Vorblatt
Probleme und
Ziele der Gesetzesinitiative
Mit der
vorgeschlagenen StGB-Novelle soll der materiellrechtliche Opferschutz eine
weitere Stärkung erfahren, indem etwa die Privilegierungen der gefährlichen
Drohung durch nahe Angehörige sowie der Ehenötigung durch den präsumtiven
Ehepartner aufgehoben und derart - wie auch durch die Regierungsvorlage zum
„Anti-Stalking–Gesetz“ (Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die
Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das
Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen
beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die
Privatsphäre geändert werden) der Fall – der Respekt vor der Persönlichkeit des
Menschen und sein Recht auf Selbstbestimmung betont werden.
Grundzüge
der Problemlösung
Der Entwurf
schlägt die ersatzlose Streichung des § 107 Abs. 4 vor, die zur Folge
hätte, dass die gefährliche Drohung unter bestimmten nahen Angehörigen nicht
länger als Ermächtigungsdelikt ausgestaltet wäre. Der privilegierende
Tatbestand der Ehenötigung nach § 193 soll aufgehoben und stattdessen die
Bestimmung des § 106 Abs. 1 Z 3 um die Tathandlung der Nötigung
zur Eheschließung ergänzt und damit klargestellt werden, dass es sich in jedem
Fall um eine schwere Nötigung handelt. Weiters soll eine Ausweitung des
§ 212 Abs. 2 Z 1 (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) auf
die Berufsgruppe der Seelsorger erfolgen. In Aussicht genommen wird zudem, die
Verjährungsfrist nach § 58 Abs. 3 Z 3 auch im Falle von
Genitalverstümmelungen (§ 90 Abs. 3) durch Nichteinrechnung der Zeit
bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Opfers zu verlängern. In technischer
bzw terminologischer Hinsicht werden Änderungen bei den §§ 64 Abs. 1,
88 Abs. 2 Z 3, 119 Abs. 1, 120 Abs. 2a, 212 Abs. 2
Z 1, 215a Abs. 2 und 278 Abs. 2 umgesetzt.
Alternativen
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen
Die Ausweitung
bestehender Straftatbestände in das StGB kann mit einem Mehraufwand im Bereich
der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau
absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der
Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-,
Nachforschungs- und Untersuchungsintensität) in den betroffenen Bereichen
abhängen wird. Nach Maßgabe der damit einhergehenden möglichen Steigerung der
Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen kann es auch zu
einer nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung im Bereich des
Strafvollzugs kommen.
Schätzungsweise
könnte es im Zusammenhang mit dem Wegfall des Ermächtigungserfordernisses bei
der gefährlichen Drohung im Familienkreis sowie wegen des mit einer weiteren
Regierungsvorlage vorgeschlagenen neuen Tatbestandes der „beharrlichen
Verfolgung“ nach § 107a zu rund 200 bis 300 zusätzlichen Strafverfahren pro
Jahr (mit einem – bereits angesichts der Regierungsvorlage des
„Anti-Stalking-Gesetzes“ angemeldeten – geschätzten Mehrbedarf von zwei
Planstellen für RichterInnen, eienr für StaatsanwältInnen und insgesamt rund 10
für den nichtrichterlichen und den Vollzugsbereich) kommen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die
vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder stehen mit diesen in Einklang.
Es handelt sich nicht um die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Keine.
Besonderheiten
des Gesetzgebungsverfahrens
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
I. Allgemeines
Der vorliegende
Entwurf dient im Wesentlichen der weiteren Stärkung des Opferschutzes im
Bereich des materiellen Strafrechts.
Häufig ziehen
Opfer von Drohungen die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen nahe Angehörige
nicht aus autonomen Motiven zurück. Erfahrungsgemäß verzichten vor allem
bedrohte Frauen auf Grund äußerer Einflussnahme auf eine strafgerichtliche
Verfolgung ihres Ehegatten oder Lebensgefährten. Um den mit der Entscheidung
über eine Verurteilung des Täters verbundenen Interessens- bzw
Gewissenskonflikt des Angehörigen abzuschwächen, nimmt der Entwurf die
ersatzlose Aufhebung der prozessualen Begünstigung des Täters nach § 107
Abs. 4 in Aussicht. Auf diese Weise soll Tatbetroffenen der zumindest
latent vorhandene Druck genommen und Drohungen im familiären Bereich effizient
begegnet werden.
