Vorblatt
Probleme:
Erforderlichkeit der Adaptierung bestimmter Bereiche
des Sozialversicherungsrechtes (Deregulierung, Entgeltbegriff, Berechnung der
Witwen/Witwerpension, Dienstrecht der Sozialversicherungsbediensteten,
Schwerarbeitspension).
Lösung:
Vornahme notwendiger Adaptierungen.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Maßnahmen bringen für den Bund keine
wesentlichen finanziellen Belastungen mit sich.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den
Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Im
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
sind einige Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen des
Sozialversicherungsrechtes vorgemerkt, die Verbesserungen des Leistungsrechtes
der Pensionsversicherung und der Verwaltungspraxis zum Ziel haben.
Im Einzelnen
handelt es sich um folgende Maßnahmen:
1. Verkürzung von
Verwaltungswegen;
2. Klarstellung,
dass Reisekostenvergütungen für freie DienstnehmerInnen (weiterhin)
beitragsfrei sind;
3. Ausweitung des
Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension in
bestimmten Fällen auf die letzten vier Jahre vor dem Todeszeitpunkt und
Berücksichtigung der Altersteilzeit sowie der Administrativpensionen bzw. einer
Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung;
4. Ergänzung der
Bestimmungen über die befristete Bestellung von leitenden
Sozialversicherungsbediensteten;
5. Erleichterungen
bezüglich der Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im
Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG
(„Sozialversicherungswesen“).
II. Besonderer Teil
Zu den einzelnen
Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken:
Zu
Art. 1 Z 1 und 13, Art. 2 Z 9 und Art. 3 Z 9
(§§ 31 Abs. 8 und 447 Abs. 1 und 1a ASVG; § 219 Abs. 1
und 1a GSVG; § 207 Abs. 1 und 1a BSVG):
Im Zusammenhang
mit dem Europaprojekt „Less and Better Regulations“, einer Initiative der
Europäischen Kommission zur besseren Rechtssetzung, wurden auch die
österreichischen Rechtsvorschriften einer kritischen Prüfung im Hinblick auf
„vermeidbare Regelungen“ unterzogen.
Auf dem Gebiet der
Sozialversicherung hat diese Prüfung ergeben, dass die ministerielle
Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens bestimmter Richtlinien des
Hauptverbandes nicht mehr zeitgemäß ist. Unter dem Titel „Bürokratieabbau“ soll
die einschlägige Regelung des § 31 Abs. 8 ASVG daher entfallen.
Darüber hinaus hat
das Bundesministerium für Finanzen eine Verkürzung des Verwaltungsprozesses im
Hinblick auf vermögensrechtliche Beschlüsse der Sozialversicherungsträger und
des Hauptverbandes vorgeschlagen. Demnach soll in Hinkunft der Bundesminister
für Finanzen in das Verfahren nach § 447 ASVG (samt Parallelrecht)
betreffend die Genehmigung zu Veränderungen im Bestand von Liegenschaften und
zum Abschluss von Bestandverträgen nicht mehr einbezogen werden. Die
Einbeziehung des Finanzressorts erübrige sich im Hinblick auf die umfassende
aufsichtsbehördliche Tätigkeit nach § 448 Abs. 3 und 4 ASVG samt
Parallelrecht.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 49 Abs. 3
Z 1 ASVG):
Der
Ausnahmetatbestand des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG im Katalog der
beitragsfreien Entgelte wurde in der Praxis der Gebietskrankenkassen auch auf
Entgeltbestandteile, die freie DienstnehmerInnen erhalten, angewendet; dies,
obwohl die Anerkennung pauschalierter – das heißt nicht durch Belege über
tatsächliche Auslagen nachgewiesener – Reisevergütungen, wie Kilometergelder,
Tagesgelder oder Nächtigungsvergütungen, als beitragsfrei unter Bezugnahme auf
§ 26 Z 4 EStG 1988 (einschließlich der in dieser Bestimmung für
die Anerkennung als steuerfrei festgelegten Höchstgrenzen) voraussetzt, dass
lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.
Freie
DienstnehmerInnen erzielen in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht Einkünfte aus
einer unternehmerischen Tätigkeit, in der Regel Einkünfte aus selbständiger
Arbeit oder Gewerbebetrieb.
