Vorblatt
Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative
Mit der
vorgeschlagenen Verankerung einer Anti-Stalking-Bestimmung im StGB soll der
materiellrechtliche Opferschutz ausgeweitet und damit gesellschaftlichen
Entwicklungen, insbesondere dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des
Menschen und seinem Recht auf Selbstbestimmung Rechnung getragen werden.
Andererseits soll
der Opferschutz auch im zivilrechtlichen Bereich gestärkt werden, indem ein
Einschreiten der Sicherheitsbehörden bei der Vollziehung einstweiliger
Verfügungen ermöglicht wird, um eine effektive Durchsetzung des Verbots der
persönlichen Kontaktaufnahme, der Verfolgung und des Aufenthalts an bestimmten
Orten sicherzustellen. Überdies sollen bestimmte Stalking-Handlungen im Wege
einstweiliger Verfügungen verboten werden können, wobei es keiner Einbringung
einer Unterlassungsklage zur Rechtfertigung einer solchen einstweiligen
Verfügung bedarf.
In Ergänzung zu
den vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuches, der
Strafprozessordnung 1975 und der Exekutionsordnung soll auch durch das
Sicherheitspolizeigesetz sichergestellt werden, dass Opfer von
Stalking-Handlungen professionelle Hilfe durch bewährte geeignete
Opferschutzeinrichtungen bekommen.
Grundzüge der Problemlösung
Durch die
Schaffung des neuen Straftatbestandes der „beharrlichen Verfolgung“ nach
§ 107a StGB sollen bestimmte über eine längere Zeit hindurch fortgesetzte
widerrechtliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Opfer in seiner
Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, pönalisiert werden, womit der politischen
Forderung nach vermehrtem Schutz vor psychischer Gewalt entsprochen wird.
Im Bereich des
Prozessrechts wird im Zusammenhang mit der Einführung des § 107a StGB die
Aufnahme dieser Bestimmung in den Katalog jener Delikte, die trotz ihrer
Strafdrohung nicht in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen,
vorgeschlagen (§ 9 Abs. 1 Z 1 StPO).
Alternativen
Keine.
Finanzielle Auswirkungen
Die Einführung
neuer Straftatbestände in das StGB kann mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits-
und Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau absehen, vor allem
nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung
sowie der Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-, Nachforschungs- und
Untersuchungsintensität) in den betroffenen Bereichen abhängen wird. Nach
Maßgabe der damit einhergehenden möglichen Steigerung der Verurteiltenzahlen
und des Ausmaßes der verhängten Strafen kann es auch zu einer nicht näher
quantifizierbaren Zusatzbelastung im Bereich des Strafvollzugs kommen.
Schätzungsweise
könnte es wegen des neuen § 107a StGB sowie im Zusammenhang mit dem in
einer weiteren Regierungsvorlage vorgeschlagenen Wegfall des
Ermächtigungserfordernisses bei gefährlichen Drohungen im Familienkreis nach
§ 107 Abs. 4 StGB zu rund 200 bis 300 zusätzlichen
Strafverfahren pro Jahr (mit einem geschätzten Mehrbedarf von zwei Planstellen
für RichterInnen, einer für einen Staatsanwalt/eine Staatsanwältin und
insgesamt rund 10 für den nichtrichterlichen und den Vollzugsbereich) kommen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union
Die
vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder stehen mit diesen in Einklang.
Es handelt sich nicht um die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich
Keine.
Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
I. Allgemeines
Der vorliegende
Entwurf dient im Wesentlichen der Stärkung des Opferschutzes im straf- und
zivilrechtlichen Bereich.
1.
Strafgesetzbuch
Vorgeschlagen
wird, einen neuen Straftatbestand (§ 107a) zum Schutz von Stalking-Opfern
zu schaffen, der insbesondere beharrlich gesetzte widerrechtliche Verhaltensweisen
unter Strafe stellen soll, die nicht von anderen Bestimmungen, wie
beispielsweise jenen der gefährlichen Drohung, des Hausfriedensbruchs, der
Körperverletzung etc erfasst, aber dennoch geeignet sind, beträchtlich in die
Lebensführung des Opfers einzugreifen und daher von der Gesellschaft als
unzumutbar gewertet werden. Wie im vom Konsens aller im Nationalrat vertretenen
Parteien getragenen Entschließungsantrag vom 12. Mai 2005 betreffend
wirksame gesetzliche und andere Maßnahmen gegen Stalking (111/E XXII.GP)
festgehalten, trifft den Staat zur Verhinderung von Gewalt, insbesondere im
privaten Bereich, eine besondere Verantwortung, weshalb Opfer auch ein
korrespondierendes Recht auf staatliche Schutzmaßnahmen haben. Bereits mehrere
Länder, etwa Kalifornien, Großbritannien, die Niederlande, Schweden oder
Belgien, haben Stalking als eine Form von „sozialer“ Gewalt erkannt und
entsprechende legistische Umsetzungsmaßnahmen getroffen. Auch in Deutschland
sind derzeit Gesetzesentwürfe der Bundesregierung und des Bundesrates in Begutachtung,
die beharrliche Nachstellungen pönalisieren. Wie der österreichische Vorschlag
enthält auch der Entwurf der deutschen Bundesregierung zu § 241b dStGB
(Nachstellung) eine taxative Aufzählung strafrechtlich unerwünschter Verhaltensweisen.
Hingegen sieht der Entwurf des deutschen Bundesrates zu § 238 dStGB
(Schwere Belästigung) zusätzlich die Verankerung einer Generalklausel vor, die
die Vornahme „anderer, ebenso schwerwiegender Handlungen“ als schwere
Belästigungen kriminalisiert. Von der Normierung eines derartigen Auffangtatbestandes
wurde bei der Fassung des österreichischen Entwurfs zur Erhöhung der
Rechtssicherheit jedoch bewusst Abstand genommen.
2.
Strafprozessordnung 1975
Im Bereich des Prozessrechts wird im Zusammenhang mit
der Schaffung des neuen Straftatbestandes nach § 107a StGB die Verankerung
der Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz in der StPO
vorgeschlagen.