Um
Beeinträchtigungen der Selbstbestimmungsfreiheit in einem anderen Bereich
wirksamer verfolgen zu können, schlägt der Entwurf zudem die Abschaffung des
privilegierenden Tatbestandes der Ehenötigung nach § 193 und die
gleichzeitige Ergänzung des § 106 Abs. 1 Z 3 um die Tathandlung
der Nötigung zur Eheschließung vor. Dadurch würde die bisher bestehende
mehrfache Begünstigung des nötigenden Ehepartners beseitigt und dieser sowie
andere an der Nötigung mitwirkende Dritte einer klaren einheitlichen Sanktion unterstellt
werden. Die Erfassung aller an der Tat beteiligten Personen nach § 106
Abs. 1 Z 3 würde die strafgerichtliche Verfolgung des präsumtiven
Ehepartners erleichtern, weil keine Privatanklage mehr erforderlich wäre.
Darüber hinaus würde die Aufnahme der Nötigung zur Eheschließung in die
Bestimmung des § 106 Abs. 1 Z 3 die gesetzgeberische Wertung des
Deliktes als besonders schweren Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des
Opfers betonen.
Weiters regt der
Entwurf zur zusätzlichen Absicherung der sexuellen Integrität und
Selbstbestimmung von Personen jeden Alters an, den Missbrach durch Seelsorger
in § 212 Abs. 2 Z 1 aufzunehmen, weil die seelsorgerische
Tätigkeit hinsichtlich der damit verbundenen Autoritätsstellung mit den
Umständen einer therapeutischen Betreuung vergleichbar ist.
Ebenfalls zur
Stärkung der Opferrechte soll die Verjährungsfrist nach § 58 Abs. 3
Z 3 auch im Falle von Genitalverstümmelungen (§ 90 Abs. 3) durch
Nichteinrechnung der Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Opfers verlängert
werden.
Zudem werden
Anpassungen technischer bzw terminologischer Art in den §§ 64 Abs. 1
Z 4, 88 Abs. 2 Z 3, 119 Abs. 1, 120 Abs. 2a,
212 Abs. 2 Z 1, 215a Abs. 2 und 278 Abs. 2, die zum
Teil auf Grund der Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 notwendig
und zum Teil vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens zum Sozialbetrugsgesetz angeregt wurden, vorgeschlagen.
Zusammenfassend schlägt der vorliegende Entwurf
folgende Maßnahmen vor:
- Verlängerung der Verjährungsfrist nach
§ 58 Abs. 3 Z 3 auch im Falle von Genitalverstümmelungen.
- Ergänzung des § 106 Abs. 1
Z 3 (schwere Nötigung) durch die Nötigung zur Eheschließung.
- Beseitigung der Privilegierung von gefährlichen
Drohungen im Familienkreis nach § 107 Abs. 4.
- Aufhebung des in § 193 enthaltenen
Tatbestandes der Ehenötigung.
- Aufnahme der Gruppe der Seelsorger in
§ 212 Abs. 2 Z 1.
- Änderungen technischer bzw terminologischer Art
in den §§ 64 Abs. 1 Z 4, 88 Abs. 2 Z 3, 119
Abs. 1, 120 Abs. 2a, 212 Abs. 2 Z 1, 215a Abs. 2 und
278 Abs. 2.
II. Zu den
finanziellen Auswirkungen
Die Ausweitung
bestehender Straftatbestände des StGB kann mit einem Mehraufwand im Bereich der
Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich noch nicht genau absehen,
vor allem nicht quantifizieren lässt, und maßgeblich von der
Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-,
Nachforschungs- und Untersuchungsintensität) abhängen wird.
Ein möglicher
Mehranfall kann insbesondere durch den Wegfall des Ermächtigungserfordernisses
bei gefährlichen Drohungen nach § 107 Abs. 1 und 2 (d.h. durch die
vorgeschlagene Streichung des § 107 Abs. 4) entstehen. Nach dem vom
Bundesministerium für Inneres herausgegebenen Kriminalitätsbericht 2004 spielen
sich rund 30 % aller angezeigten gefährlichen Drohungen im familiären
Bereich (einschließlich solcher Fälle, bei denen keine Wohngemeinschaft
besteht) ab. Bezogen auf die Verurteiltenzahlen würde dies bedeuten, dass damit
ein „Potential“ von maximal rund 400 zusätzlichen Verfahren gegeben wäre; nimmt
man aber an, dass schon derzeit in nicht mehr als der Hälfte der Fälle die
einmal erteilte Ermächtigung zurückgezogen oder von vornherein keine
Ermächtigung erteilt wird, so würden sich danach maximal rund 200 zusätzliche
Verfahren österreichweit ergeben.
