Vorblatt
Inhalt:
Adaptierung
bestimmter Bereiche des Pensionsrechtes (Berechnung der Witwen/Witwerpension,
Schwerarbeitspension).
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreichs:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der
Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
A.
Allgemeines
Im Pensionsrecht
der gesetzlichen Pensionsversicherung werden einige Änderungen vorgenommen, die
für den Bereich der Beamtenpensionen im Sinne des Harmonisierungsgebotes
ebenfalls vorgenommen werden müssen.
Im Einzelnen
handelt es sich um folgende Maßnahmen:
1. Ausweitung des
Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension in
bestimmten Fällen auf die letzten vier Jahre vor dem Todeszeitpunkt und
Berücksichtigung der Administrativpensionen im Einkommensbegriff für die
Witwen/Witwerpensionsbemessung;
2. Erleichterungen
für die Inanspruchnahme und Administration der Schwerarbeitspension.
B. Finanzielle Auswirkungen
Die Neuregelungen
bei den Schwerarbeitspensionen sind in Summe kostenneutral. Die Ausweitung des
Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension führt zu
folgenden Mehraufwendungen für den Bund:
Jahr |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Leistungsmehraufwand: |
0,2 Mio. € |
0,35 Mio. € |
0,5 Mio. € |
0,65 Mio. € |
0,8 Mio. € |
C. Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus
folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:
1. hinsichtlich der Art. 1
bis 3 und 5, (BDG 1979, PG 1965, BThPG, GehG) aus Art. 10
Abs. 1 Z 16 B-VG,
2. hinsichtlich des Art. 4
(BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG.
II. Besonderer Teil
Zu
Art. 1 Z 1 und 2 und Art. 2 Z 1 (§ 15b Abs. 1 und
3 BDG 1979, § 5 Abs. 2a PG 1965):
Zur Erleichterung der Vollziehung sollen die Regelungen über die Versetzung
in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten durch
Übergangsbestimmungen in der Weise modifiziert werden, dass auf das
Vorhandensein von 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten
20 Jahre vor dem Pensionsantrittstag abgestellt wird. Dies erleichtert zum
einen den Nachweis der einschlägigen Tätigkeiten und trägt zum anderen dem
Umstand Rechnung, dass die gesundheitliche Belastung gerade im
fortgeschrittenen Lebensalter besonders hoch ist.
Ferner soll die Abschlagsregelung in der Weise vereinfacht werden, dass ein
einheitlicher Abschlag von 1,44 Prozentpunkten pro Jahr des vorzeitigen
Pensionsantrittes (entspricht 1,8 % gegenüber 4,2 % im „Normalfall“)
zur Anwendung kommt.
Weiters soll das Anfallsalter für die Schwerarbeitspension generell mindestens
60 betragen.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird somit nicht nur die Ermittlung
der Schwerarbeitszeiten und des Anfallsalters erleichtert und die Berechnung
der Abschläge bei Schwerarbeit wesentlich vereinfacht, sondern auch der Zugang
zu den einschlägigen Leistungen für SchwerarbeiterInnen verbessert.
Zu
Art. 2 Z 2 bis 5 (§§ 15 Abs. 3 und 4 sowie 41a Abs. 6
PG 1965):
In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren für die
Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen/Witwerpension
mitunter zu kurz ist, um etwa den Einkommenseinbußen bei dramatisch
verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen.
Es soll daher die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen in Fällen
einer Verminderung des Einkommens auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum
umgestellt werden, soweit dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. Damit
sollen die (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen
gemildert werden. Sofern sich bereits beim zweijährigen Beobachtungszeitraum
die höchstmögliche Witwen/Witwerpension von 60% ergibt, erübrigt sich der
Günstigkeitsvergleich.
Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Neuregelung auch rückwirkend
auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.
Solche Anträge sind bis längstens 31. Dezember 2008 zu stellen.
Darüber hinaus soll der Katalog jener Einkommen, die bei der Ermittlung des
relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sind, um die
so genannten Administrativpensionen erweitert werden. Darunter versteht man
Leistungen des Dienstgebers insbesondere im Bankenbereich, die dieser im Fall
einer Dienstgeberkündigung (im Sinne eines besonderen Kündigungsschutzes)
gewährt (vgl. dazu etwa § 7 Abs. 2 lit. b der
Bankpensionsverordnung, BGBl. Nr. 377/1933). Den Administrativpensionen
gleichzuhalten sind laufende Überbrückungszahlungen, die auf Grund von
Sozialplänen geleistet werden. Der Verweis auf den auf ein Jahreseinkommen
zugeschnittenen Einkommensbegriff des Teilpensionsgesetzes wird, um eine
zeitnahe Pensionsbemessung zu ermöglichen, durch einen Verweis auf den
Erwerbseinkommensbegriff des § 91 ASVG ersetzt.
Zu
Art. 3 und 4 (BThPG und BB-PG):
Siehe die
Erläuterungen zu den Änderungen des BDG 1979 und des PG 1965.
Zu
Art. 5 Z 1 und 2 (§ 40b Abs. 2 Z 6 und
§ 61c Abs. 1 Z 1 und 2 GehG):
Beseitigung von
Redaktionsversehen.