Vorblatt
Inhalt:
Der Gesetzentwurf
setzt die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums um, diese jedoch nur mit Beziehung auf das Urheberrecht und die
verwandten Schutzrechte.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die
vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.
Finanzielle
Auswirkungen:
Eine finanzielle
Mehrbelastung des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften ist nicht zu
erwarten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der EG:
Der Gesetzentwurf
dient – wie oben bereits gesagt – der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der Gesetzentwurf
dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4.2004, Seite 45, (in der
Folge: Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie, RD-RL). Hiezu ist im Einzelnen Folgendes
zu bemerken:
1.1 Die
Richtlinie
Das Abkommen über
handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), dem alle
Mitgliedstaaten der EG und die EG selbst angehören, enthält im III. Teil
grundlegende Regelungen mit Beziehung auf die Rechtsdurchsetzung im Bereich des
geistigen Eigentums, darunter auch des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte. Die einschlägigen Bestimmungen des TRIPS sind jedoch verhältnismäßig
allgemein gehalten und zum Teil nicht verbindlich.
Die
Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie baut gewissermaßen auf dieser Grundlage auf,
indem sie die TRIPS-Regeln zum Teil konkretisiert und in bestimmten Bereichen
das Schutzniveau erhöht. In diesem Sinn enthält die Richtlinie ebenso wie das
TRIPS sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Regelungen. Zum
materiellen Recht gehören Bestimmungen über die Ansprüche, die dem
Rechtsinhaber im Fall der Rechtsverletzung zustehen, wie auf Unterlassung,
Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadensersatz; zum Verfahrensrecht
gehören die Regelungen über die Pflicht zur Vorlage von Beweisen, zur
Beweissicherung, die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, über einstweilige
Verfügungen sowie über Prozesskostenersatz.
Die Richtlinie
bewirkt allerdings keine Harmonisierung des gegenständlichen Rechtsgebiets: Zum
einen sind die Regelungen zum Teil nicht verbindlich und auch verbindliche
Bestimmungen sind überwiegend verhältnismäßig flexibel formuliert. Vor allem
aber liegt dies daran, dass die Richtlinie nur einen Mindestschutz vorsieht:
Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die Richtlinie nämlich nur unbeschadet
etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die
Rechtsinhaber günstiger sind; diese Klausel ist allgemein gefasst und bezieht
sich daher nicht nur auf Regelungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Richtlinie in einem Mitgliedstaat bereits in Kraft gestanden sind. Den
Mitgliedstaaten steht es daher frei, Regelungen aufrecht zu erhalten oder zu
erlassen, die für die Rechtsinhaber günstiger sind als die Regelungen in der
Richtlinie.
Die Richtlinie ist
bis zum 29.4.2006 umzusetzen.
1.2 Art und
Umfang der Umsetzung
Die Richtlinie
regelt eine „Querschnittsmaterie“: Einerseits sind nach Art. 2 Abs. 1
die in der Richtlinie für den Fall der Rechtsverletzung vorgesehenen Maßnahmen,
Verfahren und Rechtsbehelfe auf alle Rechte des geistigen Eigentums anzuwenden,
die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind.
Andererseits handelt es sich bei den verfahrensrechtlichen Regelungen der
Richtlinie um eine Materie, die innerstaatlich in der Zivilprozessordnung und
der Exekutionsordnung, somit in allgemeinen Verfahrensgesetzen geregelt sind.
Was die Rechte des
geistigen Eigentums betrifft, ist das Bundesministerium für Justiz nur für das
Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zuständig, während die übrigen in
den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Rechte, die üblicherweise unter
dem Sammelbegriff gewerbliche Schutzrechte zusammengefasst werden, in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie fallen.
Mit Beziehung auf
die materiell-rechtlichen Regelungen beschränkt sich der Entwurf daher auf die
zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Änderungen im Urheberrechtsgesetz.
Mit Beziehung auf
die verfahrensrechtlichen Regelungen der Richtlinie sieht das Bundesministerium
für Justiz keinen Anlass zur Novellierung der Zivilprozessordnung oder der
Exekutionsordnung. Soweit die Regelung in diesen Gesetzen den Vorgaben der
Richtlinie nicht entsprechen sollte – was tatsächlich in nur ganz geringem
Umfang der Fall ist – sollen die erforderlichen Sonderbestimmungen in die
jeweiligen Materiengesetze aufgenommen werden. Dies entspricht auch der
bisherigen Gesetzgebungspraxis: Eine solche Bestimmung findet sich zB bereits
in § 81 Abs. 2 UrhG.