3.
Einstweilige Verfügungen
In einstweiligen
Verfügungen ausgesprochene Verbote können bisher grundsätzlich nur durch Geld-
oder Haftstrafen, die auf Antrag der gefährdeten Partei im Exekutionsverfahren
zu verhängen sind, vollzogen werden. Da beim Verbot der persönlichen
Kontaktaufnahme, der Verfolgung und des Aufenthalts an bestimmten Orten unmittelbare
Abhilfe zum Schutz des Opfers notwendig ist, soll das Gericht in diesen Fällen
die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung betrauen
können. Verstößt der Täter insoweit gegen die einstweilige Verfügung, muss das
Opfer keinen Exekutionsantrag bei Gericht stellen, sondern kann sich
unmittelbar an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden, die die
Anordnungen der einstweiligen Verfügung durchsetzen.
Überdies soll die
Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Stalking-Handlungen durch einstweilige
Verfügung bis längstens ein Jahr zu verbieten, ohne der gefährdeten Partei eine
Frist für die Einbringung einer Klage zu setzen. Das Opfer kann somit im Wege
einer einstweiligen Verfügung rasch ein Kontaktaufnahmeverbot gegen den Täter
erwirken, muss aber keine Unterlassungsklage einbringen.
4. Sicherheitspolizeigesetz (Interventionsstellen)
Als Abrundung der zur Bekämpfung von Stalking vorgesehenen Änderungen
des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung 1975 und der Exekutionsordnung
und in Ergänzung der bereits bestehenden Regelungen, bewährte geeignete
Opferschutzeinrichtungen mit der Beratung und Unterstützung von Menschen zu
betrauen, die von Gewalt bedroht sind, soll durch eine Änderung des § 25
SPG auch ermöglicht werden, solche professionelle Hilfe Menschen zukommen zu
lassen, die Opfer beharrlicher Verfolgung im Sinne des neu vorgeschlagenen
§ 107a StGB sind.
II.
Zu den finanziellen Auswirkungen
Die Einführung
neuer Straftatbestände in das StGB kann mit einem Mehraufwand im Bereich der
Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich noch nicht genau
absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt, und maßgeblich von der
Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-,
Nachforschungs- und Untersuchungsintensität) abhängen wird.
Näherungsweise
können im vorliegenden Zusammenhang folgende Annahmen getroffen werden:
Nach einer
repräsentativen US-Studie aus dem Jahr 1998 liegt – je nachdem, ob man eine
eher weitere oder eine eher engere Definition von Stalking zu Grunde legt – die
Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch im Laufe seines Lebens Opfer von Stalking
wird, zwischen rund 8 % (12 % der Frauen und 4 % der Männer) und
rund 5 % (rund 8 % der Frauen und rund 2 % der Männer). Legt man
diese Werte auf Österreich um und setzt man sie zur durchschnittlichen
Lebenserwartung in Beziehung, so ergibt dies rund 6.000 Stalking-Fälle in
Österreich pro Jahr. Geht man nun weiters davon aus, dass die angezeigten Fälle
nur rund ein Fünftel der im Dunkelfeld verbleibenden Mehrzahl der Fälle ausmachen,
so würde dies rund 1.000 Stalking-Anzeigen pro Jahr bedeuten. Da aber darüber
hinaus davon auszugehen ist, dass bei diesen Fällen auch solche dabei sind, die
schon derzeit, wenn auch unter einem anderen Tatbestand, strafbar sind
(insbesondere etwa gefährliche Drohungen, Delikte gegen Leib und Leben,
Sachbeschädigungen, Delikte gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung), könnte die Annahme gerechtfertigt erscheinen, von einer
effektiven Gesamtzahl zusätzlicher Stalking-Anzeigen in einer Größenordnung von
rund 500 Fällen pro Jahr auszugehen (was weniger als 0,1 % aller Anzeigen
entsprechen würde). Legt man an diese Zahl in etwa das Verhältnis Anzeigen
wegen der Delikte gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit sowie gegen die
sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – Verurteilungen wegen dieser Delikte
an, so würden diese 500 Anzeigen rund 70 bis 80 Verurteilte wegen des
vorgeschlagenen § 107a StGB pro Jahr in ganz Österreich bedeuten (was
weniger als 0,2 % aller Verurteilungen ausmachen würde).
Ein zusätzlicher
möglicher Mehranfall kann durch den in einer weiteren Regierungsvorlage
vorgeschlagenen Wegfall des Ermächtigungserfordernisses bei gefährlichen
Drohungen nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB (d.h. durch die vorgeschlagene
Streichung des § 107 Abs. 4 StGB) entstehen. Nach dem vom
Bundesministerium für Inneres herausgegebenen Kriminalitätsbericht 2004 spielen
sich rund 30 % aller angezeigten gefährlichen Drohungen im familiären
Bereich (einschließlich solcher Fälle, bei denen keine Wohngemeinschaft
besteht) ab. Bezogen auf die Verurteiltenzahlen würde dies bedeuten, dass damit
ein „Potential“ von maximal rund 400 zusätzlichen Verfahren gegeben wäre; nimmt
man aber an, dass schon derzeit in nicht mehr als der Hälfte der Fälle die
einmal erteilte Ermächtigung zurückgezogen oder von vornherein keine
Ermächtigung erteilt wird, so würden sich danach maximal rund 200 zusätzliche
Verfahren österreichweit ergeben.
III. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich
Keine
IV. Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des
Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes.
V. Verhältnis zu EU-Recht
Vorschriften der
Europäischen Union werden durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht berührt.