Insgesamt könnte
es durch die Abschaffung des Ermächtigungserfordernisses bei gefährlichen
Drohungen nach § 107 Abs 4 und die im Rahmen des „Anti-Stalking-Gesetzes“
(Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und
die Exekutionsordnung zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen
beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die
Privatsphäre geändert werden) vorgeschlagene Einführung der Bestimmung des §
107a in das StGB zu einem Mehrbedarf von zwei Planstellen für RichterInnen,
eine Planstelle für StaatsanwältInnen sowie insgesamt rund 10 Planstellen
für den nichtrichterlichen und den Vollzugsbereich kommen. Ziel ist, allfällige
Mehrkosten durch die zuständigen Bundesministerien zu decken.
III.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Keine
IV.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des
Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes.
V.
Verhältnis zu EU-Recht
Vorschriften der
Europäischen Union werden durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht berührt.
Besonderer Teil
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Artikel I
Z 1 (§ 58 Abs. 3 Z 3 StGB):
Die
Nichteinrechnung der Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit in die Frist zur
Verjährung der Strafbarkeit soll nicht nur bei bestimmten Sexualdelikten,
sondern auch im Falle von Genitalverstümmelungen gelten. Die opferzentrierten
Erwägungen, die durch die Einfügung von § 58 Abs. 3 Z 3 mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, zur
Verlängerung der Strafverfolgungsmöglichkeiten bei bestimmten Sexualdelikten
geführt haben (vgl EBRV 1230 BlgNR XX.GP, 11f), kommen bei
Genitalverstümmelungen gleichermaßen zum Tragen. Auch bei derartigen Eingriffen
in die körperliche und sexuelle Integrität des Opfers wird nämlich die
Fähigkeit der betroffenen Person, das Erlebte zu verarbeiten und zur Anzeige zu
bringen, oftmals erst mit Erreichen der Adoleszenz oder später gegeben sein. In
einer von allen vier Parlamentsparteien getragenen Entschließung des NR vom
5. Dezember 2000 (49/E XXI.GP) wurde der damalige Justizminister
aufgefordert, bei den Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuwirken, dass Fälle
der Genitalverstümmelung in Österreich konsequent verfolgt werden, und ferner
ersucht, dieses Problem einer ausdrücklichen Regelung im Strafrecht zuzuführen.
Durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl. I. Nr. 130
wurde daher mit einer Ergänzung in § 90 StGB klargestellt, dass in eine
Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine
nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, nicht
eingewilligt werden kann. Zur weiteren Stärkung der Opferinteressen wird
nunmehr die Verlängerung der Verjährungsfrist im Falle von
Genitalverstümmelungen vorgeschlagen, wobei unter dem Überbegriff der „Genitalverstümmelung“ Verstümmelungen oder sonstige
Verletzungen der Genitalien im Sinne des § 90 Abs. 3 erfasst sein
sollen. Zur Begriffserklärung wird auf die erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage, 754 BlgNR XXI.GP, 11ff, verwiesen.
Z 2
(§ 64 Abs. 1 Z 4 StGB):
Da § 278a
Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134, entfallen
sind, ist das noch auf den ersten Absatz des § 278a verweisende
Klammerzitat zu korrigieren.
Z 3
(§ 88 Abs. 2 Z 3 StGB):
Im Zuge des
Sozialbetrugsgesetzes (BGBl. I Nr. 152/2004) wurde § 88
Abs. 2 Z 2 geändert. Durch die dynamischen Wendungen „Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“
und „seines Berufes“ sollten Änderungen im
Gesundheitsrecht berücksichtigt werden. Dadurch werden nun folgende
Gesundheitsberufe erfasst: ÄrztInnen, ZahnärztInnen, DentistInnen,
ApothekerInnen, PsychotherapeutInnen, klinische PsychologInnen, GesundheitspsychologInnen,
Hebammen, SanitäterInnen, medizinische Masseure (Masseusen), Heilmasseure
(Heilmasseusen), Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der
medizinisch-technischen Dienste, des kardiotechnischen Dienstes und der
Sanitätshilfsdienste. (vgl EBRV 698 BlgNR XXII. GP, 7).
Da durch diese
Novelle bereits sämtliche Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe in
Abs. 2 Z 2 erfasst sind, verbleibt für die Z 3 kein
Anwendungsbereich mehr, weshalb diese zur Gänze entfallen kann.
