Vorblatt

Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative

Für Österreich steht die am 7. Mai 1999 unterzeichnete Konvention des Europarates zum Schutz der Umwelt durch Strafrecht vom 4. November 1998 zur Ratifizierung an. Diese erfolgt üblicherweise erst, wenn die Vorgabe der Konvention im österreichischen Strafrecht umgesetzt ist. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die seit In-Kraft-Treten des StGB im Jahr 1975 schrittweise vorgenommene Reform des Umweltstrafrechts – vorläufig – abgeschlossen und dem gestiegenen gesellschaftlichen Bewusstsein für die Schutzbedürftigkeit der Umwelt entsprochen werden.

Grundzüge der Problemlösung

In Entsprechung der Europarats-Konvention zum Schutz der Umwelt durch Strafrecht sollen die Tatbestände einiger Bestimmungen des siebenten Abschnitts ausgeweitet und nach den Erfordernissen der Praxis modifiziert werden. Neue Strafbestimmungen gegen den fahrlässigen unerlaubten Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177c StGB) sowie gegen das grob fahrlässige umweltgefährdende Betreiben von Anlagen (§ 181e StGB) sollen zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt beitragen.

Im Bereich des Prozessrechts wird im Zusammenhang mit der Einführung der §§ 177c und 181e StGB die Aufnahme dieser Bestimmungen in den Katalog jener Delikte, die trotz ihrer Strafdrohung nicht in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, vorgeschlagen (§ 9 Abs. 1 Z 1 StPO).

Alternativen

Keine.

Finanzielle Auswirkungen

Die Einführung neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des StGB können mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-, Nachforschungs- und Untersuchungsintensität) in den betroffenen Bereichen abhängen wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass es auf Grund des vorliegenden Entwurfes nach Maßgabe einer damit verbundenen Steigerung der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen zu einer Zusatzbelastung im Bereich des Strafvollzuges kommen wird, ist jedoch als sehr gering einzustufen. Zum Mengengerüst ist nämlich festzuhalten, dass die Zahl der Verurteilungen wegen Umweltdelikten (2000: 19, 2001: 6; 2002: 12; 2003: 16; 2004: 11) derzeit sehr niedrig ist. Ein allfälliger Mehraufwand wird daher aus eigenem abgedeckt werden können.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Änderungen im Umweltstrafrecht entsprechen den politischen Zielvorgaben der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Keine.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

1. Änderungen des Strafgesetzbuches

a) Internationale Vorgabe

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die internationale Vorgabe im Bereich der Umweltkriminalität, nämlich die Konvention des Europarates zum Schutz der Umwelt durch Strafrecht vom 4. November 1998 umgesetzt werden. Dieser Rechtsakt ist im Anhang abgedruckt.

Im Hinblick auf eine Zunahme der grenzüberschreitenden Umweltkriminalität und deren Auswirkungen waren auf Ebene des Europarates bereits vor Jahren Überlegungen dahingehend angestellt worden, wie dieser Problematik zu begegnen ist bzw ob und welche aufeinander abgestimmten Maßnahmen zum Umweltschutz im Rahmen des Strafrechts ergriffen werden sollten. Auf Grund der grenzüberschreitenden Folgen von Umweltverschmutzungen, die etwa immer wieder durch schwere Tankerunglücke deutlich wurden, arbeitete der Europarat zunächst eine „Konvention zum Schutz der Umwelt durch Strafrecht“ aus.

Mit der Fertigstellung dieser Konvention des Europarates zum Schutz der Umwelt durch Strafrecht (Convention on the Protection of the Environment through Criminal Law, ETS Nr. 172) war im internationalen Kontext bereits im Jahr 1998 ein erster Schritt zu einer europäischen Rechtsvereinheitlichung erreicht. Die Europarats-Konvention schafft insofern einheitliche Mindeststandards im Umweltstrafrecht, als sie die Verpflichtung zur Kriminalisierung bestimmter vorsätzlicher und fahrlässiger umweltschädigender Verhaltensweisen enthält. So sehen Art. 2 und 3 eine Reihe von (Vorsatz- und Fahrlässigkeits-) Delikten vor, die die Mitgliedstaaten im Bereich des gerichtlichen Strafrechts umzusetzen haben. Lediglich die im Art. 4 der Konvention erfassten Delikte können entweder im Bereich des gerichtlichen Strafrechts oder im Verwaltungsstrafrecht umgesetzt werden. Von Art. 2 Abs. 1 lit. a abgesehen sind alle Delikte verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Weitergehender als das österreichische Strafgesetzbuch stellt die Konvention nicht nur Wasser, Boden, Luft, Tiere, Pflanzen und die menschliche Gesundheit, sondern auch Denkmäler, andere geschützte Gegenstände und Vermögen unter ihren Schutz.

Die Europarats-Konvention wurde am 4. November 1998 zur Unterzeichnung aufgelegt. Bislang haben 13 Staaten, davon 11 EU-Mitgliedsstaaten, diese Europarats-Konvention unterzeichnet. Österreich hat am 7. Mai 1999 diese Konvention unterzeichnet. Obwohl für das In-Kraft-Treten der Konvention nur drei Mitgliedstaaten ratifizieren müssten, ist sie bis dato noch nicht in Kraft getreten. Als bisher einziges Land hat sie Estland ratifiziert.

Ein weiterer Rechtsakt zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, der der Konvention des Europarates vom 4.11.1998 über den Schutz der Umwelt durch Strafrecht in weiten Teilen entsprach, war der Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (ABl. L Nr. 29 vom 05.02.2003 S. 55). Er ging auf eine Initiative des Königreichs Dänemark zurück und stützte sich auf Titel VI des EU-Vertrags über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen („dritte Säule“). Dieser Rahmenbeschluss wurde mit Urteil des EuGH vom 13.9.2005 (Rs C-176/03) für nichtig erklärt.

Zur Entstehungsgeschichte des Rahmenbeschlusses ist zu bemerken, dass die Europäische Kommission Anfang März 2001 – nachdem die dänische Initiative bereits zu einem beschlussreifen Entwurf eines Rahmenbeschlusses geführt hatte – einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, der auf Art. 175 Abs. 1 EG-Vertrag („erste Säule“) gestützt ist, vorlegte. Inhaltlich entsprach dieser Richtlinienvorschlag im Wesentlichen der Europarats-Konvention vom 4. November 1998. Dieser Richtlinienvorschlag würde nach Ansicht der Kommission einen besseren strafrechtlichen Schutz der Umwelt ermöglichen als ein Rahmenbeschluss, zumal er von den Mitgliedstaaten unter der Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt werden würde.

Da der Rat mit der Annahme des Rahmenbeschlusses den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zum selben Gegenstand nicht berücksichtigt hatte, brachte die Kommission gegen den Rat im April 2003 eine Klage wegen Nichtigerklärung des Rahmenbeschlusses über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht ein (Rechtssache C-176/03; ABl. Nr. C 135 vom 7.6.2003, S. 21). Die Kommission wendete sich damit gegen die Rechtsgrundlage, die der Rat für seinen Rahmenbeschluss gewählt hat. Mit Urteil vom 13. September 2005 erklärte der Europäische Gerichtshof den Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Jänner 2003 für nichtig. Auf Grund der Tatsache, dass der Rahmenbeschluss lediglich aus formellen Gründen – nicht jedoch hinsichtlich der inhaltlichen Reichweite und Ausgestaltung – für nichtig erklärt wurde, stehen somit die politischen Ziele in der Umsetzung des Schutzes der Umwelt durch das Strafrecht außer Streit. Selbst wenn durch einen nachfolgenden Rechtsakt der Europäischen Union – der zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist – ein erneuter Umsetzungsbedarf gegeben sein sollte, ist nicht zu erwarten, dass dieser wesentlich von der mit dieser Novelle umgesetzten Europarats-Konvention abweichen wird.

Die Europarats-Konvention enthält einen Katalog von Umweltstraftaten (Art. 2 und 3), die die Mitgliedstaaten strafrechtlich zu ahnden haben, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Unter Strafe zu stellen sind weiters die Beteiligung an und Anstiftung zu diesen Handlungen. Jeder Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass die genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind. Zumindest in schwerwiegenden Fällen haben diese Strafen auch Freiheitsstrafen zu umfassen, die zu einer Auslieferung führen können. Ebenso ist sicherzustellen, dass auch juristische Personen für diese Handlungen, die zu ihren Gunsten begangen werden, verantwortlich gemacht werden können. Die Europarats-Konvention soll erst dann ratifiziert werden, wenn die Vorgabe der Konvention im österreichischen Strafrecht umgesetzt sind.

Da die Konvention des Europarates neben dem gerichtlichen Strafrecht auch verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in Landesgesetzen und den jeweiligen Materiengesetzen tangiert, sollte die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Konvention – unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten – in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie mit den Bundesländern erfolgen. Zur Vorbereitung der Umsetzung dieses Vorhabens wurden daher im Bundesministerium für Justiz auf Beamtenebene bereits Gespräche mit Vertretern und Vertreterinnen anderer betroffener Ressorts und der Bundesländer geführt.

b) Umsetzungsbedarf

Österreich hat den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht im Hinblick auf die grenzüberschreitende Problematik bzw den internationalen Kontext des Umweltschutzes immer grundsätzlich unterstützt. Im Zusammenhalt mit den Vorgaben der Europarats-Konvention bedeutet das, dass die Tatbilder der Art 2 Abs. 1 lit. a bis e sowohl bei vorsätzlicher als auch bei – zumindest grob – fahrlässiger Begehungsweise jedenfalls im Bereich des gerichtlichen Strafrechts umgesetzt werden müssen.