1.3 Der
Umsetzungsbedarf
Im Bereich des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte entspricht das geltende Recht
bereits weitgehend den Vorgaben der Richtlinie. Dies soll zu den einzelnen
Bestimmungen der Richtlinie, die die Mitgliedstaaten zu einer bestimmten
Regelung verpflichten, ausgeführt werden wie folgt:
Art. 4:
Die Urheber- oder
Inhabervermutung dieser Bestimmung ist durch § 12 Abs. 1 und in
Verbindung damit durch die Verweisung in § 67 Abs. 2, § 74
Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5 und § 76b
Abs. 5 UrhG verwirklicht.
Art. 6:
Dieser Bestimmung
über die Anordnung an die gegnerische Partei, in ihrer Verfügung befindliche
Beweismittel vorzulegen, entspricht die Regelung der ZPO über die Vorlegung von
Urkunden in den §§ 303 bis 307. Da die Richtlinie nicht verlangt, dass die
Anordnung der Beweismittelvorlage erzwungen werden kann, ist die in § 307
Abs. 2 ZPO vorgesehene Sanktion, wonach die Verweigerung der Vorlage bei
der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, mit der Richtlinie vereinbar. Die
entsprechende Bestimmung im TRIPS sieht im übrigen ausdrücklich die selbe
Sanktion wie die ZPO vor (Art. 43 Abs. 2 TRIPS).
Art. 7:
Die Rechtsprechung
hat zwar anerkannt, dass einstweilige Verfügungen auch zur Sicherung von
Beweisen erlassen werden können; damit wäre den Anforderungen des Art. 7
RD-RL Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung jedoch nicht unbestritten
ist, wird im neuen § 87c UrhG eine entsprechende Klarstellung vorgesehen.
Art. 8:
Während der Titel
dieser Bestimmung „Recht auf Auskunft“ eher auf eine materiellrechtliche
Regelung hindeutet, wie sie zB auch in Art. 47 TRIPS enthalten ist,
handelt es sich nach dem Inhalt des Art. 8 RD-RL eindeutig um eine
solche des Verfahrensrechts („im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen
Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen ..... Antrag des
Klägers“). Die in Art. 8 RD-RL enthaltenen Auskunftspflichten finden
sich in der ZPO in den Zeugenpflichten zum Erscheinen vor Gericht (§ 333
ZPO), zur Ablegung der Aussage (§§ 325, 326 ZPO) und zur Beeidigung der
Aussage (§ 337 ZPO). Nach den Bestimmungen der §§ 384 ff ZPO zur
Sicherung von Beweisen ist es möglich, Zeugen noch vor Beginn des Rechtstreits
zu vernehmen, wodurch den Vorgaben des Art. 8 der Richtlinie nach
geltender österreichischer Rechtslage weitgehend Rechnung getragen wird.
Die in § 321
ZPO enthaltenen Beweisverwertungsverbote und Gründe für die Verweigerung der
Aussage sind mit der Richtlinie vereinbar, da nach Art. 8 Abs. 3
RD-RL diese Bestimmung eben nur unbeschadet solcher gesetzlicher
Regelungen über Beweisverwertungsverbote und über die Aussageverweigerung gilt.
Darüber hinaus
wird aber auch der materiellrechtliche Auskunftsanspruch des § 87b
Abs. 2 entsprechend umgestaltet.
Art. 9:
Die Regelung der
einstweiligen Verfügungen in der Exekutionsordnung in Verbindung mit der
Sonderbestimmung im geltenden § 81 Abs. 2 UrhG genügt grundsätzlich
den Vorgaben des Art. 9 RD-RL. Es ist jedoch zweckmäßig, die Regelung in
einer eigenen Bestimmung über einstweilige Verfügungen (§ 87c UrhG) zu
verallgemeinern; zu den Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu dieser
Bestimmung verwiesen.
Art. 10,
11, 13, 15:
Art. 10
(Abhilfemaßnahmen), 11 (gerichtliche Anordnungen), 13 (Schadenersatz) und 15
(Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen) regeln die Ansprüche des
Rechtsinhabers im Fall der Rechtsverletzung; diesen Bestimmungen entsprechen
die §§ 82, 81, 87 und 85 UrhG.
