Bundesgesetz, mit
dem das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 148f
Abs. 1 erster Satz, erster Halbsatz, wird nach dem Ausdruck „gilt“ der Ausdruck „
, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3,“ eingefügt.
2. Dem § 148f
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die nach
§ 3 Abs. 1 Versicherten,
1. deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich
in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden
Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit
überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),
2. die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach
§ 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG
oder GSVG beziehen,
3. die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach
§ 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem
Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer
Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet
wurde,
gilt als
Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e
Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von
10 196,76 €, in allen übrigen Fällen
jährlich ein Betrag von 5 097,99 €. Abs. 1 letzter Satz ist
anzuwenden.“
3. § 149d
Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf
Betriebsrente besteht, wenn
1. die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch
die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestes 20 % vermindert
ist und
2. die/der Versehrte zum Zeitpunkt des
Rentenanfalles nach Abs. 3 noch keine Pension aus eigener
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht.
Die
Voraussetzung der Z 2 entfällt, wenn sich der Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung
ergebenden Berechtigung ereignet, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit
überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird (§ 5 Abs. 1
Z 1), oder der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis
eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde. Die
Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um
mindestens 20 %.“
4. § 300 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die
Bezeichnung „§ 301“.
5. Nach § 301
wird folgender § 302 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2006
§ 302. (1) § 301 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 tritt rückwirkend mit
1. Jänner 2006 in Kraft.“
(2) Die §§ 148f
Abs. 1 und 3 sowie 149d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2006 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die
nach dem 31. März 2005 eingetreten sind.“