Besonderer Teil
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Artikel I (Einführung des § 107a StGB):
Im Gegensatz zu
den deutschen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung bzw des Bundesrates führt
der österreichische Vorschlag nicht die aus der Übersetzung des englischen
Begriffs resultierende Formulierung „Nachstellen/Nachstellung“ zur Umschreibung
der in Betracht kommenden Tathandlungen in das StGB ein, sondern fasst die
darunter zu subsumierenden Verhaltensweisen unter der Bezeichnung „beharrliche
Verfolgung“ zusammen. Einerseits soll die Verwendung von Anglizismen, wie jene
des Begriffs „Stalking“, aber auch dessen deutsche Übersetzung, die bereits in
§ 137 im Zusammenhang mit „dem Wild nachstellen“ Eingang in das Gesetz
gefunden hat, vermieden werden. Andererseits wird die Zusammenfassung der
einzelnen Tathandlungen unter dem Überbegriff „Nachstellen“ im Gegensatz zu
jenem der „Verfolgung“ als zu eng erachtet, zumal die in Abs. 2 zu
Z 3 und 4 enthaltenen Verhaltensweisen wohl selbst bei extensiver
Wortinterpretation nicht erfasst wären.
Aus Gründen der
Übersichtlichkeit sowie zur Förderung der Bestimmtheit der verwendeten
Gesetzesbegriffe erfolgte nach Auswertung der Stellungnahmen des
Begutachtachtungsverfahrens eine Gliederung des Tatbestandes in zwei Absätze,
wobei in Abs. 1 das widerrechtliche beharrliche Verfolgen unter Strafe
gestellt und in Abs. 2 eine abschließende Aufzählung der erfassten
Tathandlungen vorgenommen wird. In Abs. 3 wird klargestellt, dass in den
Fällen des Abs. 2 Z 2 der Täter nur auf Antrag der verfolgten Person
zu verfolgen ist.
Der in Abs. 1
festgelegte Tatbestand wird im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung des
Entwurfs des § 107a („Beeinträchtigung der Lebensführung“) nicht als
Erfolgsdelikt, sondern als schlichtes Tätigkeitsdelikt ausgestaltet. Dadurch
wird dem auch im Begutachtungsverfahren artikulierten Umstand Rechnung
getragen, dass der Unwert des Stalking weniger durch einen eingetretenen Erfolg
als durch ein intensives Täterverhalten gekennzeichnet ist. Da jedoch im
Begutachtungsverfahren gewichtige Stimmen aus Praxis und Lehre andererseits
auch vor der Gefahr einer zu starken Ausweitung der Strafbarkeit gewarnt haben,
wird als Korrektiv zur Konzeption als Tätigkeitsdelikt die Eignung des durch
den Täter gesetzten Verhaltens, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu
beeinträchtigen, verlangt (Abs. 2). Insoweit wird auch dem Entwurf des
deutschen Bundesrates zu § 238 dStGB gefolgt, der vorschlägt, schwere
Belästigungen, die geeignet sind, einen Menschen in seiner Lebensgestaltung
erheblich zu beeinträchtigen, unter Strafe zu stellen. Als Erfolgsdelikt wäre
§ 107a erst bei Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung der
Lebensführung des Opfers vollendet gewesen und der Fokus auf einer
entsprechenden Reaktion des Opfers gelegen. Um den Eindruck, die
Deliktsvollendung hänge vom Verhalten des Opfers bzw von dessen Sensibilität
ab, nicht erst entstehen zu lassen, wird nunmehr die Eignung des Verhaltens,
das Opfer unzumutbar in seiner Lebensführung zu beeinträchtigen, als objektives
Element in den Tatbestand eingeführt.
Ebenfalls in
Umsetzung der Anregungen aus dem Begutachtungsverfahren wird der Begriff
„unbefugt“ durch „widerrechtlich“ ersetzt. Dessen
ausdrückliche Verankerung erscheint erforderlich, weil es sich bei den in
Abs. 2 präzisierten Tathandlungen auch um an sich sozialadäquate
Verhaltensweisen handeln kann. Wie bereits bei § 99 soll die bewusste
Einführung des Begriffs in den Gesetzestext einen Hinweis auf häufiger als
sonst in Betracht zu ziehende Rechtfertigungsgründe darstellen (vgl Schwaighofer in WK² § 99 Rz 28 und
EBRV 1971, 230). Gerechtfertigtes Handeln von Personen, die sich auf eine
rechtliche Befugnis, etwa eine gesetzliche Erlaubnisnorm stützen können, ist
vom Anwendungsbereich der Norm auszuscheiden. Dies soll beispielsweise für das
Einschreiten von SicherheitsbeamtInnen oder GerichtsvollzieherInnen gelten. Als
widerrechtlich wird ein Verhalten aber nicht erst bei Verstößen gegen
rechtliche Gebote oder Verbote zu werten sein, sondern bereits bei beharrlich
gegen den ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Opfers gesetzten
Tathandlungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4. Daher kann auch das an
sich allgemein erlaubte Aufsuchen von öffentlichen Orten zwecks Kontaktaufnahme
mit dem Opfer, ebenso wie das ständige Zusenden von Blumen gegen dessen
deklarierten Willen, strafbarkeitsbegründend sein.
Abs. 2 stellt
klar, dass „beharrliches Verfolgen“ nach Abs. 1
nur dann vorliegen kann, wenn einerseits bestimmte taxativ aufgezählte Verhaltensweisen
über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt werden und diese andererseits auch
geeignet sind, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.
§ 107a ist
ein Dauerdelikt, dessen Tatbestand so lange weiter verwirklicht wird, wie der
Täter sein tatbestandsmäßiges Verhalten fortführt und dadurch den
rechtswidrigen Zustand aufrechterhält (vgl Schwaighofer
in WK² § 99 Rz 25). Der Begriff „eine längere
Zeit hindurch“ lässt sich nicht exakt zeitlich bestimmen, sondern nur in
Relation zur Tathandlung festlegen und ist jeweils nach den Besonderheiten des
Einzelfalles zu deuten (vgl Eder-Rieder in WK²
§ 145 Rz 11; Fabrizy StGB8 § 145 Rz 3).
