1316 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die
Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des
strafrechtlichen Schutzes gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen
Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden
(Anti-Stalking-Gesetz)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderungen
des Strafgesetzbuches
II Änderungen
der Strafprozessordnung 1975
III Änderungen
der Exekutionsordnung
IV Änderungen
des Sicherheitspolizeigesetzes
V In-Kraft-Treten
Artikel I
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 107 wird folgender
§ 107a eingefügt:
„Beharrliche
Verfolgung
§ 107a. (1) Wer eine Person widerrechtlich
beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Beharrlich
verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer
Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch
fortgesetzt
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter
Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu
ihr herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten
Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten
Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der
beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.“
Artikel II
Änderungen der Strafprozessordnung 1975
Die
Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
Im § 9
Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „(§ 107
StGB)“ die Wendung „,der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB)“ eingefügt.
Artikel III
Änderungen der Exekutionsordnung
Die
Exekutionsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 68/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 382f
wird folgender § 382g eingefügt:
„Schutz vor
Eingriffen in die Privatsphäre
§ 382g. (1) Der Anspruch auf Unterlassung von
Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel
gesichert werden:
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie
Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder
sonstiger Kontaktaufnahme,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu
bezeichnenden Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von
persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter
Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu
bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von
Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.
(2) Das Gericht kann
mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 3
die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß
anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den
Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.
(3) Auf einstweilige
Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 391
Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige
Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.“
2. § 390
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bewilligung
einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a,
§§ 382a, 382b oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden.“
3. § 393
Abs. 2 lautet:
„Im Verfahren über
einstweilige Verfügungen nach §§ 382b und 382g Abs. 1 Z 1
und 2 sowie Z 4 bis 6 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den
Bestimmungen der ZPO.“
4. Nach § 408
wird folgender § 409 eingefügt:
„In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen zum Anti-Stalking-Gesetz
§
409. (1) §§ 382g,
390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des
Anti-Stalking-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2006, treten mit 1. Juli 2006 in
Kraft.
(2) §§ 382g, 390
Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des
Anti-Stalking-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2006, sind anzuwenden, wenn
der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni
2006 bei Gericht einlangt.“
Artikel IV
Änderung des
Sicherheitspolizeigesetzes
Das
Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 3
lautet:
„(3) Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete
Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von
Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) bedroht sind,
zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen
(Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend
der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzuschließen, sofern eine solche
Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient,
gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz.“
2. Dem § 94
wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 25
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit XX.XX.2006 in Kraft.“
Artikel V
In-Kraft-Treten
Die Artikel I und II
dieses Bundesgesetz treten mit xx.xx.xxxx in Kraft.