Z 4 (§ 106 Abs. 1 Z 3 StGB):
Eine schwere
Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 1 liegt ua dann vor, wenn der Täter
mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen
Stellung droht. Unklar ist nach bisheriger Rechtslage, ob darunter auch die
Nötigung zur Eingehung einer Ehe zu subsumieren ist. Im Schrifttum wird die
Meinung vertreten, dass eine Nötigung zur Wiederaufnahme der früheren
Liebesbeziehungen qualifiziert im Sinne des § 106 Abs. 1
Z 3 ist, weil sie wichtige Interessen des Genötigten, nämlich seine freie
Entscheidung zur Gestaltung von Liebesbeziehungen betrifft. Umso mehr solle
dies für das Eingehen, aber auch den Weiterbestand einer Lebensgemeinschaft
gelten (Mayerhofer StGB5
§ 106 E 15, 16). Ein Größenschluss würde im Falle der Nötigung zur
Eheschließung ebenfalls eine Verletzung wichtiger Interessen nahe legen (vgl Kienapfel/Schmoller BT III §§ 192-196 Rz 36).
Es wird daher vorgeschlagen, in § 106 Abs. 1 Z 3 hervorzuheben,
dass auch die Nötigung zur Eheschließung neben jener zur Prostitution oder zur
Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung besonders wichtige Interessen
der genötigten Person verletzt und daher eine schwere Nötigung iSd § 106
darstellt. Die Gleichsetzung der – grundsätzlich positiv konnotierten – Eheschließung
mit der Prostitution oder der Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung
mag auf den ersten Blick Befremden hervorrufen, doch sieht der Entwurf die
Gleichwertigkeit der Nötigungsziele in dem mit der Zwangsehe verbundenen
tiefgreifenden Eingriff in die Selbstbestimmung und mittelbar auch in die
sexuelle Integrität des Opfers begründet.
Durch die unter
einem vorgeschlagene Beseitigung der Privilegierung der vom präsumtiven Partner
ausgehenden Ehenötigung (siehe dazu unten bei § 193) sollen alle an einer
Nötigung zur Eheschließung Beteiligten derselben Strafdrohung unterliegen.
Z 5 (§ 107 Abs. 4 StGB):
Wer einen nahen
Angehörigen, also seinen Ehegatten, Lebensgefährten, einen Verwandten in
gerader Linie, seinen Bruder oder seine Schwester oder einen anderen
Angehörigen, mit welchem er in einer Hausgemeinschaft lebt, nach § 107
Abs. 1 oder Abs. 2 gefährlich bedroht, kann nach Abs. 4 dieser
Bestimmung derzeit nur mit Ermächtigung der bedrohten Person strafrechtlich
verfolgt werden.
Hintergrund der
Ausgestaltung der gefährlichen Drohung unter bestimmten nahen Angehörigen als
Ermächtigungsdelikt war die seinerzeitige Überlegung, dass die Strafverfolgung
von gefährlichen Drohungen im familiären Bereich nicht immer im Interesse des
Opfers liegen muss.
Erfahrungsgemäß
ziehen vor allem Frauen oft Anzeigen wegen gefährlicher Drohung gegen nahe
Angehörige, insbesondere gegen ihre Ehegatten oder Lebensgefährten, wieder
zurück.
Die Sensibilität
gegenüber der Persönlichkeit des Menschen ist in den letzten Jahren jedoch
deutlich gestiegen, sodass dem Umstand, dass die gefährliche Drohung im
familiären Bereich stattgefunden hat, geringeres Gewicht beizumessen ist und
eine generelle gesetzliche Abschwächung der Strafbarkeit von unter nahen
Angehörigen begangenen verbalen Aggressionshandlungen grundsätzlich nicht mehr
angebracht erscheint. Aus ähnlichen Überlegungen wurde etwa durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 15, die Bestimmung
des § 203 über die Begehung einer Vergewaltigung oder geschlechtlichen
Nötigung in Ehe oder Lebensgemeinschaft gestrichen.