Der Begriff „beharrlich“ wird bereits in § 53 Abs. 2
verwendet und kann als wiederholtes Handeln oder andauerndes Verhalten
interpretiert werden (vgl Jerabek in WK² § 53
Rz 16). Neben dem Zeitfaktor birgt „Beharrlichkeit“ jedoch auch ein
Element der Intensität in sich, das der vorgeschlagene Gesetzestext durch das
Erfordernis der „Eignung zu beeinträchtigen“ ausdrückt. Den Erläuterungen zum
Entwurf der deutschen Bundesregierung folgend, wo ebenfalls Beharrlichkeit des
strafbaren Verhaltens verlangt wird, bezeichnet diese eine in der Tatbegehung
zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte
Gleichgültigkeit des Täters gegenüber der Selbstbestimmungsfreiheit des Opfers,
die zugleich die Gefahr weiterer, sei es auch in krimineller Energie
gesteigerter Begehung indiziert.
§ 107a ist
ein alternatives Mischdelikt. Die einzelnen Tathandlungen können aber auch
kumulativ gesetzt werden und derart dem Tatbestandsmerkmal „beharrlich“
genügen.
Die Aufzählung in
Abs. 2 soll grundsätzlich die nach den verfügbaren Statistiken am
häufigsten gesetzten – und noch nicht in anderer Weise ausreichend
(strafrechtlich) sanktionierten – Tathandlungen erfassen (vgl den Bericht der
MA 57 zur Konferenz zum Thema Stalking im Jahr 2003). Von der Normierung
einer Generalklausel als Auffangtatbestand, wie etwa im Entwurf des deutschen
Bundesrates in § 238 dStGB („Schwere Belästigung“) vorgesehen und auch
mehrfach im Begutachtungsverfahren zum StRÄG 2006 angeregt, wird bei der
Fassung des österreichischen Entwurfs zur Erhöhung der Rechtssicherheit bewusst
Abstand genommen.
In Abs. 2
Z 1 wird vorgeschlagen, das „Aufsuchen der räumlichen
Nähe“ des Opfers unter Strafe zu stellen. Darunter soll jede vom Willen
des Täters getragene unmittelbare Kontaktaufnahme, insbesondere durch
Auflauern, Vor-dem-Haus-Stehen und sonstige häufige Präsenz etwa in der Nähe
der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Opfers, verstanden werden. Zufällige
physische Annäherungen sollen hingegen nicht erfasst sein. Ein ungewolltes
Zusammentreffen an einer in der Nähe der Wohnung gelegenen Bushaltestelle, beim
Einkauf im Supermarkt, beim Besuch im Kino etc wäre zur Verwirklichung des
Abs. 2 Z 1 nicht
hinreichend. Erforderlich soll zudem die Wahrnehmbarkeit des vom Täter
gesetzten Verhaltens durch das Opfer sein. Daher wäre beispielsweise das
unbemerkte Beobachten mittels Fernglases als Tathandlung auszuscheiden.
Nach Abs. 2
Z 2 soll die Herstellung von mittelbarem Kontakt zum Opfer strafbar sein.
Dieser kann im Wege einer Telekommunikation oder unter
Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte
erfolgen. Telekommunikation ist in diesem Zusammenhang auch nach Aufhebung und
Neufassung des § 3 Z 13 TKG als technischer Vorgang des Aussendens,
Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen,
Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender Einrichtungen zu verstehen.
Insbesondere ist an Anrufe, E-Mails und SMS zu denken. Die Verwendung eines
sonstigen Kommunikationsmittels fasst die Kontaktaufnahme durch Briefe,
Paketsendungen oder auch das Hinterlassen von Nachrichten an der
Windschutzscheibe oä zusammen. Über Dritte wird der Kontakt hergestellt, indem
der Täter über Angehörige oder sonstige Personen aus dem Umfeld des Opfers,
beispielsweise über Kollegen, mit diesem in Verbindung tritt.
Tatbestandsmäßig
iS des Abs. 2 Z 3 soll die Aufgabe von
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen durch den Täter unter Verwendung von personenbezogenen Daten des Opfers,
sein. Zu erwägen ist beispielsweise das Schalten unrichtiger Anzeigen in Zeitungen
und das Bestellen von Waren und Dienstleistungen auf allen denkbaren
Kommunikationswegen. Bestellungen unter Verwendung von personenbezogenen Daten
des Opfers waren als eigene Tathandlungen in den Straftatbestand aufzunehmen,
zumal sie mangels Bereicherungsvorsatzes des Täters nicht als Betrug im Sinne
der §§ 146 ff zu werten sind. Zu § 108 vgl Bertel
in WK² Rz 4.
Unter Abs. 2
Z 4 des Entwurfs soll das Veranlassen von Dritten,
mit dem Opfer unter Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten, Kontakt aufzunehmen, sanktioniert werden. Dabei ist als mögliche
Tathandlung das Schalten von Annoncen in Erwägung zu ziehen, die durchaus unter
dem Namen des Täters in Auftrag gegeben werden können, in denen aber der Name
oder sonstige personenbezogene Daten des Opfers verwendet werden, um Dritte zu
bewegen, auf diesem missbräuchlich eröffneten Wege mit dem Opfer in Verbindung
zu treten. Ua könnte der Täter eine Kontaktanzeige mit dem Angebot sexueller
Dienstleistungen aufgeben und dort die Telefonnummer des Opfers anführen. Im
Begutachtungsverfahren wurde angeregt, bereits das einmalige Inserieren unter
Strafe zu stellen, zumal dadurch in der Regel eine Vielzahl unerwünschter
Antwortschreiben und Anrufe ausgelöst würde. Da das Ende der Belästigungen für
das Opfer in diesem Fall jedoch absehbar ist, wird eine Gleichwertigkeit mit
den sonstigen in Abs. 2 pönalisierten Verhaltensweisen erst durch das
hinzutretende Element der zeitlichen Ungewissheit hergestellt und daher zur
Begründung der Strafbarkeit ein beharrliches, das heißt über eine längere Zeit
hindurch fortgesetztes Verhalten des Täters erforderlich sein.
Im Gegensatz zum
Entwurf der deutschen Bundesregierung besteht ausgehend von der herrschenden
österreichischen Rechtslage keine Notwendigkeit, die Drohung mit einer
Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit des
Opfers oder ihm nahe stehender Personen in den neu zu schaffenden
Straftatbestand aufzunehmen, weil derartiges Verhalten bereits als gefährliche
Drohung nach § 107 strafbar ist.
