1313 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die
Regierungsvorlage (1273 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik
Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Das
gegenständliche gesetzändernde bzw. gesetzesergänzende Abkommen sieht die
Gewährung von Sach- bzw. Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall-, Pensions-
und Arbeitslosenversicherung vor. Der Abkommensentwurf entspricht in
materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten Jahren insbesondere auch mit
Polen (BGBl. III Nr. 212/2000), Tschechien (BGBl. III Nr. 95/2001) und der Slowakei (BGBl. III Nr.
60/2003) geschlossenen Abkommen.
Eine exakte
Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im
Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies
betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund
des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können. Wegen der
vergleichbaren Ausgangssituation im Verhältnis zur Slowakei können die für
dieses Abkommen ermittelten Auswirkungen als Ausgangsbasis herangezogen werden
(im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund
10.000 rumänischen Staatsbürger und die im Verhältnis zur Slowakei
herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings
mit Faktor 2). Im ersten Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit
Rumänien kann daher mit ca. 200 Neuzugängen und in den folgenden drei Jahren
mit durchschnittlich 40 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei der
Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der
finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine
zwischenstaatliche Durchschnittspension von 190 Euro und eine Aufwertung
mit 1,02 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.
Direkte
finanzielle Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes ergeben sich noch im
Bereich der Arbeitslosenversicherung, wobei mit vier Abkommensfällen im
Jahresdurchschnitt mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von monatlich
rund 1.000 Euro (inklusive Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag) zu
rechnen ist.
Somit kann in den
ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit einem
zusätzlichen Sachaufwand des Bundes im Bereich der Pensionsversicherung von rd.
532.000 Euro im ersten Jahr, mit rd. 652.000 Euro im zweiten Jahr,
mit rd. 776.000 Euro im dritten Jahr und mit rd. 905.000 Euro im
vierten Jahr sowie mit jeweils rd. 48.000 Euro für den Bereich der
Arbeitslosenversicherung gerechnet werden.
Bei einem EU-Beitritt Rumäniens würde das
Abkommen insbesondere für folgende Fälle relevant bleiben:
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für Personen mit der
Staatsangehörigkeit eines Staates, für den die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 nicht gilt, und die nicht vom Regelungsbereich der Verordnung
(EG) Nr. 859/2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige,
die ausschließlich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter
diese Bestimmungen fallen, erfasst sind - somit für Drittstaater mit Wohnort
außerhalb der EU und für die Beziehungen zu Dänemark;
- Weiteranwendung der vom sachlichen Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfassten Regelungen (insbesondere
Art. 30 des vorliegenden Abkommens betreffend Datenschutz und Art. 33
betreffend die Vollstreckungshilfe);
- Weiteranwendung der Versicherungslastregelung des
Art. 37 Abs. 3 des vorliegenden Abkommens durch Eintragung in den
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Staatsvertrag
ist in deutsch und rumänisch abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen
authentisch ist.
Der Ausschuss für
Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 15. Februar 2006
in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete
Maximilian Walch. An der Debatte beteiligten sich die
Abgeordneten Franz Riepl, Karl Öllinger und
Dr. Reinhold Mitterlehner.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den
Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien
über soziale Sicherheit (1273
der Beilagen) wird genehmigt.
Wien,
2006 02 15
Maximilian
Walch Heidrun
Silhavy
Berichterstatter Obfrau