Vorblatt
Problem:
Das Zweite
Protokoll (vom 19. 6.1997) aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über
die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dem Nationalrat zur Genehmigung
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG zuzuleiten. Nach Genehmigung ist die
Annahme des Protokolls gemäß dessen Art. 13 Abs. 2 zu notifizieren.
Zur besseren
strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Gemeinschaft sehen ein Übereinkommen aus dem Jahr 1995 und ein
ergänzendes Protokoll aus dem Jahr 1996 die Angleichung der strafrechtlichen
Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Betrug und Korruption zum
Nachteil der Gemeinschaft vor. Offen blieb bisher die Angleichung der
Bestimmungen gegen damit zusammenhängende Geldwäsche und über die Sanktionierung
von juristischen Personen.
Ziel:
Angleichung strafrechtlicher Bestimmungen der
Mitgliedstaaten gegen Geldwäsche und über die Sanktionierung von
juristischen Personen.
Inhalt:
Der Rechtsakt, der
auf die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und
Inneres in Titel VI EUV gegründet ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten zu
Angleichungen im materiellen Strafrecht, insbesondere zu Angleichungen des
Straftatbestandes gegen Geldwäsche und der Bestimmungen zur Einziehung von
Verbrechensgewinnen. Weiters werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nicht nur
gegen natürliche Personen, sondern auch gegen juristische Personen Sanktionen
wegen bestimmter Straftaten zum Nachteil der Gemeinschaft vorzusehen. Die
Einhaltung der strafrechtlichen Mindestnormen durch alle Mitgliedstaaten soll
sicherstellen, dass Lücken und Unvereinbarkeiten zwischen den nationalen
Rechtsordnungen vermieden werden; die solcherart erreichte Kompatibilität
zwischen den nationalen Rechtsordnungen soll dazu beitragen, dass Straftaten
besser verfolgt werden können. Schließlich ist eine besondere Zusammenarbeit
der Behörden der Mitgliedstaaten mit der Kommission zur Aufklärung und
Bekämpfung solcher Straftaten vorgesehen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Übereinkommen über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl.
Nr. C 316 vom 27.11.1995, S. 49) ist das erste
Übereinkommen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Titel VI des Vertrags über die
Europäische Union, das Straftaten zum Nachteil der Haushaltsmittel der
Europäischen Gemeinschaften betrifft.
Das vorliegende Zweite Protokoll versteht sich als Ergänzung dieses
Übereinkommens und des zu diesem abgeschlossenen ersten Protokolls.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Erfüllungsvorbehalt
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1. Das Zweite Protokoll vom 19.6.1997 aufgrund von
Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über
den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl.
Nr. C 221 vom 19.7.1997, S. 12) hat gesetzändernden bzw.
gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von
Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Da durch das
Zweite Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
2. Mit der Regierungsvorlage 1553 BlgNR
XX. GP wurde die Ratifikation des Übereinkommens
vom 26.7.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. C 316 vom
27.11.1995, S., 49), des Protokolls vom
27.9.1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften ,(ABl. Nr. C 313 vom
23.10.1996, S. 2) betreffend Beamtenbestechung
und des Protokolls vom 29.11.1996 betreffend die
Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl.
Nr. C 151 vom 20.5.1997,, S. 1) vorgeschlagen. Nach der
Genehmigung durch den Nationalrat am 24. 3.1999 hat Österreich die drei
Rechtsinstrumente mit Wirkung vom 21. 5.1999 ratifiziert (BGBl. III
Nr. 267/2002). Alle drei Rechtsakte sind am 17.10.2002 in Kraft getreten.
Mit der
Regierungsvorlage 1763 BlgNR XX. GP wurde die Ratifikation des Übereinkommens vom 26.5.1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl.
Nr. C 195 vom 25.6.1997, S., 2), vorgeschlagen. Nach der
Genehmigung durch den Nationalrat am 14. 7.1999 hat Österreich dieses
Übereinkommen mit Wirkung vom 19.1.2000 ratifiziert (BGBl. III
Nr. 38/2000). Das Übereinkommen ist am 28.9.2005 in Kraft getreten.
Diese vier
Rechtsakte bilden gemeinsam mit dem hier zur Annahme vorgeschlagenen Zweiten
Protokoll ein erstes Beispiel einer weitreichenden Angleichung von
strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.