Art. 14:
Diese Bestimmung
über den Prozesskostenersatz stellt zwar einerseits umfassend auf das Obsiegen
ab, relativiert dies aber wieder durch die Kriterien der Zumutbarkeit,
Angemessenheit und Billigkeit. Damit ist die differenziertere Regelung über den
Prozesskostenersatz in den §§ 41 ff ZPO völlig kompatibel.
2.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Die
vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Aus dem Entwurf
ergibt sich weder für den Bund noch für die übrigen Gebietskörperschaften eine
finanzielle Mehrbelastung.
4.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EG
Der Entwurf dient,
wie oben bereits erläutert, der Umsetzung einer Richtlinie der EG.
5.
Kompetenzgrundlage
Bei der geregelten
Materie handelt es sich um Angelegenheiten des Zivilrechtswesens; die
Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes beruht daher auf Art. 10
Abs. 1 Z 6 B-VG.
6.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Für die im Entwurf
enthaltenen Regelungen gelten keine Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens.
Besonderer
Teil
Zum
Art. I Z 1 (§ 81 Abs. 2 UrhG)
§ 81
Abs. 2 UrhG wird durch eine allgemeine Bestimmung über einstweilige Verfügungen
(§ 87c UrhG) ersetzt; zu den Gründen dieser Maßnahme wird auf die
Erläuterungen zu der angeführten Bestimmung verwiesen.
Zum
Art. I Z 2 (§ 87b Abs. 2 und 2a UrhG)
1. Art. 47
TRIPS sieht – wenn auch nur fakultativ – ein Recht auf Auskunft vor. Danach
können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Justizbehörden befugt sind, den
Verletzer anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der
Herstellung oder am Vertrieb der verletzenden Waren oder Dienstleistungen
beteiligt waren, und von ihren Vertriebswegen in Kenntnis zu setzen, sofern
dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.
Aus Anlass der
Umsetzung der Info-Richtlinie, insbesondere ihres Art. 8 über Sanktionen
und Rechtsbehelfe, hat die Urheberrechtsgesetznovelle 2003 in § 87b
Abs. 2 einen dem Art. 47 TRIPS entsprechenden Auskunftsanspruch
vorgesehen. Die angeführte Bestimmung beschränkte sich dabei allerdings auf
rechtsverletzende Waren (in der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes auf
Vervielfältigungsstücke), weil die Begriffe der Herstellung und des Vertriebs,
auf die in Art. 47 TRIPS abgestellt wird, zur Dienstleistung nicht recht
passen.
2. Auch die
Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie sieht ein Recht auf Auskunft vor, und zwar in
Art. 8. Während aber sowohl Art. 47 TRIPS als auch § 87b
Abs. 2 UrhG materiellrechtliche Regelungen sind, die dem Verletzten einen
einklagbaren Auskunftsanspruch geben, handelt es sich bei Art. 8
RD-RL um eine Regelung des Verfahrensrechts, der die einschlägigen
Bestimmungen der Zivilprozessordnung bereits weitgehend Rechnung tragen (s.
hiezu den Allgemeinen Teil der Erläuterungen unter 1.3).
Der
materiellrechtliche Auskunftsanspruch ist jedoch das zweckmäßigere Mittel der
Rechtsdurchsetzung, sodass es sinnvoll ist, § 87b Abs. 2 UrhG an die
Vorgaben der Richtlinie anzupassen, wobei die neue Regelung auf zwei Absätze
aufgeteilt wird. Abgesehen von den nötigsten systematischen und
terminologischen Anpassungen an das Urheberrechtsgesetz hält sich die neue
Bestimmung möglichst nahe an die Formulierungen der Richtlinie. Im Einzelnen
ist dazu folgendes zu bemerken:
1. Art. 8
RD-RL stellt allgemein auf einen „die
Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers“ ab. Im Rahmen einer
materiellrechtlichen Regelung kommt es hingegen nicht auf die
Verhältnismäßigkeit eines Antrags an, sondern darauf, dass der
Auskunftsanspruch selbst diesem Erfordernis genügt; im übrigen wird die
Verhältnismäßigkeitsschranke formuliert wie im bisherigen § 87b
Abs. 2 UrhG, der seinerseits dem Vorbild des Art. 47 TRIPS folgt.
2. Die Neuregelung
übernimmt aus Art. 8 RD-RL die Begriffe „Waren“ und
„Dienstleistungen“. Es handelt sich dabei um Begriffe, die in der Terminologie
des Urheberrechts nicht gebräuchlich sind. Fraglich ist, inwieweit sich
rechtsverletzende Waren und rechtsverletzende Dienstleistungen mit den
urheberrechtlichen Begriffen der Verletzungsgegenstände im Sinn des § 81
Abs. 2 UrhG bzw. mit rechtsverletzenden Handlungen schlechthin decken oder
aber gegenüber diesen nur eine eingeschränkte Bedeutung haben.