Allerdings könnte
in einer Beseitigung des Erfordernisses der Ermächtigung zur Strafverfolgung
von Drohungen unter nahen Angehörigen auch eine Einschränkung der Autonomie der
Bedrohten gesehen werden. Dem wäre jedoch einerseits zu entgegnen, dass solche
Straftaten in der Regel nur durch Anzeige des Opfers bekannt werden und dass
dem Opfer andererseits eine Beeinflussung der dadurch ausgelösten Strafverfolgung
keinesfalls zur Gänze aus der Hand genommen wird. Durch die im laufenden
Strafverfahren nach wie vor mögliche Ausübung des Entschlagungsrechts nach
§ 152 Abs. 1 Z 2 StPO bleibt dem in einem familiären
Naheverhältnis zum Täter stehenden Opfer insofern eine gewisse Dispositionsbefugnis. Soweit
diesbezüglich im Begutachtungsverfahren Bedenken dahingehend geäußert wurden,
dass die vorgeschlagene Änderung nicht in der Lage sei, die durchaus
eingestandene Drucksituation des Opfers aufzulösen, vielmehr auf Grund von
Beweisnotständen mit vermehrten Freisprüchen von Tätern zu rechnen sei, wäre
dem insbesondere entgegenzuhalten, dass diese Befürchtungen durch die mit
1. Jänner 2006 in Kraft getretene Bestimmung des § 49a StPO
entschärft werden, derzufolge ua durch gefährliche Drohungen besonders
verletzten Personen ein Anspruch auf psychosoziale und juristische
Prozessbegleitung zusteht. Diese Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der
betroffenen Person auf das Verfahren und die damit verbundenen emotionalen Belastungen
sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Vor- und Hauptverfahren, die rechtliche
Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Wie aus
der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem die
Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das
Tilgungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 119/2005, hervorgeht,
wird die für die Bereitstellung der Prozessbegleitung geforderte besondere
emotionale Betroffenheit, die die Verletzten an der Wahrnehmung ihrer Rechte
hindert, häufig bei gefährlichen Drohungen gegen nahe Angehörige vorliegen (vgl
EBRV 1059 BlgNR XXII. GP, 6). Eine Aufgabe der
Prozessbegleitung kann daher in der Stärkung der Opferinteressen durch
Unterstützung des Opfers bei der selbstbestimmten Ausübung des Entschlagungsrechts
erblickt werden.
Im vorliegenden
Zusammenhang sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, wie weit verbreitet
gerade bei gefährlichen Drohungen gegen nahe Angehörige die Einstellung des
Täters ist, „schuld“ am Strafverfahren sei seine Ehefrau, Lebensgefährtin etc,
die Ursache für das erfahrene Ungemach vom Täter daher nicht im eigenen
Verhalten, sondern in jenem des Opfers gesehen wird. Nicht zuletzt um
derartigen Wahrnehmungsverzerrungen entgegen zu wirken, ist die Abschaffung des
Ermächtigungserfordernisses auch aus täterpsychologischer Sicht sinnvoll. Zudem
sprechen eingelangte Stellungnahmen zutreffend die mangelnde
Nachvollziehbarkeit der Privilegierung von im Familienkreis begangenen
Drohungen im Gegensatz zu den als reines Offizialdelikt ausgestalteten
Körperverletzungsdelikten oder Nötigungshandlungen gegen nahe Angehörige an.
Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiegen sohin die für eine Streichung
des § 107 Abs. 4 sprechenden Argumente, weshalb auch unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens dessen Entfall
vorgeschlagen wird.
Z 6 (§§ 119 Abs. 1 und
120 Abs. 2a StGB):
Da
§ 3 Z 13 TKG mit dem Telekommunikationsgesetz 2003,
BGBl. I Nr. 70/2003 neu erlassen und inhaltlich abgeändert wurde,
sind die auf § 3 Z 13 TKG verweisenden Klammerzitate nicht mehr
zutreffend und sollen daher entfallen. Eine inhaltliche Änderung des Begriffs
„Telekommunikation“ tritt nicht ein. Diese ist weiterhin als technischer
Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher
Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender
technischer Einrichtungen zu verstehen.
Z 7 (§ 193 StGB):
Der Entwurf
schlägt vor, den in § 193 neben der Ehetäuschung normierten
Straftatbestand der Ehenötigung entfallen zu lassen und die Nötigung zur
Eheschließung stattdessen in § 106 Abs. 1 Z 3 aufzunehmen.
Nach der aktuellen
Kriminalstatistik der Statistik Austria gab es seit 1975 nur sieben
Verurteilungen nach § 193, wobei die Zahl der Vergehen der Ehetäuschung
einerseits und der Ehenötigung andererseits jedoch nicht getrennt ausgewiesen
wurde.