Die Europarats-Konvention erfordert es, einige der im siebenten Abschnitt („Gemeingefährliche Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt“) angesiedelten Bestimmungen zu überarbeiten. Zum einen werden die bestehenden Vorsatzdelikte – etwa im Hinblick auf deren Schutzbereich – angepasst. Zum anderen müssen korrespondierende Fahrlässigkeitsdelikte zu den §§ 177b, 181d eingefügt werden, um den Umsetzungsverpflichtungen gerecht zu werden. Grundsätzlich ist dazu jedoch festzuhalten, dass im Hinblick auf den bereits erfassten Schutz der Umwelt im österreichischen Strafrecht der die Europarats-Konvention einen nur begrenzten Umsetzungsbedarf auslöst.

Mit der Umsetzung dieser Konvention in innerstaatliches Recht soll gleichzeitig auch dem gestiegenen gesellschaftlichen Bewusstsein für die Schutzbedürftigkeit der Umwelt entsprochen und die seit 1975 schrittweise vorgenommene Reform des Umweltstrafrechts fortgeführt werden.

Mit dem Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, waren zum ersten Mal Bestimmungen gegen die vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung durch Verunreinigung der Gewässer und der Luft (§§ 180 f) und die vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes (§§ 182 f) geschaffen worden. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605, wurden die §§ 180, 181 und 182 modifiziert, die §§ 181a („Schwere Beeinträchtigung durch Lärm“) und 181b („Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen“) sowie die §§ 183a und b in das Strafgesetzbuch eingefügt und die Strafbestimmungen zum Schutz der Umwelt zum Großteil verwaltungsakzessorisch ausgestaltet.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762, wurde eine Strafbestimmung gegen die „Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen“ (§ 177a) geschaffen und ein weiterer Straftatbestand gegen den „unerlaubten Umgang mit Kernmaterial und radioaktiven Stoffen“ (§ 177b) eingefügt. Zusätzlich wurde eine neue Bestimmung gegen die umweltgefährdende grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen („Mülltourismus“) eingeführt sowie die Tatbestände des umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen und des umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen getrennt. Als Fahrlässigkeitsvariante zu § 181b wurde weiters § 181c („Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen“) geschaffen.

Insbesondere auf Grund der selten erfolgenden Verurteilungen wegen Umweltdelikten ist sowohl in der Praxis als auch in der Wissenschaft in den letzten Jahren ein weiterer Reformbedarf erkannt und – im Hinblick auf die Effizienz des Umweltstrafrechts – eine Erneuerung des siebten Abschnitts des StGB angeregt worden (vgl etwa Kienapfel/Schmoller, BT III Vorbem §§ 180 ff Rn 11ff; Bertel/Schwaighofer, BT II4  §§ 180-181 Rn 17; Triffterer, Die Reform des Umweltstrafrechts nach der RV 1996 in rechtsvergleichender Sicht, in: BMJ [Hrsg] Entwicklungslinien im Straf- und Strafprozessrecht [Schriftenreihe BMJ 82, 1996] 323ff).

c) Verwaltungsakzessorietät

Die Tatbestände der Konvention sind durchgehend als Gefährdungsdelikte ausgestaltet (vgl Janda, Europäisches Umweltstrafrecht, 72) und werden im besonderen Teil der Erläuterungen näher dargestellt. Ein weiteres Merkmal der Tatbestände ist – bis auf eine Ausnahme (siehe sogleich) – ihre Verwaltungsakzessorietät. Die Europarats-Konvention definiert in Art. 1 „rechtswidriges“ Handeln als einen Verstoß gegen ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde, die jeweils dem Schutz der Umwelt dienen.

Das einzige nicht verwaltungsakzessorische Delikt ist in Art. 2 Abs. 1 lit. a der Europarats-Konvention geregelt. Art. 2 Abs. 1 lit. a stellt das Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, welches den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder eine solche Gefahr verursacht, unter Strafe.

Das Umweltstrafrecht des StGB ist – von §§ 182f abgesehen – ebenfalls verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Strafbarkeit tritt somit nur bei einem Verstoß gegen vorwiegend verwaltungsrechtliche Bestimmungen ein. Insofern entspricht die Verwaltungsakzessorietät des StGB dem in Art. 1 lit. a der Europarats-Konvention definierten Begriff des rechtswidrigen Verhaltens.

Die Verwaltungsakzessorietät dient der Rechtssicherheit (Triffterer, StGB-Komm Vorbem §§ 180-183b, Rn 25) und entspricht dem ultima-ratio-Prinzip des Strafrechts. Umweltrecht ist mit einer Vielzahl von Verwaltungsvorschriften verknüpft, der Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät somit aus Gründen der Rechtssicherheit im Bereich des Umweltstrafrechts unverzichtbar. Ein Abgehen davon würde den Strafprozess überfordern. Ein Unternehmer, dessen Betriebsanlage behördlich genehmigt ist, muss sich beispielsweise darauf verlassen können, dass ein Betreiben der Anlage in dem von der Genehmigung vorgegebenen Rahmen nicht zu seiner Bestrafung führen kann. Hat derselbe Unternehmer allerdings die Betriebsanlagengenehmigung durch falsche Angaben erschlichen, so kann er sich folgerichtig auf die rechtsmissbräuchlich erlangte Genehmigung nicht berufen. Angesichts der Regelungsdichte unseres Rechtsstaates sind Lücken im Bereich des Verwaltungsrechts, die zur Straflosigkeit eines Täters führen, im Regelfall auszuschließen (Kienapfel/Schmoller BT III Vorbem §§ 180 ff Rz 42; Schwaighofer ÖJZ 1994 227). Davon abgesehen ist die Behörde verpflichtet einzuschreiten, wenn durch genehmigte Verhaltensweisen unmittelbare Gefahren drohen (vgl etwa § 360 GewO).

In Folge der durchgehenden Verwaltungsakzessorietät des österreichischen Umweltstrafrechts findet sich im StGB kein Tatbestand, der Art. 2 Abs. 1 lit. a der Europarats-Konvention entspricht. Eine diesbezügliche Anpassung des StGB ist aber aus zweierlei Gründen entbehrlich:

Zum einen enthält die Europarats-Konvention keine explizite Verpflichtung, einen eigenen nicht-verwaltungsakzessorischen Tatbestand einzuführen. Zum anderen sind für die durch diese Bestimmungen unter Strafe zu stellenden Handlungen die allgemeinen Straftatbestände des Strafgesetzbuches (§§ 75, 83 ff, 89 iVm 81, 171, 176) heranzuziehen, zumal sich der Tatbildvorsatz auf sämtliche Tatbildmerkmale erstreckt und eine Strafbarkeit nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Konvention ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter die Gefährdung, Verletzung oder Tötung in seinen Vorsatz aufnimmt. Die entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikte existieren bereits im Strafgesetzbuch (vgl auch Janda, Europäisches Umweltstrafrecht, 72; Sabadello, Europäisches Umweltstrafrecht aus österreichischer Sicht, 18). Art. 2 Abs. 1 lit. a der Europarats-Konvention bedarf somit durch den vorliegenden Entwurf keiner Umsetzung.

Die Konvention des Europarates verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 9 eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für Umweltdelikte vorzusehen. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (BGBl. I Nr. 151/2005) bereits seit 1. Jänner 2006 in Kraft ist.

Keine Notwendigkeit besteht, die im Art. 4 lit. a bis g der Europarats-Konvention aufgezählten strafbaren Handlungen mit dem vorliegenden Entwurf umzusetzen. Zum einen ist es Art. 4 zu Folge dem nationalen Gesetzgeber überlassen, eine Umsetzung im Bereich des gerichtlichen Strafrechts oder im Verwaltungsstrafrecht vorzunehmen. Zum anderen sind bereits sämtliche Tatbestände im österreichischen Verwaltungsstrafrecht (vgl etwa §§ 366 ff GewO, 18 SicherheitskontrollG 1991, 137 WRG, 39 AWG, 9 ArtenhandelsG) bzw im StGB (§§ 181a [Art. 4 lit. b], 181b [Art. 4 lit. c], 177b [Art. 4 lit. e]) geregelt.

d) Art. 4 lit. f und g der Europarats-Konvention

Art. 4 lit. f der Europarats-Konvention regelt das rechtswidrige Bewirken nachteiliger Veränderungen der natürlichen Bestandteile eines Nationalparks, Naturschutzgebietes, Wasserschutzgebietes oder anderer geschützter Gebiete, Art. 4 lit. g der Europarats-Konvention das rechtswidrige Besitzen, Entnehmen, Beschädigen, Töten von sowie den rechtswidrigen Handel mit geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten.

Dies bedeutet, dass nach Art. 4 lit. f und g, das rechtswidrige Bewirken einer nachteiligen Veränderung der natürlichen Bestandteile eines Nationalparks, Naturschutzgebietes, Wasserschutzgebietes oder anderer geschützter Gebiete oder das rechtswidrige Besitzen, Entnehmen, Beschädigen oder Töten von sowie der rechtswidrige Handel mit geschützten wild lebenden Tieren nicht im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geregelt werden müssen (vgl auch § 5 Abs. 1 VStG).

Es ist anzumerken, dass die Tatbestände des Art. 4 lit. f der Europarats-Konvention – soweit überblickbar – bereits in den jeweiligen Materiengesetzen, wie zB im Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (LGBl. Nr. 1/1994 idF LGBl. Nr. 58/2004), im Kärntner Nationalparkgesetz (LGBl. Nr. 57/1986 idF LGBl. Nr. 57/2002) und im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 63/2005), im Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000 (LGBl. Nr. 5500-0 idF LGBl. Nr. 5500-3), im Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 61/2005), im Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 58/2005), im Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 (LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 84/2005), im Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern (LGBl. Nr. 103/1991) und im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (LGBl. Nr. 26/2005), im Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (LGBl. Nr. 22/1997 idF LGBl. Nr. 38/2002), im Wiener Nationalparkgesetz (LGBl. Nr. 37/1996 idF. LGBl. Nr. 49/2002) und im Wiener Naturschutzgesetz (LGBl. Nr. 45/1998 idf LGBl. Nr. 92/2001) strafrechtlich sanktioniert sind.