Fraglich
ist auch, was unter Herstellern, wie Vertreibern, Lieferanten und anderen
Vorbesitzern sowie von Abnehmern und Verkaufsstellen von Dienstleistungen zu
verstehen ist.
Beides
wird erst durch die Rechtsprechung geklärt werden können.
3. Das Kriterium des
„gewerblichen Ausmaßes“ („commercial
scale“), das in der Richtlinie an mehreren Stellen verwendet wird, ist
bisher weder in den urheberrechtlichen Richtlinien der EG noch im
innerstaatlichen Urheberrecht vorgekommen. Es stammt offensichtlich aus dem
TRIPS, wo es allerdings nur in der strafrechtlichen Bestimmung des Art. 61
verwendet wird. In der deutschen Fassung des TRIPS wird das Kriterium mit dem
im Urheberrecht geläufigen Begriff „gewerbsmäßig“
übersetzt, der Entwurf folgt diesem Beispiel.
4. Die Aufzählung
der zur Auskunft verpflichteten Personen in § 87 Abs. 2 Z 1 bis
3 UrhG entspricht Art. 8 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie. Der
Entwurf verzichtet im Unterschied zur Richtlinie jedoch darauf, ausdrücklich zu
sagen, dass die jeweiligen Kriterien nachweislich erfüllt sein müssen, da die
im Gesetz geforderten Anspruchsvoraussetzungen im Fall der gerichtlichen
Durchsetzung immer nachgewiesen werden müssen.
5. Nicht übernommen
wurde Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie; nach dieser Bestimmung
kann das Gericht anordnen, dass Personen Auskünfte erteilen, die nach den
Angaben bestimmter anderer Personen an der Herstellung oder am Vertrieb
rechtsverletzender Waren bzw. an der Erbringung rechtsverletzender
Dienstleistungen beteiligt waren.
Dass
diese Personen tatsächlich oder, wie dies die Buchst. a bis c der
Richtlinienbestimmung sagen, nachweislich an den rechtsverletzenden Tätigkeiten
beteiligt waren, ist hingegen nicht Voraussetzung für die Begründung der
Auskunftspflicht; es genügt wie gesagt die Angabe einer bestimmten Person. Das
mag im Rahmen einer verfahrensrechtlichen Regelung, wie es Art. 8 der
Richtlinie ja ist, ein geeignetes Kriterium sein, nicht jedoch als
Voraussetzung eines materiellen Auskunftsanspruchs. Beschränkt man aber die
Bestimmung auf Personen, die an den rechtsverletzenden Tätigkeiten tatsächlich
beteiligt gewesen sind, dann wird sie überflüssig, da diese Personen bereits
durch den allgemeinen Begriff des Verletzers erfasst werden.
6. Die Richtlinie
verwendet in der deutschen Fassung nebeneinander die Begriffe des Herstellers
und Erzeugers bzw. des herstellens und erzeugens; da sie in der deutschen
Sprache keine unterschiedliche Bedeutung haben, beschränkt sich der Entwurf auf
die Verwendung des Begriffs Hersteller bzw. herstellen; eine Einschränkung der
Auskunftspflicht gegenüber der Richtlinie ist damit nicht verbunden.
7. Der
Auskunftsanspruch nach der Neuregelung kann sich zum Teil mit bestehenden
Ansprüchen überschneiden, nämlich mit dem Rechnungslegungsanspruch nach
§ 87a UrhG und dem Auskunftsanspruch nach § 87b Abs. 3 UrhG.
Dies schadet aber nicht und ist im Interesse einer lückenlosen
Richtlinienumsetzung in Kauf zu nehmen.
Zum
Art. I Z 3 (§ 87b Abs. 3 UrhG)
Nach § 87b
Abs. 3 UrhG haben Vermittler im Sinn des § 81 Abs. 1a UrhG dem
Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers zu geben. Im Fall einer
Urheberrechtsverletzung im Internet könnte der Internetprovider dem Verletzten,
der den Namen und die Anschrift des Inhabers des fraglichen Internetanschlusses
wissen will, entgegen halten, dass es nicht sicher sei, ob der Inhaber des
Anschlusses selbst die Urheberrechtsverletzung begangen habe.