Die durch die
beharrliche Verfolgung bewirkte unmittelbare oder mittelbare Konfrontation mit
dem Täter muss zudem in einer Weise geschehen, die geeignet
ist, Änderungen der bisherigen Lebensgestaltung des Opfers herbeizuführen und
dieses dadurch in seiner Lebensführung unzumutbar zu
beeinträchtigen. Wie bei der gefährlichen Drohung nach § 107 iVm
§ 74 Abs. 1 Z 5, muss die Eignung objektiv begründet sein.
Erfasst werden demnach nur Fälle, in denen die Tat bei einer Beurteilung ex
ante die Gefahr in sich trägt, dass das Opfer auf Grund der beharrlichen
Verfolgung in wesentlichen Belangen nicht mehr so leben kann wie zuvor. Der
Begriff „beeinträchtigen“ wird nicht neu in das StGB
eingeführt, sondern findet sich bereits an anderen Stellen wieder (vgl ua
§§ 159, 180 ff, 303). Nach Verständnis des Entwurfs ist dem Wort immanent,
dass die vom Täter gesetzten Handlungen nicht erwünscht sind und negativ
konnotiert werden. Beispielsweise wird durch das Verhalten des Täters ein
Zustand herbeigeführt, der die unbefangene Benützung von Kommunikationsmitteln,
etwa die Entgegennahme von Anrufen oder Briefen, nicht mehr möglich macht und
dazu führen kann, dass alle eingehenden Telefonate auf einen Anrufbeantworter
umgeleitet oder die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse geändert werden. Diese
spezielle Eignung des Verhaltens des Täters liegt auch dann vor, wenn es
Veranlassung dazu geben kann, dass das Opfer seine Wohnung nur unter
Schutzvorkehrungen und schließlich nur noch selten verlässt, bestimmte Orte
meidet, seine sozialen Kontakte einschränkt und sich im Extremfall zu einem
Wohnungs- und/oder Arbeitsplatzwechsel gezwungen sieht. Ob das Opfer
tatsächlich derartig reagiert oder nicht, ist unerheblich. Das subjektive
Empfinden der verfolgten Person wird dennoch nicht vernachlässigt, kommt es
doch meist nur über deren Betreiben zu einer Anzeigeerstattung und werden die
in Abs. 2 aufgezählten Verhaltensweisen erst durch die mangelnde
Zustimmung des Opfers widerrechtlich und damit strafbar.
Die beharrliche
Verfolgung muss geeignet sein, die Lebensführung des Opfers „unzumutbar“ zu beeinträchtigen. Dies wird nur bei schwerwiegenden
Eingriffen der Fall sein. Da es sich bei den Tathandlungen nach Z 1 und 2
um an sich sozialadäquate Verhaltensweisen handelt, die erst durch ihre
Häufigkeit, Kontinuität und Intensität für das Opfer unzumutbar werden und
Anlass für eine Veränderung der Lebensumstände geben können, wird eine
Interessenabwägung und eine Abgrenzung der Freiheitssphären von Täter und Opfer
vorzunehmen sein. Ein derartiges Vorgehen wird bei Tathandlungen nach Z 3
und 4 in geringerem Maße erforderlich sein, weil hier eher von einer Unzumutbarkeit
auszugehen ist. Die Unzumutbarkeitsgrenze soll nach objektiven Kriterien
bestimmt werden. Sie wird insbesondere dann überschritten sein, wenn durch die
einzelnen Tathandlungen in die konkrete Lebenssituation des Opfers durch eine
Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte (Privat-
und Familienleben, Wohnung und Brief- und Telefonverkehr – Art 8 und 12 EMRK,
Art 9 ff StGG, HausRSchG) eingegriffen wird (vgl Schroll in WK² § 51 Rz 15). Wenngleich
unbestritten ist, dass die EMRK als solche Privatpersonen mangels Drittwirkung
in diesem Bereich nicht zu bestimmten Handlungen verpflichtet, kann sie dennoch
insoweit als Prüfungsmaßstab für die Unzumutbarkeit von Handlungen Dritter
herangezogen werden, als die sich aus ihr ergebenden Rechte zwar nicht absolut
zur Geltung kommen, aber im Rahmen der Interessenabwägung der
Persönlichkeitsrechte des Opfers mit dem Recht des Täters auf allgemeine
Handlungsfreiheit sehr wohl Beachtung finden (vgl Litzka/Strebinger,
MedienG5 § 7b Rz 1).
Bedingter
Vorsatz soll genügen,
zumal gerade bei diesem Delikt Absichtlichkeit häufig auf Grund zu erwartender
Beweisschwierigkeiten zu kurz greifen würde. Es kann nämlich angenommen werden,
dass sich Täter nicht selten
darauf berufen werden, dass es ihnen nicht darauf ankomme – was aber nach
§ 5 Abs. 2 Voraussetzung wäre – die Lebensführung des Opfers zu
beeinträchtigen, sondern dass sie „eigentlich“ aus Zuneigung handeln bzw dem
Opfer etwas Gutes tun wollten. Dolus eventualis des Täters wird hingegen
regelmäßig bereits aus der Tatsache, dass die Tathandlungen beharrlich gesetzt
werden müssen, abgeleitet werden können.
Der Entwurf
schlägt vor, für die Deliktsbegehung wie in den Grundtatbeständen der
§§ 105, 107 eine Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe
vorzusehen. Ein Bedarf, eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher (§ 21) zu ermöglichen, welche erst bei Begehung einer
Anlasstat erfolgen könnte, die mit einer ein Jahr übersteigenden
Freiheitsstrafe bedroht ist, wird - trotz im Begutachtungsverfahren erhobener
Forderungen nach Schaffung eines Qualifikationstatbestandes mit entsprechender
Strafdrohung - insofern nicht gesehen, als einerseits niederschwelligere
Reaktionsformen wie die Erteilung der Weisung, sich einer Therapie zu
unterziehen oder eine Kontaktaufnahme zum Opfer zu unterlassen, bereits hinreichende
spezialpräventive Wirkung auf den Täter entfalten sollten und andererseits bei
den schwersten Formen des Stalking, nämlich jenen, die mit qualifizierten
gefährlichen Drohungen oder anderen gravierenderen strafbaren Handlungen
verbunden sind, ohnehin die Möglichkeit der Anstaltsunterbringung bestehen
würde. Obwohl es sich bei Stalking um wahnhaftes Verhalten handeln kann, so ist
doch Studien zufolge nur ein sehr geringer Prozentsatz von Tätern psychisch
krank und damit zurechnungsunfähig im Sinne der Bestimmung des § 11.
