Vorblatt

Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative

Mit der vorgeschlagenen StGB-Novelle soll der materiellrechtliche Opferschutz eine weitere Stärkung erfahren, indem etwa die Privilegierungen der gefährlichen Drohung durch nahe Angehörige sowie der Ehenötigung durch den präsumtiven Ehepartner aufgehoben und derart - wie auch durch die Regierungsvorlage zum „Anti-Stalking–Gesetz“ (Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden) der Fall – der Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und sein Recht auf Selbstbestimmung betont werden.

Grundzüge der Problemlösung

Der Entwurf schlägt die ersatzlose Streichung des § 107 Abs. 4 vor, die zur Folge hätte, dass die gefährliche Drohung unter bestimmten nahen Angehörigen nicht länger als Ermächtigungsdelikt ausgestaltet wäre. Der privilegierende Tatbestand der Ehenötigung nach § 193 soll aufgehoben und stattdessen die Bestimmung des § 106 Abs. 1 Z 3 um die Tathandlung der Nötigung zur Eheschließung ergänzt und damit klargestellt werden, dass es sich in jedem Fall um eine schwere Nötigung handelt. Weiters soll eine Ausweitung des § 212 Abs. 2 Z 1 (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) auf die Berufsgruppe der Seelsorger erfolgen. In Aussicht genommen wird zudem, die Verjährungsfrist nach § 58 Abs. 3 Z 3 auch im Falle von Genitalverstümmelungen (§ 90 Abs. 3) durch Nichteinrechnung der Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Opfers zu verlängern. In technischer bzw terminologischer Hinsicht werden Änderungen bei den §§ 64 Abs. 1, 88 Abs. 2 Z 3, 119 Abs. 1, 120 Abs. 2a, 212 Abs. 2 Z 1, 215a Abs. 2 und 278 Abs. 2 umgesetzt.

Alternativen

Keine.

Finanzielle Auswirkungen

Die Ausweitung bestehender Straftatbestände in das StGB kann mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-, Nachforschungs- und Untersuchungsintensität) in den betroffenen Bereichen abhängen wird. Nach Maßgabe der damit einhergehenden möglichen Steigerung der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen kann es auch zu einer nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung im Bereich des Strafvollzugs kommen.

Schätzungsweise könnte es im Zusammenhang mit dem Wegfall des Ermächtigungserfordernisses bei der gefährlichen Drohung im Familienkreis sowie wegen des mit einer weiteren Regierungsvorlage vorgeschlagenen neuen Tatbestandes der „beharrlichen Verfolgung“ nach § 107a zu rund 200 bis 300 zusätzlichen Strafverfahren pro Jahr (mit einem – bereits angesichts der Regierungsvorlage des „Anti-Stalking-Gesetzes“ angemeldeten – geschätzten Mehrbedarf von zwei Planstellen für RichterInnen, eienr für StaatsanwältInnen und insgesamt rund 10 für den nichtrichterlichen und den Vollzugsbereich) kommen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder stehen mit diesen in Einklang. Es handelt sich nicht um die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

Der vorliegende Entwurf dient im Wesentlichen der weiteren Stärkung des Opferschutzes im Bereich des materiellen Strafrechts.

Häufig ziehen Opfer von Drohungen die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen nahe Angehörige nicht aus autonomen Motiven zurück. Erfahrungsgemäß verzichten vor allem bedrohte Frauen auf Grund äußerer Einflussnahme auf eine strafgerichtliche Verfolgung ihres Ehegatten oder Lebensgefährten. Um den mit der Entscheidung über eine Verurteilung des Täters verbundenen Interessens- bzw Gewissenskonflikt des Angehörigen abzuschwächen, nimmt der Entwurf die ersatzlose Aufhebung der prozessualen Begünstigung des Täters nach § 107 Abs. 4 in Aussicht. Auf diese Weise soll Tatbetroffenen der zumindest latent vorhandene Druck genommen und Drohungen im familiären Bereich effizient begegnet werden.

