein Master-Studium absolvieren können. Wenn der M.A.I.S. nicht als „Master“ im Sinne des Bologna-Prozesses anerkannt ist und die M.A.I.S. Absolventen daher nicht zu einem einschlägigen Doktoratsstudium zugelassen werden, wäre die Wettbewerbsfähigkeit der DA stark beeinträchtigt und es wäre mit einem sehr großen Rückgang der Interessenten und in Folge der Studierenden an der DA zu rechnen.

Die Zusammenarbeit zwischen der Universität Wien und der DA, etwa bei der Schaffung eines Doktoratsstudiums für Internationale Studien im Sinne eines „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudiums, könnte in Zukunft als ein Schritt gesehen werden, die Attraktivität Wiens für ausländische Studierende als Studienort für internationale Studien weiter zu stärken. Bei diesen Überlegungen sollte die Bedeutung Wiens als Sitz internationaler Organisationen und als Ort internationaler Konferenzen besondere Berücksichtigung finden.

Zu Z 6 (§ 6 Z 1 DAK-G):

Die DA hat bereits Kooperations- und Anrechnungsabkommen mit mehreren amerikanischen Universitäten (Johns Hopkins University Bologna Center, Fletcher School of Tufts University, University of Cincinnati) abgeschlossen. Diese stoßen sowohl bei den Studierenden an der DA als auch an den Partnerinstitutionen auf großes Interesse. Weitere solche Abkommen sind in Aussicht genommen, insbesondere mit dem Ziel, neue Interessentenkreise für die Studien an der DA zu gewinnen und damit die Internationalität der DA weiter auszubauen.

Zu Z 7 - 9 (§ 10 Abs. 1 Z 5, § 11 Z 3 und § 14 Z 5 DAK-G):

Diese Änderungen sind zur Übereinstimmung mit dem geänderten § 16 Abs. 1 erforderlich.

Zu Z 10 (§ 16 Abs. 1 DAK-G):

In den letzten Jahren ist es gelungen, nicht nur eine „resident faculty“ zu schaffen, sondern auch international renommierte Vortragende für die DA zu gewinnen. Die Reaktionen auf die Ausschreibung eines „Chair in Modern History“ an der DA im Economist hat deutlich vor Augen geführt, dass das Interesse an einer Lehrtätigkeit an der DA groß ist, dass jedoch Zweifel bestehen, ob die DA eine wissenschaftliche Bildungseinrichtung ist. Die Organisationsvorschriften über die DA sollten daher an jene von wissenschaftlichen Institutionen, insbesondere Universitäten angepasst werden. Die nunmehrige Aufzählung der verschiedenen Kategorien von Vortragenden folgt vergleichbaren österreichischen und europäischen Institutionen. Weiters wird damit die Verantwortung der Professoren für Lehre und Forschung in den in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereichen der DA unterstrichen.

Die Möglichkeit, international anerkannte Gastprofessoren zu gewinnen, wird bereits jetzt durch den „Distinguished DA-Fulbright Visiting Professor“ wahrgenommen.

Zu Z 11 (§ 16 Abs. 3 DAK-G):

In § 16 Abs. 3 ergab sich im bisherigen Gesetz ein Widerspruch zwischen der jährlichen Wahl des Vorsitzenden der Studienkommission und seiner dreijährigen Amtsdauer gemäß § 18 Abs. 3.

Zu Z 12 (§ 16 Abs. 3 Z 2 DAK-G):

Diese Änderung ist zur Übereinstimmung mit dem geänderten § 16 Abs. 1 erforderlich.

Zu Z 13 (§ 18 Abs. 1 Z 3 und Z 4 DAK-G):

Die Professoren sind als die Verantwortlichen für die Lehre an der DA in der Studienkommission vertreten.

Zu 15 (§ 34 DAK-G):

Die Bestimmung wird an die aktuelle Fassung des Bundesministeriengesetz 1986 (BGBl. Nr. 76/1986 idgF) angepasst.