Ebenfalls hervorzuheben ist, dass die Tatbestände des Art. 4 lit. g der Europarats-Konvention zum Teil bereits jetzt im Nebenstrafrecht, in den jeweiligen Materiengesetzen, den Landesnaturschutz-, Fischerei- und Jagdgesetzen pönalisiert sind. So sieht im Bereich des Art. 4 lit. g das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG), BGBl. I Nr. 33/1998, mit § 8 eine gerichtliche Strafbestimmung vor, die widerrechtlichen Handel mit bestimmten gefährdeten Tier- oder Pflanzenarten mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht (siehe auch die im § 9 ArtHG geregelte Verwaltungsstrafbestimmung). Darüber hinaus können auch das neue Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, das in den §§ 38 f ebenfalls Verwaltungsstraftatbestände enthält, sowie die oben angeführten Naturschutzgesetze der Bundesländer als einschlägig angesehen werden.

Auch das im Vorfeld des gegenständlichen Entwurfs durchgeführte „Vorbegutachtungsverfahren“, im Zuge dessen das Bundesministerium für Justiz das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Verbindungsstelle der Bundesländer sowie das BKA-VD mit einem Vorentwurf befasst und um Stellungnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich ersucht hat (BMJ-L884.004/0003-II 1/2005), ergab, dass der rechtswidrige Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten (Artikel 4 lit. g der Europarats-Konvention) durch die geltenden Gesetze ausreichend abgedeckt zu sein scheint.

e) Zusammenfassend schlägt der vorliegende Entwurf folgende Maßnahmen vor:

             - Ausweitung der geschützten Tatobjekte der im StGB geregelten Umweltdelikte auf Denkmäler und fremde Sachen sowie Ausweitung des § 180 StGB auch auf Naturdenkmäler.

             - Modifizierung und Erweiterung der §§ 177b, 180, 181, 181b, 181c, 181d sowie 182 StGB.

             - Schaffung eines Tatbestandes gegen den „fahrlässigen unerlaubten Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen“ (§ 177c StGB).

             - Einführung eines Tatbestandes gegen das „grob fahrlässige umweltgefährdende Betreiben von Anlagen“ (§ 181e StGB).

2. Strafprozessordnung 1975

Im Bereich des Prozessrechts wird im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Straftatbestände des § 177c und § 181e StGB die Verankerung der Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz in der StPO vorgeschlagen.

II. Zu den finanziellen Auswirkungen

Die Wahrscheinlichkeit, dass es im Bereich des Umweltstrafrechts durch den Entwurf nach Maßgabe einer damit verbundenen Steigerung der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen zu einer Zusatzbelastung kommen wird, ist als sehr gering einzustufen. Zum Mengengerüst ist nämlich festzuhalten, dass die Zahl der Verurteilungen wegen Umweltdelikten sehr niedrig ist (2000: 19; 2001: 6; 2002: 12; 2003: 16; 2004: 11). Selbst eine deutliche Zunahme der Verurteiltenzahlen in diesem Bereich durch die beiden neu vorgeschlagenen Delikte (§§ 177c, 181e StGB) würde sohin kaum ins Gewicht fallen. Dazu kommt, dass derzeit wegen Umweltdelikten praktisch niemand zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird (von 2000 bis 2004 keine einzige derartige Verurteilung).

III. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine

IV. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

V. Verhältnis zu EU-Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Umweltstrafrechtes entsprechen den Zielvorgaben der Mitgliedstaaten der EU, nämlich den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht zu erhöhen.


Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I (Änderungen des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel I Z 1 (§ 177b StGB):

Art. 2 Abs. 1 lit. e der Europarats-Konvention verlangt, das rechtswidrige Herstellen, Behandeln, Lagern, Verwenden, Befördern, Ausführen oder Einführen von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, welches den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist, unter Strafe zu stellen.

Demgegenüber bedroht § 177b Abs. 1 idgF denjenigen mit Strafe, der entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem § 17 Sicherheitskontrollgesetz 1991, welcher durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl. Nr. 762/1996) aufgehoben und in das Strafgesetzbuch überstellt wurde (siehe zur Entstehungsgeschichte des § 177b Triffterer, StGB-Komm § 177b Rn 1ff). Dadurch entsprach Österreich den seinerzeitigen völkerrechtlichen Vorgaben.

Der modifizierte § 177b soll wie bisher Kernmaterial und radioaktive Stoffe erfassen. Eine Gleichbehandlung des Kernmaterials und der radioaktiven Stoffe, wie es Art. 2 Abs. 1 lit. e der Europarats-Konvention vorsieht, kann nicht erfolgen, weil der Begriff „Kernmaterial“ iSd StGB weitreichender ist und ua auch „Ausrüstung, Technologie und Material“ mitumfasst, von welchen eine Beeinträchtigung der Umwelt durch ionisierende Strahlung ausgeschlossen ist. Deshalb behandelt § 177b Abs. 1 ausschließlich Kernmaterial und erfordert auch keine abstrakte Gefährlichkeit, weil eine Gefahr für die Umwelt von „Ausrüstung, Technologie und Material“ auch nicht ausgehen kann. Der Abs. 1 bleibt wie der bisherige Abs. 1 Z 1 daher ein reines Tätigkeitsdelikt.

Hinsichtlich des Begriffs „Kernmaterial“ kann auf den unverändert gebliebenen Teil des § 177b Abs. 5 (§ 177b Abs. 4 idgF) und ergänzend auf § 1 des Sicherheitskontrollgesetzes 1991 (BGBl. Nr. 415/1992 idgF) verwiesen werden. Der Begriff „radioaktive Stoffe“ soll zur Vereinheitlichung nun ebenfalls in § 177b Abs. 5 aufgenommen werden. Der Begriff entspricht inhaltlich dem in § 2 Abs. 34 des Strahlenschutzgesetzes (BGBl. Nr. 227/1969 idgF) verwendeten. Danach sind „radioaktive Stoffe“ Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich. Der „Stand der Technik“ wird in § 2 Abs. 36 Strahlenschutzgesetz festgelegt und entspricht dem auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.

Im Hinblick darauf, dass der für § 177b einschlägige Art. 2 Abs. 1 lit. e der Europarats-Konvention neben dem Behandeln, Lagern, Verwenden, Befördern, Ausführen oder Einführen auch die Herstellung von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen als Tathandlung umfasst, soll der Katalog des § 177b Abs. 1, 2 und 3 in der vorgeschlagenen Neufassung um die Tathandlung des „Herstellens“ erweitert werden.

Davon abgesehen wird die Reihenfolge der Tathandlungen insofern geändert, als „herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder sonst verwenden“ am Beginn der Aufzählung stehen. Die in der Europarats-Konvention verwendete Tathandlung des „Lagerns“ entspricht inhaltlich dem im § 177b verwendeten „Aufbewahren“. „Behandeln und Verwenden“ ist den im StGB gebrauchten Tathandlungen „bearbeiten, verarbeiten oder sonst verwenden“ gleichzusetzen. Den von der internationalen Vorgabe weiters vorgeschriebenen Tathandlungen „Befördern, Ausführen oder Einführen“ entspricht die Tathandlungen „befördern, in das Inland einführen, aus dem Inland ausführen“; zusätzlich enthält § 177b idgF noch „durch das Inland durchführen“.

Im Begutachtungsverfahren wurde angeregt, auch den Besitz als Tathandlung in § 177b aufzunehmen. Dies erscheint nicht erforderlich, weil ein „bloßer“ Besitz, der nicht mit einer der vorgesehenen Tatbegehungsformen einhergeht (insbesondere im Hinblick auf das „Aufbewahren“) kaum vorstellbar ist.

Da es die Vorgabe („is likely to cause“) erforderlich macht, § 177b Abs. 2 des Entwurfs als erfolgsbedingtes abstraktes Gefährdungsdelikt auszugestalten, wird hinsichtlich der radioaktiven Stoffe § 177b Abs. 2 dogmatisch ähnlich strukturiert wie § 180. Nach Abs. 2 muss keine konkrete Gefährdung eintreten und daher nicht nachgewiesen werden, dass die in den Z 1 bis 4 erwähnten Rechtsgüter tatsächlich in Gefahr gewesen sind. Vielmehr reicht es, wenn mit den in Abs. 2 aufgezählten Tathandlungen für diese Rechtsgüter eine abstrakte Gefahr verbunden ist („… entstehen kann“).

Der Anwendungs- bzw Schutzbereich des vorgeschlagenen Abs. 2 wird insofern modifiziert, als künftig strafbar sein soll, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe so herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch eine Gefahr für bzw. eine Beeinträchtigung eines der Rechtsgüter der Z 1 bis 4 entstehen kann.

Hinsichtlich der Z 1 „Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen“, der Z 2 „Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß“, der Z 3 „eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft“ und der Z 4 „ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt“ wird an dieser Stelle auf die Ausführungen zu § 180 verwiesen.

Lediglich die Z 4 unterscheidet sich von § 180 Abs. 1 Z 4 dahingehend, dass ein 50 000 Euro übersteigender Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal nicht strafbarkeitsbegründend ist, weil dies von Art. 2 Abs. 1 lit. e der Europarats-Konvention im Zusammenhang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen nicht vorgesehen ist.

Die Grundstrafdrohung soll wie bisher sowohl für die Fälle des Abs. 1 als auch für die Fälle des Abs. 2 eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren betragen.

Auf der subjektiven Tatseite muss sich der Vorsatz auf sämtliche Tatbestandsmerkmale erstrecken. Bei Abs. 2 muss der Vorsatz insbesondere auch die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlungen umfassen. Fehlt er auch nur im Hinblick auf ein einziges Tatbestandsmerkmal, kann eine Bestrafung nur nach dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht kommen.

Abs. 3 (§ 177b Abs. 2 idgF) ist weiterhin als Erfolgsdelikt (konkretes Gefährdungsdelikt) ausgestaltet und bleibt bis auf die Tatsache, dass „die Tat“ in der vorgeschlagenen Fassung nunmehr mit den einzelnen Tathandlungen der Abs. 1 und 2 umschrieben ist, sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Strafdrohung unverändert.

Abs. 4 (§ 177b Abs. 3 idgF) soll insofern erweitert werden, als auch die erhebliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (Abs. 2 Z 2) und die Herbeiführung einer lange Zeit andauernden Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft (Abs. 2 Z 3) qualifizierend wirken und mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht sind. Falls die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen hat, so sind wie bisher die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Abs. 5 (§ 177b Abs. 4 idgF) bleibt hinsichtlich Kernmaterial inhaltlich unverändert und wird um die Definition der radioaktiven Stoffe ergänzt.

Zu Artikel I Z 2 (§ 177c StGB):

Nach der bisherigen Rechtslage stellt das Strafgesetzbuch lediglich den vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen in § 177b unter Strafe. In den vergangenen Jahren wurde in der Literatur wiederholt eine Fahrlässigkeitsvariante zu § 177b gefordert.

Der unerlaubte Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen sei deshalb so gefährlich, weil die aus diesen Materialien für individuelle und allgemeine Rechtsgüter drohenden Gefahren nicht durch Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit reduziert und diesbezüglich auch nicht kontrolliert werden könnten. Zudem bereite es besondere Schwierigkeiten, bei einem unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen den Vorsatz des Täters in Bezug auf dessen Eignung zur Tötung oder zur Herbeiführung einer schweren Gesundheitsschädigung nachzuweisen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil § 177b verwaltungsakzessorisch gestaltet und insoweit ebenfalls der Nachweis eines Vorsatzes erforderlich und genauso schwer zu führen sei (siehe Triffterer, StGB-Komm § 177b Rn 15; vgl Triffterer Die Reform des Umweltstrafrechts nach der RV 1996 in rechtsvergleichender Sicht, in: BMJ [Hrsg] Entwicklungslinien im Straf- und Strafprozessrecht [Schriftenreihe BMJ 82, 1996] 356). Dazu komme, dass § 183a auf § 177b nicht anwendbar sei und somit jeder Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge – ohne entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt – zur Straflosigkeit des Täters führe.

Der Art. 3 Abs. 1 der Europarats-Konvention verpflichten die Mitgliedstaaten nunmehr, zu den jeweils im Art. 2 angeführten Handlungen korrespondierende Fahrlässigkeitsdelikte einzuführen.

Auf Grund der Umsetzungsverpflichtung, aber auch im Hinblick auf die oben dargestellte Kritik wird mit § 177c ein dem § 177b entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt geschaffen, demzufolge die Tathandlungen der § 177b Abs. 1, 2 und 3 bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht sind.

Durch den Verweis des § 177c Abs. 1 auf § 177b Abs. 1 und Abs. 2 wird auch für eine Gleichbehandlung mit dem Außenhandelsgesetz gesorgt. Während § 37 Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005 BGBl. I Nr. 50/2005) einen fahrlässigen Verstoß gegen eine europarechtliche oder völkerrechtliche Vorgabe hinsichtlich diesem Gesetz unterliegender Güter, insbesondere „dual-use-Güter“ vorsieht, fehlte es bisher an einer entsprechenden Regelung bezüglich des unter Umständen wesentlich gefährlicheren Kernmaterials bzw der radioaktiven Stoffe.

Wird durch die Tat die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt (§ 177b Abs. 2 Z 2) oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft (§ 177b Abs. 2 Z 3) bewirkt, so ist der Täter nach Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bei Eintritt der strafsatzerhöhenden Umstände des § 170 Abs. 2 kommen die dort genannten Strafdrohungen zur Anwendung.

Zu Artikel I Z 3 (§ 180 StGB):

§ 180 („Vorsätzliche Gefährdung durch Verunreinigung der Gewässer oder der Luft“) existiert bereits seit dem In-Kraft-Treten des Strafgesetzbuches. Gemäß Abs. 1 machte sich strafbar, wer Gewässer oder Luft verunreinigte, sofern dadurch eine Gefahr für die Gesundheit auch nur eines Menschen bzw eine Gefahr für Haustiere entstand. Nach Abs. 2 reichte die bloße Möglichkeit einer Gefährdung iSd Abs. 1 für die Strafbarkeit, wenn gegen eine bestehende Rechtsvorschrift verstoßen wurde.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605, wurde § 180 insofern modifiziert, als auch die Verunreinigung des Bodens erfasst und die Bestimmung verwaltungsakzessorisch ausgestaltet wurde. Verunreinigungen von Boden, Luft und Gewässer sind nach Abs. 1 strafbar, wenn dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann. Nach Abs. 2 ist zu bestrafen, wer nachhaltig und schwer ein Gewässer oder den Boden beeinträchtigt und dadurch bewirkt, dass die Beeinträchtigung für lange Zeit anhält, sofern deren Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder der zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 50 000 Euro übersteigt.

Abgesehen von der mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 130/2001, vollzogenen Umstellung auf den Euro und der mit dem Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl. I Nr. 136/2004, bewirkten Erhöhung des Schwellenwerts auf 50 000 Euro gilt § 180 in dieser Fassung bis heute.

§ 180 Abs. 1 ist ein so genanntes erfolgsbedingtes abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl Triffterer, StGB-Komm Vorbem §§ 180-183b, Rn 9, § 180 Rn 2). In der jüngeren Literatur spricht man von einer potentiellen Gefährdung. Es ist nicht erforderlich, dass eines der geschützten Rechtsgüter auch tatsächlich beeinträchtigt wird. § 180 Abs. 2 ist ein Verletzungsdelikt, das jedoch besonders qualifizierte Erfolge voraussetzt.

Art. 2 Abs. 1 lit. b der Europarats-Konvention verpflichtet dazu, das rechtswidrige Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, welches deren anhaltende Verschlechterung oder den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden an geschützten Denkmälern, sonstigen geschützten Gegenständen, Vermögensgegenständen, Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist, unter Strafe zu stellen.

Die eben beschriebenen Tathandlungen des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Europarats-Konvention sind im Strafgesetzbuch in den §§ 171 und 180 erfasst. Während § 180 alle Fälle abstrakter Gefährdungen umfasst, ohne auf eine besondere Begehungsweise abzustellen (vgl die allgemeine Formulierung „Wer ... ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt“), regelt § 171 die vorsätzliche konkrete (nicht abstrakte) Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder von fremdem Eigentum in großem Ausmaß durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen.

Österreich ist im Hinblick auf § 180, der bereits alle Tathandlungen der lit. b erfasst, nicht verpflichtet, auch § 171 zu ändern. § 171, dessen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe derzeit sehr hoch ist, wird daher nicht modifiziert. Davon abgesehen besteht ohnehin echte Idealkonkurrenz zwischen § 171 und anderen Vorschriften (§§ 83 ff, 125 f), wenn der Täter nicht nur die konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen in seinen Vorsatz aufnimmt, sondern auch die Herbeiführung von Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen.

§ 180 erscheint im Vergleich zu der internationalen Vorgabe in mancherlei Hinsicht zu eng: Zum einen ist ein Teil der in der Europarats-Konvention aufgezählten Rechtsgüter (etwa fremde Sachen, unter Denkmalschutz stehende Gegenstände bzw. Naturdenkmäler) im Abs. 1 überhaupt nicht oder nur unzureichend erfasst. Ebenfalls berücksichtigt § 180 idgF nicht die Herbeiführung der Gefahr einer anhaltenden Verschlechterung von Gewässern, Boden oder Luft. Die im § 180 Abs. 2 idgF kumulativ erforderlichen Kriterien „nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß“ können diesbezüglich insoweit nicht herangezogen werden, als die Kriterien „schwer und in großem Ausmaß“ mit jenen der Konvention („anhaltend“) nicht konform gehen. Zum anderen sieht § 180 – von den im bisherigen Abs. 2 geschützten Gewässern und Boden abgesehen – für die in der Europarats-Konvention erwähnten, zu schützenden Subjekte und Objekte nichts vor, wenn die abstrakte Gefahr in einen konkreten Erfolg umschlägt.

Absatz 1

Geschütztes Rechtsgut des geltenden Abs. 1 ist in erster Linie die Umwelt als Lebensgrundlage, aufgegliedert in ihre Elemente Wasser, Boden und Luft. Abs. 1 unterscheidet bisher insofern zwischen Gewässern auf der einen Seite und Boden sowie Luft auf der anderen Seite, als man Gewässer verunreinigen oder sonst beeinträchtigen, Boden und Luft aber nur verunreinigen könne. Begründet wurde diese Differenzierung damit, dass die Qualität von Gewässern zum Beispiel auch durch eingeleitetes Kühlwasser eines Kraftwerks beeinträchtigt werden könne. Damit sei zwar keine Verunreinigung des Gewässers verbunden, aber stelle dies dennoch eine Beeinträchtigung dar.

„Verunreinigen“ erfolgt durch Einbringen von externen, die Substanz qualitätsmindernd verändernden Stoffen. Eine sonstige Beeinträchtigung ist jede anderweitige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften (Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 180-181 Rz 6). Da in diesem Sinn nicht nur Gewässer, sondern durchaus auch Boden und Luft – etwa durch Erwärmung oder den Entzug von Sauerstoff – „sonst beeinträchtigt“ werden können und auch die Vorgabe durchgehend auf alle drei Umweltmedien abstellen, soll diese Differenzierung beseitigt werden.

