Vorblatt

Problem:

Das Zweite Protokoll (vom 19. 6.1997) aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dem Nationalrat zur Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG zuzuleiten. Nach Genehmigung ist die Annahme des Protokolls gemäß dessen Art. 13 Abs. 2 zu notifizieren.

Zur besseren strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sehen ein Übereinkommen aus dem Jahr 1995 und ein ergänzendes Protokoll aus dem Jahr 1996 die Angleichung der strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Betrug und Korruption zum Nachteil der Gemeinschaft vor. Offen blieb bisher die Angleichung der Bestimmungen gegen damit zusammenhängende Geldwäsche und über die Sanktionierung von juristischen Personen.

Ziel:

Angleichung strafrechtlicher Bestimmungen der Mitgliedstaaten gegen Geldwäsche und über die Sanktionierung von juristischen Personen.

Inhalt:

Der Rechtsakt, der auf die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in Titel VI EUV gegründet ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten zu Angleichungen im materiellen Strafrecht, insbesondere zu Angleichungen des Straftatbestandes gegen Geldwäsche und der Bestimmungen zur Einziehung von Verbrechensgewinnen. Weiters werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nicht nur gegen natürliche Personen, sondern auch gegen juristische Personen Sanktionen wegen bestimmter Straftaten zum Nachteil der Gemeinschaft vorzusehen. Die Einhaltung der strafrechtlichen Mindestnormen durch alle Mitgliedstaaten soll sicherstellen, dass Lücken und Unvereinbarkeiten zwischen den nationalen Rechtsordnungen vermieden werden; die solcherart erreichte Kompatibilität zwischen den nationalen Rechtsordnungen soll dazu beitragen, dass Straftaten besser verfolgt werden können. Schließlich ist eine besondere Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten mit der Kommission zur Aufklärung und Bekämpfung solcher Straftaten vorgesehen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. C 316 vom 27.11.1995, S. 49) ist das erste Übereinkommen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union, das Straftaten zum Nachteil der Haushaltsmittel der Europäischen Gemeinschaften betrifft. Das vorliegende Zweite Protokoll versteht sich als Ergänzung dieses Übereinkommens und des zu diesem abgeschlossenen ersten Protokolls.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

           1. Das Zweite Protokoll vom 19.6.1997 aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. C 221 vom 19.7.1997, S. 12) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Da durch das Zweite Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

           2. Mit der Regierungsvorlage 1553 BlgNR XX. GP wurde die Ratifikation des Übereinkommens vom 26.7.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. C 316 vom 27.11.1995, S., 49), des Protokolls vom 27.9.1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ,(ABl. Nr. C 313 vom 23.10.1996, S. 2) betreffend Beamtenbestechung und des Protokolls vom 29.11.1996 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. Nr. C 151 vom 20.5.1997,, S. 1) vorgeschlagen. Nach der Genehmigung durch den Nationalrat am 24. 3.1999 hat Österreich die drei Rechtsinstrumente mit Wirkung vom 21. 5.1999 ratifiziert (BGBl. III Nr. 267/2002). Alle drei Rechtsakte sind am 17.10.2002 in Kraft getreten.

Mit der Regierungsvorlage 1763 BlgNR XX. GP wurde die Ratifikation des Übereinkommens vom 26.5.1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. Nr. C 195 vom 25.6.1997, S., 2), vorgeschlagen. Nach der Genehmigung durch den Nationalrat am 14. 7.1999 hat Österreich dieses Übereinkommen mit Wirkung vom 19.1.2000 ratifiziert (BGBl. III Nr. 38/2000). Das Übereinkommen ist am 28.9.2005 in Kraft getreten.

Diese vier Rechtsakte bilden gemeinsam mit dem hier zur Annahme vorgeschlagenen Zweiten Protokoll ein erstes Beispiel einer weitreichenden Angleichung von strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.