3. Das Zweite Protokoll versteht sich als Ergänzung des Übereinkommens vom 26. 7.1995 über den
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und des dazu ergangenen
Protokolls vom 27. 9.1996.
Das Übereinkommen
vom 26. 7.1995 verpflichtet die Mitgliedstaaten im wesentlichen zur
Angleichung von bestimmten Straftatbeständen, soweit sie zum Nachteil der
Europäischen Gemeinschaften begangen werden (Subventionsmissbrauch,
Hinterziehung von Einnahmen der Gemeinschaft). Das Protokoll vom
27. 9.1996 sieht die Angleichung von Straftatbeständen gegen Beamtenbestechung
und verwandten Delikten vor.
Ergänzend dazu
verpflichtet das nun zur Annahme vorgeschlagene Zweite Protokoll die
Mitgliedstaaten, Geldwäsche insoweit unter Strafe zu
stellen, als es sich um das Waschen von Erträgen aus den erwähnten Straftaten
handelt. Weiters sind solche Erträge einzuziehen.
Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nicht nur gegen
natürliche Personen, sondern auch gegen juristische
Personen Sanktionen wegen solcher Straftaten vorzusehen. Schließlich ist
eine besondere Zusammenarbeit der Behörden der
Mitgliedstaaten mit der Kommission zur Aufklärung
und Bekämpfung solcher Straftaten vorgesehen.
Das Zweite
Protokoll sieht eine Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs für Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten (analog zu
Art. 227 EGV) und für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der
Kommission (analog zu Art. 226 EGV) vor; auch eine Zuständigkeit für
Auslegungsfragen, die von nationalen Gerichten im Wege von
Vorabentscheidungsersuchen an ihn herangetragen werden (analog zu Art. 234
EGV), ist vorgesehen, indem auf das Protokoll vom 29. 11.1996 verwiesen
wird.
4. Das Zweite Protokoll ist bereits von 17 Mitgliedstaaten (darunter 13 der 15
Mitgliedstaaten, die schon vor der Erweiterung 2004 Mitglieder der EU waren) angenommen worden. Es wird erst in Kraft treten, wenn es
von allen 15 Mitgliedstaaten, die schon vor der Erweiterung 2004 Mitglieder der
EU waren angenommen worden ist (Art. 16 Abs. 3).
5. Die Umsetzung in
innerstaatliches Recht erfolgte zum Einen durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, das am
1.10.1998 in Kraft getreten ist, insbesondere durch die Änderung des § 165
des Strafgesetzbuches (StGB), der §§ 40, 41 des Bankwesengesetzes (BWG)
und des § 18a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Zum Anderen ist es
notwendig, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für Straftaten
einzuführen. Dies soll mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
erfolgen, zu dem im Juni 2005 die Regierungsvorlage dem Parlament zugeleitet
worden ist (994 BlgNR XXII. GP). Das VbVG ist vom Plenum des
Nationalrates am 28.9.2005 angenommen worden. Es soll am 1.1.2006 in Kraft
treten. Die Umsetzung der Verantwortlichkeit juristischer Personen im
Finanzstrafrecht ist im Entwurf zu einem Abgabenänderungsgesetz 2005
enthalten, der vom Bundesministerium für Finanzen im September 2005 zur
Begutachtung versandt worden ist (344/ME XXII. GP).
6. Zum Zweiten Protokoll wurde unter
österreichischem Vorsitz in der damaligen Arbeitsgruppe „Gemeinschaftsrecht und
nationales Strafrecht“, die dem Rat (Justiz und Inneres) nachgeordnet war, ein erläuternder Bericht ausgearbeitet, der vom Rat am
12.3.1999 gebilligt wurde (ABl. Nr. C 91 vom
31.3.1999, S. 8). Der Bericht enthält Ausführungen zur Vorgeschichte
und zur Entstehung des Zweiten Protokolls und detaillierte Erläuterungen zu den
einzelnen Bestimmungen. Es wird hier darauf verzichtet, die in den Berichten
enthaltenen Ausführungen in extenso zu wiederholen. Insbesondere die
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen konzentrieren sich auf die
Umsetzung im österreichischen Recht und enthalten nur ausnahmsweise Bemerkungen
zu den Bestimmungen selbst.
7. Es wird vorgeschlagen, dass Österreich eine Erklärung nach Art. 13 Abs. 3 (betreffend
Vorabentscheidungsersuchen) abgibt.