Der vorgeschlagene Abs. 1 nimmt daher darauf Bedacht, dass man sowohl Gewässer, als auch Boden und Luft verunreinigen oder sonst beeinträchtigen kann. Tatbestandsmäßig ist somit jede relative Verschlechterung gegenüber dem Vorzustand.

Von Gewässern, Boden und Luft abgesehen, sind im geltenden Abs. 1 aber auch Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen und der Tier- oder Pflanzenbestand in einem erheblichen Ausmaß geschützt.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 1 soll demgegenüber tatbildlich handeln, wer eines der drei Umweltmedien Gewässer, Boden oder Luft so beeinträchtigt, dass dadurch 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß, 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder 4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann.

§ 180 Abs. 1 bleibt somit ein Gefährlichkeitsdelikt bzw potentielles Gefährdungsdelikt, wird aber im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter wie folgt angepasst:

1. Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen

Der geltende Abs. 1 geht einerseits sogar weiter als die Europarats-Konvention, weil bereits die Eignung, irgendeine Gefahr für Leib und Leben herbeizuführen, strafbarkeitsbegründend ist; dass unter einer „Gefahr für Leib oder Leben“ jegliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit (also nicht erst die Gefahr einer schweren Körperverletzung) verstanden wird, geht aus § 89 hervor.

Andererseits wird aber der Begriff „einer größeren Zahl von Menschen“ der internationalen Vorgabe, wonach eine mögliche Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen unter Strafe zu stellen ist, nicht gerecht. Die im geltenden Abs. 1 Z 1 bezeichnete „Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen“ wird daher durch eine „Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen“ ersetzt. Die Wortfolge „oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen“ soll im Hinblick auf den bestehenden Schutzumfang beibehalten werden, obwohl sie über die Vorgaben der Europarats-Konvention hinausgeht.

Der strafrechtliche Umweltschutz setzt mit dem vorgeschlagenen Abs. 1 bereits dann ein, wenn die Gefahr für das Leben einer einzigen Person oder für eine einzige Person die Gefahr einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) entstehen kann. Ansonsten, also im Hinblick auf die Gesundheit oder körperliche Sicherheit, ist erst strafbar, wer wie bisher eine größere Zahl von Menschen gefährdet.

2. Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß

Reichte bis Ende 1988 eine konkrete Gefahr „in großem Ausmaß“ für Haustiere anderer oder für fremdem Jagdrecht unterliegende Tiere, so muss nach der geltenden Rechtslage die Beeinträchtigung des Tier- oder Pflanzenbestandes zwar lediglich abstrakt gefährlich sein, dies aber für einen Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet.

Obwohl die Judikatur „ein größeres Gebiet“ oft eher kleinräumig und insofern großzügig ausgelegt hat, also auch etwa 180 Karpfen in einem 2.300 m² großen Fischteich (OGH JBl 1992, 728), einige Freibecken mit 50 Forellen (OLG Innsbruck RdU 1995/41), ein Bach auf einer Strecke von weniger als einem Kilometer (OLG Graz RdU 1999/176) ausreichten, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, wurde dieses Kriterium des Abs. 1 Z 2 in der Vergangenheit mehrfach kritisiert, weil das Erfordernis „eines größeren Gebietes“ oftmals zur Straflosigkeit des Täters führte (vgl auch Triffterer, StGB-Komm § 180, Rn 24 ff, § 180 Rn 2; Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 180-181 Rz 20).

Da die Einschränkung auf ein „größeres Gebiet“ der internationalen Vorgabe fremd ist und diese vielmehr auf „erhebliche Schäden“ an Tieren oder Pflanzen abstellt, soll es nach dem vorgeschlagenen Abs. 1 Z 2 darauf ankommen, eine potentielle Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeizuführen.

Bei der Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß wird – wie bisher auch schon – insbesondere auf die (ökologische) Bedeutung des gefährdeten Tier- oder Pflanzenbestandes für das Zusammenspiel der Natur abzustellen sein (vgl 13 Os 68/91); außerdem auf die Intensität, die Art der Einwirkungen und den Grad ihrer Störungseignung sowie auf die Einzigartigkeit eines solchen Bestandes, der im Einzelfall Anlass genug ist, auch bei einer sehr geringen Menge oder Zahl der jeweiligen Exemplare eine drohende Beeinträchtigung als schutzwürdig einzustufen (vgl Triffterer, Die Reform des Umweltstrafrechts nach der RV 1996 in rechtsvergleichender Sicht, in: BMJ [Hrsg] Entwicklungslinien im Straf- und Strafprozessrecht [Schriftenreihe BMJ 82, 1996] 345).

Für die Erhaltung eines Tier- und Pflanzenbestandes ist nicht die Größe eines Gebietes ausschlaggebend, sondern der Erhalt lebensfähiger Populationen in einem bestimmten regionalen Verbreitungsgebiet sowie die Möglichkeit und Dauer der Behebbarkeit von Schädigungen und Gefährdungen. Je wichtiger der gefährdete Bestand für die Natur in ihrer Gesamtheit ist, je einzigartiger der Bestand und je schwieriger er wieder anzusiedeln wäre, desto eher kann von einer Gefahr in erheblichem Ausmaß gesprochen werden. Der räumliche Faktor allein ist nicht entscheidend.

Auch die unterschiedlichen Lebensraumansprüche der jeweiligen Arten sowie die Anzahl und die Verteilung der übrigen Standorte sind zu berücksichtigen. Schon die Beseitigung oder Beeinträchtigung eines einzigen kleinflächigen Standortes kann weitreichende Folgen für das regionale Verbreitungsgebiet bzw Verbreitungsmuster aller oder einzelner Arten des betroffenen Standortes haben (vgl Stellungnahme der Tiroler Landesregierung vom 28. Juni 2004).

Zu bedenken ist weiters, dass Landschaften, zum Beispiel Gebirge, mit differenziertem Klima und daher auch mit geschlossener Fauna und Flora weit sensibler und daher nach anderen Maßstäben zu beurteilen sind als andere Lebensräume. Es kommt wie bisher nicht auf das Ausmaß eines drohenden Vermögensschadens, sondern auf das ökologische Gewicht des drohenden Schadens an (vgl Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 180 – 181 Rn 19).

Die Auslegung des Begriffs des Tier- oder Pflanzenbestandes hat sich wie bisher an der hiezu entwickelten Rechtsprechung zu orientieren. Da die Begriffe „animals“ und „plants“ übrigens anders als „person“ den Plural bezeichnen, entspricht die Formulierung „Tier- oder Pflanzenbestand“ der Europarats-Konvention (vgl auch Janda, Europäisches Umweltstrafrecht, 79) .

3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft

Bisher ist im § 180 Abs.1 nicht vorgesehen, dass bereits die abstrakte/potentielle Gefahr einer anhaltenden (vgl Art. 2 Abs. 1 lit. b der Europarats-Konvention) Verunreinigung eines der drei Umweltmedien Wasser, Boden und Luft strafbarkeitsbegründend ist.

Der geltende Abs. 2 erfasst lediglich bereits eingetretene Verunreinigungen und Beeinträchtigungen von Gewässern und Boden – nicht aber der Luft –, die überhaupt nicht oder nur mit großem Aufwand behoben werden können. Da die im § 180 Abs. 2 idgF geforderten Kriterien (die Verunreinigung oder Beeinträchtigung muss nachhaltig und schwer sein und in großem Ausmaß erfolgen und entweder für immer oder lange Zeit anhalten, sofern die Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist, oder der erforderliche Beseitigungsaufwand muss 50 000 Euro übersteigen) im Hinblick auf die Vorgaben zu eng sind, kann auf sie nur zum Teil zurückgegriffen werden.

Um der Vorgabe der Europarats-Konvention betreffend eine „lasting deterioration“ („anhaltende Verschlechterung“) gerecht zu werden, soll im Abs. 1 eine Z 3 aufgenommen werden, die das Herbeiführen der (abstrakten) Gefahr einer lange Zeit andauernden Verschlechterung des Zustands eines verunreinigten oder sonst beeinträchtigten Gewässers, des Bodens oder der Luft unter Strafe stellt.

Im Hinblick darauf, dass schon – wie bisher – eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft strafbarkeitsbegründend sein kann, wird die Wendung „für immer“ gestrichen. Für die Auslegung des Begriffs „lange Zeit“ kann wie bisher kein strenges Zeitlimit angegeben werden; die Dauer ist auch im Zusammenhalt mit der Intensität der Beeinträchtigung zu sehen (vgl Triffterer, StGB-Komm § 180 Rn 30).

Die Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft ist in der Europarats-Konvention, abgesehen von der Dauerhaftigkeit nicht näher definiert. Im Vergleich mit anderen (möglichen) tatbildlichen Folgen wird aber davon auszugehen sein, dass diesem Begriff eine gewisse Erheblichkeitsschwelle innewohnt, die beispielsweise in einer mindestens erforderlichen räumlichen Ausdehnung zum Ausdruck kommen kann.

Durch diese neue Z 3, mit der schon die abstrakte Möglichkeit einer eine lange Zeit andauernde Verunreinigung eines der drei Umweltmedien Wasser, Boden und Luft unter Strafe gestellt wird, soll der eigenständige Schutz der Umwelt weiter verstärkt werden.

4. einen 50 000 Euro übersteigenden Beseitigungsaufwand oder sonstigen Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal

Art. 2 Abs. 1 lit. b der Europarats-Konvention sieht auch vor, die aus Umweltbeeinträchtigungen resultierende Gefahr erheblicher Schäden an geschützten Denkmälern, sonstigen geschützten Gegenständen und Vermögensgegenständen unter Strafe zu stellen.

Art. 2 Abs. 1 lit. b spricht ohne weitere Spezifizierungen schlechthin von „protected monuments“ und sollte daher nicht nur auf unter Denkmalschutz stehende Gegenstände eingeschränkt werden, sondern erscheinen durch die gewählte Formulierung der lit. b offenbar auch Naturdenkmäler mitumfasst; es ist auch nicht unbedingt erforderlich, dass die gefährdeten Gegenstände in jemandes Eigentum stehen (vgl Explanatory Report zur Europaratskonvention: „… the objects mentioned do not necessarily belong to another person.“) Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend sollen daher auch bei der Umsetzung dieser Verpflichtung die Naturdenkmäler ausdrücklich genannt werden.

Naturdenkmäler sind in den Naturschutzgesetzen der Länder geregelt und dort weitestgehend übereinstimmend definiert. Demnach versteht man darunter bescheidmäßig erklärte Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltenswürdig sind oder kleinräumige Gebiete, die für den Lebenshaushalt der Natur, das Kleinklima oder als Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten besondere Bedeutung haben (Kleinbiotope) oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen. Der Schutz kann auch auf die zur Erhaltung des Naturgebildes notwendige oder auf die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung ausgedehnt werden. Zum Naturdenkmal können auch Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Felsbildungen udgl erklärt werden.

Die einzelnen landesgesetzlichen Definitionen von Naturdenkmälern sind enthalten in § 27 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (LGBl. Nr. 27/1991 idF LGBl. Nr. 58/2004), § 28 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. 63/2005), in § 12 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 (LGBl. Nr. 5500-0 idF LGBl. 5500-4), in § 19 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (LGBl. Nr. 37/1995 idF LGBl. Nr. 61/2005), in § 6 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 58/2005), in § 10 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 84/2005), in § 27 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (LGBl. Nr. 26/2005), in § 28 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsschutzentwicklung (LGBl. Nr. 22/1997 idF LGBl. Nr. 38/2002) und in § 28 des Wiener Naturschutzgesetzes LGBl. Nr.  45/1998 idF LGBl. Nr. 92/2001).

Wiederholten Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend, soll von dem in § 180 Abs. 2 Z 1 idgF normierten Tatbestandsmerkmal der unmöglichen oder wirtschaftlich unvertretbaren Beseitigung einer Verunreinigung Abstand genommen werden. Ein solches Tatbestandsmerkmal ist auch durch die Europarats-Konvention nicht gefordert. Zur Umsetzung des Kriteriums „substantial damage“ erscheint es vielmehr ausreichend, auf einen 50 000 Euro übersteigenden Beseitigungsaufwand abzustellen.

Die abstrakte Gefährlichkeit (Z 1 bis 4) ist wie bisher durch eine ex ante-Beurteilung eigens festzustellen.

Subjektive Tatseite

Für eine Strafbarkeit nach § 180 Abs. 1 gilt, dass alle Tatbildmerkmale, einschließlich der Verwaltungsrechtswidrigkeit und der den Erfolg spezifizierenden Kriterien der Z 1 bis 4, vom Vorsatz des Täters umfasst sein müssen.

Strafdrohung

Im Schrifttum wurde die Meinung vertreten, dass die Streichung der alternativ angedrohten Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen für vorsätzliche Verstöße gegen die Umwelt das Risiko der Unrentabilität erhöhen solle. Ansonsten bestehe nämlich die Gefahr, dass finanzielle Einsparungen mangels Umweltschutzes und daraus resultierende Wettbewerbsvorteile derart hoch sind, dass sich eine Geldstrafe geradezu lohnt, weil sie die auf diese Art erzielten finanziellen Vorteile lange nicht aufzehre (vgl Triffterer Die Reform des Umweltstrafrechts nach der RV 1996 in rechtsvergleichender Sicht, in: BMJ [Hrsg] Entwicklungslinien im Straf- und Strafprozessrecht [Schriftenreihe BMJ 82, 1996] 367).

Davon abgesehen soll § 180 mit dem Wegfall der Geldstrafe an vergleichbare Bestimmungen des Strafgesetzbuches, die allesamt keine alternativ angedrohte Geldstrafe vorsehen (vgl §§ 81, 84, 92, 94, 96, 98, 99, 104a, 107, 109, 128 Abs. 1, 132 Abs. 2 1. Fall, usw), angepasst werden, zumal § 37 für diesen Bereich ohnehin Vorsorge trifft.

Wird durch eine Umweltbeeinträchtigung vorsätzlich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, so besteht eine Strafbarkeit nach § 176; das korrespondierende Fahrlässigkeitsdelikt ist § 177. Nach hM besteht hier materielle Subsidiarität der §§ 180 ff. Die konkrete geht also der abstrakten Gemeingefahr vor. Abs. 1 regelt somit Fälle einer abstrakten Gefahr, bei konkreter tritt – im erwähnten Schutzbereich - Strafbarkeit nach § 176 ein.

Absatz 2

§ 180 Abs. 2 idgF sieht – von Gewässern und Boden abgesehen – für die laut Europarats-Konvention zu schützenden Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit, Tiere oder Pflanzen, unter Denkmalschutz stehenden Gegenstände oder Naturdenkmäler nichts vor, wenn die abstrakte Gefahr in einen konkreten Erfolg umschlägt. Außerdem wird die Luft nicht geschützt, weil „der hier gewählte Maßstab der Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung bei der Luft nicht in Betracht kommt“ (JAB StRÄG 1987, 23). Sie wird lediglich durch § 180 Abs. 1 idgF gegen bereits eingetretene Verunreinigungen und auch nur dann geschützt, wenn dadurch Gefahren iSd § 180 Abs. 1 Z 1 oder 2 idgF entstehen können.

Der Anwendungsbereich soll nun in mehrfacher Hinsicht erweitert werden: Einerseits wird auch die Luft als geschütztes Rechtsgut erfasst. Andererseits soll Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren drohen, wenn die Verunreinigung oder sonstige Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft zu einer Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (Abs. 1 Z 2) in erheblichem Ausmaß führt. Dieselbe Strafe droht, wenn die Verschmutzung eines der drei Umweltmedien eine lange Zeit andauernde Verschlechterung bewirkt (Abs. 1 Z 3) oder durch die Verschlechterung des Zustandes eines Umweltmediums ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt (Abs. 1 Z 4), herbeigeführt wird.

Wie bereits in den Erläuterungen zu Abs. 1 erwähnt, war bisher zusätzlich zur Nachhaltigkeit, Schwere und dem großen Ausmaß der Beeinträchtigung erforderlich, dass die Beeinträchtigung lange Zeit anhält und eine Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder der erforderliche Beseitigungsaufwand 50 000 Euro übersteigt.

Die damit errichtete Strafbarkeitsschwelle des Abs. 2 wurde in Lehre und Praxis mehrfach kritisiert, weil die Probleme beim Nachweis der objektiven, kumulativ vorausgesetzten Kriterien und des darauf bezogenen Vorsatzes des Täters die Anwendbarkeit des § 180 praktisch unmöglich machen (vgl die geringe Anzahl von Verurteilungen wegen § 180 [2000:13, 2001:4, 2002:2, 2003:7, 2004:2]). Entsprechend der Europarats-Konvention soll auf die Strafbarkeitsschwelle des § 180 Abs. 2 idgF verzichtet werden. Stattdessen soll es reichen, dass eines der Kriterien des Abs. 1 Z 4 alternativ vorliegt.

Wie bereits eingangs ausgeführt, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Europarats-Konvention zwar verpflichtet, den Eintritt des Todes, einer schweren Körperverletzung einer Person oder erheblicher Schäden an Sachen im Zuge einer Umweltverschmutzung unter Strafe zu stellen; nach den Vorgaben der Europarats-Konvention besteht aber keine Verpflichtung dahingehend, zumindest die in Art. 2 Abs. 1 lit. b genannten, vorsätzlich herbeigeführten Folgen für Leib, Leben oder Gegenstände direkt im § 180 zu regeln.

Nach Ansicht der Lehre tritt § 180 nämlich in echte Konkurrenz mit den Delikten gegen Leib oder Leben sowie mit denjenigen bezüglich der Sachbeschädigung, wenn die abstrakte Gefahr in eine Schädigung oder Verletzung umgeschlagen ist (vgl Triffterer, StGB-Komm § 180 Rn 50). Nimmt ein Umweltverschmutzer somit den Tod oder eine Körperverletzung in seinen Vorsatz auf, kommt auch eine Strafbarkeit nach den §§ 75 und 83 ff in Betracht, vorausgesetzt allerdings, dass sowohl Vorsatz als auch Kausalität nachgewiesen werden können.

Insbesondere im Bereich der §§ 125 f scheint aber doch fraglich zu sein, ob das Verunreinigen oder sonstige Beeinträchtigen von Gewässern, Boden oder Luft, wodurch ein Schaden an einer Sache entsteht, in der Praxis tatbestandsmäßig iSd § 125 ist, zumal der Beweis einer vorsätzlichen Sachbeschädigung als Folge einer Umweltverschmutzung nur schwer zu führen sein wird (siehe auch Sabadello, Europäisches Umweltstrafrecht aus österreichischer Sicht, 20).

Dass § 180 im Bereich der bisher durch die §§ 75 ff und 125 f erfassten Folgen trotzdem um jene des vorgeschlagenen Abs. 2 erweitert werden soll, hat folgende Gründe: Zum einen soll deren Erfassung im siebenten Abschnitt des StGB deutlich machen, dass diese durch Umweltverschmutzungen hervorgerufenen schwerwiegenden, oft irreparablen Folgen eben höhere Strafdrohungen nach sich ziehen. Zum anderen wird damit jenem in der Praxis viel kritisierten Problem des nicht nachzuweisenden Kausalzusammenhanges von Umweltverschmutzungen im Bereich der §§ 75 ff und 125 f begegnet.