           3. Das Zweite Protokoll versteht sich als Ergänzung des Übereinkommens vom 26. 7.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und des dazu ergangenen Protokolls vom 27. 9.1996.

Das Übereinkommen vom 26. 7.1995 verpflichtet die Mitgliedstaaten im wesentlichen zur Angleichung von bestimmten Straftatbeständen, soweit sie zum Nachteil der Europäischen Gemeinschaften begangen werden (Subventionsmissbrauch, Hinterziehung von Einnahmen der Gemeinschaft). Das Protokoll vom 27. 9.1996 sieht die Angleichung von Straftatbeständen gegen Beamtenbestechung und verwandten Delikten vor.

Ergänzend dazu verpflichtet das nun zur Annahme vorgeschlagene Zweite Protokoll die Mitgliedstaaten, Geldwäsche insoweit unter Strafe zu stellen, als es sich um das Waschen von Erträgen aus den erwähnten Straftaten handelt. Weiters sind solche Erträge einzuziehen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nicht nur gegen natürliche Personen, sondern auch gegen juristische Personen Sanktionen wegen solcher Straftaten vorzusehen. Schließlich ist eine besondere Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten mit der Kommission zur Aufklärung und Bekämpfung solcher Straftaten vorgesehen.

Das Zweite Protokoll sieht eine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten (analog zu Art. 227 EGV) und für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission (analog zu Art. 226 EGV) vor; auch eine Zuständigkeit für Auslegungsfragen, die von nationalen Gerichten im Wege von Vorabentscheidungsersuchen an ihn herangetragen werden (analog zu Art. 234 EGV), ist vorgesehen, indem auf das Protokoll vom 29. 11.1996 verwiesen wird.

           4. Das Zweite Protokoll ist bereits von 17 Mitgliedstaaten (darunter 13 der 15 Mitgliedstaaten, die schon vor der Erweiterung 2004 Mitglieder der EU waren) angenommen worden. Es wird erst in Kraft treten, wenn es von allen 15 Mitgliedstaaten, die schon vor der Erweiterung 2004 Mitglieder der EU waren angenommen worden ist (Art. 16 Abs. 3).

           5. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht erfolgte zum Einen durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, das am 1.10.1998 in Kraft getreten ist, insbesondere durch die Änderung des § 165 des Strafgesetzbuches (StGB), der §§ 40, 41 des Bankwesengesetzes (BWG) und des § 18a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Zum Anderen ist es notwendig, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für Straftaten einzuführen. Dies soll mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) erfolgen, zu dem im Juni 2005 die Regierungsvorlage dem Parlament zugeleitet worden ist (994 BlgNR XXII. GP). Das VbVG ist vom Plenum des Nationalrates am 28.9.2005 angenommen worden. Es soll am 1.1.2006 in Kraft treten. Die Umsetzung der Verantwortlichkeit juristischer Personen im Finanzstrafrecht ist im Entwurf zu einem Abgabenänderungsgesetz 2005 enthalten, der vom Bundesministerium für Finanzen im September 2005 zur Begutachtung versandt worden ist (344/ME XXII. GP).

           6. Zum Zweiten Protokoll wurde unter österreichischem Vorsitz in der damaligen Arbeitsgruppe „Gemeinschaftsrecht und nationales Strafrecht“, die dem Rat (Justiz und Inneres) nachgeordnet war, ein erläuternder Bericht ausgearbeitet, der vom Rat am 12.3.1999 gebilligt wurde (ABl. Nr. C 91 vom 31.3.1999, S. 8). Der Bericht enthält Ausführungen zur Vorgeschichte und zur Entstehung des Zweiten Protokolls und detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen. Es wird hier darauf verzichtet, die in den Berichten enthaltenen Ausführungen in extenso zu wiederholen. Insbesondere die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen konzentrieren sich auf die Umsetzung im österreichischen Recht und enthalten nur ausnahmsweise Bemerkungen zu den Bestimmungen selbst.

