Vorblatt
Inhalt:
Mit der
vorliegenden 27. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll für bestimmte Fahrzeuge
während eines bestimmten Zeitraumes eine Winterreifenpflicht sowie eine Pflicht
zur Mitnahme von Schneeketten vorgeschrieben werden.
Alternativen:
Beibehaltung der
derzeitigen unbefriedigenden Situation.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Entwurf kann
finanzielle Auswirkungen für die Gebietskörperschaften insofern haben, als auch
Fahrzeuge der Gebietskörperschaften davon betroffen sind. Da aber nicht bekannt
ist, wie viele Fahrzeuge tatsächlich mit Winterreifen ausgerüstet werden müssen
-in der Regel werden solche, ebenso wie Schneeketten, derzeit schon vorhanden
sein- kann kein konkreter Betrag genannt werden.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Mit dieser
Gesetzesänderung soll die Verkehrssicherheit im Winter verbessert werden.
Liegengebliebene oder hängengebliebene Schwerfahrzeuge sind häufig
unfallauslösende Faktoren bzw. führen zu unpassierbaren Straßen und zu Stau.
Daher soll eine Winterreifenpflicht sowie Pflicht zur Mitnahme von Schneeketten
vorgeschrieben werden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 102 Abs. 8a):
Für bestimmte
Schwerfahrzeuge (Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie davon
abgeleitete Kraftfahrzeuge) wird eine Winterreifenpflicht für den Zeitraum 15.
November bis 15. März vorgeschrieben. Das betrifft somit LKW und
Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3 500 kg, Omnibusse sowie Gelenkkraftfahrzeuge, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen oder Spezialkraftfahrzeuge, die von einem LKW- oder
Omnibus-Fahrgestell abgeleitet worden sind. Zumindest an den Rädern einer
Antriebsachse müssen Winterreifen montiert sein. Bei einer Antriebsachse mit
Doppelbereifung müssen somit vier Winterreifen verwendet werden.
Diese
Verpflichtung für den Lenker gilt - ebenso wie die Verpflichtung, Schneeketten
mitzuführen - als Verhaltensbestimmung auch für Lenker von Fahrzeugen mit
ausländischen Kennzeichen, da gerade solche Fahrzeuge häufig mit nicht den
Witterungsverhältnissen entsprechender Bereifung unterwegs sind und somit zu
Unfällen, unpassierbaren Straßen und Staus beitragen.
Als Winterreifen gelten
Reifen, die zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind
(M+S-Reifen) und entsprechende Profiltiefe aufweisen. Solche Reifen sind nach
der ECE-Regelung Nr. 54 genehmigt.
Nach der
ECE-Regelung Nr. 54 werden auch Reifen mit Verwendungszweck „spezial“
genehmigt. Das sind Reifen, die für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße
als auch im Gelände oder für besondere Zwecke vorgesehen sind. Auch solche
Reifen sind zu akzeptieren und es ist kein Wechsel auf M+S-Reifen erforderlich.
Eine Ausnahmebestimmung
wird für Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, für Heeresfahrzeuge
und für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehen. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge mit
hoher Geländegängigkeit, welche mit speziellen Geländereifen ausgerüstet sind
und für die bauartbedingt am Markt keine Winterreifen erhältlich sind. Weiter
ist bei einer großen Fahrzeuggruppe aufgrund des häufigen Einsatzes im Gelände
die Ausrüstung mit Winterreifen nicht zweckmäßig, weil diese durch die hohe,
für Winterreifen in dieser Art konstruktionsmäßig nicht vorgesehene, Belastung
einem hohen Verschleiß und der Gefahr von Beschädigungen des Reifens ausgesetzt
wären.
Weiters werden
auch Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden,
ausdrücklich ausgenommen. Bei diesen Fahrzeugen wäre die Verwendung von
Winterreifen unzweckmäßig.
Zu Z 2
(§ 102 Abs. 9):
Der erste Satz ist
der bisherige Inhalt des Abs. 9.
Neu angefügt wird
eine Verpflichtung für Lenker von Schwerfahrzeugen im Zeitraum 15. November bis
15. März geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen,
damit die Fahrzeuge für alle Situationen gerüstet sind. Bei einer Antriebsachse
mit Doppelbereifung reicht das Mitführen von zwei Einzelketten („… mindestens
zwei Antriebsräder …“).