Um Beeinträchtigungen der Selbstbestimmungsfreiheit in einem anderen Bereich wirksamer verfolgen zu können, schlägt der Entwurf zudem die Abschaffung des privilegierenden Tatbestandes der Ehenötigung nach § 193 und die gleichzeitige Ergänzung des § 106 Abs. 1 Z 3 um die Tathandlung der Nötigung zur Eheschließung vor. Dadurch würde die bisher bestehende mehrfache Begünstigung des nötigenden Ehepartners beseitigt und dieser sowie andere an der Nötigung mitwirkende Dritte einer klaren einheitlichen Sanktion unterstellt werden. Die Erfassung aller an der Tat beteiligten Personen nach § 106 Abs. 1 Z 3 würde die strafgerichtliche Verfolgung des präsumtiven Ehepartners erleichtern, weil keine Privatanklage mehr erforderlich wäre. Darüber hinaus würde die Aufnahme der Nötigung zur Eheschließung in die Bestimmung des § 106 Abs. 1 Z 3 die gesetzgeberische Wertung des Deliktes als besonders schweren Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Opfers betonen.

Weiters regt der Entwurf zur zusätzlichen Absicherung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Personen jeden Alters an, den Missbrach durch Seelsorger in § 212 Abs. 2 Z 1 aufzunehmen, weil die seelsorgerische Tätigkeit hinsichtlich der damit verbundenen Autoritätsstellung mit den Umständen einer therapeutischen Betreuung vergleichbar ist.

Ebenfalls zur Stärkung der Opferrechte soll die Verjährungsfrist nach § 58 Abs. 3 Z 3 auch im Falle von Genitalverstümmelungen (§ 90 Abs. 3) durch Nichteinrechnung der Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Opfers verlängert werden.

Zudem werden Anpassungen technischer bzw terminologischer Art in den §§ 64 Abs. 1 Z 4, 88 Abs. 2 Z 3, 119 Abs. 1, 120 Abs. 2a, 212 Abs. 2 Z 1, 215a Abs. 2 und 278 Abs. 2, die zum Teil auf Grund der Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 notwendig und zum Teil vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Sozialbetrugsgesetz angeregt wurden, vorgeschlagen.

Zusammenfassend schlägt der vorliegende Entwurf folgende Maßnahmen vor:

             - Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 58 Abs. 3 Z 3 auch im Falle von Genitalverstümmelungen.

             - Ergänzung des § 106 Abs. 1 Z 3 (schwere Nötigung) durch die Nötigung zur Eheschließung.

             - Beseitigung der Privilegierung von gefährlichen Drohungen im Familienkreis nach § 107 Abs. 4.

             - Aufhebung des in § 193 enthaltenen Tatbestandes der Ehenötigung.

             - Aufnahme der Gruppe der Seelsorger in § 212 Abs. 2 Z 1.

             - Änderungen technischer bzw terminologischer Art in den §§ 64 Abs. 1 Z 4, 88 Abs. 2 Z 3, 119 Abs. 1, 120 Abs. 2a, 212 Abs. 2 Z 1, 215a Abs. 2 und 278 Abs. 2.

II. Zu den finanziellen Auswirkungen

Die Ausweitung bestehender Straftatbestände des StGB kann mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich noch nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt, und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-, Nachforschungs- und Untersuchungsintensität) abhängen wird.

Ein möglicher Mehranfall kann insbesondere durch den Wegfall des Ermächtigungserfordernisses bei gefährlichen Drohungen nach § 107 Abs. 1 und 2 (d.h. durch die vorgeschlagene Streichung des § 107 Abs. 4) entstehen. Nach dem vom Bundesministerium für Inneres herausgegebenen Kriminalitätsbericht 2004 spielen sich rund 30 % aller angezeigten gefährlichen Drohungen im familiären Bereich (einschließlich solcher Fälle, bei denen keine Wohngemeinschaft besteht) ab. Bezogen auf die Verurteiltenzahlen würde dies bedeuten, dass damit ein „Potential“ von maximal rund 400 zusätzlichen Verfahren gegeben wäre; nimmt man aber an, dass schon derzeit in nicht mehr als der Hälfte der Fälle die einmal erteilte Ermächtigung zurückgezogen oder von vornherein keine Ermächtigung erteilt wird, so würden sich danach maximal rund 200 zusätzliche Verfahren österreichweit ergeben.

Insgesamt könnte es durch die Abschaffung des Ermächtigungserfordernisses bei gefährlichen Drohungen nach § 107 Abs 4 und die im Rahmen des „Anti-Stalking-Gesetzes“ (Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und die Exekutionsordnung zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden) vorgeschlagene Einführung der Bestimmung des § 107a in das StGB zu einem Mehrbedarf von zwei Planstellen für RichterInnen, eine Planstelle für StaatsanwältInnen sowie insgesamt rund 10 Planstellen für den nichtrichterlichen und den Vollzugsbereich kommen. Ziel ist, allfällige Mehrkosten durch die zuständigen Bundesministerien zu decken.

III. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine

IV. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

V. Verhältnis zu EU-Recht

Vorschriften der Europäischen Union werden durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht berührt.


Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I

Z 1 (§ 58 Abs. 3 Z 3 StGB):

Die Nichteinrechnung der Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit in die Frist zur Verjährung der Strafbarkeit soll nicht nur bei bestimmten Sexualdelikten, sondern auch im Falle von Genitalverstümmelungen gelten. Die opferzentrierten Erwägungen, die durch die Einfügung von § 58 Abs. 3 Z 3 mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, zur Verlängerung der Strafverfolgungsmöglichkeiten bei bestimmten Sexualdelikten geführt haben (vgl EBRV 1230 BlgNR XX.GP, 11f), kommen bei Genitalverstümmelungen gleichermaßen zum Tragen. Auch bei derartigen Eingriffen in die körperliche und sexuelle Integrität des Opfers wird nämlich die Fähigkeit der betroffenen Person, das Erlebte zu verarbeiten und zur Anzeige zu bringen, oftmals erst mit Erreichen der Adoleszenz oder später gegeben sein. In einer von allen vier Parlamentsparteien getragenen Entschließung des NR vom 5. Dezember 2000 (49/E XXI.GP) wurde der damalige Justizminister aufgefordert, bei den Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuwirken, dass Fälle der Genitalverstümmelung in Österreich konsequent verfolgt werden, und ferner ersucht, dieses Problem einer ausdrücklichen Regelung im Strafrecht zuzuführen. Durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl. I. Nr. 130 wurde daher mit einer Ergänzung in § 90 StGB klargestellt, dass in eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, nicht eingewilligt werden kann. Zur weiteren Stärkung der Opferinteressen wird nunmehr die Verlängerung der Verjährungsfrist im Falle von Genitalverstümmelungen vorgeschlagen, wobei unter dem Überbegriff der „Genitalverstümmelung“ Verstümmelungen oder sonstige Verletzungen der Genitalien im Sinne des § 90 Abs. 3 erfasst sein sollen. Zur Begriffserklärung wird auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 754 BlgNR XXI.GP, 11ff, verwiesen.

Z 2 (§ 64 Abs. 1 Z 4 StGB):

Da § 278a Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134, entfallen sind, ist das noch auf den ersten Absatz des § 278a verweisende Klammerzitat zu korrigieren.

Z 3 (§ 88 Abs. 2 Z 3 StGB):

Im Zuge des Sozialbetrugsgesetzes (BGBl. I Nr. 152/2004) wurde § 88 Abs. 2 Z 2 geändert. Durch die dynamischen Wendungen „Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ und „seines Berufes“ sollten Änderungen im Gesundheitsrecht berücksichtigt werden. Dadurch werden nun folgende Gesundheitsberufe erfasst: ÄrztInnen, ZahnärztInnen, DentistInnen, ApothekerInnen, PsychotherapeutInnen, klinische PsychologInnen, GesundheitspsychologInnen, Hebammen, SanitäterInnen, medizinische Masseure (Masseusen), Heilmasseure (Heilmasseusen), Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste, des kardiotechnischen Dienstes und der Sanitätshilfsdienste. (vgl EBRV 698 BlgNR XXII. GP, 7).

Da durch diese Novelle bereits sämtliche Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe in Abs. 2 Z 2 erfasst sind, verbleibt für die Z 3 kein Anwendungsbereich mehr, weshalb diese zur Gänze entfallen kann.

Z 4 (§ 106 Abs. 1 Z 3 StGB):