Das in der
geltenden Fassung des StGB in § 193 Abs. 2 2. Fall - als
Spezialfall der Nötigung gem § 105 – eigens geregelte Delikt der Ehenötigung
ist kriminalpolitisch unverständlich und auf vehemente Ablehnung im Schrifttum
gestoßen (vgl Kienapfel/Schmoller BT III
§§ 192-196 Rz 36ff). Denn während man sich in dieser Bestimmung
allenfalls einen erschwerten Fall der Nötigung erwarten würde (immerhin sind
wohl „besonders wichtige Interessen des Genötigten“ iS der schweren Nötigung
gem § 106 Abs. 1 Z 3 geltende Fassung verletzt), enthält
§ 193 Abs. 2 2. Fall gegenüber der allgemeinen Nötigung - trotz
des gleichen Strafrahmens - in mehrfacher Hinsicht eine deutliche Privilegierung
des Täters. So beträgt die Strafdrohung für den nötigenden Ehepartner nach
herrschender Meinung selbst dann, wenn der Täter Nötigungshandlungen setzt, die
bei einer anderen Nötigung den Tatbestand der schweren Nötigung erfüllen
würden, er beispielsweise mit dem Tod droht, ein Jahr (vgl Markel in WK² § 193 Rz 14). Zudem hängt die
Strafbarkeit davon ab, dass die Ehe zuvor auf dem Zivilrechtsweg wegen Gewalt
oder Drohung aufgehoben wurde (vgl § 39 EheG) und das Opfer Privatanklage
gegen den Täter erhoben hat.
Ein nicht
nachvollziehbarer Wertungswiderspruch resultiert aus der Tatsache, dass Dritte,
etwa Angehörige der Braut, die selbst Nötigungshandlungen setzen, im Gegensatz
zum präsumtiven Ehepartner nicht nach § 193, sondern nach den §§ 105,
106 zur Verantwortung zu ziehen sind. Unklar ist jedoch, was zu gelten hat,
wenn der Ehepartner des Opfers mit Dritten zusammenwirkt, ob in einem
derartigen Fall die Begünstigung des nötigenden Nupturienten nach § 193
auch dem Dritten zu Gute kommen soll. Auf einschlägige Judikatur kann in diesem
Zusammenhang mangels Verurteilungen nicht zurückgegriffen werden.
Mit der
vorgeschlagenen Gesetzesänderung, die im Begutachtungsverfahren auf ungeteilte
Zustimmung gestoßen ist, soll eine strafrechtliche Klärung der bisher
unbefriedigenden Rechtslage erfolgen und ein einheitliches Vorgehen gegen alle
an der Nötigung mitwirkenden Personen gewährleistet werden.
Z 8 (§ 212 Abs. 2 Z 1 StGB):
§ 212
Abs. 2 Z 1 wurde zuletzt durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 15/2004 ergänzt,
indem der bisher auf den Missbrauch von in einer Krankenanstalt betreuten
Personen durch dort tätige Ärzte beschränkte Schutz generell auf den Schutz von
berufsmäßig betreuten Personen vor Übergriffen von niedergelassenen ÄrztInnen (nicht
nur ÄrztInnen einer Krankenanstalt), PsychotherapeutInnen, klinischen
PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen und anderen in Gesundheits- oder
Krankenpflegeberufen tätigen Personen unter Ausnützung ihrer Stellung
ausgeweitet wurde.
§ 212
Abs. 2 Z 1 entspricht derzeit nicht der aktuellen Diktion des
Gesundheitsrechts (vgl § 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
(GuKG) idF BGBl. I Nr. 108/1997, der die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe definiert. Im Hinblick darauf
ist es erforderlich, § 212 Abs. 2 Z 1 in terminologischer
Hinsicht insofern zu ändern, als die Wendung „Gesundheits- oder
Krankenpflegeberufes“ durch die Wendung „Gesundheits- und
Krankenpflegeberufes“ ersetzt werden soll. Diese sprachliche Korrektur verfolgt
daher entgegen im Begutachtungsverfahren geäußerter Kritik nicht nur
kosmetische Zwecke, sondern soll der Klarstellung dienen, dass nur Gesundheits-
und Krankenpflegeberufe iSd GuKG der Strafbarkeit nach § 212 Abs. 2
Z 1 StGB unterstehen sollen.
Von dieser
technischen Änderung abgesehen, haben verschiedene Stellen, darunter das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, die Interventionsstellen und
Kinderschutzzentren wiederholt angeregt, im § 212 auch die Seelsorger explizit zu erwähnen. Abs. 1 Z 2 erfasst
Aufsichts-, Ausbildungs- und Erziehungssituationen, sodass Seelsorger, die in
dieser Funktion tätig werden, nach dieser Generalklausel den Tatbestand des
Abs. 1 Z 2 erfüllen. So wäre beispielsweise ein Priester, der in
einer Schule als Lehrer oder in einem Jungscharlager als Erzieher oder als
Aufsichtsperson über Ministranten seine Position missbraucht und eine
geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einem Schutzbefohlenen an sich
vornehmen lässt, bereits nach Abs. 1 Z 2 strafbar.
