1315 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 15b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“

2. In § 15b Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.

3. Dem § 284 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) § 15b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2a lautet:

„(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat.“

2. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

3. § 15 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG,“

4. § 15 Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und“

5. Dem § 41a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 15 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung ab 1. Jänner 2006 auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. Derartige Anträge können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gestellt werden.“

6. Dem § 109 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 4 sowie § 41a Abs. 6 mit 1. Jänner 2006,

           2. § 5 Abs. 2a mit 1. Juli 2006.“

Artikel 3
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2e Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“

2. In § 2e Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.

3. § 5b Abs. 2a lautet:

„(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat.“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 2e Abs. 1 und 3 und § 5b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“

2. In § 2a Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15% pro Monat.“

4. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

5. § 14 Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und“

6. An die Stelle des § 60 Abs. 9 treten folgende Bestimmungen:

„(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.“

7. Dem § 62 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten in Kraft:

           1. § 60 Abs. 9 mit 1. Juli 2005,

           2. § 14 Abs. 3 und Abs. 4 Z 4 sowie § 60 Abs. 10 mit 1. Jänner 2006,

           3. § 2a Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 mit 1. Juli 2006.“

Artikel 5
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 40b Abs. 2 Z 6 wird der Betrag „76,8 €“ durch den Betrag „276,8 €“ ersetzt.

2. In § 61c Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag „60,0 €“ und in der Z 2 der Betrag „120,1 €“ jeweils durch den Betrag „71,9 €“ ersetzt:

3. Dem § 175 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten in Kraft:

           1. § 40b Abs. 2 Z 6 mit 1. Jänner 2006,

           2. § 61c Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1. September 2006.“