Eine schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 1 liegt ua dann vor, wenn der Täter mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht. Unklar ist nach bisheriger Rechtslage, ob darunter auch die Nötigung zur Eingehung einer Ehe zu subsumieren ist. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass eine Nötigung zur Wiederaufnahme der früheren Liebesbeziehungen qualifiziert im Sinne des § 106 Abs. 1 Z 3 ist, weil sie wichtige Interessen des Genötigten, nämlich seine freie Entscheidung zur Gestaltung von Liebesbeziehungen betrifft. Umso mehr solle dies für das Eingehen, aber auch den Weiterbestand einer Lebensgemeinschaft gelten (Mayerhofer StGB5 § 106 E 15, 16). Ein Größenschluss würde im Falle der Nötigung zur Eheschließung ebenfalls eine Verletzung wichtiger Interessen nahe legen (vgl Kienapfel/Schmoller BT III §§ 192-196 Rz 36). Es wird daher vorgeschlagen, in § 106 Abs. 1 Z 3 hervorzuheben, dass auch die Nötigung zur Eheschließung neben jener zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt und daher eine schwere Nötigung iSd § 106 darstellt. Die Gleichsetzung der – grundsätzlich positiv konnotierten – Eheschließung mit der Prostitution oder der Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung mag auf den ersten Blick Befremden hervorrufen, doch sieht der Entwurf die Gleichwertigkeit der Nötigungsziele in dem mit der Zwangsehe verbundenen tiefgreifenden Eingriff in die Selbstbestimmung und mittelbar auch in die sexuelle Integrität des Opfers begründet.

Durch die unter einem vorgeschlagene Beseitigung der Privilegierung der vom präsumtiven Partner ausgehenden Ehenötigung (siehe dazu unten bei § 193) sollen alle an einer Nötigung zur Eheschließung Beteiligten derselben Strafdrohung unterliegen.

Z 5 (§ 107 Abs. 4 StGB):

Wer einen nahen Angehörigen, also seinen Ehegatten, Lebensgefährten, einen Verwandten in gerader Linie, seinen Bruder oder seine Schwester oder einen anderen Angehörigen, mit welchem er in einer Hausgemeinschaft lebt, nach § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 gefährlich bedroht, kann nach Abs. 4 dieser Bestimmung derzeit nur mit Ermächtigung der bedrohten Person strafrechtlich verfolgt werden.

Hintergrund der Ausgestaltung der gefährlichen Drohung unter bestimmten nahen Angehörigen als Ermächtigungsdelikt war die seinerzeitige Überlegung, dass die Strafverfolgung von gefährlichen Drohungen im familiären Bereich nicht immer im Interesse des Opfers liegen muss.

Erfahrungsgemäß ziehen vor allem Frauen oft Anzeigen wegen gefährlicher Drohung gegen nahe Angehörige, insbesondere gegen ihre Ehegatten oder Lebensgefährten, wieder zurück.

Die Sensibilität gegenüber der Persönlichkeit des Menschen ist in den letzten Jahren jedoch deutlich gestiegen, sodass dem Umstand, dass die gefährliche Drohung im familiären Bereich stattgefunden hat, geringeres Gewicht beizumessen ist und eine generelle gesetzliche Abschwächung der Strafbarkeit von unter nahen Angehörigen begangenen verbalen Aggressionshandlungen grundsätzlich nicht mehr angebracht erscheint. Aus ähnlichen Überlegungen wurde etwa durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 15, die Bestimmung des § 203 über die Begehung einer Vergewaltigung oder geschlechtlichen Nötigung in Ehe oder Lebensgemeinschaft gestrichen.

Allerdings könnte in einer Beseitigung des Erfordernisses der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Drohungen unter nahen Angehörigen auch eine Einschränkung der Autonomie der Bedrohten gesehen werden. Dem wäre jedoch einerseits zu entgegnen, dass solche Straftaten in der Regel nur durch Anzeige des Opfers bekannt werden und dass dem Opfer andererseits eine Beeinflussung der dadurch ausgelösten Strafverfolgung keinesfalls zur Gänze aus der Hand genommen wird. Durch die im laufenden Strafverfahren nach wie vor mögliche Ausübung des Entschlagungsrechts nach § 152 Abs. 1 Z 2 StPO bleibt dem in einem familiären Naheverhältnis zum Täter stehenden Opfer insofern eine gewisse  Dispositionsbefugnis. Soweit diesbezüglich im Begutachtungsverfahren Bedenken dahingehend geäußert wurden, dass die vorgeschlagene Änderung nicht in der Lage sei, die durchaus eingestandene Drucksituation des Opfers aufzulösen, vielmehr auf Grund von Beweisnotständen mit vermehrten Freisprüchen von Tätern zu rechnen sei, wäre dem insbesondere entgegenzuhalten, dass diese Befürchtungen durch die mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Bestimmung des § 49a StPO entschärft werden, derzufolge ua durch gefährliche Drohungen besonders verletzten Personen ein Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zusteht. Diese Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der betroffenen Person auf das Verfahren und die damit verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Vor- und Hauptverfahren, die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Wie aus der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Tilgungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 119/2005, hervorgeht, wird die für die Bereitstellung der Prozessbegleitung geforderte besondere emotionale Betroffenheit, die die Verletzten an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindert, häufig bei gefährlichen Drohungen gegen nahe Angehörige vorliegen (vgl EBRV 1059 BlgNR XXII. GP, 6). Eine Aufgabe der Prozessbegleitung kann daher in der Stärkung der Opferinteressen durch Unterstützung des Opfers bei der selbstbestimmten Ausübung des Entschlagungsrechts erblickt werden.

