Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. In Wien wird unter der Bezeichnung ,,Diplomatische Akademie Wien'' (,,Diplomatische Akademie'') eine Anstalt öffentlichen Rechts errichtet.

§ 1. In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies“ („Diplomatische Akademie“) eine postgraduale wissenschaftliche Bildungseinrichtung als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet.

Aufgaben, Befugnisse

Aufgaben, Befugnisse

§ 2. (1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,

§ 2. (1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,

1. Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft vorzubereiten,

           1. Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,

2. Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft vorzubereiten,

           2. Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,

3. die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu unterstützen.

           3. die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:

(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:

1. Lehrgänge und Veranstaltungen über die geschichtlichen, politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der internationalen Beziehungen, unter besonderer Berücksichtigung der für Europa maßgeblichen Verhältnisse und Entwicklungen,

           1. Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen: Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht,

2. Fremdsprachenausbildung,

           2. Fremdsprachenausbildung,

3. Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,

           3. Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,

4. Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,

           4. Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,

5. Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau.

           5. Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.

Lehrgänge und Veranstaltungen

Lehrgänge und Veranstaltungen

§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie

§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie

1. durch postgraduale Lehrgänge (,,Lehrgänge''),

1. durch postgraduale Lehrgänge (,,Lehrgänge''),

2. durch postgraduale Höhere Lehrgänge für Internationale Studien (,,Höhere Lehrgänge''),

2. durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien (,,Höhere Lehrgänge''),

3. durch Spezialkurse und Seminare.

3. durch Spezialkurse und Seminare.

(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluß erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.

(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluß erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.

(3) Die Höheren Lehrgänge für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles die Bezeichnung ,,Master of Advanced International Studies'', andernfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Die Bezeichnung ,,Master of Advanced International Studies'' kann dem Namen nachgestellt werden.

(3) Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.

 

(3a) Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, mitzuwirken.

(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluß- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluß- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

§ 6. Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

§ 6. Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

1. gemeinsame Lehrveranstaltungen,

1. Gemeinsame Studienprogramme,

2. Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.

2. Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.

§ 10. (1) Dem Kuratorium obliegt:

§ 10. (1) Dem Kuratorium obliegt:

5. die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des stellvertretenden Direktors, der hauptberuflich Vortragenden und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für nebenberuflich Vortragende,

5. die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des stellvertretenden Direktors, der Professoren,  der hauptberuflichen Lehrbeauftragten und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für Gastprofessoren und nebenberufliche Lehrbeauftragte.

§ 11. Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

§ 11. Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

3. bei der Bestellung und Abberufung der hauptberuflich Vortragenden,

3. bei der Bestellung und Abberufung der Professoren,

§ 14. Der Direktor ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für

§ 14. Der Direktor ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für

5. die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der hauptberuflich Vortragenden nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.

5. die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der Professoren nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.

§ 16. (1) Das wissenschaftliche Personal besteht aus

§ 16. (1) Das wissenschaftliche Personal besteht aus

1. hauptberuflich Vortragenden, die für mindestens zwei Jahre ständig an der Diplomatischen Akademie mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, und

           1. Professoren der Diplomatischen Akademie Wien, die vom Direktor nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern für einen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche der Diplomatischen Akademie bestellt werden. Sie stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Diplomatischen Akademie und sind für die Lehre in ihrem Fachbereich verantwortlich. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.

2. nebenberuflich Vortragenden ohne längerfristige vertragliche Bindung an die Diplomatische Akademie.

           2. hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrbeauftragten, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bestellt werden, sowie hauptberuflichen und nebenberuflichen Lektoren für Sprachunterricht,

 

           3. Gastprofessoren, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters auf höchstens zwei Jahre befristet bestellt werden. Sie sind Universitätsprofessoren in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Wissenschafter.

(2)…

(2)…

(3) Das wissenschaftliche Personal hat zu Beginn jedes Studienjahres zu wählen:

(3) Das wissenschaftliche Personal hat für die Dauer von drei Jahren zu wählen:

1. den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Studienkommission aus seinen Reihen, der/die für eine mindestens zweijährige Lehrtätigkeit an der Diplomatischen Akademie in den Bereichen Geschichte, Politik, Recht oder Wirtschaft zur Verfügung steht und

1. den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Studienkommission aus seinen Reihen, der/die für eine mindestens zweijährige Lehrtätigkeit an der Diplomatischen Akademie in den Bereichen Geschichte, Politik, Recht oder Wirtschaft zur Verfügung steht und

2. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der hauptberuflich Vortragenden, der oder die die Interessen des wissenschaftlichen Personals gegenüber der Direktion und dem Kuratorium wahrzunehmen hat.

2. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der Professoren, der oder die die Interessen des wissenschaftlichen Personals gegenüber der Direktion und dem Kuratorium wahrzunehmen hat.

Studienkommission

Studienkommission

§ 18. (1) Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

§ 18. (1) Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,

1. dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,

2. einem vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,

2. einem vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,

3. einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied.

3. einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied,

 

4. den Fachbereichsleitern der in § 2 Abs. 2  Z 1 genannten Fachbereiche.

 

§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst betraut. Mit der Vollziehung von § 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von § 24 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von § 17 Abs. 2 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Mit der Vollziehung von § 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von § 24 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von § 17 Abs. 2 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.