Mit Erkenntnis vom
15. März 2005, Zl. 2001/08/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof
festgehalten, dass die Anwendung der Ausnahmen vom beitragspflichtigen Entgelt
im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG auf freie DienstnehmerInnen daher nur
insoweit in Betracht kommt, als die genannten Bestimmungen nicht ihrerseits an
die Lohnsteuerpflicht anknüpfen. Soweit Letzteres der Fall ist, scheitert die
Anwendung der betreffenden Befreiungsbestimmung auf freie DienstnehmerInnen
schon aus diesem Grunde.
Auch eine analoge
Anwendung der für Lohnsteuerpflichtige geltenden Regelungen auf
einkommensteuerpflichtige Personen wie freie DienstnehmerInnen kommt – im
Steuerrecht ebenso wie im Beitragsrecht der Sozialversicherung – auf Grund der
Verschiedenheit der steuerlichen Behandlung dieser Personengruppen mit Blick
auf den Gewinnbegriff des § 4 (Abs. 4) EStG 1988 in der Regel
nicht in Betracht.
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll sichergestellt werden, dass die bis zum zitierten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes praktizierte Vorgangsweise der
Gebietskrankenkassen weitergeführt wird.
Zu
Art. 1 Z 3 bis 5 und 10 bis 12 sowie 15 und 16, Art. 2 Z 1
bis 3, 8, 10 und 11, Art. 3 Z 1 bis 3, 8, 10 und 11 sowie Art. 4
Z 1 bis 5 und 7 (§§ 247, 247a, 354 Z 4, 367 Abs. 1, 368
Abs. 1 und 607 Abs. 14 ASVG; §§ 117a, 117b, 194 Z 3 und 298
Abs. 13a GSVG; §§ 108a, 108b, 182 Z 5 und 287 Abs. 13a
BSVG; §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9 Abs. 2 APG sowie
Anlage 1 zum APG):
§ 607 Abs. 14 ASVG setzt für die Inanspruchnahme einer
vorzeitigen Alterspension auf Grund besonders belastender Tätigkeiten voraus,
dass die Hälfte der erforderlichen Beitragsmonate (das sind 270 von
540 Beitragsmonaten bei Männern und 240 von 480 Beitragsmonaten bei
Frauen) solche der Schwerarbeit sind, während die Schwerarbeitspension nach
§ 4 Abs. 3 APG auf das Vorhandensein von mindestens
180 Schwerarbeitsmonaten (von mindestens 540 Versicherungsmonaten)
abstellt.
Die genannten Regelungen über die Schwerarbeitspension sollen in der Weise
modifiziert werden, dass in Hinkunft auf das Vorhandensein von
120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem
Pensionsstichtag abgestellt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass die gesundheitliche Belastung der Versicherten gerade im fortgeschrittenen
Lebensalter besonders hoch ist.
Ferner soll die einschlägige Abschlagsregelung in der Weise vereinfacht
werden, dass generell ein (privilegierter) Leistungsabschlag von 1,8 % pro
Jahr des vorzeitigen Pensionsantrittes (gegenüber 4,2 % im „Normalfall“)
zur Anwendung kommt.
Schließlich soll das Anfallsalter für die Schwerarbeitspension nach
§ 4 Abs. 3 APG nicht durch eine Verringerung (um einen Monat je vier
Schwerarbeitmonate) ermittelt werden, sondern (bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen) bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres gebühren.
Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird somit nicht nur die Ermittlung
der Schwerarbeitszeiten und des Anfallsalters erleichtert und die Berechnung
der Abschläge bei Schwerarbeit wesentlich vereinfacht, sondern implizit auch
der Zugang zu den einschlägigen Leistungen für SchwerarbeiterInnen verbessert.
Zu diesem Zweck soll Langzeitversicherten auch das Recht eingeräumt werden,
die Schwerarbeitszeiten auf Antrag bereits drei Jahre vor Erreichen des
frühestmöglichen Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension nach § 607
Abs. 14 ASVG bzw. für die Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3
APG feststellen zu lassen.
Zu
Art. 1 Z 6 bis 9 und 18, Art. 2 Z 4 bis 7 und 13 sowie
Art. 3 Z 4 bis 7 und 12 (§§ 264 Abs. 3 bis 5b sowie 626
Abs. 2 ASVG; §§ 145 Abs. 3 bis 5a sowie 312 Abs. 2 GSVG;
§§ 136 Abs. 3 bis 5a sowie 301 Abs. 2 BSVG):
In der Praxis der Pensionsversicherungsträger hat sich gezeigt, dass ein
Zeitraum von zwei Jahren für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur
Berechnung der Witwen/Witwerpension mitunter zu kurz ist, um etwa den
Einkommenseinbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung
zu tragen.
