1326 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderungen
des Strafgesetzbuches
II Änderungen
der Strafprozessordnung 1975
III In-Kraft-Treten
IV Übergangsbestimmung
Artikel I
Änderungen
des Strafgesetzbuches
Das
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. § 177b hat
zu lauten:
„Unerlaubter
Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen
§ 177b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet
oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem
Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
radioaktive Stoffe so herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet,
aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder
durch das Inland durchführt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand
in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des
Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der
50 000 Euro übersteigt,
entstehen
kann.
(3) Wer entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive
Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt,
befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das
Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder
radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung
geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wird durch eine
der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen die im
§ 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder
Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft
bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(5) Der Begriff
Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material
sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem
nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen.
Der Begriff radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere
Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem
Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht
gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an
deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen
gleich.“
2. Nach dem
§ 177b wird folgender § 177c samt Überschrift eingefügt:
„Fahrlässiger
unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen
§ 177c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im
§ 177b Abs. 1, 2 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder
Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft
bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im
§ 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen
zu verhängen.“
3. § 180 hat
zu lauten:
„Vorsätzliche
Beeinträchtigung der Umwelt
§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so
verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand
in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des
Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden
an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder
an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt
oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an
einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der
50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat
eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort
angedrohten Strafen zu verhängen.“
4. § 181 hat
zu lauten:
„Fahrlässige
Beeinträchtigung der Umwelt
§ 181. (1) Wer fahrlässig entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit
Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt
oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an
einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der
50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen,
so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“
5. § 181b hat
zu lauten:
„Vorsätzliches
umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert,
ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland
ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand
in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des
Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der
50 000 Euro übersteigt,
entstehen
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat
eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort
angedrohten Strafen zu verhängen.“
6. § 181c hat
zu lauten:
„Fahrlässiges
umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten
Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“
7. § 181d hat
zu lauten:
„Vorsätzliches
umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
§ 181d. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit
durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand
in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des
Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der
50 000 Euro übersteigt,
entstehen
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“
8. Nach dem
§ 181d wird folgender § 181e samt Überschrift eingefügt:
„Grob
fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
§ 181e. (1) Wer grob fahrlässig entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im
§ 181d Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im
§ 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.“
9. Im
§ 182 Abs. 2 werden die Worte „einem
größeren Gebiet“ durch
die Worte „erheblichem Ausmaß“ ersetzt.
Artikel II
Änderungen
der Strafprozessordnung 1975
Die
Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
Im § 9
Abs. 1 Z 1 werden nach dem Zitat „(§ 159
StGB)“ die Wendung „,des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit
Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177c StGB)“ und nach dem Zitat „(§ 181c StGB)“ die Wendung „,des
grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB)“ eingefügt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Dieses Bundesgesetz
tritt mit xx.xx.xxxx in Kraft.
Artikel IV
Übergangsbestimmung
Die durch dieses
Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden,
in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden
ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines
Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.