1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (27. KFG-Novelle)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 102
Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Während des
Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März darf der Lenker ein
Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen
abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer
Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen
bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt
nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres
Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht
sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und
Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden
Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht
zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten
durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.“
2. § 102
Abs. 9 lautet:
„(9) Der Lenker darf
Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn
dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die
Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines
Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen
abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils
15. November bis 15. März geeignete Schneeketten für mindestens zwei
Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen
bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist und für Fahrzeuge
der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.“
3. § 102
Abs . 12 lit. f lautet:
„f) des § 102 Abs. 8a oder des § 102 Abs. 9, wenn
bei Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten aufgrund der
Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der
Verkehrssicherheit zu erwarten ist,“
4. § 103
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass
für Fahrten
a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,
b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine
Warneinrichtung,
c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten
Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c
die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102
Abs. 10a,
d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge
der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils
mindestens ein Unterlegkeil sowie
e) bei den von der Verpflichtung des § 102
Abs. 8a und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des
Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März die erforderlichen
Winterreifen und Schneeketten
bereitgestellt
sind;“
5 § 131 Abs. 1
lautet:
„(1) Die Bundesanstalt
für Verkehr ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer
und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von
Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie
der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische
Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse
auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden. Durch Bundesgesetz oder durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können
der Bundesanstalt für Verkehr weitere konkrete Aufgaben im Bereich der Aus- und
Weiterbildung der Fahrprüfer übertragen werden.“
6. Dem § 135
wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 102
Abs. 8a, § 102 Abs. 9, § 102 Abs. 12 lit. f und
§ 103 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx treten mit 15 November 2006 in Kraft.“