Es soll daher die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen in Fällen
einer Verminderung des Einkommens auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum
umgestellt werden, soweit dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. Damit
sollen die (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen
gemildert werden.
Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Neuregelung auch rückwirkend
auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten
sind. Solche Anträge sind bis längstens 31. Dezember 2008 zu stellen.
Darüber hinaus soll der Katalog jener Einkommensbestandteile, die bei der
Ermittlung des relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen
sind, um die so genannten Administrativpensionen erweitert werden. Darunter
versteht man Leistungen des Dienstgebers insbesondere im Bankenbereich, die
dieser im Fall einer Dienstgeberkündigung (im Sinne eines besonderen Kündigungsschutzes)
gewährt (vgl. dazu etwa § 7 Abs. 2 lit. b der
Bankpensionsverordnung, BGBl. Nr. 377/1933). Den Administrativpensionen
gleichzuhalten sind laufende Überbrückungszahlungen, die auf Grund von
Sozialplänen geleistet werden.
Im Zuge der
Gewährung von Administrativpensionen wird häufig vereinbart, dass der
Dienstgeber die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
trägt, womit eine Beitragsentrichtung auf dem bisherigen Niveau gesichert wird.
Hingegen beträgt die Administrativpension in solchen Fällen oft nur einen
Bruchteil dessen, was zuvor als Einkommen erzielt wurde.
Stirbt ein
Bezieher/eine Bezieherin einer solchen geringen Administrativpension (bei
gleichzeitig im Rahmen der Weiterversicherung ungeschmälerter Beitragsleistung)
noch vor dem Pensionsanfall, so erhielten die Hinterbliebenen trotz stetig viel
höherer Beitragsleistung lediglich eine durch die Administrativpension in ihrem
Ausmaß verringerte Hinterbliebenenleistung.
Um dem
vorzubeugen, soll in diesen Fällen alternativ auf die Beitragsgrundlage der
Selbst- oder Weiterversicherung abgestellt werden, wenn diese höher ist als das
gleichzeitig im Beobachtungszeitraum für die Pensionsberechnung bezogene
Einkommen. Dabei sollen Missbräuche durch die Notwendigkeit einer zum Todeszeitpunkt
mindestens einjährigen Selbst- oder Weiterversicherung hintangehalten werden.
In Fällen der
Altersteilzeit ist sozialversicherungsrechtlich die Beitragsgrundlage vor
Herabsetzung der Normalarbeitszeit relevant. Wie bei der Selbst- und
Weiterversicherung soll daher die einschlägige Beitragsgrundlage im
Beobachtungszeitraum zur Anwendung kommen, wenn diese höher ist als das
gleichzeitig bezogene Einkommen.
Zu Art. 1 Z 14 (§ 460 Abs. 3b
ASVG):
Wenn ein
Bediensteter (eine Bedienstete) eines Sozialversicherungsträgers oder des
Hauptverbandes mit der befristeten Funktion eines (einer) leitenden
Angestellten bzw. eines leitenden Arztes (einer leitenden Ärztin) betraut wird,
so tritt derzeit bei Ende der Befristung regelmäßig die Situation ein, dass der
(die) betreffende Bedienstete mit dem Dienstposten, auf den er (sie) vor der
Bestellung verwendet wurde, nicht mehr betraut werden kann.
Die
Kollektivvertragspartner haben es bisher verabsäumt, klare Regelungen in Bezug
auf das Dienstrecht dieser Bediensteten zu treffen; es soll daher folgende
gesetzliche Klarstellung erfolgen:
Für leitende
Bedienstete soll auch eine verschlechternde Versetzung für den Fall zulässig
sein, dass der Dienstposten nach Beendigung der Funktion nicht mehr zur
Verfügung steht. Dabei soll allerdings auf die in den Dienstordnungen
vorgenommene Einreihung der Dienstposten Rücksicht genommen bzw. darauf
geachtet werden, dass die geringstmögliche Beeinträchtigung erfolgt.
Diese Klarstellung
liegt eindeutig im überwiegenden öffentlichen Interesse, da es in derartigen
Fällen nicht nur um die Rechtsstellung der Bediensteten, sondern auch um die
Verwendung öffentlicher Mittel geht.
Es kann nicht
bezweifelt werden, dass ein Bediensteter (eine Bedienstete), der (die)
außerhalb des Dienstpostenplanes der betreffenden Körperschaft – gleichsam
„freischwebend“ – zum Personal dieser Körperschaft zählt, eine erhebliche
Störung der Personal- und Finanzgebarung bewirkt und schwierige
dienstrechtliche, budgetäre und organisationsrechtliche Fragen aufwirft. Es
besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung
derartiger Situationen.
Zu Art. 1 Z 17 und Art. 2 Z 12
(§ 625 ASVG; § 311 GSVG):
Mit diesen Änderungen werden redaktionelle Klarstellungen vorgenommen.
Zu Art. 4 Z 8 (Anlage 2 zum APG):
In Ausnahmefällen
kann ein Schulzeiteneinkauf auch für Zeiten vor dem Jahr 1964 vorgenommen
werden. Um diesem Umstand gerecht zu werden, soll die Anlage 2 zum APG um
die Jahre 1956 bis 1963 erweitert werden.
Finanzielle Erläuterungen
Finanzielle Auswirkungen im Bereich der gesetzlichen
Pensionsversicherung
1. Adaptierung
der Abschlagsregelungen bei den Schwerarbeitspensionen sowie Ausweitung des
Potentials an Schwerarbeiter/inne/n durch die Schwerarbeitsverordnung (im
Unterschied zum ursprünglichen Entwurf)
Die Reduzierung
des Abschlages von 4,2 % auf 1,8 % pro Jahr (gerechnet vom
Regelpensionsalter) kann vor allem bei Frauen mit Kindern zu einer
Leistungserhöhung von bis zu 5 % führen. Die Vereinheitlichung der
Abschlagshöhe für Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs. 3 APG auf
1,8 % unabhängig von der Anzahl an Schwerarbeitsmonaten bedeutet für
Personen mit mehr als 252 Schwerarbeitsmonaten eine Erhöhung und für
Personen mit weniger als 241 Schwerarbeitsmonaten eine Verringerung der
Abschlagshöhe.
Gleichzeitig wurde
zur Erleichterung der Vollziehung der Prüfungszeitraum für das Vorliegen von
Schwerarbeit auf die letzten 20 Jahre (davon 10 Jahre Schwerarbeit)
vor Pensionsantritt reduziert.
Beim
Pensionsharmonisierungsgesetz wurden Kosten für Schwerarbeitspensionen in den
Jahren 2007 bis 2010 von insgesamt 90 Mio. Euro angenommen. Im
Vergleich zu den vorliegenden Regelungen, die einerseits kostenerhöhend und
andererseits kostendämpfend wirken, werden die Gesamtkosten in Summe gleich
bleiben. Die Neuregelung ist daher kostenneutral gegenüber der bestehenden
Rechtslage. Die Aufteilung auf die einzelnen Jahre ergibt sich wie folgt:
Jahr |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Kosten
Schwerarbeitspensionen |
- |
€ 20 Mio. |
€ 22 Mio. |
€ 22 Mio. |
€ 26 Mio. |
2. Ausweitung
des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension
Ab dem
1. Jänner 2006 würden für jede zusätzliche Witwen/Witwerpension Kosten von
rund € 8 400 entstehen. Da in den meisten Fällen keine zusätzliche
Witwen/Witwerpension anfällt, sondern lediglich eine Erhöhung bestehender
Pensionen eintritt, werden Kosten von je € 3 500 (durchschnittlich
€ 250 pro Fall und Monat) angenommen. Für rund 300 Fälle sind dies
Mehraufwendungen von rund € 0,5 Mio. im 1. Jahr und für jedes weitere
Jahr zusätzlich € 1,05 Mio.
