Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Adaptierung bestimmter Bereiche des Sozialversicherungsrechtes (Deregulierung, Entgeltbegriff, Berechnung der Witwen/Witwerpension, Dienstrecht der Sozialversicherungsbediensteten, Schwerarbeitspension).

Lösung:

Vornahme notwendiger Adaptierungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Maßnahmen bringen für den Bund keine wesentlichen finanziellen Belastungen mit sich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sind einige Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes vorgemerkt, die Verbesserungen des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung und der Verwaltungspraxis zum Ziel haben.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

1.      Verkürzung von Verwaltungswegen;

2.      Klarstellung, dass Reisekostenvergütungen für freie DienstnehmerInnen (weiterhin) beitragsfrei sind;

3.      Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension in bestimmten Fällen auf die letzten vier Jahre vor dem Todeszeitpunkt und Berücksichtigung der Altersteilzeit sowie der Administrativpensionen bzw. einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung;

4.      Ergänzung der Bestimmungen über die befristete Bestellung von leitenden Sozialversicherungsbediensteten;

5.      Erleichterungen bezüglich der Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension.

 

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken:

Zu Art. 1 Z 1 und 13, Art. 2 Z 9 und Art. 3 Z 9 (§§ 31 Abs. 8 und 447 Abs. 1 und 1a ASVG; § 219 Abs. 1 und 1a GSVG; § 207 Abs. 1 und 1a BSVG):

Im Zusammenhang mit dem Europaprojekt „Less and Better Regulations“, einer Initiative der Europäischen Kommission zur besseren Rechtssetzung, wurden auch die österreichischen Rechtsvorschriften einer kritischen Prüfung im Hinblick auf „vermeidbare Regelungen“ unterzogen.

Auf dem Gebiet der Sozialversicherung hat diese Prüfung ergeben, dass die ministerielle Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens bestimmter Richtlinien des Hauptverbandes nicht mehr zeitgemäß ist. Unter dem Titel „Bürokratieabbau“ soll die einschlägige Regelung des § 31 Abs. 8 ASVG daher entfallen.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Finanzen eine Verkürzung des Verwaltungsprozesses im Hinblick auf vermögensrechtliche Beschlüsse der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes vorgeschlagen. Demnach soll in Hinkunft der Bundesminister für Finanzen in das Verfahren nach § 447 ASVG (samt Parallelrecht) betreffend die Genehmigung zu Veränderungen im Bestand von Liegenschaften und zum Abschluss von Bestandverträgen nicht mehr einbezogen werden. Die Einbeziehung des Finanzressorts erübrige sich im Hinblick auf die umfassende aufsichtsbehördliche Tätigkeit nach § 448 Abs. 3 und 4 ASVG samt Parallelrecht.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 49 Abs. 3 Z 1 ASVG):

Der Ausnahmetatbestand des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG im Katalog der beitragsfreien Entgelte wurde in der Praxis der Gebietskrankenkassen auch auf Entgeltbestandteile, die freie DienstnehmerInnen erhalten, angewendet; dies, obwohl die Anerkennung pauschalierter – das heißt nicht durch Belege über tatsächliche Auslagen nachgewiesener – Reisevergütungen, wie Kilometergelder, Tagesgelder oder Nächtigungsvergütungen, als beitragsfrei unter Bezugnahme auf § 26 Z 4 EStG 1988 (einschließlich der in dieser Bestimmung für die Anerkennung als steuerfrei festgelegten Höchstgrenzen) voraussetzt, dass lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Freie DienstnehmerInnen erzielen in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit, in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb.

Mit Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2001/08/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Anwendung der Ausnahmen vom beitragspflichtigen Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG auf freie DienstnehmerInnen daher nur insoweit in Betracht kommt, als die genannten Bestimmungen nicht ihrerseits an die Lohnsteuerpflicht anknüpfen. Soweit Letzteres der Fall ist, scheitert die Anwendung der betreffenden Befreiungsbestimmung auf freie DienstnehmerInnen schon aus diesem Grunde.

Auch eine analoge Anwendung der für Lohnsteuerpflichtige geltenden Regelungen auf einkommensteuerpflichtige Personen wie freie DienstnehmerInnen kommt – im Steuerrecht ebenso wie im Beitragsrecht der Sozialversicherung – auf Grund der Verschiedenheit der steuerlichen Behandlung dieser Personengruppen mit Blick auf den Gewinnbegriff des § 4 (Abs. 4) EStG 1988 in der Regel nicht in Betracht.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll sichergestellt werden, dass die bis zum zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes praktizierte Vorgangsweise der Gebietskrankenkassen weitergeführt wird.