           7. Es wird vorgeschlagen, dass Österreich eine Erklärung nach Art. 13 Abs. 3 (betreffend Vorabentscheidungsersuchen) abgibt.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 lit. a bis c

In den Begriffsbestimmungen für „Übereinkommen“, „Betrug“, „Bestechlichkeit“ und „Bestechung“ kommt zum Ausdruck, dass das Zweite Protokoll an das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und an das Protokoll vom 27.9.1996 dazu anknüpft.

Zum Begriff des Betruges im Sinn von Art. 1 des Übereinkommens sei daran erinnert, dass dieser weit über den geläufigen strafrechtlichen Betrugsbegriff (nicht nur des österreichischen Strafrechts) hinausgeht: Der Begriff umfasst „ausgabenseitige“ und „einnahmenseitige“ Handlungen.

Die ausgabenseitigen Handlungen sind im österreichischen Strafrecht weitestgehend durch den Straftatbestand des Betruges (§ 146 StGB) erfasst, die übrigen Bereiche durch § 153b StGB (der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 eingeführt wurde) und durch § 7 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG), vgl. RV zum Übereinkommen 1553 BlgNR XX. GP, 16; zum Strafrechtsänderungsgesetz 1998: RV 1230 BlgNR XX. GP, 16ff, und die ergänzenden Ausführungen des Justizausschusses, 1359 BlgNR XX. GP, 2).

Unter einnahmenseitigen Handlungen sind nur Handlungen in Bezug auf die ersten beiden Einnahmenarten anzusehen, die in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses des Rates vom 29.9.2000 über das System der Eigenmittel der EG (ABl. Nr. L 253 vom 7.10.2000, S. 42) genannt sind, also Abschöpfungen und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Drittstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Zuckerabgaben (lit. a) sowie Zölle (lit. b), weil diese Einnahmenarten unmittelbar für die Gemeinschaft erhoben werden. Nicht erfasst sind dagegen die Anteile an den Mehrwertsteuereinnnahmen der Mitgliedstaaten (lit. c) und die vom Bruttosozialprodukt abhängigen Einnahmen (lit. d), wie schon im erläuternden Bericht zum Übereinkommen (ABl. Nr. C 191 vom 23.6.1997, S. 4) ausgeführt.

Die einnahmenseitigen Handlungen sind in den Tatbeständen des § 35 Abs. 1 bis 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) erfasst, vgl. RV zum Übereinkommen 1553 BlgNR XX. GP, 16.

Zu Artikeln 1 lit. e und 2

Um der Verpflichtung, Betrug im Sinn des Übereinkommens (zumindest in schweren Fällen) sowie Bestechung und Bestechlichkeit als Vortaten der Geldwäsche zu erfassen, zu entsprechen, wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 der Tatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB) erweitert: Neben allen Verbrechen (im Sinn von § 17 StGB: vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) wurden die in den §§ 304 bis 308 StGB enthaltenen Bestechungsdelikte (unabhängig von der Verbrechensqualifikation) sowie gerichtlich strafbarer Schmuggel und gerichtlich strafbare Ein- und Ausgangsabgabenhinterziehung (§ 35 FinStrG, aber auch § 7 AEG) als Vortaten definiert (1230 BlgNR XX. GP, 19f).

Im Hinblick darauf, dass Bestechungsdelikte unabhängig von ihrer Schwere erfasst werden, kann von der Einlegung eines Vorbehalts nach Art. 18 Abs. 1 abgesehen werden.

Dass Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nur erfasst sind, wenn gerichtliche Strafbarkeit gegeben ist, also der strafbestimmende Wertbetrag 37.500 € übersteigt (§ 53 Abs. 2 lit. a FinStrG), tut einer vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Zweiten Protokoll keinen Abbruch, weil Art. 1 lit. e nur die Erfassung von schweren Fällen von Betrug fordert; darunter müssen aber nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens nur Fälle mit einem Schadensbetrag von über 50.000 € fallen.