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
lit. a bis c
In den
Begriffsbestimmungen für „Übereinkommen“, „Betrug“, „Bestechlichkeit“ und
„Bestechung“ kommt zum Ausdruck, dass das Zweite Protokoll an das Übereinkommen
über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und an das
Protokoll vom 27.9.1996 dazu anknüpft.
Zum Begriff des Betruges im Sinn von Art. 1 des Übereinkommens sei
daran erinnert, dass dieser weit über den geläufigen strafrechtlichen
Betrugsbegriff (nicht nur des österreichischen Strafrechts) hinausgeht: Der
Begriff umfasst „ausgabenseitige“ und „einnahmenseitige“ Handlungen.
Die ausgabenseitigen
Handlungen sind im österreichischen Strafrecht weitestgehend durch den
Straftatbestand des Betruges (§ 146 StGB) erfasst, die übrigen Bereiche
durch § 153b StGB (der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998
eingeführt wurde) und durch § 7 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG), vgl.
RV zum Übereinkommen 1553 BlgNR XX. GP, 16; zum
Strafrechtsänderungsgesetz 1998: RV 1230 BlgNR
XX. GP, 16ff, und die ergänzenden Ausführungen des Justizausschusses,
1359 BlgNR XX. GP, 2).
Unter einnahmenseitigen
Handlungen sind nur Handlungen in Bezug auf die ersten beiden
Einnahmenarten anzusehen, die in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses des
Rates vom 29.9.2000 über das System der Eigenmittel der EG (ABl.
Nr. L 253 vom 7.10.2000, S. 42) genannt sind, also
Abschöpfungen und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Drittstaaten im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Zuckerabgaben (lit. a) sowie Zölle
(lit. b), weil diese Einnahmenarten unmittelbar für die Gemeinschaft
erhoben werden. Nicht erfasst sind dagegen die Anteile an den
Mehrwertsteuereinnnahmen der Mitgliedstaaten (lit. c) und die vom
Bruttosozialprodukt abhängigen Einnahmen (lit. d), wie schon im erläuternden
Bericht zum Übereinkommen (ABl. Nr. C 191 vom
23.6.1997, S. 4) ausgeführt.
Die
einnahmenseitigen Handlungen sind in den Tatbeständen des § 35 Abs. 1
bis 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) erfasst, vgl. RV zum Übereinkommen
1553 BlgNR XX. GP, 16.
Zu Artikeln
1 lit. e und 2
Um der
Verpflichtung, Betrug im Sinn des Übereinkommens (zumindest in schweren
Fällen) sowie Bestechung und Bestechlichkeit als Vortaten der Geldwäsche
zu erfassen, zu entsprechen, wurde durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 1998 der Tatbestand der Geldwäscherei
(§ 165 StGB) erweitert: Neben allen Verbrechen (im Sinn von § 17
StGB: vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als
dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) wurden die in den §§ 304 bis
308 StGB enthaltenen Bestechungsdelikte (unabhängig von der
Verbrechensqualifikation) sowie gerichtlich strafbarer Schmuggel und
gerichtlich strafbare Ein- und Ausgangsabgabenhinterziehung (§ 35 FinStrG,
aber auch § 7 AEG) als Vortaten definiert (1230 BlgNR XX. GP,
19f).
Im Hinblick
darauf, dass Bestechungsdelikte unabhängig von ihrer
Schwere erfasst werden, kann von der Einlegung eines Vorbehalts nach
Art. 18 Abs. 1 abgesehen werden.
Dass Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
nur erfasst sind, wenn gerichtliche Strafbarkeit gegeben ist, also der
strafbestimmende Wertbetrag 37.500 € übersteigt (§ 53 Abs. 2
lit. a FinStrG), tut einer vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen aus
dem Zweiten Protokoll keinen Abbruch, weil Art. 1 lit. e nur die
Erfassung von schweren Fällen von Betrug fordert; darunter müssen aber nach
Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens nur Fälle mit einem Schadensbetrag
von über 50.000 € fallen.
Zu Artikeln
1 lit. d, 3 und 4
Nach diesen
Bestimmungen ist es notwendig, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen
für Straftaten einzuführen. Seit der Annahme dieses Protokolls haben
gleichartige Bestimmungen in zahlreiche weitere Rechtsakte der EU sowie in
völkerrechtliche Übereinkommen Aufnahme gefunden, die im Rahmen internationaler
Organisationen geschlossen worden sind (UN, Europarat, OECD).