Zu Art. 1 Z 3 bis 5 und 10 bis 12 sowie 15 und 16, Art. 2 Z 1 bis 3, 8, 10 und 11, Art. 3 Z 1 bis 3, 8, 10 und 11 sowie Art. 4 Z 1 bis 5 und 7 (§§ 247, 247a, 354 Z 4, 367 Abs. 1, 368 Abs. 1 und 607 Abs. 14 ASVG; §§ 117a, 117b, 194 Z 3 und 298 Abs. 13a GSVG; §§ 108a, 108b, 182 Z 5 und 287 Abs. 13a BSVG; §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9 Abs. 2 APG sowie Anlage 1 zum APG):

§ 607 Abs. 14 ASVG setzt für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension auf Grund besonders belastender Tätigkeiten voraus, dass die Hälfte der erforderlichen Beitragsmonate (das sind 270 von 540 Beitragsmonaten bei Männern und 240 von 480 Beitragsmonaten bei Frauen) solche der Schwerarbeit sind, während die Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG auf das Vorhandensein von mindestens 180 Schwerarbeitsmonaten (von mindestens 540 Versicherungsmonaten) abstellt.

Die genannten Regelungen über die Schwerarbeitspension sollen in der Weise modifiziert werden, dass in Hinkunft auf das Vorhandensein von 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsstichtag abgestellt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die gesundheitliche Belastung der Versicherten gerade im fortgeschrittenen Lebensalter besonders hoch ist.

Ferner soll die einschlägige Abschlagsregelung in der Weise vereinfacht werden, dass generell ein (privilegierter) Leistungsabschlag von 1,8 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantrittes (gegenüber 4,2 % im „Normalfall“) zur Anwendung kommt.

Schließlich soll das Anfallsalter für die Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG nicht durch eine Verringerung (um einen Monat je vier Schwerarbeitmonate) ermittelt werden, sondern (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres gebühren.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird somit nicht nur die Ermittlung der Schwerarbeitszeiten und des Anfallsalters erleichtert und die Berechnung der Abschläge bei Schwerarbeit wesentlich vereinfacht, sondern implizit auch der Zugang zu den einschlägigen Leistungen für SchwerarbeiterInnen verbessert.

Zu diesem Zweck soll Langzeitversicherten auch das Recht eingeräumt werden, die Schwerarbeitszeiten auf Antrag bereits drei Jahre vor Erreichen des frühestmöglichen Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 14 ASVG bzw. für die Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG feststellen zu lassen.

Zu Art. 1 Z 6 bis 9 und 18, Art. 2 Z 4 bis 7 und 13 sowie Art. 3 Z 4 bis 7 und 12 (§§ 264 Abs. 3 bis 5b sowie 626 Abs. 2 ASVG; §§ 145 Abs. 3 bis 5a sowie 312 Abs. 2 GSVG; §§ 136 Abs. 3 bis 5a sowie 301 Abs. 2 BSVG):

In der Praxis der Pensionsversicherungsträger hat sich gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen/Witwerpension mitunter zu kurz ist, um etwa den Einkommenseinbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen.

Es soll daher die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des Einkommens auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden, soweit dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. Damit sollen die (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen gemildert werden.

Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Neuregelung auch rückwirkend auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind. Solche Anträge sind bis längstens 31. Dezember 2008 zu stellen.

Darüber hinaus soll der Katalog jener Einkommensbestandteile, die bei der Ermittlung des relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sind, um die so genannten Administrativpensionen erweitert werden. Darunter versteht man Leistungen des Dienstgebers insbesondere im Bankenbereich, die dieser im Fall einer Dienstgeberkündigung (im Sinne eines besonderen Kündigungsschutzes) gewährt (vgl. dazu etwa § 7 Abs. 2 lit. b der Bankpensionsverordnung, BGBl. Nr. 377/1933). Den Administrativpensionen gleichzuhalten sind laufende Überbrückungszahlungen, die auf Grund von Sozialplänen geleistet werden.

Im Zuge der Gewährung von Administrativpensionen wird häufig vereinbart, dass der Dienstgeber die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trägt, womit eine Beitragsentrichtung auf dem bisherigen Niveau gesichert wird. Hingegen beträgt die Administrativpension in solchen Fällen oft nur einen Bruchteil dessen, was zuvor als Einkommen erzielt wurde.

Stirbt ein Bezieher/eine Bezieherin einer solchen geringen Administrativpension (bei gleichzeitig im Rahmen der Weiterversicherung ungeschmälerter Beitragsleistung) noch vor dem Pensionsanfall, so erhielten die Hinterbliebenen trotz stetig viel höherer Beitragsleistung lediglich eine durch die Administrativpension in ihrem Ausmaß verringerte Hinterbliebenenleistung.

Um dem vorzubeugen, soll in diesen Fällen alternativ auf die Beitragsgrundlage der Selbst- oder Weiterversicherung abgestellt werden, wenn diese höher ist als das gleichzeitig im Beobachtungszeitraum für die Pensionsberechnung bezogene Einkommen. Dabei sollen Missbräuche durch die Notwendigkeit einer zum Todeszeitpunkt mindestens einjährigen Selbst- oder Weiterversicherung hintangehalten werden.

In Fällen der Altersteilzeit ist sozialversicherungsrechtlich die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit relevant. Wie bei der Selbst- und Weiterversicherung soll daher die einschlägige Beitragsgrundlage im Beobachtungszeitraum zur Anwendung kommen, wenn diese höher ist als das gleichzeitig bezogene Einkommen.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 460 Abs. 3b ASVG):

Wenn ein Bediensteter (eine Bedienstete) eines Sozialversicherungsträgers oder des Hauptverbandes mit der befristeten Funktion eines (einer) leitenden Angestellten bzw. eines leitenden Arztes (einer leitenden Ärztin) betraut wird, so tritt derzeit bei Ende der Befristung regelmäßig die Situation ein, dass der (die) betreffende Bedienstete mit dem Dienstposten, auf den er (sie) vor der Bestellung verwendet wurde, nicht mehr betraut werden kann.

Die Kollektivvertragspartner haben es bisher verabsäumt, klare Regelungen in Bezug auf das Dienstrecht dieser Bediensteten zu treffen; es soll daher folgende gesetzliche Klarstellung erfolgen:

Für leitende Bedienstete soll auch eine verschlechternde Versetzung für den Fall zulässig sein, dass der Dienstposten nach Beendigung der Funktion nicht mehr zur Verfügung steht. Dabei soll allerdings auf die in den Dienstordnungen vorgenommene Einreihung der Dienstposten Rücksicht genommen bzw. darauf geachtet werden, dass die geringstmögliche Beeinträchtigung erfolgt.

Diese Klarstellung liegt eindeutig im überwiegenden öffentlichen Interesse, da es in derartigen Fällen nicht nur um die Rechtsstellung der Bediensteten, sondern auch um die Verwendung öffentlicher Mittel geht.

Es kann nicht bezweifelt werden, dass ein Bediensteter (eine Bedienstete), der (die) außerhalb des Dienstpostenplanes der betreffenden Körperschaft – gleichsam „freischwebend“ – zum Personal dieser Körperschaft zählt, eine erhebliche Störung der Personal- und Finanzgebarung bewirkt und schwierige dienstrechtliche, budgetäre und organisationsrechtliche Fragen aufwirft. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung derartiger Situationen.

Zu Art. 1 Z 17 und Art. 2 Z 12 (§ 625 ASVG; § 311 GSVG):

Mit diesen Änderungen werden redaktionelle Klarstellungen vorgenommen.

Zu Art. 4 Z 8 (Anlage 2 zum APG):

In Ausnahmefällen kann ein Schulzeiteneinkauf auch für Zeiten vor dem Jahr 1964 vorgenommen werden. Um diesem Umstand gerecht zu werden, soll die Anlage 2 zum APG um die Jahre 1956 bis 1963 erweitert werden.

Finanzielle Erläuterungen

 

Finanzielle Auswirkungen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung

 

1. Adaptierung der Abschlagsregelungen bei den Schwerarbeitspensionen sowie Ausweitung des Potentials an Schwerarbeiter/inne/n durch die Schwerarbeitsverordnung (im Unterschied zum ursprünglichen Entwurf)

Die Reduzierung des Abschlages von 4,2 % auf 1,8 % pro Jahr (gerechnet vom Regelpensionsalter) kann vor allem bei Frauen mit Kindern zu einer Leistungserhöhung von bis zu 5 % führen. Die Vereinheitlichung der Abschlagshöhe für Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs. 3 APG auf 1,8 % unabhängig von der Anzahl an Schwerarbeitsmonaten bedeutet für Personen mit mehr als 252 Schwerarbeitsmonaten eine Erhöhung und für Personen mit weniger als 241 Schwerarbeitsmonaten eine Verringerung der Abschlagshöhe.

Gleichzeitig wurde zur Erleichterung der Vollziehung der Prüfungszeitraum für das Vorliegen von Schwerarbeit auf die letzten 20 Jahre (davon 10 Jahre Schwerarbeit) vor Pensionsantritt reduziert.

Beim Pensionsharmonisierungsgesetz wurden Kosten für Schwerarbeitspensionen in den Jahren 2007 bis 2010 von insgesamt 90 Mio. Euro angenommen. Im Vergleich zu den vorliegenden Regelungen, die einerseits kostenerhöhend und andererseits kostendämpfend wirken, werden die Gesamtkosten in Summe gleich bleiben. Die Neuregelung ist daher kostenneutral gegenüber der bestehenden Rechtslage. Die Aufteilung auf die einzelnen Jahre ergibt sich wie folgt:

 

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Kosten Schwerarbeitspensionen

-

€ 20 Mio.

€ 22 Mio.

€ 22 Mio.

€ 26 Mio.

 

 

2. Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension

Ab dem 1. Jänner 2006 würden für jede zusätzliche Witwen/Witwerpension Kosten von rund € 8 400 entstehen. Da in den meisten Fällen keine zusätzliche Witwen/Witwerpension anfällt, sondern lediglich eine Erhöhung bestehender Pensionen eintritt, werden Kosten von je € 3 500 (durchschnittlich € 250 pro Fall und Monat) angenommen. Für rund 300 Fälle sind dies Mehraufwendungen von rund € 0,5 Mio. im 1. Jahr und für jedes weitere Jahr zusätzlich € 1,05 Mio.

Weiters fallen jährliche Mehrkosten für die rückwirkende Berechnung (auf Antrag) ab dem 1. Juli 2004 von rund € 1,2 Mio. an.

 

 

Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen:

Nachdem die Neuregelungen bei den Schwerarbeitspensionen in Summe kostenneutral sind, führt ausschließlich die Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension zu folgenden Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung und damit zugleich für den Bund:

 

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Leistungsmehraufwand

€ 1,70 Mio.

€ 2,75 Mio.

€ 3,80 Mio.

€ 4,85 Mio.

€ 5,90 Mio.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

§ 31. (1) bis (7) unverändert.

§ 31. (1) bis (7) unverändert.

(8) Die Erstellung von Richtlinien gemäß Abs. 3 Z 9, die Aufstellung von Vorschriften gemäß Abs. 3 Z 10 und die Herausgabe eines Erstattungskodex gemäß Abs. 3 Z 12 sowie die im Abs. 5 bezeichneten Richtlinien bedürfen der Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und sind sodann im Internet zu verlautbaren. Die Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 können entsprechend den Abschlüssen der Kollektivverträge für die Versicherungsträger auch rückwirkend geändert werden.

(8) Die Richtlinien nach Abs. 3 Z 9 und nach Abs. 5, die Vorschriften nach Abs. 3 Z 10 und der Erstattungskodex nach Abs. 3 Z 12 sind im Internet zu verlautbaren. Die Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 können entsprechend den Abschlüssen der Kollektivverträge für die Versicherungsträger auch rückwirkend geändert werden.

(9) bis (12) unverändert.

(9) bis (12) unverändert.

Entgelt

Entgelt

§ 49. (1) und (2) unverändert.

§ 49. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

 

           1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.;

           1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.;

 

           2. bis 26. unverändert.

           2. bis 26. unverändert.

 

(4) bis (7) unverändert.

(4) bis (7) unverändert.

 

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 247. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 247. (1) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

 

(2) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person

 

 

           1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und

 

 

           2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.

 

 

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

 

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 264. (1) und (2) unverändert.

§ 264. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.

 

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

 

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,

 

           5. unverändert.

           5. unverändert.

 

 

(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

 

 

(5b) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

 

(6) bis (10) unverändert.

(6) bis (10) unverändert.

 

Leistungssachen

Leistungssachen

 

§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

           4. Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247).

           4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247).

 

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

 

§ 367. (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn

§ 367. (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn

 

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung sowie auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.

Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.

 

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

Frist für die Bescheiderteilung

Frist für die Bescheiderteilung

 

§ 368. (1) Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Einbringung des Antrages, Bescheide über die Feststellung von Leistungen aus der Unfallversicherung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Unfallmeldung (nach dem Einlangen des Antrages), Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie über die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages an den Anspruchswerber zu erlassen. Zeiten, während derer das Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG 1950, BGBl. Nr. 172, ausgesetzt ist, werden in diese Fristen nicht eingerechnet.

§ 368. (1) Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Einbringung des Antrages, Bescheide über die Feststellung von Leistungen aus der Unfallversicherung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Unfallmeldung (nach dem Einlangen des Antrages), Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie über die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages an den Anspruchswerber zu erlassen. Zeiten, während derer das Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG 1950, BGBl. Nr. 172, ausgesetzt ist, werden in diese Fristen nicht eingerechnet.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

 

§ 447. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen - nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 - zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

§ 447. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen - nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 - zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

 

(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1– zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen.