Von § 212
derzeit allerdings nicht erfasst sind rein seelsorgerische Tätigkeiten, obwohl
diese hinsichtlich der damit verbundenen Autoritätsstellung mit den Umständen
einer therapeutischen Betreuung verglichen werden können. Da der Widerstand von
in Betreuung stehenden Menschen gegen sexuelle Annäherungen nicht bloß in einer
Therapie oder ärztlichen Behandlung, sondern auch im Bereich der Seelsorge
herabgesetzt sein kann, wird eine Ausweitung des Abs. 2 Z 1 auf den
Personenkreis der Seelsorger vorgeschlagen, wenngleich ein Teil der Fälle schon
derzeit im Wege des Abs. 1 oder des Abs. 2 Z 2 erfasst werden
kann.
Führende
Kirchenvertreter haben diesem Vorschlag schon vorweg ausdrücklich zugestimmt.
Der Begriff des
Seelsorgers wird bereits in den §§ 117 und 286 sowie im § 85 StVG
verwendet und wird dort weit verstanden (vgl Steininger
in WK² § 286 Rz 21, der unter Seelsorge jede – auf das betreffende
religiöse Bekenntnis bezogene – Betreuung der Gläubigen versteht; Drexler, StVG, Rz 1 zu § 85, spricht von einem
von der Religionsgemeinschaft „mit der religiösen Betreuung Beauftragten“, der
„nicht zwangsläufig mit priesterlichen Funktionen ausgestattet“ sein muss).
Für eine
Strafbarkeit nach § 212 Abs. 2 Z 1 soll es nicht darauf
ankommen, wo und auf welche Weise jemand seelsorgerisch tätig wird. Wesentlich
soll lediglich sein, dass der Seelsorger die seelsorgerische Tätigkeit
berufsmäßig (jedoch unabhängig von der Bezahlung eines Entgelts) ausübt und
dass die Art der seelsorgerischen Betreuung ein gewisses Autoritätsverhältnis
vermuten lässt. Weiters muss es sich beim Opfer um eine in diesem Sinn
berufsmäßig betreute Person handeln, und schließlich ist es – wie auch in den
anderen Fällen des Abs. 2 – erforderlich, dass der Täter seine Stellung
gegenüber dem Opfer ausnützt.
Z 9 (§ 215a
Abs. 2 StGB):
Durch Hinzufügen
des Wortes „wird“ soll eine grammatikalische Richtigstellung des mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl I Nr. 15/2004) eingefügten
§ 215a erfolgen.
Z 10
(§ 278 Abs. 2 StGB):
Mit dem
Fremdenrechtspaket 2005 BGBl I Nr. 100/2005 wurde das Fremdengesetz 1997
aufgehoben und an dessen Stelle das Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen,
weshalb der Verweis des § 278 Abs. 2 auf die §§ 104 oder 105 des
Fremdengesetzes terminologisch anzupassen ist. Das Vergehen der Schlepperei
nach § 114 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Schlepperei gegen
Entgelt) – welches typischerweise in einer kriminellen Vereinigung begangen
wird – soll in den Deliktskatalog des § 278 Abs. 2 aufgenommen
werden. Die Ausbeutung eines Fremden nach § 116
Fremdenpolizeigesetz 2005, der inhaltlich dem § 105 Fremdengesetz
entspricht, soll wie bisher in § 278 Abs. 2 enthalten bleiben.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderungen
des Strafgesetzbuches |
|
|
|
Verlängerung
der Verjährungsfrist |
Verlängerung
der Verjährungsfrist |
§ 58. (1) ... |
§ 58. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) ... |
(3) ... |
1. ... |
1. ... |
2. ... |
2. ... |
3. die Zeit bis zur Erreichung der
Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201,
202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder 213. |
3. die Zeit bis zur Erreichung der
Volljährigkeit des Verletzten einer Genitalverstümmelung (§ 90
Abs. 3) oder einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205,
206, 207, 207b, 212 oder 213. |
(4) ... |
(4) ... |
Strafbare
Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetz des Tatorts bestraft
werden |
Strafbare
Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetz des Tatorts bestraft
werden |
§ 64. (1)
... |
§ 64. (1)
... |
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4. erpresserische Entführung (§ 102),
Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel
(§ 104), Menschenhandel (§ 104a), grenzüberschreitender
Prostitutionshandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach
§ 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
(§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a Abs. 1) und die nach
den §§ 28 Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des
Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische
Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden
kann; |
4. erpresserische Entführung (§ 102),
Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel
(§ 104), Menschenhandel (§ 104a), grenzüberschreitender
Prostitutionshandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach
§ 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237),
kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28 Abs. 2
bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren
Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden
sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann; |
ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
(2) ... |
(2) ... |
Fahrlässige
Körperverletzung |
Fahrlässige
Körperverletzung |
§ 88. (1) ... |
§ 88. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
1. ... |
1. ... |
2. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich
geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
in Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keine
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger
Dauer erfolgt, |
2. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich
geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
in Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keine
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger
Dauer erfolgt oder |
3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in
medizinischtechnischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person,
die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser
Berufe zugefügt worden du aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder
Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder |
(entfällt) |
4. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder
Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer
erfolgt, |
3. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder
Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer
erfolgt, |
so ist
der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen |
so ist
der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen |
Schwere
Nötigung |
Schwere
Nötigung |
§ 106. (1) ... |
§ 106. (1) ... |
1. ... |
1. ... |
2. ... |
2. ... |