Weiters fallen
jährliche Mehrkosten für die rückwirkende Berechnung (auf Antrag) ab dem
1. Juli 2004 von rund € 1,2 Mio. an.
Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen:
Nachdem die
Neuregelungen bei den Schwerarbeitspensionen in Summe kostenneutral sind, führt
ausschließlich die Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der
Witwen/Witwerpension zu folgenden Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung
und damit zugleich für den Bund:
Jahr |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Leistungsmehraufwand |
€ 1,70 Mio. |
€ 2,75 Mio. |
€ 3,80 Mio. |
€ 4,85 Mio. |
€ 5,90 Mio. |
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
|
Artikel 1 |
|
||
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes |
|
||
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger |
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger |
||
§ 31. (1) bis (7) unverändert. |
§ 31. (1) bis (7) unverändert. |
||
(8) Die Erstellung
von Richtlinien gemäß Abs. 3 Z 9, die Aufstellung von Vorschriften
gemäß Abs. 3 Z 10 und die Herausgabe eines Erstattungskodex gemäß
Abs. 3 Z 12 sowie die im Abs. 5 bezeichneten Richtlinien
bedürfen der Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens durch den
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und sind sodann im
Internet zu verlautbaren. Die Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3
Z 9 können entsprechend den Abschlüssen der Kollektivverträge für die
Versicherungsträger auch rückwirkend geändert werden. |
(8) Die Richtlinien
nach Abs. 3 Z 9 und nach Abs. 5, die Vorschriften nach
Abs. 3 Z 10 und der Erstattungskodex nach Abs. 3 Z 12
sind im Internet zu verlautbaren. Die Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3
Z 9 können entsprechend den Abschlüssen der Kollektivverträge für die
Versicherungsträger auch rückwirkend geändert werden. |
||
(9) bis (12)
unverändert. |
(9) bis (12)
unverändert. |
||
Entgelt |
Entgelt |
||
§ 49. (1) und (2) unverändert. |
§ 49. (1) und (2) unverändert. |
|
|
(3) Als Entgelt im
Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht: |
(3) Als Entgelt im
Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht: |
|
|
1. Vergütungen des Dienstgebers an den
Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für
den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden
(Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern
(Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für
Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden,
soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht
unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für
den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher
Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen
Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder,
Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und
Außerhauszulagen uä.; |
1. Vergütungen des Dienstgebers an den
Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für
den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden
(Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern
(Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für
Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden,
soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht
unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß
auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden,
anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für
den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher
Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen
Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder,
Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; |
|
|
2. bis 26. unverändert. |
2. bis 26. unverändert. |
|
|
(4) bis (7)
unverändert. |
(4) bis (7)
unverändert. |
|
|
Feststellung
von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung |
Feststellung
von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten |
|
|
§ 247. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat
die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die
Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2
entsprechend anzuwenden. |
§ 247. (1) Der leistungszuständige
Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen,
wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der
Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
|
|
|
(2) Der
leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die im Inland erworbenen
Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses
Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die
versicherte Person |
|
|
|
1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben
hat und |
|
|
|
2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des
Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor
Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG
beantragt. |
|
|
|
Abs. 1
zweiter Satz ist anzuwenden. |
|
|
Rückwirkende
Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung |
Rückwirkende
Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten |
|
|
§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die
Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge
eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen
Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom
Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand
herzustellen. |
§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247
bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder
eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so
ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der
gesetzliche Zustand herzustellen. |
|
|
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
|
|
§ 264. (1) und (2) unverändert. |
§ 264. (1) und (2) unverändert. |
|
|
(3)
Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
(3)
Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt
durch 24. |
|
|
(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die
Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier
Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die
Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod
des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist
oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die
Witwe (den Witwer) günstiger ist. |
|
|
(5) Als Einkommen im
Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
(5) Als Einkommen im
Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
|
|
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
|
|
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen
auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, |
|
|
5. unverändert. |
5. unverändert. |
|
|
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(5a) Ist die Summe
der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens
einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des
(der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei
(fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die
Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten
Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle
des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5. |
|
|
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(5b) Ist die Summe
der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 höher als das
gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen
Versicherten innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach
Abs. 5, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach
Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen
ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach
Abs. 5. |
|
|
(6) bis (10)
unverändert. |
(6) bis (10)
unverändert. |
|
|
Leistungssachen |
Leistungssachen |
|
|
§ 354. Leistungssachen sind die
Angelegenheiten, in denen es sich handelt um |
§ 354. Leistungssachen sind die
Angelegenheiten, in denen es sich handelt um |
|
|
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
|
|