(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1– zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister.

 

(2) bis (3) unverändert.

(2) bis (3) unverändert.

 

Bedienstete

Bedienstete

 

§ 460. (1) bis (3a) unverändert.

§ 460. (1) bis (3a) unverändert.

 

 

„(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) eines Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) mit einer Funktion nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“

 

(4) bis (5) unverändert.

(4) bis (5) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 607. (1) bis (13) unverändert.

§ 607. (1) bis (13) unverändert.

 

(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben hat; abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

 

(15) bis (23) unverändert.

(15) bis (23) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

 

§ 625. (1) und (2) unverändert.

§ 626. (1) und (2) unverändert.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

 

 

§ 627. (1) Es treten in Kraft:

 

 

           1. mit 1. Juli 2006 die §§ 31 Abs. 8, 247 und 247a samt Überschriften, 354 Z 4, 367 Abs. 1, 368 Abs. 1, 447 Abs. 1 und 1a, 460 Abs. 3b und 607 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

 

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die §§ 264 Abs. 3 bis 5b und 625 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

 

 

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 49 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.

 

 

(2) § 264 Abs. 3 bis 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

 

Artikel 2

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 117a. Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 117a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

 

(2) Der Versicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person

 

 

           1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und

 

 

           2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.

 

 

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

 

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 145. (1) und (2) unverändert.

§ 145. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.

 

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

 

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,

 

           5. unverändert.

           5. unverändert.

 

 

(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

 

(6) bis (10) unverändert.

(6) bis (10) unverändert.

 

Verfahren

Verfahren

 

§ 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

§ 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

 

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

           3. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.

           3. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.

 

           4. unverändert.

           4. unverändert.

 

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

 

§ 219. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

§ 219. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

 

(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.

(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

 

(2) bis (3) unverändert.

(2) bis (3) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 298. (1) bis (13) unverändert.

§ 298. (1) bis (13) unverändert.

 

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

 

(14) bis (18) unverändert.

(14) bis (18) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

 

§ 311. unverändert.

§ 312. unverändert.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

 

 

§ 313. (1) Es treten in Kraft:

 

 

           1. mit 1. Juli 2006 die §§ 117a und 117b samt Überschriften, 194 Z 3, 219 Abs. 1 und 1a sowie 298 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

 

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die §§ 145 Abs. 3 bis 5a und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.

 

 

(2) § 145 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

 

Artikel 3

 

Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

 

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 108a. Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 108a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

 

(2) Der Versicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person

 

 

           1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und

 

 

           2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.

 

 

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

 

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 136. (1) und (2) unverändert.

§ 136. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.

 

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

 

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,

 

           5. unverändert.

           5. unverändert.

 

 

(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

 

(6) bis (10) unverändert.

(6) bis (10) unverändert.

 

Verfahren

Verfahren

 

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

 

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

 

           5. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

           5. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

 

           6. unverändert.

           6. unverändert.

 

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

 

§ 207. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

§ 207. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

 

(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.

(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

 

(2) bis (3) unverändert.

(2) bis (3) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 287. (1) bis (13) unverändert.

§ 287. (1) bis (13) unverändert.

 

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

 

(14) bis (18) unverändert.

(14) bis (18) unverändert.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

 

 

§ 303. (1) Es treten in Kraft:

 

 

           1. mit 1. Juli 2006 die §§ 108a und 108b samt Überschriften, 182 Z 5, 207 Abs. 1 und 1a sowie 287 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

 

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.

 

 

(2) § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

 

Artikel 4

 

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (2. Novelle zum APG)

 

Alterspension, Anspruch

Alterspension, Anspruch

 

§ 4. (1) bis (2) unverändert.

§ 4. (1) bis (2) unverändert.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person

(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person

 

           1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, und

           1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen, und

 

           2. unverändert.

           2. unverändert.

 

Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden.

 

 

(4) bis (6) unverändert.

(4) bis (6) unverändert.

 

Alterspension, Ausmaß

Alterspension, Ausmaß

 

§ 5. (1) unverändert.

§ 5. (1) unverändert.

 

(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von 0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

Wegfall der Alterspension

Wegfall der Alterspension

 

§ 9. (1) unverändert.

§ 9. (1) unverändert.

 

(2) Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um den Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz zu erhöhen.

(2) Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um 0,312 % zu erhöhen.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 (2. Novelle)

 

 

§ 18. (1) Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

 

 

(2) Die Anlage 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

 



Anlage 1

Aufgehoben.