Die Umsetzung in
österreichisches Recht soll mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
erfolgen, zu dem im Juni 2005 die Regierungsvorlage dem Parlament zugeleitet
worden ist (994 BlgNR XXII. GP). Das VbVG ist vom Plenum des
Nationalrates am 28.9.2005 angenommen worden. Es soll am 1.1.2006 in Kraft
treten. Der Entwurf zum VbVG folgt in wesentlichen Elementen den Vorgaben
insbesondere des Art. 3. So wird zwischen Taten von Personen in Führungsposition
(„Entscheidungsträgern“) und von unterstellten Personen („Mitarbeitern“)
unterschieden. Die Voraussetzungen der Zurechnung folgen in beiden Fällen
ebenfalls weitgehend dem Protokoll. Die Umsetzung der Verantwortlichkeit
juristischer Personen im Finanzstrafrecht ist im Entwurf zu einem
Abgabenänderungsgesetz 2005 enthalten, der vom Bundesministerium für
Finanzen im September 2005 zur Begutachtung versandt worden ist (344/ME
XXII. GP).
Zu Artikel 5
Die Verpflichtung
aus Art. 5, Erträge aus Betrug, Bestechung, Bestechlichkeit und Geldwäsche
sowie die Tatinstrumente beschlagnahmen und einziehen zu können, wird durch die Rechtsinstrumente der
Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b) und
der Einziehung (§ 26) sowie die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen in
der Strafprozessordnung (Beschlagnahme – § 143, einstweilige Verfügung –
§ 144a) erfüllt.
Zu Artikel 6
Die – unmittelbar
anwendbare – Bestimmung ergänzt Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über
den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, nach der die
Auslieferung nicht allein wegen des fiskalischen Charakters
der Straftat abgelehnt werden darf, indem sie eine entsprechende Regelung für
die Rechtshilfe trifft. Die Bestimmung geht insoweit über Art. 5
Abs. 3 des Übereinkommens hinaus, als sie sich auch auf Geldwäsche
bezieht. Für die Auslieferung bei Geldwäsche ergibt sich die Unzulässigkeit der
Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes aus Art. 12 Abs. 1, der die
Anwendung unter anderem von Art. 5 des Übereinkommens auf Geldwäsche
vorsieht.
Österreich ist
diesem Verbot bereits durch Bestimmungen gleichen Inhalts in Art. 1 des
Zusatzprotokolls vom 17.3.1978 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, BGBl.
Nr. 296/1983, und – hinsichtlich indirekter Steuern – in Art. 50 Abs. 1
des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl. III Nr. 90/1997,
(im Verhältnis zu den Vertragstaaten dieser Übereinkommen) unterworfen.
Zu Artikel 7
Die unmittelbar
anwendbaren Bestimmungen in Artikel 7 sehen eine Zusammenarbeit zwischen
den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission vor und ergänzen damit die
in Art. 6 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen
der Gemeinschaften vorgesehene Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
untereinander, die nach Art. 12 auch in Bezug auf dieses Protokoll
stattzufinden hat.
Einerseits
(Abs. 1 Unterabs. 2) ist eine Unterstützung der nationalen Behörden
durch die Kommission, andererseits (Abs. 2) ein Informationsaustausch
zwischen den nationalen Behörden und der Kommission vorgesehen. Die Aufgaben
der Kommission im Bereich der Betrugsbekämpfung werden vom Europäischen Amt für
Betrugsbekämpfung OLAF wahrgenommen (vgl. Art. 2 Abs. 6 des
Beschlusses zur Errichtung von OLAF, ABl. Nr. L 136 vom
31.5.1999, S. 20: „Das Amt ist direkter Ansprechpartner der Polizei-
und Justizbehörden“). Da die Kommission – anders als bei den zwischen Staaten
üblichen Übereinkommen über Amts- und Rechtshilfe – hier nicht selbst
Vertragspartner ist, hat sie die ihr in dem Protokoll übertragenen Aufgaben mit
einer besonderen Erklärung akzeptiert (im Amtsblatt im Anschluss an das Zweite
Protokoll abgedruckt: ABl. Nr. C 221 vom 19.7.1997, S. 22).
