1325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

I

Änderungen des Strafgesetzbuches

II

In-Kraft-Treten

III

Übergangsbestimmung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Verletzten“ die Wortfolge „einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs. 3) oder“ eingefügt.

2. Im § 64 Abs. 1 wird in der Z 4 das Klammerzitat „278a Abs. 1“ durch „278a“ ersetzt.

3. Im § 88 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „erfolgt“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die bisherige Z 3; der bisherige Inhalt der Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3“.

4. Im § 106 Abs. 1 Z 3 werden nach dem Wort „Person“ die Worte „zur Eheschließung,“ eingefügt.

5. Im § 107 entfällt Abs. 4.

6. In den §§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 2a entfällt jeweils  das Klammerzitat „(§ 3 Z 13 TKG)“.

7. § 193 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift entfallen die Worte „und Ehenötigung“.

b) Im Abs. 2 entfallen der Beistrich nach dem Wort „schließen“ und der letzte Halbsatz.

c) Im Abs. 3 entfallen der Beistrich nach dem Wort „Täuschung“ sowie die Worte „Gewalt oder Drohung“.

8. § 212 Abs. 2 Z 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „oder“ vor „Psychotherapeut“ und die Worte „sonst als“ vor „Angehöriger“ werden durch Beistriche ersetzt.

b) Die Wendung „Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes“ wird durch die Wendung „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ ersetzt.

c) Nach den Worten „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ werden die Worte „oder Seelsorger“ eingefügt.

9. Im § 215a Abs. 2 wird nach dem Wort „gefährdet“ das Wort „wird“ eingefügt.

10. Im § 278 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes“ durch die Wortfolge „§§ 114 Abs. 2 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes“ ersetzt.

Artikel II

In-Kraft-Treten

Dieses Bundesgesetz tritt mit xx.xx.xxxx in Kraft.

Artikel III

Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.