Diese Einwendung
soll durch die neue Fassung des Abs. 3 abgeschnitten werden. Dies ist
notwendig, wenn die Regelung nicht völlig wirkungslos sein soll, da es dem
Rechtsinhaber wohl nie möglich sein wird, zu beweisen, dass der Inhaber des
Anschlusses selbst die Rechtsverletzung begangen hat.
Zum
Art. I Z 4 (§ 87c UrhG)
1. § 81
Abs. 2 UrhG enthält mit Beziehung auf den Unterlassungsanspruch eine
Sonderregelung über die Erlassung von einstweiligen Verfügungen. Da die
Art. 7 und 9 RD-RL Klarstellungen zur Erlassung von einstweiligen
Verfügungen erfordern, die nicht auf den Unterlassungsanspruch beschränkt sind,
wird § 81 Abs. 2 UrhG durch die allgemeine Bestimmung des § 87c
UrhG über einstweilige Verfügungen ersetzt.
2. Nach Art. 7
RD-RL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen
Gerichte selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer
Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung
ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte an geistigem Eigentum verletzt worden sind
oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel
hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können.
Die
von der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wie die Einbehaltung von Mustern oder
die Beschlagnahme von Eingriffsgegenständen, Eingriffsmitteln und der zugehörigen
Unterlagen sind mit den Mitteln der Beweissicherung der Zivilprozessordnung
nicht erzielbar. Einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung wären
hingegen grundsätzlich ein geeignetes Instrument; ob sie schon auf Grund der
geltenden Rechtslage hiefür zur Verfügung stehen, ist allerdings nicht
gesichert:
Grundsätzlich
dienen einstweilige Verfügungen der Sicherung des Hauptanspruchs und müssen
sich demnach im Rahmen des erhobenen oder zu erhebenden Anspruchs halten.
Demnach wäre im Wege einer einstweiligen Verfügung die Beschlagnahme von
Eingriffsgegenständen nur dann zu erreichen, wenn auch ein gleichgerichteter
Anspruch in einem Titelverfahren geltend gemacht werden könnte. Ob tatsächlich
für alle in Art. 7 Abs. 1 RD-RL genannten Möglichkeiten der
Beweissicherung ein entsprechender Hauptanspruch besteht, ist – etwa
hinsichtlich der Beschlagnahme von Unterlagen – zweifelhaft.
Ob
einstweilige Verfügungen auch zur Sicherung von Beweismitteln dienen können,
wird sowohl von der Lehre, als auch der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen.
Nach dem Inkrafttreten des TRIPS, das eine vergleichbare Regelung zur Sicherung
von Beweisen wie die Richtlinie enthält und das in Österreich als generell
transformierter Staatsvertrag unmittelbar gilt, hat die Rechtsprechung einstweilige
Verfügungen zur Sicherung von Beweismitteln für zulässig erachtet (OLG Wien 4 R
6/99b, MR 1999, 167; im konkreten Fall ging es um die Durchsuchung von
Geschäftsräumlichkeiten zum Zweck der Erfassung der auf den Personalcomputern
gespeicherten nicht lizenzierten Computerprogramme). Eine Entscheidung des
Obersten Gerichtshofs in diese Richtung steht allerdings noch aus.
Der
Entwurf sieht daher in § 87c Abs. 1 eine entsprechende Klarstellung
vor.
3. Art. 9
Abs. 2 RD-RL sieht im Fall von Rechtsverletzungen in gewerblichem
Ausmaß einstweilige Verfügungen vor, wenn die geschädigte Partei glaubhaft
macht, dass die Erfüllung ihrer Schadenersatzforderung fraglich ist; weitere
Voraussetzungen werden nicht gefordert. § 379 Abs. 2 EO enthält zwar
eine vergleichbare Regelung, die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung
nach dieser Bestimmung sind aber strenger als in Art. 9 Abs. 2 RD-RL;
dem trägt § 87c Abs. 2 Rechnung.
Dass
§ 87c Abs. 2 sich nicht nur auf Schadenersatzansprüche, sondern auch
auf Ansprüche auf angemessenes Entgelt und auf Herausgabe des Gewinns bezieht,
bedeutet nicht, dass die Regelung über die Richtlinie hinaus geht; diese
verwendet nämlich den Begriff der Schadenersatzforderung in einem entsprechend
weiteren Sinn.