Im vorliegenden Zusammenhang sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, wie weit verbreitet gerade bei gefährlichen Drohungen gegen nahe Angehörige die Einstellung des Täters ist, „schuld“ am Strafverfahren sei seine Ehefrau, Lebensgefährtin etc, die Ursache für das erfahrene Ungemach vom Täter daher nicht im eigenen Verhalten, sondern in jenem des Opfers gesehen wird. Nicht zuletzt um derartigen Wahrnehmungsverzerrungen entgegen zu wirken, ist die Abschaffung des Ermächtigungserfordernisses auch aus täterpsychologischer Sicht sinnvoll. Zudem sprechen eingelangte Stellungnahmen zutreffend die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Privilegierung von im Familienkreis begangenen Drohungen im Gegensatz zu den als reines Offizialdelikt ausgestalteten Körperverletzungsdelikten oder Nötigungshandlungen gegen nahe Angehörige an. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiegen sohin die für eine Streichung des § 107 Abs. 4 sprechenden Argumente, weshalb auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens dessen Entfall vorgeschlagen wird.

Z 6 (§§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 2a StGB):

Da § 3 Z 13 TKG mit dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 neu erlassen und inhaltlich abgeändert wurde, sind die auf § 3 Z 13 TKG verweisenden Klammerzitate nicht mehr zutreffend und sollen daher entfallen. Eine inhaltliche Änderung des Begriffs „Telekommunikation“ tritt nicht ein. Diese ist weiterhin als technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen zu verstehen.

Z 7 (§ 193 StGB):

Der Entwurf schlägt vor, den in § 193 neben der Ehetäuschung normierten Straftatbestand der Ehenötigung entfallen zu lassen und die Nötigung zur Eheschließung stattdessen in § 106 Abs. 1 Z 3 aufzunehmen.

Nach der aktuellen Kriminalstatistik der Statistik Austria gab es seit 1975 nur sieben Verurteilungen nach § 193, wobei die Zahl der Vergehen der Ehetäuschung einerseits und der Ehenötigung andererseits jedoch nicht getrennt ausgewiesen wurde.

Das in der geltenden Fassung des StGB in § 193 Abs. 2 2. Fall - als Spezialfall der Nötigung gem § 105 – eigens geregelte Delikt der Ehenötigung ist kriminalpolitisch unverständlich und auf vehemente Ablehnung im Schrifttum gestoßen (vgl Kienapfel/Schmoller BT III §§ 192-196 Rz 36ff). Denn während man sich in dieser Bestimmung allenfalls einen erschwerten Fall der Nötigung erwarten würde (immerhin sind wohl „besonders wichtige Interessen des Genötigten“ iS der schweren Nötigung gem § 106 Abs. 1 Z 3 geltende Fassung verletzt), enthält § 193 Abs. 2 2. Fall gegenüber der allgemeinen Nötigung - trotz des gleichen Strafrahmens - in mehrfacher Hinsicht eine deutliche Privilegierung des Täters. So beträgt die Strafdrohung für den nötigenden Ehepartner nach herrschender Meinung selbst dann, wenn der Täter Nötigungshandlungen setzt, die bei einer anderen Nötigung den Tatbestand der schweren Nötigung erfüllen würden, er beispielsweise mit dem Tod droht, ein Jahr (vgl Markel in WK² § 193 Rz 14). Zudem hängt die Strafbarkeit davon ab, dass die Ehe zuvor auf dem Zivilrechtsweg wegen Gewalt oder Drohung aufgehoben wurde (vgl § 39 EheG) und das Opfer Privatanklage gegen den Täter erhoben hat.

Ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch resultiert aus der Tatsache, dass Dritte, etwa Angehörige der Braut, die selbst Nötigungshandlungen setzen, im Gegensatz zum präsumtiven Ehepartner nicht nach § 193, sondern nach den §§ 105, 106 zur Verantwortung zu ziehen sind. Unklar ist jedoch, was zu gelten hat, wenn der Ehepartner des Opfers mit Dritten zusammenwirkt, ob in einem derartigen Fall die Begünstigung des nötigenden Nupturienten nach § 193 auch dem Dritten zu Gute kommen soll. Auf einschlägige Judikatur kann in diesem Zusammenhang mangels Verurteilungen nicht zurückgegriffen werden.

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung, die im Begutachtungsverfahren auf ungeteilte Zustimmung gestoßen ist, soll eine strafrechtliche Klärung der bisher unbefriedigenden Rechtslage erfolgen und ein einheitliches Vorgehen gegen alle an der Nötigung mitwirkenden Personen gewährleistet werden.

Z 8 (§ 212 Abs. 2 Z 1 StGB):

§ 212 Abs. 2 Z 1 wurde zuletzt durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 15/2004 ergänzt, indem der bisher auf den Missbrauch von in einer Krankenanstalt betreuten Personen durch dort tätige Ärzte beschränkte Schutz generell auf den Schutz von berufsmäßig betreuten Personen vor Übergriffen von niedergelassenen ÄrztInnen (nicht nur ÄrztInnen einer Krankenanstalt), PsychotherapeutInnen, klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen und anderen in Gesundheits- oder Krankenpflegeberufen tätigen Personen unter Ausnützung ihrer Stellung ausgeweitet wurde.

§ 212 Abs. 2 Z 1 entspricht derzeit nicht der aktuellen Diktion des Gesundheitsrechts (vgl § 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) idF BGBl. I Nr. 108/1997, der die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe definiert. Im Hinblick darauf ist es erforderlich, § 212 Abs. 2 Z 1 in terminologischer Hinsicht insofern zu ändern, als die Wendung „Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes“ durch die Wendung „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ ersetzt werden soll. Diese sprachliche Korrektur verfolgt daher entgegen im Begutachtungsverfahren geäußerter Kritik nicht nur kosmetische Zwecke, sondern soll der Klarstellung dienen, dass nur Gesundheits- und Krankenpflegeberufe iSd GuKG der Strafbarkeit nach § 212 Abs. 2 Z 1 StGB unterstehen sollen.

Von dieser technischen Änderung abgesehen, haben verschiedene Stellen, darunter das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, die Interventionsstellen und Kinderschutzzentren wiederholt angeregt, im § 212 auch die Seelsorger explizit zu erwähnen. Abs. 1 Z 2 erfasst Aufsichts-, Ausbildungs- und Erziehungssituationen, sodass Seelsorger, die in dieser Funktion tätig werden, nach dieser Generalklausel den Tatbestand des Abs. 1 Z 2 erfüllen. So wäre beispielsweise ein Priester, der in einer Schule als Lehrer oder in einem Jungscharlager als Erzieher oder als Aufsichtsperson über Ministranten seine Position missbraucht und eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einem Schutzbefohlenen an sich vornehmen lässt, bereits nach Abs. 1 Z 2 strafbar.

Von § 212 derzeit allerdings nicht erfasst sind rein seelsorgerische Tätigkeiten, obwohl diese hinsichtlich der damit verbundenen Autoritätsstellung mit den Umständen einer therapeutischen Betreuung verglichen werden können. Da der Widerstand von in Betreuung stehenden Menschen gegen sexuelle Annäherungen nicht bloß in einer Therapie oder ärztlichen Behandlung, sondern auch im Bereich der Seelsorge herabgesetzt sein kann, wird eine Ausweitung des Abs. 2 Z 1 auf den Personenkreis der Seelsorger vorgeschlagen, wenngleich ein Teil der Fälle schon derzeit im Wege des Abs. 1 oder des Abs. 2 Z 2 erfasst werden kann.

Führende Kirchenvertreter haben diesem Vorschlag schon vorweg ausdrücklich zugestimmt.

Der Begriff des Seelsorgers wird bereits in den §§ 117 und 286 sowie im § 85 StVG verwendet und wird dort weit verstanden (vgl Steininger in WK² § 286 Rz 21, der unter Seelsorge jede – auf das betreffende religiöse Bekenntnis bezogene – Betreuung der Gläubigen versteht; Drexler, StVG, Rz 1 zu § 85, spricht von einem von der Religionsgemeinschaft „mit der religiösen Betreuung Beauftragten“, der „nicht zwangsläufig mit priesterlichen Funktionen ausgestattet“ sein muss).