Um den
Sicherheitsbehörden ein weites Einschreiten zu ermöglichen, wurde der
Tatbestand des § 107a Abs. 1 iVm Abs. 2
Z 1, 3 und 4 als Offizialdelikt
konzipiert. Dadurch sollen der Polizei viele schon bestehende Befugnisse zur
Abwehr gefährlicher Angriffe (wie Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in
Wohnungen, Identitätsfeststellung oder erkennungsdienstliche Behandlung) nach
dem SPG und die Sicherstellung von Tatwerkzeugen nach der StPO eröffnet werden.
Da im Zusammenhang mit einer zur weiteren Stärkung des Opferschutzes geplanten
Novellierung des StGB das Erfordernis einer Ermächtigung nach § 107
Abs. 4 fallen soll, wurde zur Vermeidung von Inkongruenzen von dessen
Einführung im neu zu schaffenden Straftatbestand nach § 107a Abstand
genommen. Jedoch wurde im Hinblick auf § 107a
Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 im Begutachtungsverfahren
artikulierten Forderungen, das staatliche Verfolgungsrecht an einen Antrag des Opfers zu koppeln, nachgegeben, erscheint es
doch hier wegen der besonderen Tatumstände angezeigt, die Verfolgung der
Tathandlungen und damit das Einschreiten der Exekutive von einem Antrag der
verfolgten Person abhängig zu machen. Mit Blick auf die im Rahmen der
StPO-Reform 2008 geplante Abschaffung von Antragsdelikten sollen bis dahin
insbesondere die Begehungsarten nach Abs. 2 Z 2 evaluiert werden, um
so Erkenntnisse über die anschließend zu wählende Vorgehensweise zu gewinnen.
Obgleich Eingriffe
nach § 107a wie auch das Vergehen der sexuellen Belästigung nach
§ 218 gegen die Selbstbestimmung des Opfers gerichtet sind, war der
Tatbestand der beharrlichen Verfolgung auf Grund der zu dessen Verwirklichung
geforderten Dauer der Verletzungshandlung mit einer strengeren Strafe zu
bedrohen. Denn im Gegensatz zu § 218 erfordert § 107a eine über eine
längere Zeit hindurch fortgesetzte Verletzung der Rechte des Opfers; ein
einmaliger Übergriff kann hingegen lediglich einen Versuch der Tat darstellen.
Das für das Opfer in seiner zukünftigen Intensität unabschätzbare fortgesetzte
Verhalten des Täters rechtfertigt eine den §§ 105, 107 angeglichene -
gegenüber § 218 deutlich höhere - Strafdrohung.
Wegen der
allfälligen Haftgeneigtheit der neuen Strafbestimmung wird eine
Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes vorzusehen und die StPO insofern anzupassen
sein, weil andernfalls die Verhängung von Untersuchungshaft aus dem Haftgrund
der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nicht möglich wäre.
Da es sich bei
Stalking-Opfern oftmals um Personen handeln wird, die durch die dem
Beschuldigten zur Last gelegte Tat Gewalt ausgesetzt worden sein könnten, kann
diesen ein Anspruch auf psychosoziale und juristische
Prozessbegleitung im Sinne der mit 1. Jänner 2006 in Kraft
getretenen Bestimmung des § 49a StPO zustehen. Aus der Regierungsvorlage
zum Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das
Staatsanwaltschaftsgesetz und das Tilgungsgesetz geändert werden, BGBl. I
Nr. 119/2005, geht hervor, dass neben dem Erleiden von körperlichen auch
seelische Qualen als Folge einer vorsätzlich begangenen Straftat als eine Art
der Gewaltanwendung im Sinne des § 49a StPO zu begreifen sind.
Zu Artikel II (Änderung des § 9 Abs. 1
Z 1 StPO)
Nach dem neu
eingeführten § 107a StGB soll die beharrliche Verfolgung mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sein, weshalb das Strafverfahren
wegen dieses Delikts auf Grund der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1
den Bezirksgerichten zugewiesen wäre. Die allfällige Haftgeneigtheit der neuen
Bestimmung erfordert deren Aufnahme in den Kreis der in die Zuständigkeit des
Einzelrichters des Gerichtshofes fallenden Delikte, weil andernfalls die
Verhängung von Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und
Tatausführungsgefahr nicht möglich wäre. Zudem wäre im bezirksgerichtlichen
Verfahren auch nicht die (für die Durchsuchung von Dateien und Computern analog
anzuwendende) Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme
oder Öffnung von Briefen (§ 452 Z 4) zulässig.
Zu
Artikel III (Änderungen der Exekutionsordnung)
Zu
Artikel III Z 1 (§ 382g EO):
Der zivilrechtliche
Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre ist durch §§ 16 und 1328a ABGB
gewährleistet. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende
Gefährdung der Privatsphäre des Opfers. In der Regel wird bei Stalking-Fällen
Wiederholungsgefahr anzunehmen sein, weil der Täter bereits in die Privatsphäre
eingegriffen und damit absolut geschützte Rechte des Opfers verletzt hat. Ausnahmsweise
ist es aber auch denkbar, dass ein Unterlassungsanspruch schon gerichtlich
geltend gemacht werden kann, wenn etwa alle Anzeichen daraufhin deuten, dass
mit einem solchen Angriff zu rechnen ist. Da bereits das geltende Recht eine
materiell-rechtliche Grundlage zur Abwehr von Verletzungen der Privatsphäre
bietet, kann die Schaffung eines besonderen Unterlassungsanspruchs unterbleiben.