Art. 9
Abs. 2 RD-RL regelt auch die Maßnahmen, die durch einstweilige
Verfügungen getroffen werden können; § 379 EO entspricht dieser Regelung
in der Richtlinie bereits, sodass in dieser Beziehung eine Anpassung nicht
notwendig ist.
4. Die bisher in
§ 81 Abs. 2 UrhG enthaltene Regelung wird im Abs. 3 der neuen
Bestimmung übernommen und konsequenterweise ausdrücklich auf den
Beseitigungsanspruch ausgedehnt.
5. Nach Art. 7
Abs. 1 RD-RL werden Maßnahmen zur Beweissicherung gegebenenfalls ohne
Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine
Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender
Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise
vernichtet werden. Nach Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass die in der Richtlinie vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen in
geeigneten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können,
insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder
gut zu machender Schaden entstehen würde. Dem entspricht die allgemeine
Regelung für einstweilige Verfügungen in der Exekutionsordnung insofern, als
nicht angeordnet wird, dass der Gegner vor Erlassung der einstweiligen
Verfügung anzuhören ist. Deshalb geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem
Gegner der gefährdeten Partei nicht Gelegenheit gegeben werden muss, sich zur
beantragten einstweiligen Verfügung zu äußern. Vielmehr wird in der Regel über
einen Antrag auf Erlassung einer solchen Verfügung nur auf Grund der von der
gefährdeten Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel entschieden. Die
Exekutionsordnung regelt aber – abgesehen von hier nicht maßgeblichen
Sonderbestimmungen – nicht die Voraussetzungen, unter denen das Gericht
verpflichtet ist, von der Anhörung des Gegners abzusehen. Um eine korrekte Umsetzung der Richtlinie zu
gewährleisten, wird daher in § 87c Abs. 4 eine entsprechende Bestimmung
aufgenommen.
6. Art. 9
Abs. 2 RD-RL sieht im Fall von Rechtsverletzungen im gewerblichen
Ausmaß die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens
einschließlich der Sperrung von Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger
Vermögenswerte vor, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die
Erfüllung ihrer Schadenersatzforderung fraglich ist. Dies entspricht der
Regelung über einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen in
§ 379 EO, und zwar ohne Beschränkung auf gewerbsmäßige Rechtsverletzungen.
Textgegenüberstellung
Änderung des
Urheberrechtsgesetzes
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Unterlassungsanspruch |
Unterlassungsanspruch |
§ 81. (1) ... |
§ 81. (1) unverändert |
(1a) .... |
(1a) unverändert |
(2) Einstweilige
Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 der
Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. |
(2) aufgehoben |
Anspruch
auf Auskunft |
Anspruch
auf Auskunft |
§ 87b. (1) ... |
§ 87b. (1) unverändert |
(2) Wer im geschäftlichen
Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken
unbefugt ein Werk der Literatur oder Kunst oder einen sonstigen
Schutzgegenstand auf eine nach diesem Bundesgesetz dem Rechteinhaber
vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten über die Identität
Dritter (Name und Anschrift), die an der Herstellung oder am Vertrieb der
Vervielfältigungsstücke beteiligt waren, und über ihre Vertriebswege Auskunft
zu geben, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der
Verletzung wäre. |
(2) Wer in einem auf
dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist, kann
Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren
und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich
zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind
der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig |
|
1. rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz
gehabt, |
|
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in
Anspruch genommen oder |
|
3. für Rechtsverletzungen genutzte
Dienstleistungen erbracht haben. |
|
(2a) Die Pflicht zur
Auskunftserteilung nach Abs. 2 umfasst, soweit angebracht, |
|
1. die Namen und Anschriften der Hersteller,
Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen
sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt
waren, |
|
2. die Mengen der hergestellten, ausgelieferten,
erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder
Dienstleistungen bezahlt wurden. |
(3) Vermittler im
Sinne des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten Auskunft über die
Identität des Verletzers (Name und Anschrift) zu geben. |
(3) Vermittler im
Sinn des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten Auskunft über die
Identität des Verletzers (Name und Anschrift) beziehungsweise die zur
Feststellung der Identität des Verletzers erforderlichen Auskünfte zu geben. |
|
Einstweilige
Verfügungen |
|
§ 87c. (1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf
Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe
des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur
Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln
erlassen werden. |
|
(2) Zur Sicherung
von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des
Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen
einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die
Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist. |
|
(3) Zur Sicherung
von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen
erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung
bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. |
|
(4) Einstweilige
Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne
Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine
Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder zu gut machender Schaden
entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. |