Zu Artikeln 1 lit. d, 3 und 4

Nach diesen Bestimmungen ist es notwendig, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für Straftaten einzuführen. Seit der Annahme dieses Protokolls haben gleichartige Bestimmungen in zahlreiche weitere Rechtsakte der EU sowie in völkerrechtliche Übereinkommen Aufnahme gefunden, die im Rahmen internationaler Organisationen geschlossen worden sind (UN, Europarat, OECD).

Die Umsetzung in österreichisches Recht soll mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) erfolgen, zu dem im Juni 2005 die Regierungsvorlage dem Parlament zugeleitet worden ist (994 BlgNR XXII. GP). Das VbVG ist vom Plenum des Nationalrates am 28.9.2005 angenommen worden. Es soll am 1.1.2006 in Kraft treten. Der Entwurf zum VbVG folgt in wesentlichen Elementen den Vorgaben insbesondere des Art. 3. So wird zwischen Taten von Personen in Führungsposition („Entscheidungsträgern“) und von unterstellten Personen („Mitarbeitern“) unterschieden. Die Voraussetzungen der Zurechnung folgen in beiden Fällen ebenfalls weitgehend dem Protokoll. Die Umsetzung der Verantwortlichkeit juristischer Personen im Finanzstrafrecht ist im Entwurf zu einem Abgabenänderungsgesetz 2005 enthalten, der vom Bundesministerium für Finanzen im September 2005 zur Begutachtung versandt worden ist (344/ME XXII. GP).

Zu Artikel 5

Die Verpflichtung aus Art. 5, Erträge aus Betrug, Bestechung, Bestechlichkeit und Geldwäsche sowie die Tatinstrumente beschlagnahmen und einziehen zu können, wird durch die Rechtsinstrumente der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b) und der Einziehung (§ 26) sowie die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen in der Strafprozessordnung (Beschlagnahme – § 143, einstweilige Verfügung – § 144a) erfüllt.

Zu Artikel 6

Die – unmittelbar anwendbare – Bestimmung ergänzt Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, nach der die Auslieferung nicht allein wegen des fiskalischen Charakters der Straftat abgelehnt werden darf, indem sie eine entsprechende Regelung für die Rechtshilfe trifft. Die Bestimmung geht insoweit über Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens hinaus, als sie sich auch auf Geldwäsche bezieht. Für die Auslieferung bei Geldwäsche ergibt sich die Unzulässigkeit der Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes aus Art. 12 Abs. 1, der die Anwendung unter anderem von Art. 5 des Übereinkommens auf Geldwäsche vorsieht.

Österreich ist diesem Verbot bereits durch Bestimmungen gleichen Inhalts in Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 17.3.1978 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, BGBl. Nr. 296/1983, und – hinsichtlich indirekter Steuern – in Art. 50 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl. III Nr. 90/1997, (im Verhältnis zu den Vertragstaaten dieser Übereinkommen) unterworfen.

Zu Artikel 7

Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Artikel 7 sehen eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission vor und ergänzen damit die in Art. 6 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften vorgesehene Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander, die nach Art. 12 auch in Bezug auf dieses Protokoll stattzufinden hat.

Einerseits (Abs. 1 Unterabs. 2) ist eine Unterstützung der nationalen Behörden durch die Kommission, andererseits (Abs. 2) ein Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden und der Kommission vorgesehen. Die Aufgaben der Kommission im Bereich der Betrugsbekämpfung werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung OLAF wahrgenommen (vgl. Art. 2 Abs. 6 des Beschlusses zur Errichtung von OLAF, ABl. Nr. L 136 vom 31.5.1999, S. 20: „Das Amt ist direkter Ansprechpartner der Polizei- und Justizbehörden“). Da die Kommission – anders als bei den zwischen Staaten üblichen Übereinkommen über Amts- und Rechtshilfe – hier nicht selbst Vertragspartner ist, hat sie die ihr in dem Protokoll übertragenen Aufgaben mit einer besonderen Erklärung akzeptiert (im Amtsblatt im Anschluss an das Zweite Protokoll abgedruckt: ABl. Nr. C 221 vom 19.7.1997, S. 22).