Diese Verpflichtung
gilt nicht für Omnibusse im Kraftfahrlinienverkehr. Diese Fahrzeuge werden in
der Regel auf Straßen verwendet, die bevorzugt von Schnee geräumt werden. Bei
Bussen im innerstädtischen Linienverkehr ist kein Platz für die Mitnahme von
Schneeketten gegeben. Außerdem kann erforderlichenfalls ein Ersatzfahrzeug vom
nahegelegenen Standort losgeschickt werden.
Zu Z 3
(§ 102 Abs. 12 lit. f):
Es wird die
Grundlage für die Setzung von Zwangsmaßnahmen geschaffen.
Wenn aufgrund der
Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke wegen Nichtverwendung
von Winterreifen oder Schneeketten eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu
erwarten ist, dann kann die Weiterfahrt verhindert werden.
Zu Z 4
(§ 103 Abs. 1 Z 2):
In der neuen
lit. e wird die Verpflichtung für den Zulassungsbesitzer festgelegt,
während des vorgeschriebenen Zeitraumes die erforderlichen Winterreifen bzw.
Schneeketten bereitzustellen.
Zu Z 5
(§ 131 Abs. 1):
Es wird im neuen
letzten Satz die Grundlage geschaffen, dass der Bundesanstalt für Verkehr durch
Gesetz oder Verordnung weitere Aufgaben übertragen werden können. Es ist
beabsichtigt, der Bundesanstalt für Verkehr die einheitliche Aus- und
Weiterbildung der Fahrprüfer zu übertragen.
Zu Z 6
(§ 135 Abs. 17):
Die Neuregelung
soll am 15. November 2006 in Kraft treten.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§
102. (1) bis (8)... |
§
102. (1) bis (8) ... (8a) Während des
Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März darf der Lenker
ein Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen
Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den
Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und
Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht
sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund
ihres Verwendungszweckes Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“
angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen
ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht
möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten
durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. |
(9) Der Lenker darf
Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn
dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die
Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. (10) bis (11) ... |
(9) Der Lenker darf
Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn
dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die
Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines
Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen
Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von
jeweils 15. November bis 15. März geeignete Schneeketten für
mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei
denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist und für
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt
werden. (10 bis (11) ... |
(12) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt,
Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern,
wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung a) bis e) … f) – g) bis k) … |
(12) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt,
Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern,
wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung a) bis e) … f) des
§ 102 Abs. 8a oder des § 102 Abs. 9, wenn bei Nichtverwendung von
Winterreifen oder Schneeketten aufgrund der Fahrbahnverhältnisse oder der
beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu
erwarten ist, g) bis k) … |
§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer 1. … 2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass
für Fahrten a) das im § 102 Abs. 10 angeführte
Verbandzeug, b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine
Warneinrichtung, c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten
Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c
die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102
Abs. 10a sowie d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der
Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils
mindestens ein Unterlegkeil bereitgestellt
ist; 3. bis 5. … (2) bis (9) … |
§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer 1. … 2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass
für Fahrten a) das im § 102 Abs. 10 angeführte
Verbandzeug, b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine
Warneinrichtung, c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten
Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c
die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102
Abs. 10a, d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der
Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils
mindestens ein Unterlegkeil sowie e) bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs.
8a und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils
15. November bis 15. März die erforderlichen Winterreifen und
Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder bereitgestellt
sind; 3. bis 5. … (2) bis (9) ... |
§ 131. (1) Die Bundesanstalt für Verkehr ist
zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer
Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und
von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge
berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen
und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese
sind öffentliche Urkunden. (2) bis (6) … |
§ 131. (1) Die Bundesanstalt für Verkehr ist zur
Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer
Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und
von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge
berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen
und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese
sind öffentliche Urkunden. Durch Bundesgesetz oder durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können der
Bundesanstalt für Verkehr weitere konkrete Aufgaben im Bereich der Aus- und
Weiterbildung der Fahrprüfer übertragen werden. (2) bis (6) … |
§
135. (1) bis (16) ... |
§
135. (1) bis (16) ... (17) § 102 Abs. 8a,
§ 102 Abs. 9, § 102 Abs. 12 lit. f und § 103
Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx treten mit 15. November 2006 in Kraft. |