Da dieser
Informationsaustausch auch personenbezogene Daten umfassen kann, sind die
Erfordernisse des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes zu beachten. Nach
österreichischem Recht ist die Übermittlung von Daten an die Kommission jedoch
grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen, weil sie dem
Gemeinschaftsrecht (und insbesondere der Verordnung 45/2001, dazu sofort bei
Art. 8 und 9) unterliegt (§ 12 Abs. 1 DSG 2000).
Zu Artikeln
8 bis 11
Die in Art. 8
und 9 enthaltene Vorgabe, dass die Kommission ein der Richtlinie 95/46/EG
gleichwertiges Datenschutzniveau einhält und die entsprechenden Bestimmungen im
Amtsblatt veröffentlicht werden, ist mittlerweile durch die Verordnung 45/2001
vom 18. 12.2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.1.2001, S. 1)
erfüllt.
In
Art. 41 ff der Verordnung 45/2001 ist die Einrichtung eines
Europäischen Datenschutzbeauftragten vorgesehen. Mit Beschluss vom
22. 12.2003, wirksam mit 17. 1.2004, ist ein Europäischer
Datenschutzbeauftragter (und ein Stellvertreter) ernannt worden (ABl.
Nr. L 12 vom 17.1.2004, S. 47). Damit ist die in
Art. 11 vorgesehene unabhängige Kontrollstelle eingerichtet.
Mit der Erfüllung
der in den Art. 8, 9 und 11 vorgesehenen Vorgaben sind nach Art. 16
Abs. 4 die Voraussetzungen für den in Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen
Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden und der Kommission
erfüllt.
Auch Art. 8
bis 11 sind unmittelbar anwendbar.
Zu Artikel
12:
1. Art. 12 Abs. 1 verfügt, dass die im
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften
getroffenen Regelungen über die strafrechtliche Verantwortung der
Unternehmensleiter (Art. 3), über Auslieferung und Verfolgung
(Art. 5) und über die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
(Art. 6; vgl. auch die Erklärung der Mitgliedstaaten dazu: ABl.
Nr. C 221 vom 19.7.1997, S. 22) auch auf die nach
Art. 2 (in Verbindung mit Art. 1 lit. e) unter Strafe zu
stellenden Geldwäschehandlungen Anwendung finden sollen.
Die
strafrechtliche Verantwortung von Unternehmensleitern (Art. 3
Übereinkommen) steht unter dem Vorbehalt der Grundsätze des innerstaatlichen
Rechts. Wie bereits in der Regierungsvorlage zum Übereinkommen (1553 BlgNR
XX. GP, 16) ausgeführt, entstehen daher durch diese Bestimmung, soweit der
darin angesprochene Personenkreis nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) oder
nach § 286 StGB erfasst werden kann, keine Pflichten zu
Gesetzesänderungen, die einen grundsätzlichen Eingriff in die nationale
Rechtsordnung bedeuten würden. Die Bestimmung wird allerdings durch die
Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von juristischen Personen (Art. 3
und 4) überlagert.
Art. 5 des Übereinkommens enthält in Abs. 1
eine Bestimmung über die Gerichtsbarkeit (dazu unten 2.1.). In Art. 5
Abs. 2 des Übereinkommens findet sich eine Konkretisierung des Prinzips
„dedere aut iudicare“. Durch den Verweis auf Art. 5 Abs. 3 des
Übereinkommens ist sichergestellt, dass auch bei Geldwäschedelikten die
Auslieferung nicht allein wegen des fiskalischen Charakters der Straftat
abgelehnt werden darf (siehe auch oben bei Art. 6).
2. Nach Art. 12 Abs. 2 werden die
Bestimmungen des Übereinkommens über die Gerichtsbarkeit (Art. 4), über
„ne bis in idem“ (Art. 7), über das Recht der Mitgliedstaaten,
weitergehende innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen (Art. 9) und
über die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Kommission über die Vorschriften zur
Umsetzung zu unterrichten (Art. 10) auch auf das Zweite Protokoll
angewendet.
2.1. Der
Regelungsgehalt des Verweises auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Gerichtsbarkeit
(Art. 4) besteht insbesondere darin, dass die Anforderungen des
Übereinkommens auch für den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt sein müssen. In
Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB) gilt, was bereits
in der Regierungsvorlage zum Übereinkommen zu Art. 4 (1553 BlgNR
XX. GP, 17) gesagt wurde:
„Die Bestimmungen
über die Gerichtsbarkeit sind in bezug auf die Tatbestände des StGB zur Gänze
durch geltendes Recht umgesetzt. Durch § 62 in Verbindung mit § 67
Abs. 2 StGB wird die Verpflichtung aus dem ersten Anstrich von Art. 4
Abs. 1 und - in Verbindung mit § 12 StGB - auch jene des zweiten
Anstrichs erfüllt. Die im dritten Anstrich vorgeschriebene Gerichtsbarkeit für
Auslandstaten eines Österreichers ist in § 65 Abs. 1 Z 1 StGB
vorgesehen (eingeschränkt auf Fälle, in denen auch am Tatort Strafbarkeit
besteht, was vom Übereinkommen ausdrücklich zugelassen wird); es wird daher
vorgeschlagen, dass Österreich von der in Art. 4 Abs. 2 eingeräumten
Möglichkeit zu einer Erklärung keinen Gebrauch macht.“
Österreich hat
dementsprechend anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens keine Erklärung
zu Art. 4 Abs. 2 abgegeben. Es wird daher vorgeschlagen, auch zu
Art. 12 Abs. 2, erster Anstrich, dieses Protokolls keine Erklärung
(im Sinne des Verweises auf Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens)
abzugeben. Dies hätte auch zur Folge, dass die Gerichtsbarkeitsbestimmung in
Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens, die von Art. 12 Abs. 1
dieses Protokolls für anwendbar erklärt wird, für Österreich ohne Bedeutung
bleibt.
Im Übrigen ist
davon auszugehen, dass das Zweite Protokoll mit dem Verweis auf die
Gerichtsbarkeitsregeln in Art. 4 des Übereinkommens nicht den Versuch
unternommen hat, auch die Gerichtsbarkeit in Bezug auf juristische Personen zu
regeln. Jedenfalls die Bestimmung im dritten Anstrich in Art. 4
Abs. 1 des Übereinkommens, die an die Staatsangehörigkeit anknüpft, ist
auf juristische Personen nicht anwendbar. Die übrigen Bestimmungen wären aber
durch das VbVG in der Fassung der Regierungsvorlage (994 BlgNR XXII. GP)
umgesetzt, weil § 12 VbVG die subsidiäre Anwendbarkeit der allgemeinen
Strafgesetze und damit insbesondere der Bestimmungen über die inländische
Gerichtsbarkeit anordnet. „Eine österreichische Gerichtsbarkeit für Verbände
wird immer dann vorliegen, wenn die Anlasstat (...) nach den Regeln der
§§ 62 bis 65 und 67 Abs. 2 StGB den österreichischen
Strafgesetzen unterliegt“ (Erläuterungen 994 BlgNR
XXII. GP, 31).
2.2. Auch die
Bestimmungen über den Grundsatz „ne bis in idem“ (Art. 7 des
Übereinkommens) kommen auf Grund der Verweisung in Art. 12 Abs. 2,
zweiter Anstrich, primär auf Straftaten der Geldwäsche zur Anwendung. Darüber
hinaus ist aber auch von einer Anwendung auf juristische Personen auszugehen.
Da die von den
Mitgliedstaaten zu Art. 7 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen auch
für dieses Protokoll gelten, kann im Hinblick auf die von Österreich zum
Übereinkommen abgegebene Erklärung hier auf die Abgabe einer Erklärung
verzichtet werden.
Zu Inhalt und
Reichweite der Bestimmung, ihrer Umsetzung im österreichischen Strafprozess und
der von Österreich abgegebenen Erklärung wird auf die Ausführungen in der
Regierungsvorlage zum Übereinkommen (1553 BlgNR XX. GP, 17f)
verwiesen.