Da dieser Informationsaustausch auch personenbezogene Daten umfassen kann, sind die Erfordernisse des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes zu beachten. Nach österreichischem Recht ist die Übermittlung von Daten an die Kommission jedoch grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen, weil sie dem Gemeinschaftsrecht (und insbesondere der Verordnung 45/2001, dazu sofort bei Art. 8 und 9) unterliegt (§ 12 Abs. 1 DSG 2000).

Zu Artikeln 8 bis 11

Die in Art. 8 und 9 enthaltene Vorgabe, dass die Kommission ein der Richtlinie 95/46/EG gleichwertiges Datenschutzniveau einhält und die entsprechenden Bestimmungen im Amtsblatt veröffentlicht werden, ist mittlerweile durch die Verordnung 45/2001 vom 18. 12.2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) erfüllt.

In Art. 41 ff der Verordnung 45/2001 ist die Einrichtung eines Europäischen Datenschutzbeauftragten vorgesehen. Mit Beschluss vom 22. 12.2003, wirksam mit 17. 1.2004, ist ein Europäischer Datenschutzbeauftragter (und ein Stellvertreter) ernannt worden (ABl. Nr. L 12 vom 17.1.2004, S. 47). Damit ist die in Art. 11 vorgesehene unabhängige Kontrollstelle eingerichtet.

Mit der Erfüllung der in den Art. 8, 9 und 11 vorgesehenen Vorgaben sind nach Art. 16 Abs. 4 die Voraussetzungen für den in Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden und der Kommission erfüllt.

Auch Art. 8 bis 11 sind unmittelbar anwendbar.

Zu Artikel 12:

           1. Art. 12 Abs. 1 verfügt, dass die im Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften getroffenen Regelungen über die strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter (Art. 3), über Auslieferung und Verfolgung (Art. 5) und über die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten (Art. 6; vgl. auch die Erklärung der Mitgliedstaaten dazu: ABl. Nr. C 221 vom 19.7.1997, S. 22) auch auf die nach Art. 2 (in Verbindung mit Art. 1 lit. e) unter Strafe zu stellenden Geldwäschehandlungen Anwendung finden sollen.

Die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmensleitern (Art. 3 Übereinkommen) steht unter dem Vorbehalt der Grundsätze des innerstaatlichen Rechts. Wie bereits in der Regierungsvorlage zum Übereinkommen (1553 BlgNR XX. GP, 16) ausgeführt, entstehen daher durch diese Bestimmung, soweit der darin angesprochene Personenkreis nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) oder nach § 286 StGB erfasst werden kann, keine Pflichten zu Gesetzesänderungen, die einen grundsätzlichen Eingriff in die nationale Rechtsordnung bedeuten würden. Die Bestimmung wird allerdings durch die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von juristischen Personen (Art. 3 und 4) überlagert.

Art. 5 des Übereinkommens enthält in Abs. 1 eine Bestimmung über die Gerichtsbarkeit (dazu unten 2.1.). In Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens findet sich eine Konkretisierung des Prinzips „dedere aut iudicare“. Durch den Verweis auf Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens ist sichergestellt, dass auch bei Geldwäschedelikten die Auslieferung nicht allein wegen des fiskalischen Charakters der Straftat abgelehnt werden darf (siehe auch oben bei Art. 6).

           2. Nach Art. 12 Abs. 2 werden die Bestimmungen des Übereinkommens über die Gerichtsbarkeit (Art. 4), über „ne bis in idem“ (Art. 7), über das Recht der Mitgliedstaaten, weitergehende innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen (Art. 9) und über die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Kommission über die Vorschriften zur Umsetzung zu unterrichten (Art. 10) auch auf das Zweite Protokoll angewendet.