4. Feststellung von Versicherungszeiten der
Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf
Antrag des Versicherten (§ 247). |
4. Feststellung von Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
auf Antrag des Versicherten (§ 247). |
|
|
Bescheide
der Versicherungsträger in Leistungssachen |
Bescheide
der Versicherungsträger in Leistungssachen |
|
|
§ 367. (1) Über den Antrag auf Zuerkennung
einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von
Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder
von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus
der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten
Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld
aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn |
§ 367. (1) Über den Antrag auf Zuerkennung
einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung,
von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von
Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der
Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten
Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld
aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn |
|
|
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
|
Über den
Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen
Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach
§ 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine
Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer
Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine
Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf
eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der
Pensionsversicherung sowie auf Feststellung von Versicherungszeiten der
Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
(§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf
Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist,
sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der
Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert
zu entscheiden. |
Über den
Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen
Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach
§ 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine
Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer
Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine
Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf
eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der
Pensionsversicherung sowie auf Feststellung von Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
(§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf
Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist,
sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der
Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert
zu entscheiden. |
|
|
(2) und (3)
unverändert. |
(2) und (3)
unverändert. |
|
|
Frist für
die Bescheiderteilung |
Frist für
die Bescheiderteilung |
|
|
§ 368. (1) Bescheide über Anträge auf
Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung sind binnen zwei
Wochen nach der Einbringung des Antrages, Bescheide über die Feststellung von
Leistungen aus der Unfallversicherung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen
der Unfallmeldung (nach dem Einlangen des Antrages), Bescheide über Anträge
auf Zuerkennung von Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie über die
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des
Antrages an den Anspruchswerber zu erlassen. Zeiten, während derer das
Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG 1950,
BGBl. Nr. 172, ausgesetzt ist, werden in diese Fristen nicht
eingerechnet. |
§ 368. (1) Bescheide über Anträge auf
Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung sind binnen zwei
Wochen nach der Einbringung des Antrages, Bescheide über die Feststellung von
Leistungen aus der Unfallversicherung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen
der Unfallmeldung (nach dem Einlangen des Antrages), Bescheide über Anträge
auf Zuerkennung von Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie über die
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens binnen sechs Monaten nach dem
Einlangen des Antrages an den Anspruchswerber zu erlassen. Zeiten, während
derer das Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG 1950,
BGBl. Nr. 172, ausgesetzt ist, werden in diese Fristen nicht eingerechnet. |
|
|
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
|
Genehmigung
zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
Genehmigung
zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
|
|
§ 447. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper
über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren
Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder
Erweiterung von Gebäuden bedürfen - nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß
§ 31 Abs. 7 Z 1 - zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3
Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils
anderen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen. Das
gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des
Verwendungszweckes verbunden ist. |
§ 447. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper
über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren
Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder
Erweiterung von Gebäuden bedürfen - nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß
§ 31 Abs. 7 Z 1 - zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3
Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils
anderen Bundesminister. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden,
wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. |
|
|
(1a)
Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen
bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7
Z 1– zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des jeweils zuständigen
Bundesministers (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im Einvernehmen mit
dem jeweils anderen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen. |
(1a)
Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen
– nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1– zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des jeweils zuständigen Bundesministers
(§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils
anderen Bundesminister. |
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|
(2) bis (3)
unverändert. |
(2) bis (3)
unverändert. |
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|
Bedienstete |
Bedienstete |
|
|
§ 460. (1) bis (3a) unverändert. |
§ 460. (1) bis (3a) unverändert. |
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|
|
„(3b) Ist ein
Bediensteter (eine Bedienstete) eines Versicherungsträgers (des Hauptverbandes)
mit einer Funktion nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach
Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer
Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden
ist.“ |
|
|
(4) bis (5)
unverändert. |
(4) bis (5)
unverändert. |
|
|
Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
|
|
§ 607. (1) bis (13)
unverändert. |
§ 607. (1) bis (13)
unverändert. |
|
|
(14)
Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni
1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach
dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind,
anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate
auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders
belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben. Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter
Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten
sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und
unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis
längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten
als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung
bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31.
Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31.
Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und
finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen. |
(14)
Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni
1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach
dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind,
anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate
innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)
auf
Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden
Bedingungen erbracht wurden, erworben hat; abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist
§ 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert
von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 %
tritt. Der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat
unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen
Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen
und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis
längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche
Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese
Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis
zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum
31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen
und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen. |
|
|
(15)
bis (23) unverändert. |
(15)
bis (23) unverändert. |
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 |
Schlussbestimmungen
zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 |
|
|
§ 625. (1) und (2) unverändert. |
§ 626. (1) und (2) unverändert. |
|
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 |
|
|
|
§ 627. (1) Es treten in Kraft: |
|
|
|
1. mit 1. Juli 2006 die §§ 31
Abs. 8, 247 und 247a samt Überschriften, 354 Z 4, 367 Abs. 1,
368 Abs. 1, 447 Abs. 1 und 1a, 460 Abs. 3b und 607
Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006; |
|
|
|
2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2006 die §§ 264 Abs. 3 bis 5b und 625 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006; |
|
|
|
3. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 § 49 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006. |
|
|
|
(2) § 264 Abs. 3 bis 5b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum
Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes
anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006
eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem
nicht entgegen. |
|
|
Artikel 2 |
|
||
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes |
|
||
Feststellung
von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung |
Feststellung
von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten |
|
|
§ 117a. Der Versicherungsträger hat die nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die
Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
§ 117a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt.
Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
|
|
|
(2) Der
Versicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne
des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4
APG festzustellen, wenn die versicherte Person |
|
|
|
1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben
hat und |
|
|
|
2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des
Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor
Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG
beantragt. |
|
|
|
Abs. 1
zweiter Satz ist anzuwenden. |
|
|
Rückwirkende
Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung |
Rückwirkende
Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten |
|
|
§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die
Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge
eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen
Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom
Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand
herzustellen. |
§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a
bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder
eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so
ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der
gesetzliche Zustand herzustellen. |
|
|
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
|
|
§ 145. (1) und (2) unverändert. |
§ 145. (1) und (2) unverändert. |
|
|
(3)
Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
(3)
Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24. |
|
|
(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die
Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier
Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die
Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod
des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist
oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die
Witwe (den Witwer) günstiger ist. |
|
|
(5) Als Einkommen im
Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
(5) Als Einkommen im
Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
|
|
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
|
|
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen
und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer
Administrativpension entsprechen, |
|
|
5. unverändert. |
5. unverändert. |
|
|
|
(5a) Ist die Summe
der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens
einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des
(der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei
(fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die
Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten
Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle
des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5. |
|
|
(6) bis (10)
unverändert. |
(6) bis (10)
unverändert. |
|
|
Verfahren |
Verfahren |
|
|
§ 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
§ 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
|
|
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
|
3. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des
§ 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 117a)
und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt. |
3. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des
§ 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
auf Antrag des Versicherten gilt. |
|
|
4. unverändert. |
4. unverändert. |
|
|
Genehmigung
zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
Genehmigung
zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
|
|
§ 219. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper
über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren
Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder
Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß
§ 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt
für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes
verbunden ist. |
§ 219. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper
über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren
Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder
Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß
§ 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des
Verwendungszweckes verbunden ist. |
|
|
(1a)
Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen
bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7
Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und
dem Bundesminister für Finanzen. |
(1a)
Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen
bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7
Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. |
|
|
(2) bis (3)
unverändert. |
(2) bis (3)
unverändert. |
|
|
Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
|
|
§ 298. (1) bis (13)
unverändert. |
§ 298. (1) bis (13)
unverändert. |
|
|
(13a)
Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni
1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach
dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind,
anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr
als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter
körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden
(§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. |
(13a)
Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni
1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach
dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind,
anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens
120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem
Stichtag (§ 113 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die
unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht
wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist
§ 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert
von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 %
tritt. |
|
|
(14) bis (18) unverändert. |
(14)
bis (18) unverändert. |
|
|
Schlussbestimmung zu
Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 |
Schlussbestimmung zu
Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 |
|
|
§ 311. unverändert. |
§ 312. unverändert. |
|
|
|
Schlussbestimmungen zu
Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 |
|
|
|
§ 313. (1) Es treten in Kraft: |
|
|
|
1. mit 1. Juli 2006 die §§ 117a und
117b samt Überschriften, 194 Z 3, 219 Abs. 1 und 1a sowie 298
Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006; |
|
|
|
2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2006 die §§ 145 Abs. 3 bis 5a und 311 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006. |
|
|
|
(2) § 145 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum
Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes
anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006
eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem
nicht entgegen. |
|
|
Artikel 3 |
|
||
Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes |
|
||
Feststellung
von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung |
Feststellung
von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten |
|
|
§ 108a. Der Versicherungsträger hat die nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die
Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
§ 108a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt.
Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
|
|
|
(2) Der
Versicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne
des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4
Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person |
|
|
|
1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben
hat und |
|
|
|
2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des
Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor
Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG
beantragt. |
|
|
|
Abs. 1
zweiter Satz ist anzuwenden. |
|
|
Rückwirkende
Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung |
Rückwirkende
Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten |
|
|
§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die
Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge
eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen
Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom
Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand
herzustellen. |
§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung
von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig
infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines
offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist
mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der
gesetzliche Zustand herzustellen. |
|
|
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
|
|
§ 136. (1) und (2) unverändert. |
§ 136. (1) und (2) unverändert. |
|
|
(3)
Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
(3)
Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24. |
|
|
(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
(4) Berechnungsgrundlage
des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach
Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes,
geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen
nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes,
geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden
Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder
Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche
eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. |
|
|
(5) Als Einkommen im
Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
(5) Als Einkommen im
Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
|
|
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
|
|
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen
und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer
Administrativpension entsprechen, |
|
|
5. unverändert. |
5. unverändert. |
|
|
|
(5a) Ist die Summe
der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens
einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des
(der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei
(fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die
Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten
Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle
des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5. |
|
|
(6) bis (10)
unverändert. |
(6) bis (10)
unverändert. |
|
|
Verfahren |
Verfahren |
|
|
§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
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1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
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5. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des
§ 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a),
die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung
des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten
des Pensionsberechtigten gilt; |
5. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des
§ 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches
(§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten
gilt; |
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6. unverändert. |
6. unverändert. |
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Genehmigung
zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
Genehmigung
zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
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§ 207. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper
über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren
Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder
Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß
§ 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und
dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden,
wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. |
§ 207. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper
über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren
Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder
Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß
§ 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des
Verwendungszweckes verbunden ist. |
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(1a)
Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen
bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7
Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem
Bundesminister für Finanzen. |
(1a)
Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen
bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7
Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. |
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(2) bis (3)
unverändert. |
(2) bis (3)
unverändert. |
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Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
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§ 287. (1) bis (13)
unverändert. |
§ 287. (1) bis (13)
unverändert. |
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(13a)
Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni
1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach
dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind,
anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr
als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter
körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden
(§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. |
(13a)
Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni
1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach
dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind,
anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens
120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem
Stichtag (§ 104 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die
unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht
wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist
§ 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert
von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 %
tritt. |
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(14)
bis (18) unverändert. |
(14)
bis (18) unverändert. |
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Schlussbestimmungen zu
Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 |
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§ 303. (1) Es treten in Kraft: |
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1. mit 1. Juli 2006 die §§ 108a und
108b samt Überschriften, 182 Z 5, 207 Abs. 1 und 1a sowie 287
Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006; |
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2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2006 § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006. |
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(2) § 136
Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist
auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2005 eingetreten sind. Auf Antrag der
Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten
Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle
des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem
1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener
Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
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Artikel 4 |
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Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (2. Novelle
zum APG) |
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||
Alterspension,
Anspruch |
Alterspension,
Anspruch |
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§ 4.
(1) bis (2) unverändert. |
§ 4.
(1) bis (2) unverändert. |
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(3)
Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die
Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht
werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person |
(3)
Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die
Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden
(Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person |
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1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens
180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, und |
1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens
120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der
letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2
ASVG) liegen, und |
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2. unverändert. |
2. unverändert. |
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Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier
Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der
Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden. |
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(4)
bis (6) unverändert. |
(4)
bis (6) unverändert. |
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Alterspension,
Ausmaß |
Alterspension,
Ausmaß |
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§ 5.
(1)
unverändert. |
§ 5.
(1)
unverändert. |
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(2)
Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters
(§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach
Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren
Pensionsantrittes.
Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3),
so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren
Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate,
die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der
Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von
0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von
480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des
Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als
Monatserster im Sinne des ersten Satzes. |
(2)
Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters
(§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach
Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren
Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine
Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung
0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt
der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt
dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. |
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|
(3)
und (4) unverändert. |
(3)
und (4) unverändert. |
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Wegfall
der Alterspension |
Wegfall
der Alterspension |
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§ 9.
(1) unverändert. |
§ 9.
(1) unverändert. |
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(2)
Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu
festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4
Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die
Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um den
Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz zu erhöhen. |
(2)
Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu
festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4
Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die
Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um 0,312 % zu erhöhen. |
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Schlussbestimmung zu
Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 (2. Novelle) |
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§ 18. (1) Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9
Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. |
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(2)
Die Anlage 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft. |
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Anlage 1 Aufgehoben. |
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