Zu Artikel
13
1. Sowohl das Übereinkommen über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften als auch das Protokoll
vom 27.9.1996 (betreffend Beamtenbestechung) hatten lediglich eine
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Streitigkeiten zwischen
Mitgliedstaaten (analog zu Art. 227 EGV) und für Streitigkeiten zwischen
einem Mitgliedstaat und der Kommission (analog zu Art. 226 EGV)
vorgesehen. Eine Zuständigkeit des EuGH auch für Auslegungsfragen, die von
nationalen Gerichten im Wege von Vorabentscheidungsersuchen an ihn
herangetragen werden (analog zu Art. 234 EGV), konnte für beide Rechtsakte
erst mit dem Protokoll vom 29.11.1996 betreffend die Auslegung des
Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege
der Vorabentscheidung nachgetragen werden (näher RV 1553 BlgNR
XX. GP, 21).
In dem hier zur
Annahme vorgeschlagenen Zweiten Protokoll werden dem Europäischen Gerichtshof
nun alle drei erwähnten Kompetenzen eingeräumt.
Für die
Zuständigkeit für Vorabentscheidungen verweist Art. 12 Abs. 3 auf das
Protokoll vom 29.11.1996, nach dem diese Zuständigkeit nicht per se eintritt,
sondern erst durch eine Erklärung ausgelöst wird (Art. 2
Vorabentscheidungsprotokoll), deren Abgabe jedem Mitgliedstaat freisteht
(„opting-in“). (Dieser Kompromiss fand auch in den Unionsvertrag in der Fassung
des Vertrages von Amsterdam Eingang, vgl. Art. 35 Abs. 1 bis 3.)
Nach Art. 2
Abs. 2 des Vorabentscheidungsprotokolls kann die Erklärung in zwei
Varianten abgegeben werden: Nach der (weitergehenden) Variante nach lit. b
wird jedem nationalen Gericht das Recht eingeräumt, eine
entscheidungserhebliche Auslegungsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung
vorzulegen, nach lit. a nur einem in letzter Instanz entscheidenden
Gericht. Österreich, das seit jeher für eine möglichst weite Zuständigkeit des
Europäischen Gerichtshofs eingetreten ist, hat die (weitergehende) Erklärung
nach Art. 2 Abs. 2 lit. b abgegeben.
Da die nach
Art. 2 des Vorabentscheidungsprotokolls abgegebenen Erklärungen auch für
das vorliegende Protokoll für anwendbar erklärt werden, erübrigt sich die
Abgabe einer Erklärung dazu.
2. Wie bereits in der Regierungsvorlage zum
Vorabentscheidungsprotokoll ausgeführt (1553 BlgNR XX. GP, 21), steht
es jedem Mitgliedstaat frei, nicht nur ein Recht seiner nationalen Gerichte,
sondern auch eine Pflicht zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen
(insbesondere für in letzter Instanz entscheidende Gerichte) vorzusehen. Auf
diesen Umstand haben Deutschland, Griechenland, die Niederlande und Österreich
in einer bei Unterzeichnung des Vorabentscheidungsprotokolls abgegebenen
Erklärung hingewiesen (ABl. Nr. C 151 vom 20.5.1997, S. 14)
.
Anlässlich der
Unterzeichnung des hier vorliegenden Zweiten Protokolls am 19.6.1997 wurde eine
solche Erklärung von keinem Mitgliedstaat, auch nicht von Österreich,
abgegeben. Es empfiehlt sich aber, dass Österreich nun eine solche Erklärung
anlässlich der Annahme abgibt; die Erklärung könnte gleich lauten wie jene, die
zum Protokoll vom 29.11.1996 abgegeben wurde. Eine gleichlautende Erklärung
wurde von Österreich auch anlässlich der Ratifikation des
Bestechungsübereinkommens abgegeben (RV 1763 BlgNR XX. GP, 6:
Erklärung 3.b).
Neben der
Signalwirkung auf Ebene der Union kommt einer solchen Erklärung vor allem nach
innerstaatlichem Recht Bedeutung zu, weil die Pflicht zur Vorlage für in
letzter Instanz entscheidende Gerichte nunmehr an eine solche Erklärung
geknüpft ist (siehe das Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der
polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in
Strafsachen, BGBl. I Nr. 89/1999).
3. Stellt sich in einem Verfahren vor einer
innerstaatlichen Behörde eine Auslegungsfrage, die ein
Vorabentscheidungsersuchen nahelegt, so werden allfällige Fragen nach der
Zulässigkeit und der Abfassung des Ersuchens unter Heranziehung der
Rechtsprechung des EuGH zu Art. 177 EGV zu lösen sein (etwa der
Rechtsprechung zu den vorlageberechtigten Stellen, zur
Entscheidungserheblichkeit oder – gegebenenfalls – zur
Vorlageverpflichtung).