2.1. Der Regelungsgehalt des Verweises auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Gerichtsbarkeit (Art. 4) besteht insbesondere darin, dass die Anforderungen des Übereinkommens auch für den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt sein müssen. In Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB) gilt, was bereits in der Regierungsvorlage zum Übereinkommen zu Art. 4 (1553 BlgNR XX. GP, 17) gesagt wurde:

„Die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit sind in bezug auf die Tatbestände des StGB zur Gänze durch geltendes Recht umgesetzt. Durch § 62 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 StGB wird die Verpflichtung aus dem ersten Anstrich von Art. 4 Abs. 1 und - in Verbindung mit § 12 StGB - auch jene des zweiten Anstrichs erfüllt. Die im dritten Anstrich vorgeschriebene Gerichtsbarkeit für Auslandstaten eines Österreichers ist in § 65 Abs. 1 Z 1 StGB vorgesehen (eingeschränkt auf Fälle, in denen auch am Tatort Strafbarkeit besteht, was vom Übereinkommen ausdrücklich zugelassen wird); es wird daher vorgeschlagen, dass Österreich von der in Art. 4 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit zu einer Erklärung keinen Gebrauch macht.“

Österreich hat dementsprechend anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens keine Erklärung zu Art. 4 Abs. 2 abgegeben. Es wird daher vorgeschlagen, auch zu Art. 12 Abs. 2, erster Anstrich, dieses Protokolls keine Erklärung (im Sinne des Verweises auf Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens) abzugeben. Dies hätte auch zur Folge, dass die Gerichtsbarkeitsbestimmung in Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens, die von Art. 12 Abs. 1 dieses Protokolls für anwendbar erklärt wird, für Österreich ohne Bedeutung bleibt.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Zweite Protokoll mit dem Verweis auf die Gerichtsbarkeitsregeln in Art. 4 des Übereinkommens nicht den Versuch unternommen hat, auch die Gerichtsbarkeit in Bezug auf juristische Personen zu regeln. Jedenfalls die Bestimmung im dritten Anstrich in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens, die an die Staatsangehörigkeit anknüpft, ist auf juristische Personen nicht anwendbar. Die übrigen Bestimmungen wären aber durch das VbVG in der Fassung der Regierungsvorlage (994 BlgNR XXII. GP) umgesetzt, weil § 12 VbVG die subsidiäre Anwendbarkeit der allgemeinen Strafgesetze und damit insbesondere der Bestimmungen über die inländische Gerichtsbarkeit anordnet. „Eine österreichische Gerichtsbarkeit für Verbände wird immer dann vorliegen, wenn die Anlasstat (...) nach den Regeln der §§ 62 bis 65 und 67 Abs. 2 StGB den österreichischen Strafgesetzen unterliegt“ (Erläuterungen 994 BlgNR XXII. GP, 31).

2.2. Auch die Bestimmungen über den Grundsatz „ne bis in idem“ (Art. 7 des Übereinkommens) kommen auf Grund der Verweisung in Art. 12 Abs. 2, zweiter Anstrich, primär auf Straftaten der Geldwäsche zur Anwendung. Darüber hinaus ist aber auch von einer Anwendung auf juristische Personen auszugehen.

Da die von den Mitgliedstaaten zu Art. 7 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen auch für dieses Protokoll gelten, kann im Hinblick auf die von Österreich zum Übereinkommen abgegebene Erklärung hier auf die Abgabe einer Erklärung verzichtet werden.

Zu Inhalt und Reichweite der Bestimmung, ihrer Umsetzung im österreichischen Strafprozess und der von Österreich abgegebenen Erklärung wird auf die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum Übereinkommen (1553 BlgNR XX. GP, 17f) verwiesen.

Zu Artikel 13

           1. Sowohl das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften als auch das Protokoll vom 27.9.1996 (betreffend Beamtenbestechung) hatten lediglich eine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten (analog zu Art. 227 EGV) und für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission (analog zu Art. 226 EGV) vorgesehen. Eine Zuständigkeit des EuGH auch für Auslegungsfragen, die von nationalen Gerichten im Wege von Vorabentscheidungsersuchen an ihn herangetragen werden (analog zu Art. 234 EGV), konnte für beide Rechtsakte erst mit dem Protokoll vom 29.11.1996 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung nachgetragen werden (näher RV 1553 BlgNR XX. GP, 21).

In dem hier zur Annahme vorgeschlagenen Zweiten Protokoll werden dem Europäischen Gerichtshof nun alle drei erwähnten Kompetenzen eingeräumt.

Für die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen verweist Art. 12 Abs. 3 auf das Protokoll vom 29.11.1996, nach dem diese Zuständigkeit nicht per se eintritt, sondern erst durch eine Erklärung ausgelöst wird (Art. 2 Vorabentscheidungsprotokoll), deren Abgabe jedem Mitgliedstaat freisteht („opting-in“). (Dieser Kompromiss fand auch in den Unionsvertrag in der Fassung des Vertrages von Amsterdam Eingang, vgl. Art. 35 Abs. 1 bis 3.)

Nach Art. 2 Abs. 2 des Vorabentscheidungsprotokolls kann die Erklärung in zwei Varianten abgegeben werden: Nach der (weitergehenden) Variante nach lit. b wird jedem nationalen Gericht das Recht eingeräumt, eine entscheidungserhebliche Auslegungsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, nach lit. a nur einem in letzter Instanz entscheidenden Gericht. Österreich, das seit jeher für eine möglichst weite Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs eingetreten ist, hat die (weitergehende) Erklärung nach Art. 2 Abs. 2 lit. b abgegeben.

Da die nach Art. 2 des Vorabentscheidungsprotokolls abgegebenen Erklärungen auch für das vorliegende Protokoll für anwendbar erklärt werden, erübrigt sich die Abgabe einer Erklärung dazu.

           2. Wie bereits in der Regierungsvorlage zum Vorabentscheidungsprotokoll ausgeführt (1553 BlgNR XX. GP, 21), steht es jedem Mitgliedstaat frei, nicht nur ein Recht seiner nationalen Gerichte, sondern auch eine Pflicht zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (insbesondere für in letzter Instanz entscheidende Gerichte) vorzusehen. Auf diesen Umstand haben Deutschland, Griechenland, die Niederlande und Österreich in einer bei Unterzeichnung des Vorabentscheidungsprotokolls abgegebenen Erklärung hingewiesen (ABl. Nr. C 151 vom 20.5.1997, S. 14) .

Anlässlich der Unterzeichnung des hier vorliegenden Zweiten Protokolls am 19.6.1997 wurde eine solche Erklärung von keinem Mitgliedstaat, auch nicht von Österreich, abgegeben. Es empfiehlt sich aber, dass Österreich nun eine solche Erklärung anlässlich der Annahme abgibt; die Erklärung könnte gleich lauten wie jene, die zum Protokoll vom 29.11.1996 abgegeben wurde. Eine gleichlautende Erklärung wurde von Österreich auch anlässlich der Ratifikation des Bestechungsübereinkommens abgegeben (RV 1763 BlgNR XX. GP, 6: Erklärung 3.b).

Neben der Signalwirkung auf Ebene der Union kommt einer solchen Erklärung vor allem nach innerstaatlichem Recht Bedeutung zu, weil die Pflicht zur Vorlage für in letzter Instanz entscheidende Gerichte nunmehr an eine solche Erklärung geknüpft ist (siehe das Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, BGBl. I Nr. 89/1999).

           3. Stellt sich in einem Verfahren vor einer innerstaatlichen Behörde eine Auslegungsfrage, die ein Vorabentscheidungsersuchen nahelegt, so werden allfällige Fragen nach der Zulässigkeit und der Abfassung des Ersuchens unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 177 EGV zu lösen sein (etwa der Rechtsprechung zu den vorlageberechtigten Stellen, zur Entscheidungserheblichkeit oder – gegebenenfalls – zur Vorlageverpflichtung).