Der noch im Ministerialentwurf enthaltene Artikel III kann daher – wie von
mehreren Seiten im Begutachtungsverfahren gefordert – entfallen, ohne dass
damit eine Schmälerung der Unterlassungsansprüche bei Eingriffen in die
Privatsphäre verbunden wäre.
Zur Durchsetzung
des Unterlassungsanspruchs, der sich aus den §§ 16 und 1328a ABGB ergibt,
ist - insbesondere in Fällen des Stalkings - rasche Abhilfe erforderlich, um
weiteren Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre des Opfers umgehend Einhalt zu
gebieten. Eine solche rasche Abhilfe gewährleisten einstweilige Verfügungen,
mit denen der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre auf
Grundlage des § 381 Z 2 EO gesichert werden kann. Voraussetzung für
die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist dabei nur die Bescheinigung
des Anspruchs auf Unterlassung weiterer Stalking-Handlungen. Mit der
Anspruchbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381
Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die
einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs
zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens notwendig sein wird.
Abs. 1 zählt
– in Ergänzung des § 382 EO – typische Sicherungsmittel auf, die für diese
einstweiligen Verfügungen in Betracht kommen. Die Aufzählung der
Sicherungsmittel wurde gegenüber dem Ministerialentwurf noch erweitert, um die
Problematik des Stalkings möglichst umfassend darzustellen.
Für das Verbot der
persönlichen Kontaktaufnahme sowie der Verfolgung (Abs. 1 Z 1) und
für das Aufenthaltsverbot (Abs. 1 Z 3) soll die Durchsetzung dadurch
erleichtert werden, dass nach dem Vorbild des § 382d Abs. 4 EO auch
Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug betraut werden können (Abs. 2). Da die
Unterlassungsexekution nach § 355 EO, die die Verhängung von Geld- oder
Haftstrafen vorsieht, keine unmittelbare Abhilfe schaffen kann, soll zur
Durchsetzung der einstweiligen Verfügung ein Einschreiten der
Sicherheitsbehörden ermöglicht werden. In den Fällen des Kontaktaufnahme- und
Aufenthaltsverbots, in denen sich die Zusammenarbeit mit den
Sicherheitsbehörden bereits bei der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor
Gewalt in der Familie bewährt hat, soll demnach auch für Fälle des Stalkings
eine effektive, für die Opfer einfach zu handhabende Durchsetzungsmöglichkeit
geschaffen werden. Damit werden all jene Fälle abgedeckt, in denen der Täter –
entgegen den Anordnungen in einer einstweiligen Verfügung - physische Nähe zum
Opfer herstellt oder herzustellen versucht und insofern ein besonderes
Sicherheitsbedürfnis des Opfers besteht. In diesen Fällen soll unmittelbare
Hilfe durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet werden können. In Fällen der
brieflichen, telefonischen oder sonstigen Kontaktaufnahme (wie auch in den übrigen
in Abs. 1 genannten) Fällen hat es hingegen bei der Unterlassungsexekution
durch Geld- oder Haftstrafen zu bleiben, zumal es auch den Sicherheitsbehörden
nicht möglich wäre, solche Handlungen (Anrufe, E-Mails, Bestellungen unter
falschem Namen etc) durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu
unterbinden.
Anders als noch im
Ministerialentwurf soll die Beiziehung der Sicherheitsbehörden auf die
Vollziehung einstweiliger Verfügungen beschränkt sein, aber kein allgemeines
Exekutionsmittel bei der Vollstreckung von Kontaktaufnahme- und
Aufenthaltsverboten darstellen. Um den Opfern dennoch ausreichenden Schutz zu
gewährleisten, soll unter anderem im Kernfall des Stalkings – der unerwünschten
Kontaktaufnahme und der Verfolgung (Abs. 1 Z 1 und 2) – eine auf
längstens ein Jahr zu befristende einstweilige Verfügung vorgesehen werden, die
keiner klagsweisen Rechtfertigung bedarf (Abs. 3). Die gefährdete Partei
soll nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis zu einem Jahr die
Unterstützung der Sicherheitsbehörden zur Durchsetzung des Verbots der
persönlichen Kontaktaufnahme und des Verbots der Verfolgung (Abs. 1
Z 1) in Anspruch nehmen können, ohne eine Unterlassungsklage einbringen zu
müssen. Auch das Verbot der brieflichen, telefonischen und sonstigen Kontaktaufnahme
(Abs. 1 Z 2) soll bis zu einem Jahr ohne das Erfordernis eines
Unterlassungsklage aufrecht bleiben können. Ein bloßes Kontaktaufnahme- und
Verfolgungsverbot mit einer Person, die keinen Kontakt wünscht, ist dem Gegner
der gefährdeten Partei auch ohne Hauptverfahren zumutbar, weil es keine
wesentlichen Eingriffe in seine Lebensführung mit sich bringt. Eine auf längstens
ein Jahr zu befristende einstweilige Verfügung soll überdies in den Fällen des
Abs. 1 Z 4 bis 6 ohne das Erfordernis einer klagsweisen
Rechtfertigung möglich sein. Auch die in Z 4 bis 6 genannten Fälle
betreffen nämlich Verhaltensweisen, deren Verbot für den Gegner der gefährdeten
Partei mit keiner relevanten Belastung verbunden sein wird. Zudem kann
schwerlich ein schützenswertes Interesse des Täters bestehen, gegen den Willen
des Opfers seine Daten oder Lichtbilder weiterzugeben (Z 4), Waren oder
Dienstleistungen unter dem Namen des Opfers zu bestellen (Z 5) oder Dritte
zur Kontaktaufnahme mit dem Opfer zu veranlassen (Z 6). Wie beim
Kontaktaufnahme- und Verfolgungsverbot soll daher auch in diesen Fällen eine
auf ein Jahr befristete einstweilige Verfügung ohne Rechtfertigungsklage
möglich sein. Beim Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten (Z 3) wie
auch bei sonstigen einstweiligen Verfügungen zur Sicherung des Anspruchs auf
Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre ist aber eine Frist für die
Einbringung einer Unterlassungsklage zu setzen. Wird die Klage fristgerecht
eingebracht, bleibt die einstweilige Verfügung für die Dauer des
Hauptverfahrens aufrecht.