Diesen Überlegungen zu Folge sieht der vorgeschlagene Abs. 2 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, wenn durch die im Abs. 1 beschriebene Tat ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt (Abs. 1 Z 4) herbeigeführt wird. Strafrechtlich zuzurechnen ist – wie beim schadensqualifizierten Betrug – nur der unmittelbare Vermögensschaden, der aus einer Umweltbeeinträchtigung an einer fremden Sache oder einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand entstanden ist. Bloß mittelbar verursachte (Folge-)Schäden wie Prozesskosten und Mahnspesen haben außer Betracht zu bleiben.

Inhaltlich unverändert sollen die bisher im Wege der Subsidiarität gegenüber § 176 zum Tragen kommenden Qualifizierungen für besonders schwere Fälle lediglich im § 180 selbst ausdrücklich festgeschrieben werden: Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. Hat sie also den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen; hat sie den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, drohen Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe.

Obwohl der Text der internationalen Vorgabe lediglich „eine schwere Körperverletzung einer Person“ verlangt, bleibt es beim Verweis auf § 169 Abs. 3 („schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen“). Dies deshalb, weil die Vorgabe hier zwar die Strafbarkeit schon bei (der Gefahr) einer schweren Körperverletzung einer Person verlangt, diese aber in Österreich ohnehin (wenn auch nach anderen Bestimmungen) gegeben ist und die Europarats-Konvention hingegen keine bestimmte Strafdrohung vorschreibt; es ist daher zulässig, die qualifizierte Strafdrohung erst bei einer größeren Zahl von Menschen greifen zu lassen.

Subjektive Tatseite

Auf die im Abs. 2 angeführten besonderen Folgen der Tat braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken. Es handelt sich bei ihnen um Erfolgsqualifikationen, für deren subjektive Zurechnung § 7 Abs. 2 gilt. Der Täter muss die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt haben. In der Regel wird lediglich die fahrlässige Herbeiführung der Folge in Betracht kommen. Handelt der Täter nämlich mit dem Vorsatz, Menschen zu verletzen oder zu töten oder Sachen zu beschädigen, hat er das entsprechende vorsätzliche Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt bzw die §§ 125 f zu verantworten (vgl Leukauf/Steininger StGB³ § 169 Rz 25); allerdings in echter Konkurrenz zu § 176 Abs. 1 (vgl Leukauf/Steininger StGB³ § 169 Rz 29).

Zu Artikel I Z 4 (§ 181 StGB):

Wie bereits zu § 177c ausgeführt, verpflicht der Art. 3 der Europarats-Konvention die Mitgliedstaaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Art. 2 Abs. 1 erwähnten vorsätzlichen Handlungen auch dann als Straftaten gelten, wenn sie fahrlässig oder zumindest grob fahrlässig begangen werden.

Bereits jetzt ist die fahrlässige Begehung von Tathandlungen, die unter § 180 Abs. 1 und Abs. 2 fallen, nach § 181 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.

Um der internationalen Vorgabe gerecht zu werden, wird dem insoweit unverändert übernommenen bisherigen § 181 (nunmehriger Abs. 1) ein zweiter Absatz, der inhaltlich dem vorgeschlagenen § 180 Abs. 2 entspricht, hinzugefügt.

So soll nach Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen drohen, wenn durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß (§ 180 Abs. 1 Z 2) geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft (§ 180 Abs. 1 Z 3) bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt (§ 180 Abs. 1 Z 4), herbeigeführt wird. Bei Eintritt einer der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Bezüglich der einzelnen Tatbildmerkmale des vorgeschlagenen § 181 Abs. 2 kann auf die Ausführungen zu § 180, insbesondere jene zu Abs. 1 Z 4, verwiesen werden. Neu ist auch hier vor allem die Modifizierung im Hinblick auf Sachbeschädigung durch Umweltverschmutzungen.

Zu Artikel I Z 5 (§ 181b StGB):

Art. 2 Abs. 1 lit. c der Europarats-Konvention sieht vor, das rechtswidrige Beseitigen, Behandeln, Lagern, Befördern, Ausführen oder Einführen von gefährlichen Abfällen unter Strafe zu stellen, welches den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist.

§ 181b idgF stellt umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen für den Fall unter Strafe, dass daraus die zumindest abstrakte Gefahr einer Umweltbeeinträchtigung von gewissem Ausmaß entsteht. Die von § 181b geschützten Rechtsgüter sind ausschließlich Gewässer, Boden und Luft. Abs. 1 idgF ist ein rein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem es nicht auf eine konkrete Gefährdung eines Rechtsgutes ankommt, sondern die Gefährlichkeit der Handlung vermutet wird. Dem gegenüber ist Abs. 2 ein schlichtes Tätigkeitsdelikt (EBRV StRÄG 1996, 33 BlgNR XX. GP, 57).

Da § 181b hinsichtlich der Tathandlungen, der Schutzobjekte sowie des Eintritts eines Erfolges der internationalen Vorgabe nicht zur Gänze gerecht wird, soll er wie folgt angepasst werden:

§ 181b nennt bis auf das Befördern von Abfällen alle in den beiden internationalen Rechtsinstrumenten aufgezählten Tathandlungen. Da das Befördern von Abfällen nicht zweifelsfrei unter die Auffangvariante des § 181b „sonst beseitigen“ subsumiert werden kann (vgl Leukauf/Steininger StGB³ § 181b Rz 4), soll das Befördern von Abfällen nun explizit als Tathandlung aufgenommen werden.

Davon abgesehen wird § 181b insofern modifiziert, als die für eine praktische Anwendung zu hohe Schwelle (bisher Verweis auf § 180 Abs. 1 bzw Erfordernis einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft) herabgesetzt wird. Abs. 1 und 2 werden in dem vorgeschlagenen Abs. 1 verschmolzen.

Bei jeder der Handlungsvarianten des Abs. 1 muss hinzukommen, dass durch das Verhalten des Täters entweder 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß oder 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers oder 4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann. Diese abstrakte Gefährlichkeit ist durch eine ex ante-Betrachtung festzustellen.

Hinsichtlich der Z 1 bis 4 gilt das zu § 180 Ausgeführte entsprechend.

Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen, insbesondere auch auf jene Umstände, die die Abfalleigenschaft begründen, sowie die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlungen.

Absatz 2

Da § 181b idgF keine Vorsorge für den Fall trifft, dass als Folge eines umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen ein konkreter Erfolg verwirklicht wird, kann er somit insofern als hinter den Anforderungen der Europarats-Konvention zurückbleibend angesehen werden (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. b der Europarats-Konvention: „causes or is likely to cause“), weshalb es angezeigt erscheint, diese Vorgabe in einem entsprechenden Abs. 2 umzusetzen.

Demgemäß ist vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln oder Verbringen von Abfällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand (Abs. 1 Z 2) erheblich geschädigt oder eine erhebliche Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft (Abs. 1 Z 3) bewirkt wird. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Zu Artikel I Z 6 (§ 181c StGB):

Gemäß § 181c ist lediglich die fahrlässige Begehung von Tathandlungen, die unter § 181b Abs. 1 fallen, mit Strafe bedroht. Ein Fahrlässigkeitsdelikt zu § 181b Abs. 2 fehlte bisher, was in der Lehre kritisiert wurde (vgl Triffterer, StGB-Komm § 181c Rn 2).

Um der internationalen Vorgabe gerecht zu werden, wird der Schutzbereich des § 181c dahingehend erweitert, dass nach dem vorgeschlagenen Abs. 1 sämtliche Tathandlungen des § 181b fahrlässig begangen werden können. Damit kann künftig auch jenen Fällen mit den Mitteln des Strafrechts begegnet werden, in denen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen zwar kein Vorsatz, aber ein zu unbekümmerter und leichtfertiger Umgang mit Abfällen nachgewiesen werden kann.

Davon abgesehen sollen mit dem neuen Abs. 2 mehrere Qualifikationen eingeführt werden. Diese stellen darauf ab, dass die Tat eine erhebliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181b Abs. 1 Z 2) oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft (§ 181b Abs. 1 Z 3) bewirkt. In diesem Fall ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bei Eintritt der strafsatzerhöhenden Umstände des § 170 Abs. 2 kommen die dort genannten Strafdrohungen zur Anwendung.

Abs. 2 stimmt bis auf die Strafdrohungen im Wesentlichen mit § 181 überein. Wie auch dort, braucht sich der Vorsatz des Täters auf die in Abs. 2 angeführten Folgen der Tat nicht zu erstrecken. Es genügt vielmehr gemäß § 7 Abs. 2 Fahrlässigkeit.

Zu Artikel I Z 7 (§ 181d StGB):

Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d der Europarats-Konvention besteht die Verpflichtung, das rechtswidrige Betreiben einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, welche den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder schwere Schäden an der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist, unter Strafe zu stellen. Aus dem Explanatory Report geht hiezu hervor, dass es nicht ausreichen soll, wenn etwaige Gefahren oder Folgen innerhalb der Anlage eintreten; dh strafbarkeitsbegründend sind nur Folgen die außerhalb einer Anlage eintreten.

Diese Einschränkung scheint auf den ersten Blick insofern sinnvoll zu sein, als man etwa argumentieren kann, dass hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität innerhalb eines Fabrikgeländes andere Maßstäbe anzulegen seien als außerhalb eines Firmenareals (siehe etwa Sabadello, Europäisches Umweltstrafrecht aus österreichischer Sicht, 21). Dem ist entgegenzuhalten, dass die drei Umweltmedien Luft, Boden und Wasser auch auf – zuweilen riesigen – Unternehmensgeländen schützenswert sind und eine klare Abgrenzung zwischen innerhalb und außerhalb des Firmenareals eingetretenen Beeinträchtigungen oftmals nicht möglich ist. Um nicht hinter bestehende Standards zurückzufallen, wird daher vorgeschlagen, die geltende Regelung beizubehalten.

Die Europarats-Konvention macht es erforderlich, im StGB alle Anlagen zu erfassen, in denen gefährliche Tätigkeiten durchgeführt werden. Was unter einer gefährlichen Tätigkeit zu verstehen ist, hat der nationale Gesetzgeber zu definieren. Nach den Erläuterungen zur Europarats-Konvention ist dabei insbesondere auch an Anlagen im Bereich der Kernenergie und der Chemie zu denken.

Auf Grund dieser Vorgabe stellt § 181d nicht länger (nur) auf das Freisetzen von Schadstoffen, sondern pauschal auf das Durchführen einer gefährlichen Tätigkeit innerhalb einer Anlage ab. Gefährlich kann damit eine Tätigkeit sein, wenn es zur Freisetzung solcher Schadstoffe kommen kann, die eine Gefahr für die in den Z 1 bis 4 erwähnten Rechtsgüter darstellt. Beispielsweise wären die Lagerung von oder das Hantieren mit gefährlichen Stoffen, chemischen oder kontaminierten Substanzen sowie Tätigkeiten, die durch das Freisetzen von Stoffen zu einer dauerhaften Erwärmung der Umgebung führen, zu nennen.

Das Tatbild des vorgeschlagenen § 181d Abs. 1 erfüllt somit, wer durch das verwaltungsrechtswidrige Betreiben einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, eine abstrakte Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen 50 000 Euro übersteigenden Beseitigungsaufwand erfordert, herbeiführt. Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen (Z 1 bis Z 4) wäre wieder auf das zu § 180 Ausgeführte zu verweisen.

Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Anlage auf eine Art und Weise betrieben wird, dass gerade dadurch eine Gefahr für die in den Z 1 bis 4 beschriebenen Rechtsgüter entstehen kann. Der Anlagenbegriff im Sinn dieser Vorschrift bleibt grundsätzlich unverändert (vgl Triffterer, StGB-Komm § 181d Rn 5).

Der Vorsatz muss sich auf sämtliche Tatbildmerkmale, insbesondere auch auf den Umstand beziehen, dass in der Anlage eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird und dass dadurch eine Gefahr für die geschützten Rechtsgüter entstehen kann.

Hinsichtlich Abs. 2 wird auf die Ausführungen zu den §§ 180 und 181b verwiesen.

Zu Artikel I Z 8 (§ 181e StGB):

Die Tatsache, dass dem § 181d – im Gegensatz zu Deutschland (§ 327 Abs. 3 dStGB) – kein korrespondierendes Fahrlässigkeitsdelikt zugeordnet worden ist, wurde in der Vergangenheit im Schrifttum als problematisch erachtet (vgl etwa Triffterer, StGB-Komm § 181d Rn 2). Damit fehle die Möglichkeit, selbst bei Nachweis eines äußerst leichtfertigen Umgangs mit den geschützten Rechtsgütern die Betreiber von umweltgefährdenden Anlagen zumindest wegen Fahrlässigkeit zur Verantwortung zu ziehen, auch wenn ihnen kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Dies erscheine deshalb kriminalpolitisch bedenklich, weil Anlagen im Sinn des § 181d stets Schadstoffe freisetzen und daher schon deshalb für die Umwelt gefährlich sind (Triffterer, Die Reform des Umweltstrafrechts nach der RV 1996 in rechtsvergleichender Sicht, in: BMJ [Hrsg] Entwicklungslinien im Straf- und Strafprozessrecht [Schriftenreihe BMJ 82, 1996] 359 ff).

Nunmehr ist Österreich durch Art. 3 der Europarats-Konvention verpflichtet, ua auch für Art. 2 Abs. 1 lit. d der Europarats-Konvention bzw für § 181d eine entsprechende Fahrlässigkeitsvariante zu schaffen. Zudem verlangt Art. 4 lit. d der Konvention, das schlichte rechtswidrige Betreiben einer Fabrik („unlawful operation of a plant“) unter Strafe zu stellen.

Eine alleinige verwaltungsbehördliche Ahndung würde für die Europarats-Konvention deshalb nicht genügen, weil Art. 3 Abs. 3 der Europarats-Konvention eine gänzliche Vorbehaltsmöglichkeit nur hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 lit. a ii („creates a significant risk of causing death or serious injury to any person“) und Art. 2 Abs. 2 lit. b („insofar as the offence relates to protected monuments, to other protected objects or to property“) vorsieht und Art. 3 Abs. 2 der Konvention in den übrigen Fällen eine Einschränkung nur insofern ermöglicht, als auf grobe Fahrlässigkeit abgestellt werden könnte.

Sobald es sich um eine Anlage handelt in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird und das rechtswidrige Betreiben den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist, besteht also nach der Europarats-Konvention bei grober Fahrlässigkeit keine Wahlmöglichkeit zwischen gerichtlichem und Verwaltungsstrafrecht.

Im gegenständlichen Entwurf wurde – Bedenken aus der Wirtschaft folgend – eine Einschränkung des Deliktes auf „grob fahrlässiges“ Verhalten vorgenommen. Die rechtliche Einstufung als „grobe“ Fahrlässigkeit setzt eine die Deliktsmerkmale übergreifende Gesamtwertung voraus. Dabei ist eine Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten konkreten Tatumstände erforderlich. Für die Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit sind der in der Tat verwirklichte Handlungs- und Gesinnungsunwert, aber auch der Erfolgsunwert maßgeblich (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 159 Rz 27ff). Ähnlich wie bei § 159 ist grobe Fahrlässigkeit iS des § 181d jene Fahrlässigkeit, die unter Anlegung eines dem Umweltschutz dienenden strengen Maßstabes über die leichte und die durchschnittliche Fahrlässigkeit hinausreicht. Handlungs- und Gesinnungsunwert müssen insgesamt ein auffallendes und ungewöhnliches Ausmaß erreichen.

In den über Art. 2 Abs. 2 lit. d hinausgehenden Fällen des Art. 4 lit. d der Europarats-Konvention („the unlawful operation of a plant“) reicht hingegen eine Ahndung im Verwaltungsstrafrecht.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 1 ist somit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht.

Abs. 2 enthält – wie der vorgeschlagene § 177c – insgesamt vier Qualifikationen. So soll sich die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erhöhen, wenn durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein 50 000 Euro übersteigender Beseitigungsaufwand bewirkt wird. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (vgl § 170 Abs. 2).

Zu Artikel I Z 9 (§ 182 Abs. 2 StGB):

Die Verwirklichung des Tatbildes von § 182 Abs. 2 hängt bisher – in Anlehnung an § 180 Abs. 1 Z 2 – davon ab, dass eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeigeführt wird. Dieses Kriterium des „größeren Gebietes“ wurde in der Literatur (vgl Triffterer, StGB-Komm § 182 RN 11) zum Teil kritisiert. Zuletzt regte auch das Amt der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 28. Juni 2004 eine entsprechende Modifikation an.

Im vorgeschlagenen § 182 Abs. 2 wird das Tatbestandsmerkmal „in einem größeren Gebiet“ gestrichen. Stattdessen soll es darauf ankommen, eine Gefahr für den Tier- und Pflanzenbestand „in erheblichem Ausmaß“ herbeizuführen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 180 verwiesen.

Zu Artikel II (Änderung des § 9 Abs. 1 Z 1 StPO)

Die Aufnahme der Tatbestände des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177c StGB) und des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB) in den Deliktskatalog des § 9 Abs. 1 Z 1 soll - wie die der Tatbestände der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB) und des umweltgefährdenden Beseitigens von Abfällen (§ 181c StGB) - deshalb erfolgen, weil die Verfahren nach den §§ 177c und 181e StGB in aller Regel eine Komplexität aufweisen, für die das bezirksgerichtliche Verfahren wenig geeignet erscheint.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen

Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen

§ 177b. (1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag

           1. Kernmaterial oder

           2. radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 177b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe so herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch

           1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,

           2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,

           3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder

           4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann.

(2) Wer durch die Tat die Gefahr herbeiführt, daß Kernmaterial oder die im Abs. 1 erwähnten Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen

(3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wird durch eine der im Abs. 1 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, so ist die dort angedrohte Strafe zu verhängen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

(4) Wird durch eine der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

(4) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen.

(5) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen. Der Begriff radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.

 

Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen

 

§ 177c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177b Abs. 1, 2 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Wird durch die Tat die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der  Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, dass dadurch

           1. eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder

           2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 180. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch

           1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,

           2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,

           3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder

           4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, daß entweder

           1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder

           2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 40 000 Euro übersteigt.

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

§ 181. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 181. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch

           1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,

           2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,

           3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder

           4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge zur Vermeidung einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren erforderlich ist, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt.

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen

Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

§ 181c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 181c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

§ 181d. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, dass dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 181d. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch

           1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,

           2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,

           3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder

           4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

 

Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

 

§ 181e. (1) Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes

Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes

§ 182. (1)  ...

§ 182. (1)  ...

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeiführt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine erhebliche Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand herbeiführt.

Artikel II

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

I. Bezirksgerichte

I. Bezirksgerichte

§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:

§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:

           1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB), des fahrlässigen umweltgefährdeten Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.

           1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177c StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB), des fahrlässigen umweltgefährdeten Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB), des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.

           2. ...

           2. ...

(2) ...

(2) ...