Zu Artikel 14

Die Bestimmung regelt – in Verbindung mit Art. 15 - die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen und die gerichtliche Kontrolle.

Der in Art. 14 genannte Art. 215 (nunmehr – idF des Vertrags von Amsterdam – Art. 288) EGV normiert für den Bereich der außervertraglichen Haftung, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Art. 178 (nunmehr Art. 235) EGV überträgt dem Europäischen Gerichtshof die Zuständigkeit für Streitigkeiten über den in Art. 288 vorgesehenen (außervertraglichen) Schadenersatz.

Zu Artikel 15

Absatz 1 begründet die Zuständigkeit des EuGH für Klagen von betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, die sich gegen eine Entscheidung der Kommission wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmung des Art. 8 (im Zusammenhang mit dem Datenaustausch nach Art. 7 Abs. 2) oder gegen eine zu Art. 8 erlassene Vorschrift oder wegen Ermessensmissbrauch richten.

Absatz 2 sieht durch den Verweis auf Art. 168a (nunmehr Art. 225) EGV Zuständigkeiten des Gerichts erster Instanz zur Entscheidung über bestimmte Klagen vor, nämlich über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 EGV (jeweils neue Nummerierung) vorgesehenen. Nach Maßgabe der Satzung des EuGH kann gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz ein Rechtsmittel an den EuGH ergriffen werden, das auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist.

Die weiteren in Abs. 2 enthaltenen Verweise richten sich nunmehr (nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam) auf die Artikel 230 (ex 173) Abs. 5, 231 (ex 174) Abs. 1, 233 (ex 176) Abs. 1 und 2 sowie Art 242 (ex 185) und 243 (ex 186) EGV.

Art. 230 Abs. 5 EGV sieht für bestimmte Klagen gegen Entscheidungen der Kommission eine Befristung von zwei Monaten vor. Nach Art. 231 Abs. 1 EGV hat der Gerichtshof die angefochtene Handlung der Kommission für nichtig zu erklären, wenn die (nach Art. 230 erhobene) Klage begründet ist. Art. 233 EGV verpflichtet das Organ, dem das vom Gerichtshof für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, dies unbeschadet der in Art. 288 (ex 215) Abs. 2 angeordneten Schadenersatzpflicht der Gemeinschaft. Nach Art. 242 EGV haben Klagen vor dem EuGH grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; der Gerichtshof kann jedoch die Durchführung der angefochtenen Handlung der Gemeinschaft aussetzen, wenn er dies im Einzelfall angesichts der konkreten Umstände für nötig hält. Überhaupt kann der Gerichtshof in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen (Art. 243 – ex 186 – EGV).

Der Verweis des Abs. 2 auf die Satzung des Europäischen Gerichtshofs ist insbesondere für deren Titel III über das Verfahren vor dem Gerichtshof von Bedeutung. Nach Art. 53 der Satzung gelten diese Verfahrensregeln grundsätzlich auch für das Gericht erster Instanz.

Zu Artikel 16

Neben den üblichen Bestimmungen über das Inkrafttreten (Art. 16 Abs. 1 bis 3, Satz 1) sieht Art. 16 Abs. 3 Satz 2 vor, dass das Protokoll nicht vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften in Kraft tritt. Weiters ist das Inkrafttreten an die Veröffentlichung der Datenschutzvorschriften (Art. 9) sowie an die Einrichtung der unabhängigen Kontrollinstanz für den Datenschutz (Art. 11) gebunden (Abs. 4).

Zu Artikel 18

Aus den oben (zu Art. 1 lit. e und 2) dargelegten Gründen kann von der Einlegung eines Vorbehalts nach Art. 18 Abs. 1 abgesehen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Protokoll auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.