Zu
Artikel III Z 2 (§ 390 Abs. 4 EO):
Wie in den Fällen
der einstweiligen Verfügung zur Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts und
der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie sollen auch
einstweilige Verfügungen zur Verhinderung von Stalking nicht von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden können. Dadurch soll ein
potentielles Erschwernis bei der Erlangung einer solchen Maßnahme auf Grund
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung entfallen.
Zu
Artikel III Z 3 (§ 393 Abs. 3 EO):
Da auf
einstweilige Verfügungen nach § 382g Abs. 1 Z 1 und 2 sowie
Z 4 bis 6 EO kein Hauptverfahren folgt, in welchem über den Kostenersatz
abgesprochen werden könnte, ist – wie schon bei § 382b EO – bei Erlassung
der einstweiligen Verfügung eine Kostenentscheidung nach den Bestimmungen der
ZPO zu treffen.
Zu
Artikel III Z 4 (§ 409 EO):
Die neuen
Bestimmungen für einstweilige Verfügungen sollen nur auf jene Verfahren
anzuwenden sein, die ab dem In-Kraft-Treten eingeleitet werden.
Zu
Artikel IV (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes)
Die vorgeschlagene
Neufassung des § 25 Abs. 3 SPG soll eine Abrundung der zur Bekämpfung
von Stalking vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuches, der
Strafprozessordnung 1975 und der Exekutionsordnung darstellen. In
Ergänzung der bereits bestehenden Regelungen, bewährte geeignete
Opferschutzeinrichtungen mit der Beratung und Unterstützung von Menschen zu
betrauen, die von Gewalt bedroht sind, soll nunmehr auch ermöglicht werden,
solche professionelle Hilfe Menschen zukommen zu lassen, die Opfer beharrlicher
Verfolgung im Sinne des neu vorgeschlagenen § 107a StGB sind. Auch diese
Menschen sind oft in einer physischen und psychischen Verfassung, in der sie
Hilfe von außen benötigen. Dazu ist es erforderlich, dass die
Sicherheitsbehörden dann, wenn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung
gemäß § 107a StGB Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege
eingeleitet worden sind, die entsprechenden Informationen auf Grundlage von § 56
Abs. 1 Z 3 SPG an geeignete Opferschutzeinrichtungen übermitteln,
soweit dies zum Schutz der durch beharrliche Verfolgung gefährdeten Menschen
erforderlich ist.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderungen
des Strafgesetzbuches |
|
|
|
|
Beharrliche Verfolgung |
|
§ 107a. (1)
Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |
|
(2) Beharrlich
verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer
Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch
fortgesetzt |
|
1. ihre räumliche Nähe aufsucht, |
|
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter
Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu
ihr herstellt, |
|
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen
Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder |
|
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen
Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen. |
|
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag
der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen. |
Artikel II |
|
Änderungen
der Strafprozessordnung 1975 |
|
I.
Bezirksgerichte |
I.
Bezirksgerichte |
§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt: |
§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt: |
1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für
die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß
ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105
StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der grob fahrlässigen
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), der fahrlässigen
Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB), des fahrlässigen
umweltgefährdeten Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der
pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB)
sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen
Vergehen. |
1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für
die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß
ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105
StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der beharrlichen
Verfolgung (§ 107a StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der
Umwelt (§ 181 StGB), des fahrlässigen umweltgefährdeten Behandelns von
Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen
Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den
Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen. |
2. ... |
2. ... |
(2) ... |
(2) ... |
Artikel III |
|
Änderungen
der Exekutionsordnung |
|
|
Schutz vor
Eingriffen in die Privatsphäre |
|
§ 382g. (1) Der Anspruch auf Unterlassung von
Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel
gesichert werden: |
|
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie
Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei, 2. Verbot brieflicher, telefonischer oder
sonstiger Kontaktaufnahme, 3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu
bezeichnenden Orten, 4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von
persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei, 5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter
Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten
zu bestellen, 6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten
mit der gefährdeten Partei zu veranlassen. |
|
(2) Das Gericht kann
mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 3
die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß
anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach
den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen. |
|
(3) Auf einstweilige
Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist
§ 391 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche
einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen. |
Anordnung |
Anordnung |
§ 390 (1) … |
§ 390 (1) … |
(2) … |
(2) … |
(3) … |
(3) … |
(4) Die Bewilligung
einer einstweiligen Verfügung nach dem § 382 Abs. 1 Z 8
lit. a, § 382a oder § 382b kann nicht von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden. |
(4) Die Bewilligung
einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs. 1 Z 8
lit. a, §§ 382a, 382b oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden. |
§ 393 (1) … |
§ 393 (1) … |
(2) Im Verfahren
über einstweilige Verfügungen nach § 382b richtet sich die
Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO. |
(2) Im Verfahren
über einstweilige Verfügungen nach §§ 382b und § 382g Abs. 1
Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach
den Bestimmungen der ZPO. |
(3) … |
(3) … |
|
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen zum Anti-Stalking-Gesetz |
|
§ 409. (1) §§ 382g, 390 Abs. 4 und
§ 393 Abs. 2 in der Fassung des Anti-Stalking-Gesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. |
|
(2) §§ 382g,
390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des
Anti-Stalking-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2006, sind anzuwenden, wenn
der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni
2006 bei Gericht einlangt.“ |
Artikel IV |
|
Änderungen
des Sicherheitspolizeigesetzes |
|
Kriminalpolizeiliche
Beratung |
Kriminalpolizeiliche
Beratung |
§ 25 (1) … |
§ 25 (1) … |
(2) … |
(2) … |
(3) Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete
Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von
Gewalt bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen
Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen). Sofern eine solche
Opferschutzeinrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen
dient, ist der Vertrag gemeinsam mit der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz abzuschließen, sofern eine solche
Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient,
gemeinsam mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. |
(3) Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete
Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von
Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) bedroht
sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen
(Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend
der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam
mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzuschließen, sofern eine
solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern
dient, gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz. |