Vorblatt

Inhalt:

Mit der vorliegenden 27. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll für bestimmte Fahrzeuge während eines bestimmten Zeitraumes eine Winterreifenpflicht sowie eine Pflicht zur Mitnahme von Schneeketten vorgeschrieben werden.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen unbefriedigenden Situation.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf kann finanzielle Auswirkungen für die Gebietskörperschaften insofern haben, als auch Fahrzeuge der Gebietskörperschaften davon betroffen sind. Da aber nicht bekannt ist, wie viele Fahrzeuge tatsächlich mit Winterreifen ausgerüstet werden müssen -in der Regel werden solche, ebenso wie Schneeketten, derzeit schon vorhanden sein- kann kein konkreter Betrag genannt werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dieser Gesetzesänderung soll die Verkehrssicherheit im Winter verbessert werden. Liegengebliebene oder hängengebliebene Schwerfahrzeuge sind häufig unfallauslösende Faktoren bzw. führen zu unpassierbaren Straßen und zu Stau. Daher soll eine Winterreifenpflicht sowie Pflicht zur Mitnahme von Schneeketten vorgeschrieben werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 102 Abs. 8a):

Für bestimmte Schwerfahrzeuge (Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie davon abgeleitete Kraftfahrzeuge) wird eine Winterreifenpflicht für den Zeitraum 15. November bis 15. März vorgeschrieben. Das betrifft somit LKW und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, Omnibusse sowie Gelenkkraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezialkraftfahrzeuge, die von einem LKW- oder Omnibus-Fahrgestell abgeleitet worden sind. Zumindest an den Rädern einer Antriebsachse müssen Winterreifen montiert sein. Bei einer Antriebsachse mit Doppelbereifung müssen somit vier Winterreifen verwendet werden.

Diese Verpflichtung für den Lenker gilt - ebenso wie die Verpflichtung, Schneeketten mitzuführen - als Verhaltensbestimmung auch für Lenker von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, da gerade solche Fahrzeuge häufig mit nicht den Witterungsverhältnissen entsprechender Bereifung unterwegs sind und somit zu Unfällen, unpassierbaren Straßen und Staus beitragen.

Als Winterreifen gelten Reifen, die zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind (M+S-Reifen) und entsprechende Profiltiefe aufweisen. Solche Reifen sind nach der ECE-Regelung Nr. 54 genehmigt.

Nach der ECE-Regelung Nr. 54 werden auch Reifen mit Verwendungszweck „spezial“ genehmigt. Das sind Reifen, die für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für besondere Zwecke vorgesehen sind. Auch solche Reifen sind zu akzeptieren und es ist kein Wechsel auf M+S-Reifen erforderlich.

Eine Ausnahmebestimmung wird für Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, für Heeresfahrzeuge und für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehen. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge mit hoher Geländegängigkeit, welche mit speziellen Geländereifen ausgerüstet sind und für die bauartbedingt am Markt keine Winterreifen erhältlich sind. Weiter ist bei einer großen Fahrzeuggruppe aufgrund des häufigen Einsatzes im Gelände die Ausrüstung mit Winterreifen nicht zweckmäßig, weil diese durch die hohe, für Winterreifen in dieser Art konstruktionsmäßig nicht vorgesehene, Belastung einem hohen Verschleiß und der Gefahr von Beschädigungen des Reifens ausgesetzt wären.

Weiters werden auch Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, ausdrücklich ausgenommen. Bei diesen Fahrzeugen wäre die Verwendung von Winterreifen unzweckmäßig.

Zu Z 2 (§ 102 Abs. 9):

Der erste Satz ist der bisherige Inhalt des Abs. 9.

Neu angefügt wird eine Verpflichtung für Lenker von Schwerfahrzeugen im Zeitraum 15. November bis 15. März geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen, damit die Fahrzeuge für alle Situationen gerüstet sind. Bei einer Antriebsachse mit Doppelbereifung reicht das Mitführen von zwei Einzelketten („… mindestens zwei Antriebsräder …“).

Diese Verpflichtung gilt nicht für Omnibusse im Kraftfahrlinienverkehr. Diese Fahrzeuge werden in der Regel auf Straßen verwendet, die bevorzugt von Schnee geräumt werden. Bei Bussen im innerstädtischen Linienverkehr ist kein Platz für die Mitnahme von Schneeketten gegeben. Außerdem kann erforderlichenfalls ein Ersatzfahrzeug vom nahegelegenen Standort losgeschickt werden.

Zu Z 3 (§ 102 Abs. 12 lit. f):

Es wird die Grundlage für die Setzung von Zwangsmaßnahmen geschaffen.

Wenn aufgrund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke wegen Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, dann kann die Weiterfahrt verhindert werden.

Zu Z 4 (§ 103 Abs. 1 Z 2):

In der neuen lit. e wird die Verpflichtung für den Zulassungsbesitzer festgelegt, während des vorgeschriebenen Zeitraumes die erforderlichen Winterreifen bzw. Schneeketten bereitzustellen.

Zu Z 5 (§ 131 Abs. 1):

Es wird im neuen letzten Satz die Grundlage geschaffen, dass der Bundesanstalt für Verkehr durch Gesetz oder Verordnung weitere Aufgaben übertragen werden können. Es ist beabsichtigt, der Bundesanstalt für Verkehr die einheitliche Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer zu übertragen.

Zu Z 6 (§ 135 Abs. 17):

Die Neuregelung soll am 15. November 2006 in Kraft treten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 102. (1) bis (8)...

§ 102. (1) bis (8) ...

(8a) Während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März darf der Lenker ein Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszweckes Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können.

(10) bis (11) ...

(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist und für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.

(10 bis (11) ...

(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

                a) bis e) …

                f)

g)   bis k) …

(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

                a) bis e) …

                f) des § 102 Abs. 8a oder des § 102 Abs. 9, wenn bei Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten aufgrund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist,

               g) bis k) …

§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer

           1.

           2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

                a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,

               b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

                c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a sowie

               d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil

bereitgestellt ist;

3.    bis 5. …

(2) bis (9) …

§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer

           1.

           2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

                a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,

               b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

                c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a,

               d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie

                e) bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder

bereitgestellt sind;

3.    bis 5. …

(2) bis (9) ...

§ 131. (1) Die Bundesanstalt für Verkehr ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden.

(2) bis (6) …

§ 131. (1) Die Bundesanstalt für Verkehr ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden. Durch Bundesgesetz oder durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können der Bundesanstalt für Verkehr weitere konkrete Aufgaben im Bereich der Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer übertragen werden.

(2) bis (6) …

§ 135. (1) bis (16) ...

§ 135. (1) bis (16) ...

(17) § 102 Abs. 8a, § 102 Abs. 9, § 102 Abs. 12 lit. f und § 103 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 15. November 2006 in Kraft.