Zu Artikel
14
Die Bestimmung
regelt – in Verbindung mit Art. 15 - die außervertragliche Haftung der
Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen und die
gerichtliche Kontrolle.
Der in
Art. 14 genannte Art. 215 (nunmehr – idF des Vertrags von Amsterdam –
Art. 288) EGV normiert für den Bereich der außervertraglichen Haftung,
dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer
Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Art. 178 (nunmehr Art. 235) EGV überträgt dem Europäischen
Gerichtshof die Zuständigkeit für Streitigkeiten über den in Art. 288
vorgesehenen (außervertraglichen) Schadenersatz.
Zu Artikel
15
Absatz 1
begründet die Zuständigkeit des EuGH für Klagen von betroffenen natürlichen
oder juristischen Personen, die sich gegen eine Entscheidung der Kommission
wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmung des Art. 8 (im
Zusammenhang mit dem Datenaustausch nach Art. 7 Abs. 2) oder gegen
eine zu Art. 8 erlassene Vorschrift oder wegen Ermessensmissbrauch
richten.
Absatz 2
sieht durch den Verweis auf Art. 168a (nunmehr Art. 225) EGV
Zuständigkeiten des Gerichts erster Instanz zur Entscheidung über bestimmte
Klagen vor, nämlich über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 EGV
(jeweils neue Nummerierung) vorgesehenen. Nach Maßgabe der Satzung des EuGH
kann gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz ein Rechtsmittel an
den EuGH ergriffen werden, das auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist.
Die weiteren in
Abs. 2 enthaltenen Verweise richten sich nunmehr (nach Inkrafttreten des
Vertrags von Amsterdam) auf die Artikel 230 (ex 173) Abs. 5, 231 (ex 174)
Abs. 1, 233 (ex 176) Abs. 1 und 2 sowie Art 242 (ex 185) und 243 (ex
186) EGV.
Art. 230 Abs. 5 EGV sieht für bestimmte Klagen
gegen Entscheidungen der Kommission eine Befristung von zwei Monaten vor. Nach
Art. 231 Abs. 1 EGV hat der Gerichtshof die angefochtene Handlung der
Kommission für nichtig zu erklären, wenn die (nach Art. 230 erhobene)
Klage begründet ist. Art. 233 EGV verpflichtet das Organ, dem das vom
Gerichtshof für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem
Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, dies unbeschadet der in Art. 288
(ex 215) Abs. 2 angeordneten Schadenersatzpflicht der Gemeinschaft. Nach
Art. 242 EGV haben Klagen vor dem EuGH grundsätzlich keine aufschiebende
Wirkung; der Gerichtshof kann jedoch die Durchführung der angefochtenen
Handlung der Gemeinschaft aussetzen, wenn er dies im Einzelfall angesichts der
konkreten Umstände für nötig hält. Überhaupt kann der Gerichtshof in den bei
ihm anhängig gemachten Rechtssachen die erforderlichen einstweiligen
Anordnungen treffen (Art. 243 – ex 186 – EGV).
Der Verweis des
Abs. 2 auf die Satzung des Europäischen Gerichtshofs ist insbesondere für
deren Titel III über das Verfahren vor dem Gerichtshof von Bedeutung. Nach
Art. 53 der Satzung gelten diese Verfahrensregeln grundsätzlich auch für
das Gericht erster Instanz.
Zu Artikel
16
Neben den üblichen
Bestimmungen über das Inkrafttreten (Art. 16 Abs. 1 bis 3,
Satz 1) sieht Art. 16 Abs. 3 Satz 2 vor, dass das Protokoll
nicht vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen
Interessen der Gemeinschaften in Kraft tritt. Weiters ist das Inkrafttreten an
die Veröffentlichung der Datenschutzvorschriften (Art. 9) sowie an die
Einrichtung der unabhängigen Kontrollinstanz für den Datenschutz (Art. 11)
gebunden (Abs. 4).
Zu Artikel
18
Aus den oben (zu
Art. 1 lit. e und 2) dargelegten Gründen kann von der Einlegung eines
Vorbehalts nach Art. 18 Abs. 1 abgesehen werden.
Die
Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der
Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu
beschließen, dass dessen dänische, englische, finnische, französische,
griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische,
schwedische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie
zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend
wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß
§ 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser
Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte
Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies
ist dieses Protokoll auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.