3. die genötigte Person zur Prostitution oder
zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung
(§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten
oder einer dritten Person verletzt, |
3. die genötigte Person zur Eheschließung, zur
Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung
(§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten
oder einer dritten Person verletzt |
(2) … |
(2) … |
(3) … |
(3) … |
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Gefährliche
Drohung |
Gefährliche
Drohung |
§ 107. (1) ... |
§ 107. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) ... |
(3) ... |
(4) Wer eine nach
Abs. 1 oder Abs. 2 strafbare gefährliche Drohung gegen seinen
Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie, seinen Bruder oder seine
Schwester oder gegen einen anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem
in Hausgemeinschaft lebt, ist nur mit Ermächtigung des Bedrohten zu
verfolgen. |
(entfällt) |
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Beharrliche Verfolgung |
Verletzung
des Telekommunikationsgeheimnisses |
Verletzung
des Telekommunikationsgeheimnisses |
§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder
einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation
(§ 3 Z 13 TKG) oder eines Computersystems übermittelten
und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung,
die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht
oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder
einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation
oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten
Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der
Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst
empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
(2) ... |
(2) ... |
Missbrauch
von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten |
Missbrauch
von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten |
§ 120. (1) ... |
§ 120. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
(2a) Wer eine im
Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) übermittelte
und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen
Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet,
einem anderen Unbefugtenzugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die
Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
(2a) Wer eine im
Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte
Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt
dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen
Unbefugtenzugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach
den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
(3) ... |
(3) ... |
Ehetäuschung
und Ehenötigung |
Ehetäuschung |
§ 193. (1) ... |
§ 193. (1) ... |
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die
Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu
schließen, und wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung
dazu nötigt. |
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die
Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu
schließen. |
(3) Der Täter ist
nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für
nichtig erklärt oder wegen der Täuschung, Gewalt oder Drohung aufgehoben
worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. |
(3) Der Täter ist
nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für
nichtig erklärt oder wegen der Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er
nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. |
Mißbrauch
eines Autoritätsverhältnisses |
Missbrauch
eines Autoritätsverhältnisses |
§ 212. (1) ... |
§ 212. (1) ... |
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer 1. als Arzt, klinischer Psychologe,
Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder sonst als Angehöriger eines
Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig betreuten
Person, 2. ... 3. ... , unter
Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche
Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder,
um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,
dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen. |
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer 1. als Arzt, klinischer Psychologe,
Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und
Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person, 2. ... 3. ... , unter
Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche
Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder,
um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,
dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen. |
Förderung
der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger |
Förderung
der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger |
§ 215a. (1) ... |
§ 215a. (1) ... |
(2) Wer die Tat im
Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so
begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob
fahrlässig gefährdet oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die
Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. |
(2) Wer die Tat im
Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so
begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob
fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für
die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. |
(3) ... |
(3) ... |
Kriminelle
Vereinigung |
Kriminelle
Vereinigung |
§ 278. (1) ... |
§ 278. (1) ... |
(2) Eine kriminelle
Vereinigung iost eine auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr
als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren
Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche
Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen,
Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233
bis 239, 304 oder 307 oder nach den §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes
ausgeführt werden. |
(2) Eine kriminelle
Vereinigung iost eine auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr
als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren
Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche
Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen,
Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233
bis 239, 304 oder 307 oder nach den §§ 114 Abs. 2 oder 116 des
Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden. |
(3) … |
(3) … |
(4) … |
(4) … |