Für eine Strafbarkeit nach § 212 Abs. 2 Z 1 soll es nicht darauf ankommen, wo und auf welche Weise jemand seelsorgerisch tätig wird. Wesentlich soll lediglich sein, dass der Seelsorger die seelsorgerische Tätigkeit berufsmäßig (jedoch unabhängig von der Bezahlung eines Entgelts) ausübt und dass die Art der seelsorgerischen Betreuung ein gewisses Autoritätsverhältnis vermuten lässt. Weiters muss es sich beim Opfer um eine in diesem Sinn berufsmäßig betreute Person handeln, und schließlich ist es – wie auch in den anderen Fällen des Abs. 2 – erforderlich, dass der Täter seine Stellung gegenüber dem Opfer ausnützt.

Z 9 (§ 215a Abs. 2 StGB):

Durch Hinzufügen des Wortes „wird“ soll eine grammatikalische Richtigstellung des mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl I Nr. 15/2004) eingefügten § 215a erfolgen.

Z 10 (§ 278 Abs. 2 StGB):

Mit dem Fremdenrechtspaket 2005 BGBl I Nr. 100/2005 wurde das Fremdengesetz 1997 aufgehoben und an dessen Stelle das Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen, weshalb der Verweis des § 278 Abs. 2 auf die §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes terminologisch anzupassen ist. Das Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Schlepperei gegen Entgelt) – welches typischerweise in einer kriminellen Vereinigung begangen wird – soll in den Deliktskatalog des § 278 Abs. 2 aufgenommen werden. Die Ausbeutung eines Fremden nach § 116 Fremdenpolizeigesetz 2005, der inhaltlich dem § 105 Fremdengesetz entspricht, soll wie bisher in § 278 Abs. 2 enthalten bleiben.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

 

Verlängerung der Verjährungsfrist

Verlängerung der Verjährungsfrist

§ 58. (1) ...

§ 58. (1) ...

(2) ...

(2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. ...

           1. ...

           2. ...

           2. ...

           3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder 213.

           3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs. 3) oder einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder 213.

(4) ...

(4) ...

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetz des Tatorts bestraft werden

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetz des Tatorts bestraft werden

§ 64. (1)  ...

§ 64. (1)  ...

...

...

           4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a Abs. 1) und die nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;

           4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) ...

(2) ...

Fahrlässige Körperverletzung

Fahrlässige Körperverletzung

§ 88. (1) ...

§ 88. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. ...

           1. ...

           2. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,

           2. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder

           3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinischtechnischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden du aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder

       (entfällt)

           4. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,

           3. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen

Schwere Nötigung

Schwere Nötigung

§ 106. (1) ...

§ 106. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. ...

           2. ...

           3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,

           3. die genötigte Person zur Eheschließung, zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

 

 

Gefährliche Drohung

Gefährliche Drohung

§ 107. (1) ...

§ 107. (1) ...

(2) ...

(2) ...

(3) ...

(3) ...

(4) Wer eine nach Abs. 1 oder Abs. 2 strafbare gefährliche Drohung gegen seinen Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie, seinen Bruder oder seine Schwester oder gegen einen anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nur mit Ermächtigung des Bedrohten zu verfolgen.

(entfällt)

 

Beharrliche Verfolgung

Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) ...

(2) ...

Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

§ 120. (1) ...

§ 120. (1) ...

(2) ...

(2) ...

(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugtenzugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugtenzugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) ...

(3) ...

Ehetäuschung und Ehenötigung

Ehetäuschung

§ 193. (1) ...

§ 193. (1) ...

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen, und wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu nötigt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen.

(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung, Gewalt oder Drohung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses

§ 212. (1) ...

§ 212. (1) ...

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

           1. als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder sonst als Angehöriger eines Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person,

           2. ...

           3. ... ,

unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

           1. als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,

           2. ...

           3. ... ,

unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger

Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger

§ 215a. (1) ...

§ 215a. (1) ...

(2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) ...

(3) ...

Kriminelle Vereinigung

Kriminelle Vereinigung

§ 278. (1) ...

§ 278. (1) ...

(2) Eine kriminelle Vereinigung iost eine auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307 oder nach den §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.

(2) Eine kriminelle Vereinigung iost eine auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307 oder nach den §§ 114 Abs. 2 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …