Vorblatt

Inhalt:

Adaptierung bestimmter Bereiche des Pensionsrechtes (Berechnung der Witwen/Witwerpension, Schwerarbeitspension).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Allgemeines

Im Pensionsrecht der gesetzlichen Pensionsversicherung werden einige Änderungen vorgenommen, die für den Bereich der Beamtenpensionen im Sinne des Harmonisierungsgebotes ebenfalls vorgenommen werden müssen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

1.      Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension in bestimmten Fällen auf die letzten vier Jahre vor dem Todeszeitpunkt und Berücksichtigung der Administrativpensionen im Einkommensbegriff für die Witwen/Witwerpensionsbemessung;

2.       Erleichterungen für die Inanspruchnahme und Administration der Schwerarbeitspension.

B. Finanzielle Auswirkungen

Die Neuregelungen bei den Schwerarbeitspensionen sind in Summe kostenneutral. Die Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension führt zu folgenden Mehraufwendungen für den Bund:

 

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Leistungsmehraufwand:

0,2 Mio.

0,35 Mio. €

0,5 Mio. €

0,65 Mio.

0,8 Mio. €

 

C. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:

1.    hinsichtlich der Art. 1 bis 3 und 5, (BDG 1979, PG 1965, BThPG, GehG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.    hinsichtlich des Art. 4 (BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 und 2 und Art. 2 Z 1 (§ 15b Abs. 1 und 3 BDG 1979, § 5 Abs. 2a PG 1965):

Zur Erleichterung der Vollziehung sollen die Regelungen über die Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten durch Übergangsbestimmungen in der Weise modifiziert werden, dass auf das Vorhandensein von 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsantrittstag abgestellt wird. Dies erleichtert zum einen den Nachweis der einschlägigen Tätigkeiten und trägt zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die gesundheitliche Belastung gerade im fortgeschrittenen Lebensalter besonders hoch ist.

Ferner soll die Abschlagsregelung in der Weise vereinfacht werden, dass ein einheitlicher Abschlag von 1,44 Prozentpunkten pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantrittes (entspricht 1,8 % gegenüber 4,2 % im „Normalfall“) zur Anwendung kommt.

Weiters soll das Anfallsalter für die Schwerarbeitspension generell mindestens 60 betragen.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird somit nicht nur die Ermittlung der Schwerarbeitszeiten und des Anfallsalters erleichtert und die Berechnung der Abschläge bei Schwerarbeit wesentlich vereinfacht, sondern auch der Zugang zu den einschlägigen Leistungen für SchwerarbeiterInnen verbessert.

Zu Art. 2 Z 2 bis 5 (§§ 15 Abs. 3 und 4 sowie 41a Abs. 6 PG 1965):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen/Witwerpension mitunter zu kurz ist, um etwa den Einkommenseinbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen.

Es soll daher die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des Einkommens auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden, soweit dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. Damit sollen die (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen gemildert werden. Sofern sich bereits beim zweijährigen Beobachtungszeitraum die höchstmögliche Witwen/Witwerpension von 60% ergibt, erübrigt sich der Günstigkeitsvergleich.

Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Neuregelung auch rückwirkend auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind. Solche Anträge sind bis längstens 31. Dezember 2008 zu stellen.

Darüber hinaus soll der Katalog jener Einkommen, die bei der Ermittlung des relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sind, um die so genannten Administrativpensionen erweitert werden. Darunter versteht man Leistungen des Dienstgebers insbesondere im Bankenbereich, die dieser im Fall einer Dienstgeberkündigung (im Sinne eines besonderen Kündigungsschutzes) gewährt (vgl. dazu etwa § 7 Abs. 2 lit. b der Bankpensionsverordnung, BGBl. Nr. 377/1933). Den Administrativpensionen gleichzuhalten sind laufende Überbrückungszahlungen, die auf Grund von Sozialplänen geleistet werden. Der Verweis auf den auf ein Jahreseinkommen zugeschnittenen Einkommensbegriff des Teilpensionsgesetzes wird, um eine zeitnahe Pensionsbemessung zu ermöglichen, durch einen Verweis auf den Erwerbseinkommensbegriff des § 91 ASVG ersetzt.

Zu Art. 3 und 4 (BThPG und BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu den Änderungen des BDG 1979 und des PG 1965.

Zu Art. 5 Z 1 und 2 (§ 40b Abs. 2 Z 6 und § 61c Abs. 1 Z 1 und 2 GehG):

Beseitigung von Redaktionsversehen.