1325 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel |
Gegenstand |
I |
Änderungen des
Strafgesetzbuches |
II |
In-Kraft-Treten |
III |
Übergangsbestimmung |
Artikel I
Änderungen
des Strafgesetzbuches
Das
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 58
Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Verletzten“ die Wortfolge „einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs. 3) oder“ eingefügt.
2. Im § 64
Abs. 1 wird in der Z 4 das Klammerzitat „278a
Abs. 1“ durch „278a“ ersetzt.
3. Im § 88
Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „erfolgt“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die bisherige Z 3; der
bisherige Inhalt der Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3“.
4. Im § 106
Abs. 1 Z 3 werden nach dem Wort „Person“ die Worte „zur
Eheschließung,“
eingefügt.
5. Im § 107
entfällt Abs. 4.
6. In den
§§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 2a entfällt jeweils das Klammerzitat „(§ 3 Z 13 TKG)“.
7. § 193 wird
wie folgt geändert:
a) In der Überschrift
entfallen die Worte „und
Ehenötigung“.
b) Im Abs. 2
entfallen der Beistrich nach dem Wort „schließen“ und der letzte Halbsatz.
c) Im Abs. 3
entfallen der Beistrich nach dem Wort „Täuschung“ sowie die Worte „Gewalt oder Drohung“.
8.
§ 212 Abs. 2 Z 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „oder“ vor „Psychotherapeut“ und die Worte „sonst als“ vor „Angehöriger“ werden durch Beistriche ersetzt.
b) Die Wendung „Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes“ wird durch die Wendung „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ ersetzt.
c) Nach den Worten „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ werden die Worte „oder Seelsorger“ eingefügt.
9. Im § 215a
Abs. 2 wird nach dem Wort „gefährdet“ das Wort „wird“ eingefügt.
10. Im § 278
Abs. 2 wird die Wortfolge 㤤 104
oder 105 des Fremdengesetzes“
durch die Wortfolge 㤤 114
Abs. 2 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes“ ersetzt.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Dieses Bundesgesetz
tritt mit xx.xx.xxxx in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmung
Die durch dieses
